Die Düngung von Ackerböden mit Gülle und die Einarbeitung von Ernterückständen beeinflussen gasförmige N-Verluste in die Atmosphäre einschließlich NO, N2O und N2 sowie die Nitratauswaschung. Ihr Ausmaß hängt von der komplexen Wechselwirkung zwischen Techniken zur Bewirtschaftung von Gülle und Ernterückständen sowie von den Eigenschaften dieser Substrate und des Bodens ab. Die erste Phase von MOFANE befasste sich mit der allgemeinen Frage, wie sich die Gülledüngung und ihre Ausbringungsweise auf die N2O- und N2-Flüsse aus landwirtschaftlichen Böden auswirken, wie ihre Optimierung Emissionen verringern und gleichzeitig die Ernteerträge erhalten können und wie die Modelle verbessert werden müssten, um Antworten zu finden. Wir haben dies durch gezielte Experimente zur Quantifizierung von N2-, N2O- und NO-Flüssen sowie von Bruttomineralisierungs- und Nitrifikationsraten von Boden-Gülle-Systemen unter kontrollierten Bedingungen bearbeitet und die Ergebnisse zur Bewertung und Verbesserung von Modellen verwendet. Hier beantragen wir ein Follow-up mit dem Ziel, die Auswirkungen von Pflanzenrückständen auf die Denitrifikationsdynamik in unsere Modelle einzubeziehen und die Porenstruktur sowie die Verteilung von Gülle und Ernterückständen zu quantifizieren, um verbesserte Eingangsdaten für das Modell zu liefern. Aufbauend auf der ersten Phase quantifizieren wir nun Hotspots, die durch die Ausbringung von organischem Dünger entstehen mit einer Kombination aus Röntgen-CT und O2-Mikrosensoren in Experimenten mit strukturiertem Boden. Während in der ersten Phase der Fokus nur auf Gülle lag, werden wir auch die Einarbeitung von Pflanzenresten untersuchen. Unser Arbeitsprogramm umfasst folgende Aufgaben. - Untersuchung der Denitrifikation in strukturierten Böden unter realistischen Bedingungen mit 1) verschiedenen organischen Substraten, nämlich Gülle und Pflanzenresten und 2) unterschiedlicher Ausbringung, eingearbeitet durch Pflügen (konventionelle Bodenbearbeitung) und mit einem Grubber (reduzierte Bodenbearbeitung) - Reduzierung der strukturellen Komplexität von natürlichen, ungestörten Böden auf eine begrenzte Anzahl von aussagekräftigen Größen, die durch Röntgen-CT abgeleitet werden, was in Modellparameter übersetzt werden kann, die 1) den Hotspot, den Boden und seine Grenzschicht und 2) die Verteilung der Hotspots beschreiben. - Explorative Modellentwicklung zur Beschreibung von Hot-Spot-Effekten der Einarbeitung von Gülle und Ernterückständen durch konventionelle und reduzierte Bodenbearbeitung auf die Denitrifikation, einschließlich der weiteren Verbesserung und Entwicklung des DyMaN-Submoduls, das ursprünglich zur Modellierung von räumlichen Gülleeffekten konzipiert wurde, um auch Hot-Spot-Effekte von Pflanzenrückständen abzudecken. - Implementierung von Modellansätzen, die räumliche Effekte auf den C- und N-Kreislauf beschreiben, in das biogeochemische Modell DNDCv.CAN. Modellvalidierung des integrierten Modells entlang bestehender Datensätze
Behandlungsgrundsätze nach N2000-LVO für LRT/Arten
Violett: Vorgaben aus gebietsbezogener Anlage
Ziel-LRT/ Ziel-Art
alle LRT
Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination
Keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf
andere Weise
Keine Handlungen, welche zu einer Nährstoffanreicherung oder zu einer Schädigung des ökologischen oder chemischen Zustandes
des Grundwassers, von oberirdischen Gewässern oder von Böden führen können
Keine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes, insbesondere durch Handlungen, welche eine Wasserstandssenkung oder -
anhebung, eine Entwässerung, einen verstärkten Abfluss oder Anstau des Oberflächenwassers, eine zusätzliche Absenkung oder
einen zusätzlichen Anstau des Grundwassers zur Folge haben können
Keine Zerstörung von LRT, Baumgruppen oder Bäumen mit einem (mittleren) Brusthöhendurchmesser von mehr als 35 cm;
Vorgaben der §§ 13 bis 15 sowie 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG, der §§ 21 Absatz 1 und 22 Absatz 1 NatSchG LSA sowie
weitergehende Bestimmungen des Gehölzschutzes bleiben unberührt
Kein Ausbringung von Düngemitteln bzw. von Pflanzenschutzmitteln entlang angrenzender oberirdischer Gewässer im Abstand von 4
m zwischen dem Rand der durch die Ausbringungstechnik bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante; bzw. im
Abstand von 5 m auf stark geneigten Flächen; freigestellt ist die Kaliumdüngung bis zur Versorgungsstufe B
Keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen in LRT
Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Gewässerstrukturen und
Standortbedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf das Wasserregime (insbesondere
hinreichend hoher Wasserspiegel), auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die LRT geringerer Trophiestufen), auf den
ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), auf das Lichtregime,
auf die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie auf die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes
Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars in Bezug auf Ufer-, submerse und emerse Vegetation
bei berufsfischereilich genutzten Gewässern:
Erhalt des Uferbewuchses, insbesondere der Gehölze, Röhrichtbestände und Hochstaudenfluren,
sowie von Wasser- und Schwimmblattvegetation; freigestellt ist:
- das Freihalten von Schneisen im Röhricht, die bereits vor Inkrafttreten der N2000-LVO existierten
- für die Berufsfischerei das Anlegen von Schneisen im Uferbewuchs, sofern keine freien Abschnitte
zur Verfügung stehen, nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige
Kein Betreten oder Befahren von Röhrichten
Stillgewässer-Biotope Besatz nur mit gebietsheimischen Fischen
Kein vorrätiges Anfüttern von Fischen
Gesetzte Reusen sind an wechselnde Wasserstände anzupassen und dürfen nicht mehr als die Hälfte
der Gewässerbreite überspannen
in Teichwirtschaften:
Bewirtschaftung nur in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der N2000-LVO bestehenden Pacht- oder
Eigentumsgewässern; ansonsten nur auf Erlaubnis
Kein Bau von Gebäuden im Uferbereich oder von Uferbefestigungen
Kein Einsatz von Düngemitteln; freigestellt ist die Düngung mit Festmist sowie die Gründüngung zur
Vorbereitung von K1-Teichen
Einsatz von Bioziden nur auf tierärztliche Anordnung und unter unverzüglicher nachträglicher Anzeige
an die UNB
Desinfektionskalkungen mit Branntkalk von mehr als 1.000 kg/ha nur nach mindestens 2 Wochen zuvor
erfolgter Anzeige und nur früh im Jahr direkt nach Eisaufbruch oder im Spätherbst
Kein Ausbringen von Branntkalk in Rörichten
keine Handlungen, die den Wasserhaushalt beeinträchtigen, insbesondere keine Wasserstandssenkung oder -anhebung, keine
Entwässerung, keinen verstärkten Abfluss oder Anstau des Oberflächenwassers, die eine zusätzliche Absenkung oder einen
zusätzlichen Anstau des Grundwassers zur Folge haben können
kein Verbau und keine Befestigung und Begradigung von Gewässerbetten,
kein Ausbringen oder Ansiedeln gebietsfremder Arten/Organismen
keine Ausbringung von Düngemitteln i. S. d. DüngG bzw. von Pflanzenschutzmitteln i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1107/200914
entlang angrenzender oberirdischer Gewässer im Abstand von 4 m zwischen dem Rand der durch die Ausbringungstechnik
bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante;
Vorgaben zur Gewässerunterhaltung:
Fließgewässer
- ohne Verbau, Befestigung oder Begradigung von Gewässerbetten; Maßnahmen zur Ufersicherung sind nach
Einvernehmensherstellung i. S. d. § 18 Absatz 3 möglich
- ohne Durchführung von Handlungen, die den Wasserhaushalt beeinträchtigen, d. h. über die Gewährleistung des
ordnungsgemäßen Wasserabflusses hinaus insbesondere eine Wasserstandssenkung oder -anhebung, eine Entwässerung, einen
verstärkten Abfluss oder Anstau des Oberflächenwassers oder eine zusätzliche Absenkung oder einen zusätzlichen Anstau des
Grundwassers zur Folge haben können,
- grundsätzlich unter Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, einseitig oder wechselseitig)
bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-) Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung
des ordnungsgemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist; Abweichungen sind zu dokumentieren,
- ohne Räumung mittels Graben-, Scheibenrad- oder Trommelfräse,
- Sohlkrautung außerhalb der Zeit vom 15. Juli bis 31. Oktober nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18
Absatz 1,
- ohne Beseitigung von Höhlen- oder Horstbäumen.
MMP 004 Maßnahmentabelle - Behandlungsgrundsätze N2000-LVO
Seite 1
Ziel-LRT/ Ziel-Art
Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination
Kein Verbau, Befestigung oder Begradigung von Gewässerbetten; Maßnahmen zur Ufersicherung sind nach
Einvernehmensherstellung mit der zuständigen Naturschutzbehörde möglich
Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, einseitig oder wechselseitig) bei der Durchführung
von Böschungsmahd, (Grund-) Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist
Keine Räumung mittels Graben-, Scheibenrad- oder Trommelfräse
Sohlkrautung außerhalb der Zeit vom 15. Juli bis 31. Oktober nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige an die
alle LRT
zuständige Naturschutzbehörde
Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mähkorb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m,
Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm)
Entkrautung regelmäßig mit einem Mindestabstand von ca. 10 cm zum Gewässergrund
Entnahme von Totholz nur, soweit eine Gefahr von Verklausung oder des Abtreibens besteht oder zur Beseitigung eines erheblichen
Abflusshindernisses
Fließgewässer-LRT (Grund-)Räumung außerhalb der Zeit vom 15. August bis 15. November nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige;
Ausführung stromaufwärts und ohne Vertiefung der Gewässersohle
Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Gewässerstrukturen und
Standortbedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf das Wasserregime (insbesondere
hinreichend hoher Wasserspiegel sowie für die fließenden bzw. periodisch fließenden günstige Strömungsverhältnisse), auf den
Nährstoffhaushalt (insbesondere für die LRT geringerer Trophiestufen), auf den ökologischen und chemischen Zustand des
Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), auf das Lichtregime, auf die ökologische Durchgängigkeit der
Fließgewässer sowie auf die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes
Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars in Bezug auf Ufer-, submerse und emerse Vegetation
Belassen von Uferabbrüchen, soweit der ordnungsgemäße Wasserabfluss oder bauliche Anlagen dadurch nicht beeinträchtigt
werden,
keine Beseitigung stehender Wurzelteller umgestürzter Bäume mit einem Abstand von weniger als 15 m in direkter Linie zur
Uferkante (bzw. in linearen Gebietsteilen am Ufer) von Gewässern.
Kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit
Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten
Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
Keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach
mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März
Grünland-LRT (im Keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat
Gebiet nur 6510 und Keine Düngung über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr im Mittel der vom
6430)
jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die
Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C
Kein Lagern von Düngemitteln sowie ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut
Keine Nach- oder Einsaat
Keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken in Offenland-LRT
LRT 6430
LRT 6510
Wald in FFH-
Gebieten
Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Strukturen und Standortbedingungen,
insbesondere in Bezug auf eine hinreichende Wasser- und Nährstoffversorgung, die Erhaltung der Oberflächenmorphologie der LRT-
Standorte sowie angrenzender Biotope (Gewässer bzw. Waldsäume)
Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars
Mahd des LRT 6430 nur einmal jährlich und nicht vor dem 1. August
Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Strukturen und Standortbedingungen in Bezug
auf den Wasserhaushalt, auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die im Gebiet gegebenen LRT 6510 nährstoffarmer
Standortbedingungen)
Erhaltung oder Wiederherstellung von Grünlandbeständen mit niedriger bis mittlerer Wüchsigkeit, einem lebensraumtypischen
Arteninventar und einem hohen Anteil krautiger Blütenpflanzen bzw. konkurrenzschwacher Arten
Keine Düngung des LRT 6510 jeweils in der Ausprägung nährstoffreicher Standorte über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus,
jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr
ohne Düngung des LRT 6510 jeweils in der Ausprägung nährstoffreicher Standorte über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus,
jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr; die verschiedenen Ausprägungen ergeben sich aus der Darstellung in den
Detailkarten zum FFH-Gebiet; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kalium-Düngung bis zur Versorgungsstufe B sowie eine
Kalkung nach Bedarf entsprechend einer vorherigen Bedarfsanalyse,
auf dem LRT 6510 die Einhaltung einer Nutzungspause von mindestens 7 Wochen zwischen 2 Mahdnutzungen; zur Verkürzung des
Mahdintervalls kann eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung erteilt werden, wenn eine erhebliche
betriebliche Betroffenheit besteht,
Winterweide mit Rindern auf dem LRT 6510 nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1
dieser Verordnung.
Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung geeigneter waldbaulicher
Alternativen sowie sonstiger biologischer Maßnahmen
Kein flächiges Befahren; Anlage von Rückegassen unter Beachtung der örtlichen ökologischen Gegebenheiten, insbesondere unter
Aussparung bzw. Berücksichtigung wichtiger Habitatstrukturen
Anwendung geeigneter Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, welche Bodenschäden auf ein Mindestmaß reduzieren; der Einsatz der
Technik ist auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten; dabei sind die Bodenstrukturen und der Bestand weitgehend zu schonen
und die Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten
Keine Beseitigung von Horst- und Höhlenbäumen
Erhaltung und Entwicklung von strukturierten, naturnahen und artenreichen Waldaußenrändern
Keine Holzernte und Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis 31. August
Kein flächiges Ausbringen von Düngemitteln
Keine Kalkung natürlich saurer Standorte
Erhalt der LRT; kein Entzug von LRT-Flächen durch Bewirtschaftung von Nicht-LRT-Flächen; kein Entzug von LRT-Flächen durch
forstliche Maßnahmen
MMP 004 Maßnahmentabelle - Behandlungsgrundsätze N2000-LVO
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Ziel-LRT/ Ziel-Art
Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination
Keine Neuanlage oder Ausbau von Wirtschaftswegen unter Inanspruchnahme von LRT-Flächen
Keine Beeinträchtigung von LRT oder Habitaten der Arten gemäß Anhang II FFH-RL durch Holzpolterung
Wald in FFH-Gebieten Flächige Bodenbearbeitung zur Bestandesbegründung nur nach Erlaubnis bzw. Einvernehmensherstellung durch die/mit der
zuständigen Naturschutzbehörde; Verjüngungsmaßnahmen möglichst ohne Bodenbearbeitung
kein Aufforsten von Flächen mit Offenland-LRT
alle LRT
Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Standortbedingungen in Bezug auf den
Wasserhaushalt (insbesondere für die hydromorph geprägten LRT 9160, 91E0* und ggf. 9190 hinreichend hohe Wasserstände bzw.
ggf. regelmäßig stattfindende Überflutungsereignisse), auf das Bestandsinnenklima, auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die
LRT nährstoffärmerer Bodenverhältnisse: hier LRT 9190), auf das Bestandesinnenklima, auf das Lichtregime und auf den
Humuszustand
Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars; dazu gehört nach Kartieranleitung ein Anteil der
Hauptgehölzarten von mind. 50 %
Erhaltung oder Wiederherstellung eines ein hinreichend hohen Anteils an Alt- und Biotopbäumen
Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils an jeweils lebensraumtypischen Strukturen (z. B. stehendes und
liegendes Totholz, Horst- und Höhlenbäume, Waldinnen- und außenränder, Stockwerkaufbau, Geländestrukturen)
Erhaltung oder Wiederherstellung eines Mosaiks unterschiedlicher Waldentwicklungsphasen mit einem hinreichend hohen Anteil von
Reife- und Zerfallsphase sowie Naturverjüngung
Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils weitgehend störungsfreier oder störungsarmer Bestände
Wald-LRT
Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze in die LRT 9110, 9130 und 9160 darf nach mindestens 1 Monat
zuvor erfolgter Anzeige unter Berücksichtigung des Anteils der bereits im Bestand vorhandenen nicht lebensraumtypischen oder
neophytischen Gehölze folgende Werte nicht überschreiten: 10 % nicht lebensraumtypische und ohne neophytische Gehölze im
Erhaltungszustand A, 20 % nicht lebensraumtypische und davon maximal 5 % neophytische Gehölze im Erhaltungszustand B und C;
die Beimischung darf maximal gruppenweise in einer flächigen Ausdehnung von 20 m x 20 m erfolgen
Keine Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze in die LRT 9190 und 91E0*
Erhaltung oder Herstellung eines Mosaiks mehrerer Waldentwicklungsphasen durch Abkehr von schlagweisen
Endnutzungsverfahren und Umstellung auf Einzelbaum- bzw. femelweise Nutzung; Kahlhiebflächen dürfen in den LRT 9110 und
9130 nicht größer als 0,2 ha und in den LRT 9160, 9190 und 91E0* nicht größer als 0,5 ha sein; zum Erhalt lebensraumtypischer
Hauptbaumarten kann für die Etablierung von Lichtbaumarten in entsprechenden Wald-LRT die Kahlhiebfläche nach mindestens 1
Monat zuvor erfolgter Anzeige in begründeten Fällen bis zu 1 ha betragen
Nutzung von Rückegassen zur Holzernte in Wald-LRT mit einem mittleren Brusthöhendurchmesser (BHD) über 35 cm in einem
Abstand von mindestens 40 m bzw. bei einem BHD unter 35 cm in einem Abstand von mindestens 20 m
Keine Ganzbaum- und Vollbaumnutzung unterhalb der Derbholzgrenze (7 cm ohne Rinde); in begründeten Ausnahmefällen ist aus
forstsanitären Gründen eine Vollbaumnutzung auch unterhalb der Derbholzgrenze freigestellt
Vorrang der natürlichen vor künstlicher Verjüngung unter Duldung von lebensraumtypischen Pionier- und Weichholzarten
Erhaltung bzw. Förderung lebensraumtypischer Gehölze
Nur einzelstammweise Nutzung, zeitlich gestaffelt und vorrangig zur Förderung der standorttypischen Gehölzzusammensetzung, in
isolierten Beständen des LRT 91E0* mit einer Gesamtfläche kleiner 1 ha,
Erhaltung eines für die LRT 9160, 9190 und 91E0* typischen Wasserregimes,
keine Beseitigung stehender Wurzelteller umgestürzter Bäume mit einem Abstand von weniger als 15 m in direkter Linie zur
Uferkante (bzw. in linearen Gebietsteilen am Ufer) von Gewässern.
Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, schadstofffreier Habitate mit artspezifisch geeignet ausgeprägten
Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen (Gewässer charakterisiert insbesondere durch einen guten ökologischen, trophischen
und chemischen Zustand sowie für die Arten der Fließgewässer durch eine ökologische Durchgängigkeit)
Bachneunauge
Belassen von Uferabbrüchen, soweit der ordnungsgemäße Wasserabfluss oder bauliche Anlagen dadurch nicht beeinträchtigt
werden,
keine Beseitigung stehender Wurzelteller umgestürzter Bäume mit einem Abstand von weniger als 15 m in direkter Linie zur
Uferkante (bzw. in linearen Gebietsteilen am Ufer) von Gewässern.
Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, nicht hypertropher, schadstofffreier, fischfreier bzw. -armer
Habitatgewässer mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen
Erhaltung oder Wiederherstellung von störungsarmen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen, geeigneten
Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer sowie nicht bzw. extensiv genutzten Landlebensräumen
Vorgaben für Fischerei und Aquakultur:
Fischereiliche Nutzung nur in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der N2000-LVO bestehenden Pacht-
oder Eigentumsgewässern; ansonsten nur auf Erlaubnis
Erhalt des Uferbewuchses, insbesondere der Gehölze, Röhrichtbestände und Hochstaudenfluren,
sowie von Wasser- und Schwimmblattvegetation; freigestellt ist:
- das Freihalten von Schneisen im Röhricht, die bereits vor Inkrafttreten der N2000-LVO existierten
Kammmolch
- für die Berufsfischerei das Anlegen von Schneisen im Uferbewuchs, sofern keine freien Abschnitte
zur Verfügung stehen, nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige
Kein Einsatz von Düngemitteln; freigestellt ist die Düngung mit Festmist sowie die Gründüngung zur
Vorbereitung von K1-Teichen
Einsatz von Bioziden nur auf tierärztliche Anordnung und unter unverzüglicher nachträglicher Anzeige
an die UNB
Desinfektionskalkungen mit Branntkalk von mehr als 1.000 kg/ha nur nach mindestens 2 Wochen zuvor
erfolgter Anzeige und nur früh im Jahr direkt nach Eisaufbruch oder im Spätherbst
Kein Ausbringen von Branntkalk in Rörichten
MMP 004 Maßnahmentabelle - Behandlungsgrundsätze N2000-LVO
Seite 3
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Abgeordnete Elisabeth Müller-Witt (SPD) reichte mit Datum 7. Oktober 2020 eine Klene Anfrage (#4519) zum Thema "Ausbringung von importierter Gülle" ein.
Die Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz hat diese Anfrage mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 namens der Landesregierung beantwortet
Ich bitte Sie mir folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1.) "Nach der Wirtschaftsdünger-Nachweisverordnung NRW (WDüngNachwV) müssen alle Abgeber in Nordrhein-Westfalen die nach WDüngV aufzuzeichnenden Daten jährlich an den Direktor der Landwirtschaftskammer als zuständige Behörde online in eine Datenbank melden."
Besteht für den interessierten Bürger die Möglichkeit, die oben genannte Datenbank transparent zu nutzen und alle dort hinterlegten Informationen einsehen zu können ?
2.) "Zur Kontrolle grenzüberschreitender Gülletransporte aus den Niederlanden wurde dem Landtag mehrfach berichtet, zuletzt am 3. Mai 2019 (Vorlage 17/1998)"
Der letzte Bericht an den Landtag NRW liegt bereits über 12 Monate zurück. Was für inhaltliche Veränderungen gibt es seitdem ?
3.) "Sowohl die Düngebedarfsermittlung als auch die Düngung sind schlaggenau aufzuzeichnen. Eine Düngung darf demnach nicht erfolgen, wenn vorher kein Düngebedarf festgestellt wird."
Wer kontrolliert wie, ob eine Düngebedarfsermittlung stattgefunden hat ?
4.) "... es bedarf keiner wasserrechtlichen Überprüfung vor der Ausbringung von Gülle. In nitratbelasteten oder durch Phosphateutrophierung betroffenen Gebieten gelten allerdings zusätzliche Anforderungen an die Düngung."
In welcher Form haben sich die Belastungen generell verändert ?
Wie sehen die zusätzlichen Anforderungen im Detail aus ?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen