§ 1 Kosten (1) Für Amtshandlungen der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der Gefahrgutverordnung See, der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See, der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See, der amtlich anerkannten Sachverständigen und Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Absatz 6 Satz 1 und § 22a Absatz 5 Satz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Behörden. (2) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit Anlage 1 zu dieser Verordnung. (3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 und für Widerspruchsverfahren aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (4) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (5) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 5 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Stand: 21. Dezember 2024
§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 ( BGBl. I Seite 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 174) geändert worden ist, und der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3862; 2018 I Seite 131). (2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buchstaben haben folgende Bedeutung: "B" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt), "E" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Beförderungen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr), "M" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach § 1 Absatz 1 und "S" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Beförderungen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr). Stand: 01. Januar 2023
§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks (1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchführung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN EN ISO / IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen, sind zuständig für die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR / RID , festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3 und Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5 ADR/RID und ortsbeweglichen Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen ( FVK -Tanks) nach Absatz 6.9.2.6.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.7.2.18 ADR/RID und festverbundenen Tanks und Aufsetztanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Unterabschnitt 6.13.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung; die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und der Ausrüstungsteile von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR/RID, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 sowie Kapitel 6.8 in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR/RID und faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach den Kapiteln 6.9 ADR/RID und 6.13 ADR; Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3 und 6.7.2.10.1 ADR/RID und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 7 ADR – jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – sowie nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 7 RID im Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt, sowie nach den Absätzen 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID; die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnitten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 sowie für nicht vorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergänzungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR; die Baumusterprüfung und die getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen für Tanks nach den Absätzen 6.8.2.3.1 Satz 2 und 6.8.2.3.2 Satz 9, für die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID eine Norm aufgeführt ist die Prüfung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID und die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung an einer getrennt zugelassenen Bedienungsausrüstung für Tanks nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID; 7. die Überwachung der Herstellung nach Unterabschnitt 1.8.7.3 ADR/RID und 8. die Inbetriebnahmeüberprüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.5 ADR/RID. Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b, und Nummer 5, 6 und 7 gilt nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen. Für alle vorgenannten Aufgaben nach Kapitel 6.7 ADR/RID sind auch die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung zuständig, die nicht nach der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert, aber von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 GGVSee als Prüfstelle anerkannt sind. (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Stellen nach Absatz 1 und § 9 und der nationalen Akkreditierungsstelle sowie den Baumusterzulassungsbehörden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g bis l und § 15 Absatz 1 Nummer 10 ein, an dem die vorgenannten Behörden und Stellen teilnehmen müssen. Stand: 05. Juli 2023
Anlage 3 - Gebührenverzeichnis - Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ( BAM ) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt. Organisationseinheit Abteilung Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz (EURO) 1 Analytische Chemie; Referenzmaterialien 126 2 Chemische Sicherheitstechnik 154 3 Gefahrgutumschließungen 133 4 Material und Umwelt 137 5 Werkstofftechnik 149 6 Materialschutz und Oberflächentechnik 131 7 Bauwerkssicherheit 115 8 Zerstörungsfreie Prüfung 132 9 Komponentensicherheit 132 S Qualitätsinfrastruktur 138 Stand: 28. Februar 2019
§ 2 Begriffsbestimmungen Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet: Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender; Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), einen MEGC , einen Groß- oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung, einen Schüttgut-Container, ein Fahrzeug für die Beförderung in loser Schüttung, ein Batterie-Fahrzeug, ein MEMU , einen Wagen für die Beförderung in loser Schüttung, einen Batteriewagen, ein Schiff oder einen Ladetank einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert; Verlader ist das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug ( ADR ), einen Wagen ( RID ), ein Beförderungsmittel ( ADN ) oder einen Container verlädt oder einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) verlädt oder ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt (ADN). Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert; Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt; Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein; Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr - abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR - die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren; Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist; Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wiederaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbeitete Großpackmittel (IBC) im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt; Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekonditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt; Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden; IBC ( Intermediate Bulk Container ) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Großpackmittel; IMDG - Code ( International Maritime Dangerous Goods Code ) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC .501(105) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 16. November 2022 ( VkBl. Seite 829); MEGC ( Multiple-Element Gas Container ) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch für UN-MEGC ; MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder ein Fahrzeug; Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 ( BGBl. I Seite 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474) geändert worden ist; OTIF ( Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires ) ist die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr; UNECE ( United Nations Economic Commission for Europe ) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa; GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2510) geändert worden ist; Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/ EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und Tanks für Gase; Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und 6 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I Seite 962; 2008 I Seite 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen. Stand: 05. Juli 2023
Ausnahme 33 (M) - Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Fahrgäste oder Güter an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an Bord nehmen und sie gegen Entgelt an einen Bestimmungsort in diesem Gebiet befördern, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden. Anwendungsbereich Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter in CTU nur befördert werden, wenn sie den Klassen 1 bis 9 ADR oder IMDG - Code zugeordnet und zur Beförderung zugelassen sind und während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu erwarten ist. Der Schiffsführer sorgt eigenverantwortlich für die Einhaltung dieser Bedingung. Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter Es dürfen nicht befördert werden: Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336, UN 0337, UN 0431 und UN 0503, Güter der Klasse 5.2 Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind. Eignungsbescheinigung Für die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist, dass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenräumen, Ventilatorein- und austritten, sonstigen Zugängen zu Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des Maschinenraumdecks muss mindestens ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Satz 3 gilt nicht für explosionsgeschützte Zugänge und Öffnungen. Feuerlöscheinrichtungen Ein Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz für CTU mit gefährlichen Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden können. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre ( z. B. Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entsprechende Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-Schaum-Feuerlöscheinrichtungen, bestehend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen Behältern für Schaummittel oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Die mitzuführende Schaummittelmenge muss je Löscher mindestens 300 Liter betragen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen bis zur Entladung der Fährschiffe mit CTU, die gefährliche Güter enthalten, einsatzbereit sein. Mengengrenzen Es darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt befördert werden. Die gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Bezettelung und der Begleitpapiere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU gefährliche Güter innerhalb der Mengengrenzen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR oder gefährliche Güter, die nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind, hat der Fahrzeugführer den Schiffsführer über die Art und Menge der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren. Meldepflicht Werden gefährliche Güter freigesetzt, muss die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegene zuständige Behörde mit Benennung, Klasse und Menge der gefährlichen Güter unverzüglich informiert werden. Sicherungsmaßnahmen Der Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit gefährlichen Gütern einschließlich des freien Schutzbereichs nach Nummer 4 von Unbefugten nicht betreten wird. Die Beförderungseinheiten sind gegen Wegrollen und Wegrutschen durch Anziehen der Feststellbremse, Unterlegen von Keilen vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen, und weitere Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) zu sichern. Angaben im Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 33". Schriftliche Weisungen Der Schiffsführer hat die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR griffbereit auf der Brücke vorzuhalten. Anlaufbedingungsverordnung Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 ( BGBl. I Seite 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1504) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass Nummer 2.5 der Anlage zu § 1 Absatz 1 anzuwenden ist. Stand: 01. Januar 2025
§ 1.01 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als "Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und Seeschiff; "Fahrzeug mit Maschinenantrieb": ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen ( z. B. in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird; "Verband": ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schleppverband": eine Zusammenstellung von einem Fahrzeug oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; "Schubverband": eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet wird oder werden; hierzu zählen auch Verbände aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "Schubleichter": ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug; "Trägerschiffsleichter": ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist; "Gekuppelte Fahrzeuge": eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; "Schwimmendes Gerät": eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane; "Schwimmende Anlage": eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus; "Schwimmkörper": ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, so weit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind; "Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, ausgenommen ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist, eine Fähre oder ein Schubleichter; "Fahrzeug unter Segel": ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb; "stillliegend": ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind; "fahrend" oder "in Fahrt befindlich": ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind; "Radarfahrt": eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar; "Nacht": der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; "Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht": ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht": ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "Funkellicht", "schnelles Funkellicht": ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht der Anforderung der Zeile 1 und als schnelles Funkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "kurzer Ton": ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer, "langer Ton": ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt; "Folge sehr kurzer Töne": eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinander folgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde beträgt; "rechtes" und "linkes Ufer": die Seiten der Wasserstraße in der Richtung von der Quelle zur Mündung gesehen; "zu Berg": die Richtung zu den Quellen der Mosel; " ADN ": die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils aktuellen Fassung; "Inland AIS Gerät": ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II des ES-RIS genutzt wird; " LNG -System": sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern; "Bunkerbereich": der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler; "Flüssigerdgas (LNG)": Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde; "festverbundener Tank": ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können; "Wassermotorrad" ein Kleinfahrzeug, wie ein Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike oder Jetski oder ein anderes ähnliches Kleinfahrzeug mit eigenem mechanischem Antrieb, das eine oder mehrere Personen befördern kann und dafür gebaut und ausgelegt ist, um über Wasser zu gleiten oder Figuren auszuführen. aj. " ES-TRIN " der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen. ak. "ES-RIS" der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen. Stand: 01. Juli 2024
§ 1.01 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten als "Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und Seeschiff; "Fahrzeug mit Maschinenantrieb": ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen ( z. B. in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird; "Verband": ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schleppverband": eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; "Schubverband": eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet wird oder werden; hierzu zählen auch Verbände aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "Schubleichter": ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug; "Trägerschiffsleichter": ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist; "Gekuppelte Fahrzeuge": eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; "Schwimmendes Gerät": eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane; "Schwimmende Anlage": eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus; "Schwimmkörper": ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, so weit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind; "Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, ausgenommen ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist, eine Fähre oder ein Schubleichter; "Fahrzeug unter Segel": ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb; "stillliegend": ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind; "fahrend" oder "in Fahrt befindlich": ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind; "Radarfahrt": eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar; "Nacht": der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; "Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht": ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht": ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "Funkellicht", "schnelles Funkellicht": ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht der Anforderung der Zeile 1 und als schnelles Funkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "kurzer Ton": ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer, "langer Ton": ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt; "Folge sehr kurzer Töne": eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinander folgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen; "rechtes" und "linkes Ufer": die Seite der Wasserstraße in der Richtung von der Quelle zur Mündung gesehen; "zu Berg": die Richtung zu den Quellen des Rheins, auch auf den Strecken, auf denen die Stromrichtung mit den Gezeiten wechselt; " ADN ": die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN), in der jeweils aktuellen Fassung; "schnelles Schiff": ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, das mit mehr als 40 km/h gegenüber Wasser fahren kann (z. B. ein Tragflügelboot, Luftkissenfahrzeug oder Fahrzeug mit mehrfachem Schiffskörper) und wenn dies im Schiffsattest eingetragen ist; "Inland AIS Gerät": ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II des ES-RIS genutzt wird; " LNG -System" sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern; "Bunkerbereich" der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler; "Flüssigerdgas (LNG)" Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssig wurde ah. " ES-TRIN " der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2023/1 1) . Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen; ai. ,,ES-RIS" der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen. 1) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2023/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Berich der Binnenschifffahrt ( CESNI ) angenommen mit Beschluss 2022-II-1 vom 13. Oktober 2022. Stand: 01. Januar 2024
Anlage 1 Formblatt für Anträge im Gefahrgutbereich Bei Anträgen auf Zulassung einer Ausnahme bzw. den Abschluss von Vereinbarungen sowie bei Anregungen von Vorschriftenänderungen sind Angaben zu folgenden Fragen oder Punkten zu machen*): Antragsteller (Name) ( (Firma) ) (Anschrift) Kurzbeschreibung des Antrags (z. B. "Verpackung von ………. in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens …….. Liter" oder "Zulassung der Beförderung von ………. als Stoff der Klasse ………. ") Anlagen (mit Kurzbeschreibung) Aufgestellt: Ort: Datum: Unterschrift: (des für die Angaben Verantwortlichen) 1.Allgemeines 1.1Folgende Regelung(en) wird (werden) berührt, mit Angabe der Rechtsgrundlage (z. B. Paragraph, Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Absatz): GGVSEB RID ADR ADN GGVSee IMDG-Code ICAO-TI UN-Modellvorschriften 1.2 Der Antrag/die Anträge betrifft/betreffen: einen nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenen Stoff oder Gegenstand eine nach den Beförderungsvorschriften nicht zulässige Verpackung ein nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenes Beförderungsmittel eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahme gemäß § 5 der GGVSEB (Gutachten beifügen) eine Vereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1, einschließlich Anträge auf Erweiterung und Neuerteilung von Vereinbarungen (Fragebogen und Gutachten dem Antrag beifügen) eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahme gemäß § 5 der GGVSee (Gutachten beifügen) die Klassifizierung von Stoffen und Gegenständen die Umklassifizierung *) Bei Fragen, die für den betreffenden Antragsgegenstand nicht zutreffen, ist "entfällt" einzutragen. Die Angaben werden nur für amtliche Zwecke verwendet und vertraulich behandelt. -2- die Aufnahme eines Stoffes, einer Verpackungsart oder eines Beförderungsmittels in UN-Modellvorschriften ADR RID ADN IMDG-Code ICAO-TI Sonstige Anträge 1.3 Welche Gründe erfordern das Abweichen von den gesetzlichen Vorschriften? Einhaltung der Vorschriften unzumutbar (Gründe angeben) Beförderung sonst ausgeschlossen 1.4Voraussichtlicher Umfang der vorgesehenen Transporte, soweit bekannt (maximale Größe je Verpackungsein- heit, Versandstück oder Ladungseinheit) 1.5Voraussichtliche Zielgebiete (In-, Ausland, ggf. Staaten) 1.6Mit welchen Staaten bzw. Eisenbahnverwaltungen soll ggf. eine Vereinbarung getroffen werden? 1.7Welche Verkehrsträger sind vorgesehen? 2.Allgemeine Angaben zum Gefahrgut 2.1Handelt es sich um einen Stoff um ein Gemisch um eine Lösung um einen Gegenstand 2.2Chemische Bezeichnung 2.3Synonyme 2.4Handelsname 2.5Strukturformel und/oder Zusammensetzung, Konzentration, technischer Aufbau und Wirkungsmechanismus des Gegenstandes 2.6Gefahrklasse ggf. Verträglichkeitsgruppe (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1) ggf. Prüfung oder Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (nur bei organi- schen Peroxiden der Klasse 5.2 und gewissen selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 sowie bei explosi- ven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1) ggf. Prüfung und Zulassung durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1, die ausschließlich militärisch genutzt werden) 2.7UN-Nummer (soweit vorhanden) 2.8ggf. Verpackungsgruppe (I, II oder III) 2.9Angaben zur Umweltgefährdung 3.Physikalisch-chemische Eigenschaften 3.1Zustand während der Beförderung (z. B. gasförmig, flüssig, körnig, pulverförmig, geschmolzen …) 3.2Dichte der Flüssigkeit bei 20 °C 3.3Beförderungstemperatur (bei Stoffen, die in aufgeheiztem oder gekühltem Zustand befördert werden) 3.4Schmelzpunkt oder Schmelzbereich ….. °C 3.5Ergebnis des Penetrometer-Tests gemäß Abschnitt 2.3.4: Auslaufzeit nach ISO 2431 (1984) für den 4-mm-Becher: …….... Sekunden oder 6-mm-Becher: …….... Sekunden Temperatur: …….... °C (vorzugsweise bei 23 °C) (falls nach DIN 53 211 bestimmt, Auslaufzeiten für den DIN-Becher sowie die für den geeigneten ISO-Becher umgerechneten Auslaufzeiten angeben) 3.6 Siedepunkt/Siedebeginn oder Siedebereich …….... °C -3- 3.7 Dampfdruck bei 20 °C ……...., bei 50 °C ……...., bei 55 °C …….... bei verflüssigten Gasen, Dampfdruck bei 70 °C ………. bei permanenten Gasen, Druck der Füllung bei 15 °C ………. Betriebstemperatur (höchster Wert aus Füll-, Transport- und Entleerungstemperatur) ………. °C 3.8 Löslichkeit in Wasser bei 15 °C Angabe der Sättigungskonzentration in mg/l ………. bzw. Mischbarkeit mit Wasser bei 15 °C beliebig teilweise keine (Konzentration angeben) 3.9 Farbe 3.10 Geruch 3.11 pH-Wert des Stoffes bzw. einer wässerigen Lösung (Konzentration angeben) 3.12 Sonstige Angaben 4.Sicherheitstechnische Eigenschaften 4.1Zündtemperatur nach DIN 51 794 ………. °C 4.2Flammpunkt im geschlossenen Tiegel ………. °C im offenen Tiegel ………. °C (Prüfmethode angeben, z. B. nach DIN …) 4.3 Explosionsgrenzen (Zündgrenzen): untere ………. %, obere ………. % (Prüfmethode angeben, z. B. nach DIN …) 4.4 Ist der Stoff bei Luftzufuhr brennbar? (Prüfmethode angeben) 4.5 Explosionsgefahr bei Stoß/Entzündung/Reibung/Sonstigem? (entsprechend den Prüfverfahren in den jeweils zutreffenden Vorschriften) 4.6 Bildung explosionsfähiger Dampf/Luft-Gemische Bildung explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische 4.7 Kann sich der Stoff schon in kleinen Mengen und nach kurzer Zeit (Minuten) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden? Kann sich der Stoff nur in größeren Mengen und nach längerer Zeit (Stunden bis Tage) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden? 4.8 Neigt der Stoff ohne Luftzufuhr zur Selbstzersetzung? bei gewöhnlicher Temperatur bei erhöhter Temperatur Für organische Peroxide der Klasse 5.2 und gewisse selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 angeben: SADT ………. °C Höchstzulässige Beförderungstemperatur ………. °C Notfalltemperatur ………. °C 4.9 Zersetzungsprodukte bei Brand unter Luftzutritt oder bei Einwirkung eines Fremdbrandes: 4.10 Ist der Stoff brandfördernd? Ja Nein 4.11 Reagiert der Stoff mit Wasser oder feuchter Luft unter Entwicklung entzündlicher oder giftiger Gase? Ja Nein Entstehende Gase: ……….
V. Teil: Seeschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 901 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 3 und 4 der Gefahrgutverordnung See) 50 bis 2 000 902 Erteilung der Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG - Code (§ 14 der Gefahrgutverordnung See) 25 je begonnene Viertelstunde 903 Ausstellung von Bescheinigungen über die Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (§ 15 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung See) 50 bis 2 000 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 1001 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See) 50 bis 2 000 1002 Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind 25 je begonnene Viertelstunde 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 1050 Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO -Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2, 6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 IMDG-Code) 30 je begonnene Viertelstunde 1060 Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code): 1060.1 Prüfung der Antragsunterlagen 50 je begonnene Viertelstunde 1060.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 1061 Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) bis 7 500 Liter: Gebühr (EUR) bis 20 000 Liter: Gebühr (EUR) über 20 000 Liter: 1061 Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 IMDG-Code): 1061.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 230 260 365 1061.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 115 135 155 1061.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 75 75 75 1061.4 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis 1061.3 (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 115 115 115 1061.5 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 70 bis 105 95 bis 140 115 bis 175 1062 Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks: 1062.1 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 145 bis 175 180 bis 220 215 bis 265 1062.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 115 135 155 1062.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 75 75 75 1063 Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 245 265 305 1064 Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 IMDG-Code): 1064.1 Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code) Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben. Stand: 05. Juli 2023
Origin | Count |
---|---|
Bund | 39 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 1 |
Text | 32 |
unbekannt | 6 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 1 |
offen | 38 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 39 |
Resource type | Count |
---|---|
Dokument | 2 |
Keine | 30 |
Webseite | 8 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 9 |
Lebewesen & Lebensräume | 12 |
Luft | 24 |
Mensch & Umwelt | 39 |
Wasser | 10 |
Weitere | 25 |