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s/fuhne/Buhne/gi

Dokumentationsstelle Küste

In der Dokumentationsstelle Küste werden alle Informationen zu Küstenschutzbauten an der Ostseeküste von Priwall bis Swinemünde gesammelt und aufgearbeitet. Die Sammlung dieser Informationen beginnt ca. 1945 bis in die heutige Zeit.

Bebauungspläne Nonnweiler/Kastel - Fahne Satzung NON BP WEI

Bebauungspläne und Umringe der Gemeinde Nonnweiler (Saarland), Ortsteil Kastel:Bebauungsplan "Fahne Satzung NON BP WEI" der Gemeinde Nonnweiler, Ortsteil Kastel

Bebauungspläne Nonnweiler/Braunshausen - Fahne Satzung NON BP PET

Bebauungspläne und Umringe der Gemeinde Nonnweiler (Saarland), Ortsteil Braunshausen:Bebauungsplan "BPlan im Rappsamengarten Gemeinde Braunshausen" der Gemeinde Nonnweiler, Ortsteil Braunshausen

Bebauungspläne Nonnweiler/Schwarzenbach - Fahne Satzung NON BP ROS

Bebauungspläne und Umringe der Gemeinde Nonnweiler (Saarland), Ortsteil Schwarzenbach:Bebauungsplan "Fahne Satzung NON BP ROS" der Gemeinde Nonnweiler, Ortsteil Sitzerath

Bebauungspläne Nonnweiler/Otzenhausen - Fahne Auslegung Plan NON BP GE

Bebauungspläne und Umringe der Gemeinde Nonnweiler (Saarland), Ortsteil Otzenhausen:Bebauungsplan "Fahne Auslegung Plan NON BP GE" der Gemeinde Nonnweiler, Ortsteil Otzenhausen

Bebauungspläne Nonnweiler/Otzenhausen - Fahne Satzung NON BP WAG

Bebauungspläne und Umringe der Gemeinde Nonnweiler (Saarland), Ortsteil Otzenhausen:Bebauungsplan "Fahne Satzung NON BP WAG" der Gemeinde Nonnweiler, Ortsteil Otzenhausen

Bebauungspläne Nonnweiler/Otzenhausen - Fahne Satzung NON VEP EDO

Bebauungspläne und Umringe der Gemeinde Nonnweiler (Saarland), Ortsteil Otzenhausen:Bebauungsplan "Fahne Satzung NON VEP EDO" der Gemeinde Nonnweiler, Ortsteil Otzenhausen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als: "Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff; "Fahrzeug mit Maschinenantrieb": ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in einem Hafen oder an einer Umschlagstelle oder zur Erhöhung derSteuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird; "Verband": ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schleppverband": eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; "Schubverband": eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; hierzu zählen auch Gelenkverbände, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "Schubleichter": ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug; "Trägerschiffsleichter": ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist; "gekuppelte Fahrzeuge": eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen; "Gelenkverband": eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt; "schwimmendes Gerät": eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger, Elevator, Hebebock oder Kran; "schwimmende Anlage": eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus; "Schwimmkörper": ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind; "Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist, eine Fähre ein Schubleichter sowie ein schwimmendes Gerät; "Fahrzeug unter Segel": ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb; "Fahrgastschiff": ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist; ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verordnung ist auch ein Fahrgastboot; "Tagesausflugsschiff": ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Fahrgastboot": ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen; "Personenbarkasse": ein nach Anhang II Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen; "Sportfahrzeug": ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist; "Vorspann": ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet; "stillliegend": ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist; "fahrend" oder "in Fahrt befindlich": ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist; "Ankern": das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet; "Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes": die Länge oder Breite über alles im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 4.17 und 4.20 ES-TRIN ; "Radarfahrt": eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar; "unsichtiges Wetter": ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist; "Nacht": der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; "Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht": ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Norm DIN g EN 14744:2006-01 entspricht *); "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht": ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht *) ; "Funkellicht": ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen der Anforderung der Zeile 1 der Tabelle 3 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht *); "kurzer Ton": ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; "langer Ton": ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt; "Folge sehr kurzer Töne": eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen; "Fahrwasser": der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird; "Fahrrinne": der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird; "rechte Seite/linke Seite": die "rechte Seite" oder "linke Seite" des Fahrwassers/der Fahrrinne, bezogen auf die Richtung "Talfahrt"; "zu Berg" oder "Bergfahrt": auf einem Fluss die Richtung zur Quelle, auf einem Schifffahrtskanal die Richtung, die im zweiten Teil dieser Verordnung für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen als "Bergfahrt" bezeichnet ist, ferner die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen; "zu Tal" oder "Talfahrt": die der Richtung "zu Berg" oder der "Bergfahrt" entgegengesetzte Richtung; "Stoffnummer": Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen, denen noch keine UN-Nummer zugeordnet wurde oder die nicht einer Sammelbezeichnung mit UN-Nummer zugeordnet werden können, entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung. Diese vierstellige Zahl beginnt mit der Ziffer 9; "UN-Nummer": vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung; "Anlage": bundeseigene Schifffahrtsanlage, insbesondere eine Schleuse, ein Schleusenkanal, ein Wehr oder ein Schiffshebewerk, wasserbauliche Anlage, insbesondere eine Grundschwelle, eine Buhne, ein Parallelwerk, ein Deckwerk, ein Leitdamm oder eine Brücke; "Kilometerangabe ( km -Angabe)": bei einer Streckenangabe schließt der Kilometerendpunkt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus; "diensttuende Mindestbesatzung": die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung, die sich nicht in der Ruhezeit befindet; "Inland AIS Gerät": ein Gerät im Sinne der Durchführungsverordnung ( EU ) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung ( EG ) Nummer 415/2007 ( ABl. L 138 vom 24.05.2019, Seite 31), die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und genutzt wird; "Inland ECDIS Gerät": ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann; "ADN": die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II Seite 1906, 1908 - Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 ( BGBl. 2010 II Seite 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; "Binnenschiffsuntersuchungsordnung": Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Binnenschiffspersonalverordnung": Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Rheinschiffspersonalverordnung": Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Sportbootführerscheinverordnung": Sportbootführerscheinverordnung vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31.Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; "Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung" Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; "Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk": Regionale Vereinbarung vom 06. April 2000 über den Binnenschifffahrtsfunk (BGBl. 2000 II Seite 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung; "Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung": Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW -Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4569; 2003 I Seite 130), die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I Seite 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; "ES-TRIN": Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt ( CESNI ) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 09. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen; "ES-RIS": Europäischer Standard für Binnenschiffsinformationsdienste in der Ausgabe 2021/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 02. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B4)); dabei ist unter Mitgliedstaat ein Mitglied der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen; " LNG ": sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, insbesondere Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern; "Bunkerbereich": der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler; "Flüssigerdgas (LNG)": Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde. *) Die Norm ist bei der Beuth-Verlag GmbH erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert. Stand: 01. September 2024

Auflassung der Wasserkraftanlage Bernmühle

Die Wasserkraftanlage Bernmühle wird nicht mehr betrieben. Die Benutzungsanlagen sollen teilweise rückgebaut werden. Es ist geplant, das sich am Oberwasserkanal befindliche Steckschütz, welches bei Hochwasser den Wasserzulauf zur Turbine verringern kann, vollständig zu entfernen. Somit kann das Wasser hier dauerhaft abfließen. Obwohl es sich um ein Ausleitungskraftwerk handelt, ist an der Bernmühle kein Ausleitungswehr im eigentlichen Sinne vorhanden. Vermutlich hat sich über die Jahre (Jahrhunderte) der Wasserkraftnutzung das ursprüngliche Mutterbett auf Grund der vollständigen Ausleitung des ankommenden Wassers zurückgebildet. Die Verlandung wurde im Zuge der landwirtschaftlichen Nutzbarmachung in Wiesen umgewandelt, wodurch beim gegenwärtigen Zustand keine Verbindung zwischen dem ursprünglichen Oberwasserkanal und der Ausleitungsstrecke (Mutterbett) besteht. Wasser wurde bisher über das Hochwasserschütz in das Hochwasserentlastungsgerinne abgegeben. Dieses Gerinne leitet das Wasser in die Ausleitungsstrecke ab. Mit der Entfernung des Schützes wird nun dauerhaft das ankommende Wasser in das Gerinne geleitet, sodass dieses Teil des Bernbachs wird. Um eine weitere Ableitung in den ehemaligen Oberwasserkanal zu verhindern, wird dieser mit einer Dammschüttung verschlossen. Der Damm soll ca. 7,0 m am Fuß messen und wird auf die Höhe der Uferoberkante mit bindigem Erd-reich aufgeschüttet. Das nun entstandene Prallufer wird mit Wasserbausteinen (Steinwurf) gesichert. Der Oberwasserkanal bleibt bis zur Ausleitung im Bereich des Hochwasserschützes als Fließgewässer erhalten. Hinter der Dammschüttung wird der Oberwasserkanal als zeitweise wasserführende, offene Grabenstruktur fungieren. Zukünftig wird dieser Abschnitt nur noch durch Hang- (bzw. Drain-) Wasser und wild abfließendes Niederschlagswasser gespeist. Die bestehende Ufervegetation bleibt unverändert. Durch die zukünftige Umleitung im Bereich des Hochwasserschützes kann das ankommende Wasser ohne Aufstau abfließen. Dadurch wird sich der Wasserstand im ehemaligen Oberwasserkanal um mehrere Zentimeter absenken und die Fließgeschwindigkeiten erhöhen. Das Hochwasserentlastungsgerinne stellt künftig die Gewässerverbindung zwischen dem ehemaligen Oberwasserkanal und der Ausleitungsstrecke her. Damit wird dieses Teil des Gewässers. Grundsätzlich kann der Graben in seiner vorhandenen Ausprägung das ankommende Wasser schadlos abführen. Die vorhandene steinige Sohlstruktur wird im Zuge des Vorhabens durch Störsteine hinsichtlich der Strukturvielfalt verbessert. Im Bereich der Einleitung in die bestehende Ausleitungsstrecke wird der Pralluferbereich mit Wasserbausteinen gesichert, sodass das ankommende Wasser schadlos abgeführt werden kann. Durch Störsteine (ggf. als Steinsatz bzw. Buhne) wird der Hauptabfluss möglichst strömungsangepasst in das bestehende Bachbett eingeleitet, sodass es bei Normalabfluss zu keinen turbulenten Strömungsverhältnissen kommt. Aufgrund der Stilllegung der Wasserkraftanlage fließt kein Triebwasser mehr durch den verrohrten Unterwasserkanal. Der Unterwasserkanal soll jedoch weiterhin zur Niederschlagswasser-Entwässerung des Anwesens genutzt werden. Hierfür wird die Verrohrung im Bereich der Einleitungsstelle in den Bernbach gekürzt und auf ein Rohr DN300 reduziert. Das Rohrende wird in die Uferböschung integriert und durch Natursteine gegen Ausspülungen gesichert. Für diesen Gewässerausbau (§ 67 WHG) wurde beim Landratsamt Cham unter Vorlage von Plänen und Beilagen die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung beantragt.

Verstärkung des Westdeichs auf Norderney wird fortgesetzt

Norderney/Norden – In diesen Tagen beginnt der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) mit den Arbeiten für den zweiten Bauabschnitt zur Verstärkung des Westdeichs auf Norderney. Der vorhandene untere Deichbereich zwischen Hafen und Westbad wird dabei in eine moderne Schutzkonstruktion umgebaut. „Nachdem im letzten Jahr der unmittelbar an das Westbad anschließende erste Bauabschnitt erfolgreich umgesetzt worden ist, folgt in diesem Jahr der zweite, ebenfalls 400 Meter lange Abschnitt in Richtung Hafen“ erläutert Professor Frank Thorenz, Leiter der Betriebsstelle Norden-Norderney des NLWKN. Rechtzeitig zum Winterhalbjahr 2022/2023 sollen die Arbeiten am Westdeich abgeschlossen werden. Der Landesbetrieb rechnet mit Kosten von rund vier Millionen Euro. In diesen Tagen beginnt der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) mit den Arbeiten für den zweiten Bauabschnitt zur Verstärkung des Westdeichs auf Norderney. Der vorhandene untere Deichbereich zwischen Hafen und Westbad wird dabei in eine moderne Schutzkonstruktion umgebaut. „Nachdem im letzten Jahr der unmittelbar an das Westbad anschließende erste Bauabschnitt erfolgreich umgesetzt worden ist, folgt in diesem Jahr der zweite, ebenfalls 400 Meter lange Abschnitt in Richtung Hafen“ erläutert Professor Frank Thorenz, Leiter der Betriebsstelle Norden-Norderney des NLWKN. Rechtzeitig zum Winterhalbjahr 2022/2023 sollen die Arbeiten am Westdeich abgeschlossen werden. Der Landesbetrieb rechnet mit Kosten von rund vier Millionen Euro. An dem insgesamt knapp 800 Meter langen Abschnitt waren in den vergangenen Jahren wegen seines hohen Alters und der Konstruktion aus senkrechten Betonelementen und großformatigen Betonplatten immer wieder Reparaturen erforderlich geworden. „Dieser Zustand genügt heutigen Ansprüchen des Küstenschutzes an die technische Konstruktion von Deichen nicht mehr", betont Thorenz. Um das Schutzniveau für die Insel zu verbessern, soll im Anschluss an die Deichböschung eine zehn Meter breite Promenade aus aufgehellten Asphaltbeton entstehen. Diese ist bereits im ersten Bauabschnitt und an anderen Abschnitten der Norderneyer Promenade zum Einsatz gekommen. Seewärts schließt sich das neue rund 17 Meter breite Fußdeckwerk aus Natursteinen mit einer Neigung von eins zu vier an. Die Steine werden mit einem Spezialmörtel vergossen. Weil das Strandniveau im Bereich des Westdeichs sehr stark schwankt, wird der Fußpunkt des Deckwerks als Absicherung gegen Unterspülung deshalb tief in den Strand eingebunden und durch eine Spundwand gesichert. Oberhalb der Promenade ist ein vier Meter breiter Rauhigkeitsstreifen aus Natursteinen vorgesehen, der zur Reduzierung des Wellenauflaufs in Sturmfluten beiträgt. „Diese Bauweise gewährleistet, dass die Anlage in Sturmfluten den starken Belastungen durch brechende Wellen schadlos widerstehen kann und so der Deichfuß optimal geschützt ist", erklärt Thorenz. Auf Höhe der Buhne O in der Mitte der Gesamtkonstruktion führt zukünftig eine Rampe auf den Strand, die für Unterhaltungsarbeiten des NLWKN benötigt wird, aber auch von den Inselgästen als Strandzugang genutzt werden kann. Zusätzlich wird durch die Linienführung des Deckwerks an den Deichverlauf angepasst, so dass der technisch ungünstige Knick im Verlauf des Deckwerksfußes entfällt. Bereits der im letzten Jahr fertig gestellte Bauabschnitt wird von den Inselgästen sehr gut angenommen. „Nach Fertigstellung des diesjährigen Abschnitts wird sich das Vorhaben stimmig in das Gesamtbild der Schutzwerke auf der Insel einfügen", so Thorenz. Auch die touristische Bedeutung der von der Baumaßnahme betroffenen Bereiche haben die Küstenschützer des NLWKN im Blick. Für Besucher, die am Deichfuß entlang vom Hafen zum Westbad gehen wollen, ist eine Umleitung über die Deichkrone eingerichtet. Am Strand wird die Baustelle zudem bei Niedrigwasser passierbar bleiben.

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