WFS (Web Feature Service) zu Gefahrgutstraßen Hamburg beinhaltet die in der Hamburger Straßeninformationsbank (HH_SIB) ausgewiesenen Gefahrgutstraßen in Hamburg. Sie beruhen auf der Bekanntmachung der Behörde für Inneres und Sport (BIS) über die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen im Stadtgebiet Hamburgs. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
WMS (Web Map Service) zu Gefahrgutstraßen Hamburg beinhaltet die in der Hamburger Straßeninformationsbank (HH_SIB) ausgewiesenen Gefahrgutstraßen in Hamburg. Sie beruhen auf der Bekanntmachung der Behörde für Inneres und Sport (BIS) über die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen im Stadtgebiet Hamburgs. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Dieser Datensatz beinhaltet die in der Hamburger Straßeninformationsbank (HH_SIB) ausgewiesenen Gefahrgutstraßen in Hamburg. Sie beruhen auf der Bekanntmachung der Behörde für Inneres und Sport (BIS) über die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen im Stadtgebiet Hamburgs.
Die „Chemie im Alltag“ (kurz: CiA) ist eine Verbraucher-App, die sich vorrangig an die chemisch interessierte Allgemeinheit richtet. Sie wird als Teil des Informationssystems Chemikalien des Bundes und der Länder (ChemInfo) bereitgestellt. Der Teildatenbestand wird zielgruppengerecht aufbereitet und als App zur Verfügung gestellt.
RESY, das DV-gestützte Rufbereitschafts- und Ersteinsatz-Informationssystem, ist eine Gefahrstoffdatenbank zur überregionalen Nutzung für die Bereiche Wasser, Boden, Luft. Integration von RESY in: - als Modul für die Ersteinsatzinformationen des National Single Window für Gefahrgut und Schiffsverkehr Deutschlands (NSW, früher ZMGS), (konzipiert für die Einsatzleitgruppe als Gemeinschaftsprojekt vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr BMDV und den Küstenländern) - den gemeinsamen Stoffdatenpool des Bundes und der Länder ChemInfo (früher GSBL ; Zentrale Anlaufstelle ChemInfo in Hamburg: andrea.limmernagel@bukea.hamburg.de) - die Hafensicherheitssysteme (z.B. GEGIS in Hamburg) - umfassende Aufnahme aller transportierten Gefahrstoffe - Erweiterung der Einsatztexte - Zuordnung von Produktnamen EEin kontinuierlicher Zuwachs und hohe Bonität der Daten in der Gefahrstoffdatenbank RESY ist durch die Einbindung in ChemInfo beim Umweltbundesamt gewährleistet. Leistungen des Programms RESY: - Netzunabhängigkeit durch Installation auf Notebooks für flexiblen Ersteinsatz vor Ort - kompakte Ersteinsatzinformation zur Bewältigung von Unfällen mit Gefahrstoffen - schnelle und übersichtliche Abfrage aller benötigten Informationen über gefährliche Stoffe und Gefahrgüter - besondere Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes - einfache Bedienung - netzwerkfähige Version erhältlich
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Cheruskerring 11, 48147 Münster Stand 01/2026 Nachweis nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße (Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen – Verlagerung) vom 2. November 2023 (BAnz AT 28.11.2023 B6) Fördergegenstände Maßnahmen zur Anpassung von im Einsatz befindlichen Binnenschiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, (Nr. 2.4 Förderrichtlinie NMB-Verlagerung) sofern hierdurch die nachhaltige Erschließung neuer Verkehre erzielt wird und Transporte dauerhaft auf das Binnenschiff verlagert werden. Hierzu zählen insbesondere Anpassungen der baulichen Struktur (zum Beispiel Schotte, Boden- und Decksverstärkungen, Veränderungen der Lukengrößen und Süllhöhen, bauliche Veränderungen des Laderaums) und Anpassungen der Ladeeinrichtungen (zum Beispiel Spezialkräne, Spezialeinrichtun- gen für gefährliche Güter, Ladevorrichtungen für Fahrzeuge). Dem Nachweis beizufügende Unterlagen Zwingend mit dem Nachweis zusammen einzureichen sind - eine Kopie einer amtlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder vorab eine Kopie der vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung (nur ersatzweise bis zur Vorlage der endgültigen Fahrtauglichkeits- bescheinigung), - die anliegende Belegliste - und Kopien aller Rechnungen und Zahlungsnachweise. Gegebenenfalls mit dem Nachweis zusammen einzureichen sind - die gesamte Vergabedokumentation - und/oder ein Binnenschiffsregisterauszug. Bitte beachten! Der Nachweis muss rechtsverbindlich unterschrieben in Papierform bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Cheruskerring 11, 48147 Münster eingehen. Der Nachweis der Verwendung der gewährten Bundesmittel muss innerhalb der im Zuwendungsbe- scheid festgelegten Fristen erfolgen. Nachweis nach der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße Anpassung von im Einsatz befindlichen Binnenschiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Seite 2 von 7 1. Zuwendungsbescheid Bitte eintragen! Aktenzeichen 3800S13-322.02/003/01- Datum des Zuwendungsbescheids Ich reiche hiermit einen (Bitte ankreuzen!) Zwischennachweis Verwendungsnachweis zu dem o. g. Zuwendungsbescheid ein. 2. Angaben zur zuwendungsempfangenden Person Zuwendungsempfangende Person (Name, Vorname bei natürlichen Personen oder Firma bei juristi- schen Personen) (Bitte eintragen!) Anschrift und Kontaktdaten (Bitte eintragen!) Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Telefonnummer Mobiltelefonnummer E-Mail-Adresse 3. Angaben zum Binnenschiff Schiffsart (Bitte ankreuzen!) GMSSL TMSSB Andere Schiffsart: Nachweis nach der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße Anpassung von im Einsatz befindlichen Binnenschiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Seite 3 von 7 Die im Sachbericht unter Nr. 4 aufgeführten Aufträge wurden am folgenden Binnenschiff durchgeführt (Bitte ankreuzen/eintragen!): Schiffsname Amtliche Schiffsnummer / ENI Ich füge dem Nachweis eine vollständige amtliche Fahrtauglichkeitsbescheinigung (z.B. Uni- onszeugnis) bei. Nummer der Bescheinigung Gültigkeitsende der Bescheinigung 4. Sachbericht 4.1. Erwerb des Fördergegenstands Bitte eintragen! Fördergegenstand Herstellendes Unternehmen Name der auftragnehmenden Person Datum der Auftragserteilung
Anlage 2 - Artikel 6 (Ausnahmen) der Richtlinie 2008/68/ EG Artikel 6 (Ausnahmen) der Richtlinie 2008/68/EG (Richtlinie Binnenland) vom 24. September 2008 ( ABl. L 260 vom 30. September 2008, Seite 13) (1) Die Mitgliedstaaten können bei den auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Beförderungen die Verwendung anderer als der in den Anhängen vorgesehenen Sprachen gestatten. (2) Sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 für die Beförderung kleiner Mengen bestimmter gefährlicher Güter in ihren Hoheitsgebieten beantragen, wobei die Beförderungsbedingungen jedoch nicht strenger sein dürfen als die in den Anhängen festgelegten Bedingungen; hiervon ausgenommen sind Stoffe mit mittlerer oder hoher Radioaktivität. Sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist, können die Mitgliedstaaten ferner Ausnahmen von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet beantragen für: die örtlich begrenzte Beförderung über geringe Entfernungen oder die örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Kommission prüft in jedem Einzelfall, ob die Bedingungen der Buchstaben a und b erfüllt sind, und befindet nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren darüber, ob die Ausnahme genehmigt und zum Verzeichnis innerstaatlicher Ausnahmen in Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 oder Anhang III Abschnitt III.3 hinzugefügt wird. (3) Die in Absatz 2 genannten Ausnahmen gelten ab dem Datum ihrer Genehmigung für einen in der Genehmigungsentscheidung festzulegenden Zeitraum von höchstens sechs Jahren. Für die geltenden Ausnahmen gemäß Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 gilt der 30. Juni 2009 als Datum der Genehmigung. Falls in einer Ausnahmegenehmigung nicht anders angegeben, gilt sie für einen Zeitraum von sechs Jahren. Ausnahmen sind nichtdiskriminierend anzuwenden. (4) Beantragt ein Mitgliedstaat die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung, so überprüft die Kommission die betreffende Ausnahme. Wurde keine den Gegenstand der Ausnahme betreffende Änderung von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 oder Anhang III Abschnitt III.1 angenommen, verlängert die Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren die Genehmigung um einen in der Genehmigungsentscheidung festzulegenden weiteren Zeitraum von höchstens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung. Wurde eine den Gegenstand der Ausnahmeregelung betreffende Änderung von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 angenommen, so kann die Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren: die Ausnahme für veraltet erklären und aus dem betreffenden Anhang streichen; den Anwendungsbereich der Genehmigung begrenzen und den betreffenden Anhang entsprechend ändern; die Genehmigung um einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Jahren ab dem in der Genehmigung über die Entscheidung festzulegenden Datum der Genehmigung verlängern. (5) Jeder Mitgliedstaat kann ausnahmsweise, und sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist, Einzelgenehmigungen erteilen für gemäß dieser Richtlinie untersagte Transportvorgänge gefährlicher Güter auf seinem Hoheitsgebiet oder für die Durchführung dieser Transportvorgänge unter anderen als den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen, sofern diese Transportvorgänge klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sind. Stand: 19. Juni 2025
Mangelhafte Uebereinstimmung zwischen verschiedenen europaeischen Sicherheitskennzeichnungen (z.B. GefahrstoffVO, Emergency Action Code, Kemler-Zahl, ...), Brand- und Loeschversuche im 1 kg-Bereich mit verschiedenen Materialien und verschiedenen Loeschmitteln, Beurteilung des Loescheffektes und der entstandenen Reaktionsprodukte, letztere mittels GC/MS-Analyse. Zwischenergebnis: Die GC/MS-Analyse ist (noch) nicht das von der Feuerwehr gesuchte Universalmessverfahren, koennte aber noch optimiert werden.
Gegenstand des von Kessel + Partner, IVT e.V. und BAG gemeinsam bearbeiteten Projekts ist die Entwicklung eines statistischen Modells, in dessen Rahmen die vom Statistischen Bundesamt laufend bzw. periodisch ermittelten aggregierten Aufkommens- und Leistungsdaten vom Gefahrguttransport (differenziert nach Gefahrgutklassen und Verkehrsrelationen) mit Individualdaten zur Struktur von Transportketten sowie zum Entscheidungsverhalten bei der Transportmittelwahl im Gefahrgutverkehr verknüpft werden, um die von Gral benötigten verkehrsträger- und streckenbezogenen Expositionsgrößen differenziert nach Gefahrklassen zu erhalten.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 131 |
| Kommune | 9 |
| Land | 14 |
| Weitere | 39 |
| Wissenschaft | 18 |
| Zivilgesellschaft | 6 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 2 |
| Ereignis | 3 |
| Förderprogramm | 59 |
| Hochwertiger Datensatz | 1 |
| Text | 102 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 25 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 14 |
| Offen | 175 |
| Unbekannt | 4 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 190 |
| Englisch | 4 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 4 |
| Datei | 6 |
| Dokument | 22 |
| Keine | 131 |
| Webseite | 42 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 63 |
| Lebewesen und Lebensräume | 124 |
| Luft | 113 |
| Mensch und Umwelt | 192 |
| Wasser | 62 |
| Weitere | 193 |