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Comparative Evaluations of Innovative Solutions in European fisheries management (CEVIS)

Das Projekt "Comparative Evaluations of Innovative Solutions in European fisheries management (CEVIS)" wird/wurde gefördert durch: Kommission der Europäischen Gemeinschaften Brüssel. Es wird/wurde ausgeführt durch: Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V..

REFOPLAN 2022 - Ressortforschungsplan 2022, Habitat-Identifizierung, internationale akustische Monitoring-Harmonisierung und Nahrungsanalyse von Schweinswalen

Das Projekt "REFOPLAN 2022 - Ressortforschungsplan 2022, Habitat-Identifizierung, internationale akustische Monitoring-Harmonisierung und Nahrungsanalyse von Schweinswalen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit , Bundesamt für Naturschutz (BMU,BfN). Es wird/wurde ausgeführt durch: Deutsches Meeresmuseum - Museum für Meereskunde und Fischerei, Aquarium - Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Über das Fischereiamt Berlin

Die Ausübung der Fischerei läßt sich im Berliner Raum seit der mittleren Steinzeit (8000 – 3000 v. Christus) nachweisen. Dahme, Spree und Havel mit ihren vielen Krümmungen, üppigem Gelegewuchs und seichten Ufern boten ideale Voraussetzungen dafür. Noch heute werden mehr als 40 Fischereirechte von entsprechend beruflich ausgebildeten Fischern genutzt, die restlichen im Wege der Angelkartenausgabe an etwa 30.000 Personen. Das Fischereiamt Berlin ist eine der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt nachgeordnete Behörde. Das Fischereiamt wahrt die Fischereirechte Berlins einschließlich der ordnungsrechtlichen und fischereibiologischen Aufsicht und fördert die Berufs- und Angelfischerei und die Fischzucht. Bild: Fischereiamt Berlin Aufgaben der Fischereibehörde Die Aufgaben des Fischereiamtes Berlin bestehen in der Wahrung der Fischereirechte Berlins und der ordnungsrechtlichen und fischereibiologischen Aufsicht nach dem Landesfischereigesetz und Landesfischereischeingesetz, der Förderung der Berufs- und Angelfischerei sowie weiteren Bereichen. Weitere Informationen Bild: Fischereiamt Berlin Kontakt Die Aufgaben des Fischereiamtes Berlin sind sehr vielfältig. Hier möchten wir Ihnen die Suche nach einer Ansprechpartnerin oder einem Ansprechpartner erleichtern, so dass Sie schnell Auskünfte und Beratungen für Ihr Anliegen erhalten. Weitere Informationen

Angelfischen in Berlin

Die ersten Berliner waren Fischer. Damals war das Fischen lebensnotwendig, doch inzwischen ist es ein Teil der Freizeitgestaltung zur Beschaffung des “Sonntagsbratens”. Wir wollen dafür sorgen, dass die Gewässer auf Dauer als Lebensraum der regionaltypischen Fische erhalten werden. Die Gewässer sollen sauber und artenreich und die Fische gesund und essbar sein. Möglichst viele Berlinerinnen und Berliner sollen ihren Fischereiwünschen in der Stadt und ihrer Umgebung nachgehen können. Dafür muss das Land Berlin im Rahmen seiner Fischereipolitik die Voraussetzungen schaffen. Die fischereilichen Gesetze des Landes sind 1995 grundlegend geändert worden, um die nötigen Regelungen zu treffen, beispielsweise für die Anerkennung des Berliner Fischereischeins in den anderen Bundesländern. Das ist mit dem Nachweis der Sachkunde für die Vergabe des Fischereischeins geschehen. Die Vorbereitungslehrgänge und die Anglerprüfungen werden von den anerkannten Landesverbänden der Angler durchgeführt. Durch sie erhalten die Angler eine qualifizierte Ausbildung im Umgang, mit der Natur wird ihr ökologisches Bewusstsein gestärkt und die nötige Sachkunde für die Behandlung ihres Fanges vermittelt. Wer in Berlin fischen möchte, muss außer Angelgerät zweierlei bei sich haben: eine Angelkarte und einen Fischereischein. Die Angelkarte sagt aus, in welchen Gewässer Sie fischen dürfen. Sie ist ein Vertrag mit dem Inhaber des Fischereirechts oder dem Pächter dieses Gewässers, der Ihnen damit dort das Fischen erlaubt. Der Mitgliedsausweis eines Anglerverbandes oder -vereines allein genügt nicht; auch beim Fischen in Gewässern, die der Verband oder der Verein gepachtet hat, brauchen Sie eine Angelkarte. Sie können aber nur dann eine Angelkarte erwerben, wenn Sie einen gültigen Fischereischein, der den Nachweis über die kalenderjährlich zu leistende Fischereiabgabe enthalten muss, haben und vorlegen. Wer aber keine Zeit zum Angeln hat oder wem an frischem Fisch für die häusliche Tafel gelegen ist, der kann fangfrische Fische direkt vom Fischer in deren zahlreichen Betrieben in Berlin oder dessen Umland kaufen. Der Umfang, Zustand und die Entwicklung der Fischbestände, die Ausübung der Angel- und der Berufsfischerei in Berlin werden vom Fischereiamt Berlin laufend überwacht. – Schauen Sie sich dessen Informations- und Datenangebote einmal an. Bild: Fischereiamt Berlin Fischereischein In Berlin gibt es drei verschiedene Fischereischeine: der Fischereischein A für Angler, der Fischereischein B für Berufsfischer und der Jugendfischereischein für Jugendliche ab zwölf Jahre. Weitere Informationen Bild: Fischereiamt Berlin Die Anglerprüfung Den Fischereischein A erhält nur, wer nach einem Vorbereitungslehrgang von mindestens dreißig Stunden Dauer eine Anglerprüfung bestanden hat. Weitere Informationen Bild: Fischereiamt Berlin Die Angelkarte und ihre Auflagen Die Angelkarte enthält Einschränkungen und Auflagen, die jeweils auf die besonderen Verhältnisse des Gewässers bezogen sind, in dem Sie angeln wollen. Über unseren Online-Service können Sie eine digitale Angelkarte erwerben. Weitere Informationen Bild: Fischereiamt Berlin Fischereiabgabemarken Fischereiabgabemarken sind außer beim Fischereiamt bei den nachfolgend aufgeführten Stellen erhältlich. Weitere Informationen Bild: Fischereiamt Berlin Mindestmaße und Schonzeiten in Berlin Nachfolgend aufgeführt sind die insbesondere für Angler wichtigen Regelungen in Auszügen aus der Berliner Landesfischereiordnung. Weitere Informationen Angelfischen für Kinder Kinder unter zwölf Jahre können das Angeln nicht selbständig praktizieren, sondern nur unselbständig und zwar nicht mit einer eigenen Angel, sondern nur mit einer Angel eines erwachsenen Fischereischeininhabers. Weitere Informationen Angelfischen für Touristen Um in den Berliner Gewässern die Angelfischerei auszuüben, müssen Gastangler aus dem Inland (außer Land Berlin) und aus dem Ausland die hier aufgeführten Unterlagen nachweisen und bei bei der Fischereiausübung am Gewässer mitführen. Weitere Informationen Bild: Andreas Hartl Welche Fischarten gibt es in Berlin? Aktuell kommen 40 Fischarten in den Berliner Gewässern vor. Davon sind 11 Fischarten nicht heimisch (Neobiota). Am häufigsten sind die Fischarten Plötze, Barsch, Blei, Aal und Hecht. Weitere Informationen Bild: Fischereiamt Berlin Wo bekommt man frische Fische direkt vom Fischer? Weitere Informationen

Mindestmaße und Schonzeiten gemäß Fischereirecht

Die Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Berliner Landesfischereiordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 343) ist am 23.12.2001 in Kraft getreten. Damit ist die Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBl. I S. 290), die das Angeln in den östlichen Bezirken Berlins regelte außer Kraft getreten. Folgend aufgeführt sind die insbesondere für Angler wichtigen Regelungen in Auszügen aus der Berliner Landesfischereiordnung. Der vollständige Text ist unter Rechtsvorschriften einzusehen und herunterzuladen. Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001 Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) In Auszügen § 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen (1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib. ….. (4) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht. ….. § 9 Zurücksetzen von Fischen (1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. (2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig. …. § 12 Fischfang mit Ködern (1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, als Köder zu verwenden. …… (2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische. …. § 14 Hälterung und Transport von Fischen (1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. (2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden. (3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag gesichert ist. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten. (4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. (5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß. …… § 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel Es ist verboten, beim Fischfang 1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder 2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder 3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder 4. mehr als 3 Haken je Handangel oder 5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder 6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen. § 18 Angelfischerei (1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). (2) Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) oder von Kunstködern, die eine Gesamtlänge von mehr als 2 cm aufweisen ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. (3) Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. Köderfischsenken sowie zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden. (4) Der Angler darf insgesamt je Fangtag höchstens drei Fische der Arten Aal und Zander anlanden oder bei sich führen. Der Fang anderer Fischarten bleibt davon unberührt. Dies gilt nicht in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung. Mindestmaße und Schonzeiten der Fische gemäß § 8 Abs. 1 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 1 Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 4 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 2

Geschichte der Fischereiaufsicht

600 Jahre Fischereiaufsicht und seit 1639 als Staatliche Fischereiaufsicht im heutigen Berliner Raum oder vom Pristabel, Pritzstabelamt, Oberfischmeister/Fischereiamt der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg, Fischereiamt von Groß-Berlin zum Fischereiamt Berlin . Die Ausübung der Fischerei lässt sich im Berliner Raum seit der mittleren Steinzeit (8000 bis 3000 vor Christus) nachweisen. Dahme, Spree und Havel mit ihren vielen Krümmungen, üppigem Gelegewuchs und seichten Ufern boten ideale Voraussetzungen dafür. Einer der ersten urkundlichen Hinweise auf die Fischereiausübung im Berliner Raum ist Markgraf Woldemar’s Überlassung des Fischzolls zu Berlin und Cölln an das Jungfrauenkloster zu Spandau (1318). Viele weitere Fischereiurkunden des 14. Jahrhunderts sowie des Mittelalters belegen das Wachstum des Gemeinwesens. Zwei zu Spandau (1407) und Köpenick (1487) als Wasservögte eingesetzte markgräfliche Privatbeamte bilden die nachweisbare Keimzelle jener von als Pritzstabeln [wendisch: Pristaw = Aufseher] zunächst privatrechtlich, von 1639 an polizeilich wahrgenommenen Staatlichen Fischereiaufsicht. Als Vorsteher der markgräflichen Gewässer (so er der hern water tu der tyd vorstund) schlichtete Petze Dines 1407 einen Streit wegen unrechtmäßiger Fischerei zwischen den Fischern von Spandau und denen von Berlin und Cölln. 1487 tritt ein Pristabel in Köpenick einem den Fischereigerechtigkeiten zu weit gehenden Anspruch der Gemeinde Rahnsdorf entgegen. Das Pritzstabelamt zu Spandau ist damit das nachweisbar älteste im Berliner Raum; es blieb bis 1949 in ununterbrochener Folge besetzt. Als lediglich die Polizei über die Fischerei ausübende Gewalt entstand im Laufe der Jahrhunderte das Pritzstabelamt. 1639 wird ein Pritzstabel mit Besoldung in Spandau bestellt. 1668 werden die Pritzstabel erstmals als öffentliche Fischerei-Aufseher benannt, wiederholt im Fischereiedikt von 1682. Deren Aufgabe war nicht ungefährlich. Mit “mörterlicher Gewehr” wurde der Pritzstabel Hans Mahnkopf, Vorfahre eines bis heute erhaltenen Fischergeschlechtes, von den Heiligenseer Fischern angefallen (1660). Zu seiner Durchsetzung bot der Kurfürst Reiter auf. – Nach dem viel späteren Tode Mahnkopf’s erhält die Witwe ein Gnadengehalt als Pension. Die Gehälter sind “mischfinanziert”, einerseits aus Zuschüssen der Kurmärkischen Kriegs- und Domänenkammer, andererseits aus freiwilligen Beiträgen der Fischereiinteressenten, was gelegentlich zu Bestechungsfällen führte. Die unzureichende Besoldung der Pritzstabel führte oft in eine unwürdige Abhängigkeit. Die Fischer ließen sich nicht zur Ordnung zwingen, drohten mit Schlägen und taten auf den Strömen “wie was sie wollten”. Die Besoldung der Aufsichtsbeamten besserte sich erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts; auf die Beitragserhebung zur Besoldung in den zu beaufsichtigenden Fischergemeinden wurde aber immer noch nicht verzichtet. Erst 1867 wurden die Pritzabel in die königliche Domänenverwaltung übernommen, dort voll besoldet. 1907 tauschten die Fischereiaufsichtsbeamten ihren alten “Pritzstabel”-Namen gegen den eines königlichen Fischmeisters. 1919 wurde die Amtsbezeichnung in “Fischmeister” abgeändert. Seit 1615 übergeordnet waren den Pritzstabeln die im Nebenamt tätigen kurfürstlichen Fischmeister, welchen in der kurfürstlichen Amtskammer das Dezernat Märkische Fischerei unterstand. Sie waren entscheidende Autorität bei Kompetenzstreitigkeiten, im 17. und 18. Jahrhundert Chefs der Fischereipolizei. Eine Strafgewalt stand ihnen ebenfalls zu. Die Aufgabenstellungen waren, übrigens wie heute noch der Fall, einerseits die der Verwaltung der Domänenfiskalischen Fischereien, andererseits die der ordnungsrechtlichen Fischereiaufsicht. – Im Zuge der Namensänderung vom Pritzstabel zum Fischmeister erfolgte die des Fischmeisters zum Oberfischmeister. Am 1.8.1919 wurde mit Dr. Quiel der erste hauptamtliche Oberfischmeister für die Provinz Brandenburg berufen. Neuer Amtsitz der gleichnamigen Dienststelle wurde Friedrichshagen bei Berlin, aber bereits 1925 nach Charlottenburg, Kaiserdamm 1, in das Oberpräsidium verlegt. Im Zuge einer 1940 erfolgten Besoldungsrechtsänderung wird die Bezeichnung “Oberfischmeister” in “Regierungsfischereirat” abgewandelt, die Bezeichnung der Dienststelle wird demzufolge in “Fischereiamt der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg” geändert. Mehrfach ausgebombt findet sich das Amt 1945 in Berlin Friedrichshagen wieder mit der Bezeichnung “Fischereiamt von Groß-Berlin”. Diesem zugeordnet sind die Fischmeisterstellen in Köpenick und Spandau. Im Zuge der Teilung Berlins (1948) wurde aus dem Fischmeister in Spandau das heutige “Fischereiamt Berlin”, mit den Aufgaben biologischer und ordnungsrechtlicher Fischereiaufsicht, Verwaltung der staatlichen Fischereirechte, sowie Wahrnehmung zahlreicher Beratungsaufgaben auf dem Sektor der Fischerei. Dieses Amt führt die über Jahrhunderte hinweg bis heute unverzichtbar gebliebene Aufgabe des Fischschutzes, des Schutzes der natürlichen Grundlagen der menschlichen Ernährung fort. – Am Tage der deutschen Vereinigung, dem 3. Oktober 1990, wurde die seit 1948 für einen Zeitraum von gut 42 Jahren gespalten gewesene Fischereiaufsicht für den östlichen Landesteil von Berlin auf das Fischereiamt Berlin übertragen. Das im östlichen Landesteil von Berlin vorhandene Aufsichtspersonal wurde vollständig übernommen, stellt bis heute einen wertvollen und nicht missenswerten Zugewinn für die Durchführung der Fischereiaufsicht im Lande Berlin dar. Erste ordnungsrechtliche Grundlage war die Ordnung der Fischerei auf dem Havelstrom und anderen Hauptgewässern, die Kurfürst Joachim II. am 13. Oktober 1551 erließ. Am 23. Februar 1574 musste Kurfürst Johann Georg eine neue Fischereiordnung erlassen. – Ihm war Klage gekommen, die Wasser seien so verwüstet, dass, wenn nicht Abhilfe geschaffen, in kurzer Zeit die “Untertanen von diesen Gnadenreichen Landessegen, Göttlicher allmacht, nicht alleine ire Nahrung und handtierung (wie bis anhero geschehen) nicht haben, besonderen an irer eigener notturft mangel, steigerung, und teurung leiden und erfinden würden”. Kurfürst Friedrich III. erließ 1690 eine “Erneuerte Fischer-Ordnung”, der dann erst 1874 das “Fischereigesetz für den Preußischen Staat” folgte, welches 1917 vom “Preußischen Fischereigesetz” abgelöst wurde. Die Fischerei in der Berliner Umgebung war niemals frei ausübbar gewesen. Die Fischergemeinden und Innungen waren stets auf ein landesherrliches Privileg angewiesen und mussten hierfür als Gegenleistung bis in das 18. Jahrhundert vielerlei Dienste verrichten. Die Fischereiausübung mit großen Fanggeräten aber stand der Landesherrschaft zu, die diese Berechtigungen durch ihre Domänenkammer an Garnmeister verpachtete. Wiederholt bekunden Schriftsteller im Mittelalter, dass der Fischreichtum in Brandenburg überraschend groß gewesen ist. Doch werden bereits um die Wende vom Mittelalter zur Neuzeit Stimmen laut, die vor einer unverständigen, übermäßigen Ausübung der Fischerei warnen, so auch Martin Luther, der für die Mark das Fehlen von Holzungen und Fischen voraussah. Martin Luther hat Recht behalten. Störe laichten in der Spree, der wohl letzte wurde dort 1845 in Nähe der Langen Brücke gefangen. Neunaugen, Lachse, im Mittelalter häufig auf den Berliner Fischmärkten angeboten, sind ebenso längst ausgeblieben. Die Fischerei der Mark zwischen EIbe und Oder ist zu Zeiten primitiven und auf die natürliche Landschaft gegründeten Wirtschaftsbetriebes in der Lage gewesen, rund 30–40.000 Menschen zu ernähren. 1895 ernährte die Havelfischerei von Spandau bis zur Mündung noch rund 2.500 Menschen, wohl etwa 69 Familien befischten damals die Berliner Havel in beruflicher Weise. 1989 (Berliner Havelfischerei) waren es immerhin noch sechs Familien, die hauptberuflich und neun, die dem Fischfang auf überkommene Weise nebenberuflich nachgingen, zusammen mit rund 16.000 Anglern. Vierzig dieser Fischereirechte auf der Havel Berlins wurden ausschließlich durch Vergabe von Angelkarten genutzt. Im Zuge der Vereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 wird das Fischereiamt, seit dem 23. Oktober 1987 mit Sitz am Stößensee, Havelchaussee 149/151, 14055 Berlin (Charlottenburg), in einem für dessen Aufgaben neu hergestellten Amtsgehöft mit Bootshaus, Aquakulturanlage und Büroräumen, wieder für ganz Berlin zuständig und erhält damit das Aufsichtsgebiet übertragen, das es zusammen mit dem Fischmeister in Berlin-Köpenick zwischen 1945 und 1948 als Fischereiamt von Groß-Berlin hatte. Das Aufsichtsgebiet besteht seitdem aus insgesamt 5.800 ha Gewässerflächen und wird hauptsächlich von den flussseenartig geformten Gewässerstrecken des Spree-/Dahme- sowie des Havelsystems, mehreren Fließen und zehn Schifffahrtskanälen gebildet. Darin enthalten sind aber auch etwa 60 Landseen von mehr als 1 ha Ausdehnung sowie ungefähr 500 Teiche oder Pfuhle; Das fischereilich genutzte Aufsichtsgebiet verdoppelte sich von 2.700 ha Wasserflächen auf annähernd 5.400 ha; Die Anzahl der im Haupterwerb tätigen Berufsfischereibetriebe stieg von sechs auf vierzehn, in den fünfundzwanzig Kräfte beschäftigt sind, an, wobei Zuwächse sowohl im westlichen als auch dem östlichen Landesteil von Berlin erfolgten; Die Anzahl der im Nebenerwerb tätigen Berufsfischer erhöhte sich auf sechzehn; Von den rund 150 aus dem Mittelalter überkommenen Fischereiprivilegien (Koppelfischereiberechtigungen) werden mehr als 40 Fischereirechte damit immer noch von entsprechend beruflich ausgebildeten Fischern beruflich genutzt, die restlichen im Wege der Angelkartenausgabe an etwa 30.000 Personen. Angler und Berufsfischer ernteten im Jahr 2023 insgesamt 236 t Fisch in den 5.545 ha fischereilich genutzten Berliner Gewässern, also rund 43 kg Fisch/ha Wasserfläche.

Service des Fischereiamtes Berlin

Erteilung von Fischereischeinen Ausgabe von Angelkarten Online-Service zum Erwerb einer digitalen Angelkarte Führung und Fortschreibung des Fischereibuches Prüfung und Bestätigung der von den Fischereiberechtigten erteilten Angelkarten Genehmigung und Überprüfung der Pachtverträge Dritter Amtliche Verpflichtung der von den Fischereiberechtigten bestellten Fischereiaufseher Fischarten in Berlin (Umweltatlas) Fischfänge in Berlin Fischereibiologie Berliner Fischbestände Fischbesatzplanung Fischereirechte in Berlin Fischereigesetzliche Regelungen des Landes Berlin Fischereigesetzliche Regelungen in den deutschen Bundesländern Fischereiförderungsmöglichkeiten Angebote GirlsDay im Fischereiamt Bild: Fischereiamt Berlin Publikationen Weitere Informationen Bild: Fischereiamt Berlin Rechtsvorschriften Berliner Landesfischereigesetz, Berliner Landesfischereiordnung und weitere Rechtsvorschriften. Weitere Informationen Bild: SenStadtWohn Formulare Online Angelkarte, Antrag auf Erteilung / Verlängerung eines Fischereischeins nach Landesfischereischeingesetz Berlin. Weitere Informationen

Aufgaben der Fischereibehörde

Die Aufgaben des Fischereiamtes Berlin als nachgeordnete Behörde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bestehen in der Wahrung der Fischereirechte Berlins und der ordnungsrechtlichen und fischereibiologischen Aufsicht nach dem Landesfischereigesetz und Landesfischereischeingesetz, der Förderung der Berufs- und Angelfischerei und der Fischzucht mit dem Ziel der Gewässergüteverbesserung sowie der Schadstoffüberwachung bei Fischen und anderen Wasserorganismen. (Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt) Ministerialaufgaben des Fischereiwesens Fischereigesetz Fischereischeingesetz Schutz der aquatischen Umwelt Förderung der Fischerei Fachaufsicht über das Fischereiamt (Fischereiamt – Nachgeordnete Sonderbehörde) Hoheitliche Aufgaben Vollzug des Fischereigesetzes ordnungsrechtliche Fischereiaufsicht Vollzug der fischereibezogenen EU-Verordnungen Vollzug von Maßnahmen zur Förderung der Fischerei Wahrnehmung von Aufgaben der obersten Fischereibehörde in Angelegenheiten des Fischereirechts in Angelegenheiten des Bundes sowie der EU in Angelegenheiten des Wassergesetzes in Angelegenheiten des Schifffahrtsrechts in Angelegenheiten des Naturschutzrechts in Angelegenheiten des Tierschutz- und Seuchenrechts Fachliche Aufgaben fachliche Beratung des Gesetzgebers fachliche Beratung der Ministerialverwaltung Monitoring der Fischbestände der Nahrungsgrundlagen der Fischbestände der physikalischen Habitat Veränderungen gegenüber Fischen und anderen aquatischen Lebewesen der Fischfänge durch Berufs- und Angelfischerei Bio-Management der Hegemaßnahmen der fischereilichen Bioauswirkungen der aktuellen Gewässergüte fischereiliche Bekämpfung der Schadstoffkalamität Fiskalische Aufgaben Verwaltung der Fischereirechte Pachtverträge Erlaubnisscheine Behauptung der eigenen Fischereirechte Besatzmaßnahmen Verwaltung von Fischreirechten des Bundes

Naturschutzfachliche Begleitung der Ausweisung und Umsetzung von Meeresschutzgebieten unter CCAMLR und Implementierung von Schutzmaßnahmen für Meeressäugetiere (v.a. ASCOBANS); Entwicklung von Strategien zur Prüfung der Effektivität.

Das Projekt "Naturschutzfachliche Begleitung der Ausweisung und Umsetzung von Meeresschutzgebieten unter CCAMLR und Implementierung von Schutzmaßnahmen für Meeressäugetiere (v.a. ASCOBANS); Entwicklung von Strategien zur Prüfung der Effektivität." wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit , Bundesamt für Naturschutz (BMU,BfN). Es wird/wurde ausgeführt durch: Deutsches Meeresmuseum - Museum für Meereskunde und Fischerei, Aquarium - Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Natur und Grün

Charta für das Berliner Stadtgrün Die Charta für das Berliner Stadtgrün ist eine Selbstverpflichtung des Landes Berlin, die sich der qualitativen und quantitativen Sicherung und Förderung des Berliner Stadtgrüns in all seinen Facetten widmet. Weitere Informationen Bild: Florian Möllers Berlins Biologische Vielfalt Das ausgezeichnete Potential Berlins als grüne Metropole ist Chance und Auftrag gleichermaßen. Berlin hat sich zum Ziel gesetzt, Lebensräume, Ökosysteme, Tier- und Pflanzenarten und deren genetische Ressourcen im Einklang mit der Fortentwicklung der Stadt zu erhalten. Weitere Informationen Bild: SenUMVK Landschaftsplanung Auf der Basis der Landschaftsplanung wird die Entwicklung, der Schutz und die Pflege von Natur und Landschaft bestimmt. Die Landschaftsplanung liefert auf verschiedenen Planungsebenen grundlegende Informationen und Aussagen zur Verwirklichung der Entwicklungsziele und Maßnahmen. Weitere Informationen Bild: SenUVK Stadtgrün Informationen zu Parks, Grünanlagen, Stadtplätzen, Kinderspielplätzen, Stadtbäumen, Kleingärten, Friedhöfen und Ehrengräbern sowie zur Geschichte des Berliner Stadtgrüns sind hier abrufbar. Weitere Informationen Bild: Bruno D´Amicis Naturschutz Die Oberste Naturschutzbehörde bietet hier vielfältige Informationen zu Themen wie NATURA 2000, Schutzgebiete, Artenschutz, Biotop- und Baumschutz. Die Arbeit des Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege und des Sachverständigenbeirats wird vorgestellt. Weitere Informationen Bild: Berliner Forsten Jagd und Wildtiere Zahlreiche Wildtiere sind in Berlin heimisch. Hier werden deren Lebensweisen vorgestellt und Ratschläge zum Umgang gegeben. Manchmal kann eine Bejagung notwendig werden. Dazu findet man Informationen zur Jagdausübung ebenso wie Verhaltenshinweise bei Wildunfällen. Weitere Informationen Bild: Berliner Forsten Berliner Forsten Die Mitarbeitenden der Berliner Forsten kümmern sich um die vielfältigen Aufgaben und Herausforderungen, die sich aus der Verantwortung für unsere Wälder ergeben. Die Berliner Forsten bieten hier zahlreiche Informationen zu Themen wie Freizeit und Erholung im Wald, Waldzustand und Waldwirtschaft. Weitere Informationen Bild: Pflanzenschutzamt Berlin Pflanzenschutzamt Berlin Ein Hauptanliegen der Tätigkeit des Pflanzenschutzamtes Berlin ist die verantwortungsbewusste Beratung über den Umgang mit Pflanzen und über die Möglichkeiten, Bedingungen, Voraussetzungen und Grenzen des Schutzes vor Schaderregern. Das Pflanzenschutzamt Berlin bietet u. a. zu folgenden Themen Informationen: Kontrolle der Pflanzengesundheit, Untersuchungen zu Schaderregern, Überwachung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, Hinweise für Gartenbau, Merkblätter, Fortbildungen. Weitere Informationen Bild: Fischereiamt Berlin Fischereiamt Berlin Das Fischereiamt wahrt die Fischereirechte Berlins einschließlich der ordnungsrechtlichen und fischereibiologischen Aufsicht und fördert die Berufs- und Angelfischerei und die Fischzucht. Es bietet Informationen über Fischereischein, Anglerprüfung, Angelkarten und Fischarten in Berlin. Weitere Informationen

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