Dieser Darstellungsdienst wurde durch die Firma LISt GmbH im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung (SMIL) und des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr (LASuV) erstellt. Der Dienst ist Bestandteil der Geodateninfrastruktur der Straßenbauverwaltung Sachsen (GDI-SBV) und ausschließlich für Mitarbeiter der Straßenbauverwaltung Sachsen (SBV) sichtbar. Dargestellt werden die in der Liegenschaftsverwaltung (LV7) der SBV geführten Flurstücke. Die Schraffur der Flurstücksgeometrien ergibt sich aus den in der LV7 hinterlegten Informationen zu Grunderwerbsstand und -art sowie Vermögensgruppe. Die zur Geometrie gehörenden Attribute umfassen Flurstückskennung, Gemarkungsname und -schlüssel, Flurstückszähler und -nenner, Grunderwerbsstand und -art, zuständige Baubehörde, Straßenklasse und -nummer sowie Flächenangaben und Vermögensgruppen. Die Daten werden alle zwei Wochen aktualisiert.
Dieser Datensatz wurde durch die Firma LISt GmbH im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung (SMIL) und des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr (LASuV) erstellt. Er enthält den Bestand der Liegenschaften, an denen gem. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i.V. mit dem Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG) die Sächsische Straßenbauverwaltung ein Recht besitzt bzw. eine Verpflichtung besteht. Das Fachverfahren GE/Office Liegenschaften dient der Wahrnehmung der Fachaufsicht der sächsischen Straßenbauverwaltung hinsichtlich der mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Staats- und Bundesstraßen zusammenhängenden Pflichten. Die Eingabe und Pflege der Daten erfolgt durch die sächsische Straßenbauverwaltung.
Bauordnungsrechtliche Abstandsregelungen für Windenergieanlagen werden dahingehend untersucht, ob sie zu einer Verschärfung der Flächenkonkurrenz beitragen. Aufgrund der Anlagenhöhe können große Abstandsflächen notwendig sein, welche nicht zwingend auf demselben Grundstück liegen und daher zusätzlich gesichert werden müssen. Verfahrensverzögerungen oder sogar die Verhinderung von Windenergieanlagen sind mögliche Konsequenzen, wenn die anliegenden Grundstückseigentümer*innen einer rechtlichen Sicherung auf ihren Grundstücken nicht zustimmen. Vor diesem Hintergrund scheint eine Aufhebung der Regelungen empfehlenswert, auch da die Anlagen aufgrund ihrer Bauweise und ihrem Standort die Schutzwecke der Abstandsnormen im Normalfall nicht tangieren.