Farm structures are often characterized by regional heterogeneity, agglomeration effects, sub-optimal farm sizes and income disparities. The main objective of this study is to analyze whether this is a result of path dependent structural change, what the determinants of path dependence are, and how it may be overcome. The focus is on the German dairy sector which has been highly regulated and subsidized in the past and faces severe structural deficits. The future of this sector in the process of an ongoing liberalization will be analyzed by applying theoretical concepts of path dependence and path breaking. In these regards, key issues are the actual situation, technological and market trends as well as agricultural policies. The methodology will be based on a participative use of the agent-based model AgriPoliS and participatory laboratory experiments. On the one hand, AgriPoliS will be tested as a tool for stakeholder oriented analysis of mechanisms, trends and policy effects. This part aims to analyze whether and how path dependence of structural change can be overcome on a sector level. In a second part, AgriPoliS will be extended such that human players (farmers, students) can take over the role of agents in the model. This part aims to compare human agents with computer agents in order to overcome single farm path dependence.
Die Wohnfläche pro Kopf steigt in Deutschland seit Jahren kontinuierlich an – mit erheblichen Folgen für Energieverbrauch, CO₂-Emissionen und Flächenverbrauch. Wohnungen sind in Freiburg knapp. Viele Haushalte, besonders von älteren Personen, wohnen in Ein- oder Zweifamilienhäusern. Die Kinder sind längst aus dem Haus und die Bewohner:innen haben mehr Platz als sie brauchen beziehungsweise tatsächlich nutzen können. In anderen Altersgruppen bekommen Familien Zuwachs und die Wohnbedarfe ändern sich. Die Herausforderungen oder Hürden, diesen Wohnraum an neue Bedürfnisse anzupassen, sind vielfältig und individuell. Das Projekt „Kleiner wohnen – besser wohnen in Freiburg“ möchte hier niederschwellige Alternativen aufzeigen. Ziel ist es, Bürger:innen für ein flächeneffizientes Wohnen zu sensibilisieren und sie dabei zu unterstützen, ihre Wohnfläche sinnvoll zu reduzieren – etwa durch Umbaumaßnahmen, Wohnraumteilung oder alternative Formen der Raumnutzung. Damit leistet das Projekt einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz, zu einer sozial ausgewogenen Wohnraumnutzung und zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Das Beratungsangebot im Projekt „Kleiner wohnen – besser wohnen in Freiburg“ richtet sich insbesondere an Eigentümer:innen von Wohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäusern in Freiburg. Neben Menschen in der sogenannten Nachfamilienphase werden seit 2025 auch junge Familien angesprochen, die einen Immobilienkauf planen und frühzeitig flexible Wohnkonzepte für unterschiedliche Lebensphasen berücksichtigen möchten. Auch Haushalte, die bei Familienzuwachs clevere Raumaufteilungen oder multifunktionale Lösungen benötigen, können eine Beratung in Anspruch nehmen. Die Umsetzung erfolgt durch die Energieagentur Regio Freiburg und wird über den Zukunftsfonds Klimaschutz der Stadt Freiburg finanziert. Kern des Projekts ist ein kostenfreies Beratungsangebot durch qualifizierte Architekt:innen, ergänzt durch eine breit angelegte Informationskampagne und verschiedene Informationsveranstaltungen. Besonders gelungene Umsetzungen und kreative Ansätze werden in der Best-Practice-Galerie vorgestellt und erhöhen die Sichtbarkeit des Themas in der Öffentlichkeit. Ein Schwerpunkt der aktuellen Projektphase ist die geplante Umbauprämie: Haushalte, die neuen Wohnraum schaffen, sollen eine finanzielle Unterstützung von bis zu 10.000 Euro erhalten, um konkrete Umbaumaßnahmen realisieren zu können. Die Unterstützung soll finanzielle Hürden abbauen, die in der Vergangenheit häufig ein entscheidender Engpass auf dem Weg zu flächeneffizientem Wohnen waren. In den vorangegangenen Projektphasen wurde ein breites Netzwerk aufgebaut und durch zahlreiche mediale Beiträge bundesweite Aufmerksamkeit erzielt. Rund 230 Haushalte konnten bereits erfolgreich beraten werden. Mehrere Best-Practice-Beispiele zeigen, wie individuelle Beratung zu kreativen, alltagstauglichen und flächenreduzierten Wohnlösungen im Bestand führen kann. Mit der bevorstehenden Aufnahme des Themas Wohnraumsuffizienz in das Klimaschutzkonzept der Stadt Freiburg ist zudem eine langfristige strukturelle Verankerung erreicht. In der aktuellen Projektphase sollen vor allem die Sichtbarkeit und der praktische Nutzen für Bürger:innen weiter gestärkt werden – unter anderem durch die geplante Umbauprämie und neue öffentlichkeitswirksame Formate wie die Ansiedlung einer temporären Ausstellung. Kampagne „Kleiner wohnen – besser wohnen in Freiburg“ für effizientere Gestaltung des Wohnraums Kostenfreie, individuelle Beratungen für Bürger*innen mit Wohneigentum im Stadtkreis Freiburg Begleitbroschüre „ Wie wohne ich kleiner besser? Alles auf einen Blick “ Das Projekt „Kleiner wohnen – besser wohnen in Freiburg“ wird seit dem Jahr 2024 finanziert über den Zukunftsfonds Klimaschutz der Stadt Freiburg . Projekt „ Kleiner wohnen – besser wohnen in Freiburg “ im Internet (inkl. Darstellung von Best-Practice-Beispielen) Begleitbroschüre „ Wie wohne ich kleiner besser? Alles auf einen Blick “
Windkraft- und Photovoltaikanlagen werden sich für Gemeinden in Sachsen-Anhalt künftig finanziell auszahlen. Mit dem neuen Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz sind Betreiber neuer Windkraft- und Photovoltaikanlagen dazu verpflichtet, eine jährliche Zahlung an die betroffenen Städte und Gemeinden zu leisten – wichtige Erläuterungen dazu finden Sie auf dieser Seite. Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2045 die Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen. Allein bis zum Jahr 2030 sollen die Treibhausgasemissionen um 65 Prozent gegenüber dem Jahreswert von 1990 sinken. Zentraler Baustein zur Erreichung dieser Ziele ist die vollständige Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien. Dafür ist ein erheblicher Aus- und Umbau der Wind- und Solarenergie erforderlich. Ohne verbindliche Regelungen zur lokalen Teilhabe an der mit dem Ausbau verbundenen Wertschöpfung drohen die bis dato guten Akzeptanzquoten in der Bevölkerung zu schwinden. Mit dem Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz werden die auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhenden bundesgesetzlichen Teilhaberegelungen des § 6 EEG durch eine jährliche Zahlungsverpflichtung der Betreiber von Wind- und Solarenergieanlagen zu Gunsten der sachsen-anhaltischen Gemeinden erweitert. Das bewusst sehr kurz gehaltene Gesetz ist im Kern zweistufig aufgebaut. Auf der ersten Stufe, dem Grundanwendungsfall , sieht das Gesetz eine Mindestbeteiligung der betroffenen Gemeinden vor, die grundsätzlich an die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Anlagen anknüpft. Auf der zweiten Stufe eröffnet das Gesetz den Gemeinden und Anlagenbetreibern die Möglichkeit zum Abschluss alternativer Beteiligungsmodelle . Jede Gemeinde, die Willens und in der Lage ist, entsprechende Verhandlungen mit den Anlagenbetreibern zu führen, kann im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes die für sie sinnvollste Beteiligungslösung finden. Laut Gesetz müssen die alternativen Beteiligungsmodelle angemessen sein. Angemessen ist ein alternatives Beteiligungsmodell dann, wenn deren Höhe die Obergrenze von 0, 3 Cent/kWh der tatsächlich eingespeisten und fiktiven Strommenge bei Windenergieanlagen bzw. die tatsächlich eingespeiste Strommenge bei Freiflächenanlagen nicht überschreitet. Es muss mithin vorab eine fiktive Berechnung stattfinden, um so sicherzustellen, dass die Höchstbegrenzung von 0,3 Cent/kWh (Berechnung nach EEG) nicht überschritten wird. Nach der grundlegenden Konzeption des Akzeptanz- und Beteiligungsgesetzes bedarf es keiner Vollzugshandlungen. Die Zahlungsverpflichtung folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Insoweit dient das vorliegende Hintergrundpapier vorrangig einem leichteren Verständnis der für die Gemeinden wesentlichen Regelungen. Zugleich soll es Hilfestellungen und Impulse für etwaige Individuallösungen bieten und benennt Ansprechpartner für weitergehende Fragen. Im Interesse der Einfachheit des Gesetzes sowie einem Gleichklang zwischen Bundes- und Landesrecht gelten im Landesrecht die Begriffsbestimmungen des EEG. Die Zahlungsverpflichtung wird für diejenigen Anlagen eingeführt, die im § 6 EEG benannt sind und ab dem 01.10.2025 in Betrieb genommen wurden. Dies gilt auch für Repowering-Anlagen. Auf den Stand des Genehmigungsverfahrens kommt es ausdrücklich nicht an. Vereinbarungen nach § 6 EEG, die vor Inkrafttreten geschlossen wurden und Anlagen betreffen, die nach Inkrafttreten, mithin dem 01.Oktober 2025 in Betrieb genommen werden oder wurden, können aufgrund der ausdrücklichen Klarstellung in § 5 S. 2 AUBG als zulässige alternative Beteiligungsmodelle gelten, sofern mit der Gemeinde nach Inkrafttreten des AuBG dies noch einmal schriftlich bestätigt wird. Es wurde bewusst keine Übergangsregelung für bereits genehmigte Anlagen vorgesehen, denn die Einführung des Akzeptanz- und Beteiligungsgesetzes hat sich erkennbar abgezeichnet. Die Länderöffnungsklausel – Basis aller Landesbeteiligungsgesetze – wurde als § 36g Abs. 2 EEG durch Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 eingeführt. Spätestens mit dem Beschluss des BVerfG vom 22.03.2022 musste Anlagenbetreibern klar sein, dass in den Ländern Beteiligungsgesetze erlassen werden würden. In Sachsen-Anhalt wurde bereits im Koalitionsvertrag der 8. Legislaturperiode eindeutig darauf verwiesen, dass eine entsprechende Regelung kommen soll. Da die Zahlungspflicht unmittelbar eintritt, bedarf es keiner gesonderten Vollzugshandlung. Sollten Zahlungen ausbleiben, kann die anspruchsberechtigte Gemeinde den Anlagenbetreiber zur Zahlung auffordern und die allgemeine Leistungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. In jedem Fall ist das Ausbleiben der Zahlung bei dem für Energiepolitik zuständigen Ministerium, derzeit dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MWU), anzuzeigen. Dieses leitet zur Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten das in § 8 AuBG vorgesehene Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. Bürgerenergiegesellschaften in der nach Abs. 2 vorgegebenen Gesellschafterstruktur sind von der Zahlungsverpflichtung befreit. Die mit dem Gesetz verfolgten Ziele, insbesondere die lokale Teilhabe, sind in diesen Fällen bereits erfüllt. Die jeweilige Abgabe soll unmittelbar vor Ort eine Teilhabe am wirtschaftlichen Ertrag aus der Wind- und Solarenergienutzung bewirken. Daher findet sich im Gesetz ein klarer Bezug zum konkreten Anlagenstandort. Wenn im Einzelfall mehrere Gemeinden nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 AuBG anspruchsberechtigt sind, bestimmt sich nach § 3 Absatz 2 AuBG der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde nach ihrem prozentualen Anteil an der nach Absatz 1 Nr. 1 maßgeblichen Fläche. Dies gilt auch in Fällen einer teilweisen Überschneidung des Umkreises mit dem Gebiet eines benachbarten Landes. Demnach erhalten Gemeinden in Sachsen-Anhalt auch in dem Fall, dass Gemeinden anderer Bundesländer betroffen sind, lediglich eine Abgabe in Höhe des prozentualen Anteils an der Fläche nach Absatz 1. Aus dem AuBG ergibt sich kein Zahlungsanspruch für Gemeinden anderer Bundesländer. Für Freiflächenanlagen bemisst sich der prozentuale Anteil der einzelnen Gemeinde nach der von der Freiflächenanlage bedeckten Fläche und nicht nach der Gesamtfläche der Anlage, die beispielsweise auch Wege, Randstreifen oder Modulzwischenräumen umfassen kann. Die Lage des Netzverknüpfungspunktes ist für die Bestimmung des Zahlungsanspruchs unerheblich. Für die Ermittlung der Anteile sind die Anlagenbetreiber verantwortlich, sodass den Gemeinden kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Die konkrete Abgabenhöhe soll für jeden Einzelfall einfach zu ermitteln sein, um für die Gemeinden bei möglichst geringem Verwaltungsaufwand eine gleichbleibende und damit besser planbare Teilhabe zu gewährleisten. Zugleich gilt es, die unterschiedlichen Anlagengrößen sowie deren Leistungspotentiale zu berücksichtigen. Daher bildet die jeweilige Nennleistung der Anlagen den Ausgangspunkt für die Ermittlung der grundsätzlichen Mindestabgabenhöhe. Diese beträgt für Windenergieanlagen 5,50 Euro je Kilowatt Nennleistung. Eine Anlage mit beispielsweise 5 Megawatt Nennleistung führt somit zu einer jährlichen Mindesteinnahme der anspruchsberechtigten Gemeinden von insgesamt 27.500 Euro. Bei Freiflächenanlagen beträgt die Mindestabgabenhöhe 2,50 Euro je Kilowatt-Peak Nennleistung. Für eine Anlage mit 1 Megawatt-Peak Nennleistung folgt daraus eine jährliche Mindesteinnahme der anspruchsberechtigten Gemeinden in Höhe von 2.500 Euro. Um gleichwohl an dem tatsächlichen wirtschaftlichen Ertrag der einzelnen Anlagen teilhaben zu können, erfolgt eine Spitzabrechnung mit 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge der jeweiligen Anlage. Übersteigen die Werte der Spitzenabrechnungen der einzelnen Anlagen die zuvor benannte Mindestabgabe, ist den Gemeinden der höhere Wert aus der Spitzabrechnung zu zahlen. Ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel für eine Windenergieanlage mit 5 Megawatt installierter Leistung soll der Verdeutlichung dienen: Fall 1 (entspricht 1.800 Vollaststunden): Spitzabrechnung : 9.000.000 kWh (5.000 Kilowatt x 1.800 Stunden) tatsächliche erzeugte Strommenge x 0,003 € je kWh = 27.000,00 € Mindestabgabe : 5.000 kW Nennleistung x 5,50 € = 27.500,00 € Zahlung an die Gemeinde: 27.500 € Fall 2 (entspricht 2.800 Vollaststunden): Spitzabrechnung : 14.000.000 kWh (5.000 Kilowatt x 2.800 Stunden) tatsächliche erzeugte Strommenge x 0,003 € je kWh = 42.000,00 € Mindestabgabe : 5.000 kW Nennleistung x 5,50 € = 27.500,00 € Zahlung an die Gemeinde: 42.000 € Diese Regelungen gelten, sofern kein alternatives Beteiligungsmodell gemäß § 5 vereinbart wurde. Der jeweilige Anlagenbetreiber hat der Gemeinde auf Verlangen die tatsächlich erzeugte Strommenge nachzuweisen. Die Höhe der Abgabe reduziert sich um die Hälfte für jene Anlagen, die innerhalb eines Kalenderjahres keine finanzielle Förderung nach dem EEG oder einer auf Grund des EEG erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben. Die Abgabe beträgt in diesem Fall demnach 0,15 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge, mindestens 2,75 Euro je Kilowatt Nennleistung bei Windenergieanlagen bzw. mindestens 1,25 Euro je Kilowatt-Peak Nennleistung bei Freiflächenanlagen für das entsprechende Kalenderjahr. Neben dem Grundanwendungsfall nach § 4 besteht die Möglichkeit zum Abschluss individueller Beteiligungsvereinbarungen zwischen Anlagenbetreiber und Gemeinde. Diese entfalten für die Anlagenbetreiber eine Befreiungswirkung im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung einer Abgabe nach § 4. Laut Gesetz müssen die alternativen Beteiligungsmodelle angemessen sein. Angemessen ist ein alternatives Beteiligungsmodell dann, wenn deren Höhe die Obergrenze von 0, 3 Cent/kWh der tatsächlich eingespeisten und fiktiven Strommenge bei Windenergieanlagen bzw. die tatsächlich eingespeiste Strommenge bei Freiflächenanlagen nicht überschreitet. Es muss mithin vorab eine fiktive Berechnung stattfinden, um so sicherzustellen, dass die Höchstbegrenzung von 0,3 Cent/kWh (Berechnung nach EEG) nicht überschritten wird. Dabei können Anlagenbetreiber aktiv auf Gemeindeverwaltungen zugehen und geeignete Konzepte vorstellen, ohne dass die Gemeinden selbst ein Beteiligungsmodell entwickeln müssen. Zudem können sich die Gemeinden mit ihren Vorstellungen an die Anlagenbetreiber wenden und geeignete individuelle Beteiligungsmodelle aushandeln. Oder beide Parteien entwickeln gemeinsam eine für sie passende Option. Ob und in welcher Form dabei die Einwohnerinnen und Einwohner eingebunden und/oder bedacht werden, steht den Beteiligten ebenfalls frei. Sollte entweder der Anlagenbetreiber oder die Gemeinde ein vorgeschlagenes alternatives Beteiligungsmodell ablehnen bzw. die Verhandlungen über eine Vereinbarung zu keinem Ergebnis führen, greift der Grundanwendungsfall. Für den Fall, dass mehrere Gemeinden anspruchsberechtigt sind, können für jede Gemeinde unterschiedliche alternative Beteiligungsmodelle vereinbart werden. Es ist auch möglich, dass für eine anspruchsberechtigte Gemeinde eine Abgabe nach § 3 gezahlt und für eine andere anspruchsberechtigte Gemeinde ein alternatives Beteiligungsmodell vereinbart wird. Das vereinbarte Beteiligungsmodell tritt funktional an die Stelle der gesetzlichen Zahlungspflicht und ersetzt deren Erfüllung. Wird zwischen der Gemeinde und dem Anlagenbetreiber eine Vereinbarung über ein solches Beteiligungsmodell geschlossen, gestaltet diese Vereinbarung unmittelbar die öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht aus § 2 I AuBG. Eine Vereinbarung über ein alternatives Beteiligungsmodell ist demnach nur in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages möglich. Kommt der Anlagenbetreiber seiner Verpflichtung aus der Vereinbarung eines alternativen Beteiligungsmodells nicht nach, kann die Gemeinde die allgemeine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Da in diesem Falle die Erfüllung der Vereinbarung ausgeblieben ist und der Anlagenbetreiber nicht mehr von der Zahlungsverpflichtung aus § 2 I AuBG befreit, ist das Ausbleiben der Zahlung hierrüber bei dem für Energiepolitik zuständigen Ministerium, derzeit dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MWU) anzuzeigen. Dieses leitet zur Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten das in § 8 AuBG vorgesehene Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. Exemplarische Fallbeispiele für alternative Beteiligungsmodelle nach § 5: Bei den folgenden exemplarisch dargestellten alternativen Beteiligungsmodellen ist zwingend die Höchstbegrenzung von insgesamt 0, 3 Cent/kWh zu beachten. Es muss mithin vorab eine fiktive Berechnung stattfinden, um so sicherzustellen, dass die Höchstbegrenzung von 0,3 Cent/kWh (Berechnung nach EEG) nicht überschritten wird. Andernfalls würde es sich nicht mehr um ein angemessenes Beteiligungsmodell handeln. 1. Finanzielle Beteiligung der Kommunen in Kombination mit § 6 EEG: Der Abschluss von Verträgen nach § 6 EEG stellt mittlerweile eine geübte Praxis dar. Die Einführung der Regelungen des § 6 EEG sollte sicherstellen, dass Anlagenbetreiber die von den konkreten Anlagen betroffenen Gemeinden freiwillig an den Erträgen aus der Wind- und Solarenergienutzung teilhaben lassen können. Vordergründiges Ziel dessen war und ist es, die Akzeptanz vor Ort zu erhöhen. Zugleich wird das Ziel verfolgt, die mit dieser Form der Kommunalbeteiligung einhergehenden Kosten nicht bei den Betreibern von EEG-geförderten Anlagen zu belassen, sondern auf breitere Schultern zu verteilen. Daher sieht § 6 Abs. 5 EEG eine Erstattungsmöglichkeit zu Gunsten der Anlagenbetreiber vor. Im Ergebnis handelt es sich daher bei diesen Beteiligungszahlungen für die Anlagenbetreiber um kostenneutrale Aufwendungen. Ausformulierte Musterverträge für verschiedene Anwendungsfälle nach § 6 EEG werden kostenfrei von der Fachagentur Wind und Solar zur Verfügung gestellt. Den Gemeinden wird angeraten, etwaige Abweichungen von den Musterverträgen im Detail zu prüfen und im Zweifel auf den Mustertext zu beharren. Zu beachten ist, dass Anlagenbetreiber gemäß § 6 EEG betroffenen Gemeinden nur maximal 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge anbieten dürfen. Zahlungen an die Gemeinden im Rahmen des § 6 EEG können daher niedriger ausfallen als die Abgabe gemäß § 4. Allerdings können ergänzend zu einem Vertrag nach § 6 EEG auch weitere Vereinbarungen über alternative Beteiligungsmodelle oder Zahlungen getroffen werden. 2. „Bürgerstromtarife“: Ein weiteres Beispiel für ein alternatives Beteiligungsmodell im Sinne des § 5 ist die Andienung verbilligter Stromtarife. Hierbei ist zu klären, welche Bevölkerungsteile unter welchen Voraussetzungen Zugriff auf einen verbilligten Stromtarif haben sollen und welcher Tarif als Basis für die Verbilligung dient. Es kann beispielweise danach unterschieden werden, ob ein Haupt- oder Nebenwohnsitz gefordert wird und welche Gemeindeteile berücksichtigt werden sollen. Zu beachten ist, dass die Andienung eines speziellen Tarifs u.a. wegen der notwenigen Einbeziehung eines Stromanbieters (bspw. der Stadtwerke) einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Auch ist nicht garantiert, dass ein verbilligter Bürgerstromtarif „konkurrenzfähig“ - also der im Vergleich günstigste Stromtarif vor Ort ist. Dies wiederum kann dazu führen, dass von der ggf. bereits begrenzten Anzahl der bezugsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern nur ein Teil ein entsprechendes Angebot annimmt. 3. „pauschale Zahlungen“: An Stelle von vergünstigten Bürgerstromtarifen kann ebenso die Zahlung von Pauschalen an die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner in Betracht gezogen werden. Auch in diesem Fall sollte die Frage der Verteilungsgerechtigkeit beachtet werden. Profitiert die gesamte Gemeinde oder nur ein begrenzter Einwohnerkreis innerhalb eines bestimmten Radius zur jeweils betreffenden Anlage. Die möglichen Zahlungen werden stark von der Anzahl der abgabepflichtigen Anlagen sowie der zu begünstigenden Einwohnerinnen und Einwohner abhängen. Zugleich wird auch hier ein Verwaltungsaufwand durch die Vielzahl von Zahlungsvorgängen eintreten. 4. „aktive finanzielle Beteiligungsangebote“: Neben den oben genannten Beispielen kommen aktive Beteiligungsformen wie Anlageprodukte in Betracht, die seitens des Anlagenbetreibers sowohl den anspruchsberechtigten Gemeinden als auch den Einwohnerinnen und Einwohnern angeboten werden können. Zu nennen sind beispielsweise die Andienung von Sparprodukten oder die Gewährung von Nachrangdarlehen sowie die Möglichkeit des Erwerbs von Unternehmensanteilen. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass diese Beteiligungsformen eine vorhergehende Zahlung an die Anlagenbetreiber oder einer Einlage bei einem Bankinstitut voraussetzen. Somit bieten sie sich nur an, wenn und soweit frei verfügbares Kapital eingesetzt werden kann. In der Regel werden dadurch vermögendere Bevölkerungsteile begünstigt, da diesen der Einstieg in die jeweiligen Beteiligungsoptionen leichter möglich ist. Anzeigeverpflichtung der Anlagenbetreiber bei Vereinbarung eines alternativen Beteiligungsmodells Nach § 5 S. 4 AuBG sind die jeweiligen Vereinbarungen über ein alternatives Beteiligungsmodell dem für Energiepolitik zuständigen Ministerium nach erfolgtem Abschluss durch den Anlagenbetreiber anzuzeigen. Zur Erfüllung der Anzeigeverpflichtung muss die Anzeige folgende Mindestangaben enthalten: Angaben zum Anlagenbetreiber (Name der juristischen Person, Geschäftssitz) Angaben zu den betreffenden Anlagen: a. Anlagenart (Windenergieanlage oder Freiflächenanlage) b. Standort c. Datum der Inbetriebnahme d. MaStR-Nummer e. installierte Leistung Anspruchsberechtigte Gemeinde(n) Angaben zum alternativen Beteiligungsmodell: a.Datum der Vereinbarung b. Art des Beteiligungsmodells Zur Erfüllung der Anzeigeverpflichtung kann das Formblatt verwendet werden. Die Übermittlung des ausgefüllten Formblattes genügt um der Anzeigeverpflichtung aus § 5 S. 4 AuBG zu genügen. Postalisch ist das ausgefüllte Formblatt an Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klima und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, Abteilung 3, Leipziger Straße 58, 39112 Magdeburg oder bevorzugt per E-Mail an AuBG(at)mwu.sachsen-anhalt.de zu übermitteln. Bei Übersendung in anderer Form, insbesondere der unterzeichneten Vereinbarung über das alternative Beteiligungsmodell, sind personenbezogene Daten (wie z.B. Name einer natürlichen Person, Unterschrift) zu schwärzen. Damit die über die Zahlungspflicht in den Gemeinden generierten Mittel dem Gesetzeszweck folgend verwendet werden und nicht grundsätzlich in den allgemeinen Haushalt fließen, sollen diese für spezifische Maßnahmen zum Akzeptanzerhalt verwendet werden. Diese Vorgabe des Landesgesetzgebers achtet das Recht der kommunalen Selbstverwaltung, was durch die Formulierung als „Soll-Vorschrift“ klar zum Ausdruck kommt. Eine Mittelverwendung zur Haushaltskonsolidierung wird nicht ausgeschlossen, wenn und soweit damit der Gesetzeszweck erreicht werden kann. Diese Zweckbindung muss für die Bevölkerung vor Ort zu erkennen sein. Dies kann beispielsweise durch eine besondere öffentliche Darstellung der Beschlussfassung zur Haushaltskonsolidierung geschehen. Der § 6 legt zudem fest, dass Einheitsgemeinden mindestens 25 % der jeweiligen Einnahmen in den unmittelbar betroffenen Ortsteilen einsetzen sollen. Als unmittelbar betroffen gelten im Falle von Windenergieanlagen Ortsteile, deren Gebiet sich ganz oder teilweise im Umkreis von 2.500 Metern um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes der jeweiligen Windenergieanlage befindet, und im Falle von Freiflächenanlagen Ortsteile, auf deren Gebiet die jeweilige Freiflächenanlage errichtet ist. Für den Fall, dass mehrere Ortsteile unmittelbar betroffen sind, macht das Gesetz den Einheitsgemeinden keine Vorgaben zur Verteilung der Einnahmen zwischen den unmittelbar betroffenen Ortsteilen. Darüber hinaus bleiben die Einnahmen bei der Ermittlung der Finanzzuweisungen sowie der Kommunal- und Verbandsgemeindeumlage nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) außer Ansatz. Weitergehende Fragen und/oder Anregungen können jederzeit über die E-Mailadresse VzAL3(at)mwu.sachsen-anhalt.de an das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gerichtet werden. Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien FAQ: Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz
Das Kleingartenwesen blickt auf eine über 150-jährige Tradition zurück. Vorläufer der heutigen Kleingärten waren die so genannten “Armengärten” des 19. Jahrhunderts. Durch diese sollten Bedürftige in die Lage versetzt werden, ihren Bedarf an Gartenfrüchten selbst zu decken, statt eine finanzielle Unterstützung zu erhalten. Eine weitere Wurzel der Kleingartenbewegung geht auf die Ideen des Leipziger Arztes Dr. Schreber zurück. Hier standen die körperliche Ertüchtigung und die Heranziehung der Kinder an die Natur im Vordergrund, die Dr. Schreber aus volkspädagogischen Gründen gefordert hatte. Der Schuldirektor Dr. Hauschild griff die Idee zur Anlegung von Spielplätzen in der Großstadt von Schreber wieder auf. Er gründete einen Eltern- und Lehrerverein mit dem Namen „Schreberverein“. Erst in der weiteren Entwicklung gewann die gärtnerische Komponente, angeregt vom Lehrer Karl Gesell, durch das Anlegen sogenannter „Kinderbeete“ und den sich daraus entwickelnden Familiengärten an Bedeutung. Später wurden dann die Arbeitergärten des Roten Kreuzes eingerichtet, die insbesondere auf gesundheitspolitische Gesichtspunkte zurückzuführen sind. Als die Berliner Kleingartenbewegung Ende des 19. Jahrhunderts ihre erste Blüte erlebte, war Berlin gerade auf dem Sprung zur führenden Industriemetropole. Das brachte auch soziale Veränderungen mit sich: Die Bevölkerung wuchs rasant, überbelegte Mietskasernen, dunkle Hinterhöfe und wenig Grün waren die Folge. Dass in jenen Jahren vor allem Arbeiterfamilien damit begannen, auf ungenutzten Flächen kleine Gärten anzulegen, um sich selbst zu versorgen und ein Stück Natur zu genießen, war damals ein wichtiger Schritt im Kampf gegen Armut und Wohnungsnot. Auch später zeigte sich die Bedeutung der Parzellen vor allem in Krisenzeiten, als die Feld- und Gartenfrüchte der Berliner Kleingärtner besonders versorgungsrelevant waren. So erlangten Kleingärten während des 1. Weltkrieges und der anschließenden Weltwirtschaftskrise vor allem für die Ernährung der städtischen Bevölkerung Bedeutung – die existenzsichernde Bedeutung des Kleingartens trat in den Vordergrund. Auf dem Höhepunkt dieser Krise im Jahre 1931 wurde die Bereitstellung von Kleingärten für Erwerbslose durch Verordnung des Reichspräsidenten angeordnet. Gleichzeitig erhielten die Gemeinden zusätzliche Mittel für die Beschaffung von Kleingartenanlagen. Die älteste Dauerkleingartenanlage in Berlin (und eine der Ersten in Deutschland überhaupt) ist die Kleingartenanlage Rehberge. Sie wurde als Bestandteil des gleichnamigen Volksparks errichtet. Die ersten Parzellen wurden 1929 verpachtet. Unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg wurden Kleingärten nicht nur zur Deckung des Nahrungsbedarfs, sondern auch zum Dauerwohnen genutzt. Im Laufe der Zeit hat sich die Funktion der Kleingärten gewandelt. Der wirtschaftliche Nutzen des Obst- und Gemüseanbau wird durch Aspekt des biologischen Anbaus aber auch durch die Freizeit- und Erholungsnutzung, die naturnahe Gartengestaltung sowie die städtebauliche Funktion im Rahmen der Grün- und Freiflächenplanung ergänzt. Gegenwärtig vollzieht sich ein erneuter Wandel. Das Gärtnern sowie auch Umwelt- und soziale Belange treten wieder verstärkt in den Vordergrund. Die Kleingartenanlagen öffnen sich zunehmend für die Bevölkerung und bieten dadurch auch Anwohnern und Besuchern Erholungsmöglichkeiten. Als grüne Lungen leisten Kleingärten als Teil der grünen Infrastruktur einen wesentlichen Beitrag zur Klimaresilienz, zur Biodiversität und damit zur Entwicklung von Stadtnatur vor allem in den verdichteten Stadtstrukturen. Ein starkes Stück Berlin: 1901 – 2001 / 100 Jahre organisieretes Kleingartenwesen in Berlin Kleine Gärten einer großen Stadt / Die Kleingartenbewegung Berlins in nationaler und internationaler Sicht Deutsches Kleingärtnermuseum in Leipzig
Kraftvoll für den Klimaschutz: Das Energieministerium hat den Startschuss für das neue Förderprogramm „Sachsen-Anhalt ÖFFIZIENZ“ gegeben. Unterstützt werden Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden wie Kitas, Schulen, Sportstätten, Kultur- oder wissenschaftlichen Einrichtungen. Das Programm hat ein Volumen von knapp 51 Millionen Euro und wird aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert. Anträge können bis Ende 2028 bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) gestellt werden. Gefördert werden investive Maßnahmen, die zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Einsparung von Energie in öffentlichen Nichtwohngebäuden sowie öffentlichen Infrastrukturen beitragen. Diese müssen sich im Eigentum der öffentlichen Hand oder gemeinnütziger Organisationen befinden, die dem Allgemeinwohl dienen. Zu den öffentlichen Nichtwohngebäuden und öffentlichen Infrastrukturen gehören: Kindertageseinrichtungen, Schulen einschließlich der dazugehörigen Sportstätten, Sportstätten, Schwimmbäder und Freibäder mit Nutzungszwecken für die breite Öffentlichkeit, das heißt überwiegend nichtschulischer Nutzung, kulturelle Einrichtungen, beschränkt auf Museen, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren oder –stätten, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Denkmäler sowie historische Stätten und Gebäude mit dauerhafter kultureller Nutzung, anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Gebäude der öffentlichen Verwaltung und wissenschaftliche Einrichtungen. Förderfähige Maßnahmen sind: Gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (zum Beispiel an Fassade, Dach, Fenstern, Türen, Toren, Heizanlage, Kühlanlage) und nicht gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz wie der Austausch ineffizienter technischer Anlagen und Aggregate, die Installation von Anlagen zur Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung oder Maßnahmen zur energetischen Prozessoptimierung. Gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Punkt 1 können mit einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen kombiniert werden: Installation von am Standort des Gebäudes befindlichen integrierten Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen wie Photovoltaikmodulen oder Wärmepumpen für den Eigenbedarf, Installation von Ausrüstung zur Speicherung der Energie, die von den am Standort des Gebäudes befindlichen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erzeugt wird. Die Speicherausrüstung muss mindestens 75 v. H. ihrer jährlichen Energie aus einer direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen, Anbindung an ein energieeffizientes Fernwärme- und Fernkältesystem oder an ein energieeffizientes Fernwärmesystem oder an ein energieeffizientes Fernkältesystem und dazugehörige Ausrüstung, Installation von Ausrüstung für die Digitalisierung des Gebäudes insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit, einschließlich passiver gebäudeinterner Verkabelung oder strukturierter Verkabelung für Datennetze und des zugehörigen Teils der Breitbandinfrastruktur auf der Liegenschaft, zu der das Gebäude gehört, jedoch mit Ausnahme der für Datennetze bestimmten Verkabelung außerhalb der Liegenschaft und Investitionen in Gründächer und Ausrüstung für die Sammlung und Nutzung von Regenwasser am Standort des Gebäudes. Gefördert werden investive Maßnahmen, die zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Einsparung von Energie in Landesschulen und Landesschulinfrastrukturen, Hochschulen und kulturellen Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren oder –stätten, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Denkmäler und historische Stätten und Gebäude mit dauerhafter kultureller Nutzung führen. Förderfähige Maßnahmen sind: Gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (zum Beispiel an Fassade, Dach, Fenstern, Türen, Toren, Heizanlage, Kühlanlage) und nicht gebäudebezogene Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz wie der Austausch ineffizienter technischer Anlagen und Aggregate, die Installation von Anlagen zur Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung oder Maßnahmen zur energetischen Prozessoptimierung. Gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Punkt 1 der Aufzählung können mit einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen kombiniert werden: Installation von am Standort des Gebäudes befindlichen integrierten Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen wie Photovoltaikmodulen oder Wärmepumpen für den Eigenbedarf, Installation von Ausrüstung zur Speicherung der Energie, die von den am Standort des Gebäudes befindlichen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erzeugt wird. Die Speicherausrüstung muss mindestens 75 v. H. ihrer jährlichen Energie aus einer direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen, Anbindung an ein energieeffizientes Fernwärme- und Fernkältesystem oder an ein energieeffizientes Fernwärmesystem oder an ein energieeffizientes Fernkältesystem und dazugehörige Ausrüstung, Installation von Ausrüstung für die Digitalisierung des Gebäudes insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit, einschließlich passiver gebäudeinterner Verkabelung oder strukturierter Verkabelung für Datennetze und des zugehörigen Teils der Breitbandinfrastruktur auf der Liegenschaft, zu der das Gebäude gehört, jedoch mit Ausnahme der für Datennetze bestimmten Verkabelung außerhalb der Liegenschaft und Investitionen in Gründächer und Ausrüstung für die Sammlung und Nutzung von Regenwasser am Standort des Gebäudes. Die Zugangsvoraussetzungen ergeben sich aus: der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Energieeffizienz in öffentlichen Nichtwohngebäuden und öffentlichen Infrastrukturen und den Fördergrundsätzen für vorhabenbezogene Zuweisungen zur Förderung der Energieeffizienz in öffentlichen Nichtwohngebäuden und öffentlichen Infrastrukturen. Antragsberechtigt innerhalb der Richtlinie sind: Gebietskörperschaften, Kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht unterstehen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe als Eigentümer der Liegenschaft der Kindertageseinrichtung, Träger von Schulen in kommunaler Trägerschaft im Land Sachsen-Anhalt und die Träger von Schulen in freier Trägerschaft, die gemäß § 18 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) Finanzhilfen für Schulstandorte in Sachsen- Anhalt erhalten, juristische Personen des privaten Rechts, sofern die Kommune mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist (zum Beispiel GmbH als kommunales Unternehmen, Eigenbetrieb), juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen (zum Beispiel gemeinnütziger Sport- oder Förderverein), juristische Personen des privaten Rechts, sofern sie Träger kultureller Einrichtungen sind, Träger der nach dem Erwachsenenbildungsgesetz Sachsen-Anhalt (EBG LSA) anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung und wissenschaftliche Einrichtungen. Antragsberechtigt innerhalb der Fördergrundsätze sind Einrichtungen in Trägerschaft des Landes Sachsen-Anhalt und Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt. Die Vorhabenauswahl erfolgt auf der Grundlage folgender Auswahlkriterien: Einbettung des Gebäudes in die Klima- und Nutzungsstrategie der Antragsteller Prozentuale Endenergieeinsparung Fördereffizienz Einsatz erneuerbarer Energien oder naturbasierter Lösungen. Der Antrag und die Unterlagen sind formgebunden und elektronisch bei der Bewilligungsstelle, der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen. Alle relevanten Informationen und ein Beratungsangebot sind hier zu finden: https://www.ib-sachsen-anhalt.de/oeffentliche-einrichtungen/umwelt-schuetzen/sachsen-anhalt-oeffizienz Anträge können ab sofort bis zum 31.12.2028 eingereicht werden.
Der Ministerrat beschließt die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift „Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers vom 14. und 15. Juli 2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel - Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg- Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie der kreisfreien Stadt Trier (VV Wiederaufbau RLP 2021)“ v om 23. September 2021 (MinBl. S. 126), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. März 2024 (MinBl. S. 132).
Der Ministerrat beschließt die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift „Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers vom 14. und 15. Juli 2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg- Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie der kreisfreien Stadt Trier (VV Wiederaufbau RLP 2021)“ vom 23. September 2021 (MinBl. S. 126), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Juni 2025 (MinBl. S. 282).
Der Ministerrat beschließt die Verlängerung der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung „Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden (VV Elementarschäden)“ vom 19. Dezember 2017 (MdI 30113 -6/35 VV).
Die Unwetterereignisse an Pfingsten 2024 (17. – 21. Mai 2024) haben die Landkreise Südwestpfalz, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg, Germersheim und Bad Kreuznach sowie die Kreisfreien Städte Trier und Zweibrücken in Rheinland-Pfalz in einem erheblichen Ausmaß getroffen. Das daraus folgende Hochwasserereignis macht für Privatpersonen aufgrund von existenzbedrohenden Auswirkungen unkomplizierte und schnelle Hilfen notwendig. Daher erscheint eine, von der VV Elementarschaden abweichende, Sonderregelung zu Soforthilfen für Private angezeigt. Damit soll den besonders betroffenen Privatpersonen kurzfristig die Möglichkeit gegeben werden, Übernachtungsmöglich¬keiten, Ersatzkleidung und Verpflegung zu bezahlen, sofern dies durch die Ereignisse erforderlich ist. Außerdem soll mit dem Geld die angemessene Versorgung von Kindern und sonstigen Familienangehörigen ermöglicht werden. Der Ministerrat beschließt daher eine Richtlinie über Soforthilfen für den privaten Bereich für das aktuelle Elementarschadensereignis. Um eine schnelle Auszahlung zu gewährleisten, wird die Soforthilfe für Private den Betroffenen ohne umfangreiche Prüfung auf Grundlage ihrer Erklärung gewährt. Voraussetzung für die Zuwendung sind Schäden an Wohnraum, Hausrat bzw. Kleidung, die durch das Elementarschadensereignis entstanden bzw. verursacht worden sind. Berücksichtigt werden Schäden, die nach Gegenrechnung von Versicherungsleistungen den Betrag von 5.000 Euro übersteigen. Spendengelder werden dabei nicht berücksichtigt. Bei außergewöhnlicher Bedürftigkeit ist eine Soforthilfe auch bei Schäden ab 3.000 Euro möglich. Die Höhe der Soforthilfe für Private setzt sich aus einem Sockelbetrag von 1.500 Euro je Haushalt inklusiver einer Person und 500 Euro für jede weitere Person im Haushalt zusammen. Je Haushalt werden maximal 3.000 Euro Soforthilfe gewährt. Unvollständige oder falsch gemachte Angaben können eine Rückforderung der Soforthilfe bewirken.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 1002 |
| Europa | 70 |
| Global | 2 |
| Kommune | 16 |
| Land | 196 |
| Weitere | 116 |
| Wirtschaft | 1 |
| Wissenschaft | 265 |
| Zivilgesellschaft | 132 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 2 |
| Ereignis | 6 |
| Förderprogramm | 921 |
| Repositorium | 1 |
| Taxon | 1 |
| Text | 274 |
| Umweltprüfung | 13 |
| unbekannt | 64 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 331 |
| Offen | 945 |
| Unbekannt | 5 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 1157 |
| Englisch | 238 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 7 |
| Bild | 35 |
| Datei | 7 |
| Dokument | 105 |
| Keine | 840 |
| Unbekannt | 7 |
| Webseite | 369 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 687 |
| Lebewesen und Lebensräume | 1119 |
| Luft | 532 |
| Mensch und Umwelt | 1281 |
| Wasser | 502 |
| Weitere | 1235 |