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Rechtsvorschriften zum Lärmschutz

Regelungen, die darauf abzielen, Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Einflüssen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu schützen, existieren vor allem im Bundesrecht, sind jedoch hierauf nicht beschränkt. Seit dem Jahr 2005 hat das Land Berlin ein eigenes Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG Bln), das insbesondere weitergehende Regelungen zum Lärmschutz enthält. Ende 2023 trat eine umfassende Novelle des LImSchG Bln in Kraft. Im Folgenden werden die wichtigsten landes- und bundesrechtlichen Regelwerke im Lärmschutz vorgestellt. Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Der Immissionsschutz wird in Deutschland im hohen Maße vom Bundesrecht geprägt. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf seiner Grundlage erlassenen Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchVs) enthalten für die meisten Immissionsquellen abschließende Regelungen. Besonders hoch ist die Regelungsdichte im Bereich von Immissionen, die von Anlagen, bspw. Industrie- und Gewerbeanlagen, Geräte oder Lagerflächen, hervorgerufen werden. Nur die Immissionen, die durch das Verhalten von Personen, beispielsweise durch Applaus oder Grölen, oder durch Tiere verursacht werden, überlässt das Grundgesetz allein der Rechtsetzung durch die Länder. Ergänzt wird der Kompetenzbereich der Länder im Immissionsschutz durch so genannte Öffnungsklauseln im Bundes-Immissionsschutzrecht. So erlaubt z. B. § 22 Absatz 2 BImSchG für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen „weitergehende“ Vorschriften. Den Ländern sind insoweit sowohl höhere immissionsschutzrechtliche Standards als auch konkretisierende Regelungen erlaubt. Gleiches gilt nach § 7 Absatz 3 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) für den Betrieb bestimmter lärmintensiver Geräte und Maschinen in lärmempfindlichen Gebieten. Aus diesen Rahmenbedingungen ergeben sich Zweck und Inhalt des LImSchG Bln . Der Zweck des LImSchG Bln ist es, Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, die durch menschliches Verhalten, durch den Betrieb von Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigungsfrei sind (z. B. Veranstaltungen im Freien, Gewerbebetriebe, Maschinen und Geräte), oder durch Tiere verursacht werden. Hauptzweck des Gesetzes ist der Schutz vor unzumutbarem Lärm. Zu diesem Zweck regelt das LImSchG Bln den Schutz der Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr (bei Baustellen von 20 Uhr bis 7 Uhr) und die Sonn- und Feiertagsruhe (§ 3 Absätze 1 und 2 LImSchG Bln). Mit diesen Vorschriften geht das Gesetz über den bundesrechtlichen Lärmschutzstandard hinaus. Das LImSchG Bln schützt darüber hinaus auch vor erheblich belästigenden Geräuschen während der Tageszeit von 6 bis 22 Uhr (bei Baustellen 7 bis 20 Uhr) durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, Feuerwerke, Veranstaltungen im Freien oder die Haltung von Tieren. Bestimmte Betätigungen wie das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, Maßnahmen bei Notlagen und zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte sowie landwirtschaftliche Ernte- und Bestellarbeiten sind von den Verbotsvorschriften des LImSchG Bln ausdrücklich ausgenommen (§ 3 Absatz 3 LImSchG Bln). Die Durchführung von Veranstaltungen im Freien bedarf ab Überschreitung eines bestimmten Lärmpegels einer landes-immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 7 LImSchG Bln). Gleiches gilt für den sonstigen Betrieb von Anlagen während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen (§ 8 LImSchG Bln). Hierzu gehören z. B. nächtliche lärmintensive Bauarbeiten. Die Genehmigung kann (widerruflich) erteilt werden, wenn das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor Ruheschutzinteressen Dritter hat. Sie kann mit Bedingungen sowie Auflagen zum Schutz von Anwohnenden versehen werden. Nähere Bestimmungen zur Zulässigkeit von Veranstaltungen im Freien enthält die Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO, siehe im Folgenden). Die Genehmigung wird im Fall von Veranstaltungen im Freien mit gesamtstädtischer Bedeutung und bei Baustellen von der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung erteilt, im Übrigen von den örtlich zuständigen Bezirksämtern. Seit der Novelle im Jahr 2023 enthält das LImSchG Bln auch eine Regelung von Feuerwerken (§ 5 LImSchG Bln). Das Abbrennen von Feuerwerk ist weitgehend im Sprengstoffrecht des Bundes geregelt. Diese Regelungen bleiben unberührt. Das LImSchG Bln legt darüber hinaus Zeiten fest, in denen das Abbrennen von Feuerwerk aus Lärmschutzgründen verboten ist. Zudem erhalten die zuständigen Behörden die Möglichkeit, Feuerwerk im Einzelfall weiter einzuschränken. Durch § 6 LImSchG Bln macht das Land Berlin zudem von der Öffnungsklausel des § 7 der 32. BImSchV Gebrauch. Die Vorschrift enthält zeitliche Regelungen für den Einsatz bestimmter lärmintensiver Maschinen und Geräte. Hierzu gehören bspw. Freischneider, Laubbläser und rollbare Müllbehälter. Eine Übersicht über zeitliche Regelungen der 32. BImSchV bietet ein von der SenMVKU erarbeitetes Schaubild: Weitere Informationen: Herbstlaub umweltgerecht beseitigen Das LImSchG Bln sieht bei nachgewiesenen Zuwiderhandlungen gegen seine Verbotsvorschriften Sanktionen vor. Nach § 20 Absatz 2 LImSchG Bln können Geldbußen bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden. Zudem können Tatgegenstände, z. B. Tonwiedergabegeräte, eingezogen werden (§ 21 LImSchG Bln). Die Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO) Ziel der auf Grundlage des § 17 LImSchG Bln erlassenen VeranstLärmVO ist es, Geräuschimmissionen zu begrenzen, die von Veranstaltungen im Freien hervorgerufen werden. Die Verordnung regelt, wie Veranstaltungslärm zu ermitteln ist und wie der so ermittelte Lärmpegel beurteilt wird. Dazu enthalten die §§ 9 – 12 VeranstLärmVO an den jeweiligen Lärmpegel anknüpfende spezifische Vorgaben an die Zumutbarkeit von Veranstaltungen. Bolzplatz-Verordnung (BolzVO) Die Bolzplatz-Verordnung enthält immissionsschutzrechtliche Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Bolzplätzen, insbesondere durch Vorgabe von Mindestabständen zwischen Bolzplätzen und schutzbedürftigen Räumen, zum Beispiel in Wohngebäuden. Ziel ist, sowohl die wohnortnahe Nutzung von Bolzplätzen zu ermöglichen als auch dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft gerecht zu werden. Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln) Die AV LImSchG Bln enthalten konkretisierende Vorgaben zur Umsetzung des LImSchG Bln und richten sich vor allem an die für den Vollzug des LImSchG Bln zuständigen Behörden. Sie sollen dazu beitragen, einen berlineinheitlichen Vollzug des LImSchG Bln zu fördern und die Vollzugsbehörden bei der Anwendung und Auslegung des LImSchG Bln zu unterstützen. Eine auf eine Geltungsdauer von 5 Jahren befristete Neufassung der AV LImSchG Bln ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Das BImSchG findet auf Geräusche und andere Immissionen Anwendung, die durch den Betrieb von Anlagen, zum Beispiel Gewerbebetriebe und Industrieanlagen, verursacht werden. Es enthält übergreifende Regelungen zum Immissionsschutz und ist die Grundlage für die Genehmigung von Industrieanlagen, für Eingriffe gegenüber Anlagenbetreibern und für den Erlass von Rechtsverordnungen. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Die TA Lärm enthält Regelungen zum Schutz vor Geräuschen, die von gewerblich betriebenen Anlagen verursacht werden. Insbesondere regelt die TA Lärm, wie die Lärmbelastung zu erfassen ist und welche Lärmwerte zulässig sind. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Das OWiG enthält mit § 117 eine Regelung zum Lärmschutz . Danach kann ein Bußgeld drohen, wenn vorsätzlich ohne berechtigten Anlass oder in einem nicht zulässigen oder vermeidbaren Ausmaß Lärm erzeugt wird, welcher geeignet ist, andere erheblich zu belästigen oder die Gesundheit einer anderen Person zu schädigen. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) Die 32. BImSchV regelt Betriebszeiten für bestimmte Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Laubbläser, Vertikutierer, Schredder sowie Bau- und Kommunalmaschinen) in besonders lärmsensiblen Gebieten. Die betroffenen Geräte und Maschinen sind in der 32. BImSchV abschließend aufgezählt. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) Die AVV Baulärm enthält Regelungen zur Begrenzung der von Baustellen ausgehenden Geräusche. Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) Die 18. BImSchV begrenzt Geräusche, die von Sportanlagen ausgehen, soweit sie zur Sportausübung benutzt werden. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Die StVO enthält Regelungen zu Geräuschen, die durch die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr entstehen. Die Rechtsvorschriften zum Bereich Lärm können Sie auch hier einsehen: Rechtsvorschriften im Bereich Lärm

Sonstige Luftraumnutzung

Die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) beinhalten die Regeln für die Teilnahme am Luftverkehr. Dazu gehören bspw. die Bestimmungen über die Ausweichpflichten entgegenkommender bzw. kreuzender Luftfahrzeuge, die Pflicht zur ordnungsgemäßen Vorbereitung von Flügen, Bestimmungen für den Kunstflug, die Bedeutung der in der Luftfahrt zu beachtenden Signale und Zeichen u.v.m. Viele Bestimmungen richten sich nicht nur an die Führer „richtiger“ Luftfahrzeuge, sondern sind auch beim Betrieb von Drohnen oder beim Steigenlassen von Drachen oder Kinderluftballonen zu befolgen. Feuerwerk (Kinder-)ballone/Drachen Skybeamer/Scheinwerfer Himmelslaternen Zusätzlich zu der Genehmigung des zuständigen Ordnungsamtes benötigen Sie gemäß § 19 LuftVO für den Aufstieg von Feuerwerkskörpern und der daraus resultierenden Nutzung des Luftraumes eine Erlaubnis der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von jeglicher Art von Landeplätzen, Flugplätzen bzw. Flughäfen: für Feuerwerk der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember und der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung, während der Betriebszeit des Flugplatzes, oder wenn die Steighöhe mehr als 300 Meter beträgt. Im Bereich der Flugkontrollzone des Flughafens Berlin Brandenburg ist für Aufstiege von mehr als 500 Kinderluftballons nach § 21 LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen DFS Deutschen Flugsicherung GmbH erforderlich. Anträge sind online zu stellen. Zusätzlich zu der Genehmigung der DFS (benötigen Sie gemäß § 19 LuftVO für den Aufstieg von Drachen und (Kinder-)ballonen und der daraus resultierenden Nutzung des Luftraumes eine Erlaubnis der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von jeglicher Art von Landeplätzen, Flugplätzen bzw. Flughäfen. Außerhalb der genannten Bereiche ist nach § 20 LuftVO das Steigenlassen eines Drachens erlaubnispflichtig, wenn dieser an einem Seil von mehr als 100 Meter Länge gehalten wird. Bitte stellen Sie Ihren Antrag formlos per Post, E-Mail oder Fax mindestens zwei Wochen vorher an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) Mittelstraße 5/5a 12529 Schönefeld Fax: (03342) 4266-7612 E-Mail: poststellelubb@lbv.brandenburg.de Für den Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräten, benötigen Sie eine Erlaubnis: in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von jeglicher Art von Landeplätzen (Link Hubschrauberlandeplätze), Flugplätzen bzw. Flughäfen gemäß § 19 LuftVO außerhalb dieses Bereiches gemäß § 20 LuftVO, sofern diese geeignet sind, Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer während des An- oder Abfluges zu blenden Bitte stellen Sie Ihren Antrag formlos per Post, E-Mail oder Fax mindestens zwei Wochen vorher an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) Mittelstraße 5/5a 12529 Schönefeld Fax: (03342) 4266-7612 E-Mail: poststellelubb@lbv.brandenburg.de Das Zünden von Himmelslaternen (Skylaterne, Skyballon, Glühwürmchen, Flammea, Kong Ming, Feuerlaterne, Luftlaterne etc.) ist verboten . Von ihnen geht eine erhebliche Brandgefahr aus. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen und nach behördlicher Genehmigung möglich. Himmelslaternen sind bei der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) ( www.dfs.de ) anzumelden und müssen von dieser genehmigt werden. Die DFS weist darauf hin, dass in einem Radius von 50 Kilometer um internationale Verkehrsflughäfen keine Genehmigung erteilt wird. Daher ist der Aufstieg von Himmelslaterne im Land Berlin NICHT genehmigungsfähig .

Emission von Feinstaub der Partikelgröße PM­10

<p>Staub lässt sich nach Größe in verschiedene Fraktionen einteilen. Eine relevante Fraktion des Gesamtstaubes stellen die Partikel dar, deren aerodynamischer Durchmesser weniger als 10 Mikrometer (µm) beträgt (Feinstaub – PM10). Von 1995 bis 2023 sind die Feinstaub-Emissionen um fast 46 Prozent zurückgegangen.</p><p>Emissionsentwicklung</p><p>Seit 1995 sind die Feinstaub-Emissionen in Deutschland erheblich zurückgegangen (siehe Abb. „Staub (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PM10#alphabar">PM10</a>⁠)-Emissionen nach Quellkategorien“). Durch die viel stärker fallenden Gesamtstaub-Emissionen erhöhte sich jedoch der Anteil der Feinstäube am Gesamtstaub über die Jahre deutlich.</p><p>Aufgrund der hohen ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=Unsicherheit#alphabar">Unsicherheit</a>⁠ der Emissionsfaktoren beziehungsweise der Anteilkennzahlen für Feinstaub und fehlenden Messdaten für die Jahre vor 1995 werden die Feinstaub-Emissionen im nationalen Inventar erst ab diesem Jahr berechnet. Die PM10-Emissionen sanken von 0,34 Millionen Tonnen (Mio. t) im Jahr 1995 auf 0,18 Mio. t im Jahr 2023 (-45,7 %, siehe Tab. „Emissionen ausgewählter Luftschadstoffe nach Quellkategorien“). Dabei stammten 44,5 % der PM10-Emissionen aus Produktionsprozessen (vor allem der Herstellung von Metallen und mineralischer Produkte) und verteilten Emissionen vor allem aus dem Umschlag von Schüttgut. Mit 32,2 % liegt auch die Summe der Emissionen aus stationären wie mobilen Verbrennungsvorgängen, also vor allem Haushalten sowie dem Straßenverkehr (einschließlich der Abriebemissionen) in einer ähnlichen Größenordnung. Die Emissionen der Landwirtschaft sinken erst in den letzten Jahren leicht. Daher und durch die gleichzeitig sinkenden Gesamtemissionen stieg ihr Anteil von 10,8 % im Jahr 1995 auf 19,5 % im Jahr 2023. Von den 35,4 kt PM10 aus der Landwirtschaft resultierten dabei etwa 33 % aus der Tierhaltung, v.a. von Rindern/Milchkühen sowie von Geflügel und, zu einem geringen Teil, Schweinen. 67 % der landwirtschaftlichen PM10-Emissionen entstehen dagegen bei der Bearbeitung landwirtschaftlicher Böden.</p><p>Dank technischer Abgasreinigung und fortschreitender Elektrifizierung haben im Straßenverkehr nunmehr über 82 % des PM10 ihren Ursprung im Abrieb von Reifen, Bremsen und Straßenbelag (1995: knapp 25 %): Entsprechend rücken spätestens mit der anstehenden Euro7-Norm auch Maßnahmen zur Minderung von abrasiven Partikelemissionen in den Fokus.</p><p>Was ist Feinstaub?</p><p>Stäube sind feste Teilchen der Außenluft, die nicht sofort zu Boden sinken, sondern eine gewisse Zeit in der ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/a?tag=Atmosphre#alphabar">Atmosphäre</a>⁠ verweilen. Nach ihrer Größe werden Staubpartikel in verschiedene Klassen eingeteilt. Als Feinstaub (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PM10#alphabar">PM10</a>⁠) bezeichnet man Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 10 Mikrometer (µm). Der größte Teil der anthropogenen Feinstaubemissionen stammt aus Verbrennungsvorgängen (Kfz-Verkehr, Gebäudeheizung) und Produktionsprozessen inkl. Schüttgutumschlag. In geringerem Maße sind diffuse Emissionen von Gewerbe und Handel, die Landwirtschaft, Feuerwerk, Zigaretten und Grillfeuer für die Staubemissionen verantwortlich (siehe auch<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/luftschadstoffe-im-ueberblick/feinstaub">„Feinstaub“</a>). Feinstaub wird nicht nur direkt emittiert (primäre Partikel) sondern bildet sich auch aus Vorläuferstoffen (unter anderem aus Schwefeldioxid, Stickstoffoxid und Ammoniak) in der Atmosphäre (sekundäre Partikel).</p><p>Gesundheitliche Wirkungen</p><p>Die Größe der Staubteilchen (Partikel) und ihre chemische Zusammensetzung bestimmen die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Staubes. Für die gesundheitliche Wirkung relevant sind Eigenschaften wie ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Korngre#alphabar">Korngröße</a>⁠, geometrische Form und auf der Oberfläche anhaftende Schadstoffe (siehe auch<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/wirkungen-von-luftschadstoffen/wirkungen-auf-die-gesundheit">"Wirkungen auf die Gesundheit"</a>und<a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/luft/feinstaub-belastung">"Feinstaub-Belastung"</a>).</p>

Emission von Feinstaub der Partikelgröße PM2,5

<p>Feinstaub mit einem aerodynamischen Durchmesser kleiner als 2,5 Mikrometer (PM2,5) ist vor allem aufgrund seiner geringen Größe ein Gesundheitsrisiko. Die feinen Partikel können tiefer in die Atemwege eindringen, dort länger verbleiben und die Lunge nachhaltig schädigen. Der Artikel beschreibt die Feinstaub-Emissionen seit 1995.</p><p>Emissionsentwicklung</p><p>Seit 1995 sind die Feinstaub-Emissionen in Deutschland erheblich zurückgegangen. Durch die viel stärker fallenden Gesamtstaub-Emissionen erhöhte sich jedoch der Anteil der Feinstäube am Gesamtstaub über die Jahre deutlich.</p><p>Die ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PM25#alphabar">PM2,5</a>⁠-Emissionen sanken von 0,20 Millionen Tonnen (Mio. t) im Jahr 1995 auf rund 0,08 Mio. t im Jahr 2023 (-61 %, siehe Abb. „Staub (PM2,5)-Emissionen nach Quellkategorien“ und Tab. „Emissionen ausgewählter Luftschadstoffe nach Quellkategorien“). Knapp 60 % der Emissionen resultieren dabei aus Verbrennungsprozessen, wobei die größten Anteile auf Haushalte und Kleinverbraucher sowie den Straßenverkehr (einschließlich der Abriebemissionen) entfallen. Weitere relevante Mengen an Feinstaub PM2,5 stammen aus Produktionsprozessen (vorwiegend bei der Herstellung von Metallen und mineralischer Produkte), verteilten Emissionen von Gewerbe und Handel, Schüttgutumschlägen sowie aus der Landwirtschaft.</p><p>Ein spannender Effekt aus technischer Abgasreinigung und fortschreitender Elektrifizierung ist, dass im Straßenverkehr nunmehr über 70 % des PM2,5 aus Abrieb resultieren (zum Vergleich: 1995 waren es noch nur 15 %): Entsprechend rücken spätestens mit der anstehenden Euro7-Norm auch Maßnahmen zur Minderung von abrasiven Partikelemissionen in den Fokus.</p><p>Was ist Feinstaub?</p><p>Stäube sind feste Teilchen der Außenluft, die nicht sofort zu Boden sinken, sondern eine gewisse Zeit in der ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/a?tag=Atmosphre#alphabar">Atmosphäre</a>⁠ verweilen. Nach ihrer Größe werden Staubpartikel in verschiedene Klassen eingeteilt. Als Feinstaub (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PM10#alphabar">PM10</a>⁠) bezeichnet man Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 10 Mikrometer (µm). Von diesen Partikeln besitzt ein Teil einen aerodynamischen Durchmesser, der kleiner ist als 2,5 µm (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PM25#alphabar">PM2,5</a>⁠). Hierzu gehört auch die Fraktion der ultrafeinen Partikel (&lt; 0,1µm).<br>Der größte Teil der anthropogenen Feinstaubemissionen stammt aus Verbrennungsvorgängen (Kfz-Verkehr, Gebäudeheizung) und Produktionsprozessen inkl. Schüttgutumschlag. In geringerem Maße sind diffuse Emissionen von Gewerbe und Handel, die Landwirtschaft, Feuerwerk, Zigaretten und Grillfeuer für die Staubemissionen verantwortlich (siehe auch„Feinstaub“). Im Vergleich zu den PM10-Emissionen der Landwirtschaft werden PM2,5-Emissionen aus der Landwirtschaft hingegen vornehmlich durch die Güllewirtschaft dominiert. Feinstaub wird nicht nur direkt emittiert (primäre Partikel) sondern bildet sich auch aus Vorläuferstoffen (unter anderem aus Schwefeldioxid, Stickstoffoxid und Ammoniak) in der Atmosphäre (sekundäre Partikel).Gesundheitliche WirkungenDie Größe der Staubteilchen (Partikel) und ihre chemische Zusammensetzung bestimmen die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Staubes. Für die gesundheitliche Wirkung relevant sind Eigenschaften wie ⁠Korngröße⁠, geometrische Form und auf der Oberfläche anhaftende Schadstoffe. Sehr feine Staubpartikel können weit in die Lunge eindringen und dort ihre gesundheitsschädigenden Wirkungen entfalten (siehe auch"Wirkungen auf die Gesundheit"und„Feinstaub-Belastung“).Internationale Vereinbarungen zur Minderung der EmissionenImGöteborg-Protokoll(1999) zur ⁠UNECE⁠-Luftreinhaltekonvention und in der ⁠NEC-Richtlinie⁠ (EU 2016/2284) der EU, wird festgelegt, dass die jährlichen ⁠PM2,5⁠-Emissionen ab 2020 um 26 % niedriger sein müssen als 2005. Dieses Ziel wird für sämtliche relevanten Jahre eingehalten.Auf EU-Ebene legt die NEC-Richtlinie (EU 2016/2284) auch fest, dass ab 2030 die jährlichen Emissionen 43 % niedriger gegenüber 2005 sein sollen. Dieses Ziel wurde bisher nicht erreicht.

Feuerwerke Mathias Kürbs - Wesentliche Änderung des Sprengstofflagers Goes

Die Feuerwerke Mathias Kürbs in Am Schindergraben 3a in 01796 Dohma OT Goes beantragte mit Datum vom 2. Dezember 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Sprengstoffla-gers Goes Am Schindergraben 14 in 01796 Dohma OT Goes. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 9.3.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmi-gungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Gegenstand des Antrages ist die Änderung der Art und Menge der zu lagernden explosionsgefährlichen Stoffe. Neben der vorrangigen Lagerung pyrotechni-scher Erzeugnisse sollen Sprengstoffe und Zündmittel der Lagergruppen 1.1 und 1.4 in den Bunkern 401, 402 und 403 gelagert werden sowie die Lagermengen an die örtlich möglichen Mengen angepasst werden.

Feinstaub durch Osterfeuer

<p>Osterfeuer sind ein traditionelles Brauchtum, das vor allem den Frühling begrüßen und das Vertreiben des Winters symbolisieren soll. Durch Osterfeuer entsteht jedoch auch gesundheitsschädlicher Feinstaub.</p><p>Osterfeuer werden häufig in Gemeinschaft organisiert und sind ein wichtiger Teil der Osterfeierlichkeiten. In Deutschland gibt es jedes Jahr eine große Zahl an Osterfeuern, allerdings variiert die genaue Anzahl je nach Region und Tradition. Schätzungen gehen davon aus, dass in Deutschland zwischen 10.000 und 20.000 Osterfeuer gezündet werden. Besonders in ländlichen Gebieten und in Regionen mit starken Brauchtumstraditionen, wie zum Beispiel in Norddeutschland, sind diese Feuer weit verbreitet. In städtischen Gebieten gibt es oft größere, zentral organisierte Osterfeuer.</p><p>Es gibt auch Unterschiede in der Handhabung: In manchen Regionen ist das Zünden von Osterfeuern durch strenge Auflagen und nur mit Genehmigungen geregelt, während es in anderen Gegenden eher informell und spontan passiert. Generell sind diese Feiern in Deutschland sehr beliebt und ein bedeutendes kulturelles Ereignis.</p><p>Die Feinstaubbelastung durch Osterfeuer kann je nach Größe und Anzahl der Feuer, sowie den verwendeten Materialien erheblich variieren. Im Allgemeinen entstehen bei der Verbrennung von Holz und anderen Materialien hauptsächlich Partikel, die als<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/luftschadstoffe-im-ueberblick/feinstaub">Feinstaub</a>(PM10und PM2,5) in die Luft gelangen. Feinstaub schadet unabhängig der vorhandenen Konzentrationshöhe der Gesundheit.</p><p>Die Feinstaubbelastung kann an den Tagen rund um das Osterwochenende in einigen Regionen oft höhere Werte als an normalen Tagen erreichen. In städtischen Gebieten mit vielen Osterfeuern kann die Luftqualität durch den Feinstaub in den kritischen Bereich geraten und liegt in der Regel an den Osterfeiertagen über den üblichen Werten. Zu Überschreitungen der Grenzwerte für Feinstaub kommt es in der Regel aber nicht. Es ist jedoch zu beachten, dass die genaue Höhe der Feinstaubbelastung stark von lokalen Faktoren abhängt, wie der Anzahl der Osterfeuer, den verwendeten Brennmaterialien und den<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/luftqualitaet/zusammenhang-von-emission-wetter">Wetterbedingungen</a>(z.B. Wind, der den Feinstaub rasch verteilt oder Regen, der den Staub auswäscht).</p><p>Im Jahr 2023 wurden nach Berechnungen des Umweltbundesamtes rund 77.500 Tonnen Feinstaub PM2,5in Deutschland freigesetzt. Abrieb- und Auspuffemissionen des Straßenverkehrs trugen dazu rund 16.300 Tonnen bei. 12.500 Tonnen entstehen durch Holzfeuerung, vor allem in den Wintermonaten. Durch Silvesterfeuerwerk wurden innerhalb weniger Stunden circa 1150 Tonnen freigesetzt. Bei Oster- und anderen Brauchtumsfeuern wurden etwa 1200 Tonnen freigesetzt. Zu beachten ist, dass die Emissionen der Brauchtumsfeuer mit einer hohen ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=Unsicherheit#alphabar">Unsicherheit</a>⁠ behaftet sind.</p><p>Aktuelle Messwerte und Vorhersagen zur Luftschadstoffbelastung gibt es in der ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠-App "Luftqualität". Mit unserer App können Sie sich jederzeit über die Messwerte in Ihrer Nähe informieren und sich bei erhöhten Werten automatisch warnen lassen. Je nach Höhe der Belastung gibt die App Gesundheitstipps für Aktivitäten im Freien. Die App ist kostenlos und werbefrei und für die Betriebssysteme iOS und Android erhältlich.</p>

Silvesterfeuerwerk sorgt für viel Feinstaub

Nr.: 13/2018 Halle (Saale), 21.12.2018 Silvesterfeuerwerk sorgt für viel Feinstaub Zum Jahreswechsel sorgen Feuerwerkskörper immer wieder für einen deutlichen Anstieg der Feinstaubkonzentration in der Luft. In der ersten Stunde nach dem Jahreswechsel werden an den Mess-Stationen des Luftüberwachungssystems Sachsen-Anhalt oft kurzzeitige Konzentrationen von bis zu 1000 Mikrogramm Feinstaub je Kubikmeter Luft gemessen. Zum Vergleich: an Verkehrsschwerpunkten in Sachsen- Anhalt werden im Jahresdurchschnitt rund 30 Mikrogramm gemessen. Mit einer App kann sich jeder selbst per Smartphone über die aktuelle Luftqualität informieren. Eine stark erhöhte Feinstaubbelastung durch Feuerwerkskörper wird es auch in diesem Jahr in der Silvesternacht geben. Feinstaub kann die Atemwege schädigen und Herz-Kreislauf-Probleme verursachen. Betroffen sind vor allem dicht besiedelte Gebiete, da dort zum einen mehr Feuerwerk gezündet wird und zum anderen die Durchlüftung aufgrund der Bebauung geringer ist. Höchste Konzentrationen werden in der ersten Stunde nach Mitternacht gemessen. Am Neujahrsmorgen 2018 waren in Sachsen-Anhalt die Städte Leuna, Halle und Aschersleben mit Stundenmittelwerten bis fast 800 Mikrogramm pro Kubikmeter am stärksten belastet. Wie schnell die Feinstaubbelastung nach dem Feuerwerk wieder abklingt, hängt stark vom Wetter ab. Wind und Regen sorgen für einen Rückgang der Belastung. Ist es hingegen trocken und windstill, bleibt der Staub in der Luft hängen. Dann werden auch in den ersten Januartagen noch erhöhte Werte gemessen. Zuletzt gab es einen solchen Fall im Jahr 2016. Durch eine Hochdruckwetterlage mit eingeschränkten Austauschbedingungen – eine sogenannte Inversionswetterlage – entstand eine Feinstaubepisode, die bis zum 7. Januar 2016 anhielt. Dabei wurden Tagesmittelwerte im dreistelligen Bereich gemessen und der zulässige Tageswert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter um mehr als das Doppelte überschritten. „Das traditionelle Feuerwerk sieht zwar schön aus, belastet aber Gesundheit und Umwelt mit Feinstaub, Lärm und Müll.“ sagt Dr. Sandra Hagel, Präsidentin des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Sie hofft, dass sich möglichst viele Menschen deswegen gegen die private Knallerei entscheiden. Die LÜSA-App Aktuelle Daten zur Feinstaubbelastung und weiteren Luftschadstoffen bietet die LÜSA-App. Sie kann unkompliziert auf Android- und iOS-Geräten installiert 1/2 PRESSEMITTEILUNG Die Präsidentin E-Mail: Praesidentin@ lau.mlu.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz Reideburger Straße 47 06116 Halle(Saale) Tel.: 0345 5704-101 Fax: 0345 5704-190 Internet: www.lau.sachsen-anhalt.de werden und informiert über die Luftqualität an den 24 Mess-Stationen in Sachsen-Anhalt. Das Luftüberwachungssystem Sachsen-Anhalt (LÜSA) Das Luftüberwachungssystem Sachsen-Anhalt (LÜSA) ist ein Mess- und Informationssystem zur kontinuierlichen Erfassung von Luftverunreinigungen im Land Sachsen-Anhalt. Ausführliche Daten aus dem Messnetz und weitere Informationen zu Luftschadstoffen: MDR-Videotext-Tafeln 524-526 www.luesa.sachsen-anhalt.de Feinstaubkonzentration zum Jahreswechsel 2017/18 auf der Basis der Daten aus der Landesmessnetz (Quelle: LÜSA) 2/2

Feinstaub-Grenzwert 2012 in Sachsen-Anhalt nicht überschritten

Nr.: 12/2012 Halle (Saale), 27.12.2012 Feinstaub-Grenzwert 2012 in Sachsen-Anhalt nicht überschritten Der Feinstaub-Grenzwert in Sachsen-Anhalt wurde im Jahr 2012 an allen lan- desweit 26 Feinstaub-Messstationen eingehalten. In den verbleibenden Tagen bis Jahresende ist davon auszugehen, dass nirgendwo mehr als die zugelas- senen 35 Tage zusammenkommen, an denen die Tagesbelastung von 50 Mikrogramm Feinstaub je Kubikmeter Luft überschritten wird. Das geht aus den aktuellen Messwerten des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen- Anhalt hervor. Noch im vergangenen Jahr war der Grenzwert in vier Städten (Magdeburg, Halle, Wittenberg und Halberstadt) überschritten worden. Im Jahr 2012 gab es relativ wenige Wetterlagen mit ungünstigen Luftaus- tauschbedingungen. Problematisch sind solche Inversionslagen vor allem im Winter, wenn sich Schadstoffe aus Auspuffen und Schornsteinen am Boden wie unter einer Glocke ansammeln. Der Rückgang der Belastung in den Städten Magdeburg und Halle ist auch im Zusammenhang mit der Einführung der Umweltzonen zu betrachten. Ab dem 01. Januar 2013 tritt die nächste Stufe der Umweltzone in Kraft. Es dürfen dann nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette die Innenstädte befah- ren, was mit einem weiteren Rückgang des Schadstoffausstoßes verbunden sein wird. Erwartungsgemäß werden jedoch im Rahmen des traditionellen Feuerwerks zum Jahreswechsel vielerorts nicht nur die Raketen, sondern auch die Fein- staubwerte in die Höhe schießen. In zurück liegenden Jahren wurde in der Silvesternacht in einigen Städten kurzzeitig schon das 20-fache des zulässi- gen Tagesmittelwertes (50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft) gemessen. So schön diese Feuerwerkstradition auch sein mag – für Umwelt und Gesund- heit stellt sie eine Belastung dar, unterstreicht Klaus Rehda, Präsident des Landesamtes für Umweltschutz, und wirbt dafür, vielleicht auf den einen oder anderen Silvesterböller zu verzichten. Aktuelle Informationen zur Luftqualität in Sachsen-Anhalt -Tel. 0391-56 54 50 Messnetzzentrale Luftüberwachungssystem LÜSA -www.lau.sachsen-anhalt.de -mdr Videotext Tafeln 524-526 Der Präsident PRESSEMITTEILUNG - Nur an Silvester wird alljährliche Feinstaubspitze erwartet - E-Mail: Praesident@ lau.mlu.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz Reideburger Straße 47 06116 Halle(Saale) Tel.: 0345 5704-101 Fax: 0345 5704-190 Internet: www.lau.sachsen-anhalt.de 1/2 Anlage: Anzahl der Tage an Messstationen Sachsen-Anhalts mit Tagesmittelwert > 50 µg/m³ Stand: 20.12.2012 (vorläufige Angaben) Messort/StationsnameAnzahl der Tage mit Tages- mittelwert > 50 µg/m³ 35 Überschreitungen pro Jahr erlaubt Halle/Paracelsusstraße Magdeburg/Schleinufer Aschersleben Halberstadt/Friedenstraße Magdeburg/Damaschkeplatz Magdeburg/Reuter-Allee Wittenberg/Dessauer Str. Halle/Merseburger Str. Halle/Nord Magdeburg/West Zeitz Bernburg Leuna Domäne Bobbe Dessau/Albrechtsplatz Halberstadt Bitterfeld/Wolfen Wernigerode/Bahnhof Burg Pouch Weißenfels/Am Krug Hettstedt/Industrie Stendal/Stadtsee29 22 20 19 19 18 17 14 13 11 11 10 9 9 8 8 8 8 7 6 6 6 6 Wittenberg/Bahnstraße Zartau Unterharz/Friedrichsbrunn5 3 2 Die EU-Richtlinie 2008/50/EG erlaubt Überschreitungen an 35 Tagen im Jahr. Feinstaub kann in die Lunge gelangen und Entzündungen, Asthma oder Krebs auslösen. Die feinen Staubpartikel stammen vor allem aus dem Straßenverkehr, aus Heizungen und Industriean- lagen. 2/2

Das neue Jahr beginnt mit weniger Feinstaub

Nr.: 01/2021 Halle (Saale), 04.01.2021 Die Präsidentin Das neue Jahr beginnt mit weniger Feinstaub erheblich niedrigere Belastung der Luft mit Feinstaub gemessen. Gründe dafür sind wenig Silvesterfeuerwerk, aber auch günstige Wetterbedingungen. Durch Feuerwerk zum Jahreswechsel kommt es zu einer stundenweise erhöhten Belastung der Luft mit Feinstaub, so dass vor allem in Stadtge- bieten kurzzeitig sehr hohe Ein-Stunden-Mittelwerte auftreten können. Während beispielsweise in der Silvesternacht 2019/2020 Belastungsspit- zen von über 1.000 Mikrogramm gemessen wurden, lagen die Werte in diesem Jahr an allen 22 Messstationen in Sachsen-Anhalt deutlich nied- riger: in Magdeburg West betrug die Belastungsspitze (Ein-Stunden-Mit- telwert) an diesem 1. Januar 2021 140 Mikrogramm pro Kubikmeter. Die höchste Belastungsspitze in Sachsen-Anhalt wurde mit 220 Mikrogramm in Leuna registriert. Je nach Wetterlage sinken die Belastungswerte mehr oder weniger schnell in den ersten Stunden des Neujahrstages wieder ab. Bei ungüns- tigem Wetter mit wenig Wind und geringer Durchmischung der unteren Luftschichten verteilen sich die Partikel nur langsam und die Belastung kann über mehrere Stunden hinweg deutlich erhöhte Werte erreichen. Dadurch kann auch der gesetzlich bedeutsame Tagesmittelwert erhöht sein und den vorgeschriebenen Grenzwert von 50 Mikrogramm pro Ku- bikmeter (24-Stunden-Mittelwert) überschreiten, wobei pro Jahr insge- samt 35 Überschreitungen erlaubt sind. Vor einem Jahr war dies an zwölf Messorten in Sachsen-Anhalt der Fall, in diesem Jahr gab es keine Über- schreitungen. Pressemitteilung Im Vergleich zu den Vorjahren wurde in dieser Silvesternacht eine praesidentin@ lau.mlu.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345 5704-101 Fax: 0345 5704-190 1/2 www.lau.sachsen-anhalt.de Abb. 1: Vergleich des Belastungsverlaufes (Partikel PM10) über den Jahreswechsel 2019/2020 und 2020/2021exemplarisch am Beispiel der Messstation Magdeburg/West (Stadtgebiet, Hintergrund) Abb. 2: Tagesmittel der Feinstaubkonzentrationen am Neujahrstag 2020 und 2021 im Ver- gleich (https://www.umweltbundesamt.de) praesidentin@ lau.mlu.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345 5704-101 Fax: 0345 5704-190 2/2 www.lau.sachsen-anhalt.de

Silvesterfeuerwerk sieht schön aus und hat eine lange Tradition – aber

Nr.: 19/2021 Halle (Saale), 23.12.2021 Die Präsidentin Silvesterfeuerwerk sieht schön aus und hat eine lange Tradition – aber auch weniger schöne Auswirkungen wie Luftbelastung, Lärm und zusätzlichen Abfall. Da wie im Vorjahr ein Verkaufsverbot für Pyrotechnik besteht, ist erneut mit geringeren Umweltbelastungen zu rechnen als noch zum Jahreswechsel 2019/20. Luftqualität Damals registrierten die Messstationen in Halle, Wittenberg und Bernburg unmittelbar nach Mitternacht Feinstaubhöchstwerte über 1000 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft. Diese Belastungsspitzen führten vielfach zu Überschreitungen des EU-Tagesgrenzwertes für Feinstaub von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter. Pro Jahr sind 35 solcher Überschreitungen zulässig. An 12 von 24 Messorten in Sachsen-Anhalt wurde die erste Überschreitung dadurch bereits am Neujahrstag 2020 registriert. Zum letzten Jahreswechsel 2020/21 lagen die Werte an allen Messstationen in Sachsen-Anhalt deutlich niedriger, was vor allem auf die coronabedingt geringeren Feuerwerksaktivitäten zurückzuführen ist. Für einen schnelleren Rückgang der Schadstoffkonzentrationen sorgten zusätzlich noch günstige Wetterverhältnisse, denn ein kleines Tief brachte nasskaltes Wetter mit Schneeregen und Schnee in der Silvesternacht. Lärm Lärm von Silvesterböllern beunruhigt viele Tiere. Untersuchungen zeigen, dass vor allem Vogelarten besonders betroffen sind. So lenken Saatkrähen in Berlin durch die schon nachmittägliche Böllerei großräumig ihre Schlafplatzflüge um und übernachten nicht im Zentrum, sondern am Pressemitteilung Weniger Feuerwerk schont die Umwelt praesidentin@ lau.mlu.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345 5704-101 Fax: 0345 5704-190 Stadtrand. Da die innerstädtischen Schlafplätze aus mikroklimatischen www.lau.sachsen-anhalt.de Gründen gewählt werden, hat der Schlafplatzwechsel negative 1/2 energetische Folgen: die Vögel verbrauchen mehr Reserven um sich zu wärmen. Andere Vogelarten werden von ihren Schlafplätzen aufgeschreckt und finden durch die flächige Knallerei oft nicht schnell genug einen alternativen Schlafplatz. Neben dem gravierenden Energieverlust führt panische Flucht zu vermehrten Anflügen an Bauwerke, Strommasten und andere Strukturen. Entsprechend berichten Naturschutzverbände von vermehrten Totfunden an den ersten Januartagen. Abfall Vor allem in den Städten nicht zu übersehen ist die große Menge an Abfall, die in der Silvesternacht produziert und liegen gelassen wird. In diesem Jahr ist erneut eine Erleichterung zu erwarten, denn einen Anteil daran haben Reste von Pyrotechnik und deren Verpackungen. Nach der Silvesternacht 2019/20 mussten in Halle ca. 18 bis 22 Tonnen zusätzlicher Abfall entsorgt werden. Zum letzten Jahreswechsel 2020/21 waren es rund 15 Tonnen. 2/2

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