Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für 1. die Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Anträgen nach Artikel 5, 6 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 2, Artikel 17, 18 Abs. 2 oder Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1), soweit die Mitgliedstaaten im Rahmen des Zulassungsverfahrens zuständig sind, 2. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, 3. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, 4. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 oder Artikel 18 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und 5. das Ersuchen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann bis zum Erlass einer Entscheidung oder eines Beschlusses der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union unter den Voraussetzungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) das vorläufige Ruhen einer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erteilten Zulassung ganz oder teilweise anordnen. (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 29. Januar 2000 (BGBl. 2003 II S. 1508) und des Artikels 15 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. EU Nr. L 287 S. 1). Es nimmt außerdem die Aufgaben nach Artikel 5 Abs. 2, Artikel 6, 9, 14 Abs. 2 und Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 wahr und erfüllt sonstige Mitteilungspflichten nach dem Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt gegenüber der Informationsstelle für biologische Sicherheit nach Artikel 20 des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, soweit die Mitgliedstaaten zuständig sind.
Erläuterungen zu Teil 3 Zu Kapitel 3.3 Sondervorschriften 3-0 Versandstücke, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 168 3-1 Durch die Einhaltung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ( TRGS 519), insbesondere nach den Vorgaben unter Nummer 18, oder der "Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA ) kann gewährleistet werden, dass es während der Beförderung von Gegenständen mit Asbest nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 168 nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 3-2 Aus Kapitel 3-3 Sondervorschrift 327 Satz 2 ergibt sich, dass die Anforderung aus der Verpackungsanweisung P 207 bzw. der Sondervorschrift für die Verpackung L 2 in der Verpackungsanweisung LP 200, dass die Verpackungen/Großverpackungen so ausgelegt und gebaut sein müssen, dass übermäßige/gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und Gaspatronen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden, bei Beförderungen nach der Sondervorschrift 327 nicht gilt. Die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f gelten als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraumes der Verpackung/Großverpackung erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 3-3.1 Unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 fallen auch festverbundene brennstoffbetriebene Einrichtungen von Fahrzeugen, die nicht für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind. 3-3.2 Die Vorgabe in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe h, dass alle Ventile oder Öffnungen ( z. B. Lüftungseinrichtungen) während der Beförderung geschlossen sein müssen, bedeutet nicht, dass die Umschließungsmittel luftdicht verschlossen sein müsen. Ein notwendiger Druckausgleich muss stattfinden können. 3-3.3 Bei Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe l gelten die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f für flüssige Brennstoffe als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraums erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 3-4 Konfetti shooter sind ausschließlich nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 zu befördern. Die Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 594 ist ausgeschlossen, da Konfetti shooter mit einer Auslöseeinheit versehen sind. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 3-5 Versandstücke, die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 ADR / RID / ADN unterliegen, müssen trotz des Verweises auf Unterabschnitt 5.2.1.10 in Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID nicht mit Ausrichtungspfeilen versehen sein. Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID fordert lediglich, dass Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, entsprechend den Ausrichtungspfeilen in Außenverpackungen eingesetzt werden müssen, sofern gemäß Unterabschnitt 5.2.1.10 solche anzubringen sind. Sondervorschrift 375 befreit jedoch von der Anwendung des Unterabschnitts 5.2.1.10. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 3-6 Die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 letzter Satz vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln sind nach ADR/RID/ADN ohne Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und ohne UN-Nummer zulässig. Die Anbringung dieser Tafeln ist an den beiden Längsseiten der Güterbeförderungseinheit mit Lithiumbatterien ausreichend. Falls die Güterbeförderungseinheit mit eingebauten Lithiumbatterien ein Container ist, müssen die Tafeln nicht am Fahrzeug angebracht sein, das Anbringen am Container ist ausreichend. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 Buchstabe b 3-7 Sofern bei der Beförderung nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 für Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, im Beförderungspapier kein Eintrag nach Sondervorschrift 390 Buchstabe b erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 3-8 Für Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 ist eine separate Zuständigkeitsregelung im Gefahrgutrecht entbehrlich, da im Gentechnikrecht die Zuständigkeiten sowohl auf Landes- und Bundesebene als auch auf EU -Ebene geregelt und in der Praxis unstrittig sind. Die in der Fußnote zur Sondervorschrift 637 genannte Richtlinie 2001/18/ EG wurde in Deutschland durch das Gentechnikgesetz umgesetzt. Für die Genehmigungsverfahren nach Teil B (Freisetzung, z. B. Freilandversuche) und Teil C (Inverkehrbringen) dieser Richtlinie ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ( BVL ) die zuständige Behörde. Das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln nach der Verordnung (EG) Nummer 1829/2003 wird in einem von der EU-Kommission zentral geführten Verfahren entschieden. Hier ist das BVL ebenfalls als die für Deutschland national zuständige Behörde am Verfahren beteiligt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 3-9 Die Beförderung von befüllten und original verschlossenen, aber überlagerten Verpackungen mit Farbe, ist nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 zulässig, sofern es sich nachweisbar um eine Beförderung zur Entsorgung handelt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 ADR 3-10.S Bei integrierten Additivbehältern oder Sonderformen von Additivbehältern sind nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 Buchstabe g ADR keine Kennzeichnung mit der UN-Nummer und Gefahrzettel erforderlich. Zugelassene Verpackungen als Additivbehälter müssen jedoch den Vorschriften entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein (siehe auch Nummer 1-24.S und 9-2.2.3.S der RSEB ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 3-11 Als Ventil im Sinne von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 ist jegliche Einrichtung zu verstehen, die in der Leitung zwischen Brennstoffbehälter und Motor bzw. Einrichtung eingebaut und geeignet ist, eine Unterbrechung der Brennstoffzufuhr zu bewirken. Die Funktionselemente Einspritz- und Benzinpumpe gehören dazu. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN 3-12.B Für die in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN geforderten Instruktionen, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist, wird auf das Dokument der "Instruktionen für die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle (UN 1361) mit Binnenschiffen" der Verbände BDB und VdKl verwiesen: http://binnenschiff.de/content/instruktionen-zum-transport-von-kohle/ (Externer Link). Enthält eine Instruktion diese Vorgaben, ist sie für die Einhaltung der Bedingungen in der Sondervorschrift 803 geeignet. Zu Kapitel 3.4 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID 3-13 Aus Absatz 4.1.1.5.1 folgt nicht, dass bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 nur bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden dürfen. Zu Abschnitt 3.4.1 3-14 In den Fällen, in denen in sonstigen Vorschriften weitergehende Freistellungsregelungen enthalten sind, gehen diese Freistellungsregelungen vor. Zu Abschnitt 3.4.7 und 3.4.8 3-15 Sofern Versandstücke zusätzlich zu dem in Abschnitt 3.4.7 oder 3.4.8 geforderten Kennzeichen mit den jeweils zutreffenden Gefahrzetteln oder auch anderen zutreffenden gefahrgutbezogenen Aufschriften (z. B. aus Kapitel 3.3 Sondervorschrift 625) versehen sind, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12 und 3.4.14 3-16 Sofern die Angabe einer höheren Bruttomasse als der tatsächlichen Bruttomasse erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12, 3.4.13 und 3.4.14 ADR 3-17.S Sofern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Absender und Beförderer besteht, dass durch den Beförderer ausschließlich Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen eingesetzt werden und der Absender den Beförderer nicht über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter informiert, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.13 und 3.4.14 3-18 Das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.13 darf auch sichtbar angebracht sein, wenn die nach Abschnitt 3.4.14 angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden. Zu Abschnitt 3.4.13 Buchstabe b 3-19 Bei der Kennzeichnung von Wechselaufbauten (Wechselbehältern) ist sinngemäß wie nach der Bemerkung in Unterabschnitt 5.3.1.2 zu verfahren. Das bedeutet, dass das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 nicht auf Wechselaufbauten (Wechselbehälter), ausgenommen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene, anzubringen ist. Zu Unterabschnitt 3.5.4.2 3-20 In dem Kennzeichen für freigestellte Mengen ist unter anderem der Absender anzugeben. Dies ist der ursprüngliche Absender, auch wenn im Verlauf der Beförderung mehrere Absender vorhanden sind, da das Kennzeichen mit seinem Informationsgehalt vom Absender bis zum Empfänger gilt. Demgemäß ist dieser Absender nicht zwingend der Absender nach der Begriffsbestimmung in der GGVSEB . Stand: 19. Juni 2026
Ich möchte gerne Auskunft erlangen, ob und in welcher Form der Veterinärbereich des Umweltministeriums in Bayern zu Fragen der Düngeverordnung – speziell zu den Ausbringtechniken von Gülle, die nach gesetzlicher Vorgabe bodennah und streifenförmig ausgebracht werden müssen, durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus sowie durch die Landesanstalt für Landwirtschaft eingebunden oder befragt wurde. Die Futtermittelverordnung und das Futtermittelgesetz definiert das Inverkehrbringen von KOT und HARN als VERBOTENE MATERIALIEN in Futterkreisläufe. Dem StMELF wurde 2019 eine umfangreiche Datensammlung übergeben, in denen die Praktiker (vor allem Landwirte aber auch Lohnunternehmer) von den massiven Problemen der sogenannten „GÜLLEWÜRSTE“ sprechen. Darüber hinaus wurde das Staatsministerium von Frau Kaniber vielfach über die Probleme informiert. Ein technisches Problem der Ausbringung steht ab 2025 im Widerspruch zur Tiergesundheit. Hat das Umweltministerium Kenntnis über diesen Sachstand? Liegt dem Umweltministerium die benannte Datensammlung mit dem Titel „Zusammenfassung und Leitfaden für das Treffen der IG gesunde Gülle im bayerischen Landtag in München am 19.03.2019“ vor? Wurde das Umweltministerium beratend in diesen Themenkomplex eingebunden? Wurden Tierärzte mit ihren praxisnahen Erfahrungen Vorort bei den Betrieben über deren Erfahrungen befragt und gibt es dazu die Möglichkeit für mich als Sprecher der Interessengemeinschaft gesunde Gülle Einsicht in diese Dokumente zu nehmen? Als Sprecher der IG gesunde Gülle habe ich ein berechtigtes Interesse an Informationen zu diesem Themenkomplex.
Für das FFH-Gebiet 147 zutreffende Behandlungsgrundsätze für Biotope, LRT und Arten gemäß Natura 2000-Landesverordnung Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination alle LRT und Anhang 2-Arten Gewährleistung der ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand der FFH-LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt alle LRT Erhalt der LRT keine Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts, insbesondere ohne zusätzliche Absenkung des Grundwassers sowie ohne verstärkten Abfluss des Oberflächenwassers keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen innerhalb von LRT und keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT Jagdausübung nur als Bewegungs-, Ansitz-, Pirsch-, Fallen- oder Baujagd keine Baujagd in der Zeit vom 01. März bis 31. August keine Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September Fallenjagd nur mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle Dauergrünland im FFH- Gebiet kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten, kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März, keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat, keine Düngung über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr im Mittel der vom jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C. Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO Offenland-LRT (im FFH- Gebiet LRT 6110*, 6210(*), 6240*, 6510 und 8160* vorhanden) Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung ökologischensowie Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen kein Lagern vonder Düngemitteln ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut, Erhaltungszustand der FFH-LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt keine Zufütterung bei Beweidung von Schlägen mit LRT, keine Nach- oder Einsaat (eine Erlaubnis i.S. d. § 18 Abs. 2 kann ansonsten erteilt werden für Nach- oder Einsaat mit im selben Schutzgebiet auf dem gleichen LRT gewonnenen Saatgut sowie für Regiosaatgut, sofern der Bedarf nicht durch Saatgutgewinnung auf eigenen Flächen gedeckt werden kann) gebietsbezogene Anlage: Beweidung oder Mahd sowie Maßnahmen zur Grünlandpflege (z. B. Walzen oder Schleppen) auf den LRT 6210* und 8160* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung. Nutzung von Nachtpferchen auf den LRT 6110*, 6210 und 6240* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung, Für die Jagd gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 9 dieser Verordnung: die Errichtung oder Erweiterung jagdlicher Anlagen auf den LRT 6110*, 6210, 6210*, 6240* und 8160* nur nach Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung. LRT 6210 gebietsbezogene Anlage: ohne Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln LRT 6110*, 6210*, 6240* und gebietsbezogene Anlage: ohne jedwede Düngung 8160* Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO LRT 6510 Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung der ökologischen Erfordernisse und6510 erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen gebietsbezogene Anlage: ohne Düngung des LRT jeweils in der Ausprägung nährstoffreicher Standorte über die Erhaltungszustand sowie der Tier- und Pflanzenarten nachjeAnhang FFH-Richtlinie Anlage 2sowie §2 LVO Nährstoffabfuhr i. S.der d. FFH-LRT DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff Hektar 2jeder Jahr; freigestellt istgemäß die Phosphor N2000 Sachsen-Anhalt die Kalium-Düngung bis zur Versorgungsstufe B sowie eine Kalkung nach Bedarf entsprechend einer vorherigen Bedarfsanalyse, ohne Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln auf dem LRT 6510 in der Ausprägung magerer Standorte; auf dem LRT 6510 die Einhaltung einer Nutzungspause von mindestens 7 Wochen zwischen 2 Mahdnutzungen; zur Verkürzung des Mahdintervalls kann eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung erteilt werden, wenn eine erhebliche betriebliche Betroffenheit besteht, Winterweide mit Rindern auf dem LRT 6510 nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung, LRT 8160*, 7220* Frauenschuh gebietsbezogene Anlage: Im Gebiet gilt neben den allgemeinen Schutzbestimmungen gemäß Kapitel 2 § 6 dieser Verordnung: kein Betreten von Schutthalden mit dem LRT 8160*, kein Betreten von Quellbereichen des LRT 7220*, gebietsbezogene Anlage: Im Gebiet gilt neben den allgemeinen Schutzbestimmungen gemäß Kapitel 2 § 6 dieser Verordnung: kein Betreten von Frauenschuh-Beständen Für die Forstwirtschaft gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 8 dieser Verordnung: Durchführung forstlicher Maßnahmen an Standorten des Frauenschuhs, über die die UNB in geeigneter Art und Weise informiert hat, ausschließlich unter Einhaltung der Schutzanforderungen dieser Art und nach zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung. Fledermäuse gebietsbezogene Anlage: kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen, kein Betreten von und keine Veränderungen an nicht touristisch erschlossenen Höhlen jährlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April sowie ganzjährig kein Entfachen von Feuer im Eingangsbereich oder im Inneren; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann
Für das FFH-Gebiet 149 zutreffende Behandlungsgrundsätze für Biotope, LRT und Arten gemäß Natura 2000-Landesverordnung Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO alle LRT und Anhang 2- Arten alle LRT Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung der ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand der FFH- LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt Erhalt der LRT keine Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts, insbesondere ohne zusätzliche Absenkung des Grundwassers sowie ohne verstärkten Abfluss des Oberflächenwassers keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen innerhalb von LRT und keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT Jagdausübung nur als Bewegungs-, Ansitz-, Pirsch-, Fallen- oder Baujagd keine Baujagd in der Zeit vom 01. März bis 31. August keine Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September Fallenjagd nur mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle Dauergrünland im FFH- kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gebiet Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten, kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März, keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat, keine Düngung über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr im Mittel der vom jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C. Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO Offenland-LRT (im FFH- Gebiet LRT 6210(*), 6240*, 6510 und 8160* vorhanden) Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung ökologischensowie Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand der FFH- kein Lagern vonder Düngemitteln ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut, LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt keine Zufütterung bei Beweidung von Schlägen mit LRT, keine Nach- oder Einsaat (eine Erlaubnis i.S. d. § 18 Abs. 2 kann ansonsten erteilt werden für Nach- oder Einsaat mit im selben Schutzgebiet auf dem gleichen LRT gewonnenen Saatgut sowie für Regiosaatgut, sofern der Bedarf nicht durch Saatgutgewinnung auf eigenen Flächen gedeckt werden kann) gebietsbezogene Anlage: Beweidung oder Mahd sowie Maßnahmen zur Grünlandpflege (z. B. Walzen oder Schleppen) auf den LRT 6210, 6210*, 6240* und 8160* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung. Für die Jagd gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 9 dieser Verordnung: die Errichtung oder Erweiterung jagdlicher Anlagen auf den LRT 6110*, 6210, 6210*, 6240* und 8160* nur nach Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung. LRT 6210 LRT 6210*, 6240* und 8160* LRT 6510 gebietsbezogene Anlage: ohne Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln gebietsbezogene Anlage: ohne jedwede Düngung gebietsbezogene Anlage: ohne Düngung des LRT 6510 jeweils in der Ausprägung nährstoffreicher Standorte über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr; freigestellt ist die Phosphor sowie die Kalium-Düngung bis zur Versorgungsstufe B sowie eine Kalkung nach Bedarf entsprechend einer vorherigen Bedarfsanalyse, ohne Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln auf dem LRT 6510 in der Ausprägung magerer Standorte; auf dem LRT 6510 die Einhaltung einer Nutzungspause von mindestens 7 Wochen zwischen 2 Mahdnutzungen; zur Verkürzung des Mahdintervalls kann eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung erteilt werden, wenn eine erhebliche betriebliche Betroffenheit besteht, Winterweide mit Rindern auf dem LRT 6510 nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung, LRT 8160* gebietsbezogene Anlage: Im Gebiet gilt neben den allgemeinen Schutzbestimmungen gemäß Kapitel 2 § 6 dieser Verordnung: kein Betreten von Schutthalden mit dem LRT 8160*, Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO Fledermäuse Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung ökologischen Erfordernisse erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen der FFH- gebietsbezogeneder Anlage: kein Betreten von undund keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr günstigen in NutzungErhaltungszustand befindlichen Objekten, die ein LRT sowie der Tier-oder und Sommerquartier Pflanzenarten nach Anhang 2 der darstellen, FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Zwischen-, Winter- für Fledermäuse insbesondere Bunker, Stollen, Keller,Sachsen-Anhalt Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen, kein Betreten von und keine Veränderungen an nicht touristisch erschlossenen Höhlen jährlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April sowie ganzjährig kein Entfachen von Feuer im Eingangsbereich oder im Inneren; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann
Für das FFH-Gebiet 273 zutreffende Behandlungsgrundsätze für Biotope, LRT und Arten gemäß Natura 2000-Landesverordnung Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination alle LRT und Anhang 2- Gewährleistung der ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand Arten der FFH-LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt alle LRT Erhalt der LRT keine Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts, insbesondere ohne zusätzliche Absenkung des Grundwassers sowie ohne verstärkten Abfluss des Oberflächenwassers keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen innerhalb von LRT und keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT Jagdausübung nur als Bewegungs-, Ansitz-, Pirsch-, Fallen- oder Baujagd keine Baujagd in der Zeit vom 01. März bis 31. August keine Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September Fallenjagd nur mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle Dauergrünland im FFH- kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Gebiet Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten, kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März, keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat, keine Düngung über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr im Mittel der vom jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C. Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung ökologischensowie Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand Offenland-LRT (im kein Lagern vonder Düngemitteln ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut, FFH-Gebiet LRT 6110*, der FFH-LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt 6210(*) und 6240* keine Zufütterung bei Beweidung von Schlägen mit LRT, vorhanden) keine Nach- oder Einsaat (eine Erlaubnis i.S. d. § 18 Abs. 2 kann ansonsten erteilt werden für Nach- oder Einsaat mit im selben Schutzgebiet auf dem gleichen LRT gewonnenen Saatgut sowie für Regiosaatgut, sofern der Bedarf nicht durch Saatgutgewinnung auf eigenen Flächen gedeckt werden kann) gebietsbezogene Anlage: Nutzung von Nachtpferchen auf den LRT 6210 und 6240* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung, Beweidung oder Mahd sowie Maßnahmen zur Grünlandpflege (z. B. Walzen oder Schleppen) auf den LRT 6210* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung. Für die Jagd gilt neben den Vorgaben gemäß Kapitel 2 § 9 dieser Verordnung: die Errichtung oder Erweiterung jagdlicher Anlagen auf den LRT 6210, 6210* und 6240* nur nach Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung. LRT 6210 LRT 6210*, 6240* Fledermäuse gebietsbezogene Anlage: ohne Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln gebietsbezogene Anlage: ohne jedwede Düngung gebietsbezogene Anlage: kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen, kein Betreten von und keine Veränderungen an nicht touristisch erschlossenen Höhlen jährlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April sowie ganzjährig kein Entfachen von Feuer im Eingangsbereich oder im Inneren; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen. Biotope/LRT/Arten/ Anwendungsbereich gemäß Natura 2000 LVO Wald im FFH-Gebiet Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Gewährleistung ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Reduzierung desder Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung geeigneterErhaltungszustand waldbaulicher der FFH-LRTsowie sowiesonstiger der Tier-biologischer und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt Alternativen Maßnahmen, Kein flächiges Befahren; Anlage von Rückegassen unter Beachtung der örtlichen ökologischen Gegebenheiten, insbesondere unter Aussparung bzw. Berücksichtigung wichtiger Habitatstrukturen, Anwendung geeigneter Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, welche Bodenschäden auf ein Mindestmaß reduzieren; der Einsatz der Technik ist auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten; dabei sind die Bodenstrukturen und der Bestand weitgehend zu schonen und die Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten, Keine Beseitigung von Horst- und Höhlenbäumen, Erhaltung und Entwicklung von strukturierten, naturnahen und artenreichen Waldaußenrändern, Keine Holzernte und Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis 31. August, kein flächiges Ausbringen von Düngemitteln, kein Entzug von LRT-Flächen durch Bewirtschaftung von Nicht-LRT-Flächen, Erhalt der LRT keine Neuanlage oder Ausbau von Wirtschaftswegen unter Inanspruchnahme von LRT-Flächen, keine Beeinträchtigung von LRT oder Habitaten der Arten gemäß Anhang II FFHRL durch Holzpolterung, flächige Bodenbearbeitung zur Bestandesbegründung nur nach Erlaubnis bzw. Einvernehmensherstellung durch die/mit der zuständigen Naturschutzbehörde; Verjüngungsmaßnahmen möglichst ohne Bodenbearbeitung, keine Aufforstung von Flächen mit Offenland-LRT.
<p>In Millionen Eiern aus den Niederlanden wurden Rückstände des Insektizids Fipronil nachgewiesen. Nach vorliegenden Erkenntnissen sind diese Rückstände auf Belastungen des Desinfektionsmittels Dega-16, welches mit dem Schädlingsbekämpfungsmittel versetzt war, zurückzuführen. Auch in einigen Betrieben Niedersachsens kam Dega-16 zum Einsatz. Die Belastung der hier erzeugten Eier wird geprüft.</p><p>Fipronil (5-Amino-1-(2,6-dichloro-alpha,alpha,alpha-trifluorparatolyl)-4-trifluormethylsulfinylpyrazol-3-carbonitril) ist eine organische Chemikalie, die neben Kohlenstoff und Wasserstoff auch Fluor-, Chlor-, Schwefel- und Stickstoffatome enthält. Das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/i?tag=Insektizid#alphabar">Insektizid</a> ist entsprechend der Biozidverordnung als Schädlingsbekämpfungsmittel gegen Insekten, Milben und andere Arthropoden (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/g?tag=Gliederfer#alphabar">Gliederfüßer</a>) zugelassen.</p><p>Fipronil ist als Gefahrstoff eingestuft. Der Wirkstoff ist giftig beim Einatmen, bei Hautkontakt und Verschlucken und führt zur Schädigung von Organen. Auf Wasserorganismen wirkt Fipronil sehr giftig. Zudem ist Fipronil auch als Gefahrgut (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UN#alphabar">UN</a>-Nummer 2588) eingestuft. Für den Transport im öffentlichen Raum sind die entsprechende Kennzeichnung und Verpackung zu beachten.</p><p>Diese und weitere Informationen zu rechtlichen Regelungen zum <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/s?tag=Stoff#alphabar">Stoff</a>, z.B. Rückstandshöchstgehalte in Lebens- und Futtermitteln (VERORDNUNG (EG) Nr. 396/2005), finden sich bei der öffentlichen Datenbank <a href="http://www.gsbl.de/">GSBLpublic</a> des <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> und bei der <a href="http://dissemination.echa.europa.eu/Biocides/factsheet?id=0033-18">europäischen Chemikalienagentur</a>.</p><p>Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil der Chemiedatenbank GSBL (Gemeinsamen zentraler Stoffdatenpool Bund / Länder). Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und einiger Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u.a. Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte.</p><p>Für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter <a href="http://www.gsbl.de/">www.gsbl.de</a> bereit. Dieser frei recherchierbare Datenbestand informiert Sie über die gefährlichen Eigenschaften und über die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen. </p>
Zum Schutz der Verbraucher kontrolliert die amtliche Futtermittelüberwachung die Herstellung, den Transport und Import sowie den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln mit dem Ziel, gesunde und rückstandsfreie Lebensmittel zu erzeugen, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere zu fördern, Täuschungen im Verkehr mit Futtermitteln vorzubeugen und Umweltbelastungen durch Futtermittel zu verhindern. Ausführlich zum Thema informiert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit . Zum Schutz der Verbraucher kontrolliert die amtliche Futtermittelüberwachung die Herstellung, den Transport und Import sowie den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln mit dem Ziel, gesunde und rückstandsfreie Lebensmittel zu erzeugen, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere zu fördern, Täuschungen im Verkehr mit Futtermitteln vorzubeugen und Umweltbelastungen durch Futtermittel zu verhindern. Ausführlich zum Thema informiert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit . Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung besteht darin, das hohe Verbraucherschutzniveau mit einer ziel- und risikoorientierten Überwachung der Einhaltung der umfangreichen Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer abzusichern. Die Grundlage dafür bildet der bundeseinheitlichen Rahmenkontrollplan des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der unter Beteiligung der Länder und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erarbeitet wurde. Speziell ausgebildete amtliche Futtermittelkontrolleure der zuständigen Behörden kontrollieren stichprobenartig und risikoorientiert die Herstellung, den Transport, den Import, den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln. Sie führen dazu unangemeldete Prozess- und Produktkontrollen bei Herstellern, Händlern, Lagerhaltern und Tierhaltern durch und prüfen, ob die futtermittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei auf der amtlichen Überwachung von Futtermitteln für Lebensmittel liefernde Tiere (Nutztiere). Außerdem werden auch die Hersteller von Heimtierfuttermitteln kontrolliert. Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung besteht darin, das hohe Verbraucherschutzniveau mit einer ziel- und risikoorientierten Überwachung der Einhaltung der umfangreichen Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer abzusichern. Die Grundlage dafür bildet der bundeseinheitlichen Rahmenkontrollplan des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der unter Beteiligung der Länder und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erarbeitet wurde. Speziell ausgebildete amtliche Futtermittelkontrolleure der zuständigen Behörden kontrollieren stichprobenartig und risikoorientiert die Herstellung, den Transport, den Import, den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln. Sie führen dazu unangemeldete Prozess- und Produktkontrollen bei Herstellern, Händlern, Lagerhaltern und Tierhaltern durch und prüfen, ob die futtermittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei auf der amtlichen Überwachung von Futtermitteln für Lebensmittel liefernde Tiere (Nutztiere). Außerdem werden auch die Hersteller von Heimtierfuttermitteln kontrolliert. Die Rechtsgrundlagen der amtlichen Futtermittelüberwachung sind einheitliche europäische Rechtsvorschriften (Verordnungen und Richtlinien), das darauf beruhende deutsche Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch ( LFGB ) sowie die auf diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Verordnungen ( Futtermittelverordnung ). Zweckmäßigerweise sind die Zuständigkeiten für die Futtermittelüberwachung im Flächenland Brandenburg geteilt. Das Landesamt für Arbeitschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) überwacht die Futtermittelhersteller, die Händler, die Transporteure und Lagerhalter und kontrolliert die Futtermittelimporte. Darüber hinaus koordiniert das LAVG auch die Arbeit aller Futtermittelüberwachungsbehörden in Brandenburg. Die Landkreise und kreisfreien Städte kontrollieren die Futtermittelherstellung auf der Stufe der Primärproduktion (Landwirte), die Fütterungsvorschriften, die der Landwirt zu beachten hat und den Landwirt, sofern er selbst als Futtermittelhersteller oder Futtermittelhändler tätig ist. Die bei den Kontrollen entnommenen Futtermittelproben werden im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) untersucht. In Brandenburg gibt es derzeit etwa 6.400 registrierungspflichtige Futtermittelunternehmer sowie etwa 1.000 Betriebe, die zu kontrollieren, jedoch nicht registrierungspflichtig sind. Unter den registrierten Betrieben sind etwa 50 gewerbliche Hersteller von Mischfuttermitteln und Vormischungen, etwa 420 Handelsbetriebe sowie etwa 4.850 Tierhalter, die amtlich kontrolliert werden. Jeder Betrieb wird in der Regel ohne Voranmeldung risikoorientiert und regelmäßig aufgesucht und mittels Betriebsprüfungen, Buchprüfungen und Futtermittelprobenahmen kontrolliert. Dabei werden bei den gewerblichen Futtermittelherstellern unter anderem überprüft: Bei den landwirtschaftlichen Primärproduzenten stehen folgende Kontrollen im Vordergrund: Die Rechtsgrundlagen der amtlichen Futtermittelüberwachung sind einheitliche europäische Rechtsvorschriften (Verordnungen und Richtlinien), das darauf beruhende deutsche Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch ( LFGB ) sowie die auf diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Verordnungen ( Futtermittelverordnung ). Zweckmäßigerweise sind die Zuständigkeiten für die Futtermittelüberwachung im Flächenland Brandenburg geteilt. Das Landesamt für Arbeitschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) überwacht die Futtermittelhersteller, die Händler, die Transporteure und Lagerhalter und kontrolliert die Futtermittelimporte. Darüber hinaus koordiniert das LAVG auch die Arbeit aller Futtermittelüberwachungsbehörden in Brandenburg. Die Landkreise und kreisfreien Städte kontrollieren die Futtermittelherstellung auf der Stufe der Primärproduktion (Landwirte), die Fütterungsvorschriften, die der Landwirt zu beachten hat und den Landwirt, sofern er selbst als Futtermittelhersteller oder Futtermittelhändler tätig ist. Die bei den Kontrollen entnommenen Futtermittelproben werden im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) untersucht. In Brandenburg gibt es derzeit etwa 6.400 registrierungspflichtige Futtermittelunternehmer sowie etwa 1.000 Betriebe, die zu kontrollieren, jedoch nicht registrierungspflichtig sind. Unter den registrierten Betrieben sind etwa 50 gewerbliche Hersteller von Mischfuttermitteln und Vormischungen, etwa 420 Handelsbetriebe sowie etwa 4.850 Tierhalter, die amtlich kontrolliert werden. Jeder Betrieb wird in der Regel ohne Voranmeldung risikoorientiert und regelmäßig aufgesucht und mittels Betriebsprüfungen, Buchprüfungen und Futtermittelprobenahmen kontrolliert. Dabei werden bei den gewerblichen Futtermittelherstellern unter anderem überprüft: Bei den landwirtschaftlichen Primärproduzenten stehen folgende Kontrollen im Vordergrund: Registrierung als Futtermittelunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 2 beziehungsweise Zulassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 (Futtermittelhygiene-Verordnung) Futtermittelunternehmer, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, müssen sich gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bei ihrer zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde registrieren lassen. Futtermittelunternehmer im Sinne dieser Verordnung sind: Zuständige Behörden für die Registrierung in Brandenburg sind: Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Landwirte, die Registrierung als Futtermittelunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 2 beziehungsweise Zulassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 (Futtermittelhygiene-Verordnung) Futtermittelunternehmer, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, müssen sich gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bei ihrer zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde registrieren lassen. Futtermittelunternehmer im Sinne dieser Verordnung sind: Zuständige Behörden für die Registrierung in Brandenburg sind: Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Landwirte, die Durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Maßnahmen getroffen, um die Übertragung von transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) auf Menschen oder Tiere durch ein Verbot der Verfütterung bestimmter Arten von tierischem Eiweiß an bestimmte Tierkategorien zu verhindern. Die Verordnung sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs verboten ist (Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Buchstabe a). Artikel 7 Absatz 2 weitet dieses Verbot auf andere Tiere als Wiederkäuer aus und beschränkt es hinsichtlich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang IV Kapitel II. Durch Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in den letzten Jahren (zuletzt im August 2021) wurden die Verfütterungsverbotsvorschriften gelockert. Somit ist es unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich, Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder bestimmte verarbeitete tierische Proteine, unter anderem auch von Nutzinsekten oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte beziehungsweise mit diesen tierischen Proteinen hergestellte Mischfuttermittel für die Fütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer (zum Beispiel Schweine, Geflügel oder Tiere in Aquakultur) zu verwenden. Eine Zusammenfassung, an welche Nutztiere, außer Pelztiere, bestimmte Futtermittel tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel, die diese enthalten, verfüttert werden dürfen, ist in Tabelle 1 dargestellt. Die allgemeinen und besonderen Bedingungen dazu sind in Kapitel III und IV des Anhangs IV der oben genannten Verordnung aufgeführt. Diese Ausnahmen bedürfen jedoch der Registrierung oder Zulassung, entweder beim Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit (siehe Tabelle 2 ) oder bei den zuständigen Landkreisen (siehe Tabelle 3 ) . Damit jegliche Kreuzkontamination vermieden wird, gelten für Produkte tierischen Ursprungs, die vom Verbot der Verfütterung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen ausgenommen wurden, strenge Vorschriften für die Herkunft, den Transport, die Lagerung, die Verarbeitung sowie die Herstellung und Verwendung von Mischfuttermitteln, einschließlich der Verfütterung. Darüber hinaus ist das Intraspeziesverfütterungsverbot nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzuhalten. Die Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung sind daher zum Teil an die Einhaltung besonderer Bedingungen geknüpft. Weiterhin gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die in Anhang I aufgeführten Begriffsbestimmungen. Damit die Unternehmer feststellen können, welche potenziellen Lieferanten die Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen und damit die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Anforderungen entlang der Produktionskette kontrollieren können, werden nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die aktuellen Listen, die nach den Ländern unterteilt sind, mit den registrierten und den zugelassenen Betrieben veröffentlicht. Die Listen sind auf der Webseite https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/futtermittel/futtermittel-fundstellen-listen.html des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft einsehbar. Durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Maßnahmen getroffen, um die Übertragung von transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) auf Menschen oder Tiere durch ein Verbot der Verfütterung bestimmter Arten von tierischem Eiweiß an bestimmte Tierkategorien zu verhindern. Die Verordnung sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs verboten ist (Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Buchstabe a). Artikel 7 Absatz 2 weitet dieses Verbot auf andere Tiere als Wiederkäuer aus und beschränkt es hinsichtlich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang IV Kapitel II. Durch Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in den letzten Jahren (zuletzt im August 2021) wurden die Verfütterungsverbotsvorschriften gelockert. Somit ist es unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich, Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder bestimmte verarbeitete tierische Proteine, unter anderem auch von Nutzinsekten oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte beziehungsweise mit diesen tierischen Proteinen hergestellte Mischfuttermittel für die Fütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer (zum Beispiel Schweine, Geflügel oder Tiere in Aquakultur) zu verwenden. Eine Zusammenfassung, an welche Nutztiere, außer Pelztiere, bestimmte Futtermittel tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel, die diese enthalten, verfüttert werden dürfen, ist in Tabelle 1 dargestellt. Die allgemeinen und besonderen Bedingungen dazu sind in Kapitel III und IV des Anhangs IV der oben genannten Verordnung aufgeführt. Diese Ausnahmen bedürfen jedoch der Registrierung oder Zulassung, entweder beim Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit (siehe Tabelle 2 ) oder bei den zuständigen Landkreisen (siehe Tabelle 3 ) . Damit jegliche Kreuzkontamination vermieden wird, gelten für Produkte tierischen Ursprungs, die vom Verbot der Verfütterung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen ausgenommen wurden, strenge Vorschriften für die Herkunft, den Transport, die Lagerung, die Verarbeitung sowie die Herstellung und Verwendung von Mischfuttermitteln, einschließlich der Verfütterung. Darüber hinaus ist das Intraspeziesverfütterungsverbot nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzuhalten. Die Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung sind daher zum Teil an die Einhaltung besonderer Bedingungen geknüpft. Weiterhin gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die in Anhang I aufgeführten Begriffsbestimmungen. Damit die Unternehmer feststellen können, welche potenziellen Lieferanten die Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen und damit die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Anforderungen entlang der Produktionskette kontrollieren können, werden nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die aktuellen Listen, die nach den Ländern unterteilt sind, mit den registrierten und den zugelassenen Betrieben veröffentlicht. Die Listen sind auf der Webseite https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/futtermittel/futtermittel-fundstellen-listen.html des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft einsehbar. Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung ist die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer und damit die Gewährleistung eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes. Besonderes Augenmerk lag auf den Kontrollen zur Vermeidung des Eintrages unerwünschter und verbotener Stoffe in die Nahrungskette durch Futtermittel. Insbesondere wurden Stoffe berücksichtigt, die einem direkten Transfer in Lebensmittel tierischer Herkunft unterliegen oder die geeignet sind, die Tiergesundheit zu beeinträchtigen. Damit leistet die amtliche Futtermittelüberwachung einen wichtigen Beitrag zur Futtermittelsicherheit. Die Überprüfung der Kennzeichnung von Futtermitteln sowie der Einhaltung von Höchstgehalten von Futtermittelzusatzstoffen waren weitere maßgebende Bestandteile der amtlichen Kontrolle. Dabei soll hier auch eine Gefährdung des Naturhaushaltes durch Eintrag von unerwünschten Stoffen aus der tierischen Produktion weitgehend verhindert werden. Die Futtermittelbetriebe werden risikoorientiert überwacht. Die Risikobewertung der Betriebe erfolgt nach den geltenden rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der amtlichen Überwachung. Die Häufigkeit und die Art der planmäßigen Kontrollen sowie die Anzahl der zu untersuchenden Proben und die Analyseparameter richten sich nach dem oben genannten bundeseinheitlichen Kontrollprogramm. Darüber hinaus werden in Brandenburg jedes Jahr anlassbezogene, landesspezifische Kontrollschwerpunkte vorgegeben. Wie häufig ein Futtermittelunternehmer kontrolliert wird, richtet sich nach dem Prüfergebnis der Kontrolle und nach der in Brandenburg einheitlich anzuwendenden Risikoanalyse. Grundlage für die amtliche Futtermittelüberwachung des Berichtsjahres war das auf kritische Bereiche der Futtermittelkette ausgerichtete „Kontrollprogramm Futtermittel für die Jahre 2022 bis 2026“. Im Berichtsjahr waren in Brandenburg 7.403 Unternehmen, darunter 6.122 Primärproduzenten von der amtlichen Kontrolle erfasst. Insgesamt wurden bei diesen Betrieben 2.094 Inspektionen vorgenommen. Das entspricht 28,3 Prozent aller Futtermittelunternehmen. Dabei wurden bei 9,60 Prozent der kontrollierten Unternehmen Mängel festgestellt. Von den Futtermittelkontrolleuren des Landes wurden insgesamt 982 Proben gezogen, 7.339 Einzelparameter dieser Proben wurden untersucht. Zu den detaillierten Ergebnissen der risikoorientierten Inspektionen und Warenuntersuchungen auf Grundlage des Kontrollprogramms Futtermittel für die Jahre 2022 bis 2026 wird auf den Bericht des Bundes verwiesen. In der nachfolgenden Tabelle sind die insgesamt im Berichtsjahr untersuchten Untersuchungsparameter nach Gruppen und die Abweichungen von den Vorschriften ersichtlich. 0,8 (27) Von den 1.335 Analysenparametern zu Inhaltsstoffen (Rohnährstoffe, Mineralstoffe, Energie) wurden 2,9 Prozent beanstandet, weil die deklarierten Werte nicht eingehalten waren. Die Untersuchungen auf Inhaltsstoffe bei Einzel- und Mischfuttermitteln und die Bestimmung des Energiegehalts bei Mischfuttermitteln wurden insbesondere zur Überprüfung der Kennzeichnung durchgeführt. Von den 624 Zusatzstoffanalysen mussten 6,4 Prozent beanstandet werden. Neun Überschreitungen des Höchstgehaltes verschiedener Zusatzstoffe wurden festgestellt. Von den 3.525 Analysen auf unerwünschte Stoffe (unter anderem Schwermetalle, Dioxine, Ambrosia, Mykotoxine, Mutterkorn) waren elf Höchstgehaltsüberschreitungen zu verzeichnen. In der Kategorie „Unzulässige Stoffe“ (nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Zusatzstoffen, nicht mehr zugelassene Futtermittelzusatzstoffe und Verschleppungen von Tierarzneimitteln) war bei 1485 untersuchten Analyseparametern keine Beanstandung festzustellen. 20 Proben wurden auf verbotene Stoffe nach Anhang III der VO (EG) Nr. 767/2009 untersucht, dabei gab es keine Beanstandungen. Bei den Untersuchungen zum Zweck des Nachweises von verarbeitetem tierischem Protein waren alle 75 geprüften Proben rechtskonform. Im Berichtsjahr wurden 77 Futtermittelproben auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln untersucht, dabei wurde auf 13.971 Parameter untersucht und keine Höchstwertüberschreitung festgestellt. Zur rechtlichen Bewertung der Anforderungen an die Futtermittelsicherheit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurden bei 134 Einzel- und Mischfuttermittel mikrobiologischen Untersuchungen zum Keimbesatz und Salmonellen durchgeführt, davon wurden fünf Futtermittel beanstandet (3,7 Prozent). Im Berichtsjahr wurden 1.143 Futtermitteldeklarationen einer Kennzeichnungskontrolle unterzogen, davon waren 1,9 Prozent zu beanstanden. Im Ergebnis der Kontrollen wurden 225 Hinweise beziehungsweise Belehrungen gegeben, 24 Verwarnungen mit Verwarngeld ausgesprochen und 44 Maßnahmen nach Artikel 138 Verordnung (EG) 2017/625 oder Paragraph 39 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ergriffen. Weiterhin wurden zwei Bußgeldverfahren eingeleitet und auch abgeschlossen, 32 Verfahren (Verstöße) an andere Bundesländer sowie ein Verfahren an einen Mitgliedsstaat abgegeben. Zusätzlich zu den Vorgaben des Kontrollprogramms wurden in Brandenburg 2024 verschiedene Landesprogramme zur Untersuchung von Futtermitteln mit unterschiedlichen analytischen Schwerpunkten durchgeführt. Im Berichtsjahr wurden Silagen von Gras, Grünmehlpellets von Gras und Luzerne, Weidegras und Wiesenheu sowie Mischfuttermittel, die Grünmehl enthielten (13 Proben), risikoorientiert auf Dioxine und dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (PCB) untersucht. Bei einer Probe Weidegras wurde der Höchstgehalt für Dioxine und dioxinähnliche PCB überschritten. Dabei handelte es sich um eine Verdachtsprobe, die aufgrund von Höchstgehaltsüberschreitungen in tierischen Lebensmitteln zur Ursachenforschung im Grünland entnommen wurde. In Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchten wurden zusätzlich zu den im Kontrollprogramm Futtermittel vorgesehenen Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Untersuchungen auf Glyphosat-Rückstände beauftragt. Alle 26 Proben erwiesen sich als rechtskonform. Die Überwachung des Herstellens, Behandelns, Verwendens, Transportierens und Inverkehrbringens von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und unter Berücksichtigung der Regelungen zur Kennzeichnung und zur Rückverfolgbarkeit nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wurde durch Inspektionen in den Futtermittelunternehmen sowie Probenahmen realisiert. Insgesamt wurden 39 Futtermittelproben auf GVO untersucht. Bei drei Futtermitteln wurden Kennzeichnungsverstöße festgestellt. Untersuchungen auf Pyrrolizidinalkaloide (PA) in mit Kreuzkraut verunreinigten Futtermitteln Im Jahr 2024 wurden 49 Proben, darunter Wiesen- und Luzerneheu, Grünmehlpellets von Gras und Luzerne, Silagen von Gras und Luzerne sowie Weidegras im Rahmen des Landesprogrammes auf Pyrrolizidinalkaloide untersucht. Im überwiegenden Teil der Proben waren PA-Gehalte von < 10 mg/kg (88 Prozent TS ) nachweisbar. Bei 10 Prozent der Proben wurden PA-Gehalte ≥ 10 mg/kg (88 Prozent TS ) gefunden. Auffällig waren hier Weidegras, Luzernegrünmehlpellets und - schnitt sowie Grassilage. Untersuchungen auf Quinolizidinalkaloide (QA) in Lupinen und lupinenhaltigen Futtermitteln Innerhalb des Landesprogramms erfolgten im Berichtsjahr Untersuchungen auf Quinolizidinalkoloide in Lupinensaat, Lupinenschrot und Mischfuttermitteln, die Lupinensaat enthielten. Im Verlauf des Jahres wurden 20 Proben in landwirtschaftlichen Betrieben - vorrangig mit Milchviehhaltung - gezogen. Sechs der untersuchten 19 Einzelfuttermittel wiesen QA-Gehalte von > 2.000 mg/kg (88 Prozent TS ) auf, weitere sechs Proben zeigten QA-Gehalte > 1.000 – 2.000 mg/kg (88 Prozent TS ) . Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung ist die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer und damit die Gewährleistung eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes. Besonderes Augenmerk lag auf den Kontrollen zur Vermeidung des Eintrages unerwünschter und verbotener Stoffe in die Nahrungskette durch Futtermittel. Insbesondere wurden Stoffe berücksichtigt, die einem direkten Transfer in Lebensmittel tierischer Herkunft unterliegen oder die geeignet sind, die Tiergesundheit zu beeinträchtigen. Damit leistet die amtliche Futtermittelüberwachung einen wichtigen Beitrag zur Futtermittelsicherheit. Die Überprüfung der Kennzeichnung von Futtermitteln sowie der Einhaltung von Höchstgehalten von Futtermittelzusatzstoffen waren weitere maßgebende Bestandteile der amtlichen Kontrolle. Dabei soll hier auch eine Gefährdung des Naturhaushaltes durch Eintrag von unerwünschten Stoffen aus der tierischen Produktion weitgehend verhindert werden. Die Futtermittelbetriebe werden risikoorientiert überwacht. Die Risikobewertung der Betriebe erfolgt nach den geltenden rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der amtlichen Überwachung. Die Häufigkeit und die Art der planmäßigen Kontrollen sowie die Anzahl der zu untersuchenden Proben und die Analyseparameter richten sich nach dem oben genannten bundeseinheitlichen Kontrollprogramm. Darüber hinaus werden in Brandenburg jedes Jahr anlassbezogene, landesspezifische Kontrollschwerpunkte vorgegeben. Wie häufig ein Futtermittelunternehmer kontrolliert wird, richtet sich nach dem Prüfergebnis der Kontrolle und nach der in Brandenburg einheitlich anzuwendenden Risikoanalyse. Grundlage für die amtliche Futtermittelüberwachung des Berichtsjahres war das auf kritische Bereiche der Futtermittelkette ausgerichtete „Kontrollprogramm Futtermittel für die Jahre 2022 bis 2026“. Im Berichtsjahr waren in Brandenburg 7.403 Unternehmen, darunter 6.122 Primärproduzenten von der amtlichen Kontrolle erfasst. Insgesamt wurden bei diesen Betrieben 2.094 Inspektionen vorgenommen. Das entspricht 28,3 Prozent aller Futtermittelunternehmen. Dabei wurden bei 9,60 Prozent der kontrollierten Unternehmen Mängel festgestellt. Von den Futtermittelkontrolleuren des Landes wurden insgesamt 982 Proben gezogen, 7.339 Einzelparameter dieser Proben wurden untersucht. Zu den detaillierten Ergebnissen der risikoorientierten Inspektionen und Warenuntersuchungen auf Grundlage des Kontrollprogramms Futtermittel für die Jahre 2022 bis 2026 wird auf den Bericht des Bundes verwiesen. In der nachfolgenden Tabelle sind die insgesamt im Berichtsjahr untersuchten Untersuchungsparameter nach Gruppen und die Abweichungen von den Vorschriften ersichtlich. 0,8 (27) Von den 1.335 Analysenparametern zu Inhaltsstoffen (Rohnährstoffe, Mineralstoffe, Energie) wurden 2,9 Prozent beanstandet, weil die deklarierten Werte nicht eingehalten waren. Die Untersuchungen auf Inhaltsstoffe bei Einzel- und Mischfuttermitteln und die Bestimmung des Energiegehalts bei Mischfuttermitteln wurden insbesondere zur Überprüfung der Kennzeichnung durchgeführt. Von den 624 Zusatzstoffanalysen mussten 6,4 Prozent beanstandet werden. Neun Überschreitungen des Höchstgehaltes verschiedener Zusatzstoffe wurden festgestellt. Von den 3.525 Analysen auf unerwünschte Stoffe (unter anderem Schwermetalle, Dioxine, Ambrosia, Mykotoxine, Mutterkorn) waren elf Höchstgehaltsüberschreitungen zu verzeichnen. In der Kategorie „Unzulässige Stoffe“ (nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Zusatzstoffen, nicht mehr zugelassene Futtermittelzusatzstoffe und Verschleppungen von Tierarzneimitteln) war bei 1485 untersuchten Analyseparametern keine Beanstandung festzustellen. 20 Proben wurden auf verbotene Stoffe nach Anhang III der VO (EG) Nr. 767/2009 untersucht, dabei gab es keine Beanstandungen. Bei den Untersuchungen zum Zweck des Nachweises von verarbeitetem tierischem Protein waren alle 75 geprüften Proben rechtskonform. Im Berichtsjahr wurden 77 Futtermittelproben auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln untersucht, dabei wurde auf 13.971 Parameter untersucht und keine Höchstwertüberschreitung festgestellt. Zur rechtlichen Bewertung der Anforderungen an die Futtermittelsicherheit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurden bei 134 Einzel- und Mischfuttermittel mikrobiologischen Untersuchungen zum Keimbesatz und Salmonellen durchgeführt, davon wurden fünf Futtermittel beanstandet (3,7 Prozent). Im Berichtsjahr wurden 1.143 Futtermitteldeklarationen einer Kennzeichnungskontrolle unterzogen, davon waren 1,9 Prozent zu beanstanden. Im Ergebnis der Kontrollen wurden 225 Hinweise beziehungsweise Belehrungen gegeben, 24 Verwarnungen mit Verwarngeld ausgesprochen und 44 Maßnahmen nach Artikel 138 Verordnung (EG) 2017/625 oder Paragraph 39 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ergriffen. Weiterhin wurden zwei Bußgeldverfahren eingeleitet und auch abgeschlossen, 32 Verfahren (Verstöße) an andere Bundesländer sowie ein Verfahren an einen Mitgliedsstaat abgegeben. Zusätzlich zu den Vorgaben des Kontrollprogramms wurden in Brandenburg 2024 verschiedene Landesprogramme zur Untersuchung von Futtermitteln mit unterschiedlichen analytischen Schwerpunkten durchgeführt. Im Berichtsjahr wurden Silagen von Gras, Grünmehlpellets von Gras und Luzerne, Weidegras und Wiesenheu sowie Mischfuttermittel, die Grünmehl enthielten (13 Proben), risikoorientiert auf Dioxine und dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (PCB) untersucht. Bei einer Probe Weidegras wurde der Höchstgehalt für Dioxine und dioxinähnliche PCB überschritten. Dabei handelte es sich um eine Verdachtsprobe, die aufgrund von Höchstgehaltsüberschreitungen in tierischen Lebensmitteln zur Ursachenforschung im Grünland entnommen wurde. In Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchten wurden zusätzlich zu den im Kontrollprogramm Futtermittel vorgesehenen Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Untersuchungen auf Glyphosat-Rückstände beauftragt. Alle 26 Proben erwiesen sich als rechtskonform. Die Überwachung des Herstellens, Behandelns, Verwendens, Transportierens und Inverkehrbringens von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und unter Berücksichtigung der Regelungen zur Kennzeichnung und zur Rückverfolgbarkeit nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wurde durch Inspektionen in den Futtermittelunternehmen sowie Probenahmen realisiert. Insgesamt wurden 39 Futtermittelproben auf GVO untersucht. Bei drei Futtermitteln wurden Kennzeichnungsverstöße festgestellt. Untersuchungen auf Pyrrolizidinalkaloide (PA) in mit Kreuzkraut verunreinigten Futtermitteln Im Jahr 2024 wurden 49 Proben, darunter Wiesen- und Luzerneheu, Grünmehlpellets von Gras und Luzerne, Silagen von Gras und Luzerne sowie Weidegras im Rahmen des Landesprogrammes auf Pyrrolizidinalkaloide untersucht. Im überwiegenden Teil der Proben waren PA-Gehalte von < 10 mg/kg (88 Prozent TS ) nachweisbar. Bei 10 Prozent der Proben wurden PA-Gehalte ≥ 10 mg/kg (88 Prozent TS ) gefunden. Auffällig waren hier Weidegras, Luzernegrünmehlpellets und - schnitt sowie Grassilage. Untersuchungen auf Quinolizidinalkaloide (QA) in Lupinen und lupinenhaltigen Futtermitteln Innerhalb des Landesprogramms erfolgten im Berichtsjahr Untersuchungen auf Quinolizidinalkoloide in Lupinensaat, Lupinenschrot und Mischfuttermitteln, die Lupinensaat enthielten. Im Verlauf des Jahres wurden 20 Proben in landwirtschaftlichen Betrieben - vorrangig mit Milchviehhaltung - gezogen. Sechs der untersuchten 19 Einzelfuttermittel wiesen QA-Gehalte von > 2.000 mg/kg (88 Prozent TS ) auf, weitere sechs Proben zeigten QA-Gehalte > 1.000 – 2.000 mg/kg (88 Prozent TS ) .
Neue Euratom-Verordnung zur Festlegung von Grenzwerten für radioaktiv kontaminierte Lebens- und Futtermittel verabschiedet Der Rat der Europäischen Union hat am 15. Januar 2016 eine neue Euratom-Verordnung zur Festlegung von Höchstwerten für Lebens- und Futtermittel, die nach einem nuklearen Unfall oder einem anderem radiologischen Notfall mit radioaktiven Stoffen kontaminiert sein können, verabschiedet. Diese Basisverordnung ermächtigt die Kommission, nach einem radiologischen Notfall unter Beteiligung der Mitgliedstaaten kurzfristig in einer Durchführungsverordnung verbindliche Grenzwerte festzulegen. Lebens- und Futtermittel, die diese verbindlichen Höchstwerte überschreiten, dürfen dann in der EU nicht mehr verkauft werden. Die einheitlichen Regelungen ermöglichen im europäischen Binnenmarkt einen effektiven Schutz der Bevölkerung vor radioaktiv kontaminierten Lebensmitteln und begrenzen zu diesem Zweck auch die Verwendung kontaminierter Futtermittel. Sie ersetzen die bisher gültigen Euratom-Verordnungen Nummer 3954/87, Nummer 944/89 und Nummer 770/90. Bei den Beratungen des Verordnungsentwurfs im Rat hat sich die Bundesregierung erfolgreich dafür eingesetzt, in der neuen Euratom-Höchstwerteverordnung stärker die Erfahrungen nach dem Reaktorunfall in Fukushima zu berücksichtigen. Die Neufassung ermöglicht es, in Zukunft schnell und flexibel an die Umstände des jeweiligen Notfalls angepasste Grenzwerte für die Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln festsetzen zu können, die jedoch die in den Anhängen der Verordnung festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten dürfen. Durch die Möglichkeit, auch niedrigere Grenzwerte festzulegen, soll der Strahlenschutz optimiert und die radioaktive Belastung der Bevölkerung so niedrig gehalten werden, wie dies beim jeweiligen Notfall vernünftigerweise erreichbar ist. Wie von der Bundesregierung gefordert, sind die speziellen Strahlenschutzregelungen der neuen Euratom-Verordnung zugleich stärker mit den allgemeinen EU-Anforderungen und Verfahren zur Lebensmittelsicherheit verzahnt und harmonisiert. Die neue Verordnung ist daher eine wichtige Vorkehrung zur künftigen Verbesserung des Strahlenschutzes und der Lebensmittelsicherheit bei radiologischen Notfällen, die sich innerhalb oder außerhalb der EU ereignen können. Diese Verordnung trat am 9. Februar 2016 in Kraft. Europäische Atomgemeinschaft (Euratom)
Die Qualität von Tränkwasser (= Futtermittel nach VO 178/2002) ist eine wichtige Voraussetzung für die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Nutztiere, sowie der Unbedenklichkeit der vom Tier gewonnenen Erzeugnisse. Deshalb gewinnt die Bewertung des Tränkwassers zunehmend an Bedeutung, was sich auch in neueren rechtlichen Regelungen widerspiegelt. In Anhang III der FuttermittelhygieneVO (VO(EG) 183/2005), gültig seit 01.01.2006, werden erstmals weitergehende, jedoch unbestimmt formulierte Anforderungen ('geeignet für das betreffende Tier') an die Tränkwasserqualität gestellt. Detaillierte gesetzliche Grenzwerte liegen derzeit nicht vor. Da systematisch erhobene Daten über die Qualität verschiedener Tränkwasserversorgungen auch in Bayern fehlen, stellt der im Auftrag des BMELV erarbeitete Orientierungsrahmen (Stand Juni 2007) auch nur eine erste Bewertungshilfe dar. Im Hinblick auf die Schaffung eines angemessenen Bewertungskonzeptes ist es das Ziel des Projektes, ein bayernweites Monitoring zur Qualität von Tränkwasser durchzuführen und eine entsprechende Entscheidungsgrundlage zu erstellen.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 17 |
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| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 11 |
| Gesetzestext | 2 |
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| unbekannt | 4 |
| License | Count |
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| Language | Count |
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| Deutsch | 24 |
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| Resource type | Count |
|---|---|
| Dokument | 5 |
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