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Erklärung der verwendeten Abkürzungen

Erklärung der verwendeten Abkürzungen (zu § 1 Absatz 2) In dieser Anlage bedeuten ADN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ADR Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn Bem. Bemerkung BGBl. Bundesgesetzblatt CSC Internationales Übereinkommen über sichere Container CTU Güterbeförderungseinheit ( Cargo transport unit ) EmS Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern Flp. Flammpunkt GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSee Gefahrgutverordnung See IMDG - Code International Maritime Dangerous Goods-Code MEGC Gascontainer mit mehreren Elementen MEMU Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff n.a.g. nicht anderweitig genannt Richtlinie 2008/68/ EG Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland ( ABl. L 260 vom 30. September 2008, Seite 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2018/1846/ EU (ABl. L 299 vom 26. November 2018, Seite 58) geändert worden ist RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter S. Seite StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung UN United Nations (Vereinte Nationen) VMBl. Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung Stand: 01. Januar 2021

Ausnahme 32 (S, E) - Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr

Ausnahme 32 (S, E) - Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) *) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern: Bw 01 (S, E) AGGABw "Mitführen" gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit Fahrzeugen der Bundeswehr Bw17 (S,E) AGGABw Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit Gefahrzetteln geringerer Größe Bw21 (S, E) AGGABw Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nummer 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen Bw23 (S, E) AGGABw Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen Gütern (Zubehör) Bw24 (S, E) AGGABw Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g. -Gütern und Feuerwerkskörpern der Klasse 1 Bw25 (S) AGGABw Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die beim Verschuss anfallen Bw27 (S, E) AGGABw Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1 Bw29 (S) AGGABw Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene Metallbebänderung Angaben im Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 32 (BwXX)", wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht. *) Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen ( BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63, 53123 Bonn, angefordert werden. Stand: 01. Januar 2019

Schifffahrtsrecht

Schifffahrtsrecht Schnellzugriff zu den Rechtsverordnungen, Gesetzen und Richtlinien der Rubrik Schifffahrtsrecht (Interner Link) Das Schifffahrtsrecht unterteilt die Bundeswasserstraßen entsprechend ihrer überwiegenden Verkehrsnutzung in Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen und löst sich damit von den wasserwegerechtlichen Begriffen wie "Binnenwasserstraße" und "Seewasserstraße". Auf Binnenschifffahrtsstraßen fahren überwiegend Binnenschiffe. Wasserstraßen, auf denen überwiegend Seeschiffe fahren, sind in der Regel Seeschifffahrtsstraßen. Allgemeine Informationen zu Bundeswasserstraßen, Binnen- und Seeschifffahrt Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ( WSV ) hat wesentliche Hoheitsaufgaben und weitergehende Aufgaben (Interner Link) im Bereich der Bundeswasserstraßen zu erfüllen. Hierzu gehören unter anderem der Ausbau, Betrieb und die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen ( z. B. Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen). Weitergehende Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Pflichten für das Gewerbe ergeben sich aus speziellen Regelungen zu Abfall, Kraftstoffen, Fahrgastsicherheit und Anlegestellen. Für die Erfüllung von bestimmten Aufgaben werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist auch für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zuständig sowie der Ermittlung von Verstößen gegen Umweltschutzgesetze auf See. Verkehrsvorschriften Der Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Interner Link) wird durch Verordnungen geregelt. Auf Rhein, Mosel und Donau gelten spezielle Regelungen, da diese Flüsse der Souveränität und damit der Zuständigkeit mehrerer Anrainerstaaten unterliegen. Auf den Seeschifffahrtsstraßen (Interner Link) gelten umfassende Regeln zum Verkehrsverhalten ebenso wie revierspezifische Vorgaben. Abfallübereinkommen ( CDNI ) Am 01. November 2009 ist für die Rhein- und Binnenschifffahrt das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen ( Abfallübereinkommen (CDNI) (Interner Link) in Kraft getreten. Mit diesem Übereinkommen werden die Belastungen der Umwelt durch die Binnenschifffahrt dahingehend reduziert, dass die Einleitung von Abfällen und umweltschädlichen Stoffen aus der Binnenschifffahrt in die Gewässer verboten wird. Die Unterzeichnerstaaten haben sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass dieses Verbot auch eingehalten wird. Zulassung, Eichung und Untersuchung Für das Befahren von Binnenschifffahrtsstraßen benötigen Fahrzeuge in der Regel eine Zulassung. Diese wird je nach Fahrzeugart bzw. -abmessung von unterschiedlichen Zulassungsstellen vorgenommen. Die technische Zulassung von Wasserfahrzeugen, die Schiffseichung, die Untersuchung und die Registrierung der deutschen Binnenflotte und schwimmenden Geräte (Interner Link) werden in Deutschland von der ( GDWS ) Dezernat Technische Schiffssicherheit wahrgenommen. Außerhalb Deutschlands können Sie sich an die zuständige Stelle (PDF, extern) des jeweiligen EU -Mitgliedstaates wenden. Bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter muss der Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger gemäß § 27 Absatz 1 Gefahrgutverordnung für Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) einen Gefahrgut-Unfall-Bericht gemäß ADN (Interner Link) vorlegen. Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge Jeder, der auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Kleinfahrzeug (Interner Link) führt, muss sein Kleinfahrzeug mit einem gültigen amtlich anerkannten Kennzeichen versehen. Bei Kleinfahrzeugen handelt es sich um Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet eine Höchstlänge von 20 m aufweisen. Auf den Seeschifffahrtsstraßen (Interner Link) benötigen lediglich Wassermotorräder ein amtliches Kennzeichen. Sprechfunkzeugnisse Auf Fahrzeugen der Berufsschifffahrt dürfen Sprechfunkstellen nur von Personen bedient oder beaufsichtigt werden, die Inhaber eines speziellen Sprechfunkzeugnisses (Interner Link) sind. Sonstige, vom örtlichen Bereich abhängige Verkehrsvorschriften Analog der vorgenannten schifffahrtsrechtlichen Differenzierung gibt es unterschiedliche, vom örtlichen Bereich abhängige Verkehrsvorschriften (Interner Link) , die zum Ziel haben, Gefährdungen für Mensch, Umwelt und Sachgüter zu vermeiden. Bei der Nutzung der Bundeswasserstraßen sind neben vielen weiteren landesrechtlichen und anderen bundesrechtlichen Regelungen z. B. im Bereich des Umwelt- und Wasserrechts auch die Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung ( WaStrBAV ) oder die Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum ( StrandschutzwerkSicherungsV ) und die Dünenschutzverordnung Wangerooge ( DünenSchV ) zu beachten. Stand: 04. November 2022

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