Die angepasste Bewirtschaftung auf Grünland in der AUKM-Förderkulisse „Naturschutzorientierte Grünlandbewirtschaftung mit Verzicht auf jegliche Düngung (Beweidung erlaubt) oder Nutzungspause“ (NatGDue) zielt auf den Schutz folgender Gebiete: FFH-und Naturschutzgebiete, wertvolle Grünlandbiotope wie Moorbiotope, Feuchtwiesen, Feuchtweiden, wechselfeuchtes Auengrünland, Binnensalzstellen, artenreiche Frischwiesen, Trockenrasen, feuchte Grünlandbrachen, artenreiche frische Grünlandbrachen, trockene Grünlandbrachen mit FFH-relevanten Trockenrasenarten, wiedervernässte Grünlandbrachen sowie FFH-Lebensraumtypen (LRT) 1340, 5130, 6120, 6210 (6212, 6214), 6230, 6240, 6410, 6440, 6510, 7140, 7150, 7210 und 7230 und deren Entwicklungsflächen, Flächen zum Wiesenbrüter, Insekten- und Amphibienschutz
Dieser Datensatz umfasst alle im Landkreises Oldenburg vorhandenen Naturdenkmale (ND). Momentan sind 416 ND ausgewiesen. Davon befinden sich 209 flächenhafte ND, 23 linienhafte ND und 184 punktuelle ND im Landkreis Oldenburg. Ein Naturdenkmal ist eine besonders markante Einzelschöpfung der Natur. Im Vordergrund steht immer das einzelne, zu schützende Objekt in seiner ganz individuellen Bedeutung, das sich gegenüber anderen Vertretern seiner Art besonders auszeichnet. Die Vielfalt der Naturdenkmalstypen entspricht der Vielfalt der Naturerscheinungen in einem Naturraum, wie der Geest, dem Moor oder der Marsch. Als besonders charakteristische Elemente sind Naturdenkmale ein "Spiegel" der Landschaftsentwicklung. Sie haben deshalb eine besondere Bedeutung für: Heimatkunde und Kulturgeschichte, Naturkunde und Wissenschaft, das Landschaftserleben, da sie die Landschaft durch ihre Eigenart, Seltenheit oder Schönheit prägen. Der Schutz eines flächenhaften Naturdenkmals geht über den gesetzlichen Schutz der nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz Geschützten Biotope hinaus, da in der Örtlichkeit sinnvolle Abgrenzungen unter Einbeziehung von Pufferzonen festgelegt werden. Der Landkreis Oldenburg ist reich an besonderen Einzelschöpfungen der Natur, die als Naturdenkmale gemäß § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz unter Schutz gestellt wurden. Dabei handelt es sich um besonders eindrucksvolle alte Einzelbäume oder Baumreihen und Alleen, Findlinge, Kleinmoore oder Schlatts, Heideflächen, Sandtrockenrasen, Binnendünen Feuchtwiesen mit vorkommen gefährdeter Pflanzenarten, alte Torfkanäle, Altarme, Braken, Tonkuhlen Besondere geologische Formationen alte Befestigungswälle, besonders ausgeprägte Wallhecken, Kratteichenwälle Kleine, besonders ausgeprägte Wälder, z. B. Bruchwälder, Hutewälder seltene Pflanzenvorkommen, z.B. die Schachblumenwiese bei Wildeshausen. Zur Zeit sind 345 Objekte geschützt, die insgesamt eine Fläche von 422 ha einnehmen.
Gesetzlich Geschützte Biotope im Landkreis Vechta im originären Datenformat. Bestimmte Biotoptypen (Lebensräume von Lebensgemeinschaften aus Tier- und Pflanzenarten) stehen per Gesetz unter Schutz, wenn sie eine gewisse qualitative Ausprägung haben. Sie sind durch eine charakteristische Vegetation und typische Tierarten gekennzeichnet. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Es stehen z.B. folgende Biotope gem. § 30 Bundesnaturschutzgesetz unter Schutz: -natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, -Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen. Im Landkreis Vechta sind ca. 600 Biotope erfasst. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des § 30 BNatSchG. Im Landkreis Vechta handelt es sich bei den Biotopen schwerpunktmäßig um Moorgebiete, Feuchtgrünlandbereiche, Nasswiesen, naturnahe Kleingewässer und Bachabschnitte.
Reste ausgedehnter Niedermoor- und Auenvegetation prägen heute das Gebiet des einstigen Flüsschens Bäke. Dessen Flusstal wurde durch den Bau des Teltowkanals Anfang des 20. Jahrhunderts weitgehend zerstört. Wechselfeuchte Wiesen und Seggenriede bieten Lebensraum für eine Vielzahl von Pflanzen- und Insektenarten. Zusammen mit den Ufern von Griebnitzsee und Teltowkanal ist das Gebiet ein geeigneter Amphibienlebensraum. Hervorzuheben ist die hohe Zahl der hier vorkommenden Wasserkäferarten. Der Griebnitzsee ist ausgesprochen fischreich, mit Aland, Gründling, Kaulbarsch und Rapfen kommen dort auch seltene Arten vor. Da die Feuchtwiesen besonders trittempfindlich sind und auch die Tierwelt sehr sensibel auf Störungen reagiert, ist nicht beabsichtigt, das Gebiet für Besucher zu öffnen. Lediglich von der Neuen Kreisstraße kann man einen Blick in das NSG werfen. Der Auwaldstreifen, ein Relikt naturnaher Uferbereiche, lässt sich am besten von der Gaststätte am gegenüber liegenden Ufer des Teltowkanals sehen, von wo aus sich eine Wanderung am Nordufer des Griebnitzsees Richtung Klein-Glienicke empfiehlt. Biegt man an der Landesgrenze von der Neuen Kreisstraße in die Stubenrauchstraße ab und folgt dann dem Teltowkanalweg, gelangt man schließlich in den Schlosspark Babelsberg . Ausflugstipps – Auf Försters Wegen
Rechtsgrundlage: Gesetzlich geschützter Biotop § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG. Schutzintensität: relativ hoch. Gesetzlicher Schutz nach § 30 BNatSchG für: 1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, 3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, 5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, 6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich, 7. magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern. Gesetzlicher Schutz nach § 24 NAGBNatSchG: Gesetzlich geschützte Biotope sind auch 1. hochstaudenreiche Nasswiesen sowie sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland, 2. Bergwiesen, 3. mesophiles Grünland, 4. Obstbaumwiesen und -weiden mit einer Fläche von mehr als 2 500 m2 aus hochstämmigen Obstbäumen mit mehr als 1,60 m Stammhöhe (Streuobstbestände) und 5. Erdfälle.
Die angepasste Bewirtschaftung auf Grünland in der AUKM-Förderkulisse „Naturschutzorientierte Grünlandbewirtschaftung durch spezielle Mahdverfahren oder Beweidung mit Schafen/ Ziegen“ (NatGlMad) zielt auf den Schutz folgender Gebiete: FFH-, SPA- und Naturschutzgebiete, wertvolle Grünlandbiotope wie Moorbiotope, Feuchtwiesen, Feuchtweiden, wechselfeuchtes Auengrünland, Binnensalzstellen, artenreiche Frischwiesen, Trockenrasen, feuchte Grünlandbrachen, artenreiche frische Grünlandbrachen, trockene Grünlandbrachen mit FFH-relevanten Trockenrasenarten, wiedervernässte Grünlandbrachen sowie FFH-Lebensraumtypen (LRT) 1340, 5130, 6120, 6210 (6212, 6214), 6230, 6240, 6410, 6440, 6510, 7140, 7150, 7210 und 7230 und deren Entwicklungsflächen, Flächen zum Wiesenbrüter, Insekten- und Amphibienschutz
Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Bundesnaturschuztgesetz (BNAtSchG) und § 24 Absatz 2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) sind Biotope (Lebensräume), die dem unmittelbaren gesetzlichen Schutz unterliegen, ohne dass es hierfür noch einzelner Verordnungen mit entsprechenden Unterschutzstellungen bedarf. Die Biotope sind in den beiden oben genannten Vorschriften abschließend aufgeführt, zum Beispiel hochstauden-, binsen- und seggenreiche Nasswiesen, Magerrasen, naturnahe Kleingewässer, Röhricht oder Moore und Sümpfe. Die Untere Naturschutzbehörde teilt den Eigentümerinnen und den Eigentümern mit, ob sich auf ihren Grundstücken ein solcher Biotop befindet. In Oldenburg wurden bisher etwa 540 gesetzlich geschützte Biotope erfasst. Oft nehmen sie nur sehr kleine Flächen ein. Ausnahmen von dem gesetzlichen Veränderungsverbot müssen bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden und sind nach § 30 Absatz 3 bis 6 BNatSchG nur in einem engen Rahmen möglich.
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Feuchtwiesen Atterwasch" des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg vom 27.08.2004, geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 19.08.2015
Klimaschutzministerin Katrin Eder informierte sich bei Naturschutzprojekt der Stiftung Natur und Umwelt (SNU) bei Siesbach über Vorkommen und Verhalten von Tagfaltern – Bürgerinnen und Bürger können helfen, Arten mit einer App zu dokumentieren „Wiesen gehören zu den artenreichsten Lebensräumen Mitteleuropas. Das ist besonders bedeutsam vor dem Hintergrund, dass weltweit jeden Tag rund 150 Arten für immer aussterben. Dagegen können und müssen wir etwas tun. Denn die Vielfalt der Arten hilft uns, besser mit den Auswirkungen des Klimawandels zurechtzukommen. Vielfältige Ökosysteme sind gegenüber Veränderungen robuster. Sie können sich besser anpassen, da der Genpool größer ist. Die Artenvielfalt ist wie ein großes Puzzle: Je mehr Teile fehlen, desto schwächer wird das Bild – je mehr Arten fehlen, desto schwächer wird die Leistung eines Ökosystems, wie die Fähigkeit Wasser aufzunehmen, CO2 im Boden zu speichern oder für Bestäubung zu sorgen“, so Klimaschutzministerin Katrin Eder am heutigen Donnerstag in Siesbach im Hunsrück. Dort besuchte sie ein Naturschutzprojekt der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (SNU) gemeinsam mit interessierten Bürgerinnen und Bürgern. Über 70 Hektar Projektfläche, davon 50 Hektar zusammenhängende Wiesen, darunter viele Nass- und Feuchtwiesen, die von Wald umgeben sind und durch Hecken und Säume ergänzt werden, bieten bei Siesbach einen vielgestaltigen Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Dort wurden bereits über 200 Pflanzenarten und bisher 52 Insektenarten dokumentiert – darunter allein 35 Schmetterlingsarten. „Wiesen sind nicht einfach nur Gräser – sie haben wichtige Funktionen für uns alle. Sie prägen das Landschaftsbild - gerade, wenn sie so farbenfroh und artenreich wie diese Orchideenwiesen sind. Sie halten durch die Wurzeln der Gräser das Erdreich fest und schützen so vor Erosion und können durch die verschieden tiefe Durchwurzelung der unterschiedlichen Pflanzen gut Wasser aufnehmen. Außerdem sorgen sie für den Erhalt wichtiger Bestäuber, wie Bienen, Schmetterlinge und Hummeln. Von diesen sind wiederum zahlreiche Obst- und Gemüsesorten abhängig. Zudem sind Insekten wichtiges Vogelfutter. Sinkt die Zahl der Insekten, zwitschern also auch weniger Vögel – so hängt alles mit allem zusammen“, so Katrin Eder. Inmitten der bunten Wiesen des Projekts „Schmetterlingswiesen bei Siesbach“ der SNU tummeln sich auch seltene Arten wie der Baldrian-Scheckenfalter, der Schlüsselblumen-Würfelfalter oder der Magerrasen-Perlmuttfalter. Diese gibt es dort, weil es da auch die entsprechenden namensgebenden Pflanzen, wie Baldrian, Schlüsselblume und Magerrasen gibt. Das alles kommt aber nicht von ungefähr. Würde man sich nicht um die Wiesen kümmern, würden sie nach und nach verbuschen. Im Schatten hätten aber viele der Blumen und damit auch der Schmetterlinge keine Chance. Deshalb werden die Wiesen von engagierten Landwirtinnen und Landwirten gemäht. Dabei spielt auch der Zeitpunkt der Mahd eine wichtige Rolle. Hier ist sie zeitlich so gestaffelt, dass den Insekten ganzjährig blütenreiche Lebensräume zur Verfügung stehen. Das fördert eine individuenreiche Artenvielfalt. Die späte Mahd ermöglicht die Samenreife auch spätblühender oder langsam reifender Pflanzen wie Orchideen oder Arnika. Der heute übliche frühe landwirtschaftliche Mähtermin hat im Hunsrück zum weitgehenden Verschwinden der Orchideenwiesen geführt. Die Mähnutzung erhält eine Vielfalt seltener Arten mit einer hohen Zahl an Individuen. Gerade Wiesen mit einem späten Nutzungstermin sind für eine Beweidung nicht geeignet, da altes Futter nicht gefressen, sondern zertreten wird. Damit fehlt der Nährstoffentzug und das entscheidende Merkmal der Magerwiesen, nämlich Licht bis auf den Boden für die konkurrenzschwachen Pflanzen, geht verloren. Mähen ist allerdings aufwendiger als Beweiden, gerade wenn die Wiesen feucht oder nass sind. Hier leistet das Naturschutzprojekt wertvolle Unterstützung bei der gezielten Weiterentwicklung des Mahdregimes auf den Wiesen bei Siesbach. Das Naturschutzprojekt hat eine Laufzeit von 15 Jahren und wurde in Zusammenarbeit mit Margret Scholtes, der Biotopbetreuerin im Landkreis Birkenfeld, entwickelt. Es wird mit rund 1,6 Millionen Euro aus Mitteln der Ersatzzahlungen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung finanziert. Träger des Projektes ist die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz. Die Flächen für das Projekt stellen die Ortsgemeinde Siesbach, die Kreisverwaltung Birkenfeld sowie viele private Flächeneigentümerinnen und -eigentümer in Absprache mit dem langjährigen Bewirtschafter zur Verfügung. „Hier ist Gemeinschaft das Erfolgskonzept, um diesen seltenen Reichtum der Arten und die Schönheit der Natur zu erhalten“, so Katrin Eder. Bei ihrem Besuch nahm Eder gemeinsam mit Bürgerinnen und Bürgern sowie Vertreterinnen und Vertretern aus Politik und Verwaltung an einer Tagfalter-Exkursion mit Schmetterlingsexpertinnen und -experten aus dem ehrenamtlichen und beruflichen Naturschutz teil. Denn die Artenvielfalt im Gebiet ist nicht nur für Spezialistinnen und Spezialisten interessant. Über die Meldeplattform ArtenFinder Rheinland-Pfalz können Bürgerwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler dokumentieren, welche Tier- und Pflanzenarten sich in der Region befinden – viele Menschen machen das in „ihrem“ Gebiet oft über mehrere Jahre. Ausgestattet mit der App kann jede und jeder Fotos machen und so dazu beitragen, dass eine Datenbank entsteht, in der dokumentiert wird, wie sich das Vorkommen der Arten im Lauf der Jahre entwickelt. Jochen Krebühl, Geschäftsführer der SNU, erklärte: „Mit der ArtenFinder-App kann sich jede und jeder an der Beobachtung der Gebietsentwicklung beteiligen. Die Exkursion bietet somit nicht nur Einblicke in die Lebenswelt von Schmetterlingen, sondern auch die Möglichkeit, selbst aktiv am Naturschutz mitzuwirken.“ Die Daten fließen über den ArtenFinder Rheinland-Pfalz in die Landesdatenbank ein und liefern so wertvolle Informationen zur Verbreitung von Arten in unserem Bundesland.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 121 |
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