Fundorte Tiere des Saarlandes (ABDS-Daten) Außer zahlreichen Datenbankinternen Attributen sind folgende anwenderrelevante Attribute vorhanden: OBJBEZ: Objektbezeichnung OBJART: Objektart OBJBEM: Bemerkung TOORT: Tatbestandort TFINFO: Zusatzinfo zu Pflanzenfundort TFGAT: Gattung TFART: Tierart TFDAT: Erfassungsdatum TFBEM: Bemerkung zu Fledermausdaten METHODE: Methode METHODELG: Methode Langtext AUTOR: Autor DETM: Determination gesichert STATUS: Status/Verhalten HGEMSKK: Häufigkeit HGEMSKL: Häufigkeitsskala ABSHAEUF: Anzahl GESCHL: Geschlecht BELEG: Beleg QUELLE: Quelle RAND: ? Betrachtungsobjekt im GDZ; MultiFeatureklasse setzt sich zusammen aus flächenhaften Featureklasse GDz2010.A_ntoft und der Businesstabelle mit den Sachdaten (GDZ2010.ntoft)
Das beantragte Projekt hat zum Ziel, die terrestrische Ökosystem- und Klimadynamik - und damit die naturräumlichen Rahmenbedingungen für die Evolution früher Hominiden - in SE-Afrika während des 'mittleren' Pliozäns und frühen Pleistozäns zu rekonstruieren. Um dieses Ziel zu erreichen, soll an Hand von Kernmaterial von IODP Expedition 361 ('Southern African Climates') eine Land/Meer-Korrelation vor SE-Afrika erarbeitet werden; diese wird die erste kontinuierliche Rekonstruktion der terrestrischen Ökosystem- und Klimaänderungen in SE-Afrika während des 'mittleren' Pliozäns bis frühen Pleistozäns liefern. Methodisch basiert das Projekt auf einem integrierten Ansatz, der palynologische (Pollen und Sporen) und elementgeochemische (XRF-Scanning) Analysen vereint und auf den Splice von IODP-Site U1478 (Straße von Mosambik) angewendet werden soll. Eine präzise Alterskontrolle wird durch die hochauflösende Benthos-Sauerstoffisotopenstratigraphie ermöglicht, die aktuell für Site U1478 erarbeitet wird. Site U1478 ist für die hier vorgeschlagenen Untersuchungen aus einer Reihe von Gründen ideal geeignet: (i) er stellt ein stratigraphisch außergewöhnlich vollständiges Archiv dar und verfügt dabei über hohe Sedimentationsraten; (ii) seine proximale Lage in Bezug auf das Limpopo-Delta gewährleistet einen hohen Anteil terrigenen Inputs im Kernmaterial; (iii) die Ursprungsregion dieser terrigenen Komponenten lässt sich hervorragend eingrenzen; (iv) er ist gegenüber terrestrischen Klimaänderungen hoch empfindlich, wie frühere Studien an nahe gelegenen Kurzkernen belegen; (v) die für das vorgeschlagene Projekt durchgeführten Pilotstudien an Kernfänger-Material belegen, dass seine Sedimente in Bezug auf Pollen und Sporen extrem produktiv sind; er liegt in einer proximal Position hinsichtlich der paläoanthropologischen 'Cradle of Humankind'-Fundstätten in Südafrika. Unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Forschungsstandes zur Evolution archaischer Hominiden (insbesondere Australopithecus africanus) fokussiert das Projekt auf den Zeitraum zwischen 4 und 2 Ma; kritische Intervalle der Evolution archaischer Hominiden sollen in besonders hoher zeitlicher Auflösung analysiert werden. Die Integration der palynologischen und elementgeochemischen Proxy-Daten wird detaillierte Aussagen zum Charakter und Zeitpunkt wie auch zur Stärke und Geschwindigkeit der Ökosystem- und Klimavariabilität im Einzugsgebiet des Limpopo River und damit in der 'Cradle of Humankind'-Region erlauben. Dadurch wird nicht nur die Klärung der Frage möglich, inwiefern Intervalle mit besonders ausgeprägtem Umweltwandel tatsächlich mit Schritten in der Hominiden-Evolution einhergehen, sondern es lassen sich auch die einzelnen Komponenten dieses Umweltwandels identifizieren. Diese Informationen können neues Licht auf die aktuelle Diskussion um potenzielle kausale Zusammenhänge zwischen Umwelt-'Forcing' und menschlicher Evolution werfen.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Rasterdarstellung von Amphibienbeobachtungen auf Grundlage des Shapes amph_p (Amphibien 1890-2019, überwiegend Punktdaten) • Negativnachweise und Daten vor 1990 aus dem Shape amph_p sind nicht berücksichtigt; • Durch Aggregation der Beobachtungen nach Rasterpunkt, Jahr und Art sind detaillierte Angaben wie z. B. Fundort, Herkunft, Nachweistyp nicht mehr möglich. • Das zugrunde liegenden Shape amph_p ist ein Auszug aus der Artendatenbank MV (MultiBase CS). Es beinhaltet Daten folgender Herkunft : o Daten aus der FFH-Managementplanung (Amphibien) o Daten aus dem FFH-Monitoring des LUNG (Amphibien) o Daten aus den FFH-Verbreitungskartierungen des LUNG (Amphibien) o Daten aus dem Monitoring der Naturparke o Daten aus Gutachten und Diplomarbeiten o Daten von Ehrenamtlichen Kartierern o weitere Daten verschiedener Herkunft • Bei dem Shape amph_p handelt sich nicht um eine systematische, vollständige Untersuchung der gesamten Landesfläche. Vielmehr wurden Daten aus verschiedenen Projekten und ehrenamtlicher Tätigkeit zusammengetragen. Für Bereiche ohne Fundpunkte kann daher nicht automatisch von einem fehlenden Vorkommen der Art ausgegangen werden. Bei Vorliegen entsprechender Lebensräume bzw. Habitatstrukturen müssen im Rahmen von Genehmigungen und Zulassungen Untersuchungen zum möglichen Vorkommen der Art(en) durchgeführt werden. Aus Artenschutzgründen wurde in Zusammenarbeit mit dem Landesfachausschuss Ichthyofaunistik und Feldherpetologie die Regelung getroffen, dass die Darstellung von Daten zu Amphibien für jedermann im Kartenportal Umwelt (KPU) sowie die Weitergabe dieser Daten im Verfahren der allgemeinen Datenherausgabe als Raster 1/16-Messtischblatt (1/4 MTBQ ) erfolgt; ausgenommen sind Springfrosch, Kreuzkröte und Wechselkröte die im Raster Messtischblatt (MTB) dargestellt sind.
Ambrosia richtig entfernen Was wurde bislang unternommen? Pilotprojekt Adlershof Pollen-Monitoring in Berlin-Adlershof eWeeding zur Vegetationskontrolle im urbanen Grün Beifußblättrige Ambrosia ( Ambrosia artemisiifolia ) Am besten ist es, die Pflanze vor der Blüte zu beseitigen! Die nachhaltigste Methode ist das Ausreißen der Pflanze. Das ist in der Regel nur bei kleinen oder mittelgroßen Beständen möglich. Bei großen Beständen kommt nur die Mahd in Betracht. Diese Methode beseitigt die Ambrosie zwar nicht nachhaltig. Sie ist aber geeignet, um die Pflanze nicht zur Blüte kommen zu lassen und damit die Pollenmenge zu reduzieren. Im Einzelnen zu beachten ist: Vor der Blüte (ca. bis Ende Juni/Anfang Juli) Vorsichtshalber, um den Hautkontakt zu vermeiden: Garten- oder Arbeitshandschuhe und gegebenenfalls auch Kleidung mit langen Hosenbeinen und Ärmeln tragen. Pflanzen mit Wurzel ausreißen und anschließend im Hausmüll entsorgen. Pflanzen können auch liegen bleiben, sollten aber nicht wieder anwurzeln können. Während der Blüte Zusätzlich Atem- und Augenschutz tragen Entsorgung in Plastiktüte über den Hausmüll (Nicht in den Biomüll oder auf den Kompost werfen)! Detaillierte Empfehlungen Fund bei ambrosia@senmvku.berlin.de melden Allergiker sollten keine Bekämpfungsmaßnahmen durchführen! Atemwege durch Feinstaubmaske der Filterklasse FFP2 schützen (im Baumarkt und Fachhandel für Arbeitsschutzausrüstung erhältlich) Augenbindehaut durch unbelüftete, dicht sitzende Vollsichtbrille (Korbbrille) schützen Ausreißen bevorzugt am Nachmittag, da Pollen hauptsächlich in den Vormittagsstunden freigesetzt werden, oder bei feuchtem Wetter Arbeitskittel verhindert, dass Pollen in der Kleidung hängenbleiben und zum Beispiel ins Haus gebracht werden Vor dem Ausreißen Plastiktüte über die Blüten stülpen und die Pflanze mit dem Restmüll entsorgen Zum Schluss Arbeitskittel ausziehen, mit Außenseite nach innen zusammenrollen und in die Wäsche geben Duschen und Haare waschen Bei großflächigem Befall: späte Mahd kurz vor der Blüte (etwa Ende Juli) und danach alle drei bis vier Wochen tief angesetzte Mahd Nach dem Entfernen von Ambrosia Bodendecker pflanzen (vorzugsweise insektenfreundliche Pflanzen und Samen aus der Region verwenden! Hintergrund: siehe Wildbienen-Projekt ) Jährliche Kontrolle bekannter Fundstellen und insbesondere von Vogelfutterplätzen (Samen viele Jahrzehnte keimfähig) Ambrosia-freies und am besten großkörniges Vogelfutter kaufen Vogelfutterabfälle und Käfigstreu nur im Hausmüll entsorgen Vögel nur im Garten füttern (bitte nicht in Parks oder im Wald!) Nicht empfehlenswert! Zu frühe Mahd Einsatz von Herbiziden Stauden-Ambrosie ( Ambrosia psilostachya ) Am besten ist es, die Pflanze vor der Blüte (ca. Anfang/Mitte Juni) zu beseitigen! Das Ausreißen von Jungpflanzen, zum Beispiel an Baumscheiben, Gehwegen oder Straßenrändern, ist möglich. Das ist aber wahrscheinlich – im Gegensatz zum Ausreißen der einjährigen Beifußartigen Ambrosie – nicht nachhaltig. Denn die mehrjährige Ambrosie vermehrt sich über ihr ausgeprägtes, horizontales Wurzelsystem. Beim Ausreißen bleiben meist Teile des Wurzelsystems im Boden. Bei kleinflächigem Befall sollte die Pflanze am besten mit Wurzeln ausgegraben werden. Im Bereich von Baumscheiben sollten nur Fachfirmen mit speziellen Maschinen den Boden austauschen. Bei mittel- bis großflächigem Befall kann derzeit nur eine gezielte Mahd empfohlen werden: Da eine zu frühe Mahd das Wachstum der Stauden-Ambrosie fördert, sollte die Mahd erst kurz vor der Blüte (etwa ab Mitte Juni) durchgeführt werden. Danach folgt eine zweite Mahd erneut kurz vor der Blüte. Diese bildet sich nach etwa vier bis sechs Wochen. Erfahrungen, ob eine dritte Mahd erforderlich ist, liegen derzeit noch nicht vor. Die Stauden-Ambrosie wird als geringer allergen als die einjährige Beifußblättrige Ambrosie, aber dennoch als stark- bis mittel-allergen eingestuft. Ob auch bei dieser Ambrosienart bei Kontakt im Einzelfall Hautreizungen auftreten können, ist nicht bekannt, aber auch nicht auszuschließen. Aus diesen Gründen wird bei Beseitigungsmaßnahmen auf dieselben Schutzmaßnahmen wie beim Entfernen der Beifußblättrigen Ambrosie hingewiesen. Bitte nicht vergessen: Den Fund bei ambrosia@senmvku.berlin.de melden. Nach dem Entfernen von Ambrosia Bodendecker pflanzen (vorzugsweise insektenfreundliche Pflanzen und Samen aus der Region verwenden! Hintergrund: siehe Wildbienen-Projekt ) Regelmäßige Kontrolle und gegebenenfalls erneutes Ausreißen von Jungpflanzen Ambrosia-belasteten Boden nicht als Oberboden andernorts verwenden! Beim Erwerb von Grundstücken bei eingebrachter Erde auf Ambrosia-Freiheit achten (standardisierte Verfahren sind derzeit allerdings nicht bekannt) Nicht empfehlenswert! Zu frühe Mahd (also vor Anfang/Mitte Juni)! Einsatz von Herbiziden Im Jahr 2009 gründeten das Institut für Meteorologie der Freien Universität Berlin, die damalige Senatsgesundheits- und Senatsumweltverwaltung zusammen mit dem Pflanzenschutzamt und einigen Beschäftigungsträgern ein Projekt. Ihr Ziel war es, die Ambrosia wegen ihres sehr großen Allergiepotenzials zu bekämpfen. Das war die Geburtsstunde des “Berliner Aktionsprogramms gegen Ambrosia”. Das Meteorologische Institut entwickelte einen Ambrosia-Atlas. Fundorte konnten seitdem online gemeldet werden. Die gesammelten Daten wurden wissenschaftlich ausgewertet, um die räumliche Verteilung, die Ausbreitungswege und den Erfolg von Maßnahmen beurteilen zu können. Am erfolgreichsten bei der Suche und Bekämpfung der Ambrosia waren die sogenannten Ambrosia-Scouts. Im Rahmen von bezirklichen ABM- und MAE-Maßnahmen verschiedener Beschäftigungsträger hatten von den Arbeitsagenturen bezahlte Langzeitarbeitslose systematisch die Straßen in ihrem Bezirk nach Ambrosia durchsucht, Funde im Ambrosia-Atlas des Instituts dokumentiert und – wo möglich – die Pflanzen ausgerissen. Allerdings ließen sich so nur kleine Bestände mit bis zu wenigen hundert Pflanzen beseitigen. Zwischen 2010 und 2012 konnten berlinweit bis zu 1.400 Fundstellen im Jahr identifiziert werden. Damit ist Berlin bundesweit der am stärksten betroffene Ballungsraum. Die Bestände der einjährigen Beifußblättrigen Ambrosie, hauptsächlich im Westteil der Stadt, konnten über mehrere Jahre nachhaltig reduziert werden. Die Bestände der mehrjährigen Stauden-Ambrosia im Südostteil der Stadt (insbesondere im Ortsteil Adlershof) konnten die Scouts nicht per Hand bekämpfen, da die Flächen zu groß waren. Eine zu frühe Mahd scheint zudem das Wachstum der Stauden-Ambrosie zu fördern. Damit hat sie sich weiter ausgebreitet und konnte bislang nicht erfolgreich bekämpft werden. Seit 2014 haben die Arbeitsagenturen immer weniger Maßnahmen bewilligt, so dass die Fund- und Beseitigungsquote entsprechend gesunken ist. Das Aktionsprogramm konnte mit der Deutschen Bahn AG vereinbaren, dass auf Brachflächen von stillgelegten Güterbahnhöfen, auf denen sich sehr große Vorkommen befinden, möglichst vor der Blüte gemäht wird, um wenigstens den Pollenflug zu verhindern. Adlershof ist ein Berliner Ortsteil im Bezirk Treptow-Köpenick. Dort befinden sich Deutschlands größter Wissenschafts- und Technologiepark sowie Berlins größter Medienstandort. Mit der Gestaltung dieser Areale gehen umfangreiche Bauarbeiten einher, die offensichtlich dazu geführt haben, dass sich die Stauden-Ambrosie mehr als anderswo in der Stadt ausgebreitet hat. Beobachtet wurden die ersten Ambrosia-Vorkommen dort bereits vor mehreren Jahrzehnten. Wann die in der Erde befindlichen Samen nach Adlershof kamen, ist nicht mehr zu klären. Die abgebildete Karte aus dem ehemaligen Ambrosia-Atlas Berlin-Brandenburg zeigt die zum Anfang des Projektes gemeldeten Funde der Stauden-Ambrosie. Da nicht alle Vorkommen im Jahr 2017 gemeldet wurden, dürfte der Befall damals noch höher gewesen sein. Aus diesem Grund liegt der Fokus bei der Ambrosia-Bekämpfung seit dem Jahr 2018 auf dem Ortsteil Adlershof. Zunächst erhalten die Zuständigen für die Pflege von Flächen Informationen zum Vorkommen von Ambrosia und erste Handlungsempfehlungen. So soll die Pollenbelastung und das Ausbreiten der Pflanzen an den einzelnen Standorten deutlich reduziert werden. Vom Pflanzenschutzamt durchgeführte Kartierungen erfassen zudem die Ambrosia-Vorkommen in Adlershof und helfen damit, die tatsächliche Verbreitung zu dokumentieren. Über die Vor-Ort-Maßnahmen hinaus muss das grundsätzliche Problem, dass sich die Ambrosia über Erdtransporte verbreitet, angegangen werden. Es stellen sich Fragen wie: Was kann das Land Berlin unmittelbar unternehmen, damit die mit Ambrosia belastete Erde aus Adlershof nicht in der Stadt verteilt wird? Was passiert mit belasteter Erde? Und braucht es eine gesetzliche Regelung? Dass in Adlershof Ambrosia-Vorkommen durch die Bebauung von Flächen zunächst zu verschwinden scheinen, ist ein trügerischer Eindruck. Zwischen Pflastersteinen, entlang von Bordsteinkanten, durch Teerfugen hindurch und im Straßenbegleitgrün sucht sich die Pflanze ihren Weg. Um die Entwicklung der Pollenbelastung, aber auch die Wirkung der ersten Maßnahmen beobachten zu können, wird in Berlin-Adlershof auf einem Gebäude der Humboldt Universität zu Berlin der Pollenflug gemessen. Dies geschieht mittels einer volumetrischen Pollenfalle (Tagespollenwerte). Die volumetrische Pollenfalle passt sich automatisch der Windrichtung an und saugt ein bestimmtes Luftvolumen in das Innere. Dort dreht sich eine Trommel auf dessen Oberseite ein Trägerfilm angebracht ist. An diesem Trägerfilm bleiben die eingesaugten Pollen haften. Nach mehrtägiger Probenahme wird der Träger entnommen und ersetzt. Anschließend wird der Pollenträger in die einzelnen Tage der Probenahme aufgearbeitet und mit dem Lichtmikroskop ausgewertet. Die Ambrosia-Pollen haben eine eigene charakteristische Struktur, wodurch man diese von anderen Pollenarten unterscheiden kann. Unter Berücksichtigung des in 24 Stunden angesaugten Luftvolumens, entspricht die ausgezählte Anzahl dem 24-Stunden-Mittelwert an Pollen pro m 3 Luft. Dieser Wert gleicht annährend der Luftmenge eines erwachsenen Menschen im Ruhezustand. Die Daten werden gespeichert und visuell in einem Diagramm dargestellt. Weitere Informationen und Jahresrückblicke finden Sie in dem Bericht Pollen-Monitoring in Berlin-Adlershof . Aufgrund der starken Ausbreitung von Ambrosia psilostachya im NSG/LSG dem ehemaligen Flugfeld Johannisthal in Adlershof wurde im Jahr 2021 ein elektrophysikalisches Verfahren mit systemischer Wirkung getestet, welches eine selektive Applikation ermöglicht. Hierbei wird elektrischer Strom für die Dauer der Kontaktzeit mit einer Elektrode über die Blätter der Pflanze bis in die Wurzeln geleitet. Im Land Berlin wird nach einem wirksamen und wirtschaftlichen nicht chemischen Verfahren gesucht, um die Rhizome der ausdauernden Ambrosia-Art irreversibel zu schädigen. Der Versuch wurde an zwei Standorten mit unterschiedlichen Gegebenheiten durchgeführt. Ein positiver Effekt der Wirksamkeit gegenüber Wurzelunkräutern konnte während der Beprobung festgestellt werden. Die Langzeitwirkung wird künftig beobachtet und geprüft. Der gesamte Bericht steht als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.
Der Dienst bietet eine Datensammlung zum Thema Afrikanische Schweinepest (ASP) in Brandenburg an. Um die Fundorte wurden Restriktionszonen eingerichtet, in denen verschiedene Bekämpfungsmaßnahmen umgesetzt werden: Infizierte Zone, Kerngebiet, Sperrzone I (Pufferzone), Sperrzone II (Gefährdetes Gebiet), Weiße Zone. Diese Daten werden vom Krisenstab, abhängig von der Veränderung der Gefährdungslage, an den Landesbetrieb Forst Brandenburg übergeben.
Die tatsächliche deutsche Herkunft eines undatierten alten Beleges „Hamburg“ im Senckenberg Museum für Tierkunde wurde zunächst angezweifelt (Hartmann 1985). Im Jahr 1999 wurde die Art jedoch auf einer Industriebrache bei Krefeld (Nordrhein-Westfalen) erstmals für Deutschland sicher nachgewiesen (Schüle 2002) und seither an weiteren Fundorten festgestellt (vgl. Trautner et al. 2014). Dies und die Tatsache, dass die leicht zu übersehene Art nach neueren Untersuchungen auch in den Niederlanden weit verbreitet ist, macht die Existenz früherer Vorkommen genauso wahrscheinlich wie eine aktuell weitere Verbreitung im Westen Deutschlands.
Bei bestimmten Fundorten war eine Zuordnung zu einer funktionalen Raumeinheit nicht sinnvoll bzw. nicht möglich (z.B. Flechte auf Eternitdach, Moos an Mauer im Ortsbereich usw.). In diesen Fällen wird die Information über das entsprechende Artvorkommen als wert gebender Einzelfund in der Karte dargestellt. APSP_NR ARTNUMMER Jahr: Beobachtungsjahr QUELLE: Name des Beobachters oder einer Organisation DATEIQUELL: Angabe der Datenquelle aus der die Daten übernommen wurden BIOTOPNR ARTNAME: Wissenschaftlicher Artname DEUTSCH:bevorzugte deutsche Bezeichnung
mundraub.org ist die größte deutschsprachige Plattform für die Entdeckung und Nutzung essbarer Landschaften. Sie ermöglicht es, Fundorte zu kartieren, Aktionen anzulegen und Gruppen zu gründen. mundraub.org schafft Bewusstsein für Regionalität und Saisonalität und will motivieren, die Umgebung kulinarisch wahrzunehmen und zu nutzen. Weitere Informationen: https://mundraub.org/%C3%BCber-uns
Fundorte naturschutzrelevanter Arten und Biotope im Saarland. Artgruppen sind: Gefäßpflanzen, Moose, Flechten, Armleuchteralgen, Säuger, Vögel, Reptilien, Amphibien, Laufkäfer, Tagfalter, Heuschrecken und Libellen Attribute: ABSP_NR: eindeutige ABSP-Artennummer ARTNAME: wissenschaftl. Artname DEUTSCH: deutscher Artname RLSAAR: Rote-Liste-Status Saarland RLBUND: Rote-Liste-Status Bund
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 214 |
| Europa | 3 |
| Kommune | 3 |
| Land | 809 |
| Weitere | 34 |
| Wissenschaft | 153 |
| Zivilgesellschaft | 4 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 3 |
| Förderprogramm | 67 |
| Hochwertiger Datensatz | 615 |
| Software | 1 |
| Taxon | 124 |
| Text | 185 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 40 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 330 |
| Offen | 695 |
| Unbekannt | 11 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 1028 |
| Englisch | 132 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 2 |
| Bild | 24 |
| Datei | 615 |
| Dokument | 172 |
| Keine | 186 |
| Unbekannt | 3 |
| Webdienst | 3 |
| Webseite | 105 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 228 |
| Lebewesen und Lebensräume | 484 |
| Luft | 121 |
| Mensch und Umwelt | 360 |
| Wasser | 157 |
| Weitere | 1036 |