API src

Found 6 results.

Related terms

ThWIC: Entwicklung eines verfahrenstechnischen und technologischen Gesamtkonzeptes zur Realisierung des Zero-Liquid-Discharge-Ansatzes für die Wasserwirtschaft einer Klinik am Beispiel des Universitätsklinikums Jena, Teilprojekt B

Das Projekt "ThWIC: Entwicklung eines verfahrenstechnischen und technologischen Gesamtkonzeptes zur Realisierung des Zero-Liquid-Discharge-Ansatzes für die Wasserwirtschaft einer Klinik am Beispiel des Universitätsklinikums Jena, Teilprojekt B" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universitätsklinikum Jena, Zentrum für Gesundheits- und Sicherheitsmanagement, Abfall-, Umweltschutz- und Gefahrgutbeauftragter.

Forschungscampus InfectoGnostics 2. Förderphase: Früherkennung von Pathogenen im Abwasser, Teilvorhaben: Untersuchungen über Rückstände ausgewählter Antibiotika und Noxen im Jenaer Abwasser

Das Projekt "Forschungscampus InfectoGnostics 2. Förderphase: Früherkennung von Pathogenen im Abwasser, Teilvorhaben: Untersuchungen über Rückstände ausgewählter Antibiotika und Noxen im Jenaer Abwasser" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universitätsklinikum Jena, Zentrum für Gesundheits- und Sicherheitsmanagement, Abfall-, Umweltschutz- und Gefahrgutbeauftragter.

Abschnitt II

Abschnitt II Abschnitt II A: Erläuterungen zur GbV Zu § 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten A-3/1 Auf Grund der Differenzierung der Pflichten zwischen Empfänger und Entlader im ADR / RID / ADN , die in der GGVSEB konkret umgesetzt sind, müssen Unternehmen, denen Pflichten als Entlader (§ 3 Absatz 1 der GbV) zugewiesen sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Zu § 8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten A-8/1 Bei einer Delegation von Aufgaben nach § 8 der GbV durch den Gefahrgutbeauftragten an Dritte, sind von ihm geeignete Verfahren anzuwenden, mit denen er die Erledigung dieser Aufgaben überwacht und gewährleistet. Der Gefahrgutbeauftragte behält dabei die volle Verantwortung und hat auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er und die beauftragten Dritten alle Aufgaben erfüllen. Zu § 8 Absatz 5 (Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten) A-8/2 Ein Jahresbericht für das vergangene Geschäftsjahr darf auch durch einen Gefahrgutbeauftragten erstellt werden, der in dem berichtspflichtigen Geschäftsjahr noch nicht tätig war. Zu § 8 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 (Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten) A-8/3 Nach Absatz 5 Satz 4 schließt die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter auch die empfangenen gefährlichen Güter ein. In die Ermittlung der Mengen an gefährlichen Gütern nach Satz 2 Nummer 2 müssen freigestellte Beförderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 jedoch nicht einbezogen werden. Dies gilt auch für empfangene freigestellte gefährliche Güter. Abschnitt II B: Erläuterungen zur GGAV Zu Ausnahme 8 (B) B-8/1.B Für die Beförderung von Fahrzeugen und Geräten der UN 3166 und 3171, die von Fahrgästen (Privatpersonen und Unternehmen) auf der Fähre mitgeführt werden, gilt die Freistellung nach Absatz 1.1.3.4.1 in Verbindung mit Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 ADN, wenn diese Fahrzeuge oder Geräte im Straßenverkehr keine anderen gefährlichen Güter als nach den Freistellungen der Unterabschnitte 1.1.3.1 bis 1.1.3.5 und 1.1.3.7 bis 1.1.3.10 ADR/ADN als Ladung mitführen. Die Ausnahme 8 (B) gilt dann, wenn diese Fahrzeuge oder Geräte im Straßenverkehr andere gefährliche Güter als nach den Freistellungen der Unterabschnitte 1.1.3.1 bis 1.1.3.5 und 1.1.3.7 bis 1.1.3.10 ADR/ADN als Ladung mitführen. Zu Ausnahme 18 (S) Nummer 2.1 B-18/1.S Auch wenn eine Beförderung im Werkverkehr im Sinne des § 1 Absatz 2 GüKG-- G ü terkraftverkehrsgesetz stattfindet, handelt es sich nicht um eine Übergabe an Dritte. Abschnitt II C: Erläuterungen zur ODV Zu § 22 Marktüberwachungsmaßnahmen C-22/1 Die Maßnahmen der Marktüberwachung stellen sicher, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte mit den einschlägigen Anforderungen während ihres Lebenszyklus übereinstimmen. Sie gelten nicht nur für die erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt (Inverkehrbringen). Stand: 29. August 2023

Anlage 8/1 - Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR / RID allgemein

Anlage 8/1 - Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR / RID allgemein 1. Vorwort Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene handelt es sich um eine besonders sensible und komplexe Materie. Die Regelungen unterliegen ständigen Änderungen durch die UN -Modellvorschriften sowie durch die Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID). Nicht nur der Gefahrguttransport selbst, sondern auch die behördlichen Gefahrgutkontrollen und ihre Ergebnisse stehen immer öfter im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Von den Betroffenen werden einheitliche und qualitativ hochwertige Kontrollen erwartet. Entscheidungen der Kontrollbehörden sind vor Gericht überprüfbar. 2. Ziele Zur Steigerung der Effizienz und der Einheitlichkeit von Gefahrgutkontrollen ist es erforderlich, für die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals eine gemeinsame Grundlage zu schaffen. Einheitliche Gefahrgutkontrollen sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften und erhöhen die Sicherheit. Die Teilnehmer einer Schulung sollen nach Abschluss in der Lage sein, selbstständig Gefahrgutkontrollen bei den Verkehrsträgern Straße und/oder Schiene durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen. 3. Zielgruppen Der Rahmenlehrplan richtet sich an die Entscheidungsträger für die Aus- und Fortbildung. Zielgruppe der Ausbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher in der Regel keine Erfahrungen in der Durchführung von Gefahrgutkontrollen hat. Zielgruppe der Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher bereits bei der Durchführung von Gefahrgutkontrollen eingesetzt wird. Im Sinne einer ganzheitlichen Kontrolle wird empfohlen, dass die Schulungsteilnehmer über einschlägige Kenntnisse auch in anderen vorkommenden Rechtsbereichen ( z. B. Straßenverkehrs- bzw. Eisenbahnrecht) verfügen. 4. Rahmenlehrplan Der Rahmenlehrplan für die Ausbildung des Kontrollpersonals trägt Empfehlungscharakter. Er ist unter praktischen und anwenderbezogenen Aspekten gegliedert und nach einem Bausteinsystem aufgebaut. Er enthält die Mindestanforderungen an Wissensstoff, der für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen erforderlich ist. Die Lehr- und Lerninhalte können in Einzelmodule unterteilt werden. Die Lerninhalte sind durch eine zeitnahe praktische Aus- und Fortbildung zu ergänzen. Der Rahmenlehrplan enthält derzeit keine besonderen Bausteine für die Durchführung von Gefahrgutkontrollen für die Klasse 1 und 7. Für diese Themenbereiche sowie bei aktuellen Rechtsänderungen sind zusätzliche Aufbau- und Auffrischungskurse erforderlich. Für den Bereich Klasse 7 ist mit der Anlage 8/2 der RSEB ein Rahmenlehrplan vorgegeben. Für den Aufbaukurs Klasse 1 werden 8 Unterrichtseinheiten empfohlen (zusätzlich sind Unterrichtseinheiten für die Vorschriften des Sprengstoffrechts einzuplanen). Für die Fortbildung des Kontrollpersonals wird kein festgelegter Rahmenlehrplan vorgegeben. Die Inhalte der Fortbildung sind den Erfordernissen bzgl. neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen anzupassen. Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis 5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronische Medien vermittelt werden. 5. Grundsätze Die Themen sind durch zentrale Veranstaltungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnisse (z. B. einen Schulungsnachweis als Gefahrgutbeauftragter oder eine mehrjährige behördeninterne Berufserfahrung im Bereich Gefahrgutrecht) besitzen und entweder über eine pädagogische Grundausbildung verfügen oder langjährige Erfahrung haben, Lerninhalte zu vermitteln. Die Anzahl der Teilnehmer soll möglichst auf 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden. Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen. Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken. Bereits bei anderen Lehr-/Lernschwerpunkten behandelte Inhalte können verkürzt oder als Wiederholungsinhalte unterrichtet werden. Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch Lernzielkontrollen überprüft werden. Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme. 6. Zeitansätze Der Zeitansatz für die Ausbildung des Kontrollpersonals von 104 Unterrichtseinheiten (einschließlich des Praxistages) für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden. Der Zeitansatz für die regelmäßige Fortbildung des Kontrollpersonals ergibt sich jeweils aus dem Schulungsbedarf aufgrund neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen sowie dem vorhandenen Wissensstand des Kontrollpersonals. Er sollte durchschnittlich 8 Unterrichtseinheiten pro Jahr nicht unterschreiten. 7. Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte Nummer Lehr-/Lernschwerpunkt Unterrichts- einheiten 1. Einführung 1 2. Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 2 3. Bestimmungen der GGVSEB 5 4. Bestimmungen des Gesetzes zum ADR Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF 1 5. Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) 2 6. Gefahreneigenschaften und Klassifizierung 4 7. Relevante Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen 1 8. Allgemeine Sicherheitspflichten 1 9. Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften 8 10. Beförderungsarten 1 11. Beförderung in Versandstücken 20 12. Beförderung in Tanks 12 13. Beförderung in loser Schüttung 8 14. Beförderung nach Vorschriften anderer Verkehrsträger 1 15. Freistellungen 8 16. Übergangsvorschriften 1 17. Ausnahmen 4 18. RSEB und sonstige Vollzugshinweise 1 19. Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragter 3 20. Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung 1 21. Besondere Verfahren für Konformitätsbewertungen und Prüfungen 1 22. Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung 4 23. Kontrollablauf 5 24. Praktische Ausbildungskontrolle 7 25. Lernzielkontrolle 2 Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten: 104 8. Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplanes (Interner Link) Lehr-/Lernschwerpunkt Die Spalte 1 stellt die Lern-/Lehrschwerpunkte dar. Sie gibt keine für den Unterrichtsaufbau verbindliche Reihenfolge vor. Lehr-/Lerninhalte Hier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt. S/E Bedeutung "S" = Straße, "E" = Eisenbahn Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße und Eisenbahn abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für beide Verkehrsträger gültig. Lehr-/Lernmethode Diese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich an pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte wendet, wird auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden (z. B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet. Stufe Für die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden: Stufe I: Kennenlernen und Wiedergeben (Reproduktion) Stufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation) Stufe III: Anwenden und Umsetzen (Transfer) Stufe IV: Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung) UE (Unterrichtseinheit) Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt. Hinweise Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung. Stand: 29. August 2023

1C - Transportrecht

1C - Transportrecht RS-Handbuch (02/25) Das Kapitel 1C - Transportrecht enthält Rechtsvorschriften und Regelungen, die bei der Beförderung radioaktiver Stoffe von Bedeutung sind. Neben allgemeinen Regelungen finden Sie hier auch Vorschriften für den Transport über Straße, Schiene, Binnengewässer, Luft und See. Im Kapitel 1C ist das nationale Transportrecht zu finden. Für Multilaterale Vereinbarungen die den Transport betreffen bitte das Kapitel 1E-6 Transport beachten. Rein europäische Vorschriften sind unter 1F-3 Abfall und Transport zu finden. Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material , IAEA Safety Standards Series SSR-6 (2018). Hinweis: auf diese Quelle greifen die internationalen und nationalen Vorschriften zurück, die einzelnen Staaten haben sich verpflichtet, diese Regelungen umzusetzen Regelungen beim Transport radioaktiver Stoffe Dokument Ausführliche Bezeichnung 1C-1 Allgemeines 1C-1.1 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter ( Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 ( BGBl . I 2009, Nr. 40, S. 1774), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 02.03.2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 56) geändert worden ist 1C-1.2 Verordnung über die Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ( Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 ( BGBl .I 2019, Nr. 7, S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 174) geändert worden ist 1C-1.3 Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen ( Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 ( BGBl .I 2019, Nr. 7, S. 304), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 422) geändert worden ist Bekanntmachung der bei der Prüfung von Gefahrgutbeauftragten zu verwendenden Prüfungsfragen vom 28. Dezember 1998 ( BAnz . 1999, Nr. 63a), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 ( BAnz . 1999, Nr. 106) geändert worden ist Hinweis: Einen Fragenfundus für die Gefahrgutbeauftragten-Prüfung stellt die Deutsche Industrie- und Handelskammer zur Verfügung 1C-1.4 entfällt 1C-1.5 Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter ( Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 ( BGBl .I 2019 Nr. 7 S. 308), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 422) geändert worden ist 1C-1.6 entfällt 1C-1.7 Richtlinie für das Verfahren der Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe, von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen und von freigestellten spaltbaren Stoffen - R 003 - vom 17. September 2019 ( VkBl. 2019, Nr. 18, S. 618) 1C-1.8 Beförderung gefährlicher Güter nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften; Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz im Bereich der Beförderung radioaktiver Stoffe ( VkBl. 1989, S. 746) 1C-2 Straße 1C-2.1 Das europäische Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ist nun unter 1E-6.1.1 zu finden. 1C-2.2 entfällt 1C-2.3 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern ( Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 227) 1C-2.4 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB - ( GGVSEB-Durchführungsrichtlinien - RSEB ) vom 29. August 2023 ( VkBl. 2023 B 2207) Hinweis: Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. 1C-2.5 Verordnung über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen - GGKontrollV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 ( BGBl .I 2005, Nr. 68, S. 3104), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 56) geändert worden ist Hinweis: Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG, geändert durch 2001/26/EG 1C-3 Schiene 1C-3.1 Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) ist nun unter 1E-6.2 zu finden. 1C-3.2 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB s. 1C-2.3 1C-4 Binnengewässer 1C-4.1 Das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nun unter 1E-6.3 zu finden. Hinweis: Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und den Internetseiten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR). 1C-4.2 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt ( Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 82, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 409) geändert worden ist 1C-4.3 Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung - BinSchStrEV - vom 16. Dezember 2011 ( BGBl .I 2012, Nr. 1, S. 2), berichtigt am 2. August 2012 ( BGBl .I 2012, Nr. 37, S. 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 253) geändert worden ist 1C-4.4 Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung - BinSchStrO - vom 16. Dezember 2011 ( BGBl .I 2012, Nr. 1, S. 2, Anlagenband), berichtigt am 26. Juli 2012 ( BGBl .I 2012, Nr. 36, S. 1666), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. September 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 286) geändert worden ist Hinweis: Die Verordnungen zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrOAbweichV) sind zu beachten. 1C-4.5 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) s. 1C-2.3 1C-4.6 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.7 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.8 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.9 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.10 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.11 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.12 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-5 Luft 1C-5.1 Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) ist nun unter 1E-6.6 zu finden. 1C-5.2 Luftverkehrsgesetz - LuftVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 20, S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 327) geändert worden ist 1C-5.3 Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO - vom 29. Oktober 2015 ( BGBl .I 2015, Nr. 43, S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 ( BGBl. I 2021, Nr. 32, S. 1766) geändert worden ist mit Durchführungsverordnungen (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflug- oder Instrumentenflugregeln zu und von Flughäfen bzw. Verkehrslandeplätzen an verschiedenen Standorten) 1C-5.4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1964 ( BGBl. I 1964, Nr. 30, S. 370), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 ( BGBl . I 2021, Nr. 84, S. 5190) geändert worden ist 1C-5.5 Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG - vom 11. Januar 2005 ( BGBl .I 2005, Nr. 3, S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 20, S. 840) geändert worden ist 1C-5.6 Luftsicherheits-Schulungsverordnung - LuftSiSchulV - vom 6. Juli 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 193) 1C-5.7 Luftsicherheitsgebührenverordnung - LuftSiGebV - vom 23. Mai 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 23, S. 944), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2024 ( BGBl .I 2024, Nr. 49) geändert worden ist 1C-5.8 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftSiZüV - vom 23. Mai 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 23, S. 947), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 20, S. 840) geändert worden ist 1C-5.9 Bekanntmachung über die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich Waffen im Luftverkehr durch Luftfahrtunternehmen vom 4. April 2005 ( NfL II-34/05) 1C-5.10 Bekanntmachung über die Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr durch Luftfahrtunternehmen vom 4. April 2005 ( NfL II-35/05) 1C-5.11 Bekanntmachung über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Luftverkehr und die Schulungsanforderungen an die betroffenen Personenkreise vom 21. Januar 2016 ( NfL 2-238-16) 1C-5.12 Die Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air der International Civil Aviation Organization (ICAO) sind nun unter 1E-6.6.1 zu finden. 1C-5.13 Die Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg (Dangerous Goods Regulations) der International Air Transport Association (IATA) sind nun unter 1E-6.7 zu finden. 1C-6 See 1C-6.1 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet des Seeschifffahrt ( Seeaufgabengesetz -SeeAufgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 30, S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2024 ( BGBl . I 2024, Nr. 126) geändert worden ist 1C-6.2 Schiffssicherheitsgesetz - SchSG - vom 9. September 1998 ( BGBl .I 1998, Nr. 63, S. 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2024 ( BGBl . I 2024, Nr. 126) geändert worden ist 1C-6.3 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung - SeeSchStrO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 ( BGBl .I 1998, Nr. 72, S. 3209), berichtigt am 10. Februar 1999 ( BGBl .I 1999, Nr. 8, S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 ( BGBl . 2024 I Nr. 286) geändert worden ist 1C-6.4.1 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( Gefahrgutverordnung See - GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 ( BGBl . I 2019, Nr. 37 S. 1475), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 ( BGBl . I 2019, Nr. 48 S. 2510) geändert worden ist 1C-6.4.2 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See vom 17. März 2021 ( VkBl. 2021, Nr. 7, S. 364) 1C-6.5.1 Die internationalen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (International Maritime Dangerous Goods Code - IMDG-Code) der International Maritime Organisation (IMO) sind nun unter 1E-6.8.1 zu finden 1C-6.5.2 Der EmS-Leitfaden für Unfallbekämpfungsmaßnahmen auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern der internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) ist nun unter 1E-6.8.2 zu finden. 1C-6.6 Der internationale Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF-Code) ist nun unter 1E-6.9 zu finden. 1C-6.7 Hinweis: Weitere Informationen zum Seeschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden.

Weiterbildungsangebote

Weiterbildungsangebote Weiterbildungen in der Binnenschifffahrt Beispiele Diese Tabelle führt mögliche Weiterbildungsmaßnahmen für Binnenschiffer sowie Binnenschifferinnen und Landpersonal von Binnenschiffsunternehmen auf. Die Liste der Angebote und Anbieter ist nicht vollständig. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr. Unternehmensführung Thema Unternehmensgründung IHK Entgeltabrechnung kompakt Existenzgründer Binnenschiffsgüterverkehr - Kompaktlehrgang Recht, Sozialvorschriften Thema Praxiswissen Arbeitsrecht: Von der Einstellung bis zur Kündigung Rechnungswesen Thema Grundlagen des Rechnungswesens IHK Jahresabschluss, Bilanz und Bewertung Erfolgreiches Mahnen am Telefon Kundenakquise, Kundenbindung Thema Verkaufs- und Verhaltenstraining Überzeugend in Online Meetings und Videokonferenzen Kundenrückgewinnung - so reaktivieren Sie Kunden für die deutsche Binnenschifffahrt relevante Sprachen Thema Zertifikatslehrgang: Englisch A2 - General und Business IHK Zertifikatslehrgang: Niederländisch A2 - Für den Alltag und im Beruf Weitere Informationen zu Angeboten der IHK bundesweit über das Weiterbildungssystem WIS der IHK: https://wis.ihk.de (Externer Link) Deutschkurse für nicht Deutsch-Muttersprachler Thema Deutsch online in der Gruppe Deutsch Abendkurs Verlagerung von Großraum- und Schwerguttransporten Thema Besondere Transporte - Schwerguttransport Besondere Transporte - Containertransport Software und Datenschutz Thema Kompaktwissen Excel Fahrtraining am Simulator SANDRA II Know-how Power Point geprüfter Binnenschiffermeister bzw. geprüfte Binnenschiffermeisterin Thema geprüfte Binnenschiffermeisterin IHK geprüfter Binnenschiffermeister IHK Hafen und Logistik Thema Schiffseichaufnehmende in der Binnenschifffahrt Kranführer Grundlehrgang Kranführer Jahresunterweisung ADN Sachkundige Thema ADN - Basis Grundkurs ADN - Basis Wiederholungskurs ADN - Aufbaukurs Chemikalien ADN - Wiederholungskurs Chemikalien ADN - Aufbaukurs Gas ADN - Wiederholungskurs Gas Ausbilder Thema Ausbildung der Ausbilder ( AdA ) Die "Neuen kommen" On-Boarding für Auszubildende Rechte und Pflichten in der Ausbildung Auszubildenden Bewertung Qualitative Bewerberauswahl " Recruting " Azubis führen, fördern und fordern Berufs qualifikationen Thema Sicherheitslehrgang Decksleute (Grundlegende Sicherheitsausbildung GSA ) Betriebsebene für zukünftige Schiffsführer Ergänzungslehrgang für die Führungsebene Matrosin oder Matrose Berufsseiteneinsteiger BMDV anerkanntes Ausbildungsprogramm gemäß BinSchPersV Ausbildungsprogramm zur Verwaltungsprüfung Matrosin oder Matrose mit Nachweis Fahrzeit Vorbereitung auf die Verwaltungsprüfung Maschinist Unionspatent Besondere Berechtigung Maritime Wasserstraßen Unionspatent und Maritime Wasserstraßen Risikostrecken Rhein - Maritime Wasserstraßen Radarpatent Fahrtraining am Simulator SANDRA II Sachkundige Fahrgastschifffahrt Thema Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt - Basiskurs Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt - Auffrischungskurs Gefahrgutbeauftragte Thema Gefahrgutbeauftragte - Grundschulung Gefahrgutbeauftragte - Fortbildung Stand: 01. August 2024

1