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Sicherheitstechnische Weiterentwicklung einer Verladeanlage fuer druckverfluessigte Gase

Entwicklung und Bau einer Verladeeinrichtung fuer Fluessiggas einschliesslich Schnelltrennkupplung (Lieferung und Montage von Zusatzeinrichtungen fuer eine Dichtheitspruefung/Dichtheitsueberwachung beim Ladevorgang an der loesbaren Verbindung, fuer die Einbindung des Bodenventils am Strassentankwagen in das anlagenseitige Not-Aus-System und eine Ablaufsteuerung. Standort der Anlage ist bei Messer Griesheim in Dortmund.

Grossversuch 'gasbetriebene Nutzfahrzeuge'

Zur beschleunigten Einfuehrung zukunftsorientierter Fahrzeugtechniken und deren generellen Einsatz in sensiblen Gebieten (z.B. Innenstaedte, Kurorte) werden die Einsatzreife und die Umweltvorteile von serienmaessig monovalent gasbetriebenen(komprimiertes Erdgas, Fluessiggas) Nutzfahrzeugen in laermarmer Ausfuehrung in einem Grossversuch getestet.Bei diesem Vorhaben werden 4 VW T4 gefoerdert.

Grossversuch 'gasbetriebene Nutzfahrzeuge' (Messprogramm)

Modellhafter Einsatz von 'gasbetriebenen Fahrzeugen'

DOW Olefinverbund GmbH Rostock

Die DOW Olefinverbund GmbH (nachfolgend Vorhabenträgerin) betreibt im Überseehafen Rostock ein Mehrprodukte-Tanklager mit einer Gesamtlagermenge von 120.000 m³. Die An-lage wurde am 08.10.1996 nach § 4 BImSchG genehmigt. Die Vorhabenträgerin beantragte nunmehr die Errichtung und den Betrieb einer thermischen Nachverbrennung (TNV) und den Betrieb einer Gaspendelleitung zwischen Tanklager und Schiffsanleger. Die geplante Anlage soll auf dem Betriebsgelände der Vorhabenträgerin er-richtet werden. Die Feuerungsleistung der TNV beträgt 2,5 MW. Für die Stützfeuerung der TNV soll Flüssiggas eingesetzt werden, dafür soll ein erdgedeckter Flüssiggastank von 40,00 m³ (23,25 t) errichtet und betrieben werden. Im Rahmen der Umsetzung des beantragten Vorhabens sollen die bestehende Dämpferück-gewinnungsanlage (VRU – Vapor Recovery Unit) und die bestehende Vorreinigungseinheit (CRU - Carbon Retrofit Unit) ersetzt werden.

TRANSGAS Flüssiggas Transport und Logistik GmbH & Co. KG - negative UVP-Vorprüfung

Die TRANSGAS Flüssiggas Transport und Logistik GmbH & Co. KG betreibt am Standort Brückenstraße / Am Bahnhof in Züttlingen, Gemarkung Möckmühl, Flurstück-Nr. 47 eine Eisenbahnkesselwagenumfüllstelle (EKW-Umfüllstelle) zur Befüllung von unternehmenseigenen Straßentankwagen (TKW) in Eisenbahnkesselwagen (EKW) mit Flüssiggas (Propan) innerhalb eines Tageszeitraums (EKW-Umfüllstelle). Bisher werden am Standort in Züttlingen lediglich unternehmenseigene Tankwagen aus dem Unternehmen der TRANSGAS Flüssiggas Transport und Logistik GmbH & Co. KG befüllt. Da die Umfüllvorgänge derzeit innerhalb eines Tageszeitraums stattfinden und be-triebsbedingt bis zu 50 t an Flüssiggas (Propan) bereitgestellt werden, handelt es sich bei der EKW-Umfüllstelle bislang um keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG i. V. m. § 1 der 4. BImSchV und dem Anhang 1 zur 4. BIm-SchV. Das Unternehmen beabsichtigt nun auch unternehmensfremde Tankwagen zu befüllen und die dafür erforderlichen organisatorischen Abläufe zu verbessern. Außerdem soll die bestehende EKW-Umfüllstelle im Wesentlichen um eine zweite EKW-Umfüllstation erweitert werden. Es ist nicht mehr gewährleistet, dass die EKW innerhalb von 24 Std. bzw. bis zum darauffolgenden Werktag umgefüllt werden können. Mit der Erweiterung der EKW-Umfüllstelle um eine zweite EKW-Umfüllstation kann zukünftig davon ausgegangen werden, dass sich zeitgleich bis zu zwei Eisenbahnkesselwagen mit einer Lagermenge von jeweils 50 t Flüssiggas (Propan), insgesamt 100 t Flüssiggas (Propan), am Standort befinden. Eine gleichzeitige Entladung der EKW findet nicht statt. Für das Vorhaben wurde daher eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 4 und 10 BImSchG i. V. m. §§ 1, 2 der 4. BImSchV und der Nr. 9.1.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV beantragt. Für das Vorhaben der TRANSGAS Flüssiggas Transport und Logistik GmbH & Co. KG am Standort in Züttlingen war darüber hinaus eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 9.1.1.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen.

TransHyDE: Standardisierung, Normung und Zertifizierung, Teilvorhaben des KIT

§ 23 Pflichten des Befüllers

§ 23 Pflichten des Befüllers (1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; darf Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe c und d, 4.2.3.8 Buchstabe c bis e sowie 4.3.3.6 Buchstabe c bis e und g ADR / RID dem Beförderer nicht übergeben; darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 ADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist; hat dafür zu sorgen, dass an Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft wird und die Tanks und UN-MEGC nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe b, Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a und Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe b ADR/RID nicht befördert werden, wenn sie undicht sind; darf Tanks, deren Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zulässigen gefährlichen Gütern nur befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zulässig ist; hat dafür zu sorgen, dass der zulässige Füllungsgrad, der zulässige Füllungszustand, der zulässige Füllfaktor oder die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die zulässige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe a, den Absätzen 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe a, den Absätzen 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschriften in Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5, Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe a oder den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird; hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Befüllen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ ADN und den Vorschriften in Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder nach Absatz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt; hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften; hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen oder -kammern befüllt werden; hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen und MEGC , deren Datum der nächsten Prüfung überschritten ist, nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID nicht befüllt und nicht zur Beförderung aufgegeben werden; hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 ADR/RID durchgeführt werden; hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird; hat dafür zu sorgen, dass an festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Kesselwagen, Tankcontainern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase und bei Gasen, die einer n.a.g. -Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6, 6.8.3.5.11 und 6.8.3.5.12 und die Kennzeichen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e ADR/RID angegeben werden; hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b bis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden, und darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. (2) Der Befüller im Straßenverkehr hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen; hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR, die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR, das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit Ausnahme an MEGC und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR angebracht werden; hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR beachtet werden; hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten; hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird; hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt wird; hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden; hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden; darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn bei den verwendeten Fahrzeugen das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht überschritten ist; hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind, und hat dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 7.3.2.10 ADR eingehalten werden. (3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID beachtet werden; dafür zu sorgen, dass Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID, Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID, die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID, das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID angebracht werden; dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID beachtet werden; dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID beachtet werden; nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 RID sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur der Ladung während oder unmittelbar nach dem Befüllen nicht überschritten wird, und dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 7.3.2.10 RID eingehalten werden. (4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a bis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d ADN hinzuweisen; dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADN, die orangefarbene Tafel nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADN, das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADN mit Ausnahme an MEGC und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN angebracht werden; dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den gefährlichen Gütern gemäß der Schiffstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach Absatz 1.16.1.2.1 Satz 3 ADN im Zulassungszeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe q und x ADN sicherzustellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe v, wenn die Sondervorschrift 803 in Abschnitt 3.3.1 ADN Anwendung findet, sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer die in der Sondervorschrift 803 Buchstabe d genannten Instruktionen zu erteilen; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe u ADN sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Befüllens eine ständige und zweckmäßige Überwachung gewährleistet ist; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe m vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen; nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe r sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese nach Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt, und sicherzustellen, dass die Laderate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt. Stand: 26. Juni 2025

Zugabe von Heizöl in Müllverbrennungsanlagen

In der Praxis zeigt sich, dass in Müllverbrennungsanlagen, wie im 17. Bundes-Immissionsschutzverordnung (17. BImSchV) und der Abfallverbrennungsrichtlinie (AbfallverbrennungsRL/AbfVerbRL, RL 2000/76/EG, heute Teil RL 2010/75/EU) erlaubt, teilweise unterstützende Brennstoffe (wie leichtes Heizöl, Erdgas, Ersatzbrennstoffe (EBS), die aus aufbereiteten Abfallstoffen bestehen, z. B. kunststoffreiche Reststoffe, Altpapier, Holzabfälle oder andere fossile Brennstoffe wie Diesel oder Flüssiggas) zum Einsatz kommen. 1. Aus welchen konkreten technischen Gründen ist in Müllverbrennungsanlagen der Zusatz von unterstützenden Brennstoffen (fossilen Ressourcen), notwendig? 2. Wurden von Beginn an bei thermischen Abfallverwertungsanlagen Zusatzbrennstoff eingesetzt, oder handelt es sich um eine jüngere Entwicklung infolge veränderter Abfallzusammensetzung zum Beispiel einer erhöhten Recyclingquote bei PE-haltigem Müll? 3. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung in ihren Klimabilanzen, dass bei der Müllverbrennung zusätzlich fossile Energieträger eingesetzt werden? 4. Welche Mengen Heizöl wurden in den vergangenen zehn Jahren bundesweit jährlich in Müllverbrennungsanlagen eingesetzt? Wie groß war die Menge gerechnet auf die Tonne Haushaltsmüll? 5. Welche Maßnahmen ergreift und plant die Bundesregierung, um den Verbrauch fossiler Zusatzbrennstoffe in der thermischen Abfallverwertung zu reduzieren oder künftig vollständig zu vermeiden?

Photovoltaik-Demonstrationsanlage Evangelische Kirchengemeinde Nack

Gebäudecharakteristik und Konzeption der Anlagentechnik: Bei dem Gebäude, auf dem die PV-Anlage errichtet wurde, handelt es sich um das Gemeindehaus der Evangelische Kirchengemeinde Nack. Es wurde im Jahre 1979 in Massivbauweise erstellt. Die Bruttogeschossfläche beträgt 123,52 m2. Bei der Heizungsanlage handelt es sich um eine mit Flüssiggas betriebene Zentralheizung, Bj. 2000. Nutzung: a) für die Gemeindearbeit (z.B. Konfirmandenunterricht, Kindergottesdienst, Krabbelkreis, Kirchenvorstandssitzungen, Bibelabende, Gemeindenachmittage, Seminare, sonstige Zusammenkünfte von Gruppen und Kreisen, auch übergemeindliche Veranstaltungen). b) für private Feierlichkeiten der Gemeindeglieder (z.B. Beerdigungskaffee, Tauf- und Konfirmationsfeiern, Hochzeiten, Geburtstagsfeiern.). Die PV-Anlage zur Netzeinspeisung hat eine Nennleistung von 4,8 kWp, bestehend aus: 40 Solarmodulen IBC-120S Megaline, 2 Wechselrichter Sunny Boy SWR2000, 2-reihige Modulhalterung aus eloxiertem Aluminium zur Aufdachmontage (H x B: 3,02 x 13,19m),. Geplante Maßnahmen zur Verbreitung: - Sonderausgabe des Gemeindebriefes als Broschüre über die Anlage - Faltblatt ('Flyer') über die Anlage - Einweihungsfeier mit einem Familiengottesdienst und einem Solarfest - Veröffentlichungen in den örtlichen Pressemedien - Vortragsveranstaltungen - Vernetzung der Nutzung der Anlage mit der Arbeit unserer Umweltgruppe - Besichtigungstermine für Interessenten. Fazit: Die Errichtung der PV-Anlage auf unserem Gemeindehaus in Nack war ein Projekt, dass uns in besonders intensiver Weise wieder mit dem Thema Umwelt und Schöpfungsverantwortung in Berührung brachte. Es leistet einen Beitrag zur Bewahrung der Schöpfung und hat durch die Öffentlichkeitsarbeit ihren Widerhall in der Pfarrei und in der näheren Umgebung gefunden. Bewusstseinsbildung und Interesse an der Solartechnik fanden und finden ihren Ausdruck von Nachahmerinitiativen in der Umgebung bei benachbarten Kirchengemeinden, Privatleuten und Firmen. Das Projekt verlief, bis auf den genannten technischen Fehler zu Beginn, ohne gravierende Probleme. Allerdings erforderte es für alle Beteiligten ein nicht zu unterschätzendes Engagement. Wir danken der DBU, ohne deren Förderung das Projekt nicht zustande gekommen wäre und hoffen, dass die Photovoltaikanlage unserer Kirchengemeinde lange Zeit störungsfrei läuft und dabei viele Menschen überzeugt und motiviert, unserem Beispiel zu folgen. Die Mitglieder Projektgruppe der Pfarrei sind: Mathias Engelbrecht, Tobias Kraft (Pfr.), Lutz Quester, Dr. Manfred Sauer, Anna Welter.

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