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Errichtung und Betrieb einer Containerpackstation in der Wilhelm-Maybach-Straße 1, 28237 Bremen

Beantragt wird die Errichtung und der Betrieb einer Containerpackstation zur Lagerung und zum Umschlag von Gefahrgütern aller Klassen außer der Klassen 1.1 - 1.6, 6.2 und 7 in verschlossenen Transportgebinden. Gelagert werden soll in zwei Hallenbereichen und in Anbauten (Sonderläger 1 - 12).

App Chemie im Alltag (Applikation)

Die „Chemie im Alltag“ (kurz: CiA) ist eine Verbraucher-App, die sich vorrangig an die chemisch interessierte Allgemeinheit richtet. Sie wird als Teil des Informationssystems Chemikalien des Bundes und der Länder (ChemInfo) bereitgestellt. Der Teildatenbestand wird zielgruppengerecht aufbereitet und als App zur Verfügung gestellt.

Mehrwegfaehige Gefahrgutverpackungen

Entwicklung eines statistischen Modells zur kontinuierlichen Erhebung von Verkehrsleistungsdaten im Gefahrguttransport

Gegenstand des von Kessel + Partner, IVT e.V. und BAG gemeinsam bearbeiteten Projekts ist die Entwicklung eines statistischen Modells, in dessen Rahmen die vom Statistischen Bundesamt laufend bzw. periodisch ermittelten aggregierten Aufkommens- und Leistungsdaten vom Gefahrguttransport (differenziert nach Gefahrgutklassen und Verkehrsrelationen) mit Individualdaten zur Struktur von Transportketten sowie zum Entscheidungsverhalten bei der Transportmittelwahl im Gefahrgutverkehr verknüpft werden, um die von Gral benötigten verkehrsträger- und streckenbezogenen Expositionsgrößen differenziert nach Gefahrklassen zu erhalten.

§ 11.15 Meldepflicht

§ 11.15 Meldepflicht Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Mainstrecke von Hanau ( km 57,00) bis zur Mündung in den Rhein auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle "Oberwesel Revierzentrale" melden und folgende Angaben machen: Schiffsgattung; Schiffsname; Standort, Fahrtrichtung; Einheitliche europäische Schiffsnummer ( ENI ), bei Seeschiffen IMO -Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal; Tragfähigkeit; Länge und Breite des Fahrzeugs; Art, Länge und Breite des Verbandes; Fahrtroute; Beladehafen; Entladehafen; bei Gefahrgütern nach ADN: aa. die UN -Nummer oder Stoffnummer, bb. die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung, cc. die Klasse, der Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe, dd. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten; 1) bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge); Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel; Anzahl der an Bord befindlichen Personen. Auf besondere Anforderung der Funkstelle "Oberwesel Revierzentrale" hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht. Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle "Oberwesel Revierzentrale" mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle "Oberwesel Revierzentrale" melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen des Anhangs 1 der Durchführungsverordnung ( EU ) 2019/1744 in der Fassung vom 17. September 2019 erfolgen. Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle "Oberwesel Revierzentrale" melden. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle "Oberwesel Revierzentrale" unverzüglich mitteilen. Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die Mainstrecke bei km 0,00 einfährt, muss der Funkstelle "Oberwesel Revierzentrale" beim Vorbeifahren an den mit Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen. Stand: 21. Oktober 2025

§ 14.15 Meldepflicht

§ 14.15 Meldepflicht Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs oder eines Sondertransportes nach § 1.21 müssen sich vor Einfahrt in den Schifffahrtsweg Rhein-Kleve auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" melden und folgende Angaben machen: Schiffsgattung; Schiffsname; Standort, Fahrtrichtung; Einheitliche europäische Schiffsnummer ( ENI ), bei Seeschiffen IMO -Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal; Tragfähigkeit; Länge und Breite des Fahrzeugs; Art, Länge und Breite des Verbandes; Fahrtroute; Beladehafen; Entladehafen; bei Gefahrgütern nach ADN: aa. die UN -Nummer oder Stoffnummer, bb. die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung, cc. die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe, dd. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten; 1) bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge); Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel; Anzahl der an Bord befindlichen Personen. Auf besondere Anforderung der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht. Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" melden. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" unverzüglich mitteilen. Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die meldepflichtige Strecke einfährt, muss der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen. Stand: 15. Oktober 2021

Anlage 14 - Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.7 und 6.9 ADR / RID sowie 6.13 ADR

Anlage 14 - Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.7 und 6.9 ADR / RID sowie 6.13 ADR Ortsbewegliche Tanks ( OT ), festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) ( T ) und Aufsetztanks ( AT ) dürfen als Baumuster zugelassen werden, wenn die für die Beförderung der vorgesehenen gefährlichen Güter maßgebenden Vorschriften des ADR/RID eingehalten werden. Zuständige Behörde für die Zulassung der Baumuster von OT, T und AT ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ( BAM ), Berlin. Grundlage für die Zulassung der Baumuster ist der Prüfbericht einer Stelle nach § 12 der GGVSEB für die betreffenden Tanks. Der Antragsteller hat mit der Baumusterprüfung eine Stelle nach § 12 der GGVSEB zu beauftragen. Der zuständigen Behörde für die Zulassung des Baumusters ist eine Kopie des Prüfauftrags und gleichzeitig der Antrag auf Zulassung des Baumusters entsprechend dem Muster nach Anhang 1 (PDF, intern) zu übersenden. Mit dem Auftrag zur Baumusterprüfung sind der Stelle nach § 12 der GGVSEB mindestens folgende Angaben und Unterlagen einzureichen: 5.1 Firma und Anschrift des Antragstellers; 5.2 Baubeschreibung des OT, T oder AT: Mit allen erforderlichen Angaben, z. B. Gesamtmasse, Kammeranzahl und Kammervolumen, Tankform/Tankbauart (z. B. Zylinderform), Wanddicke (reduziert/nicht reduziert), Tankwerkstoff/Schutzauskleidung, Dichtungswerkstoff, Schweißverfahren, -nahtform, -zusatzwerkstoff, -faktor, Verbindung Tank/Fahrgestell, Schutz der Einrichtung auf der Oberseite, Bedienungsausrüstung, Angaben zu begrenzten Abweichungen (Varianten); 5.3 vorgesehene Verwendung (Rechtsvorschrift, nach der die Zulassung erteilt werden soll); 5.4 vorgesehene Betriebsweise (z. B. Druckentleerung); 5.5 schematische Darstellung des OT, T oder AT durch eine Baumusterskizze: Beschreibung des konkreten und, im Fall der Beantragung von Varianten, des repräsentativen Baumusters (Prototyp) sowie ggf. bei Varianten alle minimalen und maximalen Hauptabmessungen; 5.6 Schaltschema für Rohrleitungen und Armaturen; 5.7 Datenblatt, das kurz gefasste Angaben über die wichtigsten Betriebsgrößen des OT, T oder AT enthält: Beispielsweise Angaben zu Leermasse des Tanks und der relevanten Aufbauanteile und Nutzlast, Drücke und Temperaturen, Tankvolumen; 5.8 Berechnung des Tanks und ggf. der Varianten; 5.9 Nachweis darüber, dass der Tank und seine Befestigungseinrichtungen den vorgesehenen Beanspruchungen für die einzelnen Verkehrsträger beim Transport und Umschlag standhalten (z. B. durch Versuch, Berechnung oder nachgewiesen im Vergleich); 5.10 sämtliche zur Beurteilung des OT, T oder AT erforderlichen Zeichnungen einschließlich einer Zusammenstellungszeichnung; 5.11 Verzeichnis der Bedienungsausrüstung mit Armaturendaten und entsprechenden Nachweisen Beispiel für ein Verzeichnig der Bedienungsausrüstung: Laufende Nummer/ Position Bezeichnung Hersteller Typenbezeichnung Norm Nennweite Nachweis der Eignung Domdeckel ... 1. Absperreinrichtung/Bodenventil ... ... Herstellerunterlagen (Beschreibungen/technische Zeichnungen), ggf. vorhandene Baumusterzulassungen (Normenarmaturen) für Bauteile der Bedienungsausrüstung nach Absatz 6.8.2.6.1 Satz 9 ADR/RID, die von akkreditierten zuständigen Prüfstellen (z. B. in Deutschland nach § 12 der GGVSEB) oder von zuständigen Behörden in anderen ADR/RID-Herstellungsstaaten erteilt wurden, ggf. Prüberichte nach Absatz 6.8.2.3.1 ADR/RID (Normenarmaturen) sowie Prüfnachweise für Bauteile der Bedienungsausrüstung, aus bereits durchgeführten Baumusterzulassungsverfahren und weitere Unterlagen von akkreditierten zuständigen Prüfstellen (z. B. in Deutschland nach § 12 der GGVSEB) oder von zuständigen Behörden in anderen ADR/RID-Herstellungsstaaten, ggf. Nachweise nach Anlage 13 der RSEB (ehemals TRT 002) von Ausrüstungsteilen, die von Stellen nach § 12 der GGVSEB erstellt wurden; 5.12 Nachweis der Eignung und der ausreichenden Bemessung der Sicherheitseinrichtungen (z. B. Be- und Entlüftung, Flammendurchschlagsicherung, Berstscheiben, Sicherheitsventile); 5.13 Zeichnung des unausgefüllten Schildes am OT, T oder AT; 5.14 Darstellung der sonstigen Kennzeichnung des OT, T oder AT; 5.15 Nachweis der Eignung des Tankwerkstoffs oder der Schutzauskleidung und des Dichtungswerkstoffs und/oder Werkstoffgutachten, Ergebnisse der Werkstoffprüfung von FVK -Tankkörpern; 5.16 Firma und Anschrift des Herstellers des OT gemäß Kapitel 6.7 ADR/RID mit den Nachweisen/Zertifikaten für den jeweiligen Anwendungsbereich (z. B. Stahl, Aluminium ...) über die zur sachgemäßen Ausführung von Schweißarbeiten durchgeführten qualifizierten Verfahrensprüfungen sowie über die Qualifizierung der Schweißer und über den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten. Für ausländische Hersteller können die oben genannten Nachweise/Zertifikate bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn sie von den hierfür zuständigen Prüfstellen oder Behörden ausgestellt wurden. Die Qualifizierung der Schweißer, die Verfahrensprüfungen sowie der Betrieb eines Qualitätssicherungssystems haben auf Grundlage der gültigen anzuwendenden Normen für das Schweißen nach ADR/RID zu erfolgen; 5.16a Firma und Anschrift des Herstellers des OT bzw. des T oder AT mit den Nachweisen/Zertifikaten zum Qualitätssicherungssystem gemäß Absatz 6.9.2.2.2 ADR/RID oder Unterabschnitt 6.13.1.1 ADR; Für ausländische Hersteller können die oben genannten Nachweise/Zertifikate bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn sie von den hierfür zuständigen Prüfstellen oder Behörden ausgestellt wurden; 5.17 die Benennung der Stoffe oder Stoffgruppen, einschließlich UN -Nummer, Klasse, Klassifizierungscode und Verpackungsgruppe nach Kapitel 3.2 ADR/RID sowie bei Stoffen nach n.a.g. -Eintragungen die Angabe von Dampfdruck (absolut) und Dichte bei 50 °C ; 5.18 für jeden genannten Stoff oder Gruppe von Stoffen, zur Beurteilung der Korrosion bzw. Korrosionsgeschwindigkeiten, ein Nachweis z. B. gemäß der Anlage 17 der RSEB; 5.19 Tankcodierung/Tankanweisung und die Sondervorschriften für den Bau ( TC ), die Ausrüstung ( TE ) und die Zulassung des Baumusters ( TA ) bzw. für OT die Sondervorschriften ( TP ); 5.20 ein Betriebsdauer-Prüfprogramm für OT nach Kapitel 6.9 ADR/RID bzw. T oder AT. Die Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle muss folgende Prüfungen durchführen: 6.1 Stufe 1: 6.1.1 Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit; 6.1.2 Prüfung der Zeichnungen und Berechnungen sowie der Ausrüstungsteile. Berechnung des Tanks: Für OT nach Kapitel 6.7 gilt Anhang 3 in Verbindung mit der BAM- GGR 019; 6.1.3.1 Erstellung eines Prüfberichts Stufe 1 nach Anhang 2a; 6.1.3.2 Für OT nach Kapitel 6.7 ADR/RID die Bestätigung der Stelle nach § 12 der GGVSEB, dass der Hersteller zur Ausführung von Schweißarbeiten entsprechend der angewendeten Norm/dem technischen Regelwerk zum Bau des Tanks befähigt ist, wie in Nummer 5.16 beschrieben. Für OT nach Kapitel 6.9 ADR/RID und T oder AT die Bestätigung, dass der Hersteller gemäß Qualitätssicherungssystem zum Bau des Tanks befähigt ist; 6.2 Stufe 2: 6.2.1 Es sind die Bau-, Wasserdruck- und Dichtheitsprüfung und eine Prüfung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Ausrüstungsteile an dem unter Nummer 5.5 beschriebenen Prototypen durchzuführen. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheits- und Funktionsprüfung unterzogen werden; 6.2.2 Es muss ferner nachgeprüft werden, ob das Baumuster entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck den besonderen Anforderungen im Straßen-, Schienenverkehr genügt; 6.2.3 Zusätzlich für OT nach Kapitel 6.9 ADR/RID und T oder AT sind die Ergebnisse der Werkstoffprüfungen sowie die Ergebnisse der Prototypprüfungen zu bewerten; 6.2.4 Erstellung eines Prüfberichts Stufe 2 (nicht erforderlich bei Verlängerung einer Baumusterzulassung) nach Anhang 2b mit einer Darstellung des vollständig ausgefüllten Tankschilds des Baumusters (Prototyp) als Anlage. Weiterhin ist das Tankdatenblatt für T und AT (Anhang 5) beizufügen sowie für OT nach Kapitel 6.7 ADR/RID kann das Datenblatt aus der EN 12792 Anhang B beigefügt werden. Ist die Baumusterzulassung für eine Baureihe von OT, T oder AT beantragt worden, so kann sich die Stelle nach § 12 der GGVSEB mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf das Prüfen der Größen beschränken, die eine Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baureihe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Zum Prüfbericht Stufe 1 der Stelle nach § 12 der GGVSEB gehören die mit dem Prüfvermerk versehenen eingereichten vollständigen Unterlagen des Antragstellers in schriftlicher oder elektronischer Form sowie ggf. Vorschläge der Stelle nach § 12 der GGVSEB für weitergehende Prüfungen bei der Serienanfertigung. Die Einreichung der Unterlagen in schriftliche Form ist ab dem 01. Januar 2027 nicht mehr möglich. Die Unterlagen in elektronischer Form müssen an tank-zulassung@bam.de verwendet werden. Für OT nach Kapitel 6.7 ADR/RID kann die Norm EN 12972 herangezogen werden. Voraussetzung für die Bearbeitung eines Antrags durch die zuständige Behörde ist die Vorlage des Prüfberichts Stufe 1 mit vollständigen Unterlagen. Auf der Grundlage des erfolgreich geprüften Prüfberichts Stufe 1 entscheidet und informiert die zuständige Behörde über die vorläufige Reservierung einer Zulassungsnummer gemäß den Festlegungen unter Nummer 10 für das Baumuster nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für OT, die der Definition von Containern gemäß dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container ( CSC ) entsprechen, gleichzeitig über die vorläufige Reservierung der Kennzeichnungsnummer nach dem CSC in der jeweils geltenden Fassung. Nach Vorlage und positiv abschließender Prüfung des Prüfberichts Stufe 2 entscheidet die zuständige Behörde über die endgültige Erteilung der zunächst vorläufig reservierten Zulassungsnummer für die Baumusterzulassung sowie ggf. der vorläufig reservierten Kennzeichnungsnummer nach dem CSC. Die Baumusterzulassungsnummer besteht aus dem Buchstaben "D" (bei OT aus den Buchstaben "UN D"), aus der Kurzbezeichnung der zuständigen Behörde, einer Registriernummer und einer Kodierung der Tankbauart. Für die Kodierung der Tankbauart sind die unter Nummer 1 in Klammern stehenden Großbuchstaben zu verwenden. Beispiele für Zulassungsnummern: Ortsbeweglicher Tank nach Kapitel 6.7 ADR/RID = "UN D / BAM / Registrier-Nummer / OT", Ortsbeweglicher Tank nach Kapitel 6.9 ADR/RID = "UN D / BAM / Registrier-Nummer / FVK-OT", Tankfahrzeug = "D /BAM / Registrier-Nummer / FVK-T", Aufsetztank = "D / BAM / Registrier-Nummer / FVK-AT". Die Verwendung eines nach einer gültigen Baumusterzulassung hergestellten Tanks richtet sich nach den jeweils für die Beförderung zu beachtenden Rechtsvorschriften. In der Baumusterzulassung für OT legt die zuständige Behörde gleichzeitig die Kennzeichnung nach dem CSC fest. Die Verlängerung einer Baumusterzulassung sollte, unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen, mindestens sechs Monate vor dem Auslaufen der in Frage stehenden Baumusterzulassung bei der zuständigen Behörde beantragt werden, falls eine kontinuierliche Verwendung der Baumusterzulassung angestrebt wird. Die Verlängerung wird in Form einer Neufassung der Baumusterzulassung erteilt. Stand: 19. Juni 2025

Anlage 2 - Artikel 6 (Ausnahmen) der Richtlinie 2008/68/ EG

Anlage 2 - Artikel 6 (Ausnahmen) der Richtlinie 2008/68/ EG Artikel 6 (Ausnahmen) der Richtlinie 2008/68/EG (Richtlinie Binnenland) vom 24. September 2008 ( ABl. L 260 vom 30. September 2008, Seite 13) (1) Die Mitgliedstaaten können bei den auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Beförderungen die Verwendung anderer als der in den Anhängen vorgesehenen Sprachen gestatten. (2) Sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 für die Beförderung kleiner Mengen bestimmter gefährlicher Güter in ihren Hoheitsgebieten beantragen, wobei die Beförderungsbedingungen jedoch nicht strenger sein dürfen als die in den Anhängen festgelegten Bedingungen; hiervon ausgenommen sind Stoffe mit mittlerer oder hoher Radioaktivität. Sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist, können die Mitgliedstaaten ferner Ausnahmen von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet beantragen für: die örtlich begrenzte Beförderung über geringe Entfernungen oder die örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Kommission prüft in jedem Einzelfall, ob die Bedingungen der Buchstaben a und b erfüllt sind, und befindet nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren darüber, ob die Ausnahme genehmigt und zum Verzeichnis innerstaatlicher Ausnahmen in Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 oder Anhang III Abschnitt III.3 hinzugefügt wird. (3) Die in Absatz 2 genannten Ausnahmen gelten ab dem Datum ihrer Genehmigung für einen in der Genehmigungsentscheidung festzulegenden Zeitraum von höchstens sechs Jahren. Für die geltenden Ausnahmen gemäß Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 gilt der 30. Juni 2009 als Datum der Genehmigung. Falls in einer Ausnahmegenehmigung nicht anders angegeben, gilt sie für einen Zeitraum von sechs Jahren. Ausnahmen sind nichtdiskriminierend anzuwenden. (4) Beantragt ein Mitgliedstaat die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung, so überprüft die Kommission die betreffende Ausnahme. Wurde keine den Gegenstand der Ausnahme betreffende Änderung von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 oder Anhang III Abschnitt III.1 angenommen, verlängert die Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren die Genehmigung um einen in der Genehmigungsentscheidung festzulegenden weiteren Zeitraum von höchstens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung. Wurde eine den Gegenstand der Ausnahmeregelung betreffende Änderung von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 angenommen, so kann die Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren: die Ausnahme für veraltet erklären und aus dem betreffenden Anhang streichen; den Anwendungsbereich der Genehmigung begrenzen und den betreffenden Anhang entsprechend ändern; die Genehmigung um einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Jahren ab dem in der Genehmigung über die Entscheidung festzulegenden Datum der Genehmigung verlängern. (5) Jeder Mitgliedstaat kann ausnahmsweise, und sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist, Einzelgenehmigungen erteilen für gemäß dieser Richtlinie untersagte Transportvorgänge gefährlicher Güter auf seinem Hoheitsgebiet oder für die Durchführung dieser Transportvorgänge unter anderen als den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen, sofern diese Transportvorgänge klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sind. Stand: 19. Juni 2025

Muster-Rahmenlehrplan

Muster-Rahmenlehrplan Lehr-/Lernschwerpunkte: 1. Einführung Lehr-/Lerninhalte S / E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Überblick über Entstehung und Entwicklung der Gefahrgutvorschriften Vortrag medienunterstützt I 1 Internationale und nationale Organisationen wie UNO , IMO , IAEA , UNECE , ZKR , ADN -Sicherheitsausschuss, UNECE/WP.15 , OTIF , RID -Fachausschuss, GT Internationale und nationale Regelwerke wie UN -Modellvorschriften, ADR , RID, ADR- AusnV (Multilaterale Vereinbarungen), RID-AusnV (Multilaterale Sondervereinbarungen), IMDG-Code , ADN, ICAO-TI , EU -Richtlinien, Gesetz zum ADR, GGBefG , GGVSEB , GGVSee , GGAV , GGKontrollV , GbV , GGKostV , RSEB , Technische Richtlinien, ODV Insbesondere EU-Richtlinie 2008/68/ EG (in der jeweils aktuellen Fassung) 2. Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise GGBefG Überblick über die §§ 1 - 12 Vortrag medienunterstützt IV 2 § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 2 Begriffsbestimmungen: vertieft behandeln (siehe amtliche Begründung) § 3 Ermächtigungen § 5 Zuständigkeiten § 6 Allgemeine Ausnahmen § 7 Sofortmaßnahmen zu § 7 ggf. aktuelle Sofortmaßnahme VO nennen § 8 Maßnahmen der zuständigen Behörden (Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung von Gefahrguttransporten) §§ 8 und 9: Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. §§ 6 - 16 GGVSEB), Länderzuständigkeiten, GüKG § 9 Überwachung §§ 8 und 9: Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. §§ 6 - 16 GGVSEB) § 9a Amtshilfe und Datenschutz § 10 Ordnungswidrigkeiten § 10 Ordnungswidrigkeiten: eigenständige Bußgeldnormen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 Zusammenhang mit §§ 4, 17 - 35a und 37 GGVSEB Hinweis auf Verjährungsfrist § 11 Strafvorschriften Konkurrenz § 11 GGBefG zum § 328 StGB ansprechen § 12 Kosten GGKostV 3. Bestimmungen der GGVSEB Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise GGVSEB mit Hinweis auf Erläuterungen in der RSEB Überblick über §§ 1 bis 38 sowie Anlagen 2 und 3 Vortrag IV 5 § 1 Geltungsbereich § 1 als Bindeglied zwischen GGBefG und Gesetz zum ADR/COTIF im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahmen darstellen § 2 Begriffsbestimmungen § 2 Begriffsbestimmungen können ggf. in dem Schwerpunkt "Begriffsbestimmungen und Definitionen" zusammen mit den Begriffsbestimmungen des GGBefG und des ADR/RID behandelt werden. § 3 Zulassung zur Beförderung § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten Hinweis auf § 37 § 5 Ausnahmen Hinweis auf § 5 Absatz 7 (Zuständigkeit zum Erlass von Ausnahmen für andere Ressorts) §§ 6 - 16 Zuständigkeiten §§ 17 - 34a Pflichten vertiefte Behandlung unter Verantwortlichkeiten § 35 Verlagerung § 35a Fahrweg im Straßenverkehr § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a Zu § 35 ff (Überblick) und Hinweis auf § 37 eingangs nur Hinweis: § 35 ff sollte als Einzelthema mit mind. 2 UE in der zweiten Seminarwoche behandelt werden § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte S § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate § 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe § 36b in Verbindung mit Anlage 3 soll beim Lernschwerpunkt 13 (Beförderung in loser Schüttung) vertieft werden vertiefte Behandlung der Verantwortlichkeiten § 37 Ordnungswidrigkeiten Hinweis auf Anlage 7 RSEB (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog) § 38 Übergangsbestimmungen Anlage 2 Anwendbarkeit der Anlagen im nationalen/internationalen Verkehr zu Anlage 2 (Überblick) materielle Einzelregelungen der Anlage 2 sind bei den speziellen Themenbereichen des ADR/RID jeweils anzusprechen Anlage 3 Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID Vertiefung beim Lernschwerpunkt 13 (Beförderung in loser Schüttung) 4. Bestimmungen des Gesetzes zum ADR Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) S Vortrag medienunterstützt IV 1 Artikel des Übereinkommens kurz besprechen und Bezug zu entsprechenden Bestimmungen des GGBefG herstellen Hinweis auf die Möglichkeit von Multilateralen Vereinbarungen geben (Artikel 4 Nummer 3 des Übereinkommens) Artikel 2 des Gesetzes zum ADR als Schnittstelle zur GGVSEB 4. Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Anhang B ( CIM ) Anhang C (RID) Gesetz zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) E Vortrag medienunterstützt IV I Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) CIM: Artikel 6 Beförderungsvertrag Artikel 7 Inhalt des Frachtbriefes 5. Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) / Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Aufbau und Systematik Überblick über die Teile 1 bis 9 ADR und Teile 1 bis 7 RID Vortrag III 2 Systematik und Gliederung der einzelnen Teile darstellen Inhaltsverzeichnis als Hilfsmittel verwenden Beförderungsvorgang vom Absender bis zum Empfänger (Teile 1 bis 9) darstellen Systematik der Tabelle A Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 2 Klassifizierung Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks Teil 5 Vorschriften für den Versand Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel ( IBC ), Großverpackungen, Tanks und Schüttgut-Container (nur "S": Auf Besonderheiten des Kapitels 6.12 ( MEMU ) eingehen) 2010/35/EU ( TPED-- Transportable Pressure Equipment Directive ) und ODV Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation S Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge S 6. Gefahreneigenschaften und Klassifizierung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Teil 2 ADR/RID - Klassifizierung Experimentalvortrag AV -Medien Video Gefahrgutversuche zur Klasseneinteilung II 4 Kapitel 2.1 - Allgemeine Vorschriften Einteilung in Klassen 1 bis 9 Grundsätze der Klassifizierung Anwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr (Unterabschnitt 2.1.3.10) Zuordnung von Proben, Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g. und Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt (Abschnitte 2.1.4 bis 2.1.6) Sicherheitsdatenblatt vorstellen Kapitel 2.2 - Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Kriterien der einzelnen Klassen (Eigenschaften und Klassifizierungscodes) Unterklassen (Klasse 1) Klassifizierungsdokumentation (Klasse 1) nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Verzeichnis der Sammeleintragungen (Entscheidungsbäume) Klassifizierungscode für die Anwendung erläutern 7. Relevante Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Kapitel 1.2 ADR/RID § 2 GGVSEB Vortrag II 1 nationale Unterschiede zu § 2 GGVSEB darstellen 8. Allgemeine Sicherheitspflichten/Sicherheitsvorsorge, Sicherung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Abschnitt 1.4.1 ADR/RID § 4 GGVSEB Kapitel 1.10 ADR/RID Vorschriften für die Sicherung Vortrag II 1 Leitfaden der Verbände beachten (siehe RSEB zu Abschnit 1.10.3) 9. Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Abschnitt 8.1.2 ADR Vortrag Gruppenarbeit IV 8 Relevante Papiere (GGVSEB/ADR/RID) Präsentation von Musterpapieren Beförderungspapier (Abschnitt 5.4.1 ADR/RID) Hinweis auf § 36a GGVSEB Schriftliche Weisungen (Abschnitt 5.4.3 ADR/RID) Dokumente mit Angaben über begaste Güterbeförderungseinheiten (Unterabschnitt 5.5.2.4 ADR/RID) Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen/Wagen oder Containern, die Trockeneis oder zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden (Unterabschnitt 5.5.3.7 ADR/RID) ADR-Schulungsbescheinigung (Abschnitt 8.2.1 ADR) S Lichtbildausweis (Abschnitt 8.1.2 und Kapitel 1.10) Ggf. Hinweis auf RSEB zu Unterabschnitt 1.10.1.4 ADR/RID Zulassungsbescheinigung (Abschnitt 9.1.3 ADR) S Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr (§§ 35 und 35a GGVSEB) Fahrwegbestimmung Bescheinigung EBA / GDWS S Hinweis auf Eintragung im Beförderungspapier nach § 35 Absatz 2 Satz 2 GGVSEB Ausnahmen (§ 5 GGVSEB, GGAV) Zeitweilige Abweichungen (Kapitel 1.5 ADR/RID) Transportgenehmigung ADR/RID (Absatz 5.4.1.2.1 c., 5.4.1.2.3.3, 2.2.41.1.13, 2.2.52.1.8) Sonstige Unterlagen Überblick über die nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Unterlagen z. B. Abfallbegleitschein, Sprengstoffbefähigungsschein (siehe auch RSEB) (Hinweis auf Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 ADR/RID (siehe auch IMDG-Code)) 10. Beförderungsarten Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Versandstücke Lose Schüttung Tanks Vortrag Bilder II 1 Begriffsbestimmungen erläutern Unterschiede und Gemeinsamkeiten der materiellen Einzelfallregelungen bei der jeweiligen Beförderungsart vertiefen (z. B. Abgrenzung IBC - Tankcontainer: Anwendbarkeit Unterabschnitt 1.1.3.6, Schulungsbescheinigung) 11. Beförderung in Versandstücken Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 Inhalte der Tabelle A Spalten 4, 7 bis 9b im Zusammenhang mit Versandstücken Spalte 6 - Sondervorschriften in Kapitel 3.3 im Zusammenhang mit Verpackungen Vortrag Gruppenarbeit Einzelne Verpackungen anhand von Mustern/Bildern zeigen IV 20 auf Besonderheiten der Klassen 1 und 7 nur hinweisen Kapitel 4.1 Verwendungsvorschriften Allgemeine Grundsätze für Verpackungen in Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.3 Spalten 8 und 9a - System der Verpackungsanweisungen in Abschnitt 4.1.4 Sondervorschriften in Abschnitt 4.1.5 bis 4.1.9 Spalte 9b - Sondervorschriften für die Zusammenpackung in Abschnitt 4.1.10 Kapitel 6.1 bis 6.6 Bau- und Prüfvorschriften Video Zuständige Behörden gemäß §§ 6 - 16 GGVSEB benennen Codierung erläutern auf Prüfbericht hinweisen Kapitel 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen bei Behandlung von Kapitel 5.2 erläutern Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung Video Bilder Hinweis auf Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen (Unterabschnitt 5.1.2.1) Zusätzliche Vorschriften in Unterabschnitt 5.2.1.5 bis 5.2.1.10 und Absatz 5.2.2.1.9 bis 5.2.2.1.12 Spalte 6 i. V. m. SV nach Kapitel 3.3 für Kennzeichnung durch Gefahrzettel Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnungen Besonderheiten der Wechselbehälter erläutern (nur für "S") Kapitel 5.4 Dokumentation Inhalt des Abschnitts "Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften" wiederholen Kapitel 5.5 Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Versandstücke, Fahrzeuge/Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können für gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind und die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften Gruppenarbeit nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 CSC -Übereinkommen erläutern Abschnitt 7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden Kapitel 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und für die Handhabung Empfehlung: das Thema "Ladungssicherung" in einem besonderen Seminar vertiefen Besonderheiten im Eisenbahnverkehr beachten (Schutzabstände) Kapitel 7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut E i. V. m. Unterabschnitt 1.1.2.2 RID Kapitel 7.7 Huckepackverkehr in gemischten Zügen (kombinierter Personen- und Güterverkehr) E i. V. m. Unterabschnitt 1.1.4.4 RID Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät S auf nationale Regelungen in Anlage 2 zur GGVSEB hinweisen: Überwachung der Fahrzeuge und Container Kapitel 8.2 Vorschriften für die Schulung der Fahrzeugbesatzung S Kapitel 8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind S Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge S Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern S Teil 9 ADR - Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge S auf Besonderheiten für die Klassen 4.1 und 5.2 hinweisen Kapitel 7.2 und 7.5 bei Kapitel 9.3 und 9.6 erläutern Kapitel 9.1 Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen S Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen S Kapitel 9.3 Ergänzende Vorschriften für EX/II - /EX/III -Fahrzeuge S Kapitel 9.4 Ergänzende Vorschriften der Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge S Kapitel 9.6 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge zur Beförderung von Stoffen unter Temperaturkontrolle S 12. Beförderung in Tanks Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 Darstellung der Tankbauarten anhand von AV-Medien Vortrag Einzel-/Gruppenarbeit IV 12 Unterscheidungsmerkmale zwischen Tankcontainer und ortsbeweglichem Tank sowie die Abgrenzung zu IBC darstellen Kapitel 4.2 bis 4.5 Verwendungsvorschriften für Tanks Inhalte der Tabelle A Spalten 10 bis 14 Abgrenzung zu MEMU (Kapitel 4.7) Anwendung der Tankcodierung und der Tankhierarchie vertieft darstellen Zusammenhänge mit den Sondervorschriften erläutern Beförderungsverbot für Tankcontainer bzw. Tanks gemäß Unterabschnitt 4.3.3.6 ADR/RID im Eisenbahnverkehr besonders beachten: Füllungsgrad berechnen (Unterabschnitt 4.3.2.2) Betrieb (Unterabschnitt 4.3.2.3) Kontrollvorschriften für Flüssiggas-Kesselwagen (Unterabschnitt 4.3.3.4) Bestimmung der Haltezeit (Unterabschnitt 4.3.3.5) Kapitel 6.7 bis 6.13 Bau- und Prüfvorschriften Zuständige Behörden gemäß GGVSEB benennen Schwerpunkte: Ausrüstung (Unterabschnitt 6.8.2.2) Prüfungen (Unterabschnitt 6.8.2.4) Kennzeichnung (Unterabschnitt 6.8.2.5) Sondervorschriften (Abschnitt 6.8.4) Besonderheiten Klasse 2 (Abschnitt 6.8.3) Besonderheiten Kapitel 6.7 Besonderheiten Saug-Druck-Tanks (Kapitel 6.10 i. V. m. GGAV Nummer 22 (S, E)) darstellen Kapitel 6.9 und 6.13 nur im Überblick darstellen Kapitel 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnungen Abweichungen zwischen Eisenbahn- und Straßenverkehr darstellen Kapitel 5.4 Dokumentation Abweichungen zwischen Eisenbahn- und Straßenverkehr darstellen Inhalt des Abschnitts "relevante Begleitpapiere" wiederholen Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 Abschnitt 7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden Umfassende Besprechung bei der Beförderung in Versandstücken; hier Hinweis auf die bei der Beförderung in Tanks betroffenen UN-Nummern Kapitel 7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks (Spalte 14) S Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung die relevanten Regelungen darstellen (Abschnitt 7.5.1, Unterabschnitt 7.5.5.3, Abschnitt 7.5.10) Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.2 Vorschriften für die Schulung der Fahrzeugbesatzung S Kapitel 8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind S Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern S Kapitel 9.1 Allgemeine Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen S Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen S Anwendung aller Tank- und Fahrzeugvorschriften (Teil 9) Kapitel 9.7 Ergänzende Vorschriften für Tankfahrzeuge S 13. Beförderung in loser Schüttung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 Fahrzeuge anhand von AV-Medien zeigen Vortrag Einzel-/Gruppenarbeit IV 8 für die Anwendung der Tankvorschriften, Regelungen in der RSEB erläutern Verknüpfung zu Kapitel 7.3 herstellen Inhalte der Tabelle A Spalten 10 und 17 im Zusammenhang mit Beförderung in loser Schüttung (Kapitel 7.3) S Abgrenzung von Beförderung in loser Schüttung (Tabelle A Spalte 17) zu Beförderung fester Stoffe in Tanks (Tabelle A Spalte 14) nach Kapitel 4.3 und 6.8 Kapitel 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnungen Kapitel 5.4 Dokumentation Besonderheiten im Eisenbahnverkehr darstellen Inhalt des Abschnitts "Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften" wiederholen Kapitel 6.11 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 Hinweis: CSC Übereinkommen erläutern Kapitel 7.3 Beförderung in loser Schüttung Sondervorschriften VC und AP Vertiefung § 36b in Verbindung mit Anlage 3 GGVSEB Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung Teil 8 Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung S Anlage 2 GGVSEB Hinweis auf § 36 GGVSEB Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät S Anlage 2 GGVSEB Hinweis auf § 36 GGVSEB Kapitel 8.2 Vorschriften für die Schulung der Fahrzeugbesatzung S Kapitel 8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern S Kapitel 9.1 Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen S Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen S bei Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2 ansprechen Kapitel 9.5 Herstellung von Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge S 14. Beförderung nach Vorschriften anderer Verkehrsträger Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Beförderung in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt IV 1 Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks des IMO-Typs Unterabschnitt 1.1.4.4 Huckepackverkehr E Unterabschnitt 1.1.4.7 Wiederbefüllbare Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurden 15. Freistellungen Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise ADR/RID Teil 1 Vortrag, Gruppenarbeit erarbeitender Unterricht IV 8 Freistellungen mit der Anwendung des Gefahrgutrechts verknüpfen Unterabschnitt 1.1.3.1 Art der Beförderungsdurchführung Bemerkungen (z. B. Absatz 2.2.62.1.1) beachten Unterabschnitt 1.1.3.2 Beförderung von Gasen Unterabschnitt 1.1.3.3 Beförderung von flüssigen Brennstoffen Unterabschnitt 1.1.3.4 Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern Kapitel 3.3 Sondervorschriften Konkurrenzen zu Freistellungen ansprechen Kapitel 3.4 Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern Kapitel 3.5 Beförderung von in freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern Unterabschnitt 1.1.3.5 Ungereinigte leere Verpackungen Unterabschnitt 1.1.3.6 Mengen je Beförderungseinheit Unterabschnitt 1.1.3.7 Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie u. a. für Lithiumbatterien Unterabschnitt 1.1.3.8 Anwendung der Freistellung bei Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen i. V. m. Unterabschnitt 1.1.2.3 RID Unterabschnitt 1.1.3.9 Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden Unterabschnitt 1.1.3.10 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten 16. Übergangsvorschriften Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Kapitel 1.6 Anwendung von Übergangsvorschriften Vortrag, Gruppenarbeit erarbeitender Unterricht IV 1 Abschnitt 1.6.1 Verschiedene Übergangsvorschriften Abschnitt 1.6.2 Druckgefäße, Gefäße Klasse 2 Abschnitt 1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge (ADR) Abschnitt 1.6.3 Kesselwagen, Batteriewagen (RID) Abschnitt 1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC Abschnitt 1.6.5 Fahrzeuge Hier erfolgt nur ein zusammenfassender Überblick; Die ausführliche Behandlung der einzelnen Übergangsvorschriften erfolgt jeweils beim entsprechenden Einzelthema. 17. Ausnahmen Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Überblick über die Ausnahmen vom Gefahrgutrecht Vortrag IV 4 Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland GGBefG § 6 Allgemeine Ausnahmen GGVSEB § 5 Ausnahmen ADR/RID Abschnitt 1.5.1 Zeitweilige Abweichungen Abschluss von Multilateralen Vereinbarungen/Sondervereinbarungen Hinweis auf § 5 Absatz 9 GGVSEB GGAV 18. RSEB und sonstige Vollzugshinweise Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise 1 Einzelregelungen der RSEB und der sonstigen Vollzugshinweise bei den materiellen Einzelthemen behandeln 19. Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragter Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Abschnitt 1.8.3 ADR/RID GbV Vortrag II 3 Aufnahme der Vorgaben der EG-Richtlinie zur Kontrolle auf der Straße und in den Unternehmen (gilt auch für die Schiene) Befreiungen von der GbV Stellung des Gefahrgutbeauftragten im Betrieb / im Verhältnis zu den Ermittlungsbehörden 20. Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Kapitel 1.3 ADR/RID II 1 21. Besondere Verfahren für Konformitätsbewertungen und Prüfungen Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Abschnitt 1.8.6 und 1.8.7 ADR/RID II 1 2010/35/EU (TPED) und ODV Eventuell Abschnitt 1.8.8 ADR/RID 22. Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Kapitel 1.2 ADR/RID Kapitel 1.4 ADR/RID § 9 GGBefG § 10 GGBefG § 4 GGVSEB §§ 17 - 35a GGVSEB § 37 GGVSEB Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 ADR/RID § 8 GbV angrenzende Rechtsbereiche Vortrag Gruppenarbeit IV 4 Pflichten werden bei den Einzelthemen behandelt die Verantwortlichkeiten (Sicherheitspflichten) werden definiert mit dem Ziel, einen reibungsloseren Verkehr und schnellere behördliche Kontrollen vor Ort durchzuführen Verantwortlichkeiten = Normadressaten Unfallberichte gemäß Abschnitt 1.8.5 ADR/RID Haftungs-/Vertrags-/Speditionsrecht z. B. StVO , StVZO , AEG / EBO § 12a StVG HGB §§ 9, 14, 130 OWiG §§ 324 ff StGB (Straftaten gegen die Umwelt) 23. Kontrollablauf Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Zuständigkeiten Eingriffsgrundlagen Verantwortlichkeiten IV 5 länder- und behördenabhängig § 4 GGVSEB §§ 17 - 34, Hinweis auf § 35 ff Eigensicherung/Arbeitsschutz Anwendung von Prüfkatalogen und Checklisten Erfassung der Kontrolldaten Bewertung von Verstößen Sicherungs-/Gefahrenabwehrmaßnahmen Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV) Einstufung in Gefahrenkategorien Durchführung spezifischer Schwerpunktkontrollen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Straftaten Ermittlung und Sachbearbeitung §§ 17 - 35a und § 37 Hinweis auf Anlage 7 RSEB (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog) länder- und behördenabhängig Gefahrgutproben Prävention Kostenerhebung z. B. GGKostV Aufbau und Durchführung einer Kontrolle 24. Praktische Ausbildungskontrolle Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise 7 spezielle Ausrüstung und Kleidung 25. Lernzielkontrolle Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise 2 Summe Unterrichtseinheiten: 104 Stand: 19. Juni 2025

Untersuchung der Loeschverfahren und Loeschmittel zur Bekaempfung von Braenden gefaehrlicher Gueter

Mangelhafte Uebereinstimmung zwischen verschiedenen europaeischen Sicherheitskennzeichnungen (z.B. GefahrstoffVO, Emergency Action Code, Kemler-Zahl, ...), Brand- und Loeschversuche im 1 kg-Bereich mit verschiedenen Materialien und verschiedenen Loeschmitteln, Beurteilung des Loescheffektes und der entstandenen Reaktionsprodukte, letztere mittels GC/MS-Analyse. Zwischenergebnis: Die GC/MS-Analyse ist (noch) nicht das von der Feuerwehr gesuchte Universalmessverfahren, koennte aber noch optimiert werden.

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