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Found 32 results.

Rückführung des Treibhausgases CO2 in den Energiekreislauf durch seine Reduktion in flüssiges Ethanol

Das Projekt "Rückführung des Treibhausgases CO2 in den Energiekreislauf durch seine Reduktion in flüssiges Ethanol" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg, Fakultät Allgemeinwissenschaften und Mikrosystemtechnik, Kompetenzzentrum Nanochem.

Materialentwicklungen für die Technologie solarer Treibstoffe

Das Projekt "Materialentwicklungen für die Technologie solarer Treibstoffe" wird/wurde ausgeführt durch: CeraFib GmbH - Zweigniederlassung Meißen.

Materialentwicklungen für die Technologie solarer Treibstoffe, Teilprojekt: Entwicklung von wasserdampf- und hochtemperaturbeständigen oxidkeramischen Matrix-Systemen für neue höhertemperaturstabile Oxidkeramikfasern

Das Projekt "Materialentwicklungen für die Technologie solarer Treibstoffe, Teilprojekt: Entwicklung von wasserdampf- und hochtemperaturbeständigen oxidkeramischen Matrix-Systemen für neue höhertemperaturstabile Oxidkeramikfasern" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: CeraFib GmbH - Zweigniederlassung Meißen.

Rückführung des Treibhausgases CO2 in den Energiekreislauf durch seine Reduktion in flüssiges Ethanol, FH-Kooperativ 1-2020: Rückführung des Treibhausgases CO2 in den Energiekreislauf durch seine Reduktion in flüssiges Ethanol (ReduCO2)

Das Projekt "Rückführung des Treibhausgases CO2 in den Energiekreislauf durch seine Reduktion in flüssiges Ethanol, FH-Kooperativ 1-2020: Rückführung des Treibhausgases CO2 in den Energiekreislauf durch seine Reduktion in flüssiges Ethanol (ReduCO2)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Hochschule Deggendorf THD, Technologie Campus Teisnach - Sensorik, Fakultät für angewandte Naturwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen.

Rückführung des Treibhausgases CO2 in den Energiekreislauf durch seine Reduktion in flüssiges Ethanol, FH-Kooperativ 1-2020: Rückführung des Treibhausgases CO2 in den Energiekreislauf durch seine Reduktion in flüssiges Ethanol (ReduCO2)

Das Projekt "Rückführung des Treibhausgases CO2 in den Energiekreislauf durch seine Reduktion in flüssiges Ethanol, FH-Kooperativ 1-2020: Rückführung des Treibhausgases CO2 in den Energiekreislauf durch seine Reduktion in flüssiges Ethanol (ReduCO2)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg, Fakultät Allgemeinwissenschaften und Mikrosystemtechnik, Kompetenzzentrum Nanochem.

Artikel 6.03 Entladebescheinigung

Artikel 6.03 Entladebescheinigung (1a) Jedes Fahrzeug, das im Geltungsbereich dieses Übereinkommens entladen wurde, muss eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster in Anhang IV ausgestellt sein muss. Diese Entladebescheinigung ist nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren. Bei Fahrzeugen ohne Steuerhaus und Wohnung kann die Entladebescheinigung auch an anderer Stelle als an Bord vom Frachtführer aufbewahrt werden. (1b) Eine Entladebescheinigung in elektronischem Format kann verwendet werden, sofern der Datenschutz gemäß der Verordnung ( EU ) 2016/679 1) (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleistet ist; eine fälschungssichere Signatur gemäß der Verordnung (EU) 910/2014 2) ( eIDAS-- Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste ) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehen ist; die Datensicherheit durch Umsetzung entsprechender Vorgaben in den in Buchstabe a genannten Vorschriften gewährleistet ist und damit auch unberechtigter Zugang sicher unterbunden wird; die Überprüfbarkeit der Entladebescheinigung an Bord oder in der Unternehmensbuchführung des Schiffsbetreibers gewährleistet ist; die Überprüfbarkeit in der Unternehmensbuchführung der Identität der Person, die die Entladebescheinigung ausgestellt hat und der Person, die die Annahmestelle betreibt, gewährleistet ist. Die Entladebescheinigung ist auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen. Die Entladebescheinigung darf in einer lesbaren elektronischen Fassung zur Verfügung gestellt werden. (2) Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich sind im Falle des Waschens die Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III; im Falle des Entgasens die Vorschriften und Entgasungsstandards des Anhangs IIIa anzuwenden. (3) Nach dem Beladen darf das Fahrzeug die Fahrt erst dann fortsetzen, wenn sich der Schiffsführer davon überzeugt hat, dass die Umschlagsrückstände entfernt worden sind. (4a) Das Fahrzeug darf nach dem Entladen die Fahrt nur unter folgenden Bedingungen fortsetzen: Der Ladungsempfänger oder, wenn sich der Ladungsempfänger oder der Befrachter einer Umschlagsanlage bedient, der Betreiber der Umschlagsanlage hat eine Entladebescheinigung vorgelegt (Artikel 7.08); Der Schiffsführer hat durch die Unterzeichnung von Teil 2 a der Entladebescheinigung bestätigt, dass alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Entladen des Fahrzeuges wie vom Ladungsempfänger oder der Umschlagsanlage in den Feldern 1 bis 10 angegeben durchgeführt wurden. Dies schließt die Zuweisung einer Annahmestelle für die Übernahme der Abfälle oder Dämpfe des Fahrzeuges ein (Artikel 7.01 Absatz 1). (4b) Während der Fahrt ist der Schiffsführer verpflichtet, folgende Angaben in Teil 2 b der Entladebescheinigung durch Unterzeichnung zu erklären: ob Waschwasser entstanden ist (beim Waschen während der Fahrt); welche Menge Waschwasser an Bord entstanden ist und dessen Unterbringungsort; ob eine kompatible Folgeladung nach dem Verlassen der Umschlagsanlage vorlag (Artikel 7.04 Absatz 3 Buchstabe c). (5) Auf Fahrzeuge, die Einheitstransporte durchführen, finden nur die Beseitigung und die Übernahme von Umschlagsrückständen Anwendung. (6) Werden Laderäume oder Ladetanks gewaschen und darf das dabei entstandene Waschwasser gemäß den Entladungsstandards und den Abgabe- und Annahmevorschriften gemäß Anhang III nicht in das Gewässer eingeleitet werden, darf das Fahrzeug die Fahrt erst fortsetzen, nachdem in der Entladebescheinigung bestätigt wurde: dass die Umschlagsanlage das Waschwasser übernommen hat; oder dem Schiffsführer eine Annahmestelle zugewiesen wurde und der Schiffsführer mitgeteilt hat, ob die Laderäume oder Ladetanks während der Fahrt gewaschen werden. (7) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die eingesetzt werden für: den Transport von Containern, den Transport von beweglicher Ladung ( ro-ro ), von Stück- und Schwergut bzw. Großgeräten, Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung für Schiffe, die ausschließlich eingesetzt werden für: die Lieferung von Treibstoffen, Trinkwasser und Bordvorräten an See- und an Binnenschiffe (Bevorratungsschiffe), die Sammlung öl- und fetthaltiger Abfälle der See- und Binnenschiffe, den Transport von verflüssigten Gasen ( ADN Typ G), den Transport von flüssigem Schwefel (bei 180 °C ), Zementpulver, Flugasche und vergleichbaren Gütern, die als Schüttgut oder pumpbare Ladung befördert werden, wobei von einem ausschließlich für die betroffene Güterkategorie geeigneten System für Beladung, Entladung und Lagerung an Bord Gebrauch gemacht wird, den Transport von Sand, Kies und/oder Baggergut von der Baggerstelle zur Entladestelle, Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf den Transport gemischter Ladungen mit solchen Schiffen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde bei Vorlage vergleichbarer Voraussetzungen ein Fahrzeug im Rahmen der Durchführung von Sondertransporten von der Anwendung der Absätze 1 und 4 befreien. Der Nachweis dieser Befreiung ist an Bord des Fahrzeuges mitzuführen. (8) Die Absätze 1 und 4 finden auch keine Anwendung auf Transporte, bei denen die Entladung in ein Seeschiff erfolgt. Der Schiffsführer hat diese Entladung anhand der entsprechenden Beförderungspapiere nachzuweisen und die Papiere auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorzuzeigen. 1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 1). 2) Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014, Seite 73). Stand: 01. Oktober 2024

Methanolreformer mit innovativer Gasreinigung zur H2-Versorgung einer NT-PEMFC, Teilvorhaben: A/D-2 Katalysatorentwicklung für Methanolreformierung und chemische Verminderung des CO-Gehalts mittels PROX (Variante 2) sowie Demonstratorbetrieb

Das Projekt "Methanolreformer mit innovativer Gasreinigung zur H2-Versorgung einer NT-PEMFC, Teilvorhaben: A/D-2 Katalysatorentwicklung für Methanolreformierung und chemische Verminderung des CO-Gehalts mittels PROX (Variante 2) sowie Demonstratorbetrieb" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Leibniz-Institut für Katalyse e.V. an der Universität Rostock.

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "Schiffsabfall" die in den Buchstaben b bis f näher bestimmten Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; "Schiffsbetriebsabfall" Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Fahrzeugs an Bord entstehen; hierzu gehören der öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfall und sonstiger Schiffsbetriebsabfall; "öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall" Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- und fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungen dieser Abfälle; "Bilgenwasser" ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereiches, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen; "sonstiger Schiffsbetriebsabfall" häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne des Teils C der Anwendungsbestimmung; "Abfall aus dem Ladungsbereich" Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; hierzu gehören nicht Restladungen, Dämpfe und Umschlagsrückstände im Sinne des Teils B der Anwendungsbestimmung; ff. "Dämpfe" gasförmige Verbindungen, die aus flüssiger Ladung verdunsten (gasförmige Rückstände flüssiger Ladung); "Fahrzeug" ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät; "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff; "Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist; "Annahmestelle" eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen ist; "Schiffsführer" die Person, unter deren Führung das Fahrzeug steht; "motorgetriebenes Fahrzeug" ein Fahrzeug, dessen Haupt- oder Hilfsmotoren mit Ausnahme der Ankerwindenmotoren Verbrennungskraftmaschinen sind; "Gasöl" den zoll- und abgabenrechtlich befreiten Treibstoff für Binnenschiffe; "Bunkerstelle" eine Stelle, an der die Fahrzeuge das Gasöl beziehen; nn. "Betreiber einer Annahmestelle" eine Person, die gewerbsmäßig eine Annahmestelle betreibt; "Freisetzung von Dämpfen" jegliches Ablassen von Dämpfen aus einem geschlossenen Ladetank außer beim Entspannen des Tanks zum Zwecke der Öffnung der Ladeluken und zum Zwecke der Durchführung von Messungen der Dampfkonzentration sowie beim Ansprechen der Sicherheitsventile; "Befrachter" die Person, die den Beförderungsauftrag erteilt hat; "Frachtführer" eine Person, die es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern auszuführen; "Ladungsempfänger" die Person, die berechtigt ist, das Ladungsgut in Empfang zu nehmen. Stand: 01. Oktober 2024

Untersuchung der Schadstoffminderungspotentiale einer Plasma-Abgasnachbehandlung beim Einsatz flüssiger erneuerbarer Kraftstoffe in Stationärmotoren (NTP-BIO)

Das Projekt "Untersuchung der Schadstoffminderungspotentiale einer Plasma-Abgasnachbehandlung beim Einsatz flüssiger erneuerbarer Kraftstoffe in Stationärmotoren (NTP-BIO)" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Bundesstiftung Umwelt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Kolbenmaschinen.

Nachhaltiges Shiprecycling durch integrierte abfallwirtschaftliche Ansätze in China

Das Projekt "Nachhaltiges Shiprecycling durch integrierte abfallwirtschaftliche Ansätze in China" wird/wurde ausgeführt durch: Universität für Bodenkultur Wien, Institut für Abfallwirtschaft.Der Bestand der Welthandelsflotte zeigt ein stetiges Wachstum; während im Jahr 2005 Schiffe mit einer gesamten Bruttoraumzahl ( gross tonnage (GT)) von ca. 600 Millionen auf den Weltmeeren unterwegs waren, stieg dies im Jahr 2011 bereits auf über 1 Milliarde an - dies entspricht einer jährlichen Wachstumsrate von 9 %. Die pro Jahr gebauten Schiffe erreichten im Jahr 2009 eine Bruttotragfähigkeit ( deadweight tonnage ) von 117 Millionen im Vergleich zu 82 Millionen im Jahr 2008. Der Recyclingmarkt für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl größer als 499 GT zeigt in den Jahren 1990 bis 2006 einen zyklischen Verlauf: 1990 wurden ca. 2 Millionen GT abgewrackt, 1999 wurde ein Höhepunkt von ca. 20 Millionen GT erreicht, um 2006 wieder auf ca. 4 Millionen GT zu sinken. Schiffrecyclingaktivitäten in China begannen in den 1960er Jahren und haben sich in den vergangenen zwei Jahrzehnten rasant entwickelt: China war zweimal weltweit führend hinsichtlich der abgewrackten Bruttoraumzahl (1993 und 2003). Der Schiffrecyclingmarkt ist unstet bezogen auf die involvierten Länder - dies ist sehr stark abhängig von Schrottpreisen und lokalen Bedingungen. Nachhaltige und integrierte Schiffrecycling-Aktivitäten können eine große Menge von Sekundärrohstoffen bereitstellen; dies ist v.a. für China mit einer stetig steigenden Nachfrage an Sekundärrohstoffen wichtig. Zusätzlich können diese Aktivitäten Arbeitsplätze bringen und die Verschmutzung der marinen und fluvialen Umwelt reduzieren. Die Verschrottung von Schiffen führt gegenwärtig auch zu Umweltproblemen, z.B. durch die Erzeugung und unsachgemäße Entsorgung von festen und flüssigen gefährlichen Abfällen (z.B. Öle, Treibstoffe, Asbest, Schwermetalle etc.). Dieses Projekt legt ein Hauptaugenmerk auf Ressourceneffizienz und Emissionsminderung. Beide Aspekte sind wichtig für den chinesischen Schiffrecyclingsektor weil: - Ressourceneffizienz im Sinne der Bereitstellung von mehr und hoch qualitativen Sekundärrohstoffen die ökonomische Wettbewerbsfähigkeit erhöht; - Die Reduzierung der Emissionen in Zukunft in China gesetzlich verankert wird und damit Vorschriften einzuhalten sind und - Die Verbesserung der Arbeitsbedinungen und Sicherheitsmaßnahmen ebenfalls den gesamten Sektor wettbewerbsfähiger machen. V.a. die Einhaltung internationaler Abkommen erhöhen die Wettbewerbsfähigkeit. Das Hauptziel dieses Projekts ist die Nachhaltigkeit des Schiffrecycling-Sektors in China zu verbessern. Die Emissionen (Altöl, Schwermetalle, POPs) zertifizierter Schiffrecycler sollen im Projektjahr 2 um 10 % und im Jahr 3 um 30 % reduziert werden. Die Hauptaktivitäten in diesem Projekt sind: - Die Entwicklung von Richtlinien und Instumenten für nachhaltiges Schiffrecycling; - Die Einführung nachhaltiger Prozesse in 20 teilnehmenden chinesischen Betrieben; - Eine Nachhaltigkeitsbewertung dieser Prozesse durch ein Inspektionssystem; - Die Entwicklung von Gesetzesentwürfen und Normen im Rahmen eines Politikdialoges und - Die Gründung (Text gek

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