Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (s. Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter den Punkten 3.1 oder 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz (s. www.wisia.de (1) und Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Muster Zeugenbestätigung Altbesitz (11 KB, nicht barrierefrei)) [§ 46 BNatSchG]. Quelle: (1) Bundesamt für Naturschutz (BfN) zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 19.06.2019
Aus Artenschutzgründen wurde in Zusammenarbeit mit dem Landesfachausschuss Ichthyofaunistik und Feldherpetologie die Regelung getroffen, dass die Darstellung von Daten zu Amphibien im Kartenportal Umwelt KPU für jedermann und die Weitergabe dieser Daten im Verfahren der allgemeinen Datenherausgabe in Rastergenauigkeit erfolgt (1/16 MTB), der Springfrosch wird im Raster MTBQ dargestellt. - Rasterdarstellung von Amphibienbeobachtungen auf Grundlage des Shapes amph_p (Amphibien 1890-2017 (überwiegend Punktdaten)) Negativnachweise und Daten vor 1990 aus dem Shape amph_p wurden nicht berücksichtigt; weiterhin wurde pro Jahr, Art und MTB/16 aggregiert und damit die Datenmenge für einen Rasterpunkt auf ein übersichtliches, aber trotzdem noch informatives Maß reduziert. Durch die Aggregation der Beobachtungen nach Jahr, Art und Raster sind detaillierte Angaben von Attributen wie z. B. Fundort, Herkunft, Nachweistyp und Qualität nicht mehr möglich. Das zugrunde liegenden Shape amph_p ist ein Auszug aus der Artendatenbank MV (MultiBase CS), es beinhaltet Daten folgender Herkunft : o Daten aus der FFH-Managementplanung (Amphibien) o Daten aus dem FFH-Monitoring des LUNG (Amphibien) o Daten aus den FFH-Verbreitungskartierungen des LUNG (Amphibien) o Daten aus dem Monitoring der Naturparke o Daten aus Gutachten und Diplomarbeiten o Daten von Ehrenamtlichen Kartierern o Daten aus Zufallsbeobachtungen o weitere Daten verschiedener Herkunft Im Shape amph_p handelt es sich nicht um eine systematische, vollständige Untersuchungen der gesamten Landesfläche. Vielmehr wurden Daten aus verschiedenen Projekten und ehrenamtlicher Tätigkeit zusammengetragen. Für Bereiche ohne Fundpunkte kann daher nicht automatisch von einem fehlenden Vorkommen der Art ausgegangen werden. Bei Vorliegen entsprechender Lebensräume bzw. Habitatstrukturen müssen im Rahmen von Genehmigungen und Zulassungen Untersuchungen zum möglichen Vorkommen der Art(en) durchgeführt werden.
Der Kartendienst stellt die Arten und Biotopschutzdaten des Saarlandes (ABDS) Tier- und Pflanzenfunde in Rastern dar.:Der Kartendienst (WMS-Gruppe) stellt die Arten und Biotopschutzdaten des Saarlandes (ABDS) Tier- und Pflanzenfunde in Rastern dar.
Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Verteilung der Arten - Amphibien aus den Geofachdaten bereit.:Dieser Layer visualisiert die saarländischen Kammmolch Fundorte.
Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Verteilung der Arten - Heuschrecken aus den Geofachdaten bereit.:Dieser Layer visualisiert die saarländischen Weinhähnchen Fundorte.
Der Kartendienst stellt Daten aus dem Arten- und Biotopschutzprogramm des Saarlandes dar.:Arten- und Biotopschutzprogramm Saarland - Einzelfunde. Bei bestimmten Fundorten war eine Zuordnung zu einer funktionalen Raumeinheit nicht sinnvoll bzw. nicht möglich (z.B. Flechte auf Eternitdach, Moos an Mauer im Ortsbereich usw.). In diesen Fällen wird die Information über das entsprechende Artvorkommen als wert gebender Einzelfund in der Karte dargestellt. Attributinformationen: APSP_NR, ARTNUMMER, JAHR: Beobachtungsjahr, ARTNAME: Wissenschaftlicher Artname.
Der Kartendienst stellt die Arten und Biotopschutzdaten des Saarlandes (ABDS) Tier- und Pflanzenfunde in Rastern dar.:Arten- und Biotopschutzdaten (ABDS) Fundorte Tiere des Saarlandes
Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Verteilung der Arten - Amphibien aus den Geofachdaten bereit.:Dieser Layer visualisiert die saarländischen Laubfrosch Fundorte.
Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Verteilung der Arten - Fledermäuse aus den Geofachdaten bereit.:Dieser Layer visualisiert die saarländischen Großes Mausohr Fundorte.
Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Verteilung der Arten - Fledermäuse aus den Geofachdaten bereit.:Dieser Layer visualisiert die saarländischen Bechsteinfledermaus Fundorte.
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