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Wissenschaftsjahr 2010 - Die Zukunft der Energie

In Deutschland wird seit 2000 jedes Jahr eine neue Wissenschaft zur Wissenschaft des Jahres ausgewählt und mit vielfältigen Aktionen begleitet. Das Wissenschaftsjahr 2010 widmet sich dem Zukunftsthema Energie. Im Mittelpunkt stehen neue Ansätze der Energieforschung weltweit und vor allem deutsche Arbeiten in diesem Bereich in verschiedenen Fachdisziplinen. "Die Förderung der Energieforschung gehört zu den Prioritäten unserer Forschungspolitik. Das Wissenschaftsjahr soll dazu beitragen, die Debatte über neue Lösungen und Konzepte für die künftige Energieversorgung in die Mitte der Gesellschaft zu bringen", sagte Bundesforschungsministerin Annette Schavan am 25. Januar 2010 in Berlin bei der Präsentation des Wissenschaftsjahrs 2010 in Berlin.

Umsetzung des Konzepts einer modernen Ressortforschung im Geschäftsbereich des BMU

Ziel des Forschungsvorhabens „Umsetzung des Konzepts einer modernen Ressortforschung im Geschäftsbereich des BMU“ war es, Kriterien für eine gute Ressortforschung zu entwerfen, um zur Qualitätssicherung in den im Geschäftsbereich des ⁠ BMU ⁠ bestehenden Bundesoberbehörden (⁠ UBA ⁠, ⁠ BfN ⁠ und BfS) beizutragen. Dazu wird ein neues Modell der „Ressortforschung als wissenschaftsbasierte Politikberatung“ entwickelt, das an die aktuelle Forschungspolitik, an den aktuellen Stand der Wissenschaftsforschung und an die Praxis der Ressortforschung anschlussfähig ist. Veröffentlicht in Texte | 39/2010.

Bundesregierung beschließt ersten Stickstoffbericht

Am 31. Mai 2017 beschloss das Bundeskabinett auf Vorschlag des Bundesumweltministerium einen Bericht zum Stickstoffeintrag in die Umwelt. Stickstoff stellt eine zunehmende Belastung für Wasser- und Ökosysteme dar. Er beeinträchtigt das Klima, die Luftqualität und die Artenvielfalt. Die Bundesregierung macht mit ihrem Stickstoffbericht deutlich, dass es eines stärkeren Zusammenwirkens verschiedener Politikbereiche bedarf. Nur durch eine gemeinsame Kraftanstrengung von Umwelt-, Landwirtschafts-, Ernährungs-, Energie-, Verkehrs-, Gesundheits-, Verbraucherschutz-, Bildungs- und Forschungspolitik kann es gelingen, Stickstoffeinträge weiter zu reduzieren. In ihrem Bericht kündigt die Bundesregierung die Entwicklung eines Aktionsprogramms zur konkreten Stickstoffminderung an. Das Programm soll dazu beitragen, Synergien zwischen den diversen Programmen der Bundesregierung besser zu identifizieren und zu stärken. Zudem soll die Anwendung des Verursacherprinzips präzisiert und überprüft werden, ob es rechtliche oder finanzielle Rahmenbedingungen gibt, die einer Minderung von Stickstoffeinträgen entgegenstehen. In den vergangenen 20 Jahren wurden erste Maßnahmen zur Stickstoffminderung vorgenommen. Die Emissionen sanken infolge dessen in Deutschland im Zeitraum zwischen 1995 und 2010 um etwa 40 Prozent. Allerdings reicht das nicht aus, um die stickstoffbezogenen Ziele der deutschen und europäischen Umweltpolitik zu erreichen. Zu diesen zählen der Grenzwert von 50 Milligramm Nitrat/l in den Gewässern oder der Jahresmittel-Grenzwert von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid/m³ in der Luft. Derzeit werden jährlich noch ca. 1,6 Millionen Tonnen reaktiver Stickstoffverbindungen in die Umwelt eingetragen. Die Hauptverursacherbereiche für Stickstoff-Emissionen sind der Verkehr (13 Prozent), die Industrie-/Energiewirtschaft (15 Prozent), Abwasserbehandlung und Oberflächenablauf (9 Prozent) sowie die Landwirtschaft (63 Prozent).

Understanding the Impacts of Research Synthesis

Research synthesis is the integration of existing knowledge and research findings pertinent to an issue. The aim of synthesis is to increase the generality and applicability of those findings and to develop new knowledge through the process of integration. Synthesis is promoted as an approach that deals with the challenge of 'information overload', delivering products that further our understanding of problems and distil relevant evidence for decision-making. However, despite the increasing prominence of synthesis efforts in the science and policy landscape, we know very little about the impacts these initiatives have on research, policy and practice and the assumptions underpinning how they will lead to change. This paper presents a framework for considering the conceptual, strategic, instrumental and network-based impacts of research synthesis on policy. This framework provides insight into the range of underlying assumptions and impacts on policy and practice from 10 case studies of research synthesis related to contemporary sustainability challenges. Findings suggest that research synthesis is having diverse impacts on research, policy and practice including creating a new understanding of problems, establishing new networks, and contributing to changes in policy and practice. These impacts emerged across a range of contexts, synthesis methods, assumptions and operating models. This suggests that there is no single öcorrect wayââą Ì to design research synthesis for impact, but rather a need to tailor the approach for the context of intended use. © 2018 The Authors. Published by Elsevier Ltd.

The European Human Biomonitoring Initiative (HBM4EU): Human biomonitoring guidance values (HBM-GVs) for the aprotic solvents N-methyl-2-pyrrolidone (NMP) and N-ethyl-2-pyrrolidone (NEP)

Toxicologically and/or epidemiologically derived guidance values referring to the internal exposure of humans are a prerequisite for an easy to use health-based interpretation of human biomonitoring (HBM) results. The European Joint Programme HBM4EU derives such values, named human biomonitoring guidance values (HBM-GVs), for priority substances which could be of regulatory relevance for policy makers and have been identified by experts of the participating countries, ministries, agencies and stakeholders at EU and national level. NMP and NEP are such substances for which unresolved policy relevant issues should be clarified by targeted research. Since widespread exposure of the general population in Germany to NMP and NEP was shown for the age groups 3-17 years and 20-29 years, further investigations on exposure to NMP and NEP in other European countries are warranted. The HBM-GVs derived for both solvents focus on developmental toxicity as decisive endpoint. They amount for the sum of the two specific urinary NMP metabolites 5-HNMP and 2-HMSI and likewise of the two specific urinary NEP metabolites 5-HNEP and 2-HESI to 10 mg/L for children and 15 mg/L for adolescents/adults. The values were determined following a consultation process on the value proposals within HBM4EU. A health-based risk assessment was performed using the newly derived HBM-GVGenPop and exposure data from two recent studies from Germany. The risk assessment revealed that even when considering the combined exposure to both substances by applying the Hazard Index approach, the measured concentrations are below the HBM-GVGenPop in all cases investigated (i.e., children, adolescents and young adults). © 2021 The Authors. Published by Elsevier GmbH.

An Environmental Perspective on Urbanization: Research Needs for Strengthening Environmental Aspects in Urban Development

'Urban environmental protection' is an important cross-sectional task of the German Environment Agency (UBA). Through an extensive participation and coordination process, UBA has developed a strategic research agenda on this issue within the last 2 years. The research agenda defines most important research topics for better integrating urban development and environmental protection in future. Existing research gaps were identified, and important research needs to fill these gaps were derived. The research agenda is primarily focussed on topics that have high relevance to urban development from an environmental point of view, taking into consideration the current framework conditions, challenges and trends. All identified research topics need an interdisciplinary work, which is why cooperation with several stakeholders in urban development and environmental protection research, policy and practice is essential to develop suitable results. The UBA research agenda defines three thematic clusters and three cross-sectional topics that are underpinned with numerous specific research questions. The thematic clusters focus on issues connected to environmentally friendly, socially acceptable and healthy urban development; environmentally friendly natural resource use; regional circular economy development; and environmental protection through coordinated urban and infrastructural development. Complementarily, the cross-sectional topics highlight research questions on digitalization in urban areas, governance, financing and participation issues, as well as urban-rural connections. The agenda will be updated regularly, considering new developments and needs. The results will particularly be used for relevant federal programmes, strategies, regulations and information tools. © Springer Nature Switzerland AG 2019

Microsoft Word - _150126_Entwurf_ZV_HHz_gesamt.docx

Zielvereinbarung 2015 – 2019 zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt und der Hochschule Harz 29. Januar 2015 Zielvereinbarung Hochschule Harz 2015 – 2019 PRÄAMBEL Ausgangspunkt der Zielvereinbarung sind die Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Weiterent- wicklung des Hochschulsystems des Landes Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2013 unter Berücksichti- gung der von der Landesregierung hochschulpolitisch begründeten und bedarfsorientierten Rahmen- vorgaben. Leitgedanke ist, die Hochschulen attraktiver, effizienter und damit zukunftsfest zu machen, gleichzeitig aber den Anforderungen einer Haushaltskonsolidierung gerecht zu werden. Mit ihren Hochschulentwicklungsplänen haben die Hochschulen die Empfehlungen und Vorgaben aufgegriffen. Auf dieser Grundlage schließt die Hochschule Harz (nachfolgend Hochschule genannt) mit dem Minis- terium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt (nachfolgend MW genannt) fol- gende Zielvereinbarung. Die Anlage 1 (Lehrebezogene Profile), Anlage 2 (Veranschlagungs- und Bewirtschaftungsregelungen) und Anlage 3 (Berichterstattung: Hochschulen im Vergleich) sind integraler Bestandteil dieser Zielver- einbarung. A.AUFGABENBEZOGENE VEREINBARUNGEN A.1Aufgabenbezogene Vereinbarungen aller Hochschulen (1) Die Hochschulen ergreifen geeignete Maßnahmen, um die für den Hochschulpakt 2020 geforder- ten Zielstellungen zu erreichen. Es liegt im Interesse des Landes wie der Hochschulen, ein Absinken unter die Studienanfängerzahl entsprechend der KMK-Vorausberechnung 2014, wie sie in der Verwal- tungsvereinbarung zum Hochschulpakt 2020 festgelegt ist, zu vermeiden. (2) Bezüglich der Koordinierung und Abstimmung zu Studiengängen in den Bereichen Ingenieurwis- senschaften, Agrarwissenschaften, Soziale Arbeit, Informatik, Medienwissenschaften und Wirt- schaftswissenschaften setzen die Hochschulen die, in den zwischen ihnen abgestimmten Dokumen- ten, festgelegten Vereinbarungen und Regelungen um. (3) Innerhalb der lehrbezogenen Profile (Anlage 1) können die Hochschulen neue Studiengänge er- richten. Die Hochschulen gewährleisten die Vereinbarkeit mit dem Budget sowie die Transparenz der Ressourcenbereitstellung gegenüber dem MW. Studiengänge gelten als genehmigt, insofern sie mit diesen Profilen übereinstimmen. (4) Die Hochschulen leiten ihre Akkreditierungsverfahren so zeitgerecht ein, dass eine Akkreditierung spätestens mit der letzten Hochschulprüfung der ersten Absolventin/des ersten Absolventen für den jeweiligen Studiengang gewährleistet ist und weisen dies rechtzeitig gegenüber dem MW nach. Die Qualitätssicherung bei Zertifikatsangeboten weisen die Hochschulen in geeigneter Weise nach. (5) Schließungen von Studiengängen, die im direkten Zusammenhang mit der Hochschulstrukturpla- nung 2014 (für die Jahre 2015-2024) und den daraus abgeleiteten Hochschulentwicklungsplänen ste- hen, gelten als genehmigt. Sie sind dem MW anzuzeigen. (6) Im Zusammenhang mit der Erfüllung des Hochschulpaktes 2020 ergreifen die Hochschulen zielge- richtete Maßnahmen, um mehr Studierende qualitätsgesichert zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen sowie den Anteil der Absolventinnen und Absolventen in der Regelstudienzeit zu steigern. Über die getroffenen Maßnahmen und Ergebnisse ist zu berichten. (7) Die Hochschulen stellen die für die Anerkennungsverfahren zur Prüfung der Anerkennung in- und ausländischer Studienleistungen und Abschlüsse relevanten Verfahren und Ansprechpartner transpa- rent dar. (8) Die Hochschulen ergreifen Maßnahmen, um den Anteil geeigneter beruflich Qualifizierter an den zum Studium Zugelassenen zu erhöhen und berichten jährlich über den erreichten Stand. Die Hoch- schulen stellen dabei die Entwicklung jeweils im Durchschnitt der letzten vier Jahre dar. (9) Die Fachhochschulen entwickeln im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten insbesondere für die berufsbegleitenden Studienangebote ihre Verfahren zur Anrechnung außerhochschulisch erworbener Leistungsnachweise und Kompetenzen auf ein Studium weiter. Dazu gründen sie – unter dem Vorbe- halt einer entsprechenden Finanzierung - eine gemeinsame Plattform unter Federführung der Hoch- schule Harz. Die Hochschule Harz stellt im Rahmen dieser Plattform die bislang erworbene Expertise über Verfahren zur Anrechnung allen Hochschulen zur Verfügung. (10) Mit dem Ausbau aus der Wirtschaft hinreichend nachgefragter Angebote tragen die Hochschulen zur Fachkräftesicherung und zur engeren Zusammenarbeit mit den Unternehmen des Landes bei. 2|14 Zielvereinbarung Hochschule Harz 2015 – 2019 Diesem Bedarf folgend, weiten die Hochschulen ihre dualen Studienangebote in der akademischen Erstausbildung und im Bereich des postgradualen Studiums entsprechend der Hochschulstrukturpla- nung des Landes aus. Insbesondere verbessern sie die curriculare Verknüpfung der Lernorte „Betrieb“ und „Hochschule“. Sie berichten jährlich über die qualitativen und quantitativen Fortschritte. (11) Auf der Grundlage ihrer Hochschulentwicklungspläne entwickeln die Hochschulen ihre Konzepte zur wissenschaftlichen Weiterbildung und zu dualen Studienangeboten weiter fort und arbeiten wei- terhin im Netzwerk zusammen. Die Hochschulen analysieren den derzeitigen Stand der wissenschaft- lichen Weiterbildung an ihren Einrichtungen und an den An-Instituten. Sie führen die wissenschaftliche Weiterbildung in der Gesamtverantwortung durch. Die Hochschulen verstärken zudem die Profilierung ihrer Angebote zum lebenslangen Lernen und berufsbegleitenden Studium unter Berücksichtigung von Durchlässigkeit und der Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kenntnissen und Fä- higkeiten. (12) Die Hochschulen setzen im Verbund die vorliegenden Konzepte zur Vermittlung hochschuldidak- tischer Kompetenzen um. Sie nutzen dabei auch das Bund-Länder-Programm für bessere Studienbe- dingungen und mehr Qualität in der Lehre ("Qualitätspakt Lehre"). (13) An der erfolgreichen Strategie der Wissenschafts- und Forschungspolitik des Landes, Spitzenfor- schung durch strukturelle Maßnahmen nach Möglichkeit zu unterstützen und wettbewerbsfähiger zu machen, wird festgehalten. Die Hochschulen intensivieren zu diesem Zweck u. a. die Einwerbung von Drittmitteln aus nationalen und internationalen Förderprogrammen sowie der Wirtschaft, indem sie interne Anreizsysteme ausbauen und Antragsteller in geeigneter Weise unterstützen. (14) In der anwendungsbezogenen Forschung und im Wissens- und Technologietransfer orientieren sich die Hochschulen an der aktuellen regionalen Innovationsstrategie des Landes. Der Transfer von Forschungsergebnissen der Hochschulen in die Wirtschaft und Gesellschaft des Landes werden ins- besondere durch das Kompetenznetzwerk für anwendungsbezogene und transferorientierte For- schung (KAT) intensiviert und bestehende Instrumente der Existenzgründung ausgebaut. (15) Die Universitäten bauen bestehende Hürden beim Promotionszugang von Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschulen vollständig ab, um den Anteil kooperativer Promotionen zu erhö- hen. Die Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen werden gleichwertig an der Landesgraduier- tenförderung beteiligt. (16) Die Hochschulen werden auch zukünftig ihren Verpflichtungen im Rahmen der sogenannten Third Mission gerecht. Diese umfasst neben genannten Aktivitäten zum Wissens- und Technologie- transfer auch die Unterstützung gesellschaftlich relevanter, sozialer und kultureller Aufgaben in der Region. (17) Die Internationalisierung sehen die Hochschulen als Querschnittsaufgabe an. Sie entwickeln ihre Internationalisierungsstrategien dem eigenen Interesse entsprechend weiter und setzen diese in an- gemessener Zeit um. Sie erhöhen in diesem Rahmen in geeigneten Fällen und nachfragegerecht den Anteil internationaler Studiengänge. Wo es noch nicht der Fall ist, entwickeln die Hochschulen die Curricula grundständiger Studiengänge so weiter, dass Auslandsaufenthalte in der Regelstudienzeit möglich sind. (18) Das MW und die Hochschulen stimmen darin überein, dass, soweit im Laufe der Vereinbarung neben den vereinbarten Budgets im Landeshaushalt zusätzliche Mittel für die Hochschulen zur Verfü- gung stehen, diese als Leistungsorientierte Mittelvergabe (LOM) ausgestaltet werden können. Die genaue Umsetzung des Verfahrens wird zwischen MW und den Hochschulen verhandelt. (19) Die Gleichstellung aller Hochschulangehörigen im Sinne gleichberechtigter Zugänge zu Stellen, Qualifikationsangeboten und Entscheidungsgremien ist erklärtes Ziel der Hochschulen. Das Landes- programm für ein geschlechtergerechtes Sachsen-Anhalt wird durch die Hochschulen umgesetzt. Mittelfristiges Ziel ist das Erreichen der darin enthaltenen Quoten. Die Universitäten führen entspre- chend der Empfehlungen des Wissenschaftsrates, der Deutschen Forschungsgemeinschaft und Be- schlüsse des Landtages Sachsen-Anhalts im Rahmen der Umsetzung der Geschlechtergerechtigkeit das Kaskadenmodell unter Wahrung der fachlichen Qualität an ihrer Einrichtung ein. Die regelmäßige Veröffentlichung der entsprechenden Zahlen für die einzelnen Fakultäten in den Rektoratsberichten durch die Hochschulen sorgt für Transparenz, lässt Gleichstellungserfolge sichtbar werden und er- möglicht es, die Anteile der Geschlechter auf den einzelnen Karrierestufen im Kontext der jeweiligen Fakultäten zu sehen. (20) Die Hochschulen leisten ihren Beitrag zur gleichberechtigten Teilhabe behinderter Mitarbeiterin- nen, Mitarbeiter und Studierender durch Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention und des diesbezüglichen Landesaktionsplanes einschließlich der Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung des Hochschulbetriebes. 3|14

Microsoft Word - _150126__Entwurf_ZV_HMa_gesamt.docx

Zielvereinbarung 2015 – 2019 zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt und der Hochschule Magdeburg-Stendal 29. Januar 2015 Zielvereinbarung Hochschule Magdeburg-Stendal 2015 – 2019 PRÄAMBEL Ausgangspunkt der Zielvereinbarung sind die Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Weiterent- wicklung des Hochschulsystems des Landes Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2013 unter Berücksichti- gung der von der Landesregierung hochschulpolitisch begründeten und bedarfsorientierten Rahmen- vorgaben. Leitgedanke ist, die Hochschulen attraktiver, effizienter und damit zukunftsfest zu machen, gleichzeitig aber den Anforderungen einer Haushaltskonsolidierung gerecht zu werden. Mit ihren Hochschulentwicklungsplänen haben die Hochschulen die Empfehlungen und Vorgaben aufgegriffen. Auf dieser Grundlage schließt die Hochschule Magdeburg-Stendal (nachfolgend Hochschule genannt) mit dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt (nachfolgend MW genannt) folgende Zielvereinbarung. Die Anlage 1 (Lehrebezogene Profile), Anlage 2 (Veranschlagungs- und Bewirtschaftungsregelungen) und Anlage 3 (Berichterstattung: Hochschulen im Vergleich) sind integraler Bestandteil dieser Zielver- einbarung. A.AUFGABENBEZOGENE VEREINBARUNGEN A.1Aufgabenbezogene Vereinbarungen aller Hochschulen (1) Die Hochschulen ergreifen geeignete Maßnahmen, um die für den Hochschulpakt 2020 geforder- ten Zielstellungen zu erreichen. Es liegt im Interesse des Landes wie der Hochschulen, ein Absinken unter die Studienanfängerzahl entsprechend der KMK-Vorausberechnung 2014, wie sie in der Verwal- tungsvereinbarung zum Hochschulpakt 2020 festgelegt ist, zu vermeiden. (2) Bezüglich der Koordinierung und Abstimmung zu Studiengängen in den Bereichen Ingenieurwis- senschaften, Agrarwissenschaften, Soziale Arbeit, Informatik, Medienwissenschaften und Wirt- schaftswissenschaften setzen die Hochschulen die, in den zwischen ihnen abgestimmten Dokumen- ten, festgelegten Vereinbarungen und Regelungen um. (3) Innerhalb der lehrbezogenen Profile (Anlage 1) können die Hochschulen neue Studiengänge er- richten. Die Hochschulen gewährleisten die Vereinbarkeit mit dem Budget sowie die Transparenz der Ressourcenbereitstellung gegenüber dem MW. Studiengänge gelten als genehmigt, insofern sie mit diesen Profilen übereinstimmen. (4) Die Hochschulen leiten ihre Akkreditierungsverfahren so zeitgerecht ein, dass eine Akkreditierung spätestens mit der letzten Hochschulprüfung der ersten Absolventin/des ersten Absolventen für den jeweiligen Studiengang gewährleistet ist und weisen dies rechtzeitig gegenüber dem MW nach. Die Qualitätssicherung bei Zertifikatsangeboten weisen die Hochschulen in geeigneter Weise nach. (5) Schließungen von Studiengängen, die im direkten Zusammenhang mit der Hochschulstrukturpla- nung 2014 (für die Jahre 2015-2024) und den daraus abgeleiteten Hochschulentwicklungsplänen ste- hen, gelten als genehmigt. Sie sind dem MW anzuzeigen. (6) Im Zusammenhang mit der Erfüllung des Hochschulpaktes 2020 ergreifen die Hochschulen zielge- richtete Maßnahmen, um mehr Studierende qualitätsgesichert zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen sowie den Anteil der Absolventinnen und Absolventen in der Regelstudienzeit zu steigern. Über die getroffenen Maßnahmen und Ergebnisse ist zu berichten. (7) Die Hochschulen stellen die für die Anerkennungsverfahren zur Prüfung der Anerkennung in- und ausländischer Studienleistungen und Abschlüsse relevanten Verfahren und Ansprechpartner transpa- rent dar. (8) Die Hochschulen ergreifen Maßnahmen, um den Anteil geeigneter beruflich Qualifizierter an den zum Studium Zugelassenen zu erhöhen und berichten jährlich über den erreichten Stand. Die Hoch- schulen stellen dabei die Entwicklung jeweils im Durchschnitt der letzten vier Jahre dar. (9) Die Fachhochschulen entwickeln im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten insbesondere für die berufsbegleitenden Studienangebote ihre Verfahren zur Anrechnung außerhochschulisch erworbener Leistungsnachweise und Kompetenzen auf ein Studium weiter. Dazu gründen sie – unter dem Vorbe- halt einer entsprechenden Finanzierung - eine gemeinsame Plattform unter Federführung der Hoch- schule Harz. Die Hochschule Harz stellt im Rahmen dieser Plattform die bislang erworbene Expertise über Verfahren zur Anrechnung allen Hochschulen zur Verfügung. (10) Mit dem Ausbau aus der Wirtschaft hinreichend nachgefragter Angebote tragen die Hochschulen zur Fachkräftesicherung und zur engeren Zusammenarbeit mit den Unternehmen des Landes bei. 2|16 Zielvereinbarung Hochschule Magdeburg-Stendal 2015 – 2019 Diesem Bedarf folgend, weiten die Hochschulen ihre dualen Studienangebote in der akademischen Erstausbildung und im Bereich des postgradualen Studiums entsprechend der Hochschulstrukturpla- nung des Landes aus. Insbesondere verbessern sie die curriculare Verknüpfung der Lernorte „Betrieb“ und „Hochschule“. Sie berichten jährlich über die qualitativen und quantitativen Fortschritte. (11) Auf der Grundlage ihrer Hochschulentwicklungspläne entwickeln die Hochschulen ihre Konzepte zur wissenschaftlichen Weiterbildung und zu dualen Studienangeboten weiter fort und arbeiten wei- terhin im Netzwerk zusammen. Die Hochschulen analysieren den derzeitigen Stand der wissenschaft- lichen Weiterbildung an ihren Einrichtungen und an den An-Instituten. Sie führen die wissenschaftliche Weiterbildung in der Gesamtverantwortung durch. Die Hochschulen verstärken zudem die Profilierung ihrer Angebote zum lebenslangen Lernen und berufsbegleitenden Studium unter Berücksichtigung von Durchlässigkeit und der Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kenntnissen und Fä- higkeiten. (12) Die Hochschulen setzen im Verbund die vorliegenden Konzepte zur Vermittlung hochschuldidak- tischer Kompetenzen um. Sie nutzen dabei auch das Bund-Länder-Programm für bessere Studienbe- dingungen und mehr Qualität in der Lehre ("Qualitätspakt Lehre"). (13) An der erfolgreichen Strategie der Wissenschafts- und Forschungspolitik des Landes, Spitzenfor- schung durch strukturelle Maßnahmen nach Möglichkeit zu unterstützen und wettbewerbsfähiger zu machen, wird festgehalten. Die Hochschulen intensivieren zu diesem Zweck u. a. die Einwerbung von Drittmitteln aus nationalen und internationalen Förderprogrammen sowie der Wirtschaft, indem sie interne Anreizsysteme ausbauen und Antragsteller in geeigneter Weise unterstützen. (14) In der anwendungsbezogenen Forschung und im Wissens- und Technologietransfer orientieren sich die Hochschulen an der aktuellen regionalen Innovationsstrategie des Landes. Der Transfer von Forschungsergebnissen der Hochschulen in die Wirtschaft und Gesellschaft des Landes werden ins- besondere durch das Kompetenznetzwerk für anwendungsbezogene und transferorientierte For- schung (KAT) intensiviert und bestehende Instrumente der Existenzgründung ausgebaut. (15) Die Universitäten bauen bestehende Hürden beim Promotionszugang von Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschulen vollständig ab, um den Anteil kooperativer Promotionen zu erhö- hen. Die Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen werden gleichwertig an der Landesgraduier- tenförderung beteiligt. (16) Die Hochschulen werden auch zukünftig ihren Verpflichtungen im Rahmen der sogenannten Third Mission gerecht. Diese umfasst neben genannten Aktivitäten zum Wissens- und Technologie- transfer auch die Unterstützung gesellschaftlich relevanter, sozialer und kultureller Aufgaben in der Region. (17) Die Internationalisierung sehen die Hochschulen als Querschnittsaufgabe an. Sie entwickeln ihre Internationalisierungsstrategien dem eigenen Interesse entsprechend weiter und setzen diese in an- gemessener Zeit um. Sie erhöhen in diesem Rahmen in geeigneten Fällen und nachfragegerecht den Anteil internationaler Studiengänge. Wo es noch nicht der Fall ist, entwickeln die Hochschulen die Curricula grundständiger Studiengänge so weiter, dass Auslandsaufenthalte in der Regelstudienzeit möglich sind. (18) Das MW und die Hochschulen stimmen darin überein, dass, soweit im Laufe der Vereinbarung neben den vereinbarten Budgets im Landeshaushalt zusätzliche Mittel für die Hochschulen zur Verfü- gung stehen, diese als Leistungsorientierte Mittelvergabe (LOM) ausgestaltet werden können. Die genaue Umsetzung des Verfahrens wird zwischen MW und den Hochschulen verhandelt. (19) Die Gleichstellung aller Hochschulangehörigen im Sinne gleichberechtigter Zugänge zu Stellen, Qualifikationsangeboten und Entscheidungsgremien ist erklärtes Ziel der Hochschulen. Das Landes- programm für ein geschlechtergerechtes Sachsen-Anhalt wird durch die Hochschulen umgesetzt. Mittelfristiges Ziel ist das Erreichen der darin enthaltenen Quoten. Die Universitäten führen entspre- chend der Empfehlungen des Wissenschaftsrates, der Deutschen Forschungsgemeinschaft und Be- schlüsse des Landtages Sachsen-Anhalts im Rahmen der Umsetzung der Geschlechtergerechtigkeit das Kaskadenmodell unter Wahrung der fachlichen Qualität an ihrer Einrichtung ein. Die regelmäßige Veröffentlichung der entsprechenden Zahlen für die einzelnen Fakultäten in den Rektoratsberichten durch die Hochschulen sorgt für Transparenz, lässt Gleichstellungserfolge sichtbar werden und er- möglicht es, die Anteile der Geschlechter auf den einzelnen Karrierestufen im Kontext der jeweiligen Fakultäten zu sehen. (20) Die Hochschulen leisten ihren Beitrag zur gleichberechtigten Teilhabe behinderter Mitarbeiterin- nen, Mitarbeiter und Studierender durch Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention und des diesbezüglichen Landesaktionsplanes einschließlich der Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung des Hochschulbetriebes. 3|16

Vortragsreihe des Monitoringzentrums - Facilitating a world where FAIR and open biodiversity data underpins research, policy, and decision-making

Themenfeld: Biodiversitätsportale

Microsoft Word - _150127_Entwurf_ZV_MLU_gesamt.docx

Zielvereinbarung 2015 – 2019 zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt und der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 29. Januar 2015 Zielvereinbarung Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 2015 – 2019 PRÄAMBEL Ausgangspunkt der Zielvereinbarung sind die Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Weiterent- wicklung des Hochschulsystems des Landes Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2013 unter Berücksichti- gung der von der Landesregierung hochschulpolitisch begründeten und bedarfsorientierten Rahmen- vorgaben. Leitgedanke ist, die Hochschulen attraktiver, effizienter und damit zukunftsfest zu machen, gleichzeitig aber den Anforderungen einer Haushaltskonsolidierung gerecht zu werden. Mit ihren Hochschulentwicklungsplänen haben die Hochschulen die Empfehlungen und Vorgaben aufgegriffen. Auf dieser Grundlage schließt die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (nachfolgend Universität genannt) mit dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt (nachfol- gend MW genannt) folgende Zielvereinbarung. Die Anlage 1 (Lehrebezogene Profile), Anlage 2 (Veranschlagungs- und Bewirtschaftungsregelun- gen), Anlage 3 (Berichterstattung: Hochschulen im Vergleich) und Anlage 4 (Lehrerausbildung) sind integraler Bestandteil dieser Zielvereinbarung. A.AUFGABENBEZOGENE VEREINBARUNGEN A.1Aufgabenbezogene Vereinbarungen aller Hochschulen (1) Die Hochschulen ergreifen geeignete Maßnahmen, um die für den Hochschulpakt 2020 geforder- ten Zielstellungen zu erreichen. Es liegt im Interesse des Landes wie der Hochschulen, ein Absinken unter die Studienanfängerzahl entsprechend der KMK-Vorausberechnung 2014, wie sie in der Verwal- tungsvereinbarung zum Hochschulpakt 2020 festgelegt ist, zu vermeiden. (2) Bezüglich der Koordinierung und Abstimmung zu Studiengängen in den Bereichen Ingenieurwis- senschaften, Agrarwissenschaften, Soziale Arbeit, Informatik, Medienwissenschaften und Wirt- schaftswissenschaften setzen die Hochschulen die, in den zwischen ihnen abgestimmten Dokumen- ten, festgelegten Vereinbarungen und Regelungen um. (3) Innerhalb der lehrbezogenen Profile (Anlage 1) können die Hochschulen neue Studiengänge er- richten. Die Hochschulen gewährleisten die Vereinbarkeit mit dem Budget sowie die Transparenz der Ressourcenbereitstellung gegenüber dem MW. Studiengänge gelten als genehmigt, insofern sie mit diesen Profilen übereinstimmen. (4) Die Hochschulen leiten ihre Akkreditierungsverfahren so zeitgerecht ein, dass eine Akkreditierung spätestens mit der letzten Hochschulprüfung der ersten Absolventin/des ersten Absolventen für den jeweiligen Studiengang gewährleistet ist und weisen dies rechtzeitig gegenüber dem MW nach. Die Qualitätssicherung bei Zertifikatsangeboten weisen die Hochschulen in geeigneter Weise nach. (5) Schließungen von Studiengängen, die im direkten Zusammenhang mit der Hochschulstrukturpla- nung 2014 (für die Jahre 2015-2024) und den daraus abgeleiteten Hochschulentwicklungsplänen ste- hen, gelten als genehmigt. Sie sind dem MW anzuzeigen. (6) Im Zusammenhang mit der Erfüllung des Hochschulpaktes 2020 ergreifen die Hochschulen zielge- richtete Maßnahmen, um mehr Studierende qualitätsgesichert zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen sowie den Anteil der Absolventinnen und Absolventen in der Regelstudienzeit zu steigern. Über die getroffenen Maßnahmen und Ergebnisse ist zu berichten. (7) Die Hochschulen stellen die für die Anerkennungsverfahren zur Prüfung der Anerkennung in- und ausländischer Studienleistungen und Abschlüsse relevanten Verfahren und Ansprechpartner transpa- rent dar. (8) Die Hochschulen ergreifen Maßnahmen, um den Anteil geeigneter beruflich Qualifizierter an den zum Studium Zugelassenen zu erhöhen und berichten jährlich über den erreichten Stand. Die Hoch- schulen stellen dabei die Entwicklung jeweils im Durchschnitt der letzten vier Jahre dar. (9) Die Fachhochschulen entwickeln im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten insbesondere für die berufsbegleitenden Studienangebote ihre Verfahren zur Anrechnung außerhochschulisch erworbener Leistungsnachweise und Kompetenzen auf ein Studium weiter. Dazu gründen sie – unter dem Vorbe- halt einer entsprechenden Finanzierung - eine gemeinsame Plattform unter Federführung der Hoch- schule Harz. Die Hochschule Harz stellt im Rahmen dieser Plattform die bislang erworbene Expertise über Verfahren zur Anrechnung allen Hochschulen zur Verfügung. (10) Mit dem Ausbau aus der Wirtschaft hinreichend nachgefragter Angebote tragen die Hochschulen zur Fachkräftesicherung und zur engeren Zusammenarbeit mit den Unternehmen des Landes bei. 2|23 Zielvereinbarung Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 2015 – 2019 Diesem Bedarf folgend, weiten die Hochschulen ihre dualen Studienangebote in der akademischen Erstausbildung und im Bereich des postgradualen Studiums entsprechend der Hochschulstrukturpla- nung des Landes aus. Insbesondere verbessern sie die curriculare Verknüpfung der Lernorte „Betrieb“ und „Hochschule“. Sie berichten jährlich über die qualitativen und quantitativen Fortschritte. (11) Auf der Grundlage ihrer Hochschulentwicklungspläne entwickeln die Hochschulen ihre Konzepte zur wissenschaftlichen Weiterbildung und zu dualen Studienangeboten weiter fort und arbeiten wei- terhin im Netzwerk zusammen. Die Hochschulen analysieren den derzeitigen Stand der wissenschaft- lichen Weiterbildung an ihren Einrichtungen und an den An-Instituten. Sie führen die wissenschaftliche Weiterbildung in der Gesamtverantwortung durch. Die Hochschulen verstärken zudem die Profilierung ihrer Angebote zum lebenslangen Lernen und berufsbegleitenden Studium unter Berücksichtigung von Durchlässigkeit und der Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kenntnissen und Fä- higkeiten. (12) Die Hochschulen setzen im Verbund die vorliegenden Konzepte zur Vermittlung hochschuldidak- tischer Kompetenzen um. Sie nutzen dabei auch das Bund-Länder-Programm für bessere Studienbe- dingungen und mehr Qualität in der Lehre ("Qualitätspakt Lehre"). (13) An der erfolgreichen Strategie der Wissenschafts- und Forschungspolitik des Landes, Spitzenfor- schung durch strukturelle Maßnahmen nach Möglichkeit zu unterstützen und wettbewerbsfähiger zu machen, wird festgehalten. Die Hochschulen intensivieren zu diesem Zweck u. a. die Einwerbung von Drittmitteln aus nationalen und internationalen Förderprogrammen sowie der Wirtschaft, indem sie interne Anreizsysteme ausbauen und Antragsteller in geeigneter Weise unterstützen. (14) In der anwendungsbezogenen Forschung und im Wissens- und Technologietransfer orientieren sich die Hochschulen an der aktuellen regionalen Innovationsstrategie des Landes. Der Transfer von Forschungsergebnissen der Hochschulen in die Wirtschaft und Gesellschaft des Landes werden ins- besondere durch das Kompetenznetzwerk für anwendungsbezogene und transferorientierte For- schung (KAT) intensiviert und bestehende Instrumente der Existenzgründung ausgebaut. (15) Die Universitäten bauen bestehende Hürden beim Promotionszugang von Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschulen vollständig ab, um den Anteil kooperativer Promotionen zu erhö- hen. Die Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen werden gleichwertig an der Landesgraduier- tenförderung beteiligt. (16) Die Hochschulen werden auch zukünftig ihren Verpflichtungen im Rahmen der sogenannten Third Mission gerecht. Diese umfasst neben genannten Aktivitäten zum Wissens- und Technologie- transfer auch die Unterstützung gesellschaftlich relevanter, sozialer und kultureller Aufgaben in der Region. (17) Die Internationalisierung sehen die Hochschulen als Querschnittsaufgabe an. Sie entwickeln ihre Internationalisierungsstrategien dem eigenen Interesse entsprechend weiter und setzen diese in an- gemessener Zeit um. Sie erhöhen in diesem Rahmen in geeigneten Fällen und nachfragegerecht den Anteil internationaler Studiengänge. Wo es noch nicht der Fall ist, entwickeln die Hochschulen die Curricula grundständiger Studiengänge so weiter, dass Auslandsaufenthalte in der Regelstudienzeit möglich sind. (18) Das MW und die Hochschulen stimmen darin überein, dass, soweit im Laufe der Vereinbarung neben den vereinbarten Budgets im Landeshaushalt zusätzliche Mittel für die Hochschulen zur Verfü- gung stehen, diese als Leistungsorientierte Mittelvergabe (LOM) ausgestaltet werden können. Die genaue Umsetzung des Verfahrens wird zwischen MW und den Hochschulen verhandelt. (19) Die Gleichstellung aller Hochschulangehörigen im Sinne gleichberechtigter Zugänge zu Stellen, Qualifikationsangeboten und Entscheidungsgremien ist erklärtes Ziel der Hochschulen. Das Landes- programm für ein geschlechtergerechtes Sachsen-Anhalt wird durch die Hochschulen umgesetzt. Mittelfristiges Ziel ist das Erreichen der darin enthaltenen Quoten. Die Universitäten führen entspre- chend der Empfehlungen des Wissenschaftsrates, der Deutschen Forschungsgemeinschaft und Be- schlüsse des Landtages Sachsen-Anhalts im Rahmen der Umsetzung der Geschlechtergerechtigkeit das Kaskadenmodell unter Wahrung der fachlichen Qualität an ihrer Einrichtung ein. Die regelmäßige Veröffentlichung der entsprechenden Zahlen für die einzelnen Fakultäten in den Rektoratsberichten durch die Hochschulen sorgt für Transparenz, lässt Gleichstellungserfolge sichtbar werden und er- möglicht es, die Anteile der Geschlechter auf den einzelnen Karrierestufen im Kontext der jeweiligen Fakultäten zu sehen. (20) Die Hochschulen leisten ihren Beitrag zur gleichberechtigten Teilhabe behinderter Mitarbeiterin- nen, Mitarbeiter und Studierender durch Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention und des diesbezüglichen Landesaktionsplanes einschließlich der Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung des Hochschulbetriebes. 3|23

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