Unterschied zwischen Außenluft- und Arbeitsplatzgrenzwert für NO2 Für Büroarbeitsplätze sowie Privaträume gelten deutlich niedrigere Werte. Der EU-Grenzwert (Jahresmittelwert) für die Stickstoffdioxidkonzentration (NO2) in der Außenluft beträgt 40 µg/m³ – der Arbeitsplatzgrenzwert ist mit 950 µg/m³ wesentlich höher. Ein Arbeitsplatzgrenzwert ist ein Wert für die zeitlich begrenzte Belastung gesunder Arbeitender, während durch NO2 in der Außenluft auch empfindliche Personen rund um die Uhr betroffen sein können. Bei der Ableitung von Grenzwerten für Stickstoffdioxid in der Außenluft können nicht die gleichen Maßstäbe angelegt werden wie für Arbeitsplatzgrenzwerte (Ableitung aus der Maximalen Arbeitsplatz-Konzentration, MAK). Der MAK-Wert für NO2 ist eine wissenschaftliche Empfehlung der ständigen Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft und entspricht in seiner Höhe ebenfalls dem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) . Arbeitsplatzgrenzwerte gelten nur für Arbeitende an Industriearbeitsplätzen und im Handwerk, bei denen aufgrund der Verwendung oder Erzeugung bestimmter Arbeitsstoffe eine erhöhte Stickstoffdioxid-Belastung zu erwarten ist. Stickstoffdioxid entsteht beispielsweise – bzw. wird verwendet – bei Schweißvorgängen, bei der Dynamit- und Nitrozelluloseherstellung oder bei der Benutzung von Dieselmotoren. Der Arbeitsplatzgrenzwert hat unter anderem einen anderen Zeit- und Personenbezug als der Grenzwert für die Außenluft: Der Wert gilt für gesunde Arbeitende an acht Stunden täglich und für maximal 40 Stunden in der Woche. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die berufsbedingt Schadstoffen ausgesetzt sind, erhalten zusätzlich eine arbeitsmedizinische Betreuung und befinden sich somit unter einer strengeren Beobachtung als die Allgemeinbevölkerung. Stickstoffdioxid in der Außenluft sind hingegen alle Menschen rund um die Uhr ausgesetzt, wenngleich die Konzentration je nach Aufenthaltsort schwanken kann. Gerade empfindliche Personen wie Kinder, Schwangere, alte Menschen oder Menschen mit Vorerkrankungen wie Asthma reagieren zum Teil wesentlich sensibler auf Umwelteinflüsse. Grundlage von Grenzwerten für Schadstoffe in der Außenluft sind deren langfristige, über Jahrzehnte hinweg in Studien beobachtete gesundheitliche Auswirkungen auf die jeweils untersuchten Bevölkerungsgruppen. Für Büroarbeitsplätze sowie Privaträume finden MAK-Werte keine Anwendung. Hier gelten vielmehr die Richtwerte des Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR), vormals Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Innenraumlufthygienekommission (IRK) und der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG). Der Ausschuss hat Ende 2018 die vormals geltenden Richtwerte überarbeitet und aktualisiert. Der Kurzzeitrichtwert II beträgt 250 µg NO2/m3 (Gefahrenwert) und der Kurzzeitrichtwert I (Vorsorgewert) beträgt 80 µg NO 2 /m 3 . Der Messzeitraum ist eine Stunde. Falls eine langfristige Beurteilung erforderlich ist, empfiehlt der AIR für die Bewertung der Langzeitbelastung die Verwendung des Leitwertes der WHO für die Innenraumluft von 40 µg NO2/m³ als Bewertungsmaßstab. Der Kurzzeitrichtwert II ist ein wirkungsbezogener Wert, bei dessen Erreichen beziehungsweise Überschreiten unverzüglich zu handeln ist. Diese höhere Konzentration kann, besonders für empfindliche Personen bei Daueraufenthalt in den Räumen, eine gesundheitliche Gefährdung sein. Im Innenraum können insbesondere durch Verbrennungsprozesse, beispielsweise bei der Nutzung von Kaminfeuern, Gasherden oder Holzöfen, sehr hohe Stickstoffdioxid-Konzentrationen entstehen. Fehlen jedoch solche Quellen in Innenräumen, so wird die Qualität der Innenraumluft unmittelbar von der Außenluftbelastung beeinflusst: Hohe Stickstoffdioxidkonzentrationen in der Außenluft, zum Beispiel in der Nähe stark befahrener Straßen, können also auch zu einer stärkeren Belastung in Innenräumen führen. Bei der Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten werden zumeist Probandenstudien oder tierexperimentelle Studien zugrunde gelegt. Die Probandenstudien sind im Regelfall so ausgelegt, dass gesunde Personen mittleren Alters (sog. „healthy workers“) an diesen Untersuchungen teilnehmen. Zudem werden die Personen häufig nicht in einer Alltagsumgebung, sondern zum Beispiel an den jeweiligen Arbeitsstätten untersucht, sodass eine mögliche Wechselwirkung mit anderen Schadstoffen des Alltags ausgeschlossen wird. Die zugrunde liegenden Studien sind nicht immer langfristig angelegt und können somit die Folgen jahrzehntelanger vergleichsweise niedriger Stickstoffdioxid-Konzentrationen aus dem alltäglichen Leben außerhalb des Arbeitsplatzes nicht abbilden. Die gesamte Lebenszeit eines Menschen enthält wesentlich längere Expositionszeiten als ein reines Arbeitsleben. Auch dies ist hier zu beachten. Der EU-Grenzwert für die Konzentration von Stickstoffdioxid in der Außenluft im Jahresmittel stimmt mit den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) überein. Der Grenzwert wird aufgrund bevölkerungsbezogener Studien abgeleitet, die auch empfindliche Personengruppen und empfindliche Zeiträume des Lebens einbeziehen. Somit sind für die Beurteilung des Gesundheitsschutzes der Allgemeinbevölkerung vor Stickstoffdioxid in der Außenluft der EU-Grenzwert, respektive der WHO-Richtwert in Höhe von 40 µg/m³ im Jahresmittel heranzuziehen.
Wirkungen von Blei Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Blei können sowohl nach kurzfristiger als auch nach langfristiger Aufnahme verursacht werden. Akute Wirkungen von Blei auf den Menschen sind Abgeschlagenheit, Appetitlosigkeit, Kopfschmerzen, Unterleibsschmerzen, Brechreiz, Muskelschwäche und Anämie. Es ist allerdings davon auszugehen, dass derartige akute Bleivergiftungen bei den heutzutage vorhandenen Umweltkonzentrationen keine Rolle spielen und nur noch sehr selten auftreten. Im Vordergrund stehen heute chronische gesundheitsschädigende Effekte durch erhöhte Langzeitaufnahme. Hierzu zählen insbesondere Nierenfunktionsstörungen und Beeinträchtigungen des blutbildenden Systems. Das Nervensystem ist gegenüber Blei besonders empfindlich. Beeinträchtigungen des zentralen Nervensystems machen sich bei Kindern nach vorgeburtlicher und frühkindlicher Exposition u. a. durch Störungen der Feinmotorik und eine Verminderung des Intelligenzquotienten bemerkbar. Hierbei traten die beobachteten Wirkungen noch in niedrigen Konzentrationsbereichen auf. Einen Schwellenwert, unterhalb dessen keine schädlichen Effekte mehr zu erwarten sind, lässt sich nicht angeben. Ferner sind bei einer Langzeitbelastung gegenüber Blei Wirkungen auf die Fortpflanzung von Bedeutung. Bei der erwachsenen Allgemeinbevölkerung ist vor allem die Erhöhung des Blutdrucks mit möglichen Herz-/Kreislaufeffekten als kritische Bleiwirkung anzusehen. Im Vergleich zu anderen Risikofaktoren, wie Alter und Körpergewicht, ist der Effekt von Blei allerdings gering. Zu den Risikogruppen für Blei gehören insbesondere Säuglinge, Kleinkinder, Schwangere sowie Personen mit Eisen-, Kalzium-, Zink- und Phosphatmangel oder Bluthochdruck. Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) hat 2006 Blei und seine anorganischen Verbindungen (einatembare Fraktion) außer Bleiarsenat und Bleichromat als einen Stoff eingestuft, der als krebserzeugend für den Menschen anzusehen ist (Kategorie 2; MAK- und BAT-Werte-Liste). In Kategorie 2 werden von der DFG Stoffe eingeordnet, für die durch hinreichende Ergebnisse aus Langzeit-Tierversuchen oder Hinweisen aus Tierversuchen und epidemiologischen Untersuchungen davon auszugehen ist, dass sie einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten. Bewertungsmaßstäbe Zur Bewertung der möglichen gesundheitlichen Wirkungen nach langfristiger inhalativer Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen als Bestandteile von Schwebstaub (PM10) ist im Rahmen der Genehmigung und Anlagenüberwachung nach BImSchG der Immissionswert der TA Luft von 0,5 µg/m 3 (Mittelungszeitraum: Jahr) heranzuziehen. Der Immissionswert der TA Luft für Blei basiert auf dem entsprechenden Grenzwert der 1. Tochterrichtlinie der EU "Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft". Diese wurde mittlerweile in die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa überführt. Aktuelle Messwerte Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW stellt für das Land Nordrhein-Westfalen kontinuierlich aktualisierte ! Messwerte für Blei zur Verfügung. (Stand: Januar 2022)
Wirkungen von Benzol Wichtigster Aufnahmeweg bei der umweltbedingten Exposition gegenüber Benzol ist die Inhalation, d. h., die Aufnahme über die Atemwege. Benzol kommt als Luftverunreinigung vor, und stammt überwiegend aus dem Kraftfahrzeugverkehr (Betankung, Abgase), sowie aus Feuerungsanlagen, Kokereien und Kraftstofflagern, in Innenräumen aus Tabakrauch. Die orale Aufnahme von Benzol aus Nahrungsmitteln und dem Trinkwasser spielt eine untergeordnete Rolle. Zu den akuten Symptomen nach kurzfristiger Exposition gegenüber Benzol zählen u. a. Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Übelkeit, Benommenheit sowie Sehstörungen. In schweren Fällen kann es zu Bewusstlosigkeit und Tod infolge Atemlähmung kommen. Es sind zahlreiche Todesfälle nach Unfällen oder missbräuchlicher Verwendung („Schnüffeln“) von Benzol bekannt. Die chronische Toxizität zeichnet sich durch eine Reihe relativ unspezifischer Symptome, wie Müdigkeit, Schwäche, Schlaflosigkeit sowie Schwindel, Blässe, Augenflimmern und Herzklopfen bei körperlichen Anstrengungen, aus. Benzol schädigt die Blutbildung im Knochenmark und kann Leukämie (Blutkrebs) sowie andere Tumorerkrankungen erzeugen. Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft stuft Benzol als einen Stoff ein, der beim Menschen Krebs erzeugt und bei dem davon auszugehen ist, dass er einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leistet (Krebserzeugende Kategorie 1). Bei den derzeit in der Außenluft auftretenden Konzentrationen an Belastungsschwerpunkten liefert Benzol einen nennenswerten Beitrag zum allgemeinen Krebsrisiko. Des Weiteren ist Benzol ein Stoff mit erbgutveränderndem Potenzial. Alle allgemein toxischen Wirkungen spielen sich in der Regel allerdings in einem Konzentrationsbereich ab, der für Außenluftverhältnisse irrelevant ist. Somit verbleibt für die Allgemeinbevölkerung als wesentliches gesundheitliches Risiko von Benzol die kanzerogene bzw. erbgutverändernde Wirkung. Bewertungsmaßstäbe Im Rahmen der Genehmigung und Anlagenüberwachung nach BImSchG und TA Luft ist zur Bewertung der möglichen adversen gesundheitlichen Wirkungen nach langfristiger inhalativer Exposition gegenüber Benzol der Immissionswert der TA Luft von 5 µg/m³ (Mittelungszeitraum: Jahr) zu verwenden. Der Immissionswert der TA Luft für Benzol basiert auf dem entsprechenden Grenzwert der 2. Tochterrichtlinie der EU "Richtlinie 2000/69/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft". Diese wurde mittlerweile in die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa überführt. Aktuelle Messwerte Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW stellt für das Land Nordrhein-Westfalen kontinuierlich aktualisierte ! Messwerte für Benzol zur Verfügung. (Stand: Januar 2022)
Wirkungen von Arsen Bei den gesundheitsschädigenden Wirkungen durch Arsen und seinen Verbindungen steht dessen kanzerogene Wirkung im Vordergrund. Dies gilt sowohl für die inhalative als auch für die orale Aufnahme. Inhalativ aufgenommenes Arsen ist nach der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) ein erwiesenes Humankanzerogen. Diese stuft Arsen und anorganische Arsenverbindungen (Arsenmetall, Arsentrioxid, arsenige Säure und ihre Salze, Arsenpentoxid, Arsensäure und ihre Salze und Kalziumarsenat) als einen Stoff ein, der beim Menschen Krebs erzeugt und bei dem davon auszugehen ist, dass er einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leistet (Krebserzeugende Kategorie 1). Bei Personen mit beruflich bedingter langfristiger inhalativer Exposition gegenüber Arsen (vorwiegend Arsentrioxid) wurden zudem insbesondere Hautläsionen, Neuropathien und kardiovaskuläre Effekte beobachtet. Die Toxizität der verschiedenen Arsenverbindungen nach langfristiger inhalativer Aufnahme dürfte insbesondere von der Wasserlöslichkeit abhängig sein. Ferner gibt es deutliche Hinweise für eine Erhöhung des Risikos an Diabetes zu erkranken, wenn eine chronisch erhöhte Belastung am Arbeitsplatz oder durch Trinkwasser vorliegt. Akute Wirkungen nach inhalativer Exposition sind vor allem Reizeffekte auf Schleimhäute und exponierte Hautpartien. Darüber hinaus treten Schädigungen des Immunsystems sowie fruchtschädigende Effekte auf. Anorganische Arsenverbindungen sind hier im Vergleich zu anderen Arsenverbindungen weitaus toxischer. Untersuchungen zu Kurzzeit- und Langzeitwirkungen von Arsen und seinen Verbindungen beruhen in erster Linie auf einer Exposition gegenüber Arsentrioxid. Bewertungsmaßstäbe Zur Bewertung der möglichen gesundheitlichen Wirkungen nach langfristiger inhalativer Exposition gegenüber Arsen ist im Rahmen der Luftreinhalteplanung der Zielwert der 39. BImSchV von 6 ng/m³ maßgebend. Ein Zielwert ist nach 39. BImSchV „ ... ist ein Wert, der mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, und der nach Möglichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss.“ Der Zielwert der 39. BImSchV basiert auf dem Zielwert der "Richtlinie 2004/107/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft". Diese EU-Richtlinie inklusive des Zielwertes für Arsen wurde durch die 39. BImSchV in bundesdeutsches Recht umgesetzt. Zur Bewertung im Rahmen der Anlagengenehmigung und -überwachung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. der Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) kann der Orientierungswert des Länderausschuss für Immissionsschutz 1 (LAI 2004) von 6 ng/m 3 herangezogen werden. Der LAI hatte sich bei der Ableitung des Orientierungswertes für Arsen an dem Zielwert der EU "Richtlinie 2004/107/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft" orientiert. (Stand: Januar 2022) 1 jetzt Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz
Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 087/02 Magdeburg, den 20. Juni 2002 Fit für den Ferienjob / Was erlaubt ist und was das Gesetz verbietet Magdeburg. Die Ferienzeit wird von Schülerinnen und Schülern immer wieder gern genutzt, um sich den einen oder anderen EURO dazuzuverdienen. Nur zu leicht kann der Ferienjob jedoch zu verbotener Kinderarbeit werden. Deshalb weist das Sozialministerium zum Ferienbeginn in Sachsen-Anhalt auf einige Grundsätze hin, die Eltern, Kinder sowie Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen beim Thema Ferienarbeit beachten müssen. Grundsätzlich ist im Jugendarbeitsschutzgesetz ein Mindestalter von 15 Jahren für einen Ferienjob vorgeschrieben. Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 Jahren dürfen im Kalenderjahr maximal für vier Wochen einen Ferienjob annehmen. Diese vier Wochen können in einem Stück oder auf das Jahr verteilt geplant werden. Wichtig ist, dass in der Summe maximal 20 Ferienjob-Arbeitstage herauskommen. Die tägliche Arbeitszeit darf für Schülerinnen und Schüler im Alter von 15 bis 18 Jahren acht Stunden zuzüglich der Pausen nicht überschreiten. Für die Woche hochgerechnet sind dies 40 Arbeitsstunden. Die Schülerinnen und Schüler dürfen grundsätzlich nur an fünf Tagen in der Woche und nicht zur Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr beschäftigt werden. Sonn- und Feiertage sind für den Ferienjob tabu. Für bestimmte Branchen wie das Gaststättenwesen, die Landwirtschaft oder den Gesundheitsdienst hat der Gesetzgeber aber auch Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sowie vom Nachtarbeitsverbot zugelassen. Regelungen gibt es auch in puncto Ruhepausen. So steht Schülerinnen und Schülern mit einem Ferienjob-Arbeitstag von mehr als 4,5 bis 6 Stunden mindestens eine 30minütige Pause zu. Bei einem längeren Arbeitstag muss die Ruhepause mindestens 60 Minuten betragen. Konkrete Festlegungen über den Modus sind zu vereinbaren. Bei der Auswahl der Tätigkeiten, die den Jugendlichen übertragen werden sollen, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Mädchen und Jungen nicht überstrapaziert wird. Arbeiten, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, die den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen erfordern oder in sonstiger Weise die Gesundheit und Entwicklung der Jugendlichen gefährden könnten, unterliegen einem strikten Beschäftigungsverbot. Dazu gehören unter anderem die Beschäftigung an Säge-, Hobel-, Fräs-, Hack- oder Spanschneidemaschinen ebenso wie Schweißarbeiten und Tätigkeiten in Kühl- und Nassräumen, wie sie etwa in Brauereien und Schlachthöfen üblich sind. Das Heben und Tragen schwerer Lasten und die Beschäftigung in medizinischen Einrichtungen mit erhöhter Infektionsgefahr sind ebenso untersagt. Eine ärztliche Untersuchung ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für die Ferienarbeit nicht erforderlich. Vor Beginn der Beschäftigung muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Schülerinnen und Schüler über die möglichen Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Verhinderung am Arbeitsplatz unterweisen. Beiträge zu Sozialversicherungen fallen in der Regel für Ferienjobs nicht an. Tipp: Konkrete sozialversicherungsrechtliche Fragen sollten dennoch mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger abgesprochen werden. Für weitere Auskünfte stehen das Landesamt für Arbeitsschutz sowie die regional zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zur Verfügung. Zum Hintergrund Im Jahr 2001 wurden in Sachsen-Anhalt 32 Fälle unerlaubter Kinderarbeit aufgedeckt. Dabei wurde in allen Fällen das für Ferienarbeit vorgeschriebene Mindestalter von 15 Jahren nicht beachtet. Neben den beschriebenen gesetzlichen Regelungen für die Ferienarbeit von Schülerinnen und Schülern können ganzjährig bestimmte Ausnahmen für kurzzeitige leichte und für Kinder geeignete Arbeiten zugelassen werden. Darüber hinaus können die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter jederzeit unter bestimmten Bedingungen die Mitwirkung von Kindern an Theatervorstellungen, Musikaufführungen und ähnlichen Veranstaltungen je nach Alter, in bestimmten Zeitgrenzen und bei entsprechenden Vorkehrungen zum Schutze der Gesundheit und der Entwicklung der Kinder für 2,3 oder 4 Stunden täglich bewilligen. Impressum: Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de
Wirkungen von Cadmium und seinen Verbindungen Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Cadmium und seine Verbindungen können sowohl nach inhalativer als auch nach oraler Aufnahme verursacht werden, wobei der orale Aufnahmepfad als bedeutsamer einzustufen ist. Die orale Aufnahme erfolgt hauptsächlich über die Nahrung. Ein besonderer Zufuhrpfad ist die inhalative Aufnahme über den Tabakrauch. Cadmium und seinen Verbindungen können nach inhalativer Aufnahme verschiedene gesundheitsschädigende Effekte verursachen. Für alle Kadmiumverbindungen werden hierbei trotz der Unterschiede in der Wasserlöslichkeit annähernd vergleichbare toxische Wirkungen festgestellt. Nur Cadmiumsulfid scheint nach vorliegenden Erkenntnissen eine geringere toxische Wirkung zu besitzen. Im Vordergrund der Cadmium-Toxizität steht dessen chronische Wirkung. Nach langfristiger inhalativer Exposition gegenüber Cadmium sind insbesondere Schädigungen der Lunge, d. h. speziell respirationstoxische Effekte, zu beobachten. Von besonderer Bedeutung sind zudem die möglichen nierenschädigenden Wirkungen. Ferner wirkt Cadmium toxisch auf Leber, Schilddrüse, Pankreas und Speicheldrüsen. Von entscheidender Bedeutung hinsichtlich der gesundheitsschädigenden Wirkungen ist aber die kanzerogene Wirkung von Cadmium und seinen Verbindungen. Aus verschiedenen epidemiologischen Studien an Personen, die beruflich einer inhalativen Cadmiumbelastung ausgesetzt waren, ergab sich ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von Lungentumoren. Dabei waren diese Personen verschiedenen Cadmiumverbindungen, wie Cadmiumoxidstaub und -rauch, Cadmiumsulfid und metallischem Cadmium ausgesetzt. In Tierversuchen mit Ratten konnte für mehrere Cadmiumverbindungen eindeutig eine krebserzeugende Wirkung festgestellt werden. Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft stuft Cadmium und seine anorganischen Verbindungen als einen Stoff ein, der beim Menschen Krebs erzeugt und bei dem davon auszugehen ist, dass er einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leistet (Krebserzeugende Kategorie 1). Bei der kurzfristigen inhalativen Aufnahme von Cadmium und Verbindungen ist die Lungentoxizität als kritische Wirkung anzusehen. Auch fanden sich in Tierversuchen Hinweise auf fetotoxische und immuntoxische Effekte. Bewertungsmaßstäbe Zur Bewertung der möglichen gesundheitlichen Wirkungen nach langfristiger inhalativer Exposition gegenüber Cadmium ist im Rahmen der Luftreinhalteplanung der Zielwert der 22. BImSchV von 5 ng/m³ maßgebend. Ein Zielwert ist nach 39. BImSchV „ ... ein Wert, der mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, und der nach Möglichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss.“ Der Zielwert der 39. BImSchV basiert auf dem Zielwert der "Richtlinie 2004/107/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Cadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft". Diese EU-Richtlinie inklusive des Zielwertes für Kadmium wurde durch die 39. BImSchV in bundesdeutsches Recht umgesetzt. Der Länderausschuss für Immissionsschutz 1 (LAI) empfiehlt in seinem Bericht „ Bewertung von Schadstoffen , für die keine Immissionswerte festgelegt sind“ vom September 2004 zur Bewertung von Cadmium-Immissionen den Orientierungswert von 5 ng/m 3 im Rahmen der Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft heranzuziehen. Nach Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) vom 18.03.2005 kann dieser LAI-Bericht als Erkenntnisquelle genutzt werden. Der LAI hatte sich bei Ableitung des Orientierungswertes für Kadmium an dem Zielwert der „Richtlinie 2004/107/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Cadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft" orientiert. (Stand: Januar 2022) 1 jetzt Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz
Das Projekt "Ermittlung und Bewertung des Standes und der Potentiale inhärent sichere(re)r Techniken" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Abteilung 2 Chemische Sicherheitstechnik durchgeführt. Viele Produktionsprozesse werden unter Verwendung gefährlicher Chemikalien und/oder unter gefährlichen Prozessbedingungen (hoher Druck, hohe Temperatur, brennbare Lösungsmittel und a.) durchgeführt. Dies erfordert i.d.R: aufwändige und kostspielige Sicherheits-maßnahmen. Zudem könnten Terroristen eine entsprechende Anlage als Anschlagsziel betrachten. Daher wird in den USA erwogen, das Risikopotenzial besonders gefährlicher Industrieanlagen durch Anwendung von 'inhärent sicherer(er) Technik' (IST) zu verringern, d.h. die oben genannten Gefahren soweit wie möglich zu vermeiden (z.B. durch Substitution oder Minimierung gefährlicher Stoffe, moderate Prozessbedingungen). IST ist in Deutschland (D) im Anlagensicherheitsrecht bisher nicht als Konzept verankert. Ziel des Vorhabens ist, unter Berücksichtigung von Erfahrungen aus dem Ausland zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Rahmen IST zur Verringerung des Risikos gefährlicher Industrieanlagen in D beitragen könnte. Dazu sind deutsche und internationale, auch in der Entwicklung befindliche Rechtsnormen, technische Regelwerke und Arbeitshilfen (z.B. Guidelines) aus dem öffentlichen und privaten Sektor hinsichtlich Regelungen zu IST als Ganzes oder zu Teilaspekten zu analysieren und unter Berücksichtigung einschlägiger Diskussionen zu untersuchen. Die Betrachtung der Substitution soll insbesondere in Hinblick auf die Stoffe der Seveso II RL erfolgen. Die in Betrieben eingesetzten Alternativen zu gefährliche(re)n Verfahren und Chemikalien, die zur Bewertung dieser genutzten Methoden und Tools sowie die Verbreitung und Art der Verankerung von IST in Sicherheitsmanagementsystemen sind zu analysieren. Eine grobe qualitative Einschätzung der IST-Potentiale in D unter Berücksichtigung von Sicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz insgesamt soll abgeleitet und Maßnahmenvorschläge genannt werden, wie ggf. vorhandene Potentiale in D umgesetzt werden können.
Das Projekt "Ersatz von Asbest in chemisch bestaendigen Bauteilen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gewerkschaft Keramchemie durchgeführt. Projektbeschreibung (1. Ausgangslage, 2. Zielsetzung, 3. Massnahmen): 1. Asbest ist seit Jahren als krebserzeugender Arbeitsstoff bekannt. (Siehe hierzu 13. Mitteilung der Senatskommision zur Pruefung gesundheitsschaedlicher Arbeitsstoffe der DFG 1977 Seite 45). Um Gefahren durch krebserzeugende Asbeststaeube zu verhindern, hat die schwedische Regierung einschneidende Verwendungsbeschraenkungen fuer asbesthaltige Waren erlassen. Aus den gleichen Gruenden hat die finnische Regierung den Abbau von Asbest in den Gruben einstellen lassen. 2. Zur Beseitigung von Gesundheitsgefahren bei der Herstellung, Montage und Wartung von chemisch und thermisch bestaendigen Bauteilen aus faserverstaerkten Phenolformaldehyd-Harzen soll Asbest durch andere anorganische Fasern ersetzt werden. 3. In der 1. Stufe werden in Laborversuchen marktuebliche Fasern auf ihre Eignung untersucht. In der 2. Stufe wird im Technikumsmassstab die Verarbeitung und Bearbeitung der Massen inTestbauteilen geprueft. In der 3. Stufe wird die Eignung der neuen, nicht gesundheitsschaedlichen Chemie-Werkstoffe im praktischen Einsatz erprobt.
Das Projekt "Untersuchung der Verbreitung und Verwendung von Formaldehyd" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von SRI International (Stanford Research Institute), Frankfurt durchgeführt. Inhalt des Forschungsvorhabens ist, die Verbreitung und Verwendung von Formaldehyd zu untersuchen. Als Ziel soll ein Verwendungsmuster entstehen mit Angaben zum(r) Verwendungsbereich, -zweck, -art, Taetigkeit und Arbeitsplatzbelastung. Formaldehyd ist in der MAK-Liste unter IIIb aufgefuehrt, d.h. er gehoert zu den Stoffen mit begruendeten Verdacht auf krebserzeugendes Potential. Da Formaldehyd zu den wirtschaftlich bedeutenden Produkten gehoert und seine Anwendung sehr breit gefaechert ist, ist eine Bestandsaufnahme der Verbreitung notwendig, um auf dieser Grundlage Prioritaeten fuer den Einsatz von Ersatzstoffen bzw. weitere Schutzmassnahmen festlegen zu koennen.
Das Projekt "Arbeitsplatzbelastungen bei der Verwendung von Biozidprodukten - Teil 3: EC Steering Group on Exposure to Biocides" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin durchgeführt. Die Biozidrichtlinie EU steht unmittelbar vor der Verabschiedung. Notwendiger Bestandteil der Risikobewertung, die zukuenftige Grundlage fuer die Zulassung von nicht-agrarischen Bioziden sein wird, ist ua die Abschaetzung der beruflichen Exposition gegenueber bioziden Produkten. Das Zulassungsverfahren wird in den Haenden der Mitgliedsstaaten liegen. Es ist mit inhalativen, dermalen (und oralen) Belastungen zu rechnen. Ausreichende Informationen hierueber liegen derzeit nicht vor. Die EU-Kommission hat auf Anregung hin ein Expertengremium (TNO, RIVM, HSE, BAuA, CEFIC) eingerichtet, das den Stand des Wissens erheben und Vorschlaege zur Beseitigung von Defiziten erarbeiten soll.
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Bund | 166 |
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Förderprogramm | 165 |
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unbekannt | 4 |
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geschlossen | 6 |
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Deutsch | 171 |
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Keine | 156 |
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Topic | Count |
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Lebewesen & Lebensräume | 122 |
Luft | 110 |
Mensch & Umwelt | 171 |
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