Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für 1. die Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Anträgen nach Artikel 5, 6 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 2, Artikel 17, 18 Abs. 2 oder Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1), soweit die Mitgliedstaaten im Rahmen des Zulassungsverfahrens zuständig sind, 2. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, 3. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, 4. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 oder Artikel 18 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und 5. das Ersuchen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann bis zum Erlass einer Entscheidung oder eines Beschlusses der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union unter den Voraussetzungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) das vorläufige Ruhen einer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erteilten Zulassung ganz oder teilweise anordnen. (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 29. Januar 2000 (BGBl. 2003 II S. 1508) und des Artikels 15 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. EU Nr. L 287 S. 1). Es nimmt außerdem die Aufgaben nach Artikel 5 Abs. 2, Artikel 6, 9, 14 Abs. 2 und Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 wahr und erfüllt sonstige Mitteilungspflichten nach dem Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt gegenüber der Informationsstelle für biologische Sicherheit nach Artikel 20 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, soweit die Mitgliedstaaten zuständig sind.
Ich möchte gerne Auskunft erlangen, ob und in welcher Form der Veterinärbereich des Umweltministeriums in Bayern zu Fragen der Düngeverordnung – speziell zu den Ausbringtechniken von Gülle, die nach gesetzlicher Vorgabe bodennah und streifenförmig ausgebracht werden müssen, durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus sowie durch die Landesanstalt für Landwirtschaft eingebunden oder befragt wurde. Die Futtermittelverordnung und das Futtermittelgesetz definiert das Inverkehrbringen von KOT und HARN als VERBOTENE MATERIALIEN in Futterkreisläufe. Dem StMELF wurde 2019 eine umfangreiche Datensammlung übergeben, in denen die Praktiker (vor allem Landwirte aber auch Lohnunternehmer) von den massiven Problemen der sogenannten „GÜLLEWÜRSTE“ sprechen. Darüber hinaus wurde das Staatsministerium von Frau Kaniber vielfach über die Probleme informiert. Ein technisches Problem der Ausbringung steht ab 2025 im Widerspruch zur Tiergesundheit. Hat das Umweltministerium Kenntnis über diesen Sachstand? Liegt dem Umweltministerium die benannte Datensammlung mit dem Titel „Zusammenfassung und Leitfaden für das Treffen der IG gesunde Gülle im bayerischen Landtag in München am 19.03.2019“ vor? Wurde das Umweltministerium beratend in diesen Themenkomplex eingebunden? Wurden Tierärzte mit ihren praxisnahen Erfahrungen Vorort bei den Betrieben über deren Erfahrungen befragt und gibt es dazu die Möglichkeit für mich als Sprecher der Interessengemeinschaft gesunde Gülle Einsicht in diese Dokumente zu nehmen? Als Sprecher der IG gesunde Gülle habe ich ein berechtigtes Interesse an Informationen zu diesem Themenkomplex.
Erläuterungen zu Teil 3 Zu Kapitel 3.3 Sondervorschriften 3-0 Versandstücke, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 168 3-1 Durch die Einhaltung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ( TRGS 519), insbesondere nach den Vorgaben unter Nummer 18, oder der "Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA ) kann gewährleistet werden, dass es während der Beförderung von Gegenständen mit Asbest nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 168 nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 3-2 Aus Kapitel 3-3 Sondervorschrift 327 Satz 2 ergibt sich, dass die Anforderung aus der Verpackungsanweisung P 207 bzw. der Sondervorschrift für die Verpackung L 2 in der Verpackungsanweisung LP 200, dass die Verpackungen/Großverpackungen so ausgelegt und gebaut sein müssen, dass übermäßige/gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und Gaspatronen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden, bei Beförderungen nach der Sondervorschrift 327 nicht gilt. Die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f gelten als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraumes der Verpackung/Großverpackung erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 3-3.1 Unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 fallen auch festverbundene brennstoffbetriebene Einrichtungen von Fahrzeugen, die nicht für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind. 3-3.2 Die Vorgabe in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe h, dass alle Ventile oder Öffnungen ( z. B. Lüftungseinrichtungen) während der Beförderung geschlossen sein müssen, bedeutet nicht, dass die Umschließungsmittel luftdicht verschlossen sein müsen. Ein notwendiger Druckausgleich muss stattfinden können. 3-3.3 Bei Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe l gelten die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f für flüssige Brennstoffe als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraums erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 3-4 Konfetti shooter sind ausschließlich nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 zu befördern. Die Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 594 ist ausgeschlossen, da Konfetti shooter mit einer Auslöseeinheit versehen sind. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 3-5 Versandstücke, die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 ADR / RID / ADN unterliegen, müssen trotz des Verweises auf Unterabschnitt 5.2.1.10 in Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID nicht mit Ausrichtungspfeilen versehen sein. Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID fordert lediglich, dass Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, entsprechend den Ausrichtungspfeilen in Außenverpackungen eingesetzt werden müssen, sofern gemäß Unterabschnitt 5.2.1.10 solche anzubringen sind. Sondervorschrift 375 befreit jedoch von der Anwendung des Unterabschnitts 5.2.1.10. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 3-6 Die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 letzter Satz vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln sind nach ADR/RID/ADN ohne Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und ohne UN-Nummer zulässig. Die Anbringung dieser Tafeln ist an den beiden Längsseiten der Güterbeförderungseinheit mit Lithiumbatterien ausreichend. Falls die Güterbeförderungseinheit mit eingebauten Lithiumbatterien ein Container ist, müssen die Tafeln nicht am Fahrzeug angebracht sein, das Anbringen am Container ist ausreichend. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 Buchstabe b 3-7 Sofern bei der Beförderung nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 für Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, im Beförderungspapier kein Eintrag nach Sondervorschrift 390 Buchstabe b erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 3-8 Für Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 ist eine separate Zuständigkeitsregelung im Gefahrgutrecht entbehrlich, da im Gentechnikrecht die Zuständigkeiten sowohl auf Landes- und Bundesebene als auch auf EU -Ebene geregelt und in der Praxis unstrittig sind. Die in der Fußnote zur Sondervorschrift 637 genannte Richtlinie 2001/18/ EG wurde in Deutschland durch das Gentechnikgesetz umgesetzt. Für die Genehmigungsverfahren nach Teil B (Freisetzung, z. B. Freilandversuche) und Teil C (Inverkehrbringen) dieser Richtlinie ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ( BVL ) die zuständige Behörde. Das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln nach der Verordnung (EG) Nummer 1829/2003 wird in einem von der EU-Kommission zentral geführten Verfahren entschieden. Hier ist das BVL ebenfalls als die für Deutschland national zuständige Behörde am Verfahren beteiligt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 3-9 Die Beförderung von befüllten und original verschlossenen, aber überlagerten Verpackungen mit Farbe, ist nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 zulässig, sofern es sich nachweisbar um eine Beförderung zur Entsorgung handelt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 ADR 3-10.S Bei integrierten Additivbehältern oder Sonderformen von Additivbehältern sind nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 Buchstabe g ADR keine Kennzeichnung mit der UN-Nummer und Gefahrzettel erforderlich. Zugelassene Verpackungen als Additivbehälter müssen jedoch den Vorschriften entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein (siehe auch Nummer 1-24.S und 9-2.2.3.S der RSEB ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 3-11 Als Ventil im Sinne von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 ist jegliche Einrichtung zu verstehen, die in der Leitung zwischen Brennstoffbehälter und Motor bzw. Einrichtung eingebaut und geeignet ist, eine Unterbrechung der Brennstoffzufuhr zu bewirken. Die Funktionselemente Einspritz- und Benzinpumpe gehören dazu. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN 3-12.B Für die in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN geforderten Instruktionen, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist, wird auf das Dokument der "Instruktionen für die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle (UN 1361) mit Binnenschiffen" der Verbände BDB und VdKl verwiesen: http://binnenschiff.de/content/instruktionen-zum-transport-von-kohle/ (Externer Link). Enthält eine Instruktion diese Vorgaben, ist sie für die Einhaltung der Bedingungen in der Sondervorschrift 803 geeignet. Zu Kapitel 3.4 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID 3-13 Aus Absatz 4.1.1.5.1 folgt nicht, dass bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 nur bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden dürfen. Zu Abschnitt 3.4.1 3-14 In den Fällen, in denen in sonstigen Vorschriften weitergehende Freistellungsregelungen enthalten sind, gehen diese Freistellungsregelungen vor. Zu Abschnitt 3.4.7 und 3.4.8 3-15 Sofern Versandstücke zusätzlich zu dem in Abschnitt 3.4.7 oder 3.4.8 geforderten Kennzeichen mit den jeweils zutreffenden Gefahrzetteln oder auch anderen zutreffenden gefahrgutbezogenen Aufschriften (z. B. aus Kapitel 3.3 Sondervorschrift 625) versehen sind, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12 und 3.4.14 3-16 Sofern die Angabe einer höheren Bruttomasse als der tatsächlichen Bruttomasse erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12, 3.4.13 und 3.4.14 ADR 3-17.S Sofern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Absender und Beförderer besteht, dass durch den Beförderer ausschließlich Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen eingesetzt werden und der Absender den Beförderer nicht über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter informiert, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.13 und 3.4.14 3-18 Das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.13 darf auch sichtbar angebracht sein, wenn die nach Abschnitt 3.4.14 angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden. Zu Abschnitt 3.4.13 Buchstabe b 3-19 Bei der Kennzeichnung von Wechselaufbauten (Wechselbehältern) ist sinngemäß wie nach der Bemerkung in Unterabschnitt 5.3.1.2 zu verfahren. Das bedeutet, dass das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 nicht auf Wechselaufbauten (Wechselbehälter), ausgenommen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene, anzubringen ist. Zu Unterabschnitt 3.5.4.2 3-20 In dem Kennzeichen für freigestellte Mengen ist unter anderem der Absender anzugeben. Dies ist der ursprüngliche Absender, auch wenn im Verlauf der Beförderung mehrere Absender vorhanden sind, da das Kennzeichen mit seinem Informationsgehalt vom Absender bis zum Empfänger gilt. Demgemäß ist dieser Absender nicht zwingend der Absender nach der Begriffsbestimmung in der GGVSEB . Stand: 19. Juni 2026
Für das FFH-Gebiet 147 zutreffende Behandlungsgrundsätze für Biotope, LRT und Arten gemäß Natura 2000-Landesverordnung Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination alle LRT und Anhang 2-Arten Gewährleistung der ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand der FFH-LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt alle LRT Erhalt der LRT keine Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts, insbesondere ohne zusätzliche Absenkung des Grundwassers sowie ohne verstärkten Abfluss des Oberflächenwassers keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen innerhalb von LRT und keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT Jagdausübung nur als Bewegungs-, Ansitz-, Pirsch-, Fallen- oder Baujagd keine Baujagd in der Zeit vom 01. März bis 31. August keine Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September Fallenjagd nur mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle Dauergrünland im FFH- Gebiet kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten, kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März, keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat, keine Düngung über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr im Mittel der vom jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C. Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO Offenland-LRT (im FFH- Gebiet LRT 6110*, 6210(*), 6240*, 6510 und 8160* vorhanden) Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung ökologischensowie Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen kein Lagern vonder Düngemitteln ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut, Erhaltungszustand der FFH-LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt keine Zufütterung bei Beweidung von Schlägen mit LRT, keine Nach- oder Einsaat (eine Erlaubnis i.S. d. § 18 Abs. 2 kann ansonsten erteilt werden für Nach- oder Einsaat mit im selben Schutzgebiet auf dem gleichen LRT gewonnenen Saatgut sowie für Regiosaatgut, sofern der Bedarf nicht durch Saatgutgewinnung auf eigenen Flächen gedeckt werden kann) gebietsbezogene Anlage: Beweidung oder Mahd sowie Maßnahmen zur Grünlandpflege (z. B. Walzen oder Schleppen) auf den LRT 6210* und 8160* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung. Nutzung von Nachtpferchen auf den LRT 6110*, 6210 und 6240* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung, Für die Jagd gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 9 dieser Verordnung: die Errichtung oder Erweiterung jagdlicher Anlagen auf den LRT 6110*, 6210, 6210*, 6240* und 8160* nur nach Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung. LRT 6210 gebietsbezogene Anlage: ohne Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln LRT 6110*, 6210*, 6240* und gebietsbezogene Anlage: ohne jedwede Düngung 8160* Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO LRT 6510 Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung der ökologischen Erfordernisse und6510 erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen gebietsbezogene Anlage: ohne Düngung des LRT jeweils in der Ausprägung nährstoffreicher Standorte über die Erhaltungszustand sowie der Tier- und Pflanzenarten nachjeAnhang FFH-Richtlinie Anlage 2sowie §2 LVO Nährstoffabfuhr i. S.der d. FFH-LRT DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff Hektar 2jeder Jahr; freigestellt istgemäß die Phosphor N2000 Sachsen-Anhalt die Kalium-Düngung bis zur Versorgungsstufe B sowie eine Kalkung nach Bedarf entsprechend einer vorherigen Bedarfsanalyse, ohne Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln auf dem LRT 6510 in der Ausprägung magerer Standorte; auf dem LRT 6510 die Einhaltung einer Nutzungspause von mindestens 7 Wochen zwischen 2 Mahdnutzungen; zur Verkürzung des Mahdintervalls kann eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung erteilt werden, wenn eine erhebliche betriebliche Betroffenheit besteht, Winterweide mit Rindern auf dem LRT 6510 nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung, LRT 8160*, 7220* Frauenschuh gebietsbezogene Anlage: Im Gebiet gilt neben den allgemeinen Schutzbestimmungen gemäß Kapitel 2 § 6 dieser Verordnung: kein Betreten von Schutthalden mit dem LRT 8160*, kein Betreten von Quellbereichen des LRT 7220*, gebietsbezogene Anlage: Im Gebiet gilt neben den allgemeinen Schutzbestimmungen gemäß Kapitel 2 § 6 dieser Verordnung: kein Betreten von Frauenschuh-Beständen Für die Forstwirtschaft gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 8 dieser Verordnung: Durchführung forstlicher Maßnahmen an Standorten des Frauenschuhs, über die die UNB in geeigneter Art und Weise informiert hat, ausschließlich unter Einhaltung der Schutzanforderungen dieser Art und nach zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung. Fledermäuse gebietsbezogene Anlage: kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen, kein Betreten von und keine Veränderungen an nicht touristisch erschlossenen Höhlen jährlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April sowie ganzjährig kein Entfachen von Feuer im Eingangsbereich oder im Inneren; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann
Für das FFH-Gebiet 149 zutreffende Behandlungsgrundsätze für Biotope, LRT und Arten gemäß Natura 2000-Landesverordnung Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO alle LRT und Anhang 2- Arten alle LRT Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung der ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand der FFH- LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt Erhalt der LRT keine Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts, insbesondere ohne zusätzliche Absenkung des Grundwassers sowie ohne verstärkten Abfluss des Oberflächenwassers keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen innerhalb von LRT und keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT Jagdausübung nur als Bewegungs-, Ansitz-, Pirsch-, Fallen- oder Baujagd keine Baujagd in der Zeit vom 01. März bis 31. August keine Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September Fallenjagd nur mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle Dauergrünland im FFH- kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gebiet Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten, kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März, keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat, keine Düngung über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr im Mittel der vom jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C. Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO Offenland-LRT (im FFH- Gebiet LRT 6210(*), 6240*, 6510 und 8160* vorhanden) Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung ökologischensowie Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand der FFH- kein Lagern vonder Düngemitteln ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut, LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt keine Zufütterung bei Beweidung von Schlägen mit LRT, keine Nach- oder Einsaat (eine Erlaubnis i.S. d. § 18 Abs. 2 kann ansonsten erteilt werden für Nach- oder Einsaat mit im selben Schutzgebiet auf dem gleichen LRT gewonnenen Saatgut sowie für Regiosaatgut, sofern der Bedarf nicht durch Saatgutgewinnung auf eigenen Flächen gedeckt werden kann) gebietsbezogene Anlage: Beweidung oder Mahd sowie Maßnahmen zur Grünlandpflege (z. B. Walzen oder Schleppen) auf den LRT 6210, 6210*, 6240* und 8160* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung. Für die Jagd gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 9 dieser Verordnung: die Errichtung oder Erweiterung jagdlicher Anlagen auf den LRT 6110*, 6210, 6210*, 6240* und 8160* nur nach Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung. LRT 6210 LRT 6210*, 6240* und 8160* LRT 6510 gebietsbezogene Anlage: ohne Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln gebietsbezogene Anlage: ohne jedwede Düngung gebietsbezogene Anlage: ohne Düngung des LRT 6510 jeweils in der Ausprägung nährstoffreicher Standorte über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr; freigestellt ist die Phosphor sowie die Kalium-Düngung bis zur Versorgungsstufe B sowie eine Kalkung nach Bedarf entsprechend einer vorherigen Bedarfsanalyse, ohne Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln auf dem LRT 6510 in der Ausprägung magerer Standorte; auf dem LRT 6510 die Einhaltung einer Nutzungspause von mindestens 7 Wochen zwischen 2 Mahdnutzungen; zur Verkürzung des Mahdintervalls kann eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung erteilt werden, wenn eine erhebliche betriebliche Betroffenheit besteht, Winterweide mit Rindern auf dem LRT 6510 nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung, LRT 8160* gebietsbezogene Anlage: Im Gebiet gilt neben den allgemeinen Schutzbestimmungen gemäß Kapitel 2 § 6 dieser Verordnung: kein Betreten von Schutthalden mit dem LRT 8160*, Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO Fledermäuse Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung ökologischen Erfordernisse erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen der FFH- gebietsbezogeneder Anlage: kein Betreten von undund keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr günstigen in NutzungErhaltungszustand befindlichen Objekten, die ein LRT sowie der Tier-oder und Sommerquartier Pflanzenarten nach Anhang 2 der darstellen, FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Zwischen-, Winter- für Fledermäuse insbesondere Bunker, Stollen, Keller,Sachsen-Anhalt Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen, kein Betreten von und keine Veränderungen an nicht touristisch erschlossenen Höhlen jährlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April sowie ganzjährig kein Entfachen von Feuer im Eingangsbereich oder im Inneren; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann
Für das FFH-Gebiet 273 zutreffende Behandlungsgrundsätze für Biotope, LRT und Arten gemäß Natura 2000-Landesverordnung Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination alle LRT und Anhang 2- Gewährleistung der ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand Arten der FFH-LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt alle LRT Erhalt der LRT keine Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts, insbesondere ohne zusätzliche Absenkung des Grundwassers sowie ohne verstärkten Abfluss des Oberflächenwassers keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen innerhalb von LRT und keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT Jagdausübung nur als Bewegungs-, Ansitz-, Pirsch-, Fallen- oder Baujagd keine Baujagd in der Zeit vom 01. März bis 31. August keine Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September Fallenjagd nur mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle Dauergrünland im FFH- kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Gebiet Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten, kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März, keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat, keine Düngung über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr im Mittel der vom jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C. Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung ökologischensowie Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand Offenland-LRT (im kein Lagern vonder Düngemitteln ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut, FFH-Gebiet LRT 6110*, der FFH-LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt 6210(*) und 6240* keine Zufütterung bei Beweidung von Schlägen mit LRT, vorhanden) keine Nach- oder Einsaat (eine Erlaubnis i.S. d. § 18 Abs. 2 kann ansonsten erteilt werden für Nach- oder Einsaat mit im selben Schutzgebiet auf dem gleichen LRT gewonnenen Saatgut sowie für Regiosaatgut, sofern der Bedarf nicht durch Saatgutgewinnung auf eigenen Flächen gedeckt werden kann) gebietsbezogene Anlage: Nutzung von Nachtpferchen auf den LRT 6210 und 6240* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung, Beweidung oder Mahd sowie Maßnahmen zur Grünlandpflege (z. B. Walzen oder Schleppen) auf den LRT 6210* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung. Für die Jagd gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 9 dieser Verordnung: die Errichtung oder Erweiterung jagdlicher Anlagen auf den LRT 6210, 6210* und 6240* nur nach Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung. LRT 6210 LRT 6210*, 6240* Fledermäuse gebietsbezogene Anlage: ohne Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln gebietsbezogene Anlage: ohne jedwede Düngung gebietsbezogene Anlage: kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen, kein Betreten von und keine Veränderungen an nicht touristisch erschlossenen Höhlen jährlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April sowie ganzjährig kein Entfachen von Feuer im Eingangsbereich oder im Inneren; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen. Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO Wald im FFH-Gebiet Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Reduzierung desder Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung geeigneterErhaltungszustand waldbaulicher der FFH-LRTsowie sowiesonstiger der Tier-biologischer und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt Alternativen Maßnahmen, Kein flächiges Befahren; Anlage von Rückegassen unter Beachtung der örtlichen ökologischen Gegebenheiten, insbesondere unter Aussparung bzw. Berücksichtigung wichtiger Habitatstrukturen, Anwendung geeigneter Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, welche Bodenschäden auf ein Mindestmaß reduzieren; der Einsatz der Technik ist auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten; dabei sind die Bodenstrukturen und der Bestand weitgehend zu schonen und die Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten, Keine Beseitigung von Horst- und Höhlenbäumen, Erhaltung und Entwicklung von strukturierten, naturnahen und artenreichen Waldaußenrändern, Keine Holzernte und Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis 31. August, kein flächiges Ausbringen von Düngemitteln, kein Entzug von LRT-Flächen durch Bewirtschaftung von Nicht-LRT-Flächen, Erhalt der LRT keine Neuanlage oder Ausbau von Wirtschaftswegen unter Inanspruchnahme von LRT-Flächen, keine Beeinträchtigung von LRT oder Habitaten der Arten gemäß Anhang II FFHRL durch Holzpolterung, flächige Bodenbearbeitung zur Bestandesbegründung nur nach Erlaubnis bzw. Einvernehmensherstellung durch die/mit der zuständigen Naturschutzbehörde; Verjüngungsmaßnahmen möglichst ohne Bodenbearbeitung, keine Aufforstung von Flächen mit Offenland-LRT.
Ziele: Ein beträchtlicher Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Freistaates Sachsen liegt im Erzgebirge, dem Erzgebirgsvorland bzw. in den Auen der das Erzgebirge entwässernden Flüsse. In den Böden dieser Gegenden können, geogen bedingt, erhöhte Gehalte an Arsen vorkommen. Dies betrifft auch Acker- und Grünlandflächen, welche zum Futteranbau für landwirtschaftliche Nutztiere genutzt werden. Insbesondere die Futtergrundlage für Wiederkäuer ist, bedingt durch die essentielle Grobfutterfütterung, stark vom Standort abhängig. Die Bundesbodenschutzverordnung hat bei Grünlandnutzung für Arsen einen Maßnahmenwert von 50 mg je kg Bodentrockenmasse festgelegt. Dieser Wert wird in einigen sächsischen Regionen zum Teil deutlich überschritten (siehe LfUG-Bericht zur Situation in den Muldeauen). Die Futtermittelverordnung schreibt für Arsen einen Höchstgehalt von 2 mg je kg (bei 88 ProzentTrockenmasse) fest. Gemäß der 24. Änderung der Futtermittelverordnung vom 16.12.03 führt die Überschreitung des Arsen-Grenzwertes für Einzelfuttermittel und Alleinfuttermittel unweigerlich zu einem Einsatzverbot. Da bereits eine geringe Zusatzverschmutzung des Grundfutters ausreicht, um den gesetzlich festgelegtenHöchstwert zu übersteigen, sind sächsische Auengebiete als Futtergrundlage für Wiederkäuer potenziell vakant. Im Interesse der Standortsicherung sächsischer Tierproduktion ist ein Erkenntnisfortschritt über die Quantität und Qualität der Einlagerung von Arsenverbindungen aus dem Futter insbesondere in Fleisch und Milch zwingend notwendig. Das vorliegende Projekt soll einen ersten Ansatz dafür bieten.
Gemaess der Futtermittelverordnung ist unsere Forschungsanstalt fuer die Bewilligung der Siliermittel zustaendig. Dabei muessen einerseits die Firmenangaben im Hinblick darauf, dass die Produkte keine nachteiligen Nebenwirkungen haben und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefaehrden, ueberprueft werden. Andererseits muessen die Siliermittel wirksam sein. Die Firmen koennen uns Versuchsergebnisse vorweisen, die die Wirksamkeit belegen. Falls keine Angaben vorhanden sind oder uns diese Angaben nicht genuegen, koennen uns die Firmen den Auftrag geben, eine Pruefung an unserer Forschungsanstalt durchzufuehren. Diese Untersuchungen werden als Auftragsversuch gemacht und die Firmen muessen die Kosten uebernehmen. Umsetzung und Anwendungen: Fuer spezifische Informationen kontaktieren Sie bitte die angegebene Person. Projektziele: - Fuer die Landwirte ist es wichtig, dass die auf dem Markt erhaeltlichen Siliermittel wirksam sind. - Fuer die Beurteilung der Zulassung sind gute Unterlagen (Pruefdossier) notwendig. - Die Firmen haben die Gelegenheit, die Siliermittel unter schweizerischen Bedingungen testen zu lassen. Arbeitsvorgang/Stand der Arbeiten: In standardisierten Silierversuchen wird die Wirksamkeit von Siliermitteln geprueft. Bei der Pruefung wird zwischen zwei verschiedenen Wirkungsrichtungen unterschieden. Entweder foerdern die Siliermittel die Milchsaeuregaerung und verhindern eine Buttersaeuregaerung, oder die Produkte sind wirksam zur Vorbeugung von Nachgaerungen. Es ist auch moeglich, dass ein Produkt fuer beide Wirkungsrichtungen wirksam ist. Sofern genuegend Pruefantrage vorliegen, werden die Tests jaehrlich durchgefuehrt. Zur Foerderung der Hauptgaerung wird die Pruefung mit einem Luzerne-Knaulgras-Gemisch sowohl beim ersten als auch zweiten Schnitt gemacht. Zudem werden jeweils zwei TS-Stufen gewaehlt, um die Silierbarkeit (schwer oder mittelschwer silierbar) variieren zu koennen. Zur Verhinderung der Nachgaerungen werden die Pruefungen mit Silomais bei zwei Reifegraden durchgefuehrt. Die Ergebnisse der Siliermittelpruefung dienen einerseits zur Beurteilung eines Siliermittel fuer die Bewilligung, andererseits gewaehrleisten uns diese Versuche auf dem neusten Wissensstand zu sein und die Berater und Landwirte im Hinblick auf das gepruefte Produkte, aber auch fuer den Einsatz von Siliermitteln generell, kompetent beraten zu koennen. Kunden/Berichterstattung - Kunden: Firmen, die Siliermittel anbieten sowie Berater und Landwirte, die Informationen anfordern. Berichterstattung: Landwirtschaftliche und wissenschaftliche Fachpresse.
<p>In Millionen Eiern aus den Niederlanden wurden Rückstände des Insektizids Fipronil nachgewiesen. Nach vorliegenden Erkenntnissen sind diese Rückstände auf Belastungen des Desinfektionsmittels Dega-16, welches mit dem Schädlingsbekämpfungsmittel versetzt war, zurückzuführen. Auch in einigen Betrieben Niedersachsens kam Dega-16 zum Einsatz. Die Belastung der hier erzeugten Eier wird geprüft.</p><p>Fipronil (5-Amino-1-(2,6-dichloro-alpha,alpha,alpha-trifluorparatolyl)-4-trifluormethylsulfinylpyrazol-3-carbonitril) ist eine organische Chemikalie, die neben Kohlenstoff und Wasserstoff auch Fluor-, Chlor-, Schwefel- und Stickstoffatome enthält. Das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/i?tag=Insektizid#alphabar">Insektizid</a> ist entsprechend der Biozidverordnung als Schädlingsbekämpfungsmittel gegen Insekten, Milben und andere Arthropoden (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/g?tag=Gliederfer#alphabar">Gliederfüßer</a>) zugelassen.</p><p>Fipronil ist als Gefahrstoff eingestuft. Der Wirkstoff ist giftig beim Einatmen, bei Hautkontakt und Verschlucken und führt zur Schädigung von Organen. Auf Wasserorganismen wirkt Fipronil sehr giftig. Zudem ist Fipronil auch als Gefahrgut (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UN#alphabar">UN</a>-Nummer 2588) eingestuft. Für den Transport im öffentlichen Raum sind die entsprechende Kennzeichnung und Verpackung zu beachten.</p><p>Diese und weitere Informationen zu rechtlichen Regelungen zum <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/s?tag=Stoff#alphabar">Stoff</a>, z.B. Rückstandshöchstgehalte in Lebens- und Futtermitteln (VERORDNUNG (EG) Nr. 396/2005), finden sich bei der öffentlichen Datenbank <a href="http://www.gsbl.de/">GSBLpublic</a> des <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> und bei der <a href="http://dissemination.echa.europa.eu/Biocides/factsheet?id=0033-18">europäischen Chemikalienagentur</a>.</p><p>Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil der Chemiedatenbank GSBL (Gemeinsamen zentraler Stoffdatenpool Bund / Länder). Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und einiger Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u.a. Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte.</p><p>Für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter <a href="http://www.gsbl.de/">www.gsbl.de</a> bereit. Dieser frei recherchierbare Datenbestand informiert Sie über die gefährlichen Eigenschaften und über die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen. </p>
<p> Pestizidrückstände in Obst und Gemüse <p>Bei Obst und Gemüse taucht immer wieder die Frage nach der Belastung mit Pflanzenschutzmitteln auf. Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU. Die dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte sind maximal zulässige Konzentrationen für Rückstände in Lebensmitteln und Futtermitteln, die jeweils für Kombinationen von Wirkstoffen und Erzeugnissen festgelegt werden.</p><p>Die bundesweiten Untersuchungsergebnisse aus der amtlichen Lebensmittelüberwachung zu Pflanzenschutzmittelrückständen werden im Rahmen der nationalen Berichterstattung auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht (<a href="http://www.bvl.bund.de/">www.bvl.bund.de</a>); das Landesuntersuchungsamt (LUA) in Rheinland-Pfalz veröffentlicht seine Untersuchungsergebnisse, die in die nationale Berichterstattung (BVL) einfließen, ebenfalls im Internet (<a href="http://www.lua.rlp.de/">www.lua.rlp.de</a>) im Rahmen der Jahresberichte. Die Proben werden entweder im Rahmen des amtlichen Lebensmittel-Monitorings oder im Rahmen der normalen Lebensmittelüberwachung untersucht. Während das Monitoring auf einer repräsentativen Probenahme basiert und die Ermittlung der Verbraucherexposition zum Ziel hat, erfolgt die Probenahme bei der amtlichen Lebensmittelüberwachung risikoorientiert und dient der Überprüfung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, insbesondere der geltenden Rückstandshöchstgehalte. Die vom BVL und LUA veröffentlichten Untersuchungsergebnisse basieren dabei größtenteils auf den risikoorientiert entnommenen Proben; d.h. Lebensmittel, die in der Vergangenheit auffällig waren, werden häufiger und mit höheren Probenzahlen untersucht als solche, bei denen man aus Erfahrung keine erhöhte Rückstandsbelastung erwartet. Aus diesem Grund erlauben die veröffentlichten Untersuchungsergebnisse keinen Rückschluss auf die Belastung der Gesamtheit der auf dem Markt befindlichen Lebensmittel.</p><p>In Lebensmitteln aus Deutschland und der EU werden nur selten zu hohe Gehalte an Rückständen von Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen. Bei importierten Lebensmitteln aus Nicht-EU-Staaten werden die festgesetzten Rückstandshöchstgehalte häufiger überschritten. Da das Obst bzw. das Gemüse für die Untersuchung auf Pflanzenschutzmittelrückstände gemäß den Probenvorbereitungsvorschriften der EU nicht gewaschen werden darf, kann der Verbraucher durch Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln in der Küche (d. h. Gemüse / Obst vor Verzehr putzen bzw. waschen) die Rückstandsbelastung in der Regel noch weiter minimieren.</p> Mineralwasser <p>Nicht nur über das im Haushalt bei der Herstellung von Kaffee und Tee verwendete Trinkwasser, sondern auch über Fruchtsäfte, Erfrischungsgetränke wie z.B. Limonaden und über natürliches Mineralwasser decken wir einen erheblichen Teil unseres Flüssigkeitsbedarfes.</p><p>Für natürliches Mineralwasser existiert ein besonderes Anerkennungsverfahren. Die Gewinnung und das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser sind europa- und bundesrechtlich in einer Richtlinie und in der Mineral- und Tafelwasserverordnung geregelt. „Natürliches Mineralwasser“ hat danach seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen und muss von ursprünglicher Reinheit sein.</p><p>Daneben gibt es "Quellwasser" und "Tafelwasser". Quellwasser muss ebenfalls aus einer Quelle stammen, eine amtliche Anerkennung ist jedoch nicht erforderlich. Tafelwässern können bestimmte Mineralstoffverbindungen zugesetzt werden. Rund 50 rheinland-pfälzische amtlich anerkannte Mineralwässer sorgen für ein reichhaltiges regionales Angebot.</p> Neuartige Lebensmittel <p>Unter dem Begriff „neuartige Lebensmittel“ (englisch: Novel Food) versteht man Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht oder in nicht nennenswertem Umfang in der Europäischen Union verzehrt wurden und mindestens ein weiteres der in der zugehörigen EU-Verordnung (Verordnung (EU) 2015/2283) genannten Kriterien (wie z. B. Herstellung mit einem neuartigem Verfahren) erfüllen. Sie unterliegen EU-weit einheitlichen Regelungen mit den Zielen, die Gesundheit der Menschen zu schützen und durch Vorgaben über die Kennzeichnung Irreführung und Täuschung zu verhindern. Neuartige Lebensmittel benötigen vor dem Inverkehrbringen eine Zulassung. Weitergehende Informationen – unter anderem über das Zulassungsverfahren – stellt das <a href="https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/05_NovelFood/lm_novelFood_node.html">Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit </a>auf seiner Internetseite zur Verfügung.</p> Genetisch veränderte Organismen (GVO) - Rechtsvorschriften <p>Seit dem Jahr 2003 sind die Vorgaben für gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel europaweit durch zwei Verordnungen geregelt.</p><p><b>Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vom 22.09.2003 (VO (EG) Nr. 1829/2003):</b></p><p>Die Verordnung enthält umfassende Vorschriften über die Zulassung, Sicherheitsbewertung und Kennzeichnung von Lebensmitteln (einschließlich der bei der Lebensmittelherstellung verwendeten Zutaten bzw. Zusatzstoffe) sowie von Futtermitteln (einschließlich der Futtermittelzusatzstoffe) aus gentechnisch veränderten Organismen. Den Antragsunterlagen sind Informationen zum Nachweis und zur Identifizierung des sogenannten Transformationsereignisses sowie Kontrollproben beizufügen; außerdem ist der Ort anzugeben, an dem das Referenzmaterial zugänglich ist. Die Zulassung erfolgt auf EU-Ebene und gilt zunächst für zehn Jahre. Dabei können besondere Bedingungen zum Schutz bestimmter Ökosysteme oder eine marktbegleitende Beobachtung durch den Verantwortlichen vorgesehen werden.</p><p><u>Kennzeichnung von Lebensmitteln:</u></p><p>Nach den Bestimmungen der Verordnung sind Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, daraus bestehen, aus solchen Organismen hergestellt wurden oder denen entsprechende Zutaten zugesetzt wurden, bei der Abgabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher oder an gastronomische Einrichtungen wie folgt zu kennzeichnen: Bei Lebensmitteln mit einem Zutatenverzeichnis ist die Angabe "genetisch verändert" oder "aus genetisch verändertem [Bezeichnung der Zutat] hergestellt" bei der betreffenden Zutat anzugeben. Ist kein Verzeichnis der Zutaten vorhanden, müssen die Worte "genetisch verändert" bzw. "aus genetisch verändertem [Bezeichnung des Organismus] hergestellt" deutlich auf dem Etikett angebracht werden. Bei unverpackten Lebensmitteln werden die Angaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auslage gefordert.</p><p>Festgelegt wurde ein Schwellenwert von 0,9 %, bis zu dem in Lebensmitteln oder Futtermitteln Verunreinigungen von zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen ohne besondere Kennzeichnung toleriert werden. Voraussetzung für die Anwendung dieses Schwellenwertes ist jedoch der Nachweis, dass es sich hierbei um zufällige oder technisch nicht vermeidbare Kontaminationen handelt. Gereinigte Öle (z. B. Maisöl) aus gentechnisch veränderten Rohprodukten müssen z. B. auch besonders gekennzeichnet werden.</p><p><b>Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG vom 22.09.2003 (VO (EG) Nr. 1830/2003):</b></p><p>Die Verordnung bezieht sich auf die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen und die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus solchen Organismen hergestellt wurden, um die genaue Kennzeichnung, die Überwachung und den Rückruf von Produkten zu gewährleisten. Zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit ist ein Dokumentationssystem für gentechnisch veränderte Organismen und daraus hergestellte Erzeugnisse zu schaffen, um die Identifizierung der veränderten Organismen zu ermöglichen (Übermittlung und Speicherung der Informationen auf jeder Stufe des Inverkehrbringens). Die Daten müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren bereit gehalten werden. Die Regelungen gelten nicht, wenn die Schwellenwerte der VO (EG) Nr. 1829/2003 nicht überschritten werden.</p><p>Auch die neuen Kennzeichnungsregelungen sind nicht lückenlos. So müssen z. B. Gehalte an gentechnisch verändertem Material unterhalb des Schwellenwertes nicht besonders gekennzeichnet werden. Ebenso müssen keine Zutaten erwähnt werden, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden, sofern sie keine Teile des Mikroorganismus und damit auch kein gentechnisch verändertes Material enthalten.</p><p>Ferner ist eine besondere Kennzeichnung eines vom Tier gewonnenen Lebensmittels nicht erforderlich, wenn das Tier mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurde oder gentechnisch veränderte Arzneimittel erhalten hat.</p><p><b>Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz)</b></p><p>National gilt das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz, das regelt, unter welchen Voraussetzungen die freiwillige Kennzeichnung "ohne Gentechnik" verwendet werden darf. So müssen z. B. bestimmte Zeiträume eingehalten werden, innerhalb derer keine genetisch veränderten Futtermittel verfüttert werden dürfen, bevor das Lebensmittel (Fleisch, Milch, Eier) gewonnen wird.</p></p>
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 16 |
| Land | 6 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 11 |
| Gesetzestext | 2 |
| Text | 6 |
| unbekannt | 4 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 8 |
| offen | 15 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 23 |
| Englisch | 4 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Dokument | 5 |
| Keine | 12 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 8 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 12 |
| Lebewesen und Lebensräume | 22 |
| Luft | 10 |
| Mensch und Umwelt | 23 |
| Wasser | 13 |
| Weitere | 23 |