Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ihre Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1699/24, 1 BvR 2098/24 und 1 BvR 2113/24 sowie 1 BvR 2240/24 (Klimaschutzgesetz) an das Bundesverfassungsgericht. Es handelt sich hierbei um Umweltinformationen. Ausschlussgründe stehen meinem Anspruch nicht entgegen. Insbesondere nicht § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Var. 1 UIG, weil dieser Ausschlussgrund keine Verfassungsbeschwerden erfasst (so ausdrücklich Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller UIG § 8 Rn. 28). Hilfsweise sind an nachteilige Auswirkungen auf Schutzgüter hohe Anforderungen zu stellen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2016 – 15 A 2024/13 –, juris, Rn. 53). Dies lässt sich schon daran erkennen, dass der SRU seine Stellungnahme eigenständig veröffentlicht hat (https://www.umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/04_Stellungnahmen/2024_2028/2025_10_BVerfG.html). Der Schutz personenbezogener Daten von behördlichen Mitarbeitenden kann meinem Anspruch gem. § 5 Abs. 3 und 4 IFG nicht entgegengehalten werden (BVerwG, Urteil vom 1. September 2022 – 10 C 5/21 –, BVerwGE 176, 232-247, juris, Rn. 28), im Übrigen erkläre ich mich mit der Unkenntlichmachung personenbezogener Daten zur Vermeidung eines Drittbeteiligungsverfahrens einverstanden. Höchst hilfsweise würde das öffentliche Interesse am Informationszugang überwiegen: Die Verfassungsbeschwerden gegen die KSG-Novelle wurden in allen relevanten Medien ausgiebig rezipiert (zu diesem Kriterium Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 –, juris, Rn. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 – 29 K 4407/20 –, juris, Rn. 172ff.; VG Berlin, Urteil vom 27.03.2025 - VG 2 K 60/23 –, Rn. 42). Ferner hat das KSG und die gegenständliche Änderungen desselben eine große Bedeutung für den Klimaschutz (hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, BVerwGE 135, 34-48, juris, Rn. 63; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2008 – OVG 12 B 24.07 –, juris, Rn. 37; bestätigt von BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 37). Zuletzt steht mit der KSG-Novelle verfassungswidriges Handeln des Gesetzgebers in Rede, an deren Überprüfung die Öffentlichkeit naturgemäß ein besonderes Interesse hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 20 F 23/07 –, juris, Rn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Mai 2025 – 6 LA 194/24 –, juris, Rn. 41f.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 9 A 574/18 –, juris, Rn. 92). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der begehrten Stellungnahmen, weil ein öffentliches Interesse daran besteht, ob und wenn ja, wie Sie die KSG-Novelle verfassungsrechtlich rechtfertigen. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache, gebührenfreie Auskunft, jedenfalls aber wären die Gebühren gem. § 2 UIGGebV aufgrund des öffentlichen Interesses zu erlassen. Insbesondere verfolge ich mit meinem Antrag kein wirtschaftliches Interesse (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2025 – 5 B 24.974 –, juris, Rn. 52; zu diesem Kriterium auch schon BVerwG, Urteil vom 27. März 2000 – 7 C 25/98 –, juris, Rn. 14). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln, sodass ich dann entscheiden kann, ob ich eine gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UIG gebührenfreie Akteneinsicht vor Ort wahrnehmen möchte. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 und § 5 Abs. 2 S. 2 UIG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Im Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG BW) vom 31.08.1995, zuletzt geändert am 15.10.2024, finden sich zwei bemerkenswerte Paragrafen: § 37 LWaldG BW, Betreten des Waldes und organisierte Veranstaltungen, Zitat: „(Abs. 1) ... Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald ... nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt ... wird.“ und „(Abs. 2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.“ und § 40 LWaldG BW, Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen, Zitat: „(Abs. 1) Jeder darf sich Waldfrüchte, ... in ortsüblichem Umfang aneignen ... Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.“. Das Hauptthema dieser Anfrage ist die praktische Umsetzung der sich daraus ergebenden Gebote und Verbote für die LFV BW und die Bürger im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2025. In diesem Zeitraum wurden erhebliche hinterfragungswürdige Vorgänge bekannt, die es zu beleuchten gilt. Um hier in den Austausch treten zu können, wird um Beantwortung nachfolgender Fragen gebeten: 1) Gibt es zur Umsetzung des § 37 Abs. 2 LWaldG BW eine Dienstvorschrift/Verordnung, wenn ja, wie lautet diese und wie sind ihre wesentlichen Inhalte zum barrierefreien Nachlesen? Anm.: Obwohl § 37 Abs. 2 LWaldG BW gemäß § 83 Abs. 5 LWaldG BE eine Ordnungswidrigkeit ist, ist nach erster Sichtung eine Dienstvorschrift/Verordnung nicht vorgesehen und auch sonst nicht ersichtlich. D.h., dem Wortlaut nach fehlen notwendige Modalitäten für die Beantragung, Genehmigung, Bescheidung und Kostenfestsetzung sowie dem Widerspruchverfahren für eine organisierte Veranstaltung durch die LFV BW. 1a) Gabe es Anträge zur Genehmigung organisierter Veranstaltungen, wenn ja, wie viele pro Jahr? 1b) Wieviele Anträge pro Jahr wurden negativ beschieden? 1c) Wieviele Anträge pro Jahr wurden positiv beschieden und mit welchen Gebühren? 1d) Wie viele Anträge pro Jahr wurden jeweils von sogenannten >Pilz-Coaches<, >Waldbadern< und >Pilzinfluencern< sowie Outdoor-Unternehmen gestellt? 1e) Wie viele Anträge pro Jahr wurden von Veronika Wähnert (Pilz-Coach) aus Freiburg (BW) gestellt? 1f) Wie viele Anträge pro Jahr wurden von Jan Reich aus Winterbach (BW) gestellt, welcher saisonal nachweislich u.a.a. >Pilz-Coaches< einstellt und bezahlt? Anm. zu 1 d-f: Sie alle agieren nachweislich ausschließlich gewerblich, geschäftsmäßig zu ihrem monitären Vorteil mit erheblichen geldwerten Einnahmen. Sie unterscheiden sich dadurch gänzlich vom gewöhnlichen Bürger, welcher Pilze gelegentlich und nur zum Eigenbedarf in geringen Mengen sammelt. Ihre Vollnamen dürfen hier aufgrund ihrer geschäftlichen Eigendarstelung im Internet u.a.O. genannt werden. Es bestehen daher keine Datenschutzbelange. 2) Gibt es zur Umsetzung des § 40 Abs. 1 LWaldG BW eine Dienstvorschrift/Verordnung, wenn ja, wie lautet diese und wie sind ihre wesentlichen Inhalte zum barrierefreien Nachlesen? Anm.: Pilze sind Walderzeugnisse gemäß § 4 Abs. 2 Unterabsatz b LWaldG BW, Begriffsbestimmungen. Verstöße gegen § 40 Abs. 1 LWaldG BW sind im § 83 LWaldG BW nicht als Ordnungswidrigkeit aufgeführt, dennoch berichten diverse Medien über derartige Vorgänge in BW über mehrere Jahre. 2a) Weshalb ist der § 40 Abs. 1 LWaldG BW nicht als Ordnungswidrigkeit aufgeführt? 2b) Gibt es eine Obergrenze für gesammelte Wildpilze für diverse Verwendungszwecke (also nicht nur Speisepilze) pro Person und Tag, wenn ja, wie lautet sie und wo ist sie wie fixiert? 2c) Wieviele Vorgänge und Personen pro Jahr gab es, bei denen Maßnahmen gegen Personen seitens des LFV BW ergiffen wurden, die insbesondere gegen §§ 37 und 40 LWaldG BW verstoßen haben? 2d) Wieviele Vorgänge und Personen pro Jahr gab es gemäß § 86 LWaldG, Verwarnung? 2e) Wieviele Vorgänge und Personen pro Jahr gab es gemäß § 87 LWaldG, Einziehung? 3) Weshalb wird nur der § 37 Abs. 1 LWaldG BW als Ordnungswidrigkeit genannt und nicht der gesamte Paragraf? Anm.: In § 83 Abs. LWaldG, Allgemeine Ordnungswidrigkeiten, wird nur § 37 Abs. 1, wer, Zitat: „im Wald die Erholung anderer Waldbesucher beeinträchtigt, insbesondere durch ungebührlichen Lärm, wie Schreien, Gröhlen, Mißbrauch von Musikinstrumenten oder Musikapparaten“ bestraft, nicht aber alle weiteren Handlungen, die in § 37 gennant sind. Es fehlen, die, Zitat: „Lebensgemeinschaft Wald sowie deren Störung, Gefährdung, Beschädigung oder Verunreinigung“.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, ich erbitte folgende Informationen: 1. Bitte teilen Sie mir alle von der Polizei Kelsterbach an ihre Behörde gemeldeten Ordnungswidrigkeiten vom 11.5.2022 mit, sowie die dazu erstellten Bußgeldbescheide mit dem genauen Wortlaut der einzelnen Ordnungswidrigkeiten und ob die Ordnungswidrigkeiten fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurden. 2. Ich erbitte weiterhin die Informationen über die Ordnungswidrigkeiten vom 22.7.2022, 16.3.23, 21.2.23 und 11.4.23 die Ihnen gemeldet wurden, ebenfalls mit den dazu erstellten Bußgeldbescheiden mit dem genauen Wortlaut der einzelnen Ordnungswidrigkeiten und ob die Ordnungswidrigkeiten fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurden. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) sowie das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) beantrage ich Zugang zu folgenden Informationen und Dokumenten: 1. Sämtliche Gutachten, Studien, Analysen und Evaluationen, die Ihr Ministerium seit dem 1. Januar 2019 zur Finanzlage, zur Verschuldungssituation oder zur Investitionsfähigkeit der deutschen Kommunen in Auftrag gegeben oder selbst erstellt hat. 2. Die Protokolle und Ergebnisvermerke der Sitzungen des Finanzplanungsrates und des Stabilitätsrates seit 2021, soweit darin die Finanzsituation der kommunalen Ebene thematisiert wurde. 3. Eine statistische Aufstellung über die Entwicklung der Steuereinnahmen der Kommunen (insb. Gewerbe- und Grundsteuer) und der Zuweisungen von den Ländern an die Kommunen auf gesamtstaatlicher Ebene für die Jahre 2018-2023. 4. Sämtliche internen und externen Vermerke, Berichte oder Stellungnahmen, die sich mit den Auswirkungen der Bund-Länder-Finanzbeziehungen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der kommunalen Ebene befassen. 5. Eine Übersicht über alle Bundesprogramme der letzten fünf Jahre, aus denen Kommunen direkt oder indirekt (über die Länder) Finanzmittel für Investitionen erhalten konnten (z.B. für Digitalisierung, Klimaschutz, Städtebauförderung). Ich beantrage die Zusendung der angeforderten Informationen in elektronischer Form, vorzugsweise in einem offenen, maschinenlesbaren Format (z.B. CSV, ODS, XML), an die von FragDenStaat.de übermittelte E-Mail-Adresse. Sollten für die Bearbeitung dieser Anfrage Gebühren anfallen, bitte ich um eine vorangehende detaillierte Kostenschätzung. Ich bitte zudem um Prüfung, ob aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Transparenz der Kommunalfinanzen eine Gebührenreduktion oder ein Gebührenerlass gemäß § 10 IFG bzw. der IFG-Gebührenverordnung in Betracht kommt. Sollten Sie für Teile meiner Anfrage nicht zuständig sein, bitte ich Sie, diese an die zuständige Stelle weiterzuleiten und mich darüber zu informieren.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe mich am 6. Januar 2025 mit mehreren Anträgen nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG), hilfsweise nach dem HDSIG bzw. VIG, an die Stadt Marburg (<<E-Mail-Adresse>>) gewandt. Trotz mehrfacher Erinnerungen per E-Mail erfolgte bis heute 21. Oktober 2025 weder eine Eingangsbestätigung noch eine inhaltliche Antwort. Damit hat die Stadt die gesetzliche Frist des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG deutlich überschritten. Die Anträge betrafen: 1. die Anzahl der im Jahr 2023 und 2024 durch Mitarbeiter der Stadtverwaltung und durch private Personen gemeldeten Behinderungen sowie die Zahl der durch Abschleppen oder Umsetzen beseitigten Behinderungen, 2. die Anzahl der im Jahr 2023 und 2024 gemeldeten Falschparker auf Radwegen und Gehwegen, getrennt nach Anzeigen durch Privatpersonen, 3. die Anzahl der im Jahr 2023 und 2024 durch Mitarbeiter der Stadtverwaltung und durch Privatpersonen gemeldeten Ordnungswidrigkeiten nach StVO. Wie Ihnen bekannt sein dürfte, sind Angaben über den ruhenden Verkehr, Verkehrsverstöße und deren Bearbeitung Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG, da sie Tätigkeiten betreffen, die Auswirkungen auf Umweltbestandteile und deren Schutzbereiche (Fuß- und Radverkehrsflächen) haben. Sie sind umweltrelevant, da sie direkten Bezug auf Verkehrsfluss, Luftqualität, Abgase, Feinstaubbelastung und Lärm in der Stadt Marburg haben. Eine Verzögerung bei der Bereitstellung dieser Informationen beeinträchtigt die Transparenz über umweltbezogene Belastungen im städtischen Raum und die öffentliche Informationsfreiheit nach HUIG. Ich bitte Sie daher, die Untätigkeit der Stadt Marburg aufsichtsrechtlich zu prüfen, die Stadt zur Bearbeitung oder Weiterleitung meiner Anträge anzuhalten und mich über das Ergebnis zu informieren. Wie Ihnen ebenfalls bekannt sein dürfte, besteht die Antwortpflicht nach dem HUIG unabhängig davon, ob eine Kommune eine Informationsfreiheitssatzung nach § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG erlassen hat. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag, bitte senden Sie mir den aktuellen Bericht Ihres Hauses über die Durchführung der periodischen Sicherheitsüberprüfung des Zwischenlagers Gorlebens inkl. aller Anlagen zu. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Um soziale und wirtschaftliche Härten durch Fahrverbote der Umweltzone abzumildern, wurden Regelungen für Ausnahmen erlassen, die nur für die Umweltzone Berlin gelten. Da die Umweltzone mit der grünen Plakette bereits seit 2010 gilt, können Einzelausnahmen für Berlin nur erteilt werden für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen “G” bei geringen Einkommen und für einige besondere Fahrzeuge. Voraussetzung dabei ist in jedem Fall, dass das Fahrzeug nicht auf die grüne Plakette nachgerüstet werden kann. Einzelausnahmen auf Antrag können somit nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden. Weitere Ausnahmen per Allgemeinverfügung gelten für Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie sowie für Versuchsfahrzeuge und für Fahrzeuge mit besonderen Kennzeichen. Für andere Umweltzonen in Deutschland gelten eigene Ausnahmeregelungen, die nicht auf Berlin angewendet werden können. Einzelausnahmen Welchen Antrag und welche Unterlagen muss ich für eine Einzelausnahme einreichen? Wo kann ich eine Ausnahmegenehmigung für die Umweltzone beantragen? Welche Gebühren fallen für eine Einzelausnahme an? Ausnahmen per Allgemeinverfügung Seit 01.01.2010 dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in die Umweltzone Berlin. Um soziale oder wirtschaftliche Härten durch die Umweltzone abzumildern, können bei Vorliegen bestimmter Bedingungen Einzelausnahmen beantragt werden. Jede Ausnahme vom Fahrverbot für Pkw und Lkw mit hohem Schadstoffausstoß verringert die Wirkung der Umweltzone. Da die Umweltzone mit grüner Plakette bereits seit 2010 gilt, können Einzelausnahmen daher nur noch für folgende Fälle erteilt werden: für Fahrzeuge von Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen “G” und geringem Einkommen für Sonderfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee oder aufwändigen Sonderausstattungen und gleichzeitig geringen Fahrleistungen in der Umweltzone Die Einzelausnahmen können in der Regel zunächst für maximal zwei Jahre befristet erteilt werden. Danach ist eine erneute Beantragung mit Prüfung der Voraussetzungen möglich, sofern keine neuen Regelungen beschlossen werden. Für die Erteilung einer Einzelausnahme gelten in der Regel folgende Bedingungen gleichzeitig: Das Fahrzeug ist nicht auf die grüne Plakette nachrüstbar. Das Fahrzeug wurde vor dem jeweiligen Stichtag erstmals auf den Antragstellenden zugelassen: vor dem 01.03.2007: Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 (ohne Plakette) und 2 (rote Plakette) vor dem 01.11.2014: nichtnachrüstbare Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) und Sonderfahrzeuge mit Geschäftsidee unabhängig von der Schadstoffgruppe. Einzelheiten, Bedingungen und Angaben zu den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen, die bei einer Antragstellung eingereicht werden müssen, finden Sie in den folgenden Merkblättern: Merkblätter zu den Formularen Für die Antragstellung müssen die vorgesehenen Antragsformulare verwendet werden, die bei den zuständigen Bezirksämtern zu erhalten sind oder hier heruntergeladen werden können: Formulare zur Umweltzone In den Fällen, in denen ein Nachweis für die fehlende Nachrüstbarkeit des Fahrzeugs eine der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung ist, ist diese Bescheinigung durch eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr auszustellen. Dies sind in Berlin die DEKRA und der TÜV, in den alten Bundesländern der TÜV und in den neuen Bundesländern die DEKRA. Achtung: Bescheinigungen von Werkstätten oder Fahrzeugherstellern über die fehlende Nachrüstbarkeit werden nicht anerkannt. Eine Liste der Technischen Prüfstellen in Berlin kann hier heruntergeladen werden: Weitere Hinweise zu erforderlichen Unterlagen finden Sie in den Merkblättern . Die Daten, die für die Entscheidung über den Antrag notwendig sind, unterliegen dem Datenschutz und werden vertraulich behandelt. Zuständig für die Erteilung von Einzelausnahmen sind die Bezirke in der Umweltzone. Dies sind die Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf , Friedrichshain-Kreuzberg , Lichtenberg , Mitte , Neukölln , Pankow , Tempelhof-Schöneberg und Treptow-Köpenick . Der Antrag für eine Einzelausnahme kann nur bei einer der Straßenverkehrsbehörden der Bezirke gestellt werden. Die ausgestellte Ausnahmegenehmigung eines Bezirks gilt für die gesamte Berliner Umweltzone. Hier finden Sie eine Liste der Adressen: Die Gebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Nutzen. Der wirtschaftliche Nutzen entsteht dadurch, dass z.B. keine Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung bezahlt werden muss. Damit ist die Gebühr auch abhängig von der Art der Nutzung (privat oder gewerblich) und der Dauer der Ausnahmegenehmigung. Einen ersten Überblick über die voraussichtliche Höhe der Gebühren gibt diese Tabelle. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei den zuständigen Bezirksämtern oder per E-Mail unter umweltzone@senmvku.berlin.de Das Land Berlin hat für die Umweltzone Berlin einige Ausnahmen per Allgemeinverfügung festgelegt. Damit dürfen folgende Fahrzeuge ohne Plakette in der Umweltzone fahren: Umweltzone: alle Straßen Kostenlose Android App zum Verlauf der Umweltzone Formulare Rechtsvorschriften
Beratertage Erwerb des Sachkundenachweises Sachkundefortbildungen Allgemeine Hinweise zu Anmeldung und Gebühren Die Beratertage bieten in komprimierter Form fachliche Informationen zur aktuellen Situation von Krankheiten, Schädlingen und nichtparasitären Beeinträchtigungen, deren Ursachen, Bewertung und schonenden Bekämpfungsmöglichkeiten. Mit der Rückschau auf das vergangene Jahr klären sich manche Schadsymptome von selbst und die vorsichtige Vorschau ermöglicht ggf. rechtzeitige Maßnahmen. Hinweise zu gesetzlichen Regelungen runden den Tag ab. Diese Veranstaltungen richten sich an diejenigen, die Pflanzenschutzmittel verkaufen, beruflich anwenden oder über Pflanzenschutz beraten und dafür den Sachkundenachweis im Pflanzenschutz benötigen. Z.Z. sind keine Termine geplant. Die Sachkundefortbildungen richten sich an diejenigen, die beruflich Pflanzenschutzmittel anwenden oder verkaufen und diese Fortbildung zum Erhalt der Sachkunde (§ 9 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz) benötigen. Bei Anmeldungen zu den Beratertagen, Sachkundefortbildungen und Sachkundeinfoveranstaltungen sind folgende Hinweise zu beachten:
Teil A - Antragsgegenstand: 1. Verzeichnis der durch diese Dienststelle geführten Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. (vgl. § 11 (1) IFG) 2. Ein Verzeichnis oder Register, auch Katalog, Ordner oder Auflistung im Sinne dieses Antrags, ist eine listenförmig darstellbare Anordnung von Informationen nach bestimmten Merkmalen. (Quelle: Wikipedia: Verzeichnis; https://de.wikipedia.org/wiki/Verzeichnis) 3. Das Verzeichnis soll alle weiteren in diesem Zusammenhang bereits erstellten Spalten bzw. erfassten Informationen (Metadaten) enthalten. 4. Das Verzeichnis soll als Spalten enthalten: Bezeichnung des Verzeichnisses, Aktenzeichen des Verzeichnisses, Sicherheitseinstufung des Verzeichnisses 5. Das Verzeichnis soll nicht enthalten: Personenbezogene Daten, Volltexte der Verzeichnisse 6. Das Verzeichnis soll Einträge der Dienststellen enthalten, deren Rechtsnachfolger diese Dienststelle ist. 7. Bitte machen Sie die beantragten Informationen in maschinenlesbarer Form (XLSX, CSV, XML, JSON und/oder andere) zugänglich, falls diese in einer solchen vorliegen. Sofern Sie die beantragten Informationen nicht maschinenlesbar, also bspw. nur als PDF-Dateien (oder vergleichbar) zugänglich machen, begründen Sie dies bitte im Bescheid (bspw. "nicht mehr auffindbar", eigene Rechtsauslegung). 8. Falls dieses Verzeichnis nicht vorliegt: Dokument mit Erläuterung, inwiefern diese Dienststelle kein Verzeichnis der eigenen Verzeichnisse führt und wie dies mit den Anforderungen an die Aktenführung und des § 11 (1) IFG vereinbar ist. (falls vorhanden) Teil B - Hinweise der Antragstellerin: 1. Antragstellerin: << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Geschäftsführer: Christian Ullrich HR B 178145 B - Amtsgericht Charlottenburg https://www.intrenion.com 2. Auf Wunsch erhalten Sie einen Auszug aus dem Handelsregister, eine den Vertreter der Antragstellerin als deutschen Staatsbürger ausweisende Kopie des Personalausweises und/oder eine den in Deutschland bestehenden Wohnsitz bescheinigende Meldebescheinigung. Bitte erläutern Sie Ihre Anforderung der Nachweise unter Angabe der Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Antrags auf Informationszugang. 3. Das Urheberrecht steht dem Informationszugang nicht entgegen. Soweit die Unterlagen überhaupt urheberrechtlich geschützte Werke enthalten, ist es der Behörde in aller Regel versagt, ein bestehendes urheberrechtliches Schutzrecht gegen Informationszugangsansprüche zu wenden (BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - BVerwG 7 C 1.14, Rn. 38). 4. Bitte machen Sie Informationen kenntlich, bei denen es sich nicht um amtliche Werke im Sinne des § 5 (1) UrhG handelt, auch, aber nicht ausschließlich, falls es sich um amtliche Werke im Sinne des § 5 (2) UrhG handelt. Falls aus Ihrer Sicht rechtliche Gründe gegen eine Weiterverbreitung und Veröffentlichung sprechen, teilen Sie diese bitte mit. 5. Die Antragstellerin wird sowohl Ihren Bescheid (geschwärzt) als auch die zugänglich gemachten Dokumente auf der Webseite FragDenStaat, anderen Webseiten und/oder anderen Medien veröffentlichen. Die Antragstellerin geht von einer zeitnahen außergerichtlichen und/oder gerichtlichen urheberrechtlichen Interessenwahrnehmung durch Sie als Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin und/oder Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. als Betreiberin der Webseite FragDenStaat aus. Falls weder eine außergerichtliche noch eine gerichtliche urheberrechtliche Interessenwahrnehmung erfolgen, geht die Antragstellerin von Ihrer (der Antragsgegnerin) stillschweigenden Zustimmung zur Veröffentlichung der zugänglich gemachten Informationen aus. 6. Die anspruchsverpflichtete Stelle ist zur Informationsaufbereitung, Zusammenstellung und Übertragungsleistung verpflichtet. Die suboptimal organisierte behördeninterne Strukturierung amtlicher Aufzeichnungen legitimiert keine Verneinung des Vorhandenseins amtlicher Informationen. (Schoch, Friedrich. Informationsfreiheitsgesetz. 2024. S. 300) Dies gilt mindestens für das Informationsfreiheitsgesetz (Bund). 7. Bitte machen Sie die beantragten Informationen digital zugänglich. 8. Bitte stellen Sie in jedem Fall einen rechtsmittelfähigen Bescheid aus, unabhängig vom Ergebnis oder den Gründen der Stattgabe bzw. der Ablehnung dieses Antrags. Falls entsprechende Rechtsvorschriften dies vorsehen, inkludieren Sie bitte eine Rechtsbehelfsbelehrung. (Landesrecht) Falls Sie keine Rechtsbehelfsbelehrung beifügen, machen Sie bitte kenntlich, dass es sich um einen Bescheid handelt. 9. Falls Sie den Bescheid nicht an die durch FragDenStaat angegebene E-Mail-Adresse senden möchten, bittet die Antragstellerin um den Versand ausschließlich des Bescheids, aber nicht zwischenzeitlicher Informationen oder Rückfragen, an <<E-Mail-Adresse>>. Bitte setzen Sie die von FragDenStaat mitgeteilte E-Mail-Adresse in Kopie (CC:). Einer im Zuge dessen eventuellen Veröffentlichung der genannten persönlichen E-Mail-Adresse stimmt die Antragstellerin und die natürliche Person als Inhaberin der E-Mail-Adresse zu diesem Zweck vorab zu. Diese E-Mail-Adresse ist auch anderweitig bereits veröffentlicht. Die Antragstellerin wird den Eingang des per E-Mail versandten Bescheids manuell per E-Mail bestätigen, falls dies von der Antragsgegnerin gewünscht ist. Bitte machen Sie bei einem Versand des Bescheids per E-Mail kenntlich, ob der Versand ausschließlich per E-Mail oder zusätzlich per Post erfolgt. 10. Bitte begründen Sie Ihre eventuelle Ablehnung. Die Begründung muss auf den Einzelfall bezogen sein und ggf. für jede einzelne Information (unter Umständen "Wort für Wort") erfolgen. Sie soll eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit ermöglichen. 11. Die Gebühren-Schätzung sollte auf den Einzelfall bezogen sein und ggf. die Kosten jeder einzelnen Information aufschlüsseln. Sie soll eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit ermöglichen. Bitte schlüsseln Sie die Gebühren auf eine Weise auf, dass die Antragstellerin den Antrag auf Informationszugang mit dem Ziel der Gebühren-Reduzierung neu stellen kann. 12. Bitte stellen Sie einen rechtsmittelfähigen Gebührenbescheid aus. Bitte erläutern Sie im Gebührenbescheid, welche Tätigkeiten bei der Zugänglichmachung der beantragten Informationen erfolgten. Bitte beachten Sie die einschlägige Rechtsprechung zu Gebührenbescheiden i.Z.m. Anträgen auf Informationszugang, insb. bzgl. der formellen und inhaltlichen Anforderungen an solche. 13. Die Antragstellerin beantragt den Verzicht auf eine Gebührenerhebung gemäß § 2 IFGGebV. Die Antragstellerin verfolgt mit diesem Antrag ein öffentliches Interesse. Die Antragstellerin entwickelt einen öffentlich zugänglichen und für öffentliche Dienststellen kostenlosen Chatbot auf der Basis von Technologien der Generativen Künstlichen Intelligenz. Der Chatbot soll Erfolgsrezepte (engl. "Best Practices") öffentlicher Dienststellen zugänglich machen und so zur Innovation in öffentlichen Dienststellen beitragen. Bitte begründen Sie Ihre eventuelle Ablehnung dieses Antrags auf Verzicht auf Gebührenerhebung. 14. Die Antragstellerin stellt diesen Antrag mittels FragDenStaat an mehrere Dienststellen. Manche Formulierungen sind generisch gehalten und/oder treffen auf diese Dienststelle nicht zu. Teil C - Hinweise von FragDenStaat, welche sich die Antragstellerin zu eigen macht:
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 249 |
| Kommune | 3 |
| Land | 234 |
| Zivilgesellschaft | 280 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 2 |
| Ereignis | 3 |
| Förderprogramm | 93 |
| Gesetzestext | 12 |
| Lehrmaterial | 1 |
| Text | 437 |
| Umweltprüfung | 106 |
| unbekannt | 87 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 240 |
| offen | 499 |
| unbekannt | 2 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 737 |
| Englisch | 31 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Bild | 5 |
| Datei | 25 |
| Dokument | 91 |
| Keine | 425 |
| Unbekannt | 14 |
| Webseite | 239 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 241 |
| Lebewesen und Lebensräume | 636 |
| Luft | 264 |
| Mensch und Umwelt | 741 |
| Wasser | 239 |
| Weitere | 421 |