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Flugsicherheit auf dem Flughafen Hamburg

Vogelvergraemung durch Biotopveraenderung.

Windpotenzialflächen im Saarland - Restriktionsflächen Luftverkehr und Flugsicherheit

Im Bereich des Luftverkehrs wurden alle dem Betriebsgelände der Flughäfen und Flugplätzen zugeordneten Flächen zzgl. 75 m als Ausschluss betrachtet. Weiterhin wurden die Bauschutzbereiche, An- und Abflugbereiche von Hubschrauberlandeplätzen sowie die um 650 m erweiterten Bereiche der Platzrunden mit einer sehr hohen Konfliktrisikoklasse (KRK 5) versehen, da davon auszugehen ist, dass in diesen Bereichen in den allermeisten Fällen eine Zustimmung zur Errichtung moderner WEA verweigert werden würde. Quelle: Sammeldokument zur Windflächenpotenzialstudie 2024 bearbeitet durch Bosch und Partner in Koop. mit Fraunhofer IEE.

Immissionsschutzrechtlicher Aufhebungsbescheid einer Nebenbestimmung in der Gemarkung Lirstal

Aufhebungsbescheid einer Änderungsgenehmigung auf Änderung einer Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 04.10.2024 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in der Gemarkung Lirstal bzgl. der bedarfsgerechten Steuerung zum Ausschluss der Störung der Flugsicherheit nach § 18a LuftVG

Waldumwandlungsverfahren - Marinefliegerstützpunkt Nordholz - Umwandlung der Restfläche zur Herstellung der Sichtfreiheit für das neue Flugsicherungsgebäude

ID: 5429 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Auf dem Marinefliegerstützpunkt Nordholz der Bundeswehr ist eine Maßnahme zur Herstellung der Sichtfreiheit für die bestimmungsgemäße Nutzung des neu errichteten Flugsicherungsgebäudes erforderlich. Bei der Prüfung von Sichteinschränkungen wurde festgestellt, dass die Restfläche eines Waldbestands im dauerhaft freizuhaltenden Bereich liegt und daher aufgrund der Wuchshöhenbegrenzung dauerhaft in Offenland umgewandelt werden muss. Die Durchführung des Waldumwandlungsverfahrens nach § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) wurde seitens des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Hannover, mit Schreiben vom 04.08.2025 bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Bundesforstbetrieb Niedersachsen, beauftragt. Für das Vorhaben werden 1,39 ha Wald in Anspruch genommen. Die Waldrodung wird durch Ersatzaufforstung in der Region vollumfänglich kompensiert. Das Vorhaben fällt einzeln betrachtet unter die im UVPG in der Anlage 1 unter Nr. 17.2.3 als „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ bezeichneten Vorhaben, für die eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Nach § 11 Abs. 3 UVPG ist darüber hinaus für hinzutretende Vorhaben, bei denen frühere Vorhaben ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen wurden, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, um festzustellen, ob für das hinzutretende, kumulierende Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht. Die allgemeine Vorprüfung zur UVP kommt zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben zur Herstellung der Sichtfreiheit für das Flugsicherungsgebäude keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die wesentlichen Gründe für das Nicht-Bestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 UVPG, mit Bezug auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3, sind der allgemeinen Vorprüfung vom 02.02.2026 zu entnehmen. Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 des UVPG hiermit im zentralen Internetportal des Bundes beim Umweltbundesamt öffentlich bekanntgegeben. Sie ist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die Bekanntmachung der Feststellung für das Nicht-Bestehen der UVP-Pflicht erfolgt im Nachgang zur bereits umgesetzten Rodung. Diese wurde aufgrund der Gefahrensituation für die Flugverkehrssicherheit und militärischer Erfordernisse vor Abschluss des Waldumwandlungsverfahrens nach erfolgten positiven Vorabstimmungen mit den einzubindenden Landesdienststellen im März 2026 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt lagen alle erforderlichen umwelt- und naturschutzfachlichen Unterlagen inklusive des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung bereits vor. Somit ist festzustellen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Waldumwandlung zum Zeitpunkt der Rodung vorgelegen haben. Jedoch war das Waldumwandlungsverfahren noch nicht formell abgeschlossen bzw. die Bekanntmachung der Feststellung des Nicht-Bestehens der UVP-Pflicht noch nicht erfolgt. Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Waldumwandlungsverfahren gemäß § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) Abschlussdatum: 20.04.2026 UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ellerstraße 56 53119 Bonn Deutschland https://www.bundesimmobilien.de/ Dokument Dokument UVP_Allgemeine-VP_Nordholz_20260202.pdf

Unbemannte Luftfahrt (UAS, "Drohnen")

Begriffsbestimmungen Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt Europäische Rechtsgrundlagen Geografische UAS-Gebiete Flugbeschränkungsgebiete Kontrollzone Berlin UAS-Betrieb durch BOS Weitere Informationen UA – Unmanned Aircraft – Unbemanntes Luftfahrzeug: Bezeichnet ein Luftfahrzeug, das ohne einen an Bord befindlichen Piloten autonom oder ferngesteuert betrieben wird oder dafür konstruiert ist. UAS – Unmanned Aircraft System – Unbemanntes Luftfahrzeugsystem: Bezeichnet ein unbemanntes Luftfahrzeug einschließlich der Ausrüstung für dessen Fernsteuerung. Remote Pilot – Fernpilot: Bezeichnet eine natürliche Person, die für die sichere Durchführung des Fluges eines unbemannten Luftfahrzeugs verantwortlich ist, wobei der Fernpilot entweder die Flugsteuerung manuell vornimmt oder, wenn das unbemannte Luftfahrzeug automatisch fliegt, dessen Kurs überwacht und in der Lage bleibt, jederzeit einzugreifen und den Kurs zu ändern. UAS operator – UAS-Betreiber: Bezeichnet eine juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere UAS betreibt oder zu betreiben gedenkt. Die Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) ist die zentrale Anlaufstelle für alle UAS-Betreiber und Fernpiloten. Die Plattform liefert alle wichtigen Informationen für die Nutzung von UAS in Deutschland. Die dipul ist erreichbar unter: www.dipul.de . Anforderungen an den Betrieb von UAS sowie an das Personal (Fernpiloten und an dem Betrieb beteiligte Organisationen), finden Sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 – konsolidierte Version Anforderungen an die Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von UAS und Zusatzgeräten für die Fernidentifikation, Vorschriften für deren Bereitstellung auf dem Markt und deren freien Verkehr in der EU sowie Vorschriften für UAS-Betreiber aus Drittländern, finden Sie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945. Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 – konsolidierte Version Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sind zunächst die Notwendigkeit einer Betriebsgenehmigung sowie weitere Aspekte (z.B. UAS-Betreiberregistrierung, Kompetenznachweis für Fernpiloten, etc.) zu prüfen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz zuständige Behörde. Dies kann das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) oder die für Sie zuständige Landesluftfahrtbehörde sein. Wenn Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in Berlin haben, ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zuständig. Luftfahrt-Bundesamt Referat B 5 38144 Braunschweig E-Mail: uas@lba.de Luftfahrt-Bundesamt – UAS Unabhängig von den bereits genannten Aspekten, kann es möglich sein, dass die Flüge in einem geografischen UAS-Gebiet stattfinden. Ein geografisches UAS-Gebiet (engl.: UAS geographical zone) ist ein festgelegter Teil des Luftraums, in dem der UAS-Betrieb (über die allgemeinen Bestimmungen hinaus) entweder vereinfacht, eingeschränkt oder verboten ist, um den mit dem UAS-Betrieb verbundenen Risiken Rechnung zu tragen (bspw. Gefahrenabwehr, Umweltschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten). Die geografischen UAS-Gebiete in Deutschland sowie die zugehörigen Bestimmungen sind im § 21h Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) definiert. § 21h LuftVO Eventuell ist für Ihr Vorhaben eine Genehmigung gemäß § 21i LuftVO notwendig. § 21i LuftVO Eine digitale Karte mit den geografischen UAS-Gebieten in Deutschland finden Sie auf der dipul: Map Tool Die für geografische UAS-Gebiete im Land Berlin zuständige Behörde ist die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB). Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) Mittelstraße 5/5a 12529 Schönefeld Tel.: (03342) 4266-4204 /-4207 /-4208 E-Mail: uas@lbv.brandenburg.de LuBB Flugbeschränkungsgebiete werden durch das Bundesministerium für Verkehr (BMV) festgelegt. Zum einen dienen sie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zum anderen bezeichnen sie Gebiete, die eine Gefahr für die Luftfahrt darstellen. Beispiele hierfür sind militärische Übungsplätze, Regierungsgebäude oder kerntechnische Anlagen. Der Durchflug eines solchen ED-Rs bedarf einer Durchfluggenehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF). Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) Robert-Bosch-Straße 28 63225 Langen E-Mail: ed-r@baf.bund.de Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ED-R 146 Das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 146 ist ein kreisförmiges Gebiet mit einem Radius von ca. 5,6 km um den Sitz des Deutschen Bundestags. Für den Durchflug durch das ED-R 146 ist nur der gewerbliche Betrieb genehmigungsfähig. Der nicht genehmigte Durchflug durch das ED-R 146 kann eine Straftat darstellen. Weitere Hinweise dazu finden sich auf der Internetseite der Polizei Berlin . Für den UAS-Betrieb im Umkreis von kleiner als 1,85 km um den Sitz des Deutschen Bundestags, die sogenannte “innere nautische Meile” , muss ein Antrag beim dafür zuständigen BAF gestellt werden. Für diesen Antrag benötigt das BAF eine sogenannte Interessenbekundung bzw. maßgebliche Zustimmung . Dies bedeutet, dass ein Schreiben einer Bundesverwaltung oder von einer Senatsverwaltung bzw. der Senatskanzlei vorliegen muss, in dem das besondere Interesse an dem Betrieb des UAS in Bezug auf ein bestimmtes Vorhaben in der inneren Nautischen Meile bekundet wird. Hinweis für Drehgenehmigungen: Die Interessenbekundungen für Drehgenehmigungen im ED-R 146 werden zentral von der Berlin Brandenburg Film Commission (BBFC) bei der Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH erteilt. Anfragen sind bitte an das Gruppenpostfach location@medienboard.de zu richten. Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite der BBFC . Für den UAS-Betrieb im Umkreis von größer als 1,85 km um den Sitz des Deutschen Bundestags wird vorab die Prüfung der NfL 2026-1-3895 empfohlen, wodurch unter Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen die Genehmigung zum Durchflug durch das ED-R 146 als erteilt gilt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das BAF (E-Mail: ed-r@baf.bund.de ). ED-R 4 Das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 4 ist ein kreisförmiges Gebiet mit einem Radius von ca. 3,7 km um das Helmholtz-Zentrum Berlin am Wannsee (Hahn-Meitner-Platz 1, 14109 Berlin). Der nicht genehmigte Durchflug durch das ED-R 4 kann eine Straftat darstellen. Für Vorhaben innerhalb des ED-R 4 wird vorab die Prüfung der NfL 2026-1-3818 empfohlen, wodurch unter Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen die Genehmigung zum Durchflug als erteilt gilt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das BAF. (E-Mail: ed-r@baf.bund.de ). Für den UAS-Betrieb in der Kontrollzone Berlin ist die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zuständig. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Tower-Niederlassung Mittelstraße 5-5a 12529 Schönefeld Tel.: (030) 616543-101 (Niederlassungsbüro) E-Mail: tower-berlin@dfs.de DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Die Verordnung (EU) 2018/1139 regelt, dass die europäischen Regularien nicht für Luftfahrzeuge sowie Organisationen und deren Personal gelten, wenn sie für Tätigkeiten oder Dienste für das Militär, den Zoll, die Polizei, Such- und Rettungsdienste, die Brandbekämpfung, die Grenzkontrolle und Küstenwache oder ähnliche Tätigkeiten oder Dienste eingesetzt werden, die unter der Kontrolle und Verantwortung eines Mitgliedstaats im öffentlichen Interesse von einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle oder in deren Auftrag durchgeführt werden. In Deutschland werden davon die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) erfasst. Die Ausnahme von den europäischen Regularien gilt somit für staatliche und nichtstaatliche Akteure, die spezifische Aufgaben zur Bewahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnehmen. Dazu zählen z. B. die Polizeien des Bundes und der Länder, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), die Bundeszollverwaltung, die Feuerwehren, die Rettungsdienste, die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden von Bund und Ländern einschließlich der mitwirkenden Hilfsorganisationen, sowie die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen. Alle anderen Behörden werden von der Ausnahme nicht erfasst. Die Sicherheitsziele der europäischen Regularien müssen jedoch bei der Durchführung der oben genannten Tätigkeiten und Dienste angemessen berücksichtigt werden. D. h., dass auch BOS die Regelungen kennen und anwenden müssen. Sie dürfen aber davon abweichen, sofern es zur Erfüllung der (hoheitlichen) Aufgaben zwingend notwendig ist, die Art des Einsatzes dies erfordert und es in Hinblick auf die Sicherheit vertretbar ist. Sie müssen sich allerdings keine Genehmigungen für Einsätze einholen, bei denen andere Betreiber eine solche benötigen würden. Weitere Informationen und Hilfestellungen zum UAS-Betrieb durch BOS im Land Berlin erhalten Sie bei der LuBB unter der Telefonnummer 03342 4266-4200. Europäische Agentur für Flugsicherheit Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) Luftfahrt-Bundesamt Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

Windenergieatlas -Geoportal Saarland-

Der Windenergieatlas ist eine Planungs- und Orientierungshilfe für Kommunen, Privatpersonen, Energieversorgungsunternehmen, Investoren und andere Interessierte zum Ausbau der Windenergie im Saarland. Nach dem Vorbild der Studie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), in landesspezifischer Ergänzung und größerem Detailierungsgrad, hat das MWIDE eine Flächenpotenzialanalyse Windenergie in Auftrag gegeben. In Abstimmung mit allen berührten Ministerien und weiteren Bundes- und Landesbehörden wurde das Flächenpotenzial im Saarland für Windenergie ermittelt. Die Gemeinden als Träger der kommunalen Planungshoheit für Windenergie im Saarland wurden in mehreren Etappen in den Planungsprozess eingebunden und über den jeweiligen Stand des Projektes informiert. Mit der Studie, durchgeführt von Bosch & Partner GmbH mit Unterstützung des Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik (Fraunhofer IEE), wurde erstmalig eine sehr detaillierte Potenzialbetrachtung für Windenergie im Saarland erstellt. Dabei wurden Ausschlussfaktoren, Restriktionen und weitere Informationen auf Landesebene ermittelt und bewertet und in einer Konfliktdatenbank zusammengestellt. So enthält die Konfliktdatenbank z.B. erstmalig Restriktionen aus der militärischen Luftfahrt, aber auch Daten zu Brutvögelvorkommen. Die Konfliktdatenbank finden sie am Ende des Abschlussberichtes zur Windflächenpotenzialstudie 2024. Weitere Informationen zum Aufbau der Studie und Bewertung der verschiedenen Flächen und Flächenpotenziale für Windenergie finden Sie im Abschlussbericht zur Windflächenpotenzialstudie 2024 Ausführlichere Daten mit allen Shape-Dateien finden Sie auf der Webseite des MWIDE. Im Anhang zum Abschlussbericht finden Sie zudem weitere Hinweise des MWIDE zu der Bewertung einzelner landesweit gesetzter Ausschlussfaktoren oder Restriktionen, die jedoch auf kommunaler Ebene anders bewertet werden können. So wurde pauschal ein innenliegender Puffer zur Landesgrenze von 75 m als Ausschluss gesetzt, um flächendeckend eine auf das Saarland bezogene Rotor-out-Regelung gewährleistet werden kann. Den Kommunen ist es jedoch unbenommen, im Rahmen der Flächennutzungsplanung oder konkreter Projekte an die Landesgrenze heranzurücken, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der benachbarten Staaten und des Nachbarlandes Rheinland-Pfalz. In der Anwendung „Windenergieatlas“ werden u.a. die Ergebnisse der Windpotenzialstudie dargestellt. Im Viewer sind die nutzbaren Windpotenzialflächen abzüglich der sogenannten Restriktions- und Ausschlussflächen sowie Informationen zur mittleren jährlichen Windgeschwindigkeit visualisiert. Die Anwendung kann weder eine umfassende Standortanalyse noch ein detailliertes Windgutachten ersetzen, welche für die Ertragsschätzung einer Windenergieanlage unverzichtbar sind. Die Kartenzusammenstellung bietet jedoch eine gute Grundlage um sich einen Überblick über den Standort von genehmigten, in Planung befindlichen oder sich im UVP Vorprüfungsverfahren befindlichen WEA zu verschaffen und zusätzliche planungsrelevante Geoinformationen (in Form von Kartenebenen) einzusehen, die das Verwaltungshandeln transparenter machen. Über die Kartendarstellung können Flächen identifiziert werden, die aufgrund ihres Windpotenzials, der Windverhältnisse oder planerischer Vorgaben wie bspw. Konzentrationszonen im FNP für den Bau von WEA geeignet sind oder aber auf Grund von Restriktionen (Flugsicherheit, Artenschutz oder ökologisch wertvolle Waldflächen) ausgeschlossen werden. Die Saarländische Windflächenpotenzialstudie 2024 ist am 24.05.2024 veröffentlicht worden, der Datenstand bezieht sich entsprechend auf dieses Datum. Neuere Fachdaten aus den verschiedensten Fachanwendungen im Geoportal, die nach diesem Datum erschienen sind, können von den Daten der Flächenpotenzialstudie abweichend. Die Potenzialanalyse ist Grundlage für die Zuweisung der Flächenbeitragswerte nach dem Saarländischen Flächenzielgesetz (SFZG), nicht aber für die Ausweisung von Potenzialflächen als Windenergiegebiete von unmittelbarer Bedeutung. Hierfür ist vielmehr eine Konkretisierung der Untersuchung im Planungsverfahren nötig.

Überwachung des fliegenden Personals

Überwachung des fliegenden Personals In großen Höhen wirkt deutlich mehr Höhenstrahlung auf den Menschen als am Boden. Piloten und flugbegleitendes Personal sind als beruflich strahlenexponierte Personen überwachungspflichtig, wenn sie während der Flüge durch Höhenstrahlung eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr erhalten können. Das Strahlenschutzregister des BfS erfasst seit August 2003 die monatlich ermittelten Dosiswerte des fliegenden Personals. Für das Flugpersonal wird die Strahlenbelastung pro Flug mittels anerkannter Rechenprogramme anhand von Flugdaten berechnet. Die Prüfung von Rechenprogrammen zur Abschätzung der Körperdosis des fliegenden Personals im Rahmen der Anerkennungsverfahren beim Luftfahrt-Bundesamt erfolgt durch das BfS . Strahlenbelastung in unterschiedlichen Höhen In großen Höhen wirkt deutlich mehr Höhenstrahlung auf den Menschen als am Boden. Im Flugzeug gibt es keine effiziente Möglichkeit, sich dagegen abzuschirmen. Piloten und flugbegleitendes Personal können daher, vor allem wenn sie häufig Langstrecken auf den Polrouten fliegen, Strahlendosen erhalten, die durchaus vergleichbar sind mit Dosiswerten von Berufsgruppen, die ionisierende Strahlung einsetzen oder die mit radioaktiven Quellen umgehen. Strahlenschutzüberwachung des fliegenden Personals Die EU -Richtlinie 96/29 EURATOM , die durch die EU -Richtlinie 2013/59 EURATOM ersetzt wurde, verlangte eine Strahlenschutzüberwachung des fliegenden Personals. In Deutschland wurde diese Forderung erstmals 2001 mit der Novelle der Strahlenschutzverordnung und 2018 mit dem Strahlenschutzgesetz (StrSchG) in Verbindung mit der neuen Strahlenschutzverordnung (StrSchV) in nationales Recht umgesetzt: Überwachungspflichtig ist Luftfahrtpersonal dann, wenn es in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß deutschem Arbeitsrecht steht und während der Flüge durch Höhenstrahlung eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr erhalten kann. Für diese Beschäftigten ist die Körperdosis zu ermitteln, zu begrenzen und unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu reduzieren. Die Betreiber von Flugzeugen sind verpflichtet, die Dosiswerte zu ermitteln und durch eine entsprechende Planung des Personaleinsatzes und der Flugrouten die Strahlendosis ihrer Beschäftigten zu reduzieren. Strahlenschutzregister des BfS erfasst Strahlenbelastung des Cockpit- und Kabinenpersonals deutscher Luftfahrtgesellschaften Die monatlich ermittelten Dosiswerte des fliegenden Personals werden seit August 2003 im Strahlenschutzregister des BfS erfasst. Es überwacht unter anderem die Einhaltung der Grenzwerte der zulässigen Jahresdosen und die Berufslebensdosis. Da die physikalischen Bedingungen auf Flügen sehr genau bekannt sind, wird die Strahlenbelastung pro Flug anhand von Flugdaten berechnet. Dazu dürfen die Fluggesellschaften die vom Luftfahrt-Bundesam t zugelassenen Computerprogramme einsetzen. Die für die Zulassung erforderliche Prüfung dieser Rechenprogramme übernimmt das BfS . Es legt dahingehend auch die Anforderungen für eine erfolgreiche Anerkennung fest. Die Programme ermitteln auf der Basis von physikalischen Messungen (zum Beispiel der Neutronenflussdichte) und anhand der Flugdaten (Start- und Zielflughafen, Flugdauer und -höhe, Datum) die effektive Dosis , die aus dem jeweiligen Flug resultiert. Die Fluggesellschaften melden die errechneten Werte an das Luftfahrt-Bundesamt, das die Aufsicht über das fliegende Personal führt und unter anderem die Einhaltung von Dosisgrenzwerten überwacht. Dies gewährleistet auch für das fliegende Personal eine rechtlich abgesicherte Strahlenschutzüberwachung. Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt jeweils die Monatsdosen der Beschäftigten an das Strahlenschutzregister des BfS . Mittlere effektive Jahresdosis der beruflich strahlenexponierten Personen in verschiedenen Berufsgruppen im Jahr 2025 (N = Anzahl der messbar strahlenexponierten Personen pro Berufsgruppe) Berufsgruppe mit vergleichsweise hoher Strahlenbelastung Das fliegende Personal stellte 2025 mit rund 39.500 Beschäftigten etwa neun Prozent aller beruflich strahlenschutzüberwachten Personen, die im Strahlenschutzregister des BfS geführt werden. Diese neun Prozent erhalten mit einer Kollektivdosis von zirka 43 Personen-Sievert im Jahr 2025 etwa 60 Prozent der gesamten beruflich bedingten Strahlendosis in Deutschland. Die Abbildung zur mittleren effektiven Jahresdosis im Jahr 2025 zeigt, dass das fliegende Personal mit einer durchschnittlichen effektiven Jahresdosis von 1,1 Millisievert nach den Beschäftigen an Radon-Arbeitsplätzen an Platz zwei der strahlenexponierten Berufsgruppen steht. Die durchschnittliche Strahlenbelastung des medizinischen Personals liegt im Vergleich dazu mit einer effektiven Jahresdosis von etwa 0,4 Millisievert deutlich niedriger. Vergleich der Häufigkeitsverteilungen der Jahresdosis beruflich strahlenexponierter Personen in verschiedenen Bereichen im Jahr 2025 Charakteristisch ist auch der Unterschied bei den Dosisverteilungen, wie die Abbildung zur Häufigkeitsverteilung der Jahresdosis beruflich strahlenexponierter Personen im Jahr 2025 zeigt: Beim fliegenden Personal (blaue Balken) sind Jahresdosiswerte von 1,0 bis 1,5 Millisievert am häufigsten, alle anderen verteilen sich in etwa symmetrisch um diese Gruppe. Dagegen haben in den anderen beruflichen Bereichen Medizin, Forschung, Kerntechnik und Industrie (rote Balken) die meisten strahlenexponierten Personen nur Dosiswerte bis 0,5 Millisievert ; mit steigenden Dosiswerten fallen die Häufigkeiten dann steil ab. Dennoch sind für die Berufsgruppen, die ionisierende Strahlung einsetzen oder mit radioaktiven Quellen umgehen, Jahresdosen bis 20 Millisievert pro Jahr möglich. Im Vergleich werden beim fliegenden Personal Jahresdosen über acht Millisievert praktisch nicht beobachtet. Begrenzte Möglichkeiten zur Minimierung der Strahlenbelastung Es ist bislang technisch nicht möglich, Flugzeuge gegen die Höhenstrahlung abzuschirmen. Geringere Flughöhen oder weniger dosisintensive Flugrouten sind in der Regel nicht zielführend, da sie Kosten und Umweltbelastung erhöhen; außerdem begrenzen die Belange der Flugsicherheit, die immer Priorität haben, den Handlungsspielraum. Die Möglichkeiten des Strahlenschutzes beschränken sich daher auf vergleichsweise wenige Maßnahmen bei der Flugplanung, um Routendosen zu senken, sowie bei der Einsatzplanung der Crews, um eine möglichst faire Verteilung der Dosis auf das Personal zu erreichen. Stand: 04.09.2026

Militärische Belange

Bei der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) sind unterschiedliche militärische Belange (z. B. Flugsicherheit, Luftfahrt, Schutzbereiche, Richtfunk) zu beachten bzw. vorrangig zu berücksichtigen. Für Auskünfte zu diesen Belangen können schon während der Planungsphase informelle Voranfragen an eine zentrale Kontaktstelle gerichtet werden.

Anlagenschutzbereiche ziviler Luftverkehr

Bei der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) sind neben militärischen auch zivile luftverkehrsrechtliche Aspekte zu beachten. Zivile, flugbetriebliche Erfordernisse sind zum Erhalt der Flugsicherheit und der Flugsicherheitseinrichtungen stets vorrangig zu berücksichtigen.

INSPIRE Download Service (predefined ATOM) für Datensatz Windpotenzialflächen im Saarland - Restriktionsflächen Luftverkehr und Flugsicherheit

Beschreibung des INSPIRE Download Service (predefined Atom): Im Bereich des Luftverkehrs wurden alle dem Betriebsgelände der Flughäfen und Flugplätzen zugeordneten Flächen zzgl. 75 m als Ausschluss betrachtet. Weiterhin wurden die Bauschutzbereiche, An- und Abflugbereiche von Hubschrauberlandeplätzen sowie die um 650 m erweiterten Bereiche der Platzrunden mit einer sehr hohen Konfliktrisikoklasse (KRK 5) versehen, da davon auszugehen ist, dass in diesen Bereichen in den allermeisten Fällen eine Zustimmung zur Errichtung moderner WEA verweigert werden würde. Quelle: Sammeldokument zur Windflächenpotenzialstudie 2024 bearbeitet durch Bosch und Partner in Koop. mit Fraunhofer IEE. - Der/die Link(s) für das Herunterladen der Datensätze wird/werden dynamisch aus GetFeature Anfragen an einen WFS 1.1.0+ generiert

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