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Bestimmungen, Anzeigen und Genehmigungen

Die zuständige Behörde bestimmt Dritte für die Wahrnehmung von Tätigkeiten gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Vor der Bestimmung prüft die Behörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Bestimmung erfolgt ist, darf die Person oder das Unternehmen die Aufgabe ohne separate Genehmigung oder Anzeige ausüben. Die Bestimmungen nach Strahlenschutzgesetz sind Verwaltungsakte gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die oberste Landesbehörde im Strahlenschutz ist für die Bestimmung von Sachverständigen im Land Berlin zuständig. Sie bestimmt Einzelpersonen oder Organisationen als Sachverständige für folgende Tätigkeiten, die in § 172 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 StrlSchG festgelegt sind: Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (§ 19 Absatz 3 StrlSchG, § 88 Absatz 2 und Absatz 5 StrlSchV), Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität (§ 56 Absatz 2 StrlSchG), Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie (§ 88 Absatz 1 und Absatz 5 StrlSchV) sowie Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten (nach §§ 25 Absatz 4, 89 Absatz 1 und 3 StrlSchV). In den §§ 177 bis 182 StrlSchV ist festgelegt, welche Anforderungen für die Bestimmung von Sachverständigen gelten. Personen, die diese Tätigkeit wahrnehmen möchten, müssen im Wesentlichen nachweisen, dass sie zuverlässig, unabhängig, fachlich qualifiziert und qualitätsgesichert arbeiten. Je nach Umfang der Prüfung müssen auch Nachweise über die erforderliche technische und organisatorische Ausstattung erbracht werden. Die notwendigen Formulare und weitere Informationen sind unter Vordrucke zu finden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bestimmung erteilt – befristet für maximal 5 Jahre. Während dieser Zeit kann der Umfang der Bestimmung auf Antrag erweitert werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Wenn die Bestimmung nach Ablauf der 5 Jahre aufrechterhalten werden soll, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sachverständigenorganisationen können die Bestimmung für mehrere prüfende Personen beantragen. Wenn Einzelsachverständige oder prüfende Personen von Sachverständigenorganisationen in einem Bundesland bestimmt werden, gilt diese Bestimmung bundesweit. Sind die Sachverständigen jedoch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bestimmenden Behörden tätig, müssen sie dies der zuständigen Behörde vor Ort zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit mitteilen. Hierzu muss eine Kopie des Bestimmungsbescheids übermittelt werden. Die Festlegungen für Sachverständigenprüfungen nach StrlSchG und StrlSchV in den Ländern Berlin und Brandenburg finden Sie unter: In Deutschland werden Personen, die in ihrem Beruf ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können, dosimetrisch überwacht. Diese Kontrollen werden von nachgewiesenermaßen qualifizierten Messstellen durchgeführt. Die Anforderungen, die eine solche Messstelle erfüllen muss, sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 169 Absatz 2 StrlSchG). Aktuell gibt es in Deutschland vier Messstellen, welche die äußere berufliche Exposition ermitteln (Personendosismessstellen). Zu diesen gehört die Personendosismessstelle Berlin . Dazu kommen etwa 20 Messstellen, welche die inneren Expositionen bei Tätigkeiten überwachen (Inkorporationsmessstellen). Das Bundesamt für Strahlenschutz führt eine Liste der Inkorporationsmessstellen unter: Behördlich bestimmte Messstellen Informationen zur Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in Berlin finden Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) unter: Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen In der Nuklearmedizin, der Röntgendiagnostik und in der Strahlentherapie werden ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen angewandt. Ärztliche und zahnärztliche Stellen überprüfen, ob hierbei die strahlenschutzrechtlichen Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Durch Prüfung aller notwenigen Dokumente und Nachweise wird sichergestellt, dass bei medizinischen Untersuchungen und Behandlungen Erfordernisse und Qualitätsstandards unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft und Technik eingehalten und dokumentiert werden, die rechtfertigende Indikation gegeben ist, die Bilddarstellungs-, Bildbearbeitungs- und Auswertemethoden die aktuellen Anforderungen erfüllen sowie die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik und in der Nuklearmedizin beachtet werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen unterbreiten weiterhin Verbesserungsvorschläge zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung und überprüfen, ob diese umgesetzt wurden. Dadurch soll das eigentliche Ziel der Strahlenanwendung sicher erreicht und gleichzeitig die Strahlenbelastung für die untersuchten Personen minimiert werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen sind bei den entsprechenden Ärztekammern angesiedelt. Jedes Bundesland bestimmt gemäß § 128 StrlSchV für seinen Zuständigkeitsbereich ärztliche und zahnärztliche Stellen. Dabei prüft die Behörde, ob keine Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit bestehen, die erforderliche personelle, technische und organisatorische Ausstattung zur Verfügung steht, das Personal der Stelle über die nötige Qualifikation und Erfahrung verfügt, die Arbeitsweise und Durchführung der Prüfungen eine ordnungsgemäße Durchführung erwarten lassen und den Anforderungen der medizinischen Wissenschaft entsprechen sowie angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Prüfungen vorhanden sind. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen berichten jährlich über ihre Tätigkeit gegenüber der bestimmenden Behörde. Die Ärztliche Stelle Qualitätssicherung-Strahlenschutz Berlin (ÄSQSB) und die Zahnärztliche Stelle Röntgen wurden für das Land Berlin dauerhaft bestimmt. Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links: Ärztliche Stelle Qualitätssicherung-Strahlenschutz Berlin (ÄSQSB): Zahnärztliche Stelle Röntgen Wer ionisierende Strahlung erzeugen oder radioaktive Stoffe einsetzen will, muss dies genehmigen lassen (§§ 10 und 12 Strahlenschutzgesetz). Diese Genehmigungspflicht gilt in den Bereichen Medizin, Technik, Industrie sowie Forschung und Entwicklung für den Betrieb und für den Aufbau von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, den Einsatz von ionisierender Strahlung in Bestrahlungsgeräten und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Wenn die Schwellen gemäß §§ 17 und 19 StrlSchG nicht überschritten werden, ist keine Genehmigung erforderlich, sondern es genügt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. Die Beschäftigung von Fremdpersonal in Strahlenschutzbereichen nach § 25 StrlSchG sowie die Beförderung radioaktiver Stoffe ab bestimmten Aktivitäten unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials sind gemäß § 27 StrlSchG ebenfalls genehmigungspflichtig. In Berlin ist in solchen Fällen das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Es überprüft, ob die Vorrausetzungen für die Anzeigen und Genehmigungen erfüllt sind und überwacht, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Weitere ausführliche Informationen zu den Anzeige- und Genehmigungsverfahren finden Sie auf der Website des LAGetSi unter Strahlenschutz – Formulare Die Beförderung radioaktiver Stoffe wird unterschieden in Kernbrennstofftransporte und in den Transport von sonstigen radioaktiver Stoffe. Die Beförderung von Kernbrennstoffen umfasst den Transport von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung, genehmigter Anlagen zur Aufbewahrung, Herstellung, Be- und Verarbeitung, Spaltung oder Aufarbeitung von Kernbrennstoffen. Sie ist ein streng regulierter Prozess, der spezielle Transportbehälter und strenge Sicherheitsstandards erfordert. Transporte erfolgen typischerweise per Bahn, Straße oder Schiff, unter Einhaltung internationaler Vorschriften und enger Überwachung durch Regulierungsbehörden. Für die Beförderung von Kernbrennstoffen ist eine Genehmigung erforderlich. Sie wird dem Antragsteller erteilt, wenn bestimmte Kriterien wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Beteiligten, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter, Schutzmaßnahmen gegen Störungen, und Nachweis der Nichtverfügbarkeit von nahen Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente erfüllt sind. Genehmigungen für Kernbrennstoffbeförderungen werden vom zuständigen Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erteilt. Falls erforderlich, führt die Polizei Berlin Transportbegleitungsmaßnahmen sowie straßenverkehrsrechtliche Überprüfungen durch. Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe umfasst den Transport radioaktiver Stoffe auf öffentlichen Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Wegen und bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen, die unter § 28 StrlSchG spezifiziert werden, kann eine Beförderung auch genehmigungsfrei erfolgen. Die Genehmigung für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn Zuverlässigkeit, Fachkunde im Strahlenschutz, angemessenes Personal und Schutzmaßnahmen gewährleistet sind. Die Einhaltung der Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter ist verpflichtend. Es muss außerdem Vorsorge für Schadensersatzverpflichtungen getroffen werden, und der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) muss sichergestellt sein. Die Wahl der Beförderungsart darf die Bevölkerung nicht gefährden. In Berlin ist das Referat III A Strahlenschutz des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) als obere Strahlenschutzbehörde zuständig für die Erteilung von Beförderungsgenehmigungen sowie für die Aufsicht über die Einhaltung von Genehmigungsauflagen.

Anlage 1 Anlagenverzeichnis RSEB - Formblatt für Anträge im Gefahrgutbereich

Anlage 1 Formblatt für Anträge im Gefahrgutbereich Bei Anträgen auf Zulassung einer Ausnahme bzw. den Abschluss von Vereinbarungen sowie bei Anregungen von Vorschriftenänderungen sind Angaben zu folgenden Fragen oder Punkten zu machen*): Antragsteller (Name) ( (Firma) ) (Anschrift) Kurzbeschreibung des Antrags (z. B. "Verpackung von ………. in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens …….. Liter" oder "Zulassung der Beförderung von ………. als Stoff der Klasse ………. ") Anlagen (mit Kurzbeschreibung) Aufgestellt: Ort: Datum: Unterschrift: (des für die Angaben Verantwortlichen) 1.Allgemeines 1.1Folgende Regelung(en) wird (werden) berührt, mit Angabe der Rechtsgrundlage (z. B. Paragraph, Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Absatz): GGVSEB RID ADR ADN GGVSee IMDG-Code ICAO-TI UN-Modellvorschriften 1.2 Der Antrag/die Anträge betrifft/betreffen: einen nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenen Stoff oder Gegenstand eine nach den Beförderungsvorschriften nicht zulässige Verpackung ein nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenes Beförderungsmittel eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahme gemäß § 5 der GGVSEB (Gutachten beifügen) eine Vereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1, einschließlich Anträge auf Erweiterung und Neuerteilung von Vereinbarungen (Fragebogen und Gutachten dem Antrag beifügen) eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahme gemäß § 5 der GGVSee (Gutachten beifügen) die Klassifizierung von Stoffen und Gegenständen die Umklassifizierung *) Bei Fragen, die für den betreffenden Antragsgegenstand nicht zutreffen, ist "entfällt" einzutragen. Die Angaben werden nur für amtliche Zwecke verwendet und vertraulich behandelt. -2- die Aufnahme eines Stoffes, einer Verpackungsart oder eines Beförderungsmittels in UN-Modellvorschriften ADR RID ADN IMDG-Code ICAO-TI Sonstige Anträge 1.3 Welche Gründe erfordern das Abweichen von den gesetzlichen Vorschriften? Einhaltung der Vorschriften unzumutbar (Gründe angeben) Beförderung sonst ausgeschlossen 1.4Voraussichtlicher Umfang der vorgesehenen Transporte, soweit bekannt (maximale Größe je Verpackungsein- heit, Versandstück oder Ladungseinheit) 1.5Voraussichtliche Zielgebiete (In-, Ausland, ggf. Staaten) 1.6Mit welchen Staaten bzw. Eisenbahnverwaltungen soll ggf. eine Vereinbarung getroffen werden? 1.7Welche Verkehrsträger sind vorgesehen? 2.Allgemeine Angaben zum Gefahrgut 2.1Handelt es sich um einen Stoff um ein Gemisch um eine Lösung um einen Gegenstand 2.2Chemische Bezeichnung 2.3Synonyme 2.4Handelsname 2.5Strukturformel und/oder Zusammensetzung, Konzentration, technischer Aufbau und Wirkungsmechanismus des Gegenstandes 2.6Gefahrklasse  ggf. Verträglichkeitsgruppe (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1)  ggf. Prüfung oder Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (nur bei organi- schen Peroxiden der Klasse 5.2 und gewissen selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 sowie bei explosi- ven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1)  ggf. Prüfung und Zulassung durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1, die ausschließlich militärisch genutzt werden) 2.7UN-Nummer (soweit vorhanden) 2.8ggf. Verpackungsgruppe (I, II oder III) 2.9Angaben zur Umweltgefährdung 3.Physikalisch-chemische Eigenschaften 3.1Zustand während der Beförderung (z. B. gasförmig, flüssig, körnig, pulverförmig, geschmolzen …) 3.2Dichte der Flüssigkeit bei 20 °C 3.3Beförderungstemperatur (bei Stoffen, die in aufgeheiztem oder gekühltem Zustand befördert werden) 3.4Schmelzpunkt oder Schmelzbereich ….. °C 3.5Ergebnis des Penetrometer-Tests gemäß Abschnitt 2.3.4:  Auslaufzeit nach ISO 2431 (1984) für den 4-mm-Becher: …….... Sekunden oder 6-mm-Becher: …….... Sekunden  Temperatur: …….... °C (vorzugsweise bei 23 °C) (falls nach DIN 53211 bestimmt, Auslaufzeiten für den DIN-Becher sowie die für den geeigneten ISO-Becher umgerechneten Auslaufzeiten angeben) 3.6 Siedepunkt/Siedebeginn oder Siedebereich …….... °C -3- 3.7 Dampfdruck bei 20 °C ……...., bei 50 °C ……...., bei 55 °C …….... bei verflüssigten Gasen, Dampfdruck bei 70 °C ………. bei permanenten Gasen, Druck der Füllung bei 15 °C ………. Betriebstemperatur (höchster Wert aus Füll-, Transport- und Entleerungstemperatur) ………. °C 3.8 Löslichkeit in Wasser bei 15 °C Angabe der Sättigungskonzentration in mg/l ………. bzw. Mischbarkeit mit Wasser bei 15 °C beliebig teilweise keine (Konzentration angeben) 3.9 Farbe 3.10 Geruch 3.11 pH-Wert des Stoffes bzw. einer wässerigen Lösung (Konzentration angeben) 3.12 Sonstige Angaben 4.Sicherheitstechnische Eigenschaften 4.1Zündtemperatur nach DIN 51794 ………. °C 4.2Flammpunkt im geschlossenen Tiegel ………. °C im offenen Tiegel ………. °C (Prüfmethode angeben, z. B. nach DIN …) 4.3 Explosionsgrenzen (Zündgrenzen): untere ………. %, obere ………. % (Prüfmethode angeben, z. B. nach DIN …) 4.4 Ist der Stoff bei Luftzufuhr brennbar? (Prüfmethode angeben) 4.5 Explosionsgefahr bei Stoß/Entzündung/Reibung/Sonstigem? (entsprechend den Prüfverfahren in den jeweils zutreffenden Vorschriften) 4.6 Bildung explosionsfähiger Dampf/Luft-Gemische Bildung explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische 4.7 Kann sich der Stoff schon in kleinen Mengen und nach kurzer Zeit (Minuten) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden? Kann sich der Stoff nur in größeren Mengen und nach längerer Zeit (Stunden bis Tage) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden? 4.8 Neigt der Stoff ohne Luftzufuhr zur Selbstzersetzung? bei gewöhnlicher Temperatur bei erhöhter Temperatur Für organische Peroxide der Klasse 5.2 und gewisse selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 angeben:  SADT ………. °C  Höchstzulässige Beförderungstemperatur ………. °C  Notfalltemperatur ………. °C 4.9 Zersetzungsprodukte bei Brand unter Luftzutritt oder bei Einwirkung eines Fremdbrandes: 4.10 Ist der Stoff brandfördernd? Ja Nein 4.11 Reagiert der Stoff mit Wasser oder feuchter Luft unter Entwicklung entzündlicher oder giftiger Gase? Ja Nein Entstehende Gase: ……….

Anlage II - Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge

Anlage II - Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge Erläuterung zur Anlage II Abschnitt II.1 - Sichtzeichen der Fahrzeuge 1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung polizeilicher Aufgben Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben bei Erfüllung polizeilicher Aufgaben, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet wird, zu zeigen: ein dauerndes blaues Funkellicht Gleiches gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bei der Durchführung eines Rettungseinsatzes. 2. Zollfahrzeuge Bei Nacht: drei grüne Rundumlichter übereinander Am Tage: eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle 3. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge die Schießscheiben schleppen, denen sich bei Nacht Fahrzeuge in Gefahr drohender Weise nähern und von denen ein ausreichender Abstand zu halten ist: Leuchtkugeln mit weißen Sternen 5. Fähren (§ 2 Absatz 1 Nummer 12) 5.1 Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt Bei Nacht: ein grünes Rundumlicht über einem weißen Rundumlicht 5.2 Frei fahrende Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal, der Trave und der Warnow in Fahrt Bei Nacht: je ein gelbes Gleichtaktlicht im Topp sowie vorn und hinten an jeder Seite (bei den Ecklichtern nur sichtbar im fahrzeugabgewandten Sichtwinkel) 6. Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter befördern und leere Fahrzeuge im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 3 sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemachten besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände Bei Nacht: ein rotes Rundumlicht Am Tage: die Flagge "B" des Internationalen Signalbuches. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal müssen diese Sichtzeichen an der Backbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Backbordseite geführt werden. Diese Sichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge ankern oder festgemacht haben. Von dieser Regelung sind Kriegsfahrzeuge ausgenommen. 9. Schwimmendes Zubehör das von Fahrzeugen die baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei ihrem Einsatz verwendet wird Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht Am Tage: eine viereckige rote Tafel 10. Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, haben, wenn an keiner Seite eine Behinderung besteht, zusätzlich zu der Bezeichnung nach Regel 27 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln, an jeder Seite zu zeigen: Bei Nacht: zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander Am Tage: zwei Rhomben senkrecht übereinander 11. Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5) und außergewöhnliche Schwimmkörper (§ 2 Absatz 1 Nummer 6) 11.1 Bei einer Fahrzeugelänge von weniger als 50 m Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder an dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, möglichst in Deckshöhe 11.2 Bei einer Fahrzeuglänge von 50 m und mehr Bei Nacht: je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasserseite, möglichst in Deckshöhe 11.3 Ausnahmen und Sonderregelungen Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen auf dem Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen zu führen, wenn die Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend und dauernd erkennbar sind oder das Fahrzeug im Bereich einer Liegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd erkennbar sind. Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außergewöhnliche Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal brauchen Sportfahrzeuge an den dafür bestimmten Liegestellen keine Lichter zu führen. Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander festgemacht, so braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahrzeug das Sichtzeichen zu führen. Dies gilt auch für außergewöhnliche Schwimmkörper. Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal, die in den Weichengebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen liegen, haben das Sichtzeichen zu zeigen; bei einem Schleppverband hat jedes Fahrzeug Sichtzeichen zu führen. 11.4 Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I liegen Diese Fahrzeuge haben das Sichtzeichen für Ankerlieger nach Regel 30 der Kollisionsverhütungsregeln zu führen. 12. Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 18a) vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal Die Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal zu setzen. 12.1 Verkehrsgruppen 1 und 2 Am Tage: die Flagge "H" des Internationalen Signalbuches 12.2 Verkehrsgruppe 3 keine besondere Kennzeichnung 12.3 Verkehrsgruppe 4 Bei Nacht: ein grünes Rundumlicht Am Tage: ein schwarzer Zylinder 12.4 Verkehrsgruppe 5 Bei Nacht: zwei grüne Rundumlichter übereinander Am Tage: ein schwarzer Zylinder, darunter ein schwarzer Ball 12.5 Verkehrsgruppe 6 Bei Nacht: zwei grüne Rundumlichter übereinander Am Tage: ein schwarzer Ball, darunter ein schwarzer Zylinder Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppen 4 bis 6 müssen an der Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Steuerbordseite geführt werden. 13. Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 15) einschließlich des Einlaufens in die Schleusen Die Sichtzeichen sind vor dem Einlaufen in die Schleusen zum Kanal zu setzen. 13.1 Verkehrsgruppe 1 Bei Nacht: ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes Am Tage: die Flagge "N" des Internationalen Signalbuches 13.2 Verkehrsgruppe 2 Bei Nacht: ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes Am Tage: die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "2" des Internationalen Signalbuches 13.3 Verkehrsgruppe 3 Bei Nacht: ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes Am Tage: die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "3" des Internationalen Signalbuches 13.4 Verkehrsgruppe 4 Bei Nacht: ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes, ein grünes Rundumlicht Am Tage: die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "4" des Internationalen Signalbuches, ein schwarzer Zylinder Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppe 4 müssen an der Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Steuerbordseite geführt werden. 14. Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal an der Seite, an der vorbeigefahren werden darf Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht an dem am weitesten ins Fahrwasser reichenden Fahrzeugteil 15. Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern 15.1 Bei den Außenstationen der Seelotsreviere für die Revierfahrten, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach den stadtbremischen Häfen in Bremen oder auf der Reede vor Brunsbüttel für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach Hamburg Am Tage: die Flagge "G" des Internationalen Signalbuches 15.2 Bei der Station des Lotsenfahrzeugs in der Jade/Weser-Ansteuerung für die Fahrt nach Wilhelmshaven, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach einem niedersächsischen Hafen im Wesergebiet oder auf den Reeden vor Brunsbüttel und Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecken des Nord-Ostsee-Kanals Am Tage: die Flagge "G" des Internationalen Signalbuches und der darunter gesetzte Wimpel 1 16. Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen Am Tage: die halbgehisste Flagge "G" des Internationalen Signalbuches Abschnitt II.2 - Schallsignale der Fahrzeuge Achtungssignal Das Schallsignal ist in allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage ein Achtungssignal erfordert, insbesondere beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus ihnen sowie aus Schleusen und beim Verlassen von Liege- und Ankerplätzen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung an schwimmende Geräte und an Stellen, die durch ein Sichtzeichen A.4 (Anlage I) gekennzeichnet sind sowie beim Ablegen von der Bunkerstation Projensdorf, wenn das Fahrzeug westwärts fahren will. Ein Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben schleppt hat das Schallsignal zu geben, wenn sich bei Nacht ein Fahrzeug in Gefahr drohender Weise nähert. 1.1 Auf allen Seeschifffahrtsstraßen mit Ausnahme auf dem Nord-Ostsee-Kanal: ein langer Ton 1.2 Auf dem Nord-Ostsee-Kanal 1.2.1 Westwärts fahrende Fahrzeuge ein langer Ton 1.2.2 Ostwärts fahrende Fahrzeuge zwei lange Töne 2. Gefahr- und Warnsingale 2.1 Allgemeine Gefahr- und Warnsignale Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch dieses selbst gefährdet, hat es soweit möglich rechtzeitig das Schallsignal zu geben: ein langer Ton, vier kurze Töne ein langer Ton, vier kurze Töne 2.2 Bleib-weg-Signal Werden auf Fahrzeugen oder Schub- und Schleppverbänden bestimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 16 frei oder drohen frei zu werden oder besteht Explosionsgefahr, ist das folgende Schallsignal so lange zu geben, wie die Verkehrslage es erfordert: ein kurzer Ton, ein langer Ton Das Signal ist in jeder Minute mindestens fünfmal hintereinander mit jeweils 2 Sekunden Zwischenpause zu geben. Sofern entsprechende Einrichtungen an Bord sind, ist das Schallsignal gleichzeitig als Lichtsignal mit einem weißen Rundumlicht zu geben. Im Bereich von Liege- und Umschlagsstellen ist das folgende Signal auch von dem für den Betrieb für die Umschlaganlage Verantwortlichen zu geben. Für die Ausrüstung zum Geben der Schallsignale von Umschlaganlagen gilt Anlage III der Kollisionsverhütungsregeln sinngemäß. 2.3 Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal "Ich vermindere meine Geschwindigkeit" Vermindert ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben: ein langer Ton, drei kurze Töne ein langer Ton, drei kurze Töne 2.4 Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal "Ich will anlegen" Will ein Fahrzeug in einem Hafen oder an einer Umschlagsstelle fest machen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben: ein langer Ton, drei kurze Töne 3. Schallsignale bei verminderter Sicht 3.1 Auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge mit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1 (Anlage I) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben: 3.1.1 westwärts fahrende Fahrzeuge: ein langer Ton 3.1.2 ostwärts fahrende Fahrzeuge: zwei lange Töne Im übrigen ist das Schallsignal bei Erfordernis zu geben. 3.2 Bugsierende Maschinenfahrzeuge in Fahrt Abweichend von Regel 35 Buchstabe a und b der Kollisionsverhütungsregeln ist das Schallsignal mindestens alle 2 Minuten zu geben: ein langer Ton, ein kurzer Ton, zwei lange Töne Die bugsierenden Schlepper dürfen das Schallsignal nach Regel 35 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln nicht geben. 3.3 Fähren während der ganzen Fahrt 3.3.1 Nicht frei fahrende Fähren dauernde Einzelschläge der Glocke 3.3.2 Frei fahrende Fähren: ein kurzer Ton, zwei lange Töne 5. Ausweichsignal (§ 24 Absatz 3) 5.1 Hinweissignal "Ich will nach links ausweichen" sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal das Antwortsignal des Gegenkommers: ein langer Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen 5.2 aufgehoben 6. Anforderungssignale Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen 6.1 Auf allen Seeschifffahrtsstraßen mit Ausnahme auf der Trave (bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen "Öffnen bis zur 1. Hubstufe"): zwei lange Töne 6.2 Auf der Trave 6.2.1 Seewärts fahrende Fahrzeuge: zwei lange Töne 6.2.2 Binnenwärts fahrende Fahrzeuge: zwei Gruppen von zwei langen Tönen 6.3 Bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen "Öffnen bis zur letzten Hubstufe" zwei lange Töne, ein kurzer Ton 7. Schleppersignale 7.1 Hinweissignal "Ich möchte einen Schlepper": ein kurzer Ton, ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton 7.2 Manövriersignale beim Schleppen 7.2.1 Hinweissignal "Bugschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen": ein langer Ton, zwei kurze Töne, ein langer Ton 7.2.2 Hinweissignal "Heckschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen": ein langer Ton, zwei kurze Töne, zwei lange Töne 7.2.3 Hinweissignal "Bugschlepper nach Steuerbord nehmen (austauen)": ein kurzer Ton 7.2.4 Hinweissignal "Bugschlepper nach Backbord schleppen (austauen)": zwei kurze Töne 7.2.5 Hinweissignal "Heckschlepper zurückschleppen (zurücktauen)": drei kurze Töne 7.2.6 Hinweissignal "Heckschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)": drei kurze Töne und nach einer Pause ein weiterer kurzer Ton 7.2.7 Hinweissignal "Heckschlepper nach Backbord schleppen (austauen)": drei kurze Töne und nach einer Pause zwei weitere kurze Töne 7.2.8 Hinweissignal "Manöver verlangsamen oder einstellen": ein langer Ton 7.2.9 Hinweissignal "Gefahr": fünf kurze Töne oder mehr Stand: 01. Oktober 2024

App Chemie im Alltag (Applikation)

Die „Chemie im Alltag“ (kurz: CiA) ist eine Verbraucher-App, die sich vorrangig an die chemisch interessierte Allgemeinheit richtet. Sie wird als Teil des Informationssystems Chemikalien des Bundes und der Länder (ChemInfo) bereitgestellt. Der Teildatenbestand wird zielgruppengerecht aufbereitet und als App zur Verfügung gestellt.

Untersuchung der Loeschverfahren und Loeschmittel zur Bekaempfung von Braenden gefaehrlicher Gueter

Mangelhafte Uebereinstimmung zwischen verschiedenen europaeischen Sicherheitskennzeichnungen (z.B. GefahrstoffVO, Emergency Action Code, Kemler-Zahl, ...), Brand- und Loeschversuche im 1 kg-Bereich mit verschiedenen Materialien und verschiedenen Loeschmitteln, Beurteilung des Loescheffektes und der entstandenen Reaktionsprodukte, letztere mittels GC/MS-Analyse. Zwischenergebnis: Die GC/MS-Analyse ist (noch) nicht das von der Feuerwehr gesuchte Universalmessverfahren, koennte aber noch optimiert werden.

Mehrwegfaehige Gefahrgutverpackungen

Entwicklung eines statistischen Modells zur kontinuierlichen Erhebung von Verkehrsleistungsdaten im Gefahrguttransport

Gegenstand des von Kessel + Partner, IVT e.V. und BAG gemeinsam bearbeiteten Projekts ist die Entwicklung eines statistischen Modells, in dessen Rahmen die vom Statistischen Bundesamt laufend bzw. periodisch ermittelten aggregierten Aufkommens- und Leistungsdaten vom Gefahrguttransport (differenziert nach Gefahrgutklassen und Verkehrsrelationen) mit Individualdaten zur Struktur von Transportketten sowie zum Entscheidungsverhalten bei der Transportmittelwahl im Gefahrgutverkehr verknüpft werden, um die von Gral benötigten verkehrsträger- und streckenbezogenen Expositionsgrößen differenziert nach Gefahrklassen zu erhalten.

Rufbereitschafts- u. Ersteinsatzsystem

RESY, das DV-gestützte Rufbereitschafts- und Ersteinsatz-Informationssystem, ist eine Gefahrstoffdatenbank zur überregionalen Nutzung für die Bereiche Wasser, Boden, Luft. Integration von RESY in: - als Modul für die Ersteinsatzinformationen des National Single Window für Gefahrgut und Schiffsverkehr Deutschlands (NSW, früher ZMGS), (konzipiert für die Einsatzleitgruppe als Gemeinschaftsprojekt vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr BMDV und den Küstenländern) - den gemeinsamen Stoffdatenpool des Bundes und der Länder ChemInfo (früher GSBL ; Zentrale Anlaufstelle ChemInfo in Hamburg: andrea.limmernagel@bukea.hamburg.de) - die Hafensicherheitssysteme (z.B. GEGIS in Hamburg) - umfassende Aufnahme aller transportierten Gefahrstoffe - Erweiterung der Einsatztexte - Zuordnung von Produktnamen EEin kontinuierlicher Zuwachs und hohe Bonität der Daten in der Gefahrstoffdatenbank RESY ist durch die Einbindung in ChemInfo beim Umweltbundesamt gewährleistet. Leistungen des Programms RESY: - Netzunabhängigkeit durch Installation auf Notebooks für flexiblen Ersteinsatz vor Ort - kompakte Ersteinsatzinformation zur Bewältigung von Unfällen mit Gefahrstoffen - schnelle und übersichtliche Abfrage aller benötigten Informationen über gefährliche Stoffe und Gefahrgüter - besondere Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes - einfache Bedienung - netzwerkfähige Version erhältlich

Erläuterungen zu Teil 3

Erläuterungen zu Teil 3 Zu Kapitel 3.3 Sondervorschriften 3-0 Versandstücke, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 168 3-1 Durch die Einhaltung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ( TRGS 519), insbesondere nach den Vorgaben unter Nummer 18, oder der "Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA ) kann gewährleistet werden, dass es während der Beförderung von Gegenständen mit Asbest nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 168 nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 3-2 Aus Kapitel 3-3 Sondervorschrift 327 Satz 2 ergibt sich, dass die Anforderung aus der Verpackungsanweisung P 207 bzw. der Sondervorschrift für die Verpackung L 2 in der Verpackungsanweisung LP 200, dass die Verpackungen/Großverpackungen so ausgelegt und gebaut sein müssen, dass übermäßige/gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und Gaspatronen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden, bei Beförderungen nach der Sondervorschrift 327 nicht gilt. Die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f gelten als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraumes der Verpackung/Großverpackung erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 3-3.1 Unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 fallen auch festverbundene brennstoffbetriebene Einrichtungen von Fahrzeugen, die nicht für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind. 3-3.2 Die Vorgabe in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe h, dass alle Ventile oder Öffnungen ( z. B. Lüftungseinrichtungen) während der Beförderung geschlossen sein müssen, bedeutet nicht, dass die Umschließungsmittel luftdicht verschlossen sein müsen. Ein notwendiger Druckausgleich muss stattfinden können. 3-3.3 Bei Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe l gelten die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f für flüssige Brennstoffe als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraums erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 3-4 Konfetti shooter sind ausschließlich nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 zu befördern. Die Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 594 ist ausgeschlossen, da Konfetti shooter mit einer Auslöseeinheit versehen sind. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 3-5 Versandstücke, die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 ADR / RID / ADN unterliegen, müssen trotz des Verweises auf Unterabschnitt 5.2.1.10 in Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID nicht mit Ausrichtungspfeilen versehen sein. Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID fordert lediglich, dass Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, entsprechend den Ausrichtungspfeilen in Außenverpackungen eingesetzt werden müssen, sofern gemäß Unterabschnitt 5.2.1.10 solche anzubringen sind. Sondervorschrift 375 befreit jedoch von der Anwendung des Unterabschnitts 5.2.1.10. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 3-6 Die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 letzter Satz vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln sind nach ADR/RID/ADN ohne Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und ohne UN-Nummer zulässig. Die Anbringung dieser Tafeln ist an den beiden Längsseiten der Güterbeförderungseinheit mit Lithiumbatterien ausreichend. Falls die Güterbeförderungseinheit mit eingebauten Lithiumbatterien ein Container ist, müssen die Tafeln nicht am Fahrzeug angebracht sein, das Anbringen am Container ist ausreichend. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 Buchstabe b 3-7 Sofern bei der Beförderung nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 für Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, im Beförderungspapier kein Eintrag nach Sondervorschrift 390 Buchstabe b erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 3-8 Für Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 ist eine separate Zuständigkeitsregelung im Gefahrgutrecht entbehrlich, da im Gentechnikrecht die Zuständigkeiten sowohl auf Landes- und Bundesebene als auch auf EU -Ebene geregelt und in der Praxis unstrittig sind. Die in der Fußnote zur Sondervorschrift 637 genannte Richtlinie 2001/18/ EG wurde in Deutschland durch das Gentechnikgesetz umgesetzt. Für die Genehmigungsverfahren nach Teil B (Freisetzung, z. B. Freilandversuche) und Teil C (Inverkehrbringen) dieser Richtlinie ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ( BVL ) die zuständige Behörde. Das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln nach der Verordnung (EG) Nummer 1829/2003 wird in einem von der EU-Kommission zentral geführten Verfahren entschieden. Hier ist das BVL ebenfalls als die für Deutschland national zuständige Behörde am Verfahren beteiligt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 3-9 Die Beförderung von befüllten und original verschlossenen, aber überlagerten Verpackungen mit Farbe, ist nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 zulässig, sofern es sich nachweisbar um eine Beförderung zur Entsorgung handelt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 ADR 3-10.S Bei integrierten Additivbehältern oder Sonderformen von Additivbehältern sind nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 Buchstabe g ADR keine Kennzeichnung mit der UN-Nummer und Gefahrzettel erforderlich. Zugelassene Verpackungen als Additivbehälter müssen jedoch den Vorschriften entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein (siehe auch Nummer 1-24.S und 9-2.2.3.S der RSEB ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 3-11 Als Ventil im Sinne von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 ist jegliche Einrichtung zu verstehen, die in der Leitung zwischen Brennstoffbehälter und Motor bzw. Einrichtung eingebaut und geeignet ist, eine Unterbrechung der Brennstoffzufuhr zu bewirken. Die Funktionselemente Einspritz- und Benzinpumpe gehören dazu. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN 3-12.B Für die in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN geforderten Instruktionen, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist, wird auf das Dokument der "Instruktionen für die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle (UN 1361) mit Binnenschiffen" der Verbände BDB und VdKl verwiesen: http://binnenschiff.de/content/instruktionen-zum-transport-von-kohle/ (Externer Link). Enthält eine Instruktion diese Vorgaben, ist sie für die Einhaltung der Bedingungen in der Sondervorschrift 803 geeignet. Zu Kapitel 3.4 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID 3-13 Aus Absatz 4.1.1.5.1 folgt nicht, dass bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 nur bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden dürfen. Zu Abschnitt 3.4.1 3-14 In den Fällen, in denen in sonstigen Vorschriften weitergehende Freistellungsregelungen enthalten sind, gehen diese Freistellungsregelungen vor. Zu Abschnitt 3.4.7 und 3.4.8 3-15 Sofern Versandstücke zusätzlich zu dem in Abschnitt 3.4.7 oder 3.4.8 geforderten Kennzeichen mit den jeweils zutreffenden Gefahrzetteln oder auch anderen zutreffenden gefahrgutbezogenen Aufschriften (z. B. aus Kapitel 3.3 Sondervorschrift 625) versehen sind, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12 und 3.4.14 3-16 Sofern die Angabe einer höheren Bruttomasse als der tatsächlichen Bruttomasse erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12, 3.4.13 und 3.4.14 ADR 3-17.S Sofern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Absender und Beförderer besteht, dass durch den Beförderer ausschließlich Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen eingesetzt werden und der Absender den Beförderer nicht über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter informiert, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.13 und 3.4.14 3-18 Das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.13 darf auch sichtbar angebracht sein, wenn die nach Abschnitt 3.4.14 angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden. Zu Abschnitt 3.4.13 Buchstabe b 3-19 Bei der Kennzeichnung von Wechselaufbauten (Wechselbehältern) ist sinngemäß wie nach der Bemerkung in Unterabschnitt 5.3.1.2 zu verfahren. Das bedeutet, dass das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 nicht auf Wechselaufbauten (Wechselbehälter), ausgenommen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene, anzubringen ist. Zu Unterabschnitt 3.5.4.2 3-20 In dem Kennzeichen für freigestellte Mengen ist unter anderem der Absender anzugeben. Dies ist der ursprüngliche Absender, auch wenn im Verlauf der Beförderung mehrere Absender vorhanden sind, da das Kennzeichen mit seinem Informationsgehalt vom Absender bis zum Empfänger gilt. Demgemäß ist dieser Absender nicht zwingend der Absender nach der Begriffsbestimmung in der GGVSEB . Stand: 19. Juni 2026

Errichtung und Betrieb einer Containerpackstation in der Wilhelm-Maybach-Straße 1, 28237 Bremen

Beantragt wird die Errichtung und der Betrieb einer Containerpackstation zur Lagerung und zum Umschlag von Gefahrgütern aller Klassen außer der Klassen 1.1 - 1.6, 6.2 und 7 in verschlossenen Transportgebinden. Gelagert werden soll in zwei Hallenbereichen und in Anbauten (Sonderläger 1 - 12).

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