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Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt (LM)

Mecklenburg-Vorpommern steht für viele Naturschönheiten und großen Artenreichtum, für eine moderne Landwirtschaft, ländliche Traditionen und gesunde Lebensmittel. Das im Jahr 2006 neu geschaffene Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz setzt eine Politik um, die diese Attribute weiterentwickelt und miteinander verknüpft. Die Agrarwirtschaft hat die Kulturlandschaft und Wirtschaftsentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern nachhaltig geprägt. Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft bleiben weiterhin eine tragende Säule für die Stabilität des Landes. Die ländlichen Räume zu stärken und Arbeitsplätze zu sichern, gehört zu den Zielen des Ministeriums. Hierfür bedarf es einer innovativen, nachhaltigen und Ressourcen schonenden Landbewirtschaftung durch wettbewerbsfähige Betriebe. Einzigartige Naturräume und Landschaften prägen Mecklenburg-Vorpommern und seine in weiten Teilen intakte Natur, die zur hohen Lebensqualität im Land beiträgt. Natur- und Landschaftsschutz ist daher ein weiteres wichtiges Aufgabenfeld des Ministeriums. Zu seinen Aufgaben gehört auch, bebaute Gebiete zuverlässig vor Hochwasser und Sturmfluten zu schützen. Die Bevölkerung ist mit hochwertigem Trinkwasser zu versorgen, und die Abwässer sind so zu reinigen, dass sich die Qualität der Gewässer weiter verbessert. Darüber hinaus gilt es, die hervorragende Luftqualität zu erhalten. Das Ministerium leistet einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz, indem es die verstärkte Nutzung von Bioenergien fördert. "MV tut gut." - diese Kernaussage der Landesmarketingkampagne bedeutet auch, dass der gesundheitliche Verbraucherschutz und die Lebensmittel- sowie Futtermittelsicherheit bei uns höchsten Standards genügen. Vorsorgender Verbraucherschutz und umfassende Verbraucherinformation sind Aufgaben, die nahezu die ganze Gesellschaft berühren. Es ist spezielle Aufgabe unseres Ministeriums, Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Land zu bündeln und zu koordinieren. Die Verbrauchersicherheit, der Schutz der natürlichen Ressourcen, der Tierschutz und die wirtschaftliche Entwicklung der ländlichen Räume sind Zukunftsthemen, die sich maßgeblich in die Gesamtstrategie des Gesundheitslandes Mecklenburg-Vorpommern einfügen.

Cross Compliance 2021

Informationsbroschüre für die Empfänger von Direktzahlungen und sonstigen flächenbezogenen Agrarfördermaßnahmen [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR, LANDWIRTSCHAFT UND WEINBAU Cross Compliance 2021 Informationsbroschüre für die Empfänger von Direktzahlungen und sonstigen flächenbezogenen Agrarfördermaßnahmen Diese Broschüre informiert allgemein über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei Cross Compli- ance und ersetzt nicht eine gründliche Auseinandersetzung mit den aktuellen, für jeden Betrieb verbindlichen Rechtsvorschriften. Empfänger von Direktzahlungen (Ausnahme: Teilnehmer an der sog. Kleinerzeuger-Regelung) und von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen im Weinbereich sind verpflichtet, sich über gegebenenfalls eintretende Rechtsänderungen nach Redaktionsschluss und damit verbundenen Änderungen der Verpflichtungen zu informieren. Die jeweilige landwirtschaftliche Fachpresse und Homepages der Länder enthalten entsprechende Informationen. Auch für Begünstigte bestimmter flächenbezogener Maßnahmen des ländlichen Raums gelten die Cross-Compliance-Verpflichtungen einschließlich der Pflicht, sich über ggf. eintretende Ände- rungen zu informieren. Inhalt I Einleitung Wichtige Änderungen bei Cross Compliance im Jahr 2021 Nitratrichtlinie (GAB 1) Tierschutz (GAB 11-13) Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung (GAB 6 bis 8)6 6 6 6 II Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)7 1 Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung (GLÖZ 2)7 2 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (GLÖZ 3) 2.1 Einleiten und Einbringen gefährlicher Stoffe in das Grundwasser 2.2 Lagerung von Silage und Festmist außerhalb ortsfester Anlagen7 7 8 3 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung (GLÖZ 4)9 4 Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)11 5 Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden (GLÖZ 6)12 6 Keine Beseitigung von Landschaftselementen (GLÖZ 7)12 III Grundanforderungen an die Betriebsführung 1 Nitratrichtlinie (GAB 1) 1.1 Generelle Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemittel 1.2 Zusätzliche besondere Vorgaben für die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln in mit Nitrat belasteten Gebieten (§ 13a DüV) 1.3 Landesdüngeverordnung 1.4 Begrünung bei Hangneigung zu oberirdi-schen Gewässern 1.5 Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silage und Silagesickersäften 2 5 15 15 15 19 20 22 22 2 Vogelschutzrichtlinie (GAB 2) 2.1 Allgemeine Regelung 2.2 Besonderheiten für Schutzgebiete24 24 24 3 FFH-Richtlinie (GAB 3)25 4 Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (GAB 4) 4.1 Vorgaben zur Futtermittelsicherheit 4.2 Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit26 26 28 5 Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung (GAB 5)32 6 Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung (GAB 6, 7 und 8) 6.1 Registrierung von Betrieben mit Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen 6.2 Kennzeichnung und Registrierung von Tieren34 34 34 7 TSE-Krankheiten (GAB 9) 7.1 Verfütterungsverbot 7.2 TSE (BSE und Scrapie)42 42 46 8 Regelungen zum Pflanzenschutz (GAB 10) 8.1 Anwendungsbestimmungen 8.2 Anwendungsverbote und -beschränkungen 8.3 Bienenschutz 8.4 Aufzeichnungspflicht48 48 48 49 49 9 Tierschutz (GAB 11, 12 und 13) 9.1 Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (GAB 13) 9.2 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (GAB 11) 9.3 Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (GAB 12)50 50 53 55 IV Kontroll- und Sanktionssystem58 1 Kontrolle 1.1 Systematische Kontrolle 1.2 Weitere Kontrollen58 58 58 2 Bewertung eines Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Vorschriften58 3 Höhe der Verwaltungssanktion60 V Anlagen 63 1 Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)63 2 Listen der Stofffamilien und Stoffgruppen gemäß Anlage 1 der AgrarzahlungenVerpflichtungen­verordnung65 3 Jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz 1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffeinsatz 2. Erfassung der im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe67 67 67 4 Regelungen zum Erosionsschutz/Umsetzung der Landesverordnung68 3 5 Anforderungen an die Rohmilch71 6 Wesen, Weiterverbreitung und das klinische Erscheinungsbild der einzel­nen Tierkrankheiten/Tierseuchen72 7 Eingriffe bei Tieren – Amputationsverbot73 8 Eingriffe bei Tieren – Betäubung74 9 Landesdüngeverordnung75 VI GLOSSAR 84 1 Begriffsbestimmungen84 2 Relevante Rechtsvorschriften87 Impressum HerausgeberDiese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeits- Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft undarbeit der Landesregierung Rheinland-Pfalz herausgege- Weinbau Rheinland-Pfalzben. Sie darf weder von Parteien, noch Wahlbewerbern Stiftstraße 9oder Wahlhelfern im Zeitraum von sechs Monaten vor ei- 55116 Mainz ner Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet wer- den. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Verfasser Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Cross Compliance Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Auf- drucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitli- chen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druck- schrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Layout und SatzParteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner po- Tatjana Schollmayer, Landesamt für Umwelt RLPlitischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien Titel-Foto Torsten Lux Stand Januar 2021 4 ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer ei- genen Mitglieder zu verwenden. I Einleitung Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/20131 ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirt- schaftlicher Zustand der Flächen, Gesund- heit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tier- schutz geknüpft. Diese Verknüpfung wird als „Cross Compliance“ bezeichnet. Die Cross Compliance-Regelungen umfassen: ■■ Sieben Standards für die Erhaltung von Flä- chen in gutem landwirtschaftlichen und öko- logischen Zustand (GLÖZ) und ■■ 13 Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB); diese Fach- rechts-Regelungen bestehen auch unabhän- gig von Cross Compliance. Die Cross-Compliance-Regelungen gehen von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies be- deutet, dass ein Betrieb, der Cross Compliance relevante Zahlungen erhält, in allen Produktions­ bereichen (z. B. Ackerbau, Viehhaltung, Ge- wächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Cross-Compliance-Verpflich- tungen einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszwei- ge bei der Berechnung der Zahlungen berück- sichtigt wurden. Die im Rahmen von Cross Compliance zu beachtenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der I Einleitung landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flä- chen des Betriebes ohne nicht beantragte forst- wirtschaftliche Flächen ausgeführt werden. Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung folgender Zahlungen (Cross Com- pliance relevante Zahlungen): ■■ Direktzahlungen: •• Basisprämie •• Greeningprämie •• Umverteilungsprämie •• Junglandwirteprämie •• Rückerstattung Haushaltsdisziplin. ■■ Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes: •• Ökologischer/biologischer Landbau •• Zahlungen für Agrarumwelt- und Klima- maßnahmen. ■■ Umstrukturierung und Umstellung von Reb- flächen (Anmerkung: Hier gelten die Cross- Compliance-Regelungen drei Kalenderjahre ab dem 1. Januar, der auf die jeweilige Zah- lung folgt.). Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen zu den Cross-Compliance-Verpflichtungen er- geben sich aus der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/20142 und der Durchführungsverord- nung (EU) Nr. 809/20143. Im Rahmen von Cross Compliance sind über die Fachgesetze hinaus das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz4 sowie 5

EU-Kommissionsvorschläge zur GAP: Vorteile für den Umweltschutz?

<p> <p>Artenschwund, Klimawandel, Gewässerbelastung: Unsere Landwirtschaft ist mitverantwortlich. Gleichzeitig wird sie massiv mit öffentlichen Geldern unterstützt. Sinnvoll sind diese Subventionen, wenn sie zum nötigen Umweltschutz in der Landwirtschaft beitragen. Ob die von der EU-Kommission vorgelegten Reformvorschläge für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2020 das leisten, ist fraglich.</p> </p><p>Artenschwund, Klimawandel, Gewässerbelastung: Unsere Landwirtschaft ist mitverantwortlich. Gleichzeitig wird sie massiv mit öffentlichen Geldern unterstützt. Sinnvoll sind diese Subventionen, wenn sie zum nötigen Umweltschutz in der Landwirtschaft beitragen. Ob die von der EU-Kommission vorgelegten Reformvorschläge für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2020 das leisten, ist fraglich.</p><p> Die Reformvorschläge der EU-Kommission für die GAP nach 2020 <p>Alle sieben Jahre wird die Gemeinsame Agrarpolitik an die sich verändernden Herausforderungen und gesellschaftlichen Erwartungen angepasst. Im Jahr 2020 steht die nächste GAP-Reform an. Die Europäische Kommission hat am 29.11.2017 in der Mitteilung „The Future of Food and Farming“ erste Vorschläge zur Weiterentwicklung der GAP nach 2020 vorgelegt. Grundlegende Reformen der bisherigen Subventionspolitik sind allerdings nicht vorgesehen:</p> <ul> <li><strong>Kein Ausstieg aus pauschalen Flächenprämien:</strong> Der Kommissionsvorschlag hält an der bisherigen 2-Säulenstruktur mit flächengebundenen Direktzahlungen fest. Nach wie vor sollen als Einkommensunterstützung pauschale Flächenprämien an Landwirtinnen und Landwirte ausgezahlt werden. Angeregt wird eine obligatorische Kappung und Degression der Direktzahlungen, um kleine und mittlere Betriebe stärker zu unterstützen. <br><br><strong>So bewertet das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a> den Vorschlag:</strong> Die pauschalen Flächenprämien sind nicht ausreichend gesellschaftlich zu rechtfertigen. Daran hat auch die Einführung verbindlicher (Umwelt-)Mindeststandards durch Cross-Compliance (GAP-Reform 2003) und Greening (GAP-Refom 2013) wenig geändert. Die von der Kommission nun angeregte obligatorische Kappung und Degression der Zahlungen bedeutet keinen automatischen Mehrwert für den Umweltschutz. Auch diese Maßnahmen können nicht verhindern, dass ein Gutteil der Flächenprämien über Pachtzahlungen an große, teils branchenfremde Landeigentümerinnen und -eigentümer durchgereicht wird. <br>Das UBA empfiehlt daher, dass die EU-Kommission einen Fahrplan für den vollständigen Ausstieg aus den flächengebundenen Direktzahlungen und für den Einstieg in die zielgerichtete Entlohnung für &nbsp;Gemeinwohlleistungen vorlegt, die über das gesetzliche Mindestmaß hinaus gehen. Mehr Umwelt-, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klima">Klima</a>- und Tierschutz sollte sich auch für Betriebe in landwirtschaftlichen Intensivregionen spürbar finanziell lohnen und auch kleinen und mittleren Betrieben neue, attraktive Einkommensperspektiven schaffen.&nbsp;</li> </ul> <ul> <li><strong>Nationale GAP-Strategiepläne:</strong> Die EU-Kommission will den Mitgliedsstaaten mehr Verantwortung für die Agrarpolitik übertragen und nimmt insbesondere Abstand von europaweit einheitlichen Umweltauflagen. Stattdessen will sich die EU-Kommission künftig darauf beschränken, die grundlegenden Ziele und Parameter der europäischen Agrarpolitik festzulegen. Jeder EU-Mitgliedsstaat soll daraufhin einen nationalen „GAP-Strategieplan“ vorlegen, der sowohl Maßnahmen der ersten, als auch der zweiten Säule umfasst. Aus einem gemeinsamen Maßnahmenbündel können sich die Mitgliedsstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene jene Optionen aussuchen, die sie bevorzugen, um die auf EU-Ebene festgelegten Ziele zu erreichen. <br><br><strong>So bewertet das UBA den Vorschlag</strong>: Der Vorstoß der Kommission, die EU-Agrarpolitik zu vereinfachen und den Mitgliedsstaaten größere Entscheidungsspielräume einzuräumen, birgt Chancen, aber auch große Risiken für die Umwelt. Das Greening, d.h. die Auflagenbindung der Direktzahlungen an europaweit einheitliche Umweltschutzmaßnahmen, ist gescheitert – dieser Tatsache trägt auch die Kommission mit ihrem nationalen Ansatz Rechnung. Grundsätzlich ist es richtig, die zur Verfügung stehenden Mittel stärker als bisher in zielgerichtete Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen zu investieren, die auf die jeweiligen nationalen und regionalen Herausforderungen zugeschnitten sind. Wenn die Mitgliedsstaaten selbstständig über die Förderbedingungen der europäischen Agrarbeihilfen entscheiden können, besteht allerdings die große Gefahr, dass sich im Agrarumweltschutz der niedrigste Standard durchsetzt (race-to-the-bottom). Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass es nicht ausreicht, auf EU-Ebene nur allgemeine Zielvorgaben zu machen und die konkrete Ausgestaltung der Agrarförderung den einzelnen Mitgliedsstaaten zu überlassen: Die deutsche Bundesregierung hat während der Förderperiode 2014-2020 die bestehenden Gestaltungsspielräume zur Stärkung des Agrarumwelt- und Klimaschutzes im Rahmen der GAP bei weitem nicht genutzt. Dies gilt v.a. für die Umverteilung von Finanzmitteln aus der ersten in die zweite Säule, für die Gewichtung ökologischer Vorrangflächen und eine ehrgeizige Kofinanzierung von freiwilligen Vertragsnaturschutzmaßnahmen.&nbsp;<br>Das Umweltbundesamt empfiehlt, in der GAP nach 2020 starke finanzielle Anreize für ambitionierte nationale Agrarumweltschutzziele zu schaffen. Zwischen den EU-Mitgliedsstaaten sollte ein Wettbewerb um die ehrgeizigsten Umweltschutzziele entstehen, die mit einem entsprechend hohen nationalen GAP-Budget honoriert werden.&nbsp;</li> </ul> Fazit <p>Die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union muss endlich die Voraussetzungen für eine umwelt- und tierwohlgerechte Landwirtschaft in Europa schaffen und gleichzeitig Landwirtinnen und Landwirten einen auskömmlichen Lebensunterhalt ermöglichen. Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn alle Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten, ohne klar erkennbaren gesellschaftlichen Mehrwert, konsequent gestrichen werden. Stattdessen sollte die GAP wirtschaftlich attraktive Anreize für zielgerichtete Umwelt-, Klima-, und Tierschutzleistungen und für die nachhaltige Entwicklung ländlicher Räume setzen.</p> Hintergrund <p>Die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP) steht unter gewaltigem Veränderungsdruck: Obwohl heute fast 40 Prozent des gesamten EU-Budgets in die Agrarförderung fließen, trägt die Landwirtschaft maßgeblich zur Umweltverschmutzung, zum Artenschwund und zum <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimawandel">Klimawandel</a> bei. Statt die zur Verfügung stehenden öffentlichen Gelder zielorientiert für mehr Umweltschutz und Tierwohl auszugeben, werden sie weitgehend pauschal an die bewirtschaftete Fläche der Betriebe gekoppelt. Dieses „Gießkannenprinzip“ hat zur Folge, dass die Flächenausstattung der landwirtschaftlichen Betriebe, nicht aber ihre Leistungen für Umwelt und Gesellschaft über die Höhe der betrieblichen Subventionsansprüche entscheidet. Die GAP-Reform nach 2020 könnte daran etwas ändern, indem sie für umweltschonende Betriebe eine ökonomische Perspektive schafft.&nbsp;</p> <p>Gegenwärtig ist die EU-Agrarförderung auf zwei Säulen verteilt:</p> <ul> <li>Aus der ersten Säule werden vor allem die von der Produktion entkoppelten, <strong>flächengebundenen Direktzahlungen</strong> finanziert. Das bedeutet, dass landwirtschaftliche Betriebe Anspruch auf eine pauschale Prämie je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche haben. Im Durchschnitt machen Direktzahlungen etwa 40 Prozent der betrieblichen Einkommen in Deutschland aus. Für die erste Säule stehen Deutschland von 2014 bis 2020 jährlich rund <strong>4,85 Milliarden Euro</strong> zur Verfügung. Gekoppelt sind diese Gelder nur an die Einhaltung von Mindeststandards in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz.</li> <li>Die zweite Säule umfasst gezielte Förderprogramme für die nachhaltige und <strong>umweltschonende Bewirtschaftung</strong> und die <strong>ländliche Entwicklung</strong>. Dazu zählen unter anderem freiwillige Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM), die Förderung des ökologischen Landbaus und Ausgleichszulagen für naturbedingt benachteiligte Gebiete. Maßnahmen der zweiten Säule können also zielorientiert zum Umweltschutz beitragen. Allerdings stehen für die zweite Säule in Deutschland zwischen 2014 und 2020 jährlich nur rund <strong>1,35 Milliarden Euro</strong> zur Verfügung, die zudem mit weiteren nationalen Mitteln von Bund, Ländern und Kommunen kofinanziert werden müssen.</li> </ul> </p><p>Informationen für...</p>

Untersuchungen zur hygienisierenden Wirkung unterschiedlicher Konditionierverfahren für die Mischfutterherstellung in klein- und mittelständischen Unternehmen

Futtermittelhygiene wird durch den Herstellungsprozess sowie anschließende Konservierung und Lagerung der Fertigprodukte geprägt. Von den verfügbaren Behandlungsverfahren ist die Druckkonditionierung besonders wirksam, allerdings auch kostenintensiv. Für klein- und mittelständische Unternehmen, die entsprechende Investitionen nicht tätigen können, aber dennoch mit hoher Zuverlässigkeit Anforderungen nach verbesserter Produktsicherheit im Sinne eines prioritären Verbraucherschutzes erfüllen müssen, sind deshalb Aussagen zur Wirksamkeit modifizierter, im wesentlichen hydrothermisch arbeitender Verfahren, von besonderem Interesse. Die im Rahmen des vorliegenden Vorhabens durchgeführten Untersuchungen führten zu folgenden Erkenntnissen: 1. Eine homogene Energiekonzentration pro Volumeneinheit Futtermittel wird in Hochleistungsmischern im Chargenbetrieb erreicht. Eine multiple Dampfzuführung wird empfohlen. Die Drehzahl des Mischwerkzeugs ist so zu wählen, dass eine den Mischraum füllende Verteilung gewährleistet ist. Wärmeverluste sind konsequent zu vermeiden. 2. Struktureinflüsse des Futters konnten nur ansatzweise untersucht werden. Es zeichnet sich ab, dass mit zunehmendem Feinanteil das Behandlungsergebnis (Dekontamination) schlechter wird. 3. Im Gegensatz zu der nur Sekunden dauernden Behandlung mittels Druckkonditionierung spielt die Produktfeuchtigkeit im untersuchten Bereich von ca. 11-15 Prozent wegen der Minuten anhaltenden hydrothermischen Beanspruchung offensichtlich keine Rolle. 4. Die Behandlungsintensität wird im Wesentlichen durch die Temperatur geprägt. Mit Bezug auf Salmonellen sind die Dekontaminationsergebnisse für 80 Grad C / 2 min und 70 Grad C / 4 min vergleichbar, hinsichtlich einer gleichzeitig anzustrebenden Reduzierung der Gesamtkeimzahl sind Behandlungstemperaturen kleiner 80 Grad C nicht wirksam genug. Um mögliche konstruktionsbedingte Unzulänglichkeiten auszugleichen, sind Sicherheitszuschläge bezüglich Temperatur und Zeit erforderlich, damit im industriellen Maßstab tragfähige und sichere Ergebnissen erzielt werden. 5. Eine optimierte hydrothermische Behandlungsanlage muss Reinigungs- und Vortemperierungsmöglichkeiten bieten und eine Behandlungstemperatur von mindestens 85- 90 Grad C über einer Behandlungszeit von 5 min für jedes Volumenelement sicherstellen. Dekontaminationsraten von 5 Zehnerpotenzen (Enterobacter/Panthoea) sind dann realisierbar. 6. Eine Anpassung der Behandlungsintensitäten an unterschiedliche Infektionshöhen ist aus verschiedenen Gründen nicht zu empfehlen. 7. Die Verwendung von überhitztem Dampf sichert bei nicht auszuschließenden Wärmeverlusten mindestens Sattdampf und damit die optimale Nutzung der Verdampfungsbzw. Kondensationswärme. Der Feuchtigkeitseintrag wird reduziert. 8. Untersuchungen an einem alternativen Behandlungsverfahren SIRT führten zu konstruktiven Verbesserungen und einer modifizierten Version. 9. Unter Praxisbedingungen durchgeführte Versuche an einem BOA-Kompaktor mit hydrother

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