Die Wilhelm Merkle Schweißtechnik GmbH, Meisenstraße 11a, 84030 Ergolding, betreibt auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 3532/0 der Gemarkung Ergolding, Markt Ergolding, ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Gaslager. Am 28.05.2020 ging beim Landratsamt Landshut ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung nach § 4 BImSchG vom 22.05.2020 ein. Beantragt wurde die Errichtung und der Betrieb eines Lagers bis zur Gesamtmenge von 7,5 t für brennbare Gase (H 220) in Stahlflaschen nach Gefahrgutrecht ADR, genehmigungsbedürftige Anlage laut Nr. 9.1.1.2 (V) des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Nach Nr. 9.1.1.3 (S) der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) war eine standortbezogene Vorprüfung zur UVP durchzuführen. Die Prüfung ergab, dass keine UVP durchzuführen ist, da keine Beeinträchtigungen der nach Anhang 2 zum UVPG zu prüfenden Schutzgüter zu befürchten sind. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid nach § 4 BImSchG erging mit Datum vom 17.09.2020.
Das Endlager Konrad in Salzgitter (Niedersachsen) befindet sich zurzeit im Bau. Anfang der 2030er Jahre sollen dort schwach- und mittelradioaktive Abfälle tief unter der Erde eingelagert werden. Zum Endlager Konrad erreichen uns regelmäßig Fragen von Bürger*innen – etwa zum Baufortschritt, zur Sicherheit und zu den radioaktiven Abfällen. Die Fragen beantworten wir auf dieser Seite in einem stetig wachsenden Katalog. Wenn Sie weitere Fragen haben, stellen Sie diese gerne per E-Mail an dialog(at)bge.de . Wenn Sie Ihre Frage lieber im persönlichen Gespräch an uns richten möchten, laden wir Sie herzlich in unsere Infostelle Konrad ein – sowie zu unseren Veranstaltungen aus der Reihe „Betrifft: Konrad“. Expert*innen der BGE berichten dort regelmäßig über den Stand der Bauarbeiten und stellen sich den Fragen der Teilnehmer*innen. Bereits vergangene Veranstaltungen können Sie sich auf dem YouTube-Kanal (externer Link) der BGE anschauen. Die Transportstudie Konrad befasst sich mit einem Aspekt, der nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses war, nämlich mit dem Verkehr, der die Abfallbehälter zum Endlager bringt. Der Transport unterliegt grundsätzlich dem Gefahrgutrecht für Verkehr. Die Transportstudie Konrad hat untersucht, ob besondere Gefahren von den Transporten der Behälter zum Endlager für die Bevölkerung ausgehen. Das war in einer Studie im Jahr 2009 betrachtet worden und soll zeitnah vor der Inbetriebnahme durch die zuständige Behörde mit den dann vorliegenden Bedingungen für die Transporte wiederholt werden. Stand: Januar 2022 1975 ist auf Initiative des damaligen Bergwerkbetriebs und dort insbesondere des Betriebsrates mit der Unterstützung lokaler und regionaler politischer Vertreter das Gesuch einer Prüfung des Standortes als Endlager an die damalige Bundesregierung herangetragen worden. Aufgrund ihrer günstigen Geologie (sehr tief, durch dicke Tonschichten gegen Grundwasser geschützt) wurde daraufhin von 1976 bis 1982 die Schachtanlage auf ihre Eignung als mögliches Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle (laut Genehmigung: radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung) untersucht. Die Planungen für ein Endlager begannen, nachdem die Ergebnisse der Untersuchungen für die Eignung sprechen. Im Jahr 1982 startete die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) das Genehmigungsverfahren. Mehr als 70 Behörden und Naturschutzverbände wurden um Stellungnahmen gebeten. Bis 1989 wurden die Planungsunterlagen vervollständigt und anschließend bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Niedersächsischen Umweltministerium (NMU), eingereicht. Zwei Monate lang wurden die Antragsunterlagen öffentlich ausgelegt. Das NMU registrierte in dieser Zeit rund 290.000 Einwendungen und absolvierte von September 1992 bis März 1993 einen Erörterungstermin in Salzgitter. Die Genehmigungsbehörde erteilte nach vollständiger Überprüfung aller Unterlagen und unter Berücksichtigung der Einwendungen und weiterer Anforderungen im Mai 2002 die Genehmigung für das Endlager Konrad. Diese wurde vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen und dem Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2007 bestätigt. Stand: Januar 2022 Die Kalterprobung erfolgt in drei Phasen: In Phase A werden alle Komponenten nach ihrer Fertigstellung auf ihrer Funktion für den späteren Endlagerbetrieb geprüft. In Phase B wird das Zusammenspiel aller Komponenten für den Einlagerungsbetrieb erprobt. In einer Zwischenphase zwischen A und B werden Komponenten bzw. Komponentengruppen erprobt, die untereinander kommunizieren bzw. interagieren. Ziel ist es die Kalterprobung, die mehrere Monate in Anspruch nehmen wird, im Jahr 2026 zu absolvieren. Die Inbetriebnahme des Endlagers ist Anfang der 2030er Jahre vorgesehen. Zum Thema Kalterprobung wird die BGE zu der gegebenen Zeit eigene Informationsveranstaltungen anbieten. Stand: Juni 2023 Tübbinge sind vorgeformte Stahl- oder Stahlbetonteile, die sich zu einem Ring zusammensetzen lassen. Mit solchen Tübbingen wird zum Beispiel der Ausbau einer Tunnelröhre oder eines Schachtes ausgeführt. Die Tübbinge werden beim Bau (Teufen) des Schachtes eingebaut. Ein nachträglicher Einbau ist nicht ohne weiteres möglich und würde nur bedingt zu einer besseren Abdichtung in dem wasserführenden Hills-Sandstein führen. Zudem würde es zu einer Verringerung des Durchmessers kommen, auf den sämtliche Planungen der Schachtförderanlage ausgerichtet sind. Unabhängig vom Ausbau des Schachtes muss dieser nach der Einlagerung so verfüllt werden, dass die Abdichtung des Endlagers gewährleistet wird. Grob gesagt müssen die dichten Schichten des Tongesteins in gleicher Weise abgedichtet werden und die wasserführenden Schichten des Sandsteins in der Horizontalen eher durchlässig ausgeführt werden. Stand: Januar 2022 In den vergangenen Jahren lag der Gesamtzulauf im Endlager Konrad relativ konstant bei rund 7.500 Kubikmeter pro Jahr. Der Großteil stammt aus Schacht Konrad 2. Der Zulauf durch Schächte ist nicht ungewöhnlich, da sie das Deckgebirge und somit auch grundwasserführende Schichten durchschneiden. Mit einem maximalen Zufluss von aktuell 15 Litern pro Minute ist das Bergwerk Konrad als ein sehr trockenes Bergwerk einzustufen. Das Grubenwasser wird teilweise unter Tage zur Staubbekämpfung verwendet. Das übrige Grubenwasser wird nach über Tage geholt. Die 50.500 Liter Wasser pro Tag beziehen sich auf den theoretischen Zulauf, der für die rechnerische Auslegung der Anlagentechnik des Gebäudes benutzt wurde. Solche Mengen sind nicht zu erwarten und in der sicherheitsorientierten Genehmigung des Endlagers festgelegt. Das Grubenwasser läuft nur in der Betriebszeit durch die Schächte in das Bergwerk – nach der Schließung nicht mehr. Mehr Informationen zum Grubenwasser finden Sie in folgender Meldung: Meldung - 13. Januar 2021: Endlager Konrad - Grubenwasser-Übergabestation auf Konrad 2 – spezielle Anforderungen für ein besonderes Gebäude Stand: März 2021 Nach Abschluss der Endlagerung werden die Schächte verfüllt und der Geologie entsprechend versiegelt. Das Konzept für das Endlager Konrad sieht eine wartungsfreie Nachbetriebsphase vor. Entsprechend gibt es nicht die Notwendigkeit, auf ewig Wasser zu pumpen, wie das zum Beispiel im Kohlebergbau notwendig ist. Stand: März 2021 Die Inbetriebnahme des Endlagers Konrad ist für Anfang der 2030er Jahre geplant. Ein wesentlicher Teil ist eine Gesamt-Abnahmeprüfung. Erst danach wird das Endlager Konrad im Regelbetrieb Abfallgebinde einlagern können. Pressemitteilung vom 13. Juni 2023 Stand: Juni 2023 Die Betriebszeit der Schachtanlage Konrad ist auf 40 Jahre ausgelegt. Eine Einlagerung darüber hinaus wäre möglich. Das Endlager Konrad ist laut Planfeststellungsbeschluss auf das Einlagerungsvolumen von maximal 303.000 Kubikmeter limitiert. Das ist im Gegensatz zur zeitlichen Komponente das verbindliche Maß. Stand: März 2021 Das Portfolio der BGE umfasst sämtliche Tätigkeit zur Endlagerung radioaktiver Abfälle: Die Planung von Endlagerprojekten (Standortauswahl für hochradioaktive Abfälle), die Errichtung (Endlager Konrad für schwach- und mittelradioaktive Abfälle) sowie der Betrieb und die Stilllegung dieser (Endlager Morsleben und Schachtanlage Asse II). Stand: März 2021 Die jährlichen Betriebskosten für das Endlager Konrad werden auf eine Höhe von rund 80 Millionen Euro geschätzt. Stand: März 2021 Nach der Einlagerung wird das Bergwerk stillgelegt, so wie es aktuell im Endlager Morsleben gemacht wird. Die Hohlräume unter Tage, die dann noch da sind, werden verfüllt. Ein Schachtverschlusssystem und ein Deckel schließen den untertägigen Bereich vollständig ab. Die Tagesanlagen werden abgerissen und die Gestaltung der Nachnutzung ist zu planen. Stand: März 2021 Das Material zum Versetzen der Grubenhohlräume stammt zum einen aus der Auffahrung weiterer Felder. Hierbei handelt es sich um ein erziges Material. Zum anderen werden Zuschlagstoffe wie Zement von über Tage eingefördert. Daraus ergibt sich ein stabilisierendes Gemisch zum Verfüllen der Hohlräume. Stand: März 2021 Nachdem die Abfallgebinde in die Einlagerungskammern gestellt sind, werden diese Kammern vollständig versetzt. Abschließend kommt ein Versatzbauwerk vor die Kammern. Im Ergebnis gelangt kein Wasser mehr an die Gebinde. Die Möglichkeit, dass Wasser an die Gebinde gelangen könnte und es über den Wasserpfad tatsächlich zum Austritt der Stoffe kommt, wurde dennoch untersucht. Das ist Bestandteil der vorgenommenen Sicherheitsbetrachtungen im Vorfeld der Errichtung des Endlagers. Demnach dauert es ein paar hunderttausend Jahre, bis mit einem Austritt zu rechnen wäre. Der Verdünnungsfaktor und vor allem der Zerfall der radioaktiven Nuklide wäre so hoch, dass man nach heutigem Maßstab keine unzulässige Belastung des Gewässers hätte. Diese Untersuchungen werden permanent hinterfragt und durch entsprechende wissenschaftliche Gutachten oder Fachleute reflektiert. Stand: März 2021 In der Schachtanlage Konrad werden Abfälle eingelagert. Langzeitsicherheitsnachweise beweisen, dass das geht. In der Schachtanlage Asse II ist im Gegensatz zur Schachtanlage Konrad eine geotechnische Stabilität nicht gegeben, weshalb die Langzeitsicherheit nicht nachgewiesen werden kann. Die Asse hat vor der Einlagerung der Abfälle nicht die Sicherheitsanalysen durchlaufen müssen, wie sie in Konrad gemacht wurden. Die Asse ist ungeeignet für die Endlagerung von radioaktiven Abfällen. Aus diesem Grund werden die radioaktiven Abfälle zurückgeholt. Im Anschluss wird das Bergwerk stillgelegt. Das Konzept der Stilllegung sieht in den Projekten Asse, Morsleben und Konrad jedoch ähnlich aus. Alle Hohlräume, die man vorher für den Betrieb des Bergwerks genutzt hat (z. B. Infrastrukturstrecken, Schächte) werden zubetoniert und Schachtverschlusssysteme werden eingebaut. Die untertägige Welt wird somit von der Biosphäre getrennt. Anschließend werden die Tagesanlagen abgerissen, und es wird eine Nachnutzung ermöglicht. Stand: März 2021 Der Schachtverschluss ist Teil des Stilllegungskonzeptes. Die beiden Konrad-Schächte werden zur Wiederherstellung der Barrierewirkung der Deckschichten des Endlagers mit Baustoffen und sonstigen teils mineralischen Materialien verfüllt und abgedichtet. Ziel dabei ist die Trennung der untertägigen Welt von der obertägigen Welt. Die Verfüll- und Abdichtstoffe richten sich dabei auf die unterschiedlichen Gebirgsverhältnisse und auch Tiefenlagen, um die an sie gestellten Anforderungen zu erfüllen. Demnach gibt es Bereiche, die dem primären Zweck einer Abdichtwirkung für Wasserwegsamkeiten dienen. Andere Bereiche sollen wiederum die Last darüber liegender Schachtverfüllungen verformungsarm tragen. Stand: März 2021 Für die Stromversorgung von Bergwerken und Endlager gibt es besondere Voraussetzungen, um jederzeit die Sicherheit der Anlage gewährleisten zu können. Neben den Mittelspannungsleitungen, die die Betriebsteile Konrad 1 und Konrad 2 aus unterschiedlichen Umspannwerken mit Strom versorgen, sind beide Betriebsteile mit Ersatzstromanlagen ausgestattet, die bei Ausfall der Stromversorgung sicherheitsrelevante Einrichtungen versorgen. Besonders sensible Einrichtungen verfügen darüber hinaus über eine unterbrechungsfreie Spannungsversorgung mit Hilfe von Batteriesystemen. Weiterhin kann bei Ausfall der Mittelspannungsversorgung eines Betriebsteils der Betrieb über die Mittelspannungsversorgung des anderen Betriebsteils kurzfristig wiederaufgenommen werden. Stand: März 2021 Auf der Schachtanlage Konrad wurde alles erreicht, was geplant war. Nichtsdestotrotz beeinflusst Corona das Projekt. So erschwert die Nutzung von Homeoffice die Kommunikation und den Austausch mit den Arbeitskolleg*innen. Die BGE sieht sich hier den gleichen Herausforderungen konfrontiert, wie viele andere Unternehmen auch. Für das Projekt Konrad wesentlich ist der terminkritische Pfad, den es trotz enger Terminführung und –steuerung unter allen Umständen einzuhalten gilt. Eine Prognose für 2021 abzugeben, ist wie für viele andere auch schwer. Für das Projekt Konrad gilt es weiterhin den Fokus nicht zu verlieren und den terminkritischen Pfad zu halten. Stand: Juni 2023 Zurzeit arbeiten zwischen 650 und 680 BGE-eigene Mitarbeiter am Projekt Konrad. Die eigenen Mitarbeiter kommen insbesondere aus dem Bereich Salzgitter und der Region rund um Peine. Einige Bergleute aus dem Ruhrgebiet und aus Ostdeutschland sind ebenso auf Konrad tätig. Auch der Großteil der Ingenieure ist in der Region ansässig. Darüber hinaus gibt es die Arbeitsgemeinschaften. Das sind Auftragnehmer, die keine eigenen Mitarbeiter sind. Sie sind beispielsweise für den Bau der Gebäude über Tage aber genauso für den Bau der Grubenräume unter Tage zuständig. Das sind insbesondere aus dem Ruhrbergbau bekannte Firmen. Aber auch eine Schweizer Tunnelbaufirma arbeitet unter Tage mit. Die BGE arbeitet sowohl mit großen Bauunternehmen wie auch mit vielen mittelständischen Unternehmen. Es sind rund 300 Mitarbeiter durch die Fremdfirmen. Stand: März 2021 Bevor Anlagen und Gebäude neu gebaut werden können, müssen alte Anlagen demontiert und entfernt werden. Das gilt insbesondere für die Schachtförderanlagen an den beiden Schächten Konrad 1 und 2 sowie für eine Reihe alter Gebäude am Schacht 1. Der Abriss der alten Gebäude auf Konrad 1 ist inzwischen vollständig erfolgt und der Bau der letzten drei Gebäude am Schacht Konrad 1 hat begonnen. Auch wurde mit dem Neubau der Gebäude Konrad 2 gestartet. Für den Neubau der Förderanlage am Schacht 2 beziehungsweise die Erneuerung der Fördertechnik am Schacht 1 stehen noch einige Demontagen alter Konstruktionen an. Das temporäre Fördergerüst am Schacht 2 wird im Jahr 2022 abgebaut und die Erneuerung des Führungsgerüstes im Fördergerüst Schacht 1 erfolgt in 2022 oder in 2023. Stand: Januar 2022 Die Umladehalle hat eine Gesamtfläche von knapp unter 5.800 Quadratmetern. Sie dient dazu, die angelieferten Behälter für den Transport nach unter Tage vorzubereiten. Dazu werden sie zunächst auf den Plateauwagen gehievt, mit dem die Behälter von der Umladehalle bis zur Umladestation nach unter Tage gebracht werden. Weiterhin werden in der Umladehalle zwei Messungen für die betriebliche Strahlenschutzvorsorge ausgeführt. Stand: März 2021 Die Pufferhalle hat eine Grundfläche von etwa 2.400 Quadratmetern. Hinzu kommt ein Messgebäude, ein Flaschenlager sowie eine Fläche zur Ausschleusung des Seitenstapelfahrzeugs. Sollte es während der Einlagerung an irgendeiner Stelle zu Verzögerungen oder Betriebsstörungen kommen, kann die Einlagerung sofort gestoppt werden. Behälter, die bereits am Endlager stehen oder auf dem Weg dorthin sind, können abgefertigt und in der Pufferhalle abgestellt werden. Weitere Informationen zum Logistikzentrum Konrad und den logistischen Prozessen bei der Einlagerung erhalten Sie bei "Einblicke" (externer Link) . Stand: März 2021 Die Pufferhalle auf Konrad 2 hat nicht die Funktion des Logistikzentrums Konrad (LoK), welches unsere Schwestergesellschaft die Bundesgesellschaft für Zwischenlagerung (BGZ) in Würgassen plant. Die beiden Planungen sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu betrachten, auch wenn das LoK die logistischen Prozesse für die Einlagerung optimieren kann. Die Umladehalle dient dem innerbetrieblichen Umschlag der Abfallbehälter, die Pufferhalle bietet kurzzeitige Lagerreserven für den Fall, dass es an irgendeiner Stelle zu Störungen im Betriebsablauf kommt. Weitere Informationen zum Logistikzentrum Konrad und den logistischen Prozessen bei der Einlagerung erhalten Sie bei "Einblicke" (externer Link) . Stand: März 2021 Die Pufferhalle hat, wie im Planfeststellungsbeschluss für das Endlager Konrad festgelegt, Stellplätze für 258 Konrad-Container. Zugehöriges Dokument: Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerkes Konrad in Salzgitter (PDF, 2,41 MB) Stand: März 2021 Das Endlager Konrad wird für einen Ein- beziehungsweise Zweischichtbetrieb ausgelegt. Die Anzahl der vor Ort umgeschlagenen Behälter ist von der jeweiligen Betriebsart und weiteren Faktoren abhängig. Planfestgestellt und im Mittel vorgesehen sind pro Schicht 17 Gebinde. Weitere Informationen zur Logistik und Lieferkette finden Sie unter: Eine Frage der Logistik - Einblicke #7 (externer Link) Stand: Januar 2022 Für die Abfälle aus der Asse ist die Endlagerung im Endlager Konrad nicht vorgesehen. Für die Asse wird es eine eigene Lösungsmöglichkeit geben, die jetzt noch nicht bekannt ist. Stand: März 2021 Im Endlager Konrad werden ausschließlich schwach- und mittelradioaktive Abfälle (laut Genehmigung: radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung) eingelagert. Die für Konrad bestimmten radioaktiven Abfälle stammen zu rund zwei Dritteln aus Kernkraftwerken und Betrieben der kerntechnischen Industrie. Zum Beispiel aus der Fertigung von Brennelementen oder vom Rückbau der Kernkraftwerke. Ein weiteres Drittel der Abfälle stammt aus Einrichtungen der öffentlichen Hand. Dazu gehören neben den Materialien aus dem Rückbau der DDR-Kernkraftwerke und Abfällen aus den Bundesforschungsstätten auch die Abfälle, die die Bundesländer in ihren Landessammelstellen lagern. Die erste Einlagerung erfolgt in der Inbetriebnahmephase C. Diese erfolgt wiederum nach der Inbetriebnahmephase B, in der das Endlager vollständig jedoch ohne radioaktiven Abfälle in Betrieb genommen wird. In der Phase C erfolgt dann der Nachweis der reibungslosen Inbetriebnahme auch unter Einsatz der Strahlenschutzeinrichtungen. Im Anschluss folgt die Einlagerung der radioaktiven Abfälle im Endlager Konrad. Die Inbetriebnahme ist für Anfang der 2030er Jahre geplant. Weiter Informationen zu den Abfällen finden sie auf der Seite "Abfallarten und Entstehung" . Stand: Juni 2023 Für die Abfälle aus der Asse ist die Endlagerung im Endlager Konrad nicht vorgesehen. Das liegt unter anderem daran, dass das Endlager Konrad genehmigt wurde, als die Rückholung der Abfälle aus der Asse noch nicht festgelegt war. Für die Asse wird es eine eigene Lösungsmöglichkeit geben, die jetzt noch nicht bekannt ist. Sämtliche Informationen zur Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II finden Sie auf der Seite "Asse" . Gerne stehen Ihnen die Kolleg*innen der Infostelle Asse für detaillierte Rückfragen unter info-asse(at)bge.de oder 05336 9489007 zur Verfügung. Stand: März 2021 Zulassungsvoraussetzung für das Endlager Konrad ist die Einhaltung von festgelegten Grenzwerten bei der Strahlenbelastung. Die Genehmigungsschwelle liegt weit unter den Werten, die gesundheitsschädlich sind. Stand: März 2021 Während der gesamten Betriebsphase wird das Endlager belüftet. Nach Betriebsende und nach dem endgültigen Verfüllen des Bergwerks gibt es keine Belüftung mehr. Stand: März 2021 Derzeit lagern ca. 124.000 Kubikmeter schwach- und mittelradioaktive Abfälle oberirdisch in Zwischenlagern sowie in Landessammelstellen, Kernkraftwerken und Forschungszentren. Von den 124.000 Kubikmetern zwischengelagerten Abfällen entfallen ca. 17.000 Kubikmeter auf Abfälle in Innenbehältern, die noch in Endlagerbehälter verpackt werden müssen, und ca. 108.000 Kubikmeter auf Abfälle in Endlagerbehältern. Mit Blick auf die Nebenbestimmung der wasserrechtlichen Genehmigung sind aktuell für die Einlagerung im Endlager Konrad 543 Gebinde qualifiziert. (Stand: 1. März 2021) Stand: März 2021 Die BGE ist unverändert dabei, die radioaktiven Abfälle aus der Asse zurückzuholen. Danach werden sie zwischengelagert. Anschließend wird eine entsprechende Endlagerungsmöglichkeit gesucht. Weitere Informationen dazu können Sie der Seite "Themenschwerpunkt Rückholung" entnehmen. Stand: März 2021 In der Info Konrad bietet die BGE alle grundsätzlichen Informationen zum Endlager Konrad, auch zu den Arbeiten im laufenden Jahr. Besichtigungen des Bergwerks unter Tage sind aufgrund der allgemeinen Lage derzeit nicht möglich, dafür bietet die Info Konrad die Möglichkeit der virtuellen Erkundung mittels VR-Brille. Die aktuellen Öffnungszeiten stehen unter: www.bge.de/de/konrad/infostelle-befahrungen Stand: Januar 2022 Herr Duwe hat eigenen Angaben zufolge Bergbau in Aachen studiert und ist demnach Bergbauingenieur. Nach einer Zeit verschiedener Bergbautätigkeiten ist er bei einem Kernkraftwerk tätig geworden und war dort für 14 Jahre im Rückbau eines Kernkraftwerkes zuständig. Stand: März 2021 Herr Lautsch äußerte sich zu dieser persönlichen Frage am Tag der Betrifft-Veranstaltung am 4. Februar 2021 wie folgt: Er selber glaube an die sichere Endlagerung und könne sich deshalb gut vorstellen, in der Nachbarschaft eines Endlagers zu leben. Und das tue er ja auch indem er in Peine lebt. Er könne sich aber ebenso gut vorstellen in Salzgitter zu wohnen. Die BGE ist durch den Bund finanziert. Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit öffentlichen Abfällen werden aus Steuermitteln finanziert. An dieser Stelle sind beispielsweise das Asse-Projekt und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle, die aus den Landessammelstellen oder vom Rückbau der Forschungsreaktoren kommen, zu nennen. Die radioaktiven Abfälle, die aus der Energiewirtschaft kommen, werden über einen staatlich verwalteten Fonds finanziert, in denen die Energieversorger eingezahlt haben. Weitere Informationen zum Fonds finden Sie bei "KENFO" (externer Link) . Stand: März 2021 Die Frage nach der Nachnutzung stellt sich bei jeder Industriefläche, die nach der industriellen Nutzung einer Nachnutzung zugeführt wird. Am Beispiel des Ruhrgebiets und auch in Ostdeutschland wird deutlich, dass es ganz vielfältige Möglichkeiten der Nachnutzung von Bergbaufolgelandschaften gibt. Ob die Fläche beispielsweise landwirtschaftlich nachgenutzt wird oder als Erholungsfläche dienen soll, muss zu gegebener Zeit mit der Region besprochen und verhandelt werden. Dieser Schritt steht jedoch erst in einigen Jahrzehnten an. Stand: März 2021 Die Vortragsfolien stehen bei der Meldung zur Veranstaltung „Betrifft: Konrad“ zum zum Download zur Verfügung: Meldung - 11. Februar 2021: Endlager Konrad - „Betrifft: Konrad“ als Livestream – Rückblick auf 2020 und Aufgaben in 2021 Stand: März 2021 Aktuell gibt es keine belastbaren Aussagen dazu, ob es einen Wertverlust der Häuser und Grundstücke in der Nachbarschaft von Endlagerprojekten gibt. Die Wertsteigerung oder der Wertverlust von Häusern und Grundstücken hängt stark von regionalen Wirtschaftstrends und vielfältigen Einflussfaktoren ab. Einzelne Einflussfaktoren pauschal zu quantifizieren ist daher kaum möglich. Stand: März 2021 Eine Beurteilung zu den Endlagerprojekten anderer Staaten steht der BGE nicht zu. In Deutschland wiegt die historische Hypothek der Endlagersuche schwer. In der Vergangenheit wurden teilweise politisch motivierte und für die Bürger nicht nachvollziehbare Entscheidungen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle getroffen, welche die Skepsis der deutschen Bevölkerung vermutlich geschürt hat. Durch die Transparenz und Dialogbereitschaft ist die BGE auf einem guten Weg eine gute Nachbarschaft zu Endlagern zu ermöglichen und eine größtmögliche gesellschaftliche Akzeptanz zu erreichen. Stand: März 2021 Die ist BGE für die Entsorgung radioaktiver Abfälle durch den Bau und Betrieb tiefengeologischer Endlager zuständig. Mit Blick auf das Potenzial der Dual-Fluid-Reaktor-Technologie für die Reduzierung der Mengen von radioaktivem Abfall kann zum jetzigen Zeitpunkt aber festgehalten werden, dass die Umwandlung von sehr langlebigen radioaktiven Stoffen in weniger langlebige nur im Labormaßstab funktioniert. Bis aus einem wissenschaftlichen Experiment über einen Prototypen ein marktfähiges Konzept mit entsprechenden Anlagen werden könnte, vergehen noch Jahrzehnte. Die Tatsache, dass es weltweit keine signifikanten Investitionen in diese Technologie gibt, zeigt auch, wie der potentielle Erfolg eingeschätzt wird. Außerdem wäre zur Nutzung dieser Technologien im großen Stil der Wiedereinstieg in eine neue atomare Infrastruktur zur Beseitigung der alten atomaren Infrastruktur notwendig. Die Kosten sind überhaupt nicht abschätzbar. Und: Die „Verarbeitung“ der hochradioaktiven Abfälle aus Deutschland würde mehr als 100 Jahre in Anspruch nehmen, selbst wenn diese Techniken einsatzfähig wären. Zudem: Es gibt kein Konzept, das sämtliche hochradioaktiven Abfälle vernichtet, so dass die Suche nach einem Endlager so oder so notwendig wäre. Stand: März 2021 Die BGE hat als Ziel, eine sichere Endlagerung möglich zu machen. Damit ist die BGE Teil der Energiewende und hat dadurch den Ausstieg aus der Kernenergie in Deutschland mit ermöglicht. Zu beurteilen und zu bewerten, was andere Länder machen, steht der BGE nicht zu. Stand: März 2021 Mit der Konzeptplanung für Gorleben hat die BGE bereits ein Stück weit eine Planung für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle vorgelegt. Mit dem Standortauswahlverfahren sind wir aktuell dabei die Planung für den neuen Standort für ein Endlager für hochradioaktiven Abfälle konzeptionell anzugehen. Stand: März 2021 In den europäischen Staaten gibt es zahlreiche Endlagerprojekte, auch wenn die dauerhaft sichere Lagerung des radioaktiven Abfalls weltweit noch eine mehr oder weniger ungelöste Aufgabe ist. Der Status internationaler Endlagerprojekte ist dabei unterschiedlich vorangeschritten. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung informiert auf der Infoplattform zur Endlagersucher über die Lösungen anderer Länder: Infoplattform zur Endlagersuche: Lösungen anderer Länder (externer Link) Stand: März 2021 Solche konzeptionellen Fragen gehen weit über das Geschäftsfeld der BGE hinaus. Die Rollenverteilung ist klar vorgegeben. Die Frage zur Festlegung der Endlagerkonzepte wird nicht von der BGE verantwortet. Vielmehr wird sie durch das Parlament entschieden sowie von Aufsichtsbehörden und von der Wissenschaft ausgearbeitet und genehmigt. Die BGE übernimmt in diesem Konstrukt ausführende Tätigkeiten. Die Langzeitzwischenlagerung oder eine oberflächennahe Endlagerung ist jedoch keine wirkliche Alternative. Die erforderlichen Bauwerke müssen, anders als geologische Strukturen, ständig gewartet werden. Diese Wartung setzt unter anderem entsprechend langfristig stabile gesellschaftliche Strukturen voraus, die jedoch niemand garantieren kann, wie ein Blick in die jüngere Vergangenheit bereits zeigt. Die Endlagerkommission kam zu dem Ergebnis, dass die tiefengeologische Endlagerung der radioaktiven Abfälle an einem geologisch stabilen Ort nach heutigen Erkenntnissen die einzige technisch umsetzbare und sicherste Lösung ist. Den Abschlussbericht der Endlagerkommission können Sie hier einsehen: Abschlussbericht der Endlagerkommission (externer Link) Stand: März 2021
Antrag gemäß § 16 BImSchG vom 05.10.2018 (eingegangen am 09.10.2018) auf wesentliche Änderung der Guanidinnitrat-Anlage durch Errichtung und Betrieb eines „Ammoniumnitrat-Lagers“, Werk Schalchen, auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1844/2 der Gemarkung und Gemeinde Tacherting durch die AlzChem Trostberg GmbH – - Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG Die AlzChem Trostberg GmbH beantragt gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG mit Schreiben vom 05.10.2018, (eingegangen am 09.10.2018) eine Genehmigung für die Errichtung und Betrieb eines Ammoniumnitratlagers. Das neu zu errichtende Ammoniumnitrat-Lager soll die kontinuierliche Versorgung mit dem Rohstoff Ammoniumnitrat sicherstellen. Die Lagerung ist in Teilmengen in einem bestehenden Gebäude geplant. Die Lagerung von Ammoniumnitrat unterliegt der Nr. 9.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV i.V. mit Nr. 5 und 30 des Anhangs 2 zur 4. BImSchV. Im Rahmen des Verfahrens wird auch die Kapazität für die Lagerung von Guanidinnitrat im bestehenden Produkt-Lager (Produkt-Lager Guni) im Gebäude D02 erhöht. Beim geplanten Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben nach Nr. 9.3.3 der Anlage 1 zum UVPG. Es ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m § 7 Abs. 1 UVPG durchzuführen. Bei dem Vorhaben waren unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das geplante Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen haben kann. Das Vorhaben umfasst die Errichtung eines neuen Ammoniumnitratlagers in einem bestehenden Gebäude sowie die Kapazitätserhöhung eines vorhandenen Produkt-Lagers für Guanidinnitrat. Bei der Lagerung handelt es sich um eine passive Lagerung von Feststoffen in Verpackungen mit einer Zulassung nach Gefahrgutrecht. Eine Ab-oder Umfüllung findet in den beiden Lagerbereichen nicht statt. Damit leistet das Vorhaben keinen nennenswerten Beitrag zur Immissionsbelastung. Das Landratsamt Traunstein kommt aufgrund überschlägiger Prüfung zu der Einschätzung, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG besteht daher nicht. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Nähere Informationen hierzu können beim Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, 83278 Traunstein, Zimmer-Nr. B 2.71 eingeholt werden. Um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0861-58-332 wird gebeten.
Die GSA informiert: Gefahrstoff-Container in der Nordsee Nach der Havarie eines Frachters gingen zahlreiche Container über Bord, darunter auch Gefahrgut-Container. Mindestens einer der Container soll den Gefahrstoff Dibenzoylperoxid enthalten, ein Stoff, der u.a. in Kunstharzen und Klebstoffen Verwendung findet. Dibenzoylperoxid ist ein farblos bis weißes kristallinisches Pulver und weist als organisches Peroxid ein instabiles Verhalten auf. Der staubförmige Stoff ist mit Luft explosiv und reagiert heftig bis explosiv mit vielen Verbindungen und wirkt brandfördernd. Bei Freisetzung ist die Gefahrenzone abzusperren. Das Pulver ist im Sprengstoffgesetz in Anlage II, Stoffgruppe B, lfd. Nr. 3 geregelt. Dibenzoylperoxid ist wasserunlöslich und sinkt im Wasser. Der Stoff ist gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) schwach wassergefährdend (Wassergefährdungsklasse 1). In der CLP -Verordnung (EG 1272/2009) ist Dibenzoylperoxid als Gefahrstoff eingestuft, der schwere Augenreizungen und allergische Hautreaktionen hervorruft. Informationen zum Transportrecht finden Sie in der Datenbank Gefahrgut der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung. Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil der Chemiedatenbank GSBL (Gemeinsamer zentraler Stoffdatenpool Bund / Länder). Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und einiger Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u.a. Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. Für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter www.gsbl.de bereit. Dieser frei recherchierbare Datenbestand informiert Sie über die gefährlichen Eigenschaften und über die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.
FACHINFOR MATION Nr. 6/2009 Identifikation gefährlicher Abfälle Verknüpfung von Abfallrecht, Chemikalienrecht und Gefahrgutrecht Hier kann ein Foto eingefügt werden Foto: Dr. Manuela Klapperstück Fachbereich 2 : Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Anlagentechnik Wasserwirtschaft Identifikation gefährlicher Abfälle __________________________________________________________________________________________ INHALTSVERZEICHNIS 1 EINFÜHRUNG ......................................................................................................................................... 2 2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN.................................................................................................................... 2 3 GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN GEMÄß RICHTLINIE ÜBER GEFÄHRLICHE ABFÄLLE ...................... 3 4 BEZIEHUNG ZWISCHEN ABFALLRECHT, CHEMIKALIENRECHT UND TRANSPORTRECHT ............................... 5 5 GEFÄHRLICHKEITSMERKMALE, R-SÄTZE, GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN UND GRENZWERTE .... 16 6 METHODE ZUR BEWERTUNG VON GEFÄHRLICHEN ABFÄLLEN ................................................................. 23 6.1 6.2 6.3 6.4HANDELT ES SICH UM EINEN ABFALL GEMÄß KRW-/ABFG? ...................................................... 23 EXISTIERT EINE NATIONALE GESETZGEBUNG FÜR DIESEN SPEZIELLEN ABFALL? ........................ 24 WELCHER ABFALLSCHLÜSSEL GEMÄß ABFALLVERZEICHNISVERORDNUNG IST ZUTREFFEND?..... 24 HANDELT ES SICH UM EINEN GEFÄHRLICHEN ABFALL? .............................................................. 25 6.4.1 6.4.2 6.4.3 6.4.4IST DIE ZUSAMMENSETZUNG DES ABFALLS BEKANNT ODER KANN SIE BESTIMMT WERDEN? ........ 25 ENTHÄLT DER ABFALL GEFÄHRLICHE STOFFE ODER ZUBEREITUNGEN? ..................................... 25 GIBT ES GRÜNDE ZU DER ANNAHME, DASS DER ABFALL GEFÄHRLICH SEIN KÖNNTE?................. 28 PHYSIKALISCH-CHEMISCHE ANALYSE ....................................................................................... 28 6.5ERGEBNIS DER BEWERTUNG .................................................................................................... 29 6.5.1 6.5.2ZUSAMMENFASSUNG DER SCHRITTE 6.1 BIS 6.4........................................................................ 29 THEORETISCHES BEISPIEL FÜR DIE BESTIMMUNG EINES GEFÄHRLICHEN ABFALLS...................... 29 ANHANG A: DAS EUROPÄISCHE ABFALLVERZEICHNIS ANHANG B: R-SÄTZE ANHANG C: BEWERTUNG DER GEFAHRENRELEVANTEN EIGENSCHAFTEN 1
Datensammlung Sachsen-Anhalt Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit Inhaltsverzeichnis 1. 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.2.1 2.3.2.2 2.3.2.3 2.3.3 2.3.4 3. 3.1 3.2 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.3.3.1 3.3.3.2 3.3.3.3 3.3.3.4 3.3.4 Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 Anhang 6 Anhang 7 Anhang 8 Anhang 9 Veranlassung ......................................................................................... 2 Rechtsgrundlagen zur Abfalleinstufung .............................................. 3 Europäisches Abfallrecht...................................................................... 7 Richtlinie über Abfälle ........................................................................... 7 Entscheidungen zum Abfallverzeichnis .............................................10 Sonstige Europäische Rechtsgrundlagen ..........................................12 Chemikalienrecht ..................................................................................12 Abfallverbringungsrecht ......................................................................21 Gefahrgutrecht ......................................................................................22 Deutsches Abfallrecht ..........................................................................25 Kreislaufwirtschaftsgesetz ..................................................................25 Abfallverzeichnis-Verordnung .............................................................26 Allgemeines ...........................................................................................26 Regeln zur Nutzung des Abfallverzeichnisses ...................................32 Definitionen des Abfallverzeichnisses................................................37 Ergänzende Rechtsvorschriften und Handlungshilfen .....................41 Zuständigkeitsregelungen ...................................................................43 Einstufung von Abfällen als gefährlich...............................................44 Grundsätzliche Anmerkungen .............................................................44 Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle ...................................44 Hierarchie zur Einstufung von Abfällen als gefährlich ......................55 Kriterien des Stoffrechts ......................................................................56 Einstufung anhand grundsätzlicher Erfahrungen..............................57 Chemische Analytik ..............................................................................58 Metallparameter ....................................................................................59 Organische Parameter..........................................................................66 Weitere Parameter ................................................................................77 Zusammenfassung und Summenbetrachtung ...................................79 Prüfmethoden .......................................................................................80 Liste der Spiegeleinträge .....................................................................83 Ablaufschema zur Abfalleinstufung ..................................................120 Gesamtstruktur des Abfallverzeichnisses ........................................123 als absolut gefährlich eingestufte Abfallarten .................................127 Gegenüberstellung gefahrenrelevanter Eigenschaften nach der Rahmenrichtlinie und dem Basler Übereinkommen mit den Eigenschaften gefährlicher Stoffe nach dem Chemikalienrecht ....133 Abfallarten nach Anhang III und IV der VVA .....................................137 R-Sätze und deren Kombinationen nach Anhang III der Stoffrichtlinie ..............................................................................................................143 Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische nach CLP ...............146 Übersicht über die in der CLP-Verordnung und in der EG-Verordnung 440/2008 geregelten Prüfmethoden...................................................154 Datensammlung zur Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit 1. Stand: 31.07.2013 Veranlassung Die Beschreibung von Abfällen mit einheitlichen Abfallschlüsseln und -bezeichnungen sowie die Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit sind bundesrechtlich auf der Grundlage EG-rechtlicher Vorgaben geregelt. Derzeit sind 839 Abfallarten definiert, von denen 405 Abfallarten als gefährlich eingestuft sind. Jedoch sind nur 211 dieser 405 Abfallarten in jedem Fall als gefährlich eingestuft. Diese weisen immer mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft auf und werden im Zusammenhang mit der vorliegenden Datensammlung als absolut gefährliche Abfälle bezeichnet. Neben diesen absolut als gefährlich eingestuften Abfallarten bestehen 194 sogenannte Spiegeleinträge, bei denen die Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich vom Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft im Einzelfall abhängt. Diese Einzelfallentscheidung ist anhand der in dieser Datensammlung beschriebenen Kriterien vorzunehmen. Bei der Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle ist grundsätzlich das Chemikalienrecht - und hier insbesondere die als gefährlich eingestuften Stoffe und Zubereitungen sowie die jeweiligen Grenzwerte - zu berücksichtigen. Jedoch sind nicht in jedem Fall die in Abfällen enthaltenen Stoffe und Zubereitungen und damit die jeweilige chemikalienrechtliche Einstufung bekannt. Auch sind nicht für alle definierten gefahrenrelevanten Abfalleigenschaften konkrete Bezüge zur chemikalienrechtlichen Einstufung von Stoffen und Zubereitungen festgelegt. Daher müssen die bestehenden Lücken interpretiert und alternative Grenzwertsysteme auf der Grundlage chemischer Analysen für die Abfalleinstufung herangezogen werden. Ziel dieser Datensammlung ist es, die rechtlichen Grundlagen sowohl zur Abfalldeklaration und richtigen Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten als auch zur Einstufung von Abfällen als gefährlich für den praktischen Vollzug mit geeigneten Kriterien zu untersetzen. Die praktische Relevanz der richtigen Einstufung ergibt sich aus den Rechtsfolgen, die an verschiedene Arten von Abfällen geknüpft sind, z.B. Überlassungspflichten, von der Überlassung ausgeschlossene Abfälle, bei Ländergrenzen überschreitenden Entsorgungsmaßnahmen die in anderen Bundesländern geltenden Andienungspflichten, obligatorische Nachweispflichten für Erzeuger, Beförderer, Entsorger gefährlicher Abfälle, obligatorische Registerpflichten für Entsorger (alle Arten von Abfällen) sowie für Erzeuger, Beförderer gefährlicher Abfälle, Einstufung genehmigungsbedürftiger Abfallentsorgungsanlagen u.a. anhand der Gefährlichkeit der zu entsorgenden Abfälle. 2 von 171 Datensammlung zur Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit 2. Stand: 31.07.2013 Rechtsgrundlagen zur Abfalleinstufung Die in dieser Datensammlung benannten Rechtsgrundlagen sind: Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung - AVV) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.04.2006, S. 9) - Abfallrahmenrichtlinie (alt), Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12.12.1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S.20), geändert durch Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27.06,1994 (ABl. L 168 vom 02.07.1994, S. 28), Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) - Abfallrahmenrichtlinie (neu), Entscheidung 94/3/EG der Kommission vom 20.12.1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (ABl. L 5 vom 07.01.1994, S. 15), Entscheidung 94/904/EG des Rates vom 22.12.1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 356 vom 31.12.1994, S. 14), Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 03.05.2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 06.09.2000, S. 3) - Gesamt-Abfallverzeichnis, Entscheidung 2001/118/EG der Kommission vom 16.01.2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (ABl. L 47 vom 16.02.2001, S. 1), berichtigt ABl. L 262 vom 02.10.2001, S. 38 sowie ABl. L 112 vom 27.04.2002, S. 47, Entscheidung 2001/119/EG der Kommission vom 22.01.2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 03.05.2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 47 vom 16.02.2001, S. 32), Entscheidung 2001/573/EG des Rates vom 23.07.2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (ABl. L 203 vom 28.07.2001, S. 18), Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27.06.1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.08.1967, S. 1) - Stoffrichtlinie, Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 07.06.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 187 vom 16.07.1988, S. 14) - Zubereitungsrichtlinie (alt), Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der 3 von 171
Sattelschlepper mit Gefahrgut kippte um 11.04.2016, B190 Pretzier: Gegen 16:55 Uhr kam zwischen Ritzleben und Pretzier ein polnischer Sattelzug Scania mit Tankauflieger rechts von der Fahrbahn ab, sackte auf dem Bankett ein und kippte auf die rechte Seite. Das Fahrzeug blieb zwischen Straße und Radweg, - teilweise auf dem Radweg, liegen. Ein junger Straßenbaum wurde umgeknickt. Der Tank des Aufliegers ist mit flüssigem Propangas gefüllt. Der Tank hielt, es trat kein Gas aus. Die genaue Unfallursache muss noch ermittelt werden, es gibt Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Fahrers (33). Er wurde mit einem Rettungswagen ins Altmarkklinikum nach Salzwedel gebracht. Die Unfallstelle erfolgte eine Vollsperrung, der Verkehr ist örtlich umgeleitet. Gegenwärtig dauert die Sperrung an. Das Flüssiggas wird am heutigen 12.04.2016 in ein anderes Fahrzeug umgepumpt, erst dann kann der Lkw geborgen werden. Der entstandene Gesamtschaden wird auf ca. 150.000 EUR geschätzt. Zur Sicherung der Unfallstelle, einschließlich der Bergung des Lkws ist die Feuerwehr Salzwedel einbezogen worden. Die Geschäftsleitung der Spedition des Unfallfahrzeugs ist an der Unfallstelle erschienen, um notwendige Maßnahmen zu regeln. Zu einer erheblicher Zeitverzögerung bei der Fahrzeugbergung kam es bislang, weil es schwierig ist, eine Spezialfirma zur beauftragen, die das Flüssiggas umpumpen kann. Eine Firma aus Schleswig-Holstein soll gegenwärtig diese Aufgabe übernommen haben, sie ist noch nicht vor Ort. Die Arbeiten an der Unfallstelle dauern an (15:10 Uhr). Sperrmüllhaufen angezündet11.04.2016, Klötze: Um 22:30 Uhr wurde der Brand eines Sperrmüllhaufens in der Straße an der Wasserfahrt 1 gemeldet. Der Haufen befand sich direkt an der fensterlosen Giebelwand eines vierstöckigen Wohnblocks. Der Putz der Giebelwand wurde durch das Feuer beschädigt und ein Anschlusskasten der Telekom zerstört. Das Feuer wurde durch die Feuerwehr Klötze gelöscht. Es wird davon ausgegangen, dass der Sperrmüll vorsätzlich angezündet wurde. Die Kriminalpolizei hat den Brandort untersucht und die Ermittlungen aufgenommen. Zeugen die Hinweise zur Aufklärung geben können, werden gebeten, sich im Polizeirevier Salzwedel (" 03901 848-0) zu melden. Auffahrunfall mit verletzten Personen 11.04.2016 Altmersleben: Gegen 18:40 Uhr fuhr der Fahrer (35) eines Transporters VW Amarok in Altmersleben in Richtung Kahrstedt. In Höhe des Hauses Nr. 26 übersah er, dass vor ihm ein Kleintransporter VW T5 hielt, weil ein Insasse austeigen wollte. Es kam zum einem heftigen Auffahrunfall. Dabei wurden zwei Mitfahrer im VW T5, 55 und 19 Jahre alt, leicht verletzt. Der Fahrer (55) des T5 blieb augenscheinlich unverletzt. Der Schaden an den Fahrzeugen wurde auf insgesamt 20.000 EUR geschätzt. Reh wurde überfahren 12.04.2016, 03:40 Uhr, Neuferchau. Zwischen Kusey und Neuferchau, etwa 200 m vor Neuferchau, kam es zur Kollision zwischen einem Mercedes Sprinter und einem Reh. Das Tier wurde dabei überrollt und verendete an der Unfallstelle. Am Fahrzeug entstand ein Schaden von ca. 1.000 EUR; der Fahrer (29) blieb unverletzt. Reh gegen Ibiza 12.04.2016, 05:55 Uhr, L11 bei Apenburg: Zwischen Apenburg und Cheinitz, ca. 250 m vor der Einfahrt zur Motocross-Strecke lief ein Reh vor einen Pkw Seat Ibiza und es kam zum Zusammenstoß. Das Reh verendete an der Unfallstelle; am Pkw entstand ein Schaden von ca. 1.000 EUR; der Fahrer (20) blieb unverletzt. Hoher Sachschaden durch Einbruch 12.04.2016, Salzwedel: In der Nacht zum 12.04.2016, brachen Unbekannte in der Karl-Marx-Straße gewaltsam in das Gebäude des Amtes für Wasserwirtschaft und Naturschutz ein. Der oder die Täter durchsuchten alle Büros und brachen dazu auch innen Türen auf. Offensichtlich wurde Bargeld gesucht. Bürotechnik/ Elektronik blieben unberührt. Gestohlen wurde ein geringe Menge Bargeld (unterer dreistelliger Bereich). Der entstandene Sachschaden an den Türen usw. beläuft sich jedoch auf etwa 6.000 EUR. Zeugen, die Hinweise zur Aufklärung geben können, melden sich bitte im Polizeirevier Altmarkkreis Salzwedel (" 03901 848-0). Einbruchsdiebstahl 12.04.2016, Kalbe: In der Nacht zum 12.04.2016, 17:30 bis 06:00 Uhr, drangen Unbekannte in der Ernst-Thälmann-Straße auf ein Grundstück vor und drangen gewaltsam in ein Nebengebäude eines Gewerbetreibenden ein. Der oder die Täter durchsuchten Büros und stahlen zwei Geldkassetten mit Bargeld und Papieren. Zeugen, die Hinweise zur Aufklärung oder zum Verbleib des Diebsgutes geben können, melden sich bitte bei der Polizei in Salzwedel ("03901 848-0). Werkzeug gestohlen 12.04.2016, Kalbe: In der Zeit zwischen dem 11.04.2016 17:00 und dem 12.04.2016 06:00 Uhr kam es in der Varholzer Straße zu einem Einbruchsdiebstahl. Unbekannte drangen gewaltsam auf ein Betriebsgelände vordrangen und brachen dort in eine Werkhalle ein. Aus drei Produktionsberiechen wurden diverse Akku-Bohrmaschinen / Schrauber (Metabo / Bosch), Schleifmaschinen, mechanische Werkzeuge (Schlüsselsätze usw.) und ein Werkzeugwagen gestohlen. Der Schaden wurde mit ca. 3.000 EUR beziffert. Zeugen welche zu verdächtigen Personen, Fahrzeugen oder zum Verbleib des Diebesgutes Hinweise geben können, werden gebeten, sich im Polizeirevier Salzwedel (" 03901 848-0) zu melden. Folgeverkehr nicht beachtet 12.04.2016, Salzwedel: Gegen 09:50 Uhr fuhr der Fahrer (78) eines Pkw Renault Laguna auf dem Krangener Weg in Richtung Arendseer Straße. Weil ihm im Bereich der Siedlungshäuser ein Lkw entgegen kam, hielt er und setzte er ein Stück zurück, um dem Lkw Platz zu machen. Dabei beachtet er einen ihm folgenden VW Golf nicht und es kam zum Zusammenstoß. Der Sachschaden beläuft sich auf ca. 800 EUR. Golf-Fahrerin (51) und Laguna-Fahrer blieben unverletzt. Impressum:Polizeiinspektion StendalPolizeirevier Altmarkkreis Salzwedel Große Pagenbergstr. 10 29410 Salzwedel Tel: (03901) 848 198 Fax: (03901) 848 210 Mail: bpa.prev-saw@polizei.sachsen-anhalt.de
§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a (1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden, die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind, deren Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreitet, deren Wanddicke des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreitet und deren Innentanks aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen. (2) Für die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Ausnahmne Nummer 40 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung ( GGAV ) sowie der Ausnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter. (3) § 35a gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 4, sofern die Beförderungen in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft sind, Tanks, deren Sicherheitsniveau um 50 Prozent höher ist, als das eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 "Sicherheitsniveaus von Transporttanks für Gefahrgut" 1) und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 203 2) , wenn die Kenngröße f 3 zur Ermittlung der Risikozahl mindestens 0,5 beträgt und das Sicherheitsniveau von der nach § 12 für die Baumusterprüfung zuständigen Stelle bescheinigt wurde, Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte oder Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR durchgeführt werden. (4) Für die Tanks nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nummer 47 (S) der GGAV sowie der Ausnahme 14 (S) der GGAV gelten weiter. (5) § 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummern 1965 (§ 35b Tabelle laufende Numer 2), sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt. (6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11 000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer ( ABV ) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. (7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11 000 kg bis 22 000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control - ESC ) ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. (8) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2). (9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (§ 35b Tabelle laufende Nummer 1) der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unterklasse 1.1) und der UN-Nummern 0331 und 0332 (Unterklasse 1.5), wenn für diese explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Konformitätsnachweis nach § 5 des Sprengstoffgesetzes erbracht wurde und diese explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff eine Schlagempfindlichkeit von mehr als 30 Joule sowie eine Reibempfindlichkeit von mehr als 280 Newton bei Durchführung der Prüfverfahren 3) haben, und der UN-Nummer 0081 (Unterklasse 1.1) bis 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, oder bis 3 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikregelung ( Electronic Stability Control - ESC) ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a oder b können nebeneinander in Anspruch genommen werden. § 35b Satz 3 ist nicht anzuwenden. 1) Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87. 2) Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 Seite 522. 3) Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung ( EG Nummer 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH ) ( Abl. L 142 vom 31. Mai 2008, Seite 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung. Stand: 05. Juli 2023
Erläuterungen zu Teil 7 ADN Zu Absatz 7.1.4.3.5, 7.1.4.3.6 und 7.1.4.14.7.3.2 ADN 7-1.B Die in diesen Absätzen angesprochenen Genehmigungen der zuständigen Behörde sind die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nach § 11 Nummer 3 der GGVSEB erteilten Beförderungsgenehmigungen. Zu Unterabschnitt 7.1.4.7 und 7.2.4.7 ADN 7-2.B Eine Lade- und Löschstelle (Umschlagstelle) für gefährliche Güter gilt als dafür von den zuständigen Behörden der Länder bezeichnet oder zugelassen, wenn an ihr unter Beachtung der anwendbaren Rechtsvorschriften (insbesondere Bau-, Immissionsschutz- und Wasserrecht) durch einen oder mehrere Verwaltungsakte eine Nutzung auch für das Be- oder Entladen von Gefahrgütern allgemein oder für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geregelt wird. Enthält die Bezeichnung/Zulassung der Umschlagstelle keine ausdrückliche Aussage zum Umschlag gefährlicher Güter, ist von der Zulässigkeit des Umschlags auszugehen, wenn sich dies aus der Zweckbestimmung der Anlage ergibt. Für eine Lade- oder Löschstelle in oder an einer Bundeswasserstraße ist in der Regel auch eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich. Das Laden und Löschen ( d. h. Beladen oder Befüllen und Entladen) von Trockengüter- oder Tankschiffen kann an festen Anlagen oder mittels anderen Beförderungsmitteln (Wagen, Fahrzeugen) erfolgen, wenn dies zugelassen ist. Zu Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN 7-3.B Ein Schubverband oder gekuppelte Schiffe gelten nach Absatz 7.2.2.19.2 ADN als ein Schiff. Soweit rechtlich zulässig, sind Umfüllvorgänge daher nicht als Umladen im Sinne des Unterabschnitts 7.2.4.9 ADN zu betrachten. Es handelt sich in den Fällen um einen Verband oder gekuppelte Schiffe, in denen die Fahrzeuge im Zuge eines Beförderungsvorgangs zusammengestellt werden. Das kurzzeitige Verbinden eines Fahrzeugs mit einem anderen, außerhalb eines Beförderungsvorgangs, macht die beteiligten Fahrzeuge noch nicht zu einem Verband. Zu Unterabschnitt 7.1.4.77 und 7.2.4.77 ADN 7-4.B Der Begriff "lokales Recht" bestimmt sich in Deutschland nach dem Landesrecht. Zu Absatz 7.2.3.1.5 und 7.2.3.1.6 ADN 7-5.B Es ist zwischen den Regelungen in Absatz 7.2.3.1.5 und 7.2.3.1.6 ADN wie folgt zu unterscheiden: In Absatz 7.2.3.1.5 ADN geht es um die generelle Vorsichtmaßnahme bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden, Aufstellungsräume oder andere geschlossene Räume betreten, wenn die Ladetanks noch gefüllt sind. Nach Absatz 7.2.3.1.6 ADN geht es um ungereinigte leere Tanks und den aus den Ladungsresten resultierenden Gefahren. Die Regelung zu dem Verhalten bei Notfällen oder bei mechanischen Problemen, wonach der Tank bei einer Konzentration von aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen und Dämpfen von 10 % bis 50 % der unteren Explosionsgrenze ( UEG ) betreten werden darf, bezieht sich nur auf ungereinigte leere Tanks. Zu Unterabschnitt 7.2.3.7 ADN 7-6.1.B Die Zulassung von Stellen, an denen Binnentankschiffe entgast werden dürfen, und die hierfür zuständige Behörde (Absätze 7.2.3.7.1.1 und 7.2.3.7.1.3 ADN) bestimmen sich nach den Vorschriften außerhalb des Gefahrgutrechts, z. B. nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. § 16 Absatz 6 Nummer 1 der GGVSEB ist hier nicht einschlägig. 7-6.2.B Die Zulassungspflicht für Annahmestellen und die zuständigen Behörden nach Absatz 7.2.3.7.2.1 ADN bestimmen sich nach den Ausführungsvorschriften zum CDNI -Übereinkommen oder nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. § 16 Absatz 6 Nummer 1 der GGVSEB ist hier nicht einschlägig. Zu Unterabschnitt 7.2.4.40 ADN 7-7.B " In Bereitschaft halten " einer Feuerlöscheinrichtung im Sinne der Vorschrift erfordert: Der Feuerlöschschlauch ist an die Wasserrohrleitung angeflanscht. Der Feuerlöschschlauch muss an Deck ausgerollt sein. Die Sprüh- bzw. Strahlrohrarmatur ist am Feuerlöschschlauch angeflanscht. Die Stellung der Ventile obliegt der Beurteilung des Schiffsführers/Sachkundigen. Das Einschalten der Feuerlöschpumpe muss jederzeit möglich sein. Stand: 29. August 2023
Erläuterungen zu Teil 5 Zu Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a 5-1.1 Der Ausdruck "UMVERPACKUNG" muss nicht in Großbuchstaben erfolgen. In Deutschland wird die englische Schreibweise " OVERPACK " und die französische Schreibweise " SUREMBALLAGE " nicht beanstandet. 5-1.2 Sofern zusätzlich zu einer Umverpackung eine weitere Umhüllung erfolgt, z. B. als Wetterschutz oder als Thermohaube, ist diese ebenfalls als eine Umverpackung zu bewerten und entsprechend zu kennzeichnen und zu bezetteln. 5-1.3 Durch den Bezug auf Kapitel 5.2 in Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a (ii) besteht eine Verknüpfung zu dem Unterabschnitt 5.2.1.2 und zu den Absätzen 5.2.2.2.1.6 und 5.2.2.2.1.7 und somit gelten die Anforderungen hinsichtlich der Lesbarkeit und Witterungsbeständigkeit auch für Umverpackungen. Zu Kapitel 5.2 und 5.3 5-2 Versandstücke, Tanks, Container, MEGC , MEMU und Beförderungseinheiten/Wagen, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Bei der ausschließlichen Beförderung von Gütern in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 darf die Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sein. Das gilt auch für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis zu 12 Tonnen. Zu Unterabschnitt 5.2.1.3 5-3 Das Kennzeichen "BERGUNG" ist auch bei der Verwendung einer Bergungsverpackung nach Absatz 4.1.1.19.1 Satz 2 ADR / RID erforderlich. Zu Unterabschnitt 5.2.1.9 5-4 In dem Kennzeichen für Lithiumbatterien dürfen auch mehrere UN-Nummern zur Auswahl vorhanden sein. Es muss aber eindeutig erkennbar sein, z. B. durch Durchstreichen oder Ankreuzen, welche UN-Nummer(n) angewendet wird (werden) und sich tatsächlich in dem Versandstück befindet (befinden). Zu Absatz 5.2.2.1.12.2 5-5 Ob eine Anbringung von Ausrichtungspfeilen an unverpackten Gegenständen möglich ist, hängt von der Beschaffenheit des Gegenstandes ab. Auf eine Anbringung darf nur dann verzichtet werden, wenn diese physisch nicht möglich ist. Zu Absatz 5.2.2.2.1.2, 3. Unterabsatz 5-6 Als beschädigt, aber noch verwendbar sind Gefahrzettel anzusehen, wenn auf einem Teil des Gefahrzettels die Hinweise auf Gefahren wie Symbole oder Ziffer der Klasse erkennbar sind und der Informationsgehalt des Gefahrzettels erkennbar bleibt. Zu Absatz 5.2.2.2.1.3 Satz 3 und 5.2.2.2.1.5 5-7 Auch bei Angabe der UN-Nummer auf dem Gefahrzettel ist auf Versandstücken die UN-Nummer weiterhin anzugeben. Zu Unterabschnitt 5.3.1.3 Bem. ADR 5-8.S Trägerfahrzeuge mit Wechselaufbauten (Wechselbehältern), in denen Container, Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, sind nach Unterabschnitt 5.3.1.3 ADR zu kennzeichnen, d. h. es müssen dieselben Großzettel auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug oder am Wechselbehälter selbst angebracht werden. Zu Absatz 5.3.2.1.1 ADR 5-9.S Absatz 5.3.2.1.1 Satz 4 und 5 ADR gilt nur, wenn der getrennte Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen ist. Zu Abschnitt 5.3.2.1.3 ADR 5-10.S Bei der Beförderung von UN 1202, 1203, 1223, 1268 und 1863 zusammen mit Biodiesel als Nichtgefahrgut ist eine Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.3 ADR zulässig. Zu Abschnitt 5.3.2 ADR 5-11.1.S Wenn mit einer Beförderungseinheit in einem Tank und in Versandstücken der gleiche nach Kapitel 3.2 Tabelle A für Tanks zulässige Stoff befördert wird und nicht nach Absatz 5.3.2.1.1 und 5.3.2.1.2, sondern nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR gekennzeichnet ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG ). 5-11.2.S Orangefarbene Tafeln dürfen auch sichtbar angebracht sein, wenn die in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden. Zu Absatz 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.6 ADR 5-12.S Die erleichternde Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR darf auch bei der Beförderung von Containern oder Schüttgut-Containern angewendet werden, in denen nur ein gefährlicher Stoff oder Gegenstand in loser Schüttung oder ein unter ausschließlicher Verwendung zu befördernder verpackter radioaktiver Stoff enthalten ist. Zu Abschnitt 5.3.6 5-13 Wird das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 wie ein Großzettel verwendet, begründet das Fehlen weiterer gestalterischer Merkmale nach Abschnitt 5.3.1 keine Ordnungswidrigkeit. Zu Unterabschnitt 5.4.0.2 5-14.1 Diese Regelung betrifft alle schriftlichen Dokumentationen, die in Kapitel 5.4 geregelt sind. Die Verfügbarkeit von elektronischen Dokumentationen während der Beförderung entspricht schriftlichen Dokumenten, wenn die EDV -Datensätze auf der Beförderungseinheit (ADR) oder vor Ort (RID) oder an Bord ( ADN ) bei Bedarf eingesehen und ausgedruckt werden können. 5-14.2 Ein elektronisches Beförderungsdokument kann unter Einhaltung des Verfahrens gemäß dem "Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 RID/ADR/ADN" ( VkBl. 2021 Heft 4 Seite 103) verwendet werden. Das zwischen BMDV , den Ländern und der beteiligten Wirtschaft abgestimmte nationale Verfahren zur Anwendung eines elektronischen Beförderungspapiers (VkBl. 2015 Heft 14 Seite 450) kann seit dem 01. Januar 2023 nicht mehr angewendet werden. Zu Unterabschnitt 5.4.1.1 5-15 Die Angaben im Beförderungspapier im Vor- und/oder Nachlauf des See-/Luftverkehrs dürfen auch in englischer Sprache erfolgen. Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b 5-16.1 Nicht alle dem Sprengstoffrecht unterliegenden Stoffe sind gefährliche Güter der Klasse 1. Empfohlen wird, bei der Beförderung solcher Stoffe im Beförderungspapier einen entsprechenden Vermerk anzubringen. 5-16.2 Zusätzliche Angaben, die in Kleinbuchstaben als beschreibender Text in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 enthalten sind, dürfen zur Konkretisierung in das Beförderungspapier aufgenommen werden. Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe c 5-17 Unter der Angabe in Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe c "wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben" kann die Angabe im Beförderungspapier sich wie folgt darstellen: UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3, 8), l oder UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3 + 8), l oder UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3) (8), l. Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e 5-18 Unter der Angabe in Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e "Beschreibung der Versandstücke" ist die Art der Verpackung - wie in den Kapiteln 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5 und 6.6 bezeichnet - zu verstehen. Beispiele: 10 Säcke, 3 IBC , 2 Bergungsverpackungen. Zulässig sind auch in Regelwerken verwendete Bezeichnungen wie z. B. Akkukasten, Holzfass, Fasscontainer. Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe f ADR 5-19.S Sofern nur gefährliche Güter einer UN-Nummer unter Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR in der Beförderungseinheit befördert werden und dabei der berechnete Wert nach Bem. 1 nicht angegeben wird, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe h ADR 5-20.S In Deutschland gibt es hierzu die Ausnahme 18 (S) der GGAV mit der Möglichkeit, bei örtlich begrenzten Verkehren (Verteilerverkehr einschließlich Sammelverkehr) auf den Eintrag des Empfängers im Beförderungspapier zu verzichten. Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR 5-21.S Bei einer Beförderung innerhalb der Freistellungsregelungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR ist die Eintragung der Tunnelbeschränkungscodes in das Beförderungspapier nicht erforderlich, weil Tunnelbeschränkungen keine Anwendung finden. Für den Verlauf der Beförderung muss jedoch sichergestellt sein, dass die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten werden. Zu Absatz 5.4.1.1.6.2.1 Buchstabe b ADR 5-22.S Wird der Tunnelbeschränkungscode bei Anwendung von Absatz 5.4.1.1.6.2.1 Buchstabe b ADR nicht angegeben, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Absatz 5.4.1.1.14 5-23 Bei der Beförderung von erwärmten Stoffen ist unter bestimmten Bedingungen im Beförderungspapier direkt nach der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck "HEISS" anzugeben. Wenn dieser Ausdruck stattdessen vor der offiziellen Benennung angegeben wird, wie dies in der englischen Sprachfassung des ADR/RID/ADN vorgesehen ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Absatz 5.4.1.1.18 5-24 Angaben nach Absatz 5.4.1.1.18 ausschließlich in englischer Sprache begründen keine Ordnungswidrigkeit. Zu Absatz 5.4.1.1.18 und 5.4.1.1.1 5-25 Die Angabe nach Absatz 5.4.1.1.18 ("UMWELTGEFÄHRDEND" oder "MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND") darf nicht in die vorgegebene Reihenfolge der Angaben im Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 eingefügt werden. Zu Absatz 5.4.1.2.5.4 5-26 Die erforderlichen Zeugnisse für Stoffe der Klasse 7 sind die in Absatz 5.1.5.2.1 aufgeführten Zulassungen und Genehmigungen. Die erforderlichen Antragsinhalte für diese Zulassungen/Genehmigungen sind in Abschnitt 6.4.23 ADR/RID beschrieben. Zu Absatz 5.4.1.4.1, 2. Unterabsatz ADR/ADN 5-27 Der in Absatz 5.4.1.4.1, 2. Unterabsatz verwendete Begriff "Vermerke" bezieht sich auf alle verbindlich in das Beförderungspapier einzutragenden Angaben (siehe auch Unterabschnitt 1.8.3.11 Buchstabe b, 4. Anstrich ADR/ADN). Zu Unterabschnitt 5.4.3.4 5-28 Die Regelung bezieht sich ausschließlich darauf, dass Form und Inhalt dem abgebildeten Muster entsprechen müssen. Eine äußere Umrahmung, um die schriftlichen Weisungen gegenüber anderen Dokumenten hervorzuheben, begründet keine Ordnungswidrigkeit. Stand: 29. August 2023
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Deutsch | 28 |
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