GVBl. LSA Nr. 68/2005, ausgegeben am 30. 12. 2005 Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist: Gesetz über den Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“. Vom 20. Dezember 2005. Inhaltsübersicht Präambel Erster Abschnitt Gebiet, Gliederung, Schutzzweck § § § § § 1 2 3 4 5 Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ Gebietsgliederung Schutzzweck Weitere Zwecke Regionale Belange, Nationalparkgemeinde Zweiter Abschnitt Schutzvorschriften § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 Betreten Allgemeine Schutzbestimmungen Ermächtigungen Befreiungen Entschädigung und Ausgleich Dritter Abschnitt Planung, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen § 11 § 12 § 13 Nationalparkplan Wegeplan Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Vierter Abschnitt Forschung, Information und Bildung § 14 § 15 § 16 Forschung Dokumentation Information und Bildung Fünfter Abschnitt Verwaltung § 17 § 18 § 19 § 20 Nationalparkverwaltung Nationalparkbeirat Wissenschaftlicher Beirat Nationalparkwacht Sechster Abschnitt Schlussvorschriften § 21 § 22 § 23 § 24 Ordnungswidrigkeiten Geltung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Übergangsregelungen In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Anlage 1 Übersichtskarte für den „Nationalpark Harz“ (zur Präambel und zu § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 19 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1) Anlage 2 Gebietskarte für den Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ (zu § 1 Abs. 1) Anlage 3 Lebensräume, Arten sowie Erhaltungsziele im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (zu § 3 Nr. 2) Anlage 4 Vogelarten sowie Erhaltungsziele im Europäischen Vogel- schutzgebiet (zu § 3 Nr. 3) Anlage 5 Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen (zu § 7 Abs. 3 Satz 2) Anlage 6 Sonderregelungen Brocken (zu § 8 Abs. 2) 816 Präambel Um die Einzigartigkeit des Naturraumes Harz durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer zu gewährleisten, die Einheitlichkeit und Zusammengehörigkeit des Harzes für die ortsansässige Bevölkerung, die Besucher und die All- gemeinheit erkennbar zu machen und Anstöße für ein gemeinsames regionales Handeln zu geben, werden der Nationalpark „Harz (Niedersachsen)“ und der National- park „Harz (Sachsen-Anhalt)“ in ihrer auf der Anlage 1 dargestellten Gesamtheit als „Nationalpark Harz“ bezeich- net und nach Maßgabe weitestgehend gleich lautenden Landesrechts unter einer einheitlichen Verwaltung zu- sammengeführt. Erster Abschnitt Gebiet, Gliederung, Schutzzweck §1 Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ (1) 1Das in Anlage 2 durch schwarze Punktreihen umgrenzte Gebiet wird als Nationalpark „Harz (Sachsen- Anhalt)“ festgesetzt. 2Die Grenze verläuft auf der dem Schutzgebiet zugewandten Seite der Punktreihe. 3Die Na- tionalparke „Harz (Sachsen-Anhalt)“ und „Harz (Nieder- sachsen)“ werden in ihrer Gesamtheit als „Nationalpark Harz“ bezeichnet. (2) Die Flächen des Nationalparks sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus der Anlage 2 nichts anderes ergibt. (3) Die Flächen des Nationalparks sind Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus der Anlage 2 nichts anderes ergibt. §2 Gebietsgliederung (1) 1Die oberste Naturschutzbehörde gliedert das Gebiet des Nationalparks dem tatsächlichen Zustand von Natur und Landschaft entsprechend in Naturdynamikzonen, Naturentwicklungszonen und Nutzungszonen. 2Die Glie- derung erfolgt erstmals innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und danach alle fünf Jahre. 3 Die oberste Naturschutzbehörde macht die Gliederung jeweils im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt. GVBl. LSA Nr. 68/2005, ausgegeben am 30. 12. 2005 (2) Naturdynamikzonen sind Flächen, die sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden. (3) Naturentwicklungszonen sind Flächen, die durch nicht auf Bewirtschaftung oder dauerhafte Steuerung aus- gerichtete Biotopinstandsetzungs- und Renaturierungs- maßnahmen und die dadurch bewirkte Steigerung der Naturnähe vorhandener Ökosysteme zu Naturdynamik- zonen entwickelt werden. §4 Weitere Zwecke Der Nationalpark soll auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung sowie dem Naturerlebnis und der Erholung dienen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt. §5 Regionale Belange, Nationalparkgemeinde (4) Nutzungszonen sind 1. die kulturhistorisch wertvollen Flächen wie Bergwiesen, Bergheiden und Schwermetallrasen (Pflegebereiche) sowie 2. die in der Anlage 2 dunkelgrau dargestellten Flächen, die vorrangig mit dem Schutzzweck (§ 3) zu verein- barenden Erholungs-, Bildungs- oder Erschließungs- funktionen dienen (Erholungsbereiche). §3 Schutzzweck Schutzzweck ist es 1. für die gebietstypischen natürlichen und naturnahen Ökosysteme mit ihren charakteristischen Standort- bedingungen auf mindestens 75 vom Hundert der Fläche des Gebietes einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu ge- währleisten (Prozessschutz) und die natürliche Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Tier- und Pflanzenarten des Harzes von den Hochlagen bis zur kollinen Stufe zu erhalten, 2. einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, die in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) vorkommen und in der Anlage 3 aufgeführt sind, entsprechend den ebenfalls in der Anlage 3 aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erheb- liche Störungen von Arten zu vermeiden, 3. einen günstigen Erhaltungszustand der Vogelarten, die im Europäischen Vogelschutzgebiet (§ 1 Abs. 3) vor- kommen und in der Anlage 4 aufgeführt sind, sowie ihrer Lebensräume entsprechend den ebenfalls in der Anlage 4 aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, insbesondere um das Über- leben und die Vermehrung der Vogelarten in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen, (1) Die Nationalparkverwaltung hat bei ihren Entschei- dungen nach diesem Gesetz die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus zu berücksichtigen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt. (2) 1Gemeinden, deren Gebiet im Nationalpark liegt oder unmittelbar an diesen angrenzt, können die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“, auch zusätzlich zu einer kom- munalrechtlich geführten Bezeichnung, führen. 2§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung findet auf die Verleihung oder Änderung der Bezeichnung „National- parkgemeinde“ keine Anwendung. Zweiter Abschnitt Schutzvorschriften §6 Betreten (1) 1Das Betreten des Nationalparks ist nur auf ent- sprechend kenntlich gemachten Wegen, Loipen und sons- tigen Flächen erlaubt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die zulässige Art und Weise des Betretens richtet sich nach der Kennzeichnung, die die Nationalpark- verwaltung in Umsetzung von Teil II des Wegeplans (§ 12) vornimmt. (2) Unberührt bleibt das Recht der Grundstückseigen- tümer und Nutzungsberechtigten ihre Grundstücke ein- schließlich der erforderlichen Zuwegung zu betreten. §7 Allgemeine Schutzbestimmungen (1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zer- stören, beschädigen oder verändern. 4. die Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesied- lung aus dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten zu schaffen,(2) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen der Schutzgüter des Nationalparks ist es verboten, 5. die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes zu erhalten oder wieder- herzustellen,1. wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Äsungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 6. besondere geologische und bodenkundliche Erschei- nungsformen in ihrer Ursprünglichkeit zu erhalten sowie2. die Ruhe der Natur durch Lärm oder gebündelte, weit reichend wirkende Lichtstrahlen zu beeinträchtigen, 7. die Pflegebereiche (§ 2 Abs. 4 Nr. 1) in repräsentativen Beispielen durch Pflegemaßnahmen zu erhalten.3. Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen zu lassen oder sonstige ferngesteuerte Geräte zu betreiben, 817 GVBl. LSA Nr. 68/2005, ausgegeben am 30. 12. 2005 4. Hunde unangeleint laufen zu lassen, 5. Bohrungen aller Art niederzubringen, 6. Wasser zum Betrieb von technischen Anlagen, insbe- sondere von Beschneiungsanlagen, aus Gewässern zu entnehmen, 7. Kunstschnee außerhalb der Nutzungszonen aufzubringen und 8. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten und Feuer- werkskörper zu zünden. (3) 1Die Verbote der Absätze 1 und 2 und die Beschrän- kungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 gelten nicht für die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es hinsichtlich Zeitraum der Maßnahme und Art ihrer Durchführung erlaubt, Ausnahmen zu für 1. die Wiedererrichtung von Anlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c, 2. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhal- tung. (5) 1Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 kann die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt, Ausnahmen zulassen für 1. Maßnahmen Dritter, die 1. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, a) der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 14 Abs. 1, 2. die Nutzung und Unterhaltung von b) der wissenschaftlichen Erforschung kultureller Grund- lagendaten, a) planfestgestellten, genehmigten oder dem öffent- lichen Baurecht entsprechenden genehmigungsfreien baulichen Anlagen sowie zugehöriger Freiflächen, c) der überregionalen wissenschaftlichen Beobachtung von Umweltveränderungen, b) Ver- und Entsorgungsanlagen, insbesondere der Wassergewinnung und -versorgung, Energieversor- gung, Abwasserbeseitigung und Telekommunikation und d) der wissenschaftlichen Lehre, e) der Informations- und Bildungsarbeit im Sinne des § 16 Abs. 1 oder c) mit Gewässern verbundenen Anlagenf) dem Naturerlebnis einschließlich ihrer Zuwegung,dienen, 3. die bestimmungsgemäße Nutzung von für den öffent- lichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen, 2. die Durchführung sportlicher, kultureller und ge- werblicher Veranstaltungen einschließlich gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten. 4. die Unterhaltung von Straßen und Wegen, 5. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunter- haltung, die von der Nationalparkverwaltung durch- geführt oder veranlasst werden,Die Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c kann mit der Auflage versehen werden, die Ergebnisse der wissen- schaftlichen Forschung oder Beobachtung der National- parkverwaltung zur Verfügung zu stellen. 6. Maßnahmen zur Erhaltung oder Entwicklung des Gebie- tes, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden,§8 Ermächtigungen 2 7. Maßnahmen zur Regulierung des Wildbestandes, die der Schutzzweck (§ 3) erfordert, 8. Maßnahmen im Rahmen wissenschaftlicher For- schung und Lehre sowie der Informations- und Bil- dungsarbeit, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden, 9. die Unterhaltung von Loipen, auch mit Loipenspur- geräten, ausgenommen sind Handlungen nach Absatz 2 Nr. 6 oder 7, sowie 10. Maßnahmen der amtlichen geologischen Landesauf- nahme und des gewässerkundlichen Landesdienstes, wenn diese im Benehmen mit der Nationalparkver- waltung durchgeführt werden. Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maß- nahmen und Nutzungen ergeben sich außerdem aus der Anlage 5. 2 (4) Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 lässt 818 (1) 1Um Tierarten, die in Anlage 3 aufgeführt sind, und Vogelarten, die in Anlage 4 aufgeführt sind, Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen, kann die Nationalparkverwaltung durch Verordnung oder Einzelanordnung für Teilbereiche des Gebietes bestimmte Handlungen, insbesondere das Begehen, Reiten und Be- fahren auf einzelnen nicht öffentlichen Wegen, verbieten. 2 Die Einzelanordnung ist auf höchstens fünf Jahre zu be- fristen. 3Sie kann jeweils um höchstens fünf Jahre ver- längert werden. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- verordnung für die in Anlage 6 dargestellte Brocken- kuppe zu regeln: 1. die Öffnungszeiten in den gastronomischen Einrichtungen für Tagestouristen, 2. die Genehmigung und Durchführung von Veranstaltungen in den gastronomischen Einrichtungen außerhalb der nach Nummer 1 festgesetzten Öffnungszeiten; dabei kann für den Zugang zu den gastronomischen Ein- richtungen die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke Schierke-Brocken vorgeschrieben werden,
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Arnsdorfer-Jessener- Schweinitzer Berge“ (Landkreis Wittenberg) Aufgrund der §§ 20 und 26 des NatSchG LSA vom 11.02.1992(GVBI. LSA S. 108). des Gesetzes zur Änderung des NatschG LSA vom 24.05.1994(GVBI. LSA S. 608) und des Gesetzes zur Änderung des NatSchG LSA vom 16.04.1997(GVBI. LSA S.476) wird verordnet: §1 Schutzgebiet (1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Fluren Jessen, Schweinitz, Arnsdorf und Lindenwerder wird zum Landschaftsschutzgebiet „Arnsdorfer-Jessener- Schweinitzer Berge“(Landkreis Wittenberg) erklärt. (2) Das Schutzgebiet umfaßt eine Fläche von 972 ha. §2 Geltungsbereich des Schutzgebietes (1) Die Grenzen des LSG sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1: 10 000 dargestellt. (2) Die Schutzgebietsgrenze ist in der Karte durch eine Punktreihe ausgewiesen um diese verläuft auf der Linie, welche die Punktreihe von außen berührt. (3) Die topografische Karte 1: 10 000 ist Bestandteil der Verordnung. Die Verord- nung einschließlich ihrer Anlagen ist beim Landkreis Wittenberg - untere Natur- schutzbehörde -, bei der Stadt Jessen und der Gemeinde Arnsdorf zur kostenlo- sen Einsichtnahme für jedermann während der Dienstzeiten niedergelegt. §3 Schutzzweck Die naturräumliche Einordnung des Schutzgebietes ist im südlichen Fläming- Hügelland zu sehen. Die Jessener Berge entstanden als Stauendmoräne mit einem tonigen und mergelähnlichen Aufbau mit Schotterdach. Zweck der Unterschutzstellung des Gebietes ist: 1. Der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, dazu zäh- len: - die Erhaltung des Streusiedlungscharakters in den Ober- und Unterberger - die Erhaltung und Pflege des traditionsreichen, jahrhundertealten Wein- und Obst- baums zur Prägung des Lanschaftsbildes - die Pflege, Belebung, Gliederung des Landschaftsbildes bedingt durch seine viel- fältige Nutzung wie Forstwirtschaft, Obstbau, Weinbau, Gemüseanbau und die sonstige landwirtschaftliche Nutzung. 2. Der Erhalt bzw. die Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, dazu: - sind die für das Gebiet typische und vielfältige Fauna und Flora zu erhalten und zu entwickeln - ist ein Biotopverbund im LSG aufzubauen und zu pflegen - ist die Stauchendmoräne Jessen - Arnsdorfer Berge als markante Erhebung ge- genüber dem Elstertal mit einem hohen landschaftsästhetischen Reiz, der im we- sentlichen auf einer Reliefspannung von 62 m auf kürzester Distanz aufgebaut, zu erhalten und zu pflegen, der Bereich der Unterberge ist einzubeziehen. 3. Die Sicherung der Funktion als Gebiet für ruhige Erholung, dazu: - ist Jessen als Weinanbaugebiet an die „Sächsische Weinstraße“ mit Ausgangspunkt Meißen anzubinden - ist die Ruhe des geschützten Gebietes für die Erholung in Natur und Landschaft zu erhalten und zu verbessern - ist die Attraktivität des Gebietes, welche aus dem Kontrast zwischen einem großen geschlossenen Waldgebiet und dem Obst- und Weinanbaugebiet verbunden mit guten Aussichtsmöglichkeiten aufgrund der Höhendifferenz zu erhalten und zu pflegen. §4 Verbote (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, den besonderen Erho- lungswert der Landschaft beeinträchtigen oder dem Schutzzweck in anderer Art zuwiderlaufen. (2) Insbesondere ist es verboten: 1. die Ruhe und den Naturgenuß durch Lärm zu stören, z.B. durch Tonwiedergabe- geräte oder Modellflugzeuge 2. Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes in andere Nutzungsarten umzuwandeln 3. Feldgehölze, Baumreihen oder -gruppen, Einzelbäume, Gebüsche oder Hecken heimischer Art zu verändern, zu schädigen oder zu beseitigen 4. freilebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu hetzen, zu fangen oder zu töten. Nester und Nistkästen auszunehmen oder zu schädigen oder Larven oder Pup- pen zu sammeln, unberührt bleiben behördlich zugelassene Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung 5. die gesetzlich geschützten Pflanzen auszugraben, zu vernichten oder zu beschä- digen oder wildwachsende Pflanzen mißbräuchlich zu nutzen oder ihre Bestände zu verwüsten oder die Pflanzendecke anzubrennen oder durch chemische Stoffe oder ähnliches zu schädigen oder den Standort eines Vorkommens gesetzlich ge- schützter Pflanzen derart zu verändern, daß der Bestand abstirbt. 6. die Bodengestalt zu verändern 7. Feuchtgebiete aller Art wie z.B. Quellen, Tümpel, Naßstellen sowie die hierange- bundene Vegetation oder Tierwelt zu verändern oder zu beseitigen, soweit dies nicht der Wiederherstellung und Plege naturnaher Gewässer und Feuchtgebiete unter Beachtung der wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften dient. 8. sich Stoffe, Materialien oder Gegenstände, ob flüssig oder fest, zu entledigen, sie ab- oder zwischenzulagern. §5 Erlaubnisvorbehalte (1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Natur- schutzbehörde, deren Gebiet betroffen ist. (2) Der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde bedürfen insbesondere folgende Handlungen: 1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 des Gestzes über die Bauordnung des Lan- des Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, oder der Er- richtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen 2. die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen 3. Zelte, Wohnwagen oder andere zum Übernachten geeignete Fahrzeuge abzustel- len bzw. aufzustellen außerhalb der dafür zugelassene Plätze 4. außerhalb von ausschließlich forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken andere als standortgerechte und einheimische Gehölze anzupflanzen. §6 zulässige Handlungen Die §§ 4 und 5 gelten nicht für: 1. die ordnungsgemäße Grundstücksnutzung unter Beachtung der Schutzbestim- mungen gemäß § 4 dieser Verordnung sowie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtskräftig genehmigte Veränderungen 2. den beabsichtigten Ausbau der Alten Schweinitzer Straße gemäß Straßengesetz Land Sachsen-Anhalt und eine nach Baurecht zulässige Einzelbebauung in ei -
Ministerium für Bau und Verkehr - Pressemitteilung Nr.: 129/03 Magdeburg, 4. September 2003 Veranstaltung: "Reinguckertag" im Bau- und Verkehrsministerium des Landes mit buntem Mix aus Information und Unterhaltung Mit einem bunten Mix aus Unterhaltung und Information will sich Sachsen-Anhalts Bau- und Verkehrsministerium am Sonnabend, dem 13. September 2003, der öffentlichkeit präsentieren. Bei einem "Reinguckertag" sollen sich Bürgerinnen und Bürger ein Bild von den vielfältigen Aufgaben dieser Landesbehörde machen können. "Wir möchten zeigen, dass in unserem Haus nicht einfach nur verwaltet, sondern sehr engagiert für die Entwicklung des Landes gearbeitet wird", erläuterte Ressortchef Dr. Karl-Heinz Daehre das Anliegen der Veranstaltung, die von 10 bis 17 Uhr auf dem Ministeriumsgelände in der Magdeburger Turmschanzenstraße 30 (direkt an der B1 gegenüber vom "Nautica") stattfindet. "Und ich bin davon überzeugt," so der Minister weiter, "dass die Besucher nicht enttäuscht sein werden." Der "Reinguckertag" solle sich von einem gewöhnlichen Tag der offenen Tür unterscheiden, betonte Daehre und verwies auf das umfangreiche Programmangebot. Einen inhaltlichen Schwerpunkt bildeten dabei zum Beispiel städtebauliche Themen ¿ vom behindertengerechten Wohnen bis hin zur computergestützten 3D-Simulation von Stadtumbaumaßnahmen. Darüber hinaus könnten sich potenzielle Bauherren in einem persönlichen Gespräch über die verschiedenen Fördermöglichkeiten beim Hausbau oder geplanten Modernisierungsmaßnahmen beraten lassen. "Vor dem Hintergrund, dass es die Eigenheimzulage in der bisherigen Form bald nicht mehr geben soll, halte ich es für besonders wichtig, den Bürgern ihre Möglichkeiten zu erklären, doch noch in den Genuss dieser staatlichen Förderung zu kommen", meint Daehre, der in diesem Zusammenhang auch auf ein spezielles Landesprogramm hinwies, mit dem die Wohneigentumsbildung in Sachsen-Anhalt unterstützt werden soll. Der musikalische Rahmen des "Reinguckertags" werde vom Team des Radio SAW-Showtrucks gestaltet, so der Minister. Mit dabei u.a. Moderator Frank Wiedemann, die SAW-Dancer sowie mehrere Live-Künstler. "Und natürlich können die Besucher zwischendurch gern auch einen Blick in das Ministerbüro werfen", versicherte Daehre. Einen besonderen Dank richtete der Minister an die Magdeburger Verkehrsbetriebe (MVB), die ihren traditionellen Schautag vorgezogen haben, am 13. September im benachbarten Depot ihre historischen Straßenbahnen präsentieren und zu einer kostenlosen Sonderfahrt mit der "Bimmel" in den Herrenkrug einladen werden. Ausgewählte Programmangebote im überblick Volles Programm: der SAW-Showtruck Sicher ist sicher: Kostenlose Fahrradkodierung durch die Polizei Aufprall-Test: eine Fahrt mit dem Gurtschlitten Gut gelandet: ein Original-Segelflugzeug und der INSA-Heißluftballon auf dem Freigelände Anschauen und Anfassen: Technik der Straßenbauverwaltung Hinter den Kulissen: ein Blick in das Ministerbüro Kleine Welt ganz groß: Ausstellung von Modelleisenbahnen und Modellflugzeugen Rückspiegel: die Magdeburger Verkehrsbetriebe präsentieren historische Straßenbahnen und laden ein zur kostenlosen Sonderfahrt in den Herrenkrug Spielend gewinnen: Attraktive Preise beim Wissensquiz (u.a. Fahrt mit dem INSA-Heißluftballon und Brockenfahrten mit der Harzer Schmalspurbahn) Für den kleinen Hunger zwischendurch: Imbiss und Getränke in der Kantine Termindaten "Reinguckertag" Sonnabend, 13.09.2003, von 10-17 Uhr Bau- und Verkehrsministerium Magdeburg, Turmschanzenstraße 30 (an der B1 gegenüber vom "Nautica") Impressum: Ministerium für Bau und Verkehr Pressestelle Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-7504 Fax: (0391) 567-7509 Mail: presse@mwv.lsa-net.de Impressum: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Pressestelle Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-7504 Fax: (0391) 567-7509 Mail: presse@mlv.sachsen-anhalt.de
Bereich Anhalt-Bitterfeld Verkehrslage Am 08.05.2019 gegen 19:00 Uhr kam es in der Stadt Südliches Anhalt zu einem Verkehrsunfall. Nach bisherigem Erkenntnisstand befuhr der 36- jährige Fahrer eines VW- Transporters die B 183 aus Richtung Zörbig kommend in Richtung Köthen. Kurz vor dem Abzweig nach Radegast kam er mit seinem Fahrzeug nach rechts von der Fahrbahn ab, touchierte die Leitplanke und kam nach etwa 20 Metern auf der Fahrbahn zum Stehen. Der Fahrer blieb unverletzt, der Schaden wird zunächst auf 2000,- ? geschätzt. Am 09.05.2019 gegen 05:15 Uhr ereignete sich in Bitterfeld- Wolfen ein Verkehrsunfall mit Wildbeteiligung. Der 63- jährige Fahrer eines PKW Ford befuhr die B 183 aus Richtung Bitterfeld in Richtung Zörbig. Etwa 500 Meter vor der Auffahrt zur BAB 9 kam es zur Kollision mit einem Wildschwein. Das Tier verendete, der Sachschaden beträgt ca. 4000,- ?. Am 09.05.2019 wurde in Köthen auf einem Parkplatz in der Langenfelder Straße bei einem Verkehrsunfall ein Mann verletzt. Die 63- jährige Fahrerin eines PKW Fiat und der 82- jährige Fahrer eines Leichtkraftrades befuhren den Parkplatz und kollidierten in der Folge. Dabei wurde der Fahrer des Kraftrades leicht verletzt und in ein Krankenhaus verbracht. Der Sachschaden wird mit ca. 2000,- ? beziffert. Kriminalitätslage Enkeltrick Am 08.05.2019 wurde der Polizei ein Betrug angezeigt. Die Tat trug sich am 02.05.2019 gegen 17:00 Uhr in Zerbst in der Straße ?Neue Brücke? zu. Nach Angaben einer über 80- jährigen Frau wurde sie am Tattag durch ihren angeblichen Neffen telefonisch kontaktiert. Ihr wurde weiter vorgegaukelt, dass er Geld für eine Eigentumswohnung benötige. Zur Abholung des Geldes würde er einen Mitarbeiter einer Kanzlei vorbeischicken. Die Geschädigte ging darauf ein, hob von einer Bank Bargeld in Höhe von 20.000,- ? ab und übergab dieses vor der Haustür. In diesem Zusammenhang weist die Polizei nochmals daraufhin, auf solche Anrufe mit gesundem Misstrauen zu reagieren. Insbesondere sollte der Angerufene immer nach dem Namen des Anrufers fragen und nie selbst den Namen des Enkels oder eines anderen Verwandten mitteilen. Auch eine Rücksprache bei dem angeblichen Enkel ist dabei sehr hilfreich. Wenn Geld oder Wertsachen telefonisch gefordert werden, sollte man dies, natürlich vor einer Geldübergabe, mit Familienangehörigen oder Bekannten besprechen. Grundsätzlich sollte nie Geld an Fremde übergeben werden. Garageneinbruch Zwischen dem 01.05.2019 und dem 08:05.2019 drangen in Bitterfeld- Wolfen, Albert- Schweitzer- Straße, bislang unbekannte Täter in eine Garage in einem Garagenkomplex gewaltsam ein. Es wurden Modellflugzeuge gestohlen. Der Schaden beläuft zunächst sich auf ca. 2000,- ?. Die Ermittlungen dauern an. Diebstahl eines Fahrzeugs Am 08.05.2019 in den Vormittagsstunden wurde innerhalb von 10 Minuten von einem Parkplatz in Bitterfeld- Wolfen in der Damaschkestraße ein Moped gestohlen. Der Schaden wurde mit 250,- ? angegeben. Diebstahl von Klimageräten Am 08.05.2019 wurde der Diebstahl von mehreren originalverpackten Klimageräten in Zerbst, OT Deetz, festgestellt. Sie wurden aus einer Lagerhalle einer Firma gestohlen. Der Schaden wird auf ca. 3500,- ? geschätzt. Kellerdiebstahl Am 08.05.2019 wurde in Bitterfeld- Wolfen in der Auenstraße aus einem Kellerraum eines Mehrfamilienhauses elektrisches Werkzeug und Dekorationsartikel entwendet. Der Schaden liegt bei ca. 200,- ?. Diebstahl von Baumaterialien Am 08.05.2019 wurde ein Diebstahl von diversen Baumaterialien in Bitterfeld- Wolfen, OT Greppin, festgestellt. Nach Angaben des Geschädigten drangen bislang unbekannte Täter auf ein Wohngrundstück in der Rudolf- Breitscheid- Straße ein und entwendeten Fliesenkleber, Ausgleichsmasse, Farbe und weitere Baustoffe. Der Schaden beträgt ca. 2000,- ?. Sachbeschädigung durch Graffiti Am 08.05.2019 gegen 17:00 Uhr wurden in Bitterfeld- Wolfen in der ?Fuhneaue? 2 Tatverdächtige durch einen Bürger gestellt. Die 2 Personen, 17 u. 19 Jahre alt, waren gerade dabei, verschiedene Schriftzüge an die Fassade der dortigen Freilichtbühne zu sprühen. Es wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Brand Am 09.05.2019 gegen 06:00 Uhr wurde in Zörbig, OT Großzöberitz, im Gewerbegebiet, von einem Autofahrer, der auf der BAB 9 unterwegs war, ein Brand festgestellt und der Rettungsleitstelle gemeldet. Auf einer Dachterrasse eines Firmengebäudes gerieten mehrere Pflanzkübel in Brand. Das Feuer wurde durch Kameraden einer FFW gelöscht. Der Schaden beläuft sich auf etwa 1000,- ?. Die Ermittlungen dauern an. Einbruch In den Nachtstunden zum 09.05.2019 wurde in Köthen in der Lindenstraße in ein Gebäude, das sich im Umbau befindet, eingebrochen. Es wurde verschiedenes Werkzeug entwendet. Der Schaden wird auf 2000,- ? geschätzt. Impressum: Polizeirevier Anhalt-Bitterfeld Pressestelle Friedrich-Ebert-Strasse 39 06366 Köthen Tel: (03496) 426-0 Fax: (03496) 426-210 Mail: za.prev-abi@polizei.sachsen-anhalt.de
Durch eine Vermessung wird die Situation vor Ort zur Dokumentation oder als Grundlage für weitere Betrachtungen erfasst. Bei einer Vermessung werden Lage und Höhe des Geländes und von Objekten vor Ort erhoben, so dass ein Abbild der vorgefundenen Situation geschaffen werden kann. Vor der Vermessung muss entschieden werden, wie hoch die Übereinstimmung zwischen der Situation vor Ort und dem Abbild sein soll. Dies entscheidet mit welcher Punktdichte aufgenommen werden muss und welche Genauigkeit der Aufnahme in Lage und Höhe gewährleistet sein muss. Vermessung ist die Grundlage für eine weitere Bearbeitung, ein kleiner jedoch entscheidender Baustein in einem Gesamtprojekt. Die Vermessung wird passend zur eigentlichen Fachaufgabe angelegt und durchgeführt. Daher benötigt der Vermesser umfangreiche Informationen über die der Vermessung folgenden Bearbeitungsschritte und ausreichende Unterstützung durch den Auftraggeber und der mit der weiteren Bearbeitung beauftragten Person (Planer, Hydrauliker, . . .). Die Beschreibung des Projekts bereits vor der Ausschreibung ist Aufgabe des Auftraggebers. Ist diese ungenügend oder schlecht, so kann die Vermessung nur mit viel Glück den späteren Anforderungen genügen! Der Vermesser wählt an Hand der Beschreibung und den Anforderungen des Projektes aus den vielfältigen, in Aufwand und Ergebnis vollkommen unterschiedlichen Vermessungsmethoden diejenige aus, mit der er das optimale Ergebnis erzielen kann. Die gängigen Vermessungsmethoden werden im Folgenden beschrieben und erläutert. Bei der klassischen Vermessung ist der Vermessungstrupp vor Ort. Dort trifft der Vermesser eine Auswahl der aufzunehmenden Punkte, mit denen die Situation vor Ort für die jeweilige Fachaufgabe optimal beschrieben werden kann. Bei der klassischen Vermessung muss deshalb vor Beginn der Messung festgelegt werden, welche Lage- und Höhengenauigkeit der neu zu bestimmenden Punkte gefordert ist. Daraufhin kann der Vermesser entscheiden welche Vermessungsmethode und welche Vermessungsinstrumente genutzt werden können. Beim Nivellement wird lediglich die Höhe eines Punktes in Bezug zu einem bereits der Höhe nach bekanntem Festpunkt bestimmt. Strecken oder Winkel werden dabei nicht gemessen, damit ist auch keine Lagebestimmung möglich. Dafür kann bei entsprechendem Aufwand und geeigneten Messinstrumenten die Höhenübertragung mit einer Genauigkeit von weniger als 1mm vorgenommen werden. Zur Messung muss der zu bestimmende Punkt mit der Nivellierlatte aufgehalten werden. Der Tachymeter ist ein hochmodernes Vermessungsinstrument, mit dem Winkel und Strecken gemessen werden können. Je nach Typ können dabei Strecken direkt gemessen werden oder die zu bestimmenden Punkte müssen mit einem Reflektor aufgehalten werden. Tachymeter bei der Bauwerksvermessung Durch die Messung von Winkel und Strecke können die Koordinaten Ostwert, Nordwert und Höhe der zu bestimmenden Punkte berechnet werden. Dazu müssen jedoch bereits der Lage und der Höhe nach bekannte Punkte mit gemessen werden. Diese werden durch das amtliche Festpunktfeld der Landesvermessung Baden-Württemberg vor Ort zur Verfügung gestellt. Mit geringem Aufwand können Lage und Höhe der neu zu bestimmenden Punkte mit einer Genauigkeit von 5cm ermittelt werden, mit größerem Aufwand steigt die Genauigkeit auf besser 2cm. Mit besonderem Aufwand können auch Genauigkeit im Millimeterbereich erreicht werden, dies ist jedoch nur für sehr spezielle Aufgaben sinnvoll. Da bei der Vermessung mit dem Tachymeter einzelne ausgesuchte Punkte exakt aufgenommen werden eignet sich dieses System besonders um technische Bauwerke aufzunehmen oder Geländeaufnahmen mit geringerer Punktdichte zu erstellen (z. B. Querprofile). Dagegen ist eine großflächigere detaillierte Geländeaufnahme mit dem Tachymeter nicht sinnvoll. Statt einen Lage- und Höhenbezug über bekannte Punkte des amtlichen Festpunktfeldes herzustellen kann der Tachymeter mit einem GNSS-Empfänger gekoppelt werden (GNSS = Global Navigation Satellite System). Moderne GNSS-Empfänger können sowohl die Signale der amerikanischen GPS-Satelliten als auch der europäischen GALILEO-Satelliten oder der sowjetischen GLONASS-Satelliten empfangen. Damit ist selbst in engen Tälern oft ein GNSS-Empfang gegeben. Über die GNSS-Signale kann der Tachymeter seine eigene Position in Lage und Höhe sowie die Nordrichtung bestimmen. Dann können über Winkel und Streckenmessung neue Punkte bestimmt werden. Mit geringem Aufwand kann die Lage der neu zu bestimmenden Punkte mit einer Genauigkeit von 5cm ermittelt werden, die Höhe lediglich mit 10cm. Um ohne weitere technische Hilfsmittel eine bessere Genauigkeit zu erreichen, müssen die GNSS-Signale über einen Zeitraum, der länger als die eigentliche Messung sein kann, empfangen werden. Statt einer langen Empfangsdauer der GNSS-Signale vor Ort und wiederholter Messung können verschiedene Verbesserungsdienste genutzt werden. Damit kann bereits während der Messung oder aber im Nachhinein bei der Auswertung im Büro die Genauigkeit der Aufnahme mit geringem Aufwand auf 5cm in Lage und Höhe, mit größerem und hohem Aufwand bis besser ein Zentimeter in Lage und Höhe verbessert werden. Die Landesvermessung Baden-Württemberg stellt den SAPOS-Dienst zur Verfügung, von privaten Dienstleistern werden weitere für Baden-Württemberg gültige Verbesserungsdienste angeboten. Bei der Fernerkundung ist kein Vermesser vor Ort. Deshalb muss eine ausreichend hohe Anzahl an Punkten bestimmt werden um aus dieser Menge die Punkte auswählen zu können, die die Situation vor Ort optimal beschreiben. Im Gegensatz zur klassischen Vermessung muss damit vor Beginn der Messung auch festgelegt werden wieviel Punkte pro Flächeneinheit zu bestimmen sind. Wie bei jeder anderen Vermessung auch wird bei der Fernerkundung die Qualität des Ergebnisses entscheidend durch die angewandte Messmethode und den gewählten Sensor bestimmt. Wasserfahrzeuge, Drohnen, Flugzeuge oder Satelliten sind keine Vermessungsinstrumente. Sie dienen lediglich als Träger von Messinstrumenten oder Sensoren. Eine Unterscheidung der Vermessungsmethode nach den Trägersystemen ist nicht sinnvoll. So kann z. B. eine Kamera, die für den Einsatz in einem Satelliten entwickelt wurde, auch in einem Flugzeug montiert werden. Der Unterschied ist, dass durch das viel niedriger und langsamer fliegende Flugzeug eine erheblich größere Auflösung des Fotos erzielt wird. Ein hochwertiger miniaturisierter Sensor einer langsam und niedrig fliegenden Drohne kann ähnlich gute Ergebnisse wie ein erheblich aufwändiger konstruierter Sensor in einem höher und schneller fliegenden Flugzeug erreichen. Die Trägersysteme müssen daher nach Eignung, Leistungsfähigkeit, Aufwand/Kosten oder zeitlicher Verfügbarkeit verglichen werden. Wasserfahrzeuge Für die Vermessung von Gewässern mit einer Tiefe >2m werden Boote oder Schiffe eingesetzt. Vom Boot aus kann die terrestrische Vermessung unterstütz werden indem vom Boot aus an verschiedenen Punkten die Wassertiefe gemessen wird oder mit dem Reflektor der Grund ertastet und aufgenommen wird. Als Fernerkundungsmethode werden für die Vermessung größerer Gewässersohlbereiche Echolote von einem Boot oder Schiff aus eingesetzt. Ein Echolot für den Bereich unter der Wasseroberfläche in Kombination mit einem Laserscanner für den Bereich über der Wasseroberfläche kann während der Fahrt ein digitales Modell des gesamten Gewässerverlaufs über und unter der Wasseroberfläche erstellen. Für die Gewässervermessung werden ebenfalls alle Arten ferngelenkter Wasserfahrzeuge eingesetzt. Mittlerweile sind neben Modellbooten selbst Unterwasserfahrzeuge verfügbar. Diese können je nach Größe des Fahrzeugs neben der Technologie zur Ortsbestimmung mit einer Foto- oder Videoausrüstung sowie einem Laserscanner für den Bereich über der Wasseroberfläche und einem Echolot für den Bereich unter der Wasseroberfläche ausgerüstet werden, haben damit dieselbe Ausstattung wie ein bemanntes Wasserfahrzeug. Schwimmende Drohnen können von der Akkuleistung so angepasst werden, dass selbst Gewässerstrecken von mehreren Kilometern Länge in einem Einsatz aufgenommen werden können. Der Vorteil von schwimmenden Drohnen im Gegensatz zu bemannten Booten liegt in der geringen Größe. Schwimmende Drohnen können damit in Bereichen eingesetzt werden, die mit Booten nicht erreicht werden können. Auch die Störung für die Tierwelt ist beim Einsatz von Wasserdrohnen erheblich geringer im Gegensatz zu Booten. Drohnen Drohnen sind unbemannte ferngelenkte Fahrzeuge, im aktuellen Sprachgebrauch sind hierunter hauptsächlich Fluggeräte zu verstehen. Für die Fluggeräte wird synonym das Kürzel UAS (unmaned aerial System) oder UAV (unmaned aerial Vehicel) genutzt. Dabei ist es egal ob es sich eher um ein Modellflugzeug oder um einen Tragflügler mit mehreren Rotoren handelt. UAS sind leicht, schnell einsatzbereit, dank elektronischer Unterstützung recht einfach in der Handhabung und für einfache Dokumentationsaufgaben bereits vergleichsweise günstig in der Anschaffung. Mit der Größe und damit der Tragfähigkeit des UAS steigen Kosten und Aufwand exponential. Aber nur UAS, die mit einem hochwertigen GNSS-Empfänger sind und die hochwertigere Kamerasysteme oder Vermessungssensoren transportieren, können für anspruchsvolle Messungen eingesetzt werden. LIDAR-Vermessungsdrohne mit Schwimmkörper Der Betrieb von UAS ist stark wetterabhängig. Bei Regen oder erhöhter Luftfeuchtigkeit können UAS nicht geflogen werden. Bei Wind steigt der Stromverbrauch stark an, so dass die Flugdauer auf ein Drittel oder sogar nur ein Viertel der gewöhnlichen Betriebsdauer sinken kann. Bei geringen Temperaturen steigt der Stromverbrauch und die Akkuleistungsfähigkeit sinkt. Speziell für den Betrieb von UAS wurde das Bundesluftfahrtrecht um die Drohnen-Verordnung erweitert. Hier sind die Pflichten beim Betrieb eines UAS und die Einschränkungen festgelegt. Flugzeuge Im Gegensatz zu UAS sind Flugzeuge wetterunabhängig, mit einer größeren Zuladung ausgestattet und schnell. Daher eignen sich Flugzeuge besonders um große Gebiete zu vermessen. Dafür ist der Betrieb eines Flugzeuges erheblich aufwändiger, die Kosten im Vergleich zur Drohne um ein vielfaches höher. Aus diesen Gründen ist die Vermessung mit einem Flugzeug als Trägersystem nur für entsprechend große Gebiete sinnvoll, unterliegt auch einer langen Planungs- und Vorbereitungszeit. Satelliten Satelliten fliegen auf festen Umlaufbahnen und verrichten dabei dauerhaft ihre Aufgaben. Im Gegensatz zu Drohnen oder Flugzeugen ist also zu prüfen ob zu einem gewünschten Zeitpunkt ein Satellitenüberflug stattfindet. Die Überflüge finden in recht kurzen Zeitabständen von nur wenigen Tagen statt. Es kann aber nicht jede dabei erstellte Messung genutzt werden, da z. B. die Erstellung eines Satellitenbildes der Erdoberfläche wegen Wolkenbedeckung nicht möglich war. Dann muss auf den nächsten Überflug gewartet werden in der Hoffnung, dass die Situation dann besser ist. Satelliten zu betreiben ist eine sehr teure Angelegenheit. Neben dem Satelliten selbst muss auf der Erde die Möglichkeit geschaffen werden, den Satelliten zu steuern, seine Signale zu empfangen und zu verarbeiten. Aus diesem Grund ist die Nutzung von Satellitendaten ebenfalls sehr teuer. SENTINEL-Satellitenfamilie des COPERNICUS-Programms Die Europäische Union betreibt das Satellitenprogramm COPERNICUS mit den SENTINEL-Satelliten. Die Daten werden bereits vorprozessiert kostenfrei an europäische Nutzer abgegeben. Um schneller Anwendungen auf diesen Daten realisieren zu können unterstützt die EU einen regen Erfahrungsaustausch. Beim SONAR, deutsch Echolot, wird die Laufzeit eines Schallimpulses im Wasser gemessen. Der Impuls wird vom Sender abgestrahlt, dann wird die Zeit gemessen bis das von einem Hindernis erzeugte Echo vom Empfänger registriert wird. Über diese Laufzeitmessung wird die Entfernung zum Hindernis berechnet. Über verschiedene Schallfrequenzen lässt sich die Echolotmessung an unterschiedliche Wassertiefen anpassen. So lassen sich selbst größte Meerestiefen mit Echolotmessungen bestimmen. Die Schallgeschwindigkeit in Flüssigkeiten ist abhängig von der Dichte des Mediums. Im Wasser besteht also eine Abhängigkeit zu Temperatur und Salzgehalt. Um die Genauigkeit einer Echolotmessung bei großen Wassertiefen zu steigern, müssen Temperatur und Salzgehalt in verschiedenen Tiefen bestimmt werden. Feste Ziele wie Fels, Beton oder Metall erzeugen ein eindeutiges Echo, weiche Ziele wie Schlamm erzeugen ein verwaschenes Echo. Damit lässt sich beim Echolot neben der Entfernung auch eine Aussage über die Oberflächenbeschaffenheit des Ziels treffen. Echolote können den Schallimpuls nur in einer Richtung mit einem Strahl senden und empfangen (Single-Beam-Echolot) oder den Schallimpuls fächerförmig ausstrahlen (Multibeam-Echolot). Vorteile des Multibeat-Echolots sind neben der größeren Messfläche auch, dass der Schall im Randbereich schräg abgestrahlt wird. Damit können schräge Flächen / Böschungen genauer bestimmt werden und unter schwimmende Hindernisse gemessen werden. Beim Single-Beam-Echolot werden in Bewegungsrichtung des Echolots einzelne Punkte aufgenommen. Deshalb werden Single-Beam-Echolote zur Vermessung von Profilen genutzt. Beim Fächerecholot wird die Gewässersohle mit einer unregelmäßigen Punktwolke vermessen. Falls gewünscht können daraus Profile abgeleitet werden, oft wird jedoch bereits direkt mit einem digitalen Geländemodell die gesamte Gewässersohle modelliert. Photgrammetrie ist die klassische Fernerkundungsmethode schlechthin. Dabei werden Fotos erstellt, die sich zum Teil überlappen. Dadurch lassen sich in den Fotos Entfernungen bestimmen. Sind in den Fotos nach Koordinaten bekannte Punkte enthalten oder sind die Aufnahmestandpunkte der Fotos bekannt, können über die ermittelten Entfernungen die Koordinaten aller Punkte des Fotos berechnet werden. Werden ausreichend viele Koordinaten bestimmt, so ist die Erzeugung eines digitalen Oberflächenmodells möglich. 3D photogrammetrische Geländedarstellung Das Ergebnis einer photogrammetrischen Auswertung sind immer eindeutige Koordinatensätze. Die Auflösung der Aufnahme ist einerseits durch die Anzahl der Bildpunkte pro Flächeneinheit und damit der Flächengröße je Foto, andererseits durch die Größe des einzelnen Bildpunktes und damit der Qualität des Bildsensors bestimmt. Die Fotos müssen nicht zwangsweise aus der Luft aufgenommen werden, dieselbe Methode kann auch für Fotos die vom Boden aus aufgenommen wurden angewendet werden. Für komplexe Bauwerke kann es auch sinnvoll sein, sowohl Fotos aus der Luft als auch vom Boden aus für die Photogrammetrie zu nutzen. Photogrammetrie ist auch unter Wasser möglich, aber nur soweit die Sicht im Wasser reicht. Werden Fotos aus der Luft in das Wasser aufgenommen, so müssen die unterschiedlichen optischen Eigenschaften von Wasser und Luft beachtet werden. Fotografie ist eine passive „Messmethode“. Das bedeutet, dass nur aufgenommen wird, was vom zu messenden Objekt abgestrahlt wird. Daher kann mit einem Foto ausschließlich die Oberfläche werden, alles was nicht sichtbar oder beschattet ist, kann nicht dargestellt werden. Da die Fotografie auf die Reflexion von Licht angewiesen ist, ist die Photogrammetrie nur tagsüber, bei künstlichem Licht und bei optimalen Sichtverhältnissen sinnvoll. Beim LIDAR, oft auch Laserscanning genannt, werden Laserimpulse gesendet und die Laufzeit bis zum Empfang eines Echos gemessen. Über die bekannte Geschwindigkeit des Laserimpulses kann die Entfernung bestimmt werden. Da hier aktiv Laserimpulse gesendet werden, kann die Aufnahme auch in der Nacht erfolgen. Bei sehr hoher Luftfeuchtigkeit, Nebel, Regen oder Schneefall kann aber auch ein Laserscan nicht durchgeführt werden, da sonst das Signal zu stark abgelenkt oder abgeschwächt wird. Sind in der Aufnahme nach Koordinaten bekannte Punkte enthalten oder sind die Aufnahmestandpunkte bekannt, können die Koordinaten aller gemessenen Punkte berechnet werden. Das Ergebnis eines Laserscans sind immer eindeutige Koordinatensätze. Die Auflösung der Aufnahme ist einerseits durch die Messpunkte pro Flächeneinheit, andererseits durch die Größe des einzelnen Bildpunktes am Boden (Footprint) bestimmt. In der Theorie ist ein LASER zwar ein absolut parallel ausgerichteter Lichtstrahl, in der Praxis weitet sich der Messstrahl aber in der Atmosphäre leicht auf. Ein „Footprint“ von >20cm im Durchmesser am Boden ist bei einer klassischen flugzeuggestützten Laserscanaufnahme normal. Zusätzlich wird dieser Durchmesser zu einem Oval verzerrt, wenn der Laserstrahl nicht senkrecht zum Boden abgestrahlt wird. Eine Auflösung deutlich besser als die Größe des Footprint ist nicht möglich. Werden beim Laserscan relativ lange Laserimpulse gesendet, so kann das empfangene Signal so ausgewertet werden, dass das erste Teilsignal, das letzte Teilsignal und mehrerer dazwischen für eine Messung genutzt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn eher weniger Punkte pro Flächeneinheit gemessen werden sollen. Mit dieser Methode kann ein Signal, das teilweise von Bäumen oder Büschen reflektiert wird, dann noch die Entfernung bis zum Erdboden bestimmen. Werden beim Laserscan sehr kurze Laserimpulse gesendet, wird auch nur ein Echo empfangen. Deshalb müssen mehr Punkte pro Flächeneinheit bestimmt werden um sowohl Informationen auf dem Bewuchs, im Bewuchs und auf dem Erdboden zum erhalten. Dafür können noch kleinere Details bestimmt werden. Bewuchsdarstellung aus LIDAR-Aufnahme, Aufsicht und Schnittdarstellung Gleich wie beim Echolot kann auch der Laserstrahl auf verschiedene Weise abgestrahlt werden. Wird nur ein einzelner Strahl ausgesendet, so wird über die Bewegung des Senders/Empfängers eine Linie im Gelände gemessen, in der Darstellung also ein Profil erzeugt. Wird der Strahl durch einen Schwenkspiegel abgelenkt, so wird eine sinusförmige Linie im Gelände gemessen, woraus sich ein Geländemodell erzeugen lässt. Laserverfahren, die mit einem „Laserschuss“ mehrere Impulse auf einmal erzeugen, messen damit am Boden eine regelmäßig verteilte Punktmenge, die zu einem Geländemodell ausgewertet werden kann. Wie bei der Photogrammetrie kann auch der Laserscan vom Boden aus eingesetzt werden. Durch die erheblich kürzere Aufnahmeentfernung können dabei sehr große Punktmengen mit sehr kleinem Footprint erzielt werden. Dadurch ist diese Methode vor allem zur hochgenauen Aufnahme technischer Bauwerke mit großer Detaildichte geeignet. Häufig wird diese Methode deshalb bei der Aufnahme historischer, architektonisch wertvoller Bauwerke eingesetzt. LIDAR-Aufnahme Linachtalsperre Laserstrahlen bestimmter Wellenlänge und bestimmter Ausrichtung zur Oberfläche können mit geringem Verlust eine Wasseroberfläche durchdringen. Damit kann mit einer Laserscanaufnahme sowohl der trockene Landbereich als auch die Gewässersohle bei einer Messung aufgenommen werden. Dabei ist die Aufnahmepunktdichte an der Gewässersohle immer geringer als im trockenen Bereich, da ein Teil der Laserimpulse die (bewegte) Wasseroberfläche nicht durchdringen, ein anderer Teil bereits durch Partikel in der Wassersäule reflektiert werden. RADAR ist eine Entfernungsmessung mit elektrischen Wellen. Prinzipiell funktionieren LIDAR und RADAR gleich, RADAR-Wellen können jedoch nicht so genau gebündelt werden wie Lichtwellen. Der Messpunkt am Boden ist damit bei RADAR größer, das Ergebnis deshalb nicht so detailliert. Dafür durchdringen RADAR-Wellen Wolken oder Nebel fast ohne Signalabschwächung. RADAR wird nahezu ausschließlich von Satelliten aus eingesetzt und ist somit eher für die Messung großer Flächen oder unter extrem ungünstigen äußeren Bedingungen einsetzbar. So wurde zum Beispiel von Satelliten aus ein einheitliches Höhenmodell der gesamten Erde erstellt. Die dabei erzielte Höhenauflösung liegt jedoch auch nur im Bereich 1 m. Bei kleineren Flächeneinheiten kann mit RADAR vom Satelliten aus der Dezimeterbereich in der Höhe erreicht werden. Die größte Informationsdichte bei der Fernerkundung lässt sich beim gleichzeitigen Einsatz mehrerer unterschiedlicher Sensoren erzielen. Da die Sensoren durch fortschreitende Miniaturisierung immer kleiner und leichter werden, ist selbst die Bestückung einer Drohne mit mehreren Sensoren gut möglich. So kann zum Beispiel gleichzeitig eine photogrammetrische Geländeaufnahme und über einen Infrarotsensor ein Bild der Oberflächentemperatur erzeugt werden. Über die Daten von Sensoren, die den nahen Infrarotbereich aufzeichnen, können Rückschlüsse über Bodenfeuchte oder Chlorophyllgehalt von Pflanzen und damit über Wachstums- und Gesundheitsparameter oder sogar über unterschiedliche Arten in Beständen getroffen werden. Hierbei ist aber immer ein Abgleich mit Erkundungen am Boden und damit eine Eichung der Fernerkundungsparameter notwendig. So weist zum Beispiel eine Fichte im Mittelgebirge ein anderes Rückstrahlverhalten im Infrarotbereich auf als eine Fichte in Niederungsgebieten. Ein denkbarer wasserwirtschaftlicher Anwendungsbereich für Infrarotaufnahmen wäre auch die flächenhafte Bestimmung der Oberflächenfeuchte von Staumauern.
Der Projekttyp umfasst den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (insbesondere Modellflugzeuge, Drohnen). Dies beinhaltet Modellfluggelände und den dort betriebenen Modellflug- und Drohnensport, aber auch private und gewerbliche Flüge mit unbemannten Luftfahrzeugen außerhalb von zugelassenen Flächen. Zu den möglichen anlagebedingten Vorhabensbestandteilen zählen u. a. das Modellfluggelände und damit ggf. verbundene bauliche Anlagen (Parkplatz, Hütte, Zaun). Mögliche baubedingte Vorhabensbestandteile umfassen Baumaschinen, Baubetrieb, Baustellenverkehr sowie die Freistellung des Modellfluggeländes. Betriebsbedingte Vorhabensbestandteile sind insbesondere Flugverkehr und Publikumsverkehr sowie die Instandhaltung bzw. Offenhaltung und Unterhaltung der (Grün-)Flächen. Über Natura 2000-Gebieten sowie Naturschutzgebieten und Nationalparks dürfen unbemannte Flugmodelle nach § 21h Abs. 3 Nr. 6 Luftverkehrs-Ordnung grundsätzlich nur betrieben werden, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist oder mit Ausnahme von Nationalparks, a) wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt, b) wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 m stattfindet, c) wenn der Fernpilot den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebiets kennt und diesen in angemessener Weise berücksichtigt und d) wenn die Luftraumnutzung durch den Überflug zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist. Der Betrieb von Drohnen ist in Deutschland bei direktem Sichtkontakt bis in eine Höhe von 120 m zulässig. Der Sichtkontakt endet im horizontalen Grenzbereich in Abhängigkeit der Größe des Fluggerätes etwa bei 600 m. Der Betrieb außerhalb direkter Sicht unterliegt weiteren Anforderungen und Beschränkungen.
Das Projekt "Ermittlung der Geraeuschemission und Laermminderung von motorgetriebenen Flugmodellen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von TÜV Nord e.V., Geschäftsstelle Hamburg durchgeführt. Der Betrieb von motorgetriebenen Modellflugzeugen kann durch sein charakteristisches Geraeuschspektrum und seine hohe Intensitaet zu einer starken Laermbelastung fuehren. Durch Verwendung von Schalldaempfern ist es gelungen, gesetzlich festgelegte Schallpegelwerte einzuhalten, jedoch ist eine weitere Geraeuschreduzierung notwendig. Eine Analyse der Modellmotorengeraeusche ist fuer eine wirkungsvolle Pegelminderung unabdingbar, insbesondere ist der Beitrag der einzelnen Komponenten wie Ansaug- und Auspuffgeraeusch, Propellergeraeusch sowie Geraeuschabstrahlung von Motor und Modell zu ermitteln. In einem weiteren Schritt sollen die Moeglichkeiten einer Verringerung der Schallemission aufgezeigt werden, wobei u.a. Hinweise auf die Ausfuehrung des Auspuffschalldaempfers, des Propellers und der Getriebedimensionierung gegeben werden sollen.
Das Projekt "Studie über den Einfluss des Flugverkehrs auf die Avifauna" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesamt für Zivilluftfahrt durchgeführt. Abstract: Die Literaturstudie 'Einfluss des Flugverkehrs auf die Avifauna' fasst die Resultate von etwa 190 Publikationen über die Störwirkung von zivilen und militärischen Luftfahrzeugen (inkl. Heißluftballone, Hängegleiter und Gleitschirme sowie Modellflugzeuge) auf Vögel zusammen. Unvorhersehbares Auftauchen von unbekannten, lärm-produzierenden Objekten mit flugfeind-ähnlichem Erscheinungsbild scheint eine Kombination von Faktoren mit hohem Störpotenzial zu sein. Kurzfristige Störungswirkungen zeigen sich in verminderter Zeit für Ruhe und Nahrungsaufnahme verbunden mit erhöhtem Energieverbrauch durch Fluchtverhalten. Langzeitwirkungen werden meist nicht untersucht, können aber Habitatverluste und reduzierten Fortpflanzungserfolg beinhalten. Die Zusammenfassung des Schlussberichts der Studie wird an dieser Stelle ergänzt, sobald die Veröffentlichung erfolgt. Projektziele: Schaffung von Richtlinien als Entscheidhilfe für das BAZL. Schutz empfindlicher Gebiete.
Das Projekt "Advanced turbulence simulation for aerodynamic application challenges (ATAAC)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) durchgeführt. The ATAAC project aims at improvements to Computational Fluid Dynamics (CFD) methods for aerodynamic flows used in today's aeronautical industry. The accuracy of these is limited by insufficient capabilities of the turbulence modelling / simulation approaches available, especially at the high Reynolds numbers typical of real-life flows. As LES will not be affordable for such flows in the next 4 decades, ATAAC focuses on approaches below the LES level, namely Differential Reynolds Stress Models (DRSM), advanced Unsteady RANS models (URANS), including Scale-Adaptive Simulation (SAS), Wall-Modelled LES, and different hybrid RANS-LES coupling schemes, including the latest versions of DES and Embedded LES. The resources of the project will be concentrated exclusively on flows for which the current models fail to provide sufficient accuracy, e.g. in stalled flows, high lift applications, swirling flows (delta wings, trailing vortices), buffet etc. The assessment and improvement process will follow thoroughly conceived roadmaps linking practical goals with corresponding industrial application challenges and with modelling/simulation issues through stepping stones represented by appropriate generic test cases. The final goals of ATAAC are: - to recommend one or at most two best DRSM for conventional RANS and URANS- to provide a small set of hybrid RANS-LES and SAS methods that can be used as reference turbulence-resolving approaches in future CFD design tools - to formulate clear indications of areas of applicability and uncertainty of the proposed approaches for aerodynamic applications in industrial CFD - Contributing to reliable industrial CFD tools, ATAAC will have a direct impact on the predictive capabilities in design and optimisation, and directly contribute to the development of Greener Aircraft.
Das Projekt "CCES-TRAMM: Triggering of Rapid Mass Movements in Steep Terrain" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft durchgeführt. Ausgangslage: Die Vorhersage von Rutschungen, Hangmuren und Lawinen ist trotz intensiver Forschung ein kaum lösbares Problem. Einerseits werden Vorhersagen dadurch erschwert, dass verschiedenste Faktoren (Niederschlagsmenge und Intensität, Topographie des Geländes, Anfangsbedingungen) die Auslösung beeinflussen. Zudem kann auch eine räumlich begrenzte Störung in einer Art Kettenreaktion zur Destabilisierung des ganzen Hanges führen. Solche Kettenreaktionen sind schwierig zu prognostizieren. Allgemeine Projektziele: Um die Vorhersage zu verbessern und die Entstehung von lokalen Störungen und deren Ausbreitung zu verstehen, muss die räumliche Verteilung der Hangeigenschaften bekannt sein. Moderne Messverfahren (Laser scanning der Oberfläche, geophysikalische Untersuchung des Untergrundes) werden eingesetzt, um einen Rutschungsgefährdeten Hang zu charakterisieren. Neben klassischen Modellen, die die Stabilität eines Hanges berechnen, werden neue Ansätze aus der statistischen Physik angewendet. Diese neuen Ansätze (Self-Organized Criticality, Fiber Bundle Models) berücksichtigen die Heterogenität des Hanges und modellieren, wie die Ausbreitung einer Störung zu einer Rutschung führen kann. Forschungsinhalte: Die Forschungseinheit 'Gebirgshydrologie und Wildbäche analysiert den Einfluss der Hydrologie und der Vegetation auf die Auslösung von Hangrutschungen. Im Verlauf eines heftigen Niederschlagsereignisses nimmt der Wassergehalt und damit die Last, die stabilisiert werden muss, stark zu. Zudem sind die stabilisierenden mechanischen Kräfte (Kohäsion) in nassen Böden geringer. Der Bestimmung der Wasserfliesspfade kommt daher entscheidende Bedeutung zu. Neben der Kohäsion wird der Hang durch Pflanzenwurzeln zusammen gehalten. Je geringer der Baumdurchmesser und je grösser die Distanz vom Stamm, umso geringer sind die stabilisierenden Wurzelkräfte. Mit zunehmender Belastung beginnen die Wurzeln zu reissen. Dieses Reissen kann mit akustischen Sensoren gemessen werden. Aus den akustischen Messungen soll abgeleitet werden, ob eine Rutschung unmittelbar bevorsteht. Versuchsflächen: Um die neuen Messmethoden und Modellierungsansätze zu testen, werden kleinflächige Rutschungen in Wiler (Wallis) und in Rüdlingen (Zürich) ausgelöst.
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