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Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen GGBefG Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) vom 07. Juli 2009 (BGBl. I Seite 1774) Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 07. Juli 2009 geändert durch Artikel 2 Absatz 148 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 487 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung vom 26. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1843), Artikel 140 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)*) vom 20. November 2019 (BGBl. I Seite 1626), Artikel 13 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02. März 2023 (BGBl. I Nummer 56). Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Ermächtigungen § 4 (weggefallen) § 5 Zuständigkeiten § 6 Allgemeine Ausnahmen § 7 Sofortmaßnahmen § 7a Anhörung § 7b Beirat § 8 Maßnahmen der zuständigen Behörden § 9 Überwachung § 9a Amtshilfe und Datenschutz § 10 Ordnungswidrigkeiten § 11 Strafvorschriften § 12 Kosten § 13 (Änderungen anderer Gesetze) § 14 (weggefallen) § 15 Inkrafttreten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2017 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 89; L 127 vom 23.05.2018, Seite 9). Stand: 09. März 2023 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen GGBefG Bekanntmachung Bekanntmachung Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 06. Juli 2009 (BGBl. I Seite 1704) wird nachstehend der Wortlaut des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der ab dem 01. Januar 2010 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 29. September 1998 (BGBl. I Seite 3114), 2. den am 07. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 250 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Seite 2785), 3. den am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3762), 4. den am 01. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 06. August 2002 (BGBl. I Seite 3082), 5. den am 01. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 45 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Seite 1818), 6. den am 08. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), 7. den am 01. Januar 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes (BGBl. I Seite 1704). Berlin, den 07. Juli 2009 Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wolfgang Tiefensee Stand: 01. Januar 2010 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind Wasserstraßen: die Wasserstraßen des Bundes nach Anhang I, ES-TRIN : Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2025/1, in der Fassung der vom Bundesministerium für Verkehr erfolgten Bekanntmachung vom 5. Dezember 2025 ( BAnz AT 10.12.2025 B4); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter "Mitgliedstaat" ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, Fahrtauglichkeitsbescheinigung: ein amtlicher Nachweis über die technische Zulassung zum Verkehr, Anerkannte Klassifikationsgesellschaften: Bureau Veritas ( BV ), DNV , Lloyd's Register ( LR ), Polski Rejestr Statków S.A. , RINA S.p.A. , Russian Maritime Register of Shipping ( RS ) Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften: Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 ( BGBl. ) 1994 II Seite 3816, Anlagenband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 01. Mai 2018 (BGBl. 2018 II Seite 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Moselschifffahrtspolizeiverordnung Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 03. September 1997 (BGBl. 1997 II Seite 1670, Anlagenband), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 01. Mai 2018 (BGBl. 2018 II Seite 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I Seite 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 2948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3209; 1999 I Seite 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I Seite 2668) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Schifffahrtsordnung Emsmündung Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 08. August 1989 (BGBl. I Seite 1583), die zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, und Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung (BGBl. 1987 II Seite 141, 142, 144), das zuletzt durch das deutsch-niederländische Abkommen vom 05. April 2001 (BGBl. 2001 II Seite 1049, 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Soweit diese Verordnung zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 5 auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeuten: Rheinschiffspersonalverordnung: Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Binnenschiffspersonalverordnung: Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk: Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 06. April 2000 (BGBl. 2000 II Seite 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung, Binnenschiffseichordnung: Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I Seite 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 02. März 2017 (BGBl. I Seite 330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder: Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I Seite 2668) in der jeweils geltenden Fassung, Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung: Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch: Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 07. August 1996, BGBl. I Seite 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ADN : die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügte Verordnung vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II Seite 1150, Anlageband; 2022 II Seite 436; 2024 II Nummer 337; 2024 II Nummer 456), die zuletzt nach Maßgabe der 10. ADN-Änderungsverordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 II Nummer 143) geändert worden ist, Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt: Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I Seite 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom 07. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3859) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Schiffssicherheitsgesetz: Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I Seite 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 02. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2268) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Schiffssicherheitsverordnung: Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 07. März 2018 (BGBl. I Seite 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Kollisionsverhütungsregeln: Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I Seite 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, SOLAS : Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II Seite 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC .386(94) vom 21. November 2014 und MSC.392(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II Seite 1408, 1409, 1414) geändert worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II Seite 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Entschließung MSC.395(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II Seite 1408, 1422) geändert worden ist, in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, MARPOL : Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II Seite 2, 4, 24; 1996 II Seite 399, Anlageband; 2003 II Seite 130,132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC .235(65) und MEPC.238(65) vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2014 II Seite 709, 710, 713), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, Internationales Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen vom 05. April 1966 (BGBl. 1969 II Seite 249, 250), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung, Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt: Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I Seite 4744), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 381) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (3) In dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper folgende Begriffsbestimmungen: "Fahrzeug" ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät; "Schiff" ein Binnenschiff oder ein Seeschiff; "Binnenschiff" ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist; "Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist; "Schleppboot" ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; "Schubboot" ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff; "Schubleichter" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen; "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff; "Tagesausflugsschiff" ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Fahrgastboot" ein zur Beförderung von Fahrgästen zugelassenes Fahrzeug, das kein Fahrgastschiff ist; "Barkasse" ein zur Beförderung von Fahrgästen (Personenbarkasse) oder zum Schleppen (Schleppbarkasse) gebautes und eingerichtetes Binnenschiff bis 25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden; "schnelles Schiff" ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann; "Fähre" ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "schwimmendes Gerät" eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; "schwimmende Anlage" eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus; "Schwimmkörper" ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage handelt; "Sportfahrzeug" ein für Sport- und Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist; "Verband" ein starrer Verband oder ein Schleppverband; "Formation" die Form der Zusammenstellung eines Verbandes; "starrer Verband" ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schubverband" eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "gekuppelte Fahrzeuge" eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; "Schleppverband" eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; "Wasserverdrängung" das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern; "Länge" (" L ") die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; "Breite" (" B ") die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches; "Tiefgang" (" T ") der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern. Stand: 31. Dezember 2025

1 Begriffsbestimmungen

1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1.1 "Betreiber": Eigentümer, Reeder, Charterer oder Manager des Schiffes; 1.2 "Agent": jede Person, die dazu befugt oder beauftragt ist, im Namen des Schiffsbetreibers alle Schiffs- und Ladungsinformationen zu übermitteln; 1.3 "gefährliche Güter": Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Begriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des IMDG -Codes fallen, Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttladung im IMSBC -Code als gefährliche Güter klassifiziert sind, oder Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen und denen eine UN -Nummer zugeordnet worden ist oder die in Kapitel 17 des IBC -Codes aufgeführt sind und denen dort eine Verschmutzungskategorie zugeordnet ist und die in Kapitel 18 des IBC-Codes aufgeführt sind und denen dort eine Verschmutzungskategorie zugeordnet ist oder die in Kapitel 19 des IGC -Codes aufgeführt sind; die im INF -Code genannten radioaktiven Stoffe; 1.4 "umweltschädliche Güter": Rohöl und Mineralölerzeugnisse laut Begriffsbestimmung in Anlage I des MARPOL -Übereinkommens; flüssige Schadstoffe laut Begriffsbestimmung in Anlage II des MARPOL-Übereinkommens; Schadstoffe laut Begriffsbestimmung in Anlage III des MARPOL-Übereinkommens; 1.5 "MARPOL-Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das dazugehörige Protokoll von 1978 ( BGBl. 1982 II Seite 2), in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung; 1.6 "Kollisionsverhütungsregeln": die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBl. 1977 I Seite 813), in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung; 1.7 "IMDG-Code": der International Maritime Dangerous Goods Code , in der amtlichen deutschen Übersetzung, bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 28. Februar 2009 ( VkBl. 2009 Seite 102) in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung; 1.8 "IBC-Code": der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BAnz. Nummer 125a vom 12. Juli 1986), in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung; 1.9 "IGC-Code": der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nummer 125a vom 12. Juli 1986), in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung; 1.10 "IMSBC-Code": der I nternational Maritime Solid Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2009 (VkBl. 2009 Seite 775); 1.11 "INF-Code": der Internationale Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen (BAnz. 2000 Seite 23 322) in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung; 1.12 "Hafenbehörde": Behörde oder sonstige Stelle, die für die Entgegennahme und Weitergabe von Hafenanlaufmeldungen zuständig ist; 1.13 "Maritime Verkehrssicherung": die von der Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisionen und Grundberührungen, zur Verkehrsablaufsteuerung oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren für die Meeresumwelt gegebenen Verkehrsinformationen und Verkehrsunterstützungen sowie erlassenen Verfügungen zur Verkehrsregelung und -lenkung; 1.14 "Verkehrsinformationen": nautische Warnnachrichten sowie Mitteilungen der Verkehrszentrale über die Verkehrslage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tideverhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in regelmäßigen Abständen oder auf Anforderung einzelner Schiffe gegeben werden; 1.15 "Verkehrsunterstützungen": Hinweise und Warnungen der Verkehrszentrale an die Schifffahrt und Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von der Verkehrszentrale aus durch Seelotsen nach § 23 Absatz 1 des Gesetzes über das Seelotswesen, die bei verminderter Sicht, auf Anforderung oder wenn die Verkehrszentrale es auf Grund der Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält, gegeben werden und sich entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse auch auf Positionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe erstrecken können; 1.16 "Verkehrsregelungen": schifffahrtspolizeiliche Verfügungen der Verkehrszentrale im Einzelfall, die entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen über Vorfahrt, Überholen, Begegnen, Höchst- und Mindestgeschwindigkeiten oder über das Befahren einer Seeschifffahrtsstraße umfassen können; 1.17 "Innere Deutsche Bucht (German Bight )": das Seegebiet ergibt sich aus dem Anhang zu dieser Anlage; 1.18 "UN-Nummer": die zum Stoff gehörende Nummer gemäß den Empfehlungen, die vom Ausschuss der Sachverständigen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschlagen wurde und in den in den Nummern 1.7 bis 1.10 dieser Anlage genannten Codes aufgeführt ist; 1.19 " AIS ": Automatisches Schiffsidentifizierungssystem der Regel V/19.2.4 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II Seite 141), das zuletzt durch Verordnung vom 23. Juni 2006 (BGBl. 2006 II Seite 560) geändert worden ist. Stand: 01. Dezember 2010

§ 11 Ordnungswidrigkeitendatei

§ 11 Ordnungswidrigkeitendatei (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei über die von ihr verfolgten Ordnungswidrigkeiten in der Schifffahrt zur Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren, Vorgangsverwaltung. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden: Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften der betroffenen Personen und gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Name und Anschrift des Unternehmens sowie des Zustellungsbevollmächtigten, die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen, die Tatzeiten und Tatorte sowie Identitätsmerkmale von beteiligten Wasserfahrzeugen, die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten, die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen durch die Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften, die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten. (3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6, Verfahren von besonderer Bedeutung nach Absatz 7 und die dabei einzuhaltenden Löschungsfristen zu bestimmen. (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie dazu erlassener Rechtsverordnungen oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeidienststellen der Länder sowie an die Bundeskasse, Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Polizeidienststellen der Länder, Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von Anordnungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Sinne des § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Hauptzollämter oder Auswertung von Schiffsunfällen an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermittelt werden. (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung des Artikels 1 Absatz 5 des Zusatzprotokolls zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte, zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt, für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt oder zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1980 ( BGBl. I Seite 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I Seite 3186), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind oder für die Entscheidung über die Entziehung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz erforderlich ist. (6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe der Personalien der betroffenen Person glaubhaft darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Schiffsverkehr begangener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt, ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhebung der Privatklage nicht möglich ist und er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn die betroffene Person kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. (7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung, soweit nicht bei Verfahren von besonderer Bedeutung eine längere Frist erforderlich ist. (8) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und in den bestehenden regionalen Dateien gespeichert und genutzt werden. Stand: 21. März 2023

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV )

Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Beförderung gefährlicher Güter GGKostV Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 308) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 geändert durch Artikel 3 der Zwölften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1472), Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510), Artikel 4 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475), Artikel 4 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 174), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 422), Artikel 4 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1) vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1) vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147). Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) § 1 Kosten § 2 Gebührenfestsetzung Anlagen 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates an den wissenschafltichen und technischen Fortschritt (ABl. L, 2025/149, 24.01.2025). Stand: 01. Januar 2026 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Bekanntmachung Beförderung gefährlicher Güter GGKostV Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I Seite 124) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutkostenverordnung in der seit dem 28. Februar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 01. April 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 07. März 2013 (BGBl. I Seite 466), 2. den am 01. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I Seite 265), 3. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1843), 4. den am 01. Januar 2017 in Kraft getrenenen Artikel 3 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I Seite 568), 5. den am 14. Dezember 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 07. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3859) und 6. den am 28. Februar 2019 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 11. März 2019 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Stand: 28. Februar 2019 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV )

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV ) vom 11. März 2019 ( BGBl. I Seite 308) Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. März 2019 geändert durch Artikel 3 der Zwölften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1472), Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510), Artikel 4 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 475), Artikel 4 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 174), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 422), Artikel 4 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen 1) vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen 1) vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 147). Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) § 1 Kosten § 2 Gebührenfestsetzung Anlagen Download Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie ( EU ) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/ EG des Europäischen Parlamentes und des Rates an den wissenschafltichen und technischen Fortschritt ( ABl. L, 2025/149, 24.01.2025). Stand: 01. Januar 2026

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG )

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG ) vom 07. Juli 2009 ( BGBl. I Seite 1774) Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 07. Juli 2009 geändert durch Artikel 2 Absatz 148 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 487 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung vom 26. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1843), Artikel 140 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung ( EU ) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU ) *) vom 20. November 2019 (BGBl. I Seite 1626), Artikel 13 des Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02. März 2023 (BGBl. I Nummer 56). Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Ermächtigungen § 4 (weggefallen) § 5 Zuständigkeiten § 6 Allgemeine Ausnahmen § 7 Sofortmaßnahmen § 7a Anhörung § 7b Beirat § 8 Maßnahmen der zuständigen Behörden § 9 Überwachung § 9a Amtshilfe und Datenschutz § 10 Ordnungswidrigkeiten § 11 Strafvorschriften § 12 Kosten § 13 (Änderungen anderer Gesetze) § 14 (weggefallen) § 15 Inkrafttreten Download Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2017 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ( ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 89; L 127 vom 23.05.2018, Seite 9). Stand: 09. März 2023

Bekanntmachung

Bekanntmachung Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 06. Juli 2009 ( BGBl. I Seite 1704) wird nachstehend der Wortlaut des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der ab dem 01. Januar 2010 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 29. September 1998 (BGBl. I Seite 3114), den am 07. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 250 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I Seite 2785), den am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3762), den am 01. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 06. August 2002 (BGBl. I Seite 3082), den am 01. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 45 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Seite 1818), den am 08. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), den am 01. Januar 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes (BGBl. I Seite 1704). Berlin, den 07. Juli 2009 Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wolfgang Tiefensee Stand: 01. Januar 2010

I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren

I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 001 Zurückweisung eines Widerspruchs 001 aus formalen Gründen 60 bis 425 001 aus sachlichen Gründen 120 bis 850 002 bis 012 nicht vergeben 013 Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes) 30 je begonnene Viertelstunde Stand: 28. Februar 2019

§ 10 Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen

§ 10 Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen (1) Neben den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder sind für die Durchführung dieser Verordnung auch Dienststellen, die das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt, zuständig für die Überwachung nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen im Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und Trennvorschriften. (2) Die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zuständige Behörden für die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen nach den Unterabschnitten 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 des IMDG-Codes , die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 des IMDG- Codes , die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen ( MEGC ) nach den Unterabschnitten 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG- Codes und die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach den Absätzen 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG- Codes . Stand: 01. November 2019

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