Anlage 7a - Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO / StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen im Fahreignungsregister ( FAER ) Gemäß § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) werden im Fahreignungsregister (FAER) Daten über rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 10 GGBefG gespeichert, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 StVG bezeichnet ist. Neu aufgenommen in Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung ( FeV ) sind diesbezüglich in der Nummer 3.6 Zuwiderhandlungen gegen die GGVSEB. Dies entspricht der insoweit erweiterten Ermächtigungsgrundlage und Speichervorschrift im § 28 StVG. Durch die Formulierung der Tatbestände soll sichergestellt werden, dass nur Entscheidungen über solche rechtswidrigen Handlungen gespeichert werden, die auch ohne das Vorliegen eines gefahrgutrechtlichen Verstoßes nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts registriert werden. Diese Entscheidungen werden im FAER mit einem Punkt bewertet. In der Bekanntmachung der Neunten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 ( VkBl. 2013 Heft 23 Seite 1162) heißt es in der Begründung zu Nummer 18 (Neufassung der Anlage 13): "Die Anlage 13 wird von folgenden Grundgedanken geleitet: Die Eintragung im Fahreignungsregister soll zum einen davon abhängen, ob die Zuwiderhandlung eine Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr hat. Dies wird für sämtliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der Anlage 13 vom Verordnungsgeber bejaht. Zum anderen muss den Ordnungswidrigkeiten eine nennenswerte objektive Schwere zu Eigen sein." Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf den Eintrag der Punkte in das FAER bei Ladungssicherungsverstößen auf Folgendes hinzuweisen: Jede dementsprechende rechtskräftige Bußgeldentscheidung führt zu einem Eintrag eines Punktes. In der Vergangenheit konnten im Bereich der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)/Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aufgrund der Beurteilung der Gefährdung unterschiedliche Bußgeldhöhen festgesetzt und ein bis drei Punkte eingetragen werden; die Fahrerlaubnis wurde ab 18 Punkten entzogen. Nach dem geltenden Recht erfolgt dies ab 8 Punkten. Der Eintrag in das FAER ist nur aufgrund eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides möglich. Liegt ein solcher vor und ist ein Tatbestand der Nummer 3.6 der Anlage 13 zu § 40 FeV gegeben, muss ein Punkteeintrag erfolgen. Auch in den Fällen, in denen das Bußgeld im weiteren Verfahren auf einen Betrag von unter 60 Euro reduziert wird, würde ein Eintrag erfolgen, da nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c StVG keine Mindestgeldbuße vorgesehen ist (Anmerkung: Für die StVO/StVZO ist nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a eine Geldbuße von mindestens 60 Euro erforderlich.). Insofern sollte bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten überprüft werden, ob dem Betroffenen eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld angeboten werden kann. Die Eintragung der Punkte bewirkt auch keine inhaltliche Veränderung des Bußgeldverfahrens . Neu aufzunehmen in den Bußgeldbescheid ist lediglich ein informativer Hinweis für den Betroffenen auf die Eintragung im FAER, analog zu dem bereits im Straßenverkehrsordnungswidrigkeitenverfahren praktizierten Vorgehen (Hinweis: Punkte im FAER sind eine Folge eines rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens und können nicht eigenständig angefochten werden.). Der in Nummer 3.6.1 der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführte Begriff "tatsächlicher Verlader" meint den für die Ladungssicherung im Sinne des § 22 Absatz 1 StVO verpflichteten Verlader. Im Falle eines Verstoßes ist das die für das verladende Unternehmen verantwortlich handelnde Person nach § 9 OWiG , die einen Ladungssicherungsverstoß nach den Gefahrgutvorschriften und tateinheitlich nach der StVO zu verantworten hat. Dies ist in der Regel der Verantwortliche für die Ladearbeiten und nicht der ausführende Gabelstaplerfahrer oder Lagerarbeiter. Für die Auslegung des Begriffs "tatsächlicher Verlader" ist die Begriffsbestimmung zum Verlader nach § 2 Nummer 3 GGVSEB nicht heranzuziehen. Für den Eintrag von Punkten wird ausschließlich die Verantwortlichkeit nach der StVO berücksichtigt, da nur dann ein Punkteeintrag gewollt ist, wenn eine Verfolgung des Verstoßes auch bei der Beförderung von nicht gefährlichen Gütern zu einem Bußgeld nach der StVO für den Verlader führen würde. Die Pflicht des Beförderers zur Ausrüstung der Fahrzeuge mit Ladungssicherungsmitteln entspricht der Verpflichtung des Halters in der StVZO und ein entsprechender Verstoß wurde insofern in die Anlage 13 zu § 40 FeV aufgenommen. Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt ( KBA ) Anhand der den Tatbeständen zugeordneten Tatbestandsnummern erfolgt die Übermittlung der Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten an das FAER durch die für die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen gefahrgutrechtliche Bestimmungen zuständige Bußgeldbehörde. Grundlage für die Datenübermittlung ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister ( VwV-VZR ) vom 16. August 2000 ( BAnz. Seite 17269). Hiernach hat die Datenübermittlung auf elektronischem Wege zu erfolgen. Die Art der Übermittlung der Daten (Aufbau und Inhalt der Datensätze) ist in den aufgrund dieser VwV festgelegten Standards für die Übermittlung von Mitteilungen an das Verkehrszentralregister ( SDÜ-VZR-MIT , BAnz Nummer 188a vom 09. Oktober 2002 Seite 23221; VkBl. 2002 Heft 16 Seite 529 ff ) geregelt. Die Standards stehen auf der Internetseite des KBA ( www.kba.de (Externer Link) ) zur Verfügung. Gegenüberstellung der in der Anlage 13 zum § 40 FeV enthaltenen Parallelverstöße nach der GGVSEB und der StVO/StVZO TBNR Verstöße gegen die Vorschriften der GGVSEB Nummer 3.6.1 bis 3.6.3 der Anlage 13 FeV TBNR Verstöße gegen die Vorschriften der StVO/StVZO Nummer 3.2.14 bzw. 3.5.2 der Anlage 13 FeV in Verbindung mit BKatV-- Bu ß geldkatalog-Verordnung 529500/529506 Als tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel sichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so sichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. (Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a der GGVSEB ( lfd. Nummer 124.3 Anlage 7 RSEB )) 102.1 Wer die Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder sichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können 102.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern - mit Gefährdung 102.2.1 bei anderen als in Nummer 102.1.1 genannten Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern - mit Gefährdung (§ 22 Absatz 1 StVO) 529512/529518 Als Fahrzeugführer Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel sichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so sichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. (Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a der GGVSEB (lfd. Nummer 252.3 Anlage 7 RSEB)) 102.1 Wer die Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder sichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können 102.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern - mit Gefährdung 102.2.1 bei anderen als in Nummer 102.1.1 genannten Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern - mit Gefährdung (§ 22 Absatz 1 StVO) 519500 Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeuges entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 der GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben. (Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o der GGVSEB (lfd. Nummer 51 Anlage 7 RSEB)) 189.3 Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt. 189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern 189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Fahrzeugen (§ 31 Absatz 2 StVZO) Stand: 19. Juni 2025
C. Internationale Richtlinien und Standards, die bestimmten in Abschnitt A genannten Regeln und Normen zugrunde gelegt werden müssen I. Zu der Anlage zu SOLAS : Zu Regeln II-1/22 und II-1/25-8: Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern ( MSC .1/Rundschreiben 1229 vom 11. Januar 2007) ( VkBl. 2008 Seite 517) I.1.1 Zu den Regeln II-1/2.28 und II-1/3-10: Überarbeitete Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den Zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschiffe und Öltankschiffe (Entschließung MSC.454(100) Angenommen am 07. Dezember 2018 (VkBl. 2020 Seite 227) I.1.2 Zu Regel II-1/4: Änderung von 2017 (MSC.429(98)) Angenommen am 09. Juni 2017 (VkBl. 2019 Seite 270) I.1.3 Zu Regel II-1/5: Teil B des Internationalen Codes über Intaktstabilität aller Schiffstypen von 2008 ( IS-Code 2008) (MSC.267(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 724, Sonderdruck B 8142) Änderung von 2011 (MSC.319(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 877) Änderung von 2015 (MSC.398(95)) Angenommen am 05. Juni 2015 (VkBl. 2016 Seite 290) I.1.4 Zu Regeln II-1/23, II-1/23-1 und II-1/25-8: Richtlinie für Lecksicherheitspläne (MSC/Rundschreiben 919 vom 15. Juni 1999) (VkBl. 2002 Seite 710) I.2.1 Zu Regeln II-2/4.5, II-2/11.6 und II-2/16.3: Überarbeitete Standards für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von flammendurchschlagsicheren Einrichtungen für Ladetanks auf Tankschiffen (MSC/Rundschreiben 677 vom 30. Dezember 1994) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) Überarbeitete Richtlinien über zu berücksichtigende Faktoren bei der Ausführung von Lüftungs- und Entgasungseinrichtungen von Ladetanks (MSC/Rundschreiben 731 vom 12. Juli 1996) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) 1.2.2 Zu Regel II-2/10: Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19)) Angenommen am 23. November 1995 (VkBl. 2011 Seite 276) geändert durch Entschließung MSC.265(84) Angenommen am 09. Mai 2008 (VkBl. 2010 Seite 466; 2011 Seite 276) geändert durch Entschließung MSC.284(86) Angenommen am 10. März 2011 (VkBl. 2010 Seite 466; 2011 Seite 276) I.2.3 Zu Regeln II-2/15.2.4 und II-2/15-3.2: Richtlinien für die inhaltliche Gestaltung von Brandschutz-Plänen und -Handbüchern auf Fahrgastschiffen in der Auslandfahrt nach den Vorschriften der SOLAS-Regeln II-2/20 und II-2/41-2 (Entschließung A.756(18)) Angenommen am 04. November 1993 (VkBl. 1994 Seite 549) I.3.1 Zu Regel III/4: Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln (MSC.81(70)) Angenommen am 11. Dezember 1998 (VkBl. 1999 Seite 434, Anlagenband B 8123) Änderung von 2005 (MSC.200(80)) Angenommen am 13. Mai 2005 (VkBl. 2007 Seite 311) Änderung von 2009 (MSC.226(82)) Angenommen am 08. Dezember 2006 (VkBl. 2009 Seite 428) Änderung von 2008 (MSC.274(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 432) Änderung von 2010 (MSC.295(87)) Angenommen am 21. Mai 2010 (VkBl. 2011 Seite 949) Änderung von 2011 (MSC.321(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 881) Änderung von 2011 (MSC.323(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 Seite 883) Änderung von 2014 (MSC.378(93)) Angenommen am 22. Mai 2014 (VkBl. 2015 Seite 186) Änderung von 2017 (MSC.427(98)) Angenommen am 15. Juni 2017 (VkBl. 2018 Seite 113) Änderung von 2019 (MSC.472(101)) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2021 Seite 437) Änderung von 2021 (MSC.488(103)) Angenommen am 13. Mai 2021 (VkBl. 2022 Seite 415) I.3.3 Zu Regel III/20: Empfehlung über die Bedingungen für die Zulassung von Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße (Entschließung A.761(18)) Angenommen am 04. November 1993 (VkBl. 1998 Seite 892, Sonderband B 8119) Änderung von 2014 (MSC.388(94)) Angenommen am 18. November 2014 (VkBl. 2015 Seite 546) I.3.4 Zu Regel III/28.2: Empfehlungen für Hubschrauberlandeflächen auf Ro-Ro -Fahrgastschiffen (MSC/Rundschreiben 895) Angenommen am 04. Februar 1999 (VkBl. 2000 Seite 610) I.4 Zu Kapitel V: 1.4.0 Zu Regel V/14 Entschließung A.1047(27) "Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung" Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2013 Seite 201) I.4.1 Zu Regel V/15 (hinsichtlich der anzuwendenden Mindestanforderungen): Richtlinie zur ergonomischen Gestaltung von Schiffsbrücken und deren Ausrüstung (MSC/Rundschreiben 982 vom 20. Dezember 2000) (VkBl. 2001 Seite 343, Anlagenband B 8132) Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (Entschließung MSC.191(79)) Angenommen am 06. Dezember 2004 (VkBl. 2005 Seite 713) geändert durch Entschließung MSC.466(101) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 490) Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme ( INS ) (Entschließung MSC.252(83)) Angenommen am 08. Oktober 2007 (VkBl. 2011 Seite 155) geändert durch Entschließung MSC.452(99) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 337) I.4.2 Zu Regel V/18: Leistungsanforderungen für elektronische Neigungsmesser (Entschließung MSC.363(92)) Angenommen am 14. Juni 2013 (VkBl. 2014 Seite 326) I.4.3 Zu Regel V/19: Richtlinien für den bordseitigen Betrieb von automatischen Schiffsidentifizierungssystemen ( AIS ) (Entschließung A.917(22)) Angenommen am 29. November 2001 (VkBl. 2002 Seite 712), geändert durch Entschließung A.956(23) angenommen am 05. Dezember 2003 (Nachrichten für Seefahrer Heft 20/04 Seite 4.2) Leistungsanforderungen für die Darstellung navigationsbezogener Informationen auf den Anzeigevorrichtungen von Schiffsnavigationsanlagen (Enschließung MSC.191(79)) Angenommen am 06. Dezember 2004 (VkBl. 2005 Seite 713) geändert durch Entschließung MSC.466(101) Angenommen am 14. Juni 2019 (VkBl. 2020 Seite 490) Leistungsanforderungen für integrierte Navigationssysteme (INS) (Entschließung MSC.252(83)) Angenommen am 08. Oktober 2007 (VkBl. 2011 Seite 155) geändert durch Entschließung MSC.452(99) Angenommen am 24. Mai 2018 (VkBl. 2020 Seite 337) I.4.4 Zu Regel V/23: Lotsenversetzeinrichtungen (Entschließung A.889(21)) Angenommen am 25. November 1999 (VkBl. 2000 Seite 409) I.4.5 Zu Regel V/34: Richtlinien für die Reiseplanung (Entschließung A.893(21)) Angenommen am 25. November 1999 (VkBl. 2002 Seite 264) I.5 Zu Kapitel VI: I.5.1 Zu Regel VI/1: Richtlinie für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Holzdecksladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen, 2011 ( TDC Code ) (A.1048(27), A.1048(27)/ Corr. 1) Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2014, Seite 608, Anlagenband B 8061). I.5.2 Zu Regel VI/2: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 09. Juni 2014 (VkBl. 2015 Seite 29) I.5.3 Zu Regel 5.6 Richtlinien zur Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs (Rundschreiben 1 des Unterausschusses für gefährliche Güter, feste Ladungen und Container ( DSC ) der IMO vom 18. Februar 1996) ( BAnz. Seite 5452) Änderung dieser Richtlinien (MSC/Rundschreiben 745 vom 13. Juni 1996) (BAnz. Seite 10 101) Neufassung der Richtlinie für die Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs MSC.1/Rundschreiben 1353/Rev.1 vom 15. Dezember 2014) (VkBl. 2015 Seite 534) I.6 Zu Regel IX/3.1, 5: Die Verordnung ( EG ) Nummer 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft in seiner jeweiligen Fassung bleibt unberührt. I.7 Zu Regel XI-2/1, 2, 4-8: Teil B des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen: Hinweise zu Kapitel XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung und des Teils A dieses Codes (VkBl. 2004 Seite 32), soweit die Regelungen nicht bereits durch die Verordnung (EG) Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ( ABl. EU Nummer L 129 Seite 6) verbindlich sind I.8 Zu den Regeln XII/6.5.1 und XII/6.5.3: Einheitliche Auslegung zum Schutz von Laderäumen vor Ausrüstung zum Be- und Entladen und zum Versagen von Bauteilen und Plattenpaneelen des Laderaums ( SLS. 14/Rundschreiben 250 vom 02. Dezember 2005) (VkBl. 2006 Seite 668) I.9 Zu Kapitel XIV: Teil I-B und II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MSC.385(94)) Angenommen am 21. November 2014 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II. Zu MARPOL : II.0 Zu Hafenauffanganlagen Konsolidierte Leitlinie für Betreiber und Nutzer von Hafenauffanganlagen (Rundschreiben MEPC.1/ Circ. 834/ Rev. 1) Vom 01. März 2018 (VkBl. 2021 Seite 134) II.1 Zu Anlage I: Zu Regel 3 Absatz 7 und Regel 9 Absatz 2: Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb ( UNSP ) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 594) Zu Regel 14 Absatz 7: Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen (MEPC.107(49)) Angenommen am 18. Juli 2003 (VkBl. 2004 Seite 672) geändert durch Entschließung MEPC.285(70) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 310) Zu Regel 17 Absatz 1 und Regel 36 Absatz 1: Richtlinie für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 19 Absatz 5: Überarbeitete Interimsrichtlinie für die Genehmigung von Ersatz-Methoden für Konstruktion und Bau von Öltankschiffen gemäß Anlage I Regel 19 Absatz 5 zu MARPOL 73/78 (Entschließung MEPC.110(49), korrigiert durch MEPC.49/22/ Add. 2/Corr.1) Angenommen am 18. Juli 2003 (VkBl. 2005 Seite 113; 2006 Seite 480) Zu Regel 33 Absatz 2: Neu gefasste Anforderungen an den Entwurf, den Betrieb und die Überwachung von Systemen für Tankwaschen mit Rohöl (Entschließung A.446(XI) in der mit Entschließung A.497(XII) geänderten Fassung, geändert durch Entschließung A.897(21)) Angenommen am 15. November 1979, 19. November 1981 und 25. November 1999 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119 sowie VkBl. 2000 Seite 526) Zu Regel 37: Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen (MEPC.54(32)) Angenommen am 06. März 1992 (VkBl. 1994 Seite 833) Änderung von 2000 (MEPC.86(44) Angenommen am 13. März 2000 (VkBl. 2002 Seite 97, Anlagenband B 8163; Beilage zu den Nachrichten für Seefahrer, Heft 23/2002) Änderung von 2005 (MEPC.137(53)) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2009 Seite 393) Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Meeresverschmutzungen durch Öl und/oder schädliche flüssige Stoffe (MEPC.85(44)) Angenommen am 13. März 2000 (VkBl. 2002 Seite 97, Anlagenband B 8163; Beilage zu den Nachrichten für Seefahrer, Heft 23/2002) Allgemeine Grundsätze für Schiffsmeldesysteme und Schiffsmeldeerfordernisse einschließlich Richtlinien für die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen und/oder Meeresschadstoffen (Entschließung A.851(20)) Angenommen am 27. November 1997 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119) geändert durch Entschließung MEPC.138(53) angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2006 Seite 821) Zu Regel 39 Absatz 3: Richtlinien von 2018 für die Anwendung der Anforderungen der Anlage I von MARPOL auf schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen ( FPSOs ) und schwimmende Lagereinheiten ( FSUs ) (Entschließung MEPC.311(73)) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2021 Seite 175) Zu Regel 47 Absatz 3: Teil II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.2 Zu Anlage II: Zu Regel 5 Absatz 2 und 3, Regel 5A Absatz 5 und Regel 8 Absatz 1, 5 bis 7 (in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung): Standards für Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten schädlicher Flüssigstoffe (MEPC.18(22)) Angenommen am 05. Dezember 1985 Änderung von 1994 (MEPC.62(35)) Angenommen am 11. März 1994 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119 mit einem Verweis auf die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und die See-Berufsgenossenschaft) Zu Regel 11 Absatz 2: Überarbeitete Richtlinien für die Beförderung von Pflanzenölen in Tieftanks oder in unabhängigen Tanks, die für die Beförderung solcher Pflanzenöle besonders ausgelegt sind, auf Trockenfrachtschiffen (MEPC.148(54)) Angenommen am 24. März 2006 (VkBl. 2006 Seite 870) Zu Regel 15 Absatz 1: Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 17: (siehe oben Nummer II.1 Buchstabe c) Zu Regel 22 Absatz 3: Teil II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.3 Zu Anlage IV: Zu Regel 3 Absatz 2 und Regel 7 Absatz 2: Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 594) Zu Regel 9: Revidierte Richtlinien für die Anwendung von Ausflussnormen und die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.159(55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (VkBl. 2010 Seite 166) Richtlinien von 2012 für die Anwendung von Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.227(64)) Angenommen am 05. Oktober 2012 (VkBl. 2015 Seite 697) Änderung vom Oktober 2016 (MEPC.284(70)) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 822) Empfehlung zu internationalen Ausflussnormen und Richtlinien für die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.2(VI)) Angenommen am 03. Dezember 1976 (VkBl. 2021 Seite 149) Zu Regel 11: Bekanntmachung der Empfehlung für Normen für die Einleitrate von unbehandelten Abwässern von Schiffen zur Anlage IV MARPOL 73/78 (Entschließung MEPC.157(55)) Angenommen am 13. Oktober 2006 (VkBl. 2007 Seite 590) II.4 Zu Anlage V: Richtlinien von 2017 für die Durchführung der Anlage V zu MARPOL (Entschließung MEPC.295(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2019 Seite 834) Zu Regel 9(2): Richtlinien für die Aufstellung von Müllbehandlungsplänen (MEPC.70(38)) Angenommen am 10. Juli 1996 (VkBl. 1997 Seite 545) Zu Regel 10: Richtlinien von 2012 für die Ausarbeitung von Müllbehandlungsplänen (MEPC.220(63)) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2012 Seite 838) Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 14 Absatz 3: Teil II-B des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.264(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2015 Seite 843, Sonderband C 8146) II.5 Zu Anlage VI: Zu Regel 3 Absatz 4: Richtlinien für die Befreiung von unbemannten Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und Zeugnisausstellung nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) Angenomen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 594) Zu Regel 4: Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2015 (Entschließung MEPC.259(68), korrigiert durch MEPC.68/21/Add.1/Corr. 2) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2019 Seite 120) Richtlinien für Abgasreinigungssysteme von 2021 (Entschließung MEPC.340(77)) Angenommen am 26. November 2021 (VkBl. 2023 Seite 194) Zu Regel 5 Absatz 4: Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert ( EEDI ) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (MEPC.254(67)) Angenommen am 17. Oktober 2014 (VkBl. 2018 Seite 507) Änderung von 2015 (MEPC.261(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 520) Änderung von 2018 (Entschließung MEPC.309(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 690) Richtlinien von 2022 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.365(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 224) Musterbeispiel für eine Übereinstimmungsbestätigung Übereinstimmungsbestätigung - Teil II des SEEMP (MEPC.1/Rundschreiben 876) Vom 16. April 2018 (VkBl. 2019 Seite 633) Richtlinien von 2022 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe ( EEXI ) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.351(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 902) Zu Regel 12 Absatz 6, Regel 13 Absatz 5.3 und Regel 14 Absatz 6: Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) Zu Regel 13 Absatz 2.2: Richtlinien von 2013 nach Anlage VI Regel 13.2.2 von MARPOL bezüglich nicht vollständig baugleicher Austauschmotoren, die den Grenzwert der Stufe III nicht einhalten müssen (Entschließung MEPC.230(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 Seite 246) Zu Regel 13 Absatz 7.1: Richtlinien von 2014 betreffend die der Organisation durch die Verwaltung im Zusammenhang mit der nach Regel 13 Absatz 7.1 der Anlage VI von MARPOL vorgeschriebenen Bescheinigung eines zugelassenen Verfahrens zu übermittelnden Angaben (Entschließung MEPC.242(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 837) Richtlinien von 2014 über die Durchführung für zugelassene Verfahren (Entschließung MEPC.243(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 839) Zu Regel 16 Absatz 6.1 und Anhang IV: Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 (Entschließung MEPC.244(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2015 Seite 335) Änderungen der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 (MEPC.244(66)) (Entschließung MEPC.368(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 237) Zu Regel 18 Absatz 2: Abschnitt 5 in Verbindung mit Anhang 1 der Richtlinien von 2019 für die konsequente und einheitliche Umsetzung des Schwefelgrenzwertes von 0,50 % nach Anlage VI von MARPOL (Entschließung MEPC.320(74), korrigiert durch MEPC 74/18/Add.1/Corr.1) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2021 Seite 424) Zu Regel 22 Absatz 2: Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.212(63)) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2013 Seite 128) Änderungen der Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.224(64)) Angenommen am 05. Oktober 2012 (VkBl. 2014 Seite 638) Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66)) Angenommen am 04. April 2014 (VkBl. 2018 Seite 771) Änderung der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66)) (Entschließung MEPC. 263(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 791) Änderungen der Richtlinien von 2014 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.245(66), in der mit Entschließung MEPC.263(68) geänderten Fassung) (Entschließung MEPC.281(70), korrigiert durch MEPC.70/18/Corr.1) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2018 Seite 792) Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 663; 2021 Seite 186) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) (Entschließung MEPC.322(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 692) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.332(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 285) Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.364(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 195) Vorläufige Richtlinie für die Berechnung des Koeffizienten für die Abnahme der Schiffsgeschwindigkeit bei repräsentativen Seebedingungen f w zur versuchsweisen Anwendung (MEPC.1/Rundschreiben 796) Vom 12. Oktober 2012 (VkBl. 2021 Seite 114) Anleitung von 2013 zur Behandlung innovativer Energieeffizienztechnologien bei der Berechnung und Überprüfung des erreichten EEDI (MEPC.1/Rundschreiben 815) Vom 17. Juni 2013 (VkBl. 2021 Seite 125) Zu Regel 22 Absatz 3: Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73), korrigiert durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 663; 2021 Seite 186) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73)) (MEPC.322(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 692) Änderungen der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.332(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 285) Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.364(79)) Angenommen am 16. Dezember 2022 (VkBl. 2024 Seite 195) Zu Regel 23: Richtlinien von 2022 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI) (Entschließung MEPC.350(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 896) Zu Regel 24: Richtlinien über die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) (Entschließung MEPC.215(63), korrigiert durch MEPC 63/23/Add.1/Corr.1) Angenommen am 02. März 2012 (VkBl. 2013 Seite 325; 2020 Seite 853) Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) (Entschließung MEPC.231(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2018 Seite 889) Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) von für Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschiffen mit nicht-konventionellen Antriebssystemen (Entschließung MEPC.233(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 Seite 182) Zu Regel 24 Absatz 5: Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (Entschließung MEPC.232(65)) Angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2015 S. 248) Änderung vom Oktober 2014 (MEPC.255(67)) Angenommen am 17. Oktober 2014 (VkBl. 2018 Seite 198) Änderung vom Mai 2015 (MEPC.262(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 199) Richtlinien für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (MEPC.1/Circ.850/Rev.3) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 715) Zu Regel 25: Richtlinien von 2021 über das System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur Einhaltung der EEXI- Anforderungen und über die Nutzung einer Leistungsreserve (Entschließung MEPC.335(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 643) Zu Regel 26: Richtlinien von 2022 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (SEEMP) (Entschließung MEPC.346(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 857) Richtlinien für die Überprüfung des Unternehmensaudits zu Teil III des Schiffsenergieeffizienz- Managementplans ( SEEMP ) durch die Verwaltung (Entschließung MEPC.347(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 881) Zu Regel 28 Absatz 1: Richtlinien von 2022 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitätsindikatoren und Berechnungsmethoden ( KII -Richtlinien, G1) (Entschließung MEPC.352(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 909) Zu Regel 28 Absatz 4: Richtlinien von 2022 zu den Referenzlinien zur Anwendung auf betriebliche Kohlenstoffintensitätsindikatoren (Richtlinien zu den KII-Referenzlinien, G2) (Entschließung MEPC.353(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 911) Richtlinien von 2021 zu den betrieblichen Kohlenstoffintensitäts-Reduktionsfaktoren (Richtlinien zu den KII-Reduktionsfaktoren, G3) (Entschließung MEPC.338(76)) Angenommen am 17. Juni 2021 (VkBl. 2022 Seite 605) Zu Regel 28 Absatz 6: Richtlinien von 2022 über die betriebliche Kohlenstoffintensitätsklasse von Schiffen (Richtlinien über die KII-Klasse, G4) (Entschließung MEPC.354(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 913) Vorläufige Richtlinien von 2022 zu Korrekturfaktoren und Reiseanpassungen für die Berechnung der KII (KII-Richtlinien, G5) (Entschließung MEPC.355(78)) Angenommen am 24. Juni 2022 (VkBl. 2022 Seite 917) II.6 Zur technischen NO x -Vorschrift: Zu Kapitel 2 Nummer 2.2.5: Richtlinien von 2011 über zusätzliche Aspekte der Technischen NO x -Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion ( SCR ) (Entschließung MEPC.198(62) Angenommen am 15. Juli 2011 (VkBl. 2012 Seite 1009) Änderung von 2015 (MEPC.260(68)) Angenommen am 15. Mai 2015 (VkBl. 2018 Seite 236) Richtlinien von 2017 über zusätzliche Aspekte der Technischen NO x -Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SRC) (Entschließung MEPC.291(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2019 Seite 681) Änderung von 2019 (Entschließung MEPC.313(74), korrigiert durch MEPC 74/18/Add.1/Corr.2) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 482, 484, 605) Zu Kapitel 6 Nummer 6.2.2.7: Richtlinien für die Verwendung elektronischer Tagebücher von MARPOL (Entschließung MEPC.312(74)) Angenommen am 17. Mai 2019 (VkBl. 2020 Seite 707) III. Zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988: Zu Regel 1: Präambel und Teil B des Internationalen Codes über Intaktstabilität aller Schiffstypen von 2008 (IS-Code 2008) (MSC.267(85)) Angenommen am 04. Dezember 2008 (VkBl. 2009 Seite 724, Sonderdruck B 8142) Änderung von 2016 (MSC.415(97)) Angenommen am 25. November 2015 (VkBl. 2017 Seite 608) Zu Regel 42 Absatz 1 und Regel 44 Absatz 6: Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Holzdecksladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen, 2011 (2011 TDC Code) (Entschließung A.1048(27), korrigiert durch A.1048(27)/Corr. 1) Angenommen am 30. November 2011 (VkBl. 2014 Seite 608, Anlagenband B 8061) IV. Zu STCW : IV.1 Teil B Kapitel VIII des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nummer 18 vom 04. Juli 2013) IV.1.1 (aufgehoben) IV.1.2 (aufgehoben) V. Zum Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen vom 05. Oktober 2001 (BGBl. 2008 II Seite 522) ( AFS -Übereinkommen): V.1 Zum Übereinkommen: Zu Artikel 11 Absatz 1 und 2: Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen (Entschließung MEPC.357(78)) Angenommen am 10. Juni 2022 (VkBl. 2023 Seite 317) Zu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b: Richtlinien von 2022 für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen (Entschließung MEPC.356(78)) Angenommen am 10. Juni 2022 (VkBl. 2023 Seite 297) V.2 Zu Anlage 4: Zu Regel 1 Absatz 4: Richtlinien von 2022 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen (Entschließung MEPC.358(78)) Angenommen am 10. Juni 2022 (VkBl. 2023 Seite 334) VI. Zum Ballastwasser-Übereinkommen: VI.I Zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c: Richtlinien für die Entnahme von Proben aus dem Ballastwasser (G2) (MEPC.173(58)) Angenommen am 10. Oktober 2008 (VkBl. 2011 Seite 477) VI.2 Zur Anlage: Zu Regel A-4.1.4: Richtlinien von 2017 für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7) (Entschließung MEPC.289(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2019 Seite 425) Zu Regel A-5: Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung - Gleichwertige Einhaltung (G3) (MEPC.123(53)) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2011 Seite 136) Zu Regel B-1: Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen (G4) (MEPC.127(53)), korrigiert durch MEPC 53/24/Add.1/Corr.1 Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2010 Seite 188) Änderung vom Oktober 2018 (MEPC.306(73)) Angenommen am 26. Oktober 2018 (VkBl. 2020 Seite 364) Zu Regel B-4.2: Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch von 2017 (G6) (MEPC.288(71)) Angenommen am 07. Juli 2017 (VkBl. 2018 Seite 909) Zu Regel C-1.3.1: Richtlinien für zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser einschließlich Notfallsituationen (G13) (MEPC.161(56)) Angenommen am 13. Juli 2007 (VkBl. 2011 Seite 271) Zu Regel D-3.1: Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) (MEPC.125(53), korrigiert durch MEPC 53/24/Add.1/Corr.1) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2021 Seite 152) Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) (MEPC.174(58)) Angenommen am 10. Oktober 2008 (VkBl. 2011 Seite 180, Berichtigung der Bekanntmachung VkBl. 2011 Seite 650) Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) 2016 (MEPC.279(70)) Angenommen am 28. Oktober 2016 (VkBl. 2019 Seite 364) Zu Regel D-3-2: Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9) (Entschließung MEPC.126(53), korrigiert durch MEPC 53/24/Add.1/Corr.1) Angenommen am 22. Juli 2005 (VkBl. 2021 Seite 166) Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen, die aktive Substanzen verwenden (G9) (Entschließung MEPC.169(57)) Angenommen am 04. April 2008 (VkBl. 2012 Seite 616) Zu Regel D-4: Richtlinien für die Zulassung und Beaufsichtigung von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologieprogrammen (G10) (Entschließung MEPC.140(54)) Angenommen am 24. März 2006 (VkBl. 2011 Seite 555) Zu Regel E-1: Leitlinien von 2020 für Inbetriebnahmeprüfungen von Ballastwasser-Behandlungssystemen ( BWM .2/ Rundschreiben 70/Rev.1) Angenommen am 09. Dezember 2020 (VkBl. 2022 Seite 283) Stand: 10. Juli 2025
Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGVSEB Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) vom 18. August 2023 (BGBl. I Nummer 227) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 18. August 2022 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien Gefahrgut - RSEB) vom 30. April 2019 (VkBl. 2019, Seite 306) geändert durch Artikel 1 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1) vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)*) § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Zulassung zur Beförderung § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten § 5 Ausnahmen § 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr § 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen § 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung § 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen § 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr § 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung § 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks § 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße § 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde § 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr § 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr § 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders § 18 Pflichten des Absenders § 19 Pflichten des Beförderers § 20 Pflichten des Empfängers § 21 Pflichten des Verladers § 22 Pflichten des Verpackers § 23 Pflichten des Befüllers § 23a Pflichten des Entladers § 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU § 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC § 26 Sonstige Pflichten § 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt § 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr § 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr § 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr § 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr § 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr § 32 Pflichten der Reisenden im Eisenbahnverkehr § 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt § 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt § 35 Verlagerung § 35a Fahrweg im Straßenverkehr § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate § 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe § 37 Ordnungswidrigkeiten § 38 Übergangsbestimmungen Anlagen 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L, 2025/149, 24.01.2025).
Erläuterungen zu Teil 5 Zu Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a 5-1.1 Der Ausdruck "UMVERPACKUNG" muss nicht in Großbuchstaben erfolgen. In Deutschland wird die englische Schreibweise " OVERPACK " und die französische Schreibweise " SUREMBALLAGE " nicht beanstandet. 5-1.2 Sofern zusätzlich zu einer Umverpackung eine weitere Umhüllung erfolgt, z. B. als Wetterschutz oder als Thermohaube, ist diese ebenfalls als eine Umverpackung zu bewerten und entsprechend zu kennzeichnen und zu bezetteln. 5-1.3 Durch den Bezug auf Kapitel 5.2 in Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a (ii) besteht eine Verknüpfung zu dem Unterabschnitt 5.2.1.2 und zu den Absätzen 5.2.2.2.1.6 und 5.2.2.2.1.7 und somit gelten die Anforderungen hinsichtlich der Lesbarkeit und Witterungsbeständigkeit auch für Umverpackungen. Zu Kapitel 5.2 und 5.3 5-2 Versandstücke, Tanks, Container, MEGC , MEMU und Beförderungseinheiten/Wagen, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Bei der ausschließlichen Beförderung von Gütern in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 darf die Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sein. Das gilt auch für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis zu 12 Tonnen. Zu Unterabschnitt 5.2.1.3 5-3 Das Kennzeichen "BERGUNG" ist auch bei der Verwendung einer Bergungsverpackung nach Absatz 4.1.1.19.1 Satz 2 ADR / RID erforderlich. Zu Unterabschnitt 5.2.1.9 5-4 In dem Kennzeichen für Batterien dürfen auch mehrere UN-Nummern zur Auswahl vorhanden sein. Es muss aber eindeutig erkennbar sein, z. B. durch Durchstreichen oder Ankreuzen, welche UN-Nummer(n) angewendet wird (werden) und sich tatsächlich in dem Versandstück befindet (befinden). Zu Absatz 5.2.2.1.12.2 5-5 Ob eine Anbringung von Ausrichtungspfeilen an unverpackten Gegenständen möglich ist, hängt von der Beschaffenheit des Gegenstandes ab. Auf eine Anbringung darf nur dann verzichtet werden, wenn diese physisch nicht möglich ist. Zu Absatz 5.2.2.2.1.2, 3. Unterabsatz 5-6 Als beschädigt, aber noch verwendbar sind Gefahrzettel anzusehen, wenn auf einem Teil des Gefahrzettels die Hinweise auf Gefahren wie Symbole oder Ziffer der Klasse erkennbar sind und der Informationsgehalt des Gefahrzettels erkennbar bleibt. Zu Absatz 5.2.2.2.1.3 Satz 3 und 5.2.2.2.1.5 5-7 Auch bei Angabe der UN-Nummer auf dem Gefahrzettel ist auf Versandstücken die UN-Nummer weiterhin anzugeben. Zu Unterabschnitt 5.3.1.3 Bem. ADR 5-8.S Trägerfahrzeuge mit Wechselaufbauten (Wechselbehältern), in denen Container, Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, sind nach Unterabschnitt 5.3.1.3 ADR zu kennzeichnen, d. h. es müssen dieselben Großzettel auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug oder am Wechselbehälter selbst angebracht werden. Zu Absatz 5.3.2.1.1 ADR 5-9.S Absatz 5.3.2.1.1 Satz 4 und 5 ADR gilt nur, wenn der getrennte Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen ist. Zu Abschnitt 5.3.2.1.3 ADR 5-10.S Bei der Beförderung von UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 zusammen mit Biodiesel als Nichtgefahrgut ist eine Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.3 ADR zulässig. Zu Abschnitt 5.3.2 ADR 5-11.1.S Wenn mit einer Beförderungseinheit in einem Tank und in Versandstücken der gleiche nach Kapitel 3.2 Tabelle A für Tanks zulässige Stoff befördert wird und nicht nach Absatz 5.3.2.1.1 und 5.3.2.1.2, sondern nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR gekennzeichnet ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG ). 5-11.2.S Orangefarbene Tafeln dürfen auch sichtbar angebracht sein, wenn die in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden. Zu Absatz 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.6 ADR 5-12.S Die erleichternde Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR darf auch bei der Beförderung von Containern oder Schüttgut-Containern angewendet werden, in denen nur ein gefährlicher Stoff oder Gegenstand in loser Schüttung oder ein unter ausschließlicher Verwendung zu befördernder verpackter radioaktiver Stoff enthalten ist. Zu Abschnitt 5.3.6 ADR 5-13.S Wenn in einzelnen Tankabteilungen HVO ( Hydrotreated Vegetable Oil ) der UN-Nummer 1202 ohne umweltgefährdende Eigenschafren befördert wird und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 ADR für das gesamte Tankfahrzeug an beiden Längsseiten und hinten angebracht ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Unterabschnitt 5.4.0.2 5-14.1 Diese Regelung betrifft alle schriftlichen Dokumentationen, die in Kapitel 5.4 geregelt sind. Die Verfügbarkeit von elektronischen Dokumentationen während der Beförderung entspricht schriftlichen Dokumenten, wenn die EDV -Datensätze auf der Beförderungseinheit (ADR) oder vor Ort (RID) oder an Bord ( ADN ) bei Bedarf eingesehen und ausgedruckt werden können. 5-14.2 Ein elektronisches Beförderungsdokument kann unter Einhaltung des Verfahrens gemäß dem "Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 RID/ADR/ADN" ( VkBl. 2021 Heft 4 Seite 103) verwendet werden. Das zwischen BMV , den Ländern und der beteiligten Wirtschaft abgestimmte nationale Verfahren zur Anwendung eines elektronischen Beförderungspapiers (VkBl. 2015 Heft 14 Seite 450) kann seit dem 01. Januar 2023 nicht mehr angewendet werden. Zu Unterabschnitt 5.4.1.1 5-15 Die Angaben im Beförderungspapier im Vor- und/oder Nachlauf des See-/Luftverkehrs dürfen auch in englischer Sprache erfolgen. Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b 5-16.1 Nicht alle dem Sprengstoffrecht unterliegenden Stoffe sind gefährliche Güter der Klasse 1. Empfohlen wird, bei der Beförderung solcher Stoffe im Beförderungspapier einen entsprechenden Vermerk anzubringen. 5-16.2 Zusätzliche Angaben, die in Kleinbuchstaben als beschreibender Text in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 enthalten sind, dürfen zur Konkretisierung in das Beförderungspapier aufgenommen werden. Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe c 5-17 Unter der Angabe in Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe c "wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben" kann die Angabe im Beförderungspapier sich wie folgt darstellen: UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3, 8), l oder UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3 + 8), l oder UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3) (8), l. Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e 5-18 Unter der Angabe in Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e "Beschreibung der Versandstücke" ist die Art der Verpackung - wie in den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5 und 6.6 bezeichnet - zu verstehen. Beispiele: 10 Säcke, 3 IBC , 2 Bergungsverpackungen. Zulässig sind auch in Regelwerken verwendete Bezeichnungen wie z. B. Akkukasten, Holzfass, Fasscontainer. Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe f ADR 5-19.S Sofern nur gefährliche Güter einer UN-Nummer unter Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR in der Beförderungseinheit befördert werden und dabei der berechnete Wert nach Bem. 1 nicht angegeben wird, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe h ADR 5-20.S In Deutschland gibt es hierzu die Ausnahme 18 (S) der GGAV mit der Möglichkeit, bei örtlich begrenzten Verkehren (Verteilerverkehr einschließlich Sammelverkehr) auf den Eintrag des Empfängers im Beförderungspapier zu verzichten. Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR 5-21.S Bei einer Beförderung innerhalb der Freistellungsregelungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR ist die Eintragung der Tunnelbeschränkungscodes in das Beförderungspapier nicht erforderlich, weil Tunnelbeschränkungen keine Anwendung finden. Für den Verlauf der Beförderung muss jedoch sichergestellt sein, dass die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten werden. Zu Absatz 5.4.1.1.6.2.1 Buchstabe b ADR 5-22.S Wird der Tunnelbeschränkungscode bei Anwendung von Absatz 5.4.1.1.6.2.1 Buchstabe b ADR nicht angegeben, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Absatz 5.4.1.1.14 5-23 Bei der Beförderung von erwärmten Stoffen ist unter bestimmten Bedingungen im Beförderungspapier direkt nach der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck "HEISS" anzugeben. Wenn dieser Ausdruck stattdessen vor der offiziellen Benennung angegeben wird, wie dies in der englischen Sprachfassung des ADR/RID/ADN vorgesehen ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Absatz 5.4.1.1.18 5-24 Angaben nach Absatz 5.4.1.1.18 ausschließlich in englischer Sprache begründen keine Ordnungswidrigkeit. Zu Absatz 5.4.1.1.18 und 5.4.1.1.1 5-25 Die Angabe nach Absatz 5.4.1.1.18 ("UMWELTGEFÄHRDEND" oder "MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND") darf nicht in die vorgegebene Reihenfolge der Angaben im Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 eingefügt werden. Zu Absatz 5.4.1.2.5.4 5-26 Die erforderlichen Zeugnisse für Stoffe der Klasse 7 sind die in Absatz 5.1.5.2.1 aufgeführten Zulassungen und Genehmigungen. Die erforderlichen Antragsinhalte für diese Zulassungen/Genehmigungen sind in Abschnitt 6.4.23 ADR/RID beschrieben. Zu Absatz 5.4.1.4.1, 2. Unterabsatz ADR/ADN 5-27 Der in Absatz 5.4.1.4.1, 2. Unterabsatz verwendete Begriff "Vermerke" bezieht sich auf alle verbindlich in das Beförderungspapier einzutragenden Angaben (siehe auch Unterabschnitt 1.8.3.11 Buchstabe b, 4. Anstrich ADR/ADN). Zu Unterabschnitt 5.4.3.4 5-28 Die Regelung bezieht sich ausschließlich darauf, dass Form und Inhalt dem abgebildeten Muster entsprechen müssen. Eine äußere Umrahmung, um die schriftlichen Weisungen gegenüber anderen Dokumenten hervorzuheben, begründet keine Ordnungswidrigkeit. Stand: 19. Juni 2025
§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr Das Bundesministeriums für Digitales und Verkehr ist zuständige Behörde für den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR / RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE / OTIF ; Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN; die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.4.1 ADN; die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF; die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt; den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN; den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN; die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN und die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1.8.6.2.4.1 ADR/RID. Stand: 26. Juni 2025
Die „Chemie im Alltag“ (kurz: CiA) ist eine Verbraucher-App, die sich vorrangig an die chemisch interessierte Allgemeinheit richtet. Sie wird als Teil des Informationssystems Chemikalien des Bundes und der Länder (ChemInfo) bereitgestellt. Der Teildatenbestand wird zielgruppengerecht aufbereitet und als App zur Verfügung gestellt.
Mangelhafte Uebereinstimmung zwischen verschiedenen europaeischen Sicherheitskennzeichnungen (z.B. GefahrstoffVO, Emergency Action Code, Kemler-Zahl, ...), Brand- und Loeschversuche im 1 kg-Bereich mit verschiedenen Materialien und verschiedenen Loeschmitteln, Beurteilung des Loescheffektes und der entstandenen Reaktionsprodukte, letztere mittels GC/MS-Analyse. Zwischenergebnis: Die GC/MS-Analyse ist (noch) nicht das von der Feuerwehr gesuchte Universalmessverfahren, koennte aber noch optimiert werden.
Gegenstand des von Kessel + Partner, IVT e.V. und BAG gemeinsam bearbeiteten Projekts ist die Entwicklung eines statistischen Modells, in dessen Rahmen die vom Statistischen Bundesamt laufend bzw. periodisch ermittelten aggregierten Aufkommens- und Leistungsdaten vom Gefahrguttransport (differenziert nach Gefahrgutklassen und Verkehrsrelationen) mit Individualdaten zur Struktur von Transportketten sowie zum Entscheidungsverhalten bei der Transportmittelwahl im Gefahrgutverkehr verknüpft werden, um die von Gral benötigten verkehrsträger- und streckenbezogenen Expositionsgrößen differenziert nach Gefahrklassen zu erhalten.
RESY, das DV-gestützte Rufbereitschafts- und Ersteinsatz-Informationssystem, ist eine Gefahrstoffdatenbank zur überregionalen Nutzung für die Bereiche Wasser, Boden, Luft. Integration von RESY in: - als Modul für die Ersteinsatzinformationen des National Single Window für Gefahrgut und Schiffsverkehr Deutschlands (NSW, früher ZMGS), (konzipiert für die Einsatzleitgruppe als Gemeinschaftsprojekt vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr BMDV und den Küstenländern) - den gemeinsamen Stoffdatenpool des Bundes und der Länder ChemInfo (früher GSBL ; Zentrale Anlaufstelle ChemInfo in Hamburg: andrea.limmernagel@bukea.hamburg.de) - die Hafensicherheitssysteme (z.B. GEGIS in Hamburg) - umfassende Aufnahme aller transportierten Gefahrstoffe - Erweiterung der Einsatztexte - Zuordnung von Produktnamen EEin kontinuierlicher Zuwachs und hohe Bonität der Daten in der Gefahrstoffdatenbank RESY ist durch die Einbindung in ChemInfo beim Umweltbundesamt gewährleistet. Leistungen des Programms RESY: - Netzunabhängigkeit durch Installation auf Notebooks für flexiblen Ersteinsatz vor Ort - kompakte Ersteinsatzinformation zur Bewältigung von Unfällen mit Gefahrstoffen - schnelle und übersichtliche Abfrage aller benötigten Informationen über gefährliche Stoffe und Gefahrgüter - besondere Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes - einfache Bedienung - netzwerkfähige Version erhältlich
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 179 |
| Kommune | 1 |
| Land | 11 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 2 |
| Ereignis | 3 |
| Förderprogramm | 59 |
| Text | 102 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 23 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 14 |
| offen | 174 |
| unbekannt | 2 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 186 |
| Englisch | 4 |
| Leichte Sprache | 1 |
| Resource type | Count |
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| Keine | 131 |
| Webdienst | 3 |
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| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 61 |
| Lebewesen und Lebensräume | 85 |
| Luft | 113 |
| Mensch und Umwelt | 189 |
| Wasser | 54 |
| Weitere | 190 |