API src

Found 191 results.

Related terms

Artikel 5.04 Anwendung von Teil B bei Dämpfen

Artikel 5.04 Anwendung von Teil B bei Dämpfen (1) Teil B findet unbeschadet der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ( ADN ) in Verbindung mit der Richtlinie 2008/68/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland und der geänderten Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen ( VOC -Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung. (2) Die Bestimmungen des Anhangs IIIa gelten ergänzend zu den Bestimmungen der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Richtlinie. Fahrzeuge, für die schriftlich nachgewiesen werden kann, dass sie außerhalb des Geltungsbereichs des CDNI vorschriftsmäßig entgast haben, gelten als entgaste Schiffe im Sinne dieser Verordnung, sofern die Werte des Anhangs IIIa eingehalten werden. Die Konferenz der Vertragsparteien benennt neben der Richtlinie 94/63/EG und dem ADN die Vorschriften, die sie hinsichtlich der Entgasungsbestimmungen als gleichwertig anerkennt. Stand: 01. Oktober 2024

App Chemie im Alltag (Applikation)

Die „Chemie im Alltag“ (kurz: CiA) ist eine Verbraucher-App, die sich vorrangig an die chemisch interessierte Allgemeinheit richtet. Sie wird als Teil des Informationssystems Chemikalien des Bundes und der Länder (ChemInfo) bereitgestellt. Der Teildatenbestand wird zielgruppengerecht aufbereitet und als App zur Verfügung gestellt.

Rufbereitschafts- u. Ersteinsatzsystem

RESY, das DV-gestützte Rufbereitschafts- und Ersteinsatz-Informationssystem, ist eine Gefahrstoffdatenbank zur überregionalen Nutzung für die Bereiche Wasser, Boden, Luft. Integration von RESY in: - als Modul für die Ersteinsatzinformationen des National Single Window für Gefahrgut und Schiffsverkehr Deutschlands (NSW, früher ZMGS), (konzipiert für die Einsatzleitgruppe als Gemeinschaftsprojekt vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr BMDV und den Küstenländern) - den gemeinsamen Stoffdatenpool des Bundes und der Länder ChemInfo (früher GSBL ; Zentrale Anlaufstelle ChemInfo in Hamburg: andrea.limmernagel@bukea.hamburg.de) - die Hafensicherheitssysteme (z.B. GEGIS in Hamburg) - umfassende Aufnahme aller transportierten Gefahrstoffe - Erweiterung der Einsatztexte - Zuordnung von Produktnamen EEin kontinuierlicher Zuwachs und hohe Bonität der Daten in der Gefahrstoffdatenbank RESY ist durch die Einbindung in ChemInfo beim Umweltbundesamt gewährleistet. Leistungen des Programms RESY: - Netzunabhängigkeit durch Installation auf Notebooks für flexiblen Ersteinsatz vor Ort - kompakte Ersteinsatzinformation zur Bewältigung von Unfällen mit Gefahrstoffen - schnelle und übersichtliche Abfrage aller benötigten Informationen über gefährliche Stoffe und Gefahrgüter - besondere Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes - einfache Bedienung - netzwerkfähige Version erhältlich

Gefahrgutstraßen Hamburg

Dieser Datensatz beinhaltet die in der Hamburger Straßeninformationsbank (HH_SIB) ausgewiesenen Gefahrgutstraßen in Hamburg. Sie beruhen auf der Bekanntmachung der Behörde für Inneres und Sport (BIS) über die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen im Stadtgebiet Hamburgs.

Ausnahme 33 (M) - Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen

Ausnahme 33 (M) - Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Fahrgäste oder Güter an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an Bord nehmen und sie gegen Entgelt an einen Bestimmungsort in diesem Gebiet befördern, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden. Anwendungsbereich Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter in CTU nur befördert werden, wenn sie den Klassen 1 bis 9 ADR oder IMDG - Code zugeordnet und zur Beförderung zugelassen sind und während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu erwarten ist. Der Schiffsführer sorgt eigenverantwortlich für die Einhaltung dieser Bedingung. Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter Es dürfen nicht befördert werden: Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336, UN 0337, UN 0431 und UN 0503, Güter der Klasse 5.2 Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind. Eignungsbescheinigung Für die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist, dass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenräumen, Ventilatorein- und austritten, sonstigen Zugängen zu Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des Maschinenraumdecks muss mindestens ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Satz 3 gilt nicht für explosionsgeschützte Zugänge und Öffnungen. Feuerlöscheinrichtungen Ein Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz für CTU mit gefährlichen Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden können. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre ( z. B. Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entsprechende Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-Schaum-Feuerlöscheinrichtungen, bestehend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen Behältern für Schaummittel oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Die mitzuführende Schaummittelmenge muss je Löscher mindestens 300 Liter betragen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen bis zur Entladung der Fährschiffe mit CTU, die gefährliche Güter enthalten, einsatzbereit sein. Mengengrenzen Es darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt befördert werden. Die gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Bezettelung und der Begleitpapiere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU gefährliche Güter innerhalb der Mengengrenzen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR oder gefährliche Güter, die nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind, hat der Fahrzeugführer den Schiffsführer über die Art und Menge der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren. Meldepflicht Werden gefährliche Güter freigesetzt, muss die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegene zuständige Behörde mit Benennung, Klasse und Menge der gefährlichen Güter unverzüglich informiert werden. Sicherungsmaßnahmen Der Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit gefährlichen Gütern einschließlich des freien Schutzbereichs nach Nummer 4 von Unbefugten nicht betreten wird. Die Beförderungseinheiten sind gegen Wegrollen und Wegrutschen durch Anziehen der Feststellbremse, Unterlegen von Keilen vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen, und weitere Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) zu sichern. Angaben im Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 33". Schriftliche Weisungen Der Schiffsführer hat die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR griffbereit auf der Brücke vorzuhalten. Anlaufbedingungsverordnung Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 ( BGBl. I Seite 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1504) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass Nummer 2.5 der Anlage zu § 1 Absatz 1 anzuwenden ist. Stand: 01. Januar 2025

Maßnahmen zur baulichen Anpassung an Binnenschiffen für den Güterverkehr zur Verlagerung von Verkehren

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Cheruskerring 11, 48147 Münster Stand 09/2024 Nachweis nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße (Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen – Verlagerung) vom 2. November 2023 (BAnz AT 28.11.2023 B6) Fördergegenstände Maßnahmen zur Anpassung von im Einsatz befindlichen Binnenschiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, (Nr. 2.4 Förderrichtlinie NMB-Verlagerung) sofern hierdurch die nachhaltige Erschließung neuer Verkehre erzielt wird und Transporte dauerhaft auf das Binnenschiff verlagert werden. Hierzu zählen insbesondere Anpassungen der baulichen Struktur (zum Beispiel Schotte, Boden- und Decksverstärkungen, Veränderungen der Lukengrößen und Süllhöhen, bauliche Veränderungen des Laderaums) und Anpassungen der Ladeeinrichtungen (zum Beispiel Spezialkräne, Spezialeinrichtun- gen für gefährliche Güter, Ladevorrichtungen für Fahrzeuge). Dem Nachweis beizufügende Unterlagen Zwingend mit dem Nachweis zusammen einzureichen sind - eine Kopie einer amtlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung, - die anliegende Belegliste - und Kopien aller Rechnungen und Zahlungsnachweise. Gegebenenfalls ist mit dem Nachweis zusammen die gesamte Vergabedokumentation einzureichen. Bitte beachten! Der Nachweis muss rechtsverbindlich unterschrieben in Papierform bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Cheruskerring 11, 48147 Münster eingehen. Der Nachweis der Verwendung der gewährten Bundesmittel muss innerhalb der im Zuwendungsbe- scheid festgelegten Fristen erfolgen. Nachweis nach der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße Anpassung von im Einsatz befindlichen Binnenschiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Seite 2 von 5 1. Angaben zur zuwendungsempfangenden Person Zuwendungsempfangende Person (Name, Vorname bei natürlichen Personen oder Firma bei juristi- schen Personen) (Bitte eintragen!) Anschrift und Kontaktdaten (Bitte eintragen!) Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Telefonnummer Mobiltelefonnummer E-Mail-Adresse 2. Angaben zum Binnenschiff Schiffsart (Bitte ankreuzen!) GMSSL TMSSB Andere Schiffsart: Die im Sachbericht unter Nr. 4 aufgeführten Aufträge wurden am folgenden Binnenschiff durchgeführt (Bitte ankreuzen/eintragen!): Schiffsname Amtliche Schiffsnummer / ENI Ich füge dem Nachweis eine vollständige amtliche Fahrtauglichkeitsbescheinigung (z.B. Schiffsattest) bei. Nummer der Bescheinigung Gültigkeitsende der Bescheinigung 3. Zuwendungsbescheid Bitte eintragen! Aktenzeichen Datum des Zuwendungsbescheids 3800S13-322.02/003/01- Nachweis nach der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße Anpassung von im Einsatz befindlichen Binnenschiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Seite 3 von 5 Ich reiche hiermit einen (Bitte ankreuzen!) Zwischennachweis Verwendungsnachweis zu dem o. g. Zuwendungsbescheid ein. 4. Sachbericht 4.1. Erwerb des Fördergegenstands Bitte eintragen! Fördergegenstand Herstellendes Unternehmen Name der auftragnehmenden Person Datum der Auftragserteilung 4.2. Einbau/Austausch des Fördergegenstands Bitte eintragen! Name der auftragnehmenden Person Datum der Auftragserteilung Kurze Beschreibung der durchge- führten Maßnahmen Datum des Abschlusses des Ein- baus/Austauschs Datum der Untersuchung Datum der Eintragung

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet: Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender; Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), einen MEGC , einen Groß- oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung, einen Schüttgut-Container, ein Fahrzeug für die Beförderung in loser Schüttung, ein Batterie-Fahrzeug, ein MEMU , einen Wagen für die Beförderung in loser Schüttung, einen Batteriewagen, ein Schiff oder einen Ladetank einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert; Verlader ist das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug ( ADR ), einen Wagen ( RID ), ein Beförderungsmittel ( ADN ) oder einen Container verlädt oder einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) verlädt oder ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt (ADN). Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert; Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt; Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein; Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr - abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR - die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren; Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist; Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wiederaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbeitete Großpackmittel (IBC) im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt; Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekonditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt; Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden; IBC ( Intermediate Bulk Container ) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Großpackmittel; IMDG - Code ( International Maritime Dangerous Goods Code ) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC .501(105) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 16. November 2022 ( VkBl. Seite 829); MEGC ( Multiple-Element Gas Container ) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch für UN-MEGC ; MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder ein Fahrzeug; Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 ( BGBl. I Seite 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474) geändert worden ist; OTIF ( Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires ) ist die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr; UNECE ( United Nations Economic Commission for Europe ) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa; GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510) geändert worden ist; Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/ EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und Tanks für Gase; Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und 6 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I Seite 962; 2008 I Seite 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen. Stand: 05. Juli 2023

Anlage II - Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge

Anlage II - Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge Erläuterung zur Anlage II Abschnitt II.1 - Sichtzeichen der Fahrzeuge 1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung polizeilicher Aufgben Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben bei Erfüllung polizeilicher Aufgaben, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet wird, zu zeigen: ein dauerndes blaues Funkellicht Gleiches gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bei der Durchführung eines Rettungseinsatzes. 2. Zollfahrzeuge Bei Nacht: drei grüne Rundumlichter übereinander Am Tage: eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle 3. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge die Schießscheiben schleppen, denen sich bei Nacht Fahrzeuge in Gefahr drohender Weise nähern und von denen ein ausreichender Abstand zu halten ist: Leuchtkugeln mit weißen Sternen 5. Fähren (§ 2 Absatz 1 Nummer 12) 5.1 Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt Bei Nacht: ein grünes Rundumlicht über einem weißen Rundumlicht 5.2 Frei fahrende Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal, der Trave und der Warnow in Fahrt Bei Nacht: je ein gelbes Gleichtaktlicht im Topp sowie vorn und hinten an jeder Seite (bei den Ecklichtern nur sichtbar im fahrzeugabgewandten Sichtwinkel) 6. Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter befördern und leere Fahrzeuge im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 3 sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemachten besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände Bei Nacht: ein rotes Rundumlicht Am Tage: die Flagge "B" des Internationalen Signalbuches. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal müssen diese Sichtzeichen an der Backbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Backbordseite geführt werden. Diese Sichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge ankern oder festgemacht haben. Von dieser Regelung sind Kriegsfahrzeuge ausgenommen. 9. Schwimmendes Zubehör das von Fahrzeugen die baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei ihrem Einsatz verwendet wird Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht Am Tage: eine viereckige rote Tafel 10. Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, haben, wenn an keiner Seite eine Behinderung besteht, zusätzlich zu der Bezeichnung nach Regel 27 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln, an jeder Seite zu zeigen: Bei Nacht: zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander Am Tage: zwei Rhomben senkrecht übereinander 11. Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5) und außergewöhnliche Schwimmkörper (§ 2 Absatz 1 Nummer 6) 11.1 Bei einer Fahrzeugelänge von weniger als 50 m Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder an dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, möglichst in Deckshöhe 11.2 Bei einer Fahrzeuglänge von 50 m und mehr Bei Nacht: je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasserseite, möglichst in Deckshöhe 11.3 Ausnahmen und Sonderregelungen Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen auf dem Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen zu führen, wenn die Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend und dauernd erkennbar sind oder das Fahrzeug im Bereich einer Liegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd erkennbar sind. Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außergewöhnliche Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal brauchen Sportfahrzeuge an den dafür bestimmten Liegestellen keine Lichter zu führen. Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander festgemacht, so braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahrzeug das Sichtzeichen zu führen. Dies gilt auch für außergewöhnliche Schwimmkörper. Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal, die in den Weichengebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen liegen, haben das Sichtzeichen zu zeigen; bei einem Schleppverband hat jedes Fahrzeug Sichtzeichen zu führen. 11.4 Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I liegen Diese Fahrzeuge haben das Sichtzeichen für Ankerlieger nach Regel 30 der Kollisionsverhütungsregeln zu führen. 12. Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 18a) vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal Die Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal zu setzen. 12.1 Verkehrsgruppen 1 und 2 Am Tage: die Flagge "H" des Internationalen Signalbuches 12.2 Verkehrsgruppe 3 keine besondere Kennzeichnung 12.3 Verkehrsgruppe 4 Bei Nacht: ein grünes Rundumlicht Am Tage: ein schwarzer Zylinder 12.4 Verkehrsgruppe 5 Bei Nacht: zwei grüne Rundumlichter übereinander Am Tage: ein schwarzer Zylinder, darunter ein schwarzer Ball 12.5 Verkehrsgruppe 6 Bei Nacht: zwei grüne Rundumlichter übereinander Am Tage: ein schwarzer Ball, darunter ein schwarzer Zylinder Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppen 4 bis 6 müssen an der Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Steuerbordseite geführt werden. 13. Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 15) einschließlich des Einlaufens in die Schleusen Die Sichtzeichen sind vor dem Einlaufen in die Schleusen zum Kanal zu setzen. 13.1 Verkehrsgruppe 1 Bei Nacht: ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes Am Tage: die Flagge "N" des Internationalen Signalbuches 13.2 Verkehrsgruppe 2 Bei Nacht: ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes Am Tage: die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "2" des Internationalen Signalbuches 13.3 Verkehrsgruppe 3 Bei Nacht: ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes Am Tage: die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "3" des Internationalen Signalbuches 13.4 Verkehrsgruppe 4 Bei Nacht: ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes, ein grünes Rundumlicht Am Tage: die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "4" des Internationalen Signalbuches, ein schwarzer Zylinder Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppe 4 müssen an der Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Steuerbordseite geführt werden. 14. Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal an der Seite, an der vorbeigefahren werden darf Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht an dem am weitesten ins Fahrwasser reichenden Fahrzeugteil 15. Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern 15.1 Bei den Außenstationen der Seelotsreviere für die Revierfahrten, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach den stadtbremischen Häfen in Bremen oder auf der Reede vor Brunsbüttel für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach Hamburg Am Tage: die Flagge "G" des Internationalen Signalbuches 15.2 Bei der Station des Lotsenfahrzeugs in der Jade/Weser-Ansteuerung für die Fahrt nach Wilhelmshaven, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach einem niedersächsischen Hafen im Wesergebiet oder auf den Reeden vor Brunsbüttel und Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecken des Nord-Ostsee-Kanals Am Tage: die Flagge "G" des Internationalen Signalbuches und der darunter gesetzte Wimpel 1 16. Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen Am Tage: die halbgehisste Flagge "G" des Internationalen Signalbuches Abschnitt II.2 - Schallsignale der Fahrzeuge Achtungssignal Das Schallsignal ist in allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage ein Achtungssignal erfordert, insbesondere beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus ihnen sowie aus Schleusen und beim Verlassen von Liege- und Ankerplätzen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung an schwimmende Geräte und an Stellen, die durch ein Sichtzeichen A.4 (Anlage I) gekennzeichnet sind sowie beim Ablegen von der Bunkerstation Projensdorf, wenn das Fahrzeug westwärts fahren will. Ein Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben schleppt hat das Schallsignal zu geben, wenn sich bei Nacht ein Fahrzeug in Gefahr drohender Weise nähert. 1.1 Auf allen Seeschifffahrtsstraßen mit Ausnahme auf dem Nord-Ostsee-Kanal: ein langer Ton 1.2 Auf dem Nord-Ostsee-Kanal 1.2.1 Westwärts fahrende Fahrzeuge ein langer Ton 1.2.2 Ostwärts fahrende Fahrzeuge zwei lange Töne 2. Gefahr- und Warnsingale 2.1 Allgemeine Gefahr- und Warnsignale Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch dieses selbst gefährdet, hat es soweit möglich rechtzeitig das Schallsignal zu geben: ein langer Ton, vier kurze Töne ein langer Ton, vier kurze Töne 2.2 Bleib-weg-Signal Werden auf Fahrzeugen oder Schub- und Schleppverbänden bestimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 16 frei oder drohen frei zu werden oder besteht Explosionsgefahr, ist das folgende Schallsignal so lange zu geben, wie die Verkehrslage es erfordert: ein kurzer Ton, ein langer Ton Das Signal ist in jeder Minute mindestens fünfmal hintereinander mit jeweils 2 Sekunden Zwischenpause zu geben. Sofern entsprechende Einrichtungen an Bord sind, ist das Schallsignal gleichzeitig als Lichtsignal mit einem weißen Rundumlicht zu geben. Im Bereich von Liege- und Umschlagsstellen ist das folgende Signal auch von dem für den Betrieb für die Umschlaganlage Verantwortlichen zu geben. Für die Ausrüstung zum Geben der Schallsignale von Umschlaganlagen gilt Anlage III der Kollisionsverhütungsregeln sinngemäß. 2.3 Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal "Ich vermindere meine Geschwindigkeit" Vermindert ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben: ein langer Ton, drei kurze Töne ein langer Ton, drei kurze Töne 2.4 Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal "Ich will anlegen" Will ein Fahrzeug in einem Hafen oder an einer Umschlagsstelle fest machen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben: ein langer Ton, drei kurze Töne 3. Schallsignale bei verminderter Sicht 3.1 Auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge mit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1 (Anlage I) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben: 3.1.1 westwärts fahrende Fahrzeuge: ein langer Ton 3.1.2 ostwärts fahrende Fahrzeuge: zwei lange Töne Im übrigen ist das Schallsignal bei Erfordernis zu geben. 3.2 Bugsierende Maschinenfahrzeuge in Fahrt Abweichend von Regel 35 Buchstabe a und b der Kollisionsverhütungsregeln ist das Schallsignal mindestens alle 2 Minuten zu geben: ein langer Ton, ein kurzer Ton, zwei lange Töne Die bugsierenden Schlepper dürfen das Schallsignal nach Regel 35 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln nicht geben. 3.3 Fähren während der ganzen Fahrt 3.3.1 Nicht frei fahrende Fähren dauernde Einzelschläge der Glocke 3.3.2 Frei fahrende Fähren: ein kurzer Ton, zwei lange Töne 5. Ausweichsignal (§ 24 Absatz 3) 5.1 Hinweissignal "Ich will nach links ausweichen" sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal das Antwortsignal des Gegenkommers: ein langer Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen 5.2 aufgehoben 6. Anforderungssignale Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen 6.1 Auf allen Seeschifffahrtsstraßen mit Ausnahme auf der Trave (bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen "Öffnen bis zur 1. Hubstufe"): zwei lange Töne 6.2 Auf der Trave 6.2.1 Seewärts fahrende Fahrzeuge: zwei lange Töne 6.2.2 Binnenwärts fahrende Fahrzeuge: zwei Gruppen von zwei langen Tönen 6.3 Bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen "Öffnen bis zur letzten Hubstufe" zwei lange Töne, ein kurzer Ton 7. Schleppersignale 7.1 Hinweissignal "Ich möchte einen Schlepper": ein kurzer Ton, ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton 7.2 Manövriersignale beim Schleppen 7.2.1 Hinweissignal "Bugschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen": ein langer Ton, zwei kurze Töne, ein langer Ton 7.2.2 Hinweissignal "Heckschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen": ein langer Ton, zwei kurze Töne, zwei lange Töne 7.2.3 Hinweissignal "Bugschlepper nach Steuerbord nehmen (austauen)": ein kurzer Ton 7.2.4 Hinweissignal "Bugschlepper nach Backbord schleppen (austauen)": zwei kurze Töne 7.2.5 Hinweissignal "Heckschlepper zurückschleppen (zurücktauen)": drei kurze Töne 7.2.6 Hinweissignal "Heckschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)": drei kurze Töne und nach einer Pause ein weiterer kurzer Ton 7.2.7 Hinweissignal "Heckschlepper nach Backbord schleppen (austauen)": drei kurze Töne und nach einer Pause zwei weitere kurze Töne 7.2.8 Hinweissignal "Manöver verlangsamen oder einstellen": ein langer Ton 7.2.9 Hinweissignal "Gefahr": fünf kurze Töne oder mehr Stand: 01. Oktober 2024

§ 9.05 Meldepflicht

§ 9.05 Meldepflicht Die Schiffsführer der Verbände und der nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 11 genannten Strecken oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecken auf dem bekannt gegebenen Kanal über Sprechfunk melden: Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt; Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung; Fahrzeuge, die Container befördern; Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m ; Kabinenschiffe; Seeschiffe; Fahrzeuge, die ein LNG -System an Bord haben; Sondertransporte nach § 1.21. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben: Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband; einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO -Nummer des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband; Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden, Art aller Fahrzeuge gemäß Anlage 12; Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband; Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband; Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord; bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt: aa. die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts; bb. die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts; cc. die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts; dd. die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten; ee. die Anzahl blauer Lichter/Kegel; bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container befördert werden: Art und Menge der Ladung; Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe, ihres Types und ihres Beladungszustandes (beladen oder unbeladen) und die jeweilige Stauplanposition der Container; Containernummer der Gefahrgutcontainer; Anzahl der an Bord befindlichen Personen; Standort, Fahrtrichtung; Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung); Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen; Beladehafen; Entladehafen. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer seiner Meldepflicht nach Nummer 1 genügen. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen von Teil IV des ES-RIS erfolgen, ist abweichend von Nummer 2 Buchstabe c der Typ des Fahrzeugs oder Verbands gemäß der Anlage 6 "Fahrzeug- und Verbandstyp (Binnenschifffahrt) des ES-RIS anzugeben. Die Meldung nach Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben von Buchstabe l und m muss bei folgenden Fahrzeugen auf elektronischem Wege erfolgen: Verbänden und Fahrzeugen, die Container an Bord haben; Verbänden und Fahrzeugen, bei denen mindestens ein Fahrzeug zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmt ist, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung. Unterbricht ein Verband oder ein Fahrzeug nach Nummer 1 die Fahrt für mehr als zwei Stunden, hat der Schiffsführer dies der zuständigen Behörde nach Nummer 11 unverzüglich zu Beginn und am Ende der Unterbrechung über Sprechfunk mitzuteilen. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, wo die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen Behörde nach Nummer 11 unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung der Angaben ist über Sprechfunk, schriftlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln. Folgende Fahrzeuge oder Verbände, die in die Mosel einfahren, müssen an den weiteren Meldepunkten in ihrer Fahrtrichtung nur noch die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c wiederholen: Fahrzeuge oder Verbände, die bereits eine vollständige Meldung nach Nummer 2 abgegeben haben, Fahrzeuge oder Verbände, die bereits auf dem Rhein eine Meldung nach § 12.01 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben haben, Fahrzeuge oder Verbände, die bereits auf der Saar eine Meldung nach § 20.15 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abgegeben haben. Bei Verbänden müssen diese Angaben nur für das Fahrzeug mitgeteilt werden, das die Hauptantriebskraft stellt. Unabhängig der Verpflichtung nach Nummer 1 müssen sich die Schiffsführer aller Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Fähren und Kleinfahrzeuge, auf dem von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Kanal bei Vorbeifahrt am Tafelzeichen B.11 in ihrer Fahrtrichtung melden und die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c machen. Bei Verbänden müssen diese Angaben nur für das Fahrzeug mitgeteilt werden, das die Hauptantriebskraft stellt. Die meldepflichtige Moselstrecke nach Nummer 1 sowie die Meldepunkte innerhalb dieser Strecke sind mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet. Auf den Strecken Moselmündung ( km 0) bis Sauermündung (km 205,87), Sauermündung (km 205,87) bis Apach (km 242,21) und Apach (km 242,21) bis zur Schleuse Metz (km 296,88), die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet sind, gilt die Meldepflicht nach Nummer 1 mit folgenden Maßgaben: auf der Strecke nach Buchstabe a sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die Revierzentrale Oberwesel zu übermitteln, auf der Strecke nach Buchstabe b sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die jeweiligen Schleusen zu übermitteln, auf der Strecke nach Buchstabe c sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die Leitzentrale Kœnigsmacker zu übermitteln, Die zuständige Behörde kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen. Stand: 01. Juli 2024

Informationsblatt Wichtige Sichtzeichen und Schallsignale auf Seeschifffahrtsstraßen

Wichtige Sichtzeichen und Schallsignale der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der internationalen Kollisionsverhütungsregeln (ohne die Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal und sonstige örtliche Sondervorschriften) Gebots- und Verbotszeichen AnkerverbotAbstand von Tafelzeichen halten (m)Geschwindig- keitsbeschrän- kung (km/h)Höchstgeschw. 8 km/h vor SträndenSog und Wellenschlag vermeiden Begegnungs- verbot an EngstellenÜberholverbot für alle Fahr- zeugeFestmache- verbotLiege- verbotFahrtrichtung einhalten Wasserskilaufen im Fahrwasser erlaubtWassermotorrad- fahren im Fahr- wasser erlaubtSegelsurfen im Fahrwasser erlaubt vorübergehende Sperrung See- schifffahrtsstraßeSperrung See- schifffahrtsstraße (Teilstrecke) AnhaltenAnhalten in Schleusen Querströmung (2 Lichtbalken)Außergewöhnliche Schifffahrtsbehinderung Schallsignal geben Sperrung Seeschiff- fahrtsstraße (gesamte Strecke) Ende Gebots- oder Verbots- strecke Warn- und Hinweiszeichen Frei fahrende Fähre Nicht frei fahrende Fähre Feste Brücken Durchfahrtsverbot außerhalb der Markierung Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr in beiden Richtungen Empfohlene Durchfahrtsöffnung (Gegenverkehr gesperrt) Schwimmende Schifffahrtszeichen ( ) ( ) ( ) ( N NW NO ) Steuerbordseite Fahrwasser (von See kommend) Backbordseite Fahrwasser (von See kommend) ( ) ( ) Ge- fahren- stelle W O Zufahrt zu Fahrwassern und Mitte von Schifffahrtswegen Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers ( ) ( ) SO SW Einzelgefahrstellen S Nord-, Ost-, Süd-, West-Kardinal-Zeichen ( ) ( () ) ( () ) Sperrgebiete ( )( ( ) )( ) Mögliche Beschriftung „Warngebiet“ „Warn-G.“ „Warnstelle“ „Warn-St.“ „Fischerei“ „Fisch“ „Schüttstelle“ „Schütt-St.“ „Kabel“ „K“ „Pipe“ Reeden, besondere Gebiete und Stellen „Pipeline“ „Meile“ „ODAS“ ( ) Fahrverbot für Maschinen-, Surf- fahrzeuge und Wassermotorräder ( ) Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers ( ) © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), 15. Auflage 2024 Für lebendige Wasserstraßen Bewegliche Brücken, Sperrwerke, Schleusen Einfahrt, Durchfahrt verboten Freigabe wird vorbereitet uneinge- schränkt Anlage gesperrt Einfahrt, Durchfahrt frei Durchfahrtshöhe beschränktEinfahrt, Durchfahrt freiAusfahrt zusätzlich Vorfahrt beachtenbis zur 1. HubstufeGegenverkehr gesperrtverboten Segelfahrzeug mit MaschinenkraftSegelfahrzeug in Fahrt (Lichter im Topp wahlweise) Gegenver- kehr frei, evtl. Vorfahrt frei (ausfahren) Sichtzeichen der Fahrzeuge Maschinenfahr- zeug in Fahrt unter 12 m Länge Maschinenfahr- zeug in Fahrt unter 50 m Länge Maschinenfahr- zeug in Fahrt über 50 m Länge Segelfahrzeug in Fahrt unter 20 m Länge Maschinen- unter 7 m (max. 7 kn) bzw. Segelfahrzeug (auch unter Ruder) unter 12 m Länge, wenn andere Lichter nicht geführt werden können Manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt mit Fahrt durchs WasserFahrzeug auf Grund von 50 m Länge und mehrManövrierbehindertes Fahrzeug mit Fahrt durchs WasserTiefgangbehindertes Fahrzeug (KVR) Fischender Trawler (Schleppnetz) in Fahrt durchs WasserFischereifahrzeug mit Treibnetz (über 150 m Entfernung)Fahrzeug mit gefährlichen Gütern oder ein nicht entgaster TankerAnkerndes Fahrzeug unter 50 m Länge Maschinenfahr- zeug, das Schieß- scheiben schleppt Schubverband unter 50 m Länge Lotsenboot Schlepperverbände in Fahrt, bis 200 m Länge (links), mit längsseits geschleppten Anhängen (Mitte), üb. 200 m Länge mit außergewöhnl. Schwimmkörper (rechts) Nicht frei fahrende Fähre „Ich habe tauchende Personen unter Wasser, bitte Abstand halten“ Schallsignale AchtungMaschinenfahrzeuge in Fahrt bei verminderter Sicht Anforderungssignal Brücke/Sperrtor/ Schleuse öffnenMaschinenfahrzeuge gestoppt bei verminderter Sicht Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord Ich ändere meinen Kurs nach Backbord Ich arbeite rückwärts Durchfahren/Einfahren verboten (Brücke, Sperrwerk, Schleuse kann vorüber- gehend nicht geöffnet werden) Wdh. . . . Manövrierunfähige, -behinderte, Tiefgang behinderte, segelnde, fischende oder schleppende Fahrzeuge (auch vor Anker) bei verminderter Sicht Geschleppte Fahrzeuge bei verminderter Sicht Frei fahrende Fähren bei verminderter Sicht Nicht frei fahrende Fähren bei verminderter Sicht Zweifel- und GefahrensignalBugsierende Maschinenfahrzeuge in Fahrt bei verminderter Sicht Bleib-weg-Signal (min. 5 x pro Min.)Fahrzeug vor Anker unter 100 m bei verminderter Sicht (5 Sek. pro Min.) Anhalten (Aufforderung durch Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes) Allgemeines Gefahr- und Warnsignal Fahrzeug vor Anker über 100 m bei verminderter Sicht (nacheinander jeweils 5 Sek. pro Min.) Fahrzeug vor Anker bei verminderter Sicht (zusätzlich) Sperrung der Seeschifffahrtsstraße Die abgebildeten Sichtzeichen und Schallsignale mit Erläuterungstexten sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen nicht die jeweils aktuelle Fassung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) bzw. der Kollisionsverhütungsregeln (KVR). Dieses Infoblatt steht im Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice unter www.elwis.de als Download zur Verfügung. Lotsenfahrzeug bei verminderter Sicht (zusätzlich) © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), 15. Auflage 2024 www.wsv.de

1 2 3 4 518 19 20