Die Karte des Berliner Grünanlagenbestandes enthält die überwiegend von den bezirklichen Gartenämtern gepflegten öffentlichen Grünanlagen einschließlich der nach dem Grünanlagengesetz gewidmeten Grün- und Erholungsanlagen. Dazu gehören auch die öffentlichen Spielplätze, die in der Karte gelb dargestellt sind. Zu den einzelnen Grünanlagen in der Karte sind für einen Großteil der Flächen Sachdaten vorhanden. Andere Grünflächenkategorien wie Grünflächen auf gewidmetem öffentlichem Straßenland (einschließlich gärtnerisch begrünter Stadtplätze), Grünflächen auf Friedhöfen, in Kleingartenanlagen, an öffentlichen Gebäuden, Freiflächen an Schulen, Kindertagesstätten und Bädern sowie Sportflächen inkl. Rahmengrün sind in der Karte in der Regel nicht dargestellt. Die grafischen Daten der Karte sowie die der Karte hinterlegten Sachdaten werden von den bezirklichen Gartenämtern erstellt und laufend aktualisiert. Die hier im Rahmen des Internetauftritts "Stadtgrün" zur Verfügung gestellte Karte beruht auf den bezirklichen Daten und wird von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mindestens einmal jährlich aktualisiert. Das genaue und aktuelle Verzeichnis der gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen kann bei den bezirklichen Gartenämtern eingesehen werden.
Titel: Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan für die stillgelegten Tagebaue Zwenkau und Cospuden Planungsstand: verbindlicher Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan seit 08.06.2006 Inhalt: * Am 28.02.1997 wurde durch die Verbandsversammlung mit Beschluss Nr. II/VV 10/04d/ 1997 die gemeinsame Fortschreibung des verbindlichen Braunkohlenplans Tagebau Zwenkau und des Braunkohlenplans als Sanierungsrahmenplan Tagebau Cospuden beschlossen. * Die Tagebaue Cospuden und Zwenkau selbst wurden während ihrer Betriebszeit als unabhängig voneinander laufende und räumlich getrennte Abbaubereiche betrieben. Es bestanden jedoch bedeutsame und enge Nachbarschaftsbeziehungen mit einigen technologischen Schnittstellen. Diese Schnittstellen lagen insbesondere in der Überlagerung der Grundwasserabsenkungsbereiche sowie des Verkippungs- und Förderregimes. So wurden die gesamten Abraummassen des Tagebaus Cospuden im Tagebaubereich Zwenkau verkippt bzw. zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eingesetzt. Im Rahmen der Sanierung beider Tagebaue wurden weitere technologische Verknüpfungen notwendig. * Eine gemeinsame Fortschreibung beseitigte die bestehende, vielfältige räumliche und sachliche Abgrenzungs- und Schnittstellenproblematik. * Mit Beschluss Nr. IV/VV 06/02b/2006 wurde der fortgeschriebene Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan Tagebaubereich Zwenkau/Cospuden als Satzung durch die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbands Westsachsen am 16.03.2006 festgestellt. Nach Einreichung des Braunkohlenplans zur Genehmigung mit Schreiben vom 22.03.2006 wurde mit Datum vom 05.05.2006 durch die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde die Genehmigung erteilt. * Das Sanierungsgebiet soll als Bestandteil des "Leipziger Neuseenlands" nachhaltig zu einem wertvollen und vielfältig nutzbaren Lebens- und Landschaftsraum mit den Kernbereichen Zwenkauer und Cospudener See entwickelt werden. * Im Bereich Cospuden sind die bergbaulichen Sanierungsarbeiten und die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche nahezu abgeschlossen. Das Restloch ist wassergefüllt, hat bereits seit dem Jahr 2000 den konzipierten Endwasserspiegel von + 110,0 m NN erreicht und wird bereits öffentlich genutzt. Der Endwasserspiegel und die bereits erreichten limnologischen Verhältnisse im Seewasserkörper werden derzeit durch die Einleitung von Wasser aus dem Entwässerungsbetrieb des aktiven Braunkohlentagebaus Profen der MIBRAG mbH gestützt. Schwerpunkte der Wiedernutzbarmachung bilden die Komplettierung des Wegesystems, die Wiederherstellung eines ausgeglichenen, sich weitgehend selbst regulierenden Gebietswasserhaushalts mit dem natürlichen Wiederanstieg des Grundwassers und die Ableitung zukünftig anfallenden Überschusswassers des Cospudener Sees sowie der Ertüchtigung bzw. Herstellung dafür notwendiger Fließgewässer. * Der Tagebau Zwenkau wurde als letzter Sanierungstagebau der LMBV mbH im mitteldeutschen Revier im Jahr 1999 außer Betrieb genommen. Bis zum Zeitpunkt der Außerbetriebnahme wurde der Tagebau zur Braunkohlengewinnung zur Sicherung der Kohlelieferungen zum Kraftwerk Lippendorf (alt) durch die MIBRAG mbH auf Basis eines Pachtverhältnisses betrieben. Noch im Zuge der Restauskohlung des Tagebaus wurde das Betriebsregime an Erfordernisse der nachfolgenden Sanierungsarbeiten angepasst. Aufgrund des Förderbrückeneinsatzes entstanden während des Betriebs erhebliche Wiedernutzbarmachungsdefizite, insbesondere in Form von Brückenkippenarealen und offenen Hohlformen. Am 30.09.1999 verließ der letzte Kohlezug den Tagebau Zwenkau. * Die notwendigen Sanierungsarbeiten werden in Verantwortung der LMBV mbH durchgeführt. Der Rückbau der bergtechnischen Anlagen und Tagebaugroßgeräte und die Wiedernutzbarmachung der Kippenflächen sind nahezu abgeschlossen. Die regionalen Anstrengungen um den Erhalt der Abraumförderbrücke F 45 als technisches Denkmal und Zeitzeuge des mitteldeutschen Braunkohlenbergbaus waren nicht erfolgreich. Lediglich ein technisches Modell im Aussichtspavillon am Kap Zwenkau/Stadt Zwenkau erinnert an das technische Denkmal. * Die im Plangebiet aufgestellten raumordnerischen Ziele und Grundsätze sollen die Entwicklung einer vielfältig nutzbaren, gestalterisch akzeptanzfähigen und weitgehend nachsorgefreien Bergbaufolgelandschaft als einen eigenständigen Landschaftsraum mit überregionaler touristischer Bedeutung gewährleisten und eine miteinander verträgliche Gestaltung der Belange von Hochwasserschutz, Freizeit und Erholung, Natur und Landschaft und Waldmehrung mit klarer Funktionstrennung zwischen intensiv genutzten und störempfindlichen Bereichen sicherstellen. * Im Einzelnen sind folgende Entwicklungsschwerpunkte zu benennen: o Nutzung des Zwenkauer Sees als Speicherbecken als Bestandteil der Gesamtkonzeption des vorbeugenden Hochwasserschutzes an der Weißen Elster, o Gewährleistung eines wirksamen Landschafts-, Natur- und Artenschutzes in den besonders wertvollen Auenbereichen der Weißen Elster und in den Sukzessionsarealen sowie deren räumliche und funktionale Vernetzung mit Landschaftselementen im Sanierungsgebiet und im übrigen unverritzten Umfeld unter besonderer Beachtung der im Plangebiet befindlichen FHH-Gebiete Nr. 50E "Leipziger Auensystem" und Nr. 218 "Elsteraue südlich Zwenkau" sowie der SPA-Gebiete "Leipziger Auwald" und "Elsteraue bei Groitzsch", o Schaffung eines zusammenhängenden, reich strukturierten Waldgebiets durch die systematische Erhöhung des Waldanteils und den Schutz des vorhandenen Waldes, o Sicherung der vorhandenen Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen in den Bereichen Cospudener See (Landschaftspark Nordufer, Zöbigker Winkel) und am Standort des Freizeitparks Belantis sowie die Entwicklung entsprechender Angebote am Zwenkauer See (' Nordufer und Kap Zwenkau), o Schaffung eines touristischen Gewässerverbunds zwischen dem Zwenkauer und dem Cospudener See mit Anbindung an das Stadtgebiet Leipzig über die bestehende Schleuse am Nordstrand des Cospudener Sees, o Verkehrsanbindung und innere Erschließung des Sanierungsgebiets durch die Realisierung großräumiger Verbindungen (A 72), die bedarfsgerechte verkehrstechnische Erschließung der Erholungsbereiche, die Wiederherstellung devastierter bzw. unterbrochener historischer Wegebeziehungen sowie die Schaffung eines vielseitig nutzbaren Rad- und Wanderwegenetzes mit Einbindung in das überregionale und regionale Verkehrs- und -wegenetz.
Dieser Datensatz enthält die Hundeauslaufzonen für Hunde gemäß § 8 Absatz 3 Hamburger Hundegesetz in der Hansestadt Hamburg. Bei den Hundeauslaufzonen handelt es sich um besonders gekennzeichnete Flächen, auf denen die Hunde (mit Ausnahme der gefährlichen Hunde) im Sinne des hamburgischen Hundegesetzes nach Paragraf 8 Absatz 3 unangeleint umherlaufen können. Hundeauslaufzonen können sowohl in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen als auch außerhalb solcher Anlagen eingerichtet sein.
Hier finden Sie eine Auswahl an Freizeitparks in Bayern. Die Daten werden durch die Bayerische Vermessungsverwaltung (BVV) bereitgestellt. Bei Fragen wenden Sie sich an den Kundenservice: service@geodaten.bayern.de - 089 2129-1111. Quelle: Bayerische Vermessungsverwaltung; Foto Themenbild: © Marine26 - Fotolia.com
Mitführverbot für Hunde: Weitere nicht betretbare/gesperrte Flächen sind nicht dargestellt. Bitte beachten Sie die Kennzeichnung vor Ort! Die Berliner Wälder bieten vielfältige Naturräume und Erholungsmöglichkeiten für alle Menschen und das soll auch so bleiben. Für die artgerechte Hundehaltung spielen die stadtnahen Wälder ebenfalls eine große Rolle. Die Zahl der insgesamt in Berlin gehaltenen Hunde wird auf 150.000 bis 200.000 Tiere geschätzt. Entsprechend groß ist die Zahl der ausgeführten Hunde in den Berliner Wäldern. Ein verträgliches Miteinander aller Erholungssuchenden, ob per Fahrrad, auf dem Pferd, zu Fuß, mit Kinderwagen, mit und ohne Hund unterwegs, erfordert ein hohes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme. Der wertvolle Erholungs- und Lebensraum Wald bleibt erhalten, wenn alle schonend mit ihm umgehen und die Interessen anderer Waldbesucherinnen und -besucher respektieren. Deshalb ist der Aufenthalt von Hunden genau und zum Vorteil aller geregelt. Unangeleintes Ausführen von Hunden ist nur in den ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten gestattet. Ansonsten gilt im Wald ausnahmslos die Leinenpflicht, nachzulesen in § 23 (2) des Landeswaldgesetzes Berlin und in § 28 (3) des Gesetzes zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin. Die zwölf Hundeauslaufgebiete im Wald – die ältesten bestehen seit mehr als 70 Jahren – nehmen eine Fläche von etwa 1.220 Hektar Fläche ein, auf der Hunde frei umherlaufen können. In keiner deutschen oder europäischen Stadt existiert ein vergleichbares Angebot! Hunde müssen außerhalb der eigenen vier Wände oder des eigenen Grundstücks ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen. Zusätzlich gilt für Hunde, die ab dem 1. Januar 2005 neu angeschafft wurden, die Kennzeichnungspflicht mit einem Chip sowie die Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, falls der Hund Personen- und Sachschäden verursachen sollte. Hunde müssen immer im Einwirkungsbereich des Hundehalters sein und jederzeit zurückgerufen werden können, damit Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Ist das nicht gewährleistet, gilt auch in Hundeauslaufgebieten die Pflicht, die Tiere anzuleinen. Andere Erholungssuchende dürfen nicht belästigt oder gefährdet werden, denn die Erholung von Menschen hat auch im Hundeauslaufgebiet Vorrang. Auch Hundeauslaufgebiete sind Lebensräume für Rehe, Wildschweine und andere Wildtiere. Diese Tiere dürfen durch Hunde nicht gestört oder gefährdet werden. Insbesondere das Hetzen von Wild ist unbedingt zu vermeiden und kann empfindlich bestraft werden. Eingezäunte Bereiche und gekennzeichnete Naturschutzgebiete sind nicht Teil des Hundeauslaufgebietes. Hier ist das Freilaufen von Hunden verboten. In der warmen Jahreszeit sollten Hunde dort wo Menschen baden nicht frei laufen und schwimmen. Das gilt auch im jeweiligen Hundeauslaufgebiet! Auf Kinderspielplätze, an öffentliche Badestellen mit Ausnahme an als solche gekennzeichnete Hundebadestellen sowie auf als solche gekennzeichnete Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden (§ 15 Abs. 1 Berliner Hundegesetz). Das Ausgraben von Erholungsbänken, Buddeln an Hängen und auf Wegen ist wegen der Folgen für die Erholungsnutzung und die Stabilität der Wälder nicht zulässig. Verunreinigungen von Hunden sind nur dort zulässig, wo die Allgemeinheit nicht belästigt wird. Auf Wegen, Parkplätzen, Liegewiesen sowie Badestellen und anderen Erholungseinrichtungen sind sie zu vermeiden oder durch den Hundehalter zu entfernen. Ein Überblick für das Verhalten im Hundeauslaufgebiet: Bitte nehmen Sie Rücksicht Belästigen, gefährden und beschädigen Sie keine Erholungssuchenden, Tiere und Gegenstände. Bitte hinterlassen Sie keine Buddellöcher. Gekennzeichnete Naturschutzgebiete und eingezäunte Bereiche sind kein Teil des Hundeauslaufgebietes. Auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen und an öffentliche Badestellen (mit Ausnahme an gekennzeichneten Hundebadestellen) dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Wo Menschen baden, sollten Hunde nicht frei laufen und schwimmen. Ist dies nicht gewährleistet, gilt auch im Hundeauslaufgebiet Leinenpflicht. Hundekot Den Hundekot nicht in Tüten liegen lassen. Hundekot am Ufer in einer Tüte im Abfall entsorgen. Bitte halten Sie die Waldwege, Parkplätze u.ä. sauber. Vielen Dank, dass Sie Rücksicht auf andere Waldbesuchende nehmen.
Kategorie: Siedlung Kurzbeschreibung: Siedlungsfreifläche: Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche sowie Friedhof abzüglich Verkehrs- und Wasserfläche Bedeutung und Interpretation: Der Indikator beschreibt den Anteil von Grünflächen und Erholungsanlagen innerhalb des Siedlungsraumes (z. B. Park/Grünanlage, Kleingarten, Wochenendsiedlung, Golfplatz) an der Gebietsfläche. Hohe Indikatorwerte treten v. a. in größeren Städten auf, da die baulich geprägte Siedlungsfläche in ländlichen Gebieten meist unmittelbar an den Freiraum grenzt. Im Zeitverlauf kommt es in einigen Bundesländern zu größeren Differenzen in der Wertausprägung, die teilweise auf keiner realen Flächennutzungsänderung, sondern einer modellierungsbedingten Neuzuordnung beruhen (siehe: <a target='_blank' href='http://www.ioer-monitor.de/glossar/a/aaa-migrationseffekte/'>AAA-Migrationseffekte</a>) Datengrundlagen: Bemerkungen: Die Siedlungsfreifläche ist Bestandteil des Siedlungsraumes, besitzt aber keine oder höchstens geringfügige Bebauung (im Rahmen ihrer jeweiligen Funktion). Gartenland wird innerhalb von Ortslagen als Kleingarten und damit als Siedlungsfreifläche betrachtet, außerhalb jedoch als Freiraum. Golfanlagen und Wildgehege außerhalb von Ortslagen sind Bestandteil der Siedlungsfreifläche.
vorh. Bebauungsplan "Sport- und Freizeitpark" Löhme
Die Firma Rudolf Wagner, Inhaber Michael Wagner, Kies,- Fuhr,- Straßen- und Tiefbaubetrieb e.K. stellte beim TLUBN, Referat 52 einen Antrag auf Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz zum Ausbau eines Gewässers im Naherholungsgebiet „Nordstrand“ im Rahmen der Entwicklung des Sondergebietes „Sport- und Freizeitanlage“ in der Stadt Erfurt. Für das Vorhaben besteht eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Das geplante Vorhaben befindet sich nordöstlich am bestehenden Bade- und Freizeitgewässer „Nordstrand“. Die neue Fläche hat eine Größe von ca. 11,4 ha und wird in drei Teilflächen unterteilt. In der Teilfläche 1 erfolgt eine Nassauskiesung. Die Fläche ist ca. 4 – 5 ha groß und es verbleibt ein Zwischendamm. Die Teilfläche 2 schließt sich nach Osten an die neue Seefläche an. Die Fläche hat eine Größe von ca. 3 ha und es ist eine Trockenauskiesung bis oberhalb des Grundwasserspiegels vorgesehen. Anschließend erfolgt eine Geländemodellierung mit dem standorteigenen Material. Die Teilfläche 3 hat eine Fläche von ca. 3 ha. Für diese Fläche ist eine Nassauskiesung mit Rückverfüllung vorgesehen.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 278 |
| Kommune | 42 |
| Land | 340 |
| Wissenschaft | 5 |
| Zivilgesellschaft | 4 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 21 |
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 194 |
| Gesetzestext | 2 |
| Text | 95 |
| Umweltprüfung | 79 |
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| License | Count |
|---|---|
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| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 574 |
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|---|---|
| Archiv | 9 |
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| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 258 |
| Lebewesen und Lebensräume | 405 |
| Luft | 196 |
| Mensch und Umwelt | 582 |
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