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CavMon - Entwicklung eines Messsystems zur Ermittlung der solaren Strahlungsflussdichte an Cavity-Receivern, Teilvorhaben: Optische Messtechnik

CavMon - Entwicklung eines Messsystems zur Ermittlung der solaren Strahlungsflussdichte an Cavity-Receivern, Teilvorhaben: Anwendung am Cavity-Receiver

Materialentwicklungen für die Technologie solarer Treibstoffe, Teilprojekt: Entwicklung von wasserdampf- und hochtemperaturbeständigen oxidkeramischen Matrix-Systemen für neue höhertemperaturstabile Oxidkeramikfasern

Materialentwicklungen für die Technologie solarer Treibstoffe

Rückführung des Treibhausgases CO2 in den Energiekreislauf durch seine Reduktion in flüssiges Ethanol

Rückführung des Treibhausgases CO2 in den Energiekreislauf durch seine Reduktion in flüssiges Ethanol, FH-Kooperativ 1-2020: Rückführung des Treibhausgases CO2 in den Energiekreislauf durch seine Reduktion in flüssiges Ethanol (ReduCO2)

Artikel 6.03 Entladebescheinigung

Artikel 6.03 Entladebescheinigung (1a) Jedes Fahrzeug, das im Geltungsbereich dieses Übereinkommens entladen wurde, muss eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster in Anhang IV ausgestellt sein muss. Diese Entladebescheinigung ist nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren. Bei Fahrzeugen ohne Steuerhaus und Wohnung kann die Entladebescheinigung auch an anderer Stelle als an Bord vom Frachtführer aufbewahrt werden. (1b) Eine Entladebescheinigung in elektronischem Format kann verwendet werden, sofern der Datenschutz gemäß der Verordnung ( EU ) 2016/679 1) (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleistet ist; eine fälschungssichere Signatur gemäß der Verordnung (EU) 910/2014 2) ( eIDAS-- Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste ) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehen ist; die Datensicherheit durch Umsetzung entsprechender Vorgaben in den in Buchstabe a genannten Vorschriften gewährleistet ist und damit auch unberechtigter Zugang sicher unterbunden wird; die Überprüfbarkeit der Entladebescheinigung an Bord oder in der Unternehmensbuchführung des Schiffsbetreibers gewährleistet ist; die Überprüfbarkeit in der Unternehmensbuchführung der Identität der Person, die die Entladebescheinigung ausgestellt hat und der Person, die die Annahmestelle betreibt, gewährleistet ist. Die Entladebescheinigung ist auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen. Die Entladebescheinigung darf in einer lesbaren elektronischen Fassung zur Verfügung gestellt werden. (2) Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich sind im Falle des Waschens die Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III; im Falle des Entgasens die Vorschriften und Entgasungsstandards des Anhangs IIIa anzuwenden. (3) Nach dem Beladen darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn sich der Schiffsführer davon überzeugt hat, dass die Umschlagsrückstände entfernt worden sind. (4a) Das Fahrzeug darf nach dem Entladen die Fahrt nur unter folgenden Bedingungen fortsetzen: Der Ladungsempfänger oder, wenn sich der Ladungsempfänger oder der Befrachter einer Umschlagsanlage bedient, der Betreiber der Umschlagsanlage hat eine Entladebescheinigung vorgelegt (Artikel 7.08); Der Schiffsführer hat durch die Unterzeichnung von Teil 2 a der Entladebescheinigung bestätigt, dass alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Entladen des Fahrzeuges wie vom Ladungsempfänger oder der Umschlagsanlage in den Feldern 1 bis 10 angegeben durchgeführt wurden. Dies schließt die Zuweisung einer Annahmestelle für die Übernahme der Abfälle oder Dämpfe des Fahrzeuges ein (Artikel 7.01 Absatz 1). (4b) Während der Fahrt ist der Schiffsführer verpflichtet, folgende Angaben in Teil 2 b der Entladebescheinigung durch Unterzeichnung zu erklären: ob Waschwasser entstanden ist (beim Waschen während der Fahrt); welche Menge Waschwasser an Bord entstanden ist und dessen Unterbringungsort; ob eine kompatible Folgeladung nach dem Verlassen der Umschlagsanlage vorlag (Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c). (5) Auf Fahrzeuge, die Einheitstransporte durchführen, finden nur die Beseitigung und die Übernahme von Umschlagsrückständen Anwendung. (6) Werden Laderäume oder Ladetanks gewaschen und darf das dabei entstandene Waschwasser gemäß den Entladungsstandards und den Abgabe- und Annahmevorschriften gemäß Anhang III nicht in das Gewässer eingeleitet werden, darf das Fahrzeug die Fahrt erst fortsetzen, nachdem in der Entladebescheinigung bestätigt wurde: dass die Umschlagsanlage das Waschwasser übernommen hat; oder dem Schiffsführer eine Annahmestelle zugewiesen wurde und der Schiffsführer mitgeteilt hat, ob die Laderäume oder Ladetanks während der Fahrt gewaschen werden. (7) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die eingesetzt werden für: den Transport von Containern, den Transport von beweglicher Ladung ( ro-ro ), von Stück- und Schwergut bzw. Großgeräten, Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die ausschließlich eingesetzt werden für: die Lieferung von Treibstoffen, Trinkwasser und Bordvorräten an See- und an Binnenschiffe (Bevorratungsschiffe), die Sammlung öl- und fetthaltiger Abfälle der See- und Binnenschiffe, den Transport von verflüssigten Gasen ( ADN Typ G), den Transport von flüssigem Schwefel (bei 180 °C ), Zementpulver, Flugasche und vergleichbaren Gütern, die als Schüttgut oder pumpbare Ladung befördert werden, wobei von einem ausschließlich für die betroffene Güterkategorie geeigneten System für Beladung, Entladung und Lagerung an Bord Gebrauch gemacht wird, den Transport von Sand, Kies und/oder Baggergut von der Baggerstelle zur Entladestelle, Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den Transport gemischter Ladungen mit solchen Schiffen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde bei Vorlage vergleichbarer Voraussetzungen ein Fahrzeug im Rahmen der Durchführung von Sondertransporten von der Anwendung der Absätze 1 und 4 befreien. Der Nachweis dieser Befreiung ist an Bord des Fahrzeuges mitzuführen. (8) Die Absätze 1 und 4 finden auch keine Anwendung auf Transporte, bei denen die Entladung in ein Seeschiff erfolgt. Der Schiffsführer hat diese Entladung anhand der entsprechenden Beförderungspapiere nachzuweisen und die Papiere auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzuzeigen. 1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 1). 2) Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014, Seite 73). Stand: 01. Oktober 2024

Methanolreformer mit innovativer Gasreinigung zur H2-Versorgung einer NT-PEMFC, Teilvorhaben: A/D-2 Katalysatorentwicklung für Methanolreformierung und chemische Verminderung des CO-Gehalts mittels PROX (Variante 2) sowie Demonstratorbetrieb

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "Schiffsabfall" die in den Buchstaben b bis f näher bestimmten Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; "Schiffsbetriebsabfall" Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Fahrzeugs an Bord entstehen; hierzu gehören der öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfall und sonstiger Schiffsbetriebsabfall; "öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall" Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- und fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle; "Bilgenwasser" ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen; "sonstiger Schiffsbetriebsabfall" häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne des Teils C der Anwendungsbestimmung; "Abfall aus dem Ladungsbereich" Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; hierzu gehören nicht Restladungen, Dämpfe und Umschlagsrückstände im Sinne des Teils B der Anwendungsbestimmung; ff. "Dämpfe" gasförmige Verbindungen, die aus flüssiger Ladung verdunsten (gasförmige Rückstände flüssiger Ladung); "Fahrzeug" ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät; "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff; "Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist; "Annahmestelle" eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen ist; "Schiffsführer" die Person, unter deren Führung das Fahrzeug steht; "motorgetriebenes Fahrzeug" ein Fahrzeug, dessen Haupt- oder Hilfsmotoren mit Ausnahme der Ankerwindenmotoren Verbrennungskraftmaschinen sind; "Gasöl" den zoll- und abgabenrechtlich befreiten Treibstoff für Binnenschiffe; "Bunkerstelle" eine Stelle, an der die Fahrzeuge das Gasöl beziehen; nn. "Betreiber einer Annahmestelle" eine Person, die gewerbsmäßig eine Annahmestelle betreibt; "Freisetzung von Dämpfen" jegliches Ablassen von Dämpfen aus einem geschlossenen Ladetank außer beim Entspannen des Tanks zum Zwecke der Öffnung der Ladeluken und zum Zwecke der Durchführung von Messungen der Dampfkonzentration sowie beim Ansprechen der Sicherheitsventile; "Befrachter" die Person, die den Beförderungsauftrag erteilt hat; "Frachtführer" eine Person, die es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern auszuführen; "Ladungsempfänger" die Person, die berechtigt ist, das Ladungsgut in Empfang zu nehmen. Stand: 01. Oktober 2024

Untersuchung der Schadstoffminderungspotentiale einer Plasma-Abgasnachbehandlung beim Einsatz flüssiger erneuerbarer Kraftstoffe in Stationärmotoren (NTP-BIO)

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