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Entsorgungsfachbetriebe – Efb (nur für Abfälle aus Gewerbebetrieben)

Hinweis: Zum Thema Abfälle aus privaten Haushaltungen informiert die BSR online . Nach § 56 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) sind Entsorgungsfachbetriebe abfallwirtschaftlich tätige Unternehmen, die bestimmte qualitative Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit des Betriebes, die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde des Betriebsinhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und des sonstigen Personals erfüllen und dies mit einer Prüfung durch anerkannte private Sachverständige bestätigen ließen (Zertifizierung). Die Zertifizierung kann entweder über den Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer Technischen Überwachungsorganisation erreicht werden oder über die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft. Die Zertifizierung kann mit einer jährlich erneut durchzuführenden Betriebsprüfung verlängert werden. Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe benötigen keine Transportgenehmigung und keine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte, soweit die Zertifizierung die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten des Einsammelns/Beförderns bzw. Vermittelns beinhaltet. Außerdem nimmt der zertifizierte Entsorgungsfachbetrieb am priviligierten Nachweisverfahren teil. Im Land Berlin werden bei der Durchführung von Baumaßnahmen der öffentlichen Hand für die Abfallentsorgungsaufgaben ausschließlich zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe beauftragt. Fachbetrieberegister Technische Überwachungsorganisationen (TÜO) und Entsorgergemeinschaften (EG) im Land Berlin Fachkundelehrgänge Zum 01.06.2017 ist die neue Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) in Kraft getreten. Abweichend davon trat § 28 EfbV am 01.06.2018 in Kraft. Gemäß § 28 Abs. 3 EfbV führen die Länder ein bundesweit einheitliches elektronisches Register über die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe, welches ständig zu aktualisieren und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist. Fachbetrieberegister – eEFBV Dort kann nach folgenden Angaben recherchiert werden: Angaben zu Entsorgungsfachbetrieben Angaben zu gemäß AltfahrzeugV anerkannten Betrieben – Altfahrzeugverwertung Angaben zu Zertifizierungsorganisationen Recherchebereich Entsorgungsfachbetriebe Im Recherchebereich Entsorgungsfachbetriebe kann nach Informationen gesucht werden, die in den ausgestellten Zertifikaten der Entsorgungsfachbetriebe enthalten sind. Die Zertifikate können eingesehen und heruntergeladen werden. Das Fachbetrieberegister enthält ausschließlich Daten von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben, für die ein Zertifikat nach dem 01.06.2018 durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft elektronisch über ein Zertifiziererportal an die zuständige Behörde übermittelt wurde. Die Vollständigkeit des Fachbetrieberegisters im Bereich Entsorgungsfachbetriebe ist damit erst nach etwa einjährigem Betrieb des Zertifiziererportals, also ab dem 01.06.2019 gegeben. Recherchebereich für Altfahrzeuge In diesem Zusammenhang wurde auch die Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge der Bundesländer (“GESA”) in das elektronische Entsorgungsfachbetriebeverfahren integriert. Die Veröffentlichung der Betriebsanerkennungen erfolgt nun nicht mehr über die Rechercheplattform der Internetseite altfahrzeugstelle.de, sondern über das neue deutlich komfortablere Fachbetrieberegister. Sie erreichen den Recherchebereich nach gemäß AltfahrzeugV anerkannten Betrieben im Fachbetrieberegister unter: Altfahrzeugverwertung . Da vor Inbetriebnahme des Fachbetrieberegisters alle der gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge der Länder bekannten aktuell gültigen Betriebsanerkennungen gemäß AltfahrzeugV in das Fachbetrieberegister überführt wurden, kann im Recherchebereich Altfahrzeugverwertung von einem vollständigen Datenbestand ausgegangen werden. Im Land Berlin ansässige Zertifizierungsorganisationen: Hinweise für Fachkundelehrgänge nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und § 11 EfbV bzw. § 5 AbfAEV) Die mit der Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes oder eines Abfalltransportunternehmens verantwortlichen Personen sind verpflichtet, ihre entsprechende Fachkunde u.a. mit behördlich anerkannten Lehrgängen nachzuweisen. Die Fachkunde ist regelmäßig durch die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen zu aktualisieren. Personen aus Betrieben mit einer Zertifizierung nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung müssen mindestens alle zwei Jahre an einem Fortbildunglehrgang teilnehmen. Personen aus Abfalltransportunternehmen müssen mindestens alle drei Jahre einen Fortbildungslehrgang absolvieren. Beinhaltet die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb ausschließlich die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Einsammeln und Befördern, benötigen verantwortliche Personen lediglich Lehrgänge zu der Transportgenehmigungsverordnung. Die Lehrgänge haben bundeseinheitlichen Standard hinsichtlich der Lehrinhalte und des Zeitaufwandes zur Behandlung der einzelnen Themen. Die Fortbildungen beinhalten insbesondere die Vorschriften des Abfallrechts und sonstiger abfallrelevanter Umweltbereiche, Vorschriften des Straf- und Ordnungsrechts sowie des Haftungsrechts, die Vorschriften und Verfahren der abfallrechtlichen Nachweisführung, die abfallrechtlichen Regelungen zum innerdeutschen und grenzüberschreitenden Transport, Anforderungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe und die sich daraus ergebenden Vorteile, die Vorschriften des Gefahrstoffrechts und der Arbeitsschutzregelungen, von Abfällen ausgehende Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren sowie Maßnahmen zu deren Verhinderung oder Beseitigung sowie die Kreislaufwirtschaft und Entsorgungstechnik.

2024-06-11_SB_Abfallentsorgung_unter_Tage.pdf

Stellenausschreibung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) Wir suchen Sie als Sachbearbeiter/-in (m/w/d) Abfallentsorgung unter Tage (A 11 LBesO LSA / E 11 TV-L) für das Dezernat 11 „Umweltschutz im Bergbau“ vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen. Einstellungsdatum: Stellenbewertung: Entgelt: Besoldung: Anstellung: Stellenumfang: Arbeitsort: Bewerbungsschluss: zum nächstmöglichen Zeitpunkt Die Stelle ist nach E 11 TV-L bzw. A 11 LBesO LSA bewertet. E 11 TV-L (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen) A 10 - 11 LBesO LSA (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen) unbefristet Vollzeit (40h/Woche), teilzeitgeeignet Halle (Saale) 11.06.2024 Wer sind wir? Das LAGB ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Wir beraten und unterstützen die Landesregierung und deren nachgeordnete Behörden auf den Gebieten der Angewandten Geowissenschaften und Bodenkunde. Für alle öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten des Bergbaus, insbesondere in genehmigungs- und aufsichtsrechtlichen Belangen, in Fragen der Sicherheit von Bergbaubetrieben und der Prävention und Abwendung von Gefahren aus bergbaulichen Tätigkeiten für Mensch und Umwelt, ist das LAGB die für Sachsen-Anhalt zuständige Bergbehörde. Das Dezernat 11 des LAGB ist in diesem Rahmen für den Vollzug der umweltrechtlichen Vorschriften, Durchführung von förmlichen Verfahren ausgenommen, zuständig. Es gliedert sich in die Bereiche Immissionsschutz und Strahlenschutz, Abfall und Gefahrstoffe, Wasser und technischer Gewässerschutz sowie Bodenschutz. Was bieten wir?       verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem qualifizierten und aufgeschlossenen Team flexible Arbeitszeitregelung zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (u. a. kernzeitlose Arbeitsgestaltung zwischen 6:00 und 20:00 Uhr, Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeit in begrenztem Umfang und nach Ablauf der Probezeit) attraktive Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes (u. a. betriebliche Altersvorsorge über die VBL, Jahressonderzahlung, 30 Urlaubstage, Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen, Vergünstigungen im ÖPNV „Job-Ticket“) zukunftsorientierte und umfassende Entwicklungsmöglichkeiten durch gezielte Fortbildungen (u. a. beim Aus- und Fortbildungsinstitut Sachsen-Anhalt: https://lsaurl.de/afilsa) ergonomischer und mit moderner IT ausgestatteter Arbeitsplatz (u. a. elektr. höhenverstellbarer Schreibtisch, zwei 27-Zoll-Monitore, Laptop, in weiten Teilen papierloses Arbeiten durch den Einsatz innovativer Software) sowie modern ausgestatteter Beratungsräume (u. a. Smartboards, Videokonferenztechnik) einen Arbeitsplatz in einer der ältesten Universitätsstädte Deutschlands sowie der ältesten deutschen wissenschaftlichen Akademie „Leopoldina“ mit attraktiven Angeboten in den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Kultur und Freizeit und einer schnellen Anbindung an die benachbarte Metropole Leipzig Was sind Ihre zukünftigen Aufgaben?   Durchführung von Verwaltungsverfahren zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen in den untertägigen Bergbaubetrieben nach Berg- und Abfallrecht, insbesondere o Vollzug der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 und des AbfVerbrG (Entscheidung über die Vorabzustimmung und Zustimmung zu Abfallverbringungen aus dem Ausland) o Bearbeitung von Anzeigen gem. § 35 Abs. 4 KrWG o Zulassungen von Betriebsplänen mit abfallrechtlichem Bezug o Genehmigung von Entsorgungsnachweisen Durchführung der abfallrechtlichen Überwachung von Entsorgern und Erzeugern durch Vor-Ort-Kontrollen über und unter Tage sowie Dokumentenprüfungen, u. a. o Prüfung von (privilegierten) Entsorgungsnachweisen und der Registerführung gem. NachwV in Bezug auf Abfallströme o Kontrolle von Begleitformularen zu erteilten Notifizierungen, o Prüfung der Entsorgungswege (Einhaltung Abfallhierarchie, Getrenntsammlung, AltölV, GewAbfV, VersatzV, usw.) der Erzeuger o Kontrollen der Umsetzung und Einhaltung genehmigter Betriebspläne und Planfeststellungsbeschlüsse o Vollzug der Deponieverordnung o Vollzug der Gefahrstoffverordnung und des zugehörigen technischen o o o o   Regelwerks (TRGS) im Zusammenhang mit untertägiger Entsorgung Mitwirkung als zuständige Überwachungsbehörde an der Zertifikatsprüfung von Entsorgungsfachbetrieben Erteilung von Anordnungen zur Herstellung ordnungsgemäßer/ bestimmungsgemäßer Zustände Mitwirkung bei Ordnungswidrigkeitsverfahren Untersuchung von strafbaren Handlungen, Unfällen und Betriebsereignissen Erstellung von Stellungnahmen u. a. o in berg-, abfall- und immissionsschutzrechtlichen Verfahren auf den Gebieten des Abfall-, Chemikalien- und Gefahrstoffrechts o Auskunftserteilungen nach UIG, IZG o fachbezogene Mitwirkung in TÖB-Verfahren Wahrnehmung sonstiger Angelegenheiten mit Bezug zum Abfallrecht, wie z. B. Berichtspflichten und Statistiken; Pflege des Abfallüberwachungssystems ASYS Was erwarten wir von Ihnen? Unabdingbar:   mindestens einen Bachelor-Abschluss oder Abschluss als Dipl.-Ing. (FH) in einem naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang (auch interdisziplinär, z. B. Geoökologie) einen Führerschein Klasse B (gültige Fahrerlaubnis) sowie die Bereitschaft zum Führen von Dienst-Kfz sehr gute, verhandlungssichere Deutschkenntnisse in Wort und Schrift körperliche Eignung für die Außendiensttätigkeit, insbesondere Untertagetauglichkeit Verbeamtete Bewerber/-innen müssen neben dem geforderten Abschluss über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 LBG LSA in der Laufbahn des Technischen Dienstes verfügen. Weitere wünschenswerte Anforderungen:  mindestens 1-jährige Berufserfahrung in der Abfallwirtschaft (z. B. Versatzbergwerk, Untertagedeponie, öffentliche Umweltverwaltung) Welche Unterlagen bzw. Angaben benötigen wir? ein aussagekräftiges Anschreiben  einen aktuellen tabellarischen Lebenslauf die Urkunde und das Zeugnis einschließlich Fächerübersicht des Studienabschlusses Zeugnisse und Nachweise zum bisherigen beruflichen Werdegang  Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität sind willkommen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Schwerbehinderte Menschen

LAGB_Ausschreibungstext_30.04.2024.pdf

Stellenausschreibung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) Wir suchen Sie als Sachbearbeiter/-in (m/w/d) Abfallentsorgung unter Tage (A 11 LBesO LSA / E 11 TV-L) für das Dezernat 11 „Umweltschutz im Bergbau“ vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen. Einstellungsdatum: Stellenbewertung: Entgelt: Besoldung: Anstellung: Stellenumfang: Arbeitsort: Bewerbungsschluss: 01.06.2024 Die Stelle ist nach E 11 TV-L bzw. A 11 LBesO LSA bewertet. E 11 TV-L (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen) A 10 - 11 LBesO LSA (vorbehaltlich des Vorliegens der persönlichen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen) unbefristet Vollzeit (40h/Woche), teilzeitgeeignet Halle (Saale) 20.05.2024 Wer sind wir? Das LAGB ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Wir beraten und unterstützen die Landesregierung und deren nachgeordnete Behörden auf den Gebieten der Angewandten Geowissenschaften und Bodenkunde. Für alle öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten des Bergbaus, insbesondere in genehmigungs- und aufsichtsrechtlichen Belangen, in Fragen der Sicherheit von Bergbaubetrieben und der Prävention und Abwendung von Gefahren aus bergbaulichen Tätigkeiten für Mensch und Umwelt, ist das LAGB die für Sachsen-Anhalt zuständige Bergbehörde. Das Dezernat 11 des LAGB ist in diesem Rahmen für den Vollzug der umweltrechtlichen Vorschriften, Durchführung von förmlichen Verfahren ausgenommen, zuständig. Es gliedert sich in die Bereiche Immissionsschutz und Strahlenschutz, Abfall und Gefahrstoffe, Wasser und technischer Gewässerschutz sowie Bodenschutz. Was bieten wir? verantwortungsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem qualifizierten und aufgeschlossenen Team flexible Arbeitszeitregelung zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (u. a. kernzeitlose Arbeitsgestaltung zwischen 6:00 und 20:00 Uhr, Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung, Heimarbeit in begrenztem Umfang und nach Ablauf der Probezeit) attraktive Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes (u. a. betriebliche Altersvorsorge über die VBL, Jahressonderzahlung, 30 Urlaubstage, Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen, Vergünstigungen im ÖPNV „Job-Ticket“) zukunftsorientierte und umfassende Entwicklungsmöglichkeiten durch gezielte Fortbildungen (u. a. beim Aus- und Fortbildungsinstitut Sachsen-Anhalt: https://lsaurl.de/afilsa) ergonomischer und mit moderner IT ausgestatteter Arbeitsplatz (u. a. elektr. höhenverstellbarer Schreibtisch, zwei 27-Zoll-Monitore, Laptop, in weiten Teilen papierloses Arbeiten durch den Einsatz innovativer Software) sowie modern ausgestatteter Beratungsräume (u. a. Smartboards, Videokonferenztechnik) einen Arbeitsplatz in einer der ältesten Universitätsstädte Deutschlands sowie der ältesten deutschen wissenschaftlichen Akademie „Leopoldina“ mit attraktiven Angeboten in den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Kultur und Freizeit und einer schnellen Anbindung an die benachbarte Metropole Leipzig   Was sind Ihre zukünftigen Aufgaben?   Durchführung von Verwaltungsverfahren zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen in den untertägigen Bergbaubetrieben nach Berg- und Abfallrecht, insbesondere o Vollzug der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 und des AbfVerbrG (Entscheidung über die Vorabzustimmung und Zustimmung zu Abfallverbringungen aus dem Ausland) o Bearbeitung von Anzeigen gem. § 35 Abs. 4 KrWG o Zulassungen von Betriebsplänen mit abfallrechtlichem Bezug o Genehmigung von Entsorgungsnachweisen Durchführung der abfallrechtlichen Überwachung von Entsorgern und Erzeugern durch Vor-Ort-Kontrollen über und unter Tage sowie Dokumentenprüfungen, u. a. o Prüfung von (privilegierten) Entsorgungsnachweisen und der Registerführung gem. NachwV in Bezug auf Abfallströme o Kontrolle von Begleitformularen zu erteilten Notifizierungen, o Prüfung der Entsorgungswege (Einhaltung Abfallhierarchie, Getrenntsammlung, AltölV, GewAbfV, VersatzV, usw.) der Erzeuger o Kontrollen der Umsetzung und Einhaltung genehmigter Betriebspläne und Planfeststellungsbeschlüsse o Vollzug der Deponieverordnung o Vollzug der Gefahrstoffverordnung und des zugehörigen technischen   Regelwerks (TRGS) im Zusammenhang mit untertägiger Entsorgung o Mitwirkung als zuständige Überwachungsbehörde an der Zertifikatsprüfung von Entsorgungsfachbetrieben o Erteilung von Anordnungen zur Herstellung ordnungsgemäßer/ bestimmungsgemäßer Zustände o Mitwirkung bei Ordnungswidrigkeitsverfahren o Untersuchung von strafbaren Handlungen, Unfällen und Betriebsereignissen Erstellung von Stellungnahmen u. a. o in berg-, abfall- und immissionsschutzrechtlichen Verfahren auf den Gebieten des Abfall-, Chemikalien- und Gefahrstoffrechts o Auskunftserteilungen nach UIG, IZG o fachbezogene Mitwirkung in TÖB-Verfahren Wahrnehmung sonstiger Angelegenheiten mit Bezug zum Abfallrecht, wie z. B. Berichtspflichten und Statistiken; Pflege des Abfallüberwachungssystems ASYS Was erwarten wir von Ihnen? Unabdingbar:     mindestens einen Bachelor-Abschluss oder Abschluss als Dipl.-Ing. (FH) in einem naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang (auch interdisziplinär, z. B. Geoökologie) einen Führerschein Klasse B (gültige Fahrerlaubnis) sowie die Bereitschaft zum Führen von Dienst-Kfz sehr gute, verhandlungssichere Deutschkenntnisse in Wort und Schrift körperliche Eignung für die Außendiensttätigkeit, insbesondere Untertagetauglichkeit Verbeamtete Bewerber/-innen müssen neben dem geforderten Abschluss über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 LBG LSA in der Laufbahn des Technischen Dienstes verfügen. Weitere wünschenswerte Anforderungen:  mindestens 1-jährige Berufserfahrung in der Abfallwirtschaft (z. B. Versatzbergwerk, Untertagedeponie, öffentliche Umweltverwaltung) Welche Unterlagen bzw. Angaben benötigen wir? ein aussagekräftiges Anschreiben  einen aktuellen tabellarischen Lebenslauf die Urkunde und das Zeugnis einschließlich Fächerübersicht des Studienabschlusses Zeugnisse und Nachweise zum bisherigen beruflichen Werdegang  Bewerbungen von Menschen aller Nationalitäten, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität sind willkommen. Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Schwerbehinderte Menschen

20. Arbeitsschutztag beleuchtet den Einsatz von KI in Unternehmen

Dessau-Roßlau. Der Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) verändert die Arbeitswelt grundlegend. „Die Beschäftigten sind das Rückgrat eines jeden Unternehmens. Der Arbeits- und Gesundheitsschutz muss stets weiterentwickelt werden, um mit den digitalen Innovationen im KI-Bereich schritthalten zu können. Gute Arbeit muss gerade im digitalen Zeitalter gestärkt werden, um Fachkräfte zu halten und vor Erkrankungen zu schützen“, sagte Arbeitsschutzministerin Petra Grimm-Benne beim heutigen Arbeitsschutztag Sachsen-Anhalt im Bauhaus Dessau vor rund 160 Teilnehmenden. Die landesweite Fachveranstaltung mit zahlreichen Ausstellern wird zum 20. Mal vom Landesarbeitskreis für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Sachsen-Anhalt ausgetragen und bietet den Teilnehmenden die Möglichkeit zum Fachaustausch und zur Vernetzung. „KI am Arbeitsplatz schafft neue Herausforderungen, aber auch neue Möglichkeiten“, sagte Grimm-Benne. So könne beispielsweise KI bei der Erstellung von Schichtplänen unterstützen oder in Produktionsprozessen Defekte schneller erkennen. Anderseits sind Sicherheitsrisiken und neue Abhängigkeiten noch nicht absehbar. „Künstliche Intelligenz soll Beschäftigte ent- und nicht belasten. Unternehmen müssen gute Arbeitsbedingungen schaffen, damit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter physisch wie auch psychisch gesund bleiben. Gesunde und sichere Arbeit ist die Grundlage für erfolgreiches Wirtschaften“, sagte Grimm-Benne. Thematisch ging es weiterhin um die Hygieneorganisation in Unternehmen und die Lehren aus der Corona-Pandemie, um avisierte Neuerungen im Gefahrstoffrecht, die Rolle der Betriebsärzte für Gesundheitsprävention und Teilhabe. Des Weiteren informierte das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) über Erkenntnisse aus Betriebsbesichtigungen in Bezug auf die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie zur Gefährdungsbeurteilung. Impressum: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4608 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de

Große Ansiedlungen in Sachsen-Anhalt in der Umsetzung – Dafür wird Ingenieurs-Team erweitert

Der positive Trend bei der Ansiedlung großer Wirtschaftsunternehmen in Sachsen-Anhalt setzt sich fort. Neben Intel befinden sich zahlreiche weitere Projekte in der Umsetzung. Aktueller Coup ist die Errichtung einer Bioraffinerie zur Gewinnung von Glukose und Lignin aus Holzschnitzeln, also aus nachwachsenden Rohstoffen, der UPM am Chemiestandort Leuna. Die Errichtung ist bereits weit vorangeschritten.  „Aber auch in anderen Bereichen wie der Produktion alternativer Energieformen, beispielsweise dem Grünen Wasserstoff sind wir in Sachsen-Anhalt auf dem Weg, eine Spitzenposition in Deutschland einzunehmen und zu einem Hot-Spot zu werden.“, erklärt der Präsident des für die Prüfung und Genehmigung der Ansiedlungsprojekte zuständigen Landesverwaltungsamtes, Thomas Pleye. So konnten allein im letzten Jahr 47 Genehmigungsverfahren eingeleitet bzw. 52 abgeschlossen und damit ein Investitionsvolumen von 1,2 Mrd. Euro generiert werden. Um diese Ansiedlungsprojekte fachgerecht realisieren zu können, soll nun das Ingenieurs-Team im Landesverwaltungsamt erweitert werden. „Die stetig steigende Zahl an Genehmigungsverfahren und anschließender genauso notwendiger Überwachungstätigkeit macht die Erweiterung unseres Experten-Teams zwingend erforderlich. Wer an entscheidender Stelle an der Umsetzung dieser großen Projekte mitwirken möchte, ist bei uns herzlich willkommen.“, so Pleye weiter. Die umfangreichen, hoch komplexen und anspruchsvollen Verfahren mit großer Außenwirkung und Bedeutung für die weitere wirtschaftliche Entwicklung Sachsen-Anhalts bedürfen eines schlagkräftigen und engagierten Experten-Teams aus Ingenieuren. Dem entsprechend abwechslungsreich und spannend ist auch das Aufgabenfeld, denn neben der Anwendung von zahlreichen Fachgebieten durch die Konzentrationswirkung des Genehmigungsverfahrens wie beispielsweise Wasserrecht, Bodenschutz, Naturschutz, Arbeitssicherheit, Brandschutz, Emission und Immission (Umwelteinflüsse/ -belange), Abwasser, Abfall etc. beinhaltet die Tätigkeit ebenso die Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Erörterungsterminen mit Investor und Bevölkerung. „Besonders herausfordernd, aber auch bedeutsam ist zudem die Mitarbeit an der Energiewende durch die Zuständigkeit für die Genehmigung von Elektrolyseverfahren bei der Wasserstoffgewinnung – Stichwort Grüner Wasserstoff. Hier wollen wir unsere Vorreiterposition in Deutschland ausbauen und festigen. Wir freuen uns auf neue Kolleginnen und Kollegen, die mitwirken wollen, den Wirtschaftsstandort Sachsen-Anhalt weiterzuentwickeln.“, so Pleye weiter. Dafür bietet das Landesverwaltungsamt neben den herkömmlichen Wegen, sich zu bewerben, auch die Möglichkeit mit Kolleginnen und Kollegen zu chatten, die bereits Teil des Teams sind und aus erster Hand über das Arbeitsfeld und die Aufgaben Auskunft geben können. Dafür können sich Interessenten am 8. März zwischen 16.00 und 17.30 Uhr über diesen Link einwählen. Hier klicken, um an der Besprechung teilzunehmen Ein zweiter Online-Chat findet am 9. März ebenfalls zwischen 16.00 und 17.30 Uhr statt. Hier klicken, um an der Besprechung teilzunehmen Die Einwahlmöglichkeiten sind auch auf unserer Internet-Startseite hinterlegt: Das LVwA (sachsen-anhalt.de) Darüber hinaus stehen die Kolleginnen und Kollegen auch telefonisch für Auskünfte zur Verfügung. Frau Dr. Blechschmidt-Zeng - 0345 514-2136 Herr Zorn - 0345 514-2500 Herr Hesse - 0345 514-2410 Herr Kruse - 0345 514-2862 Herr Dietrich - 0345 514-2650 Die konkreten Stellenausschreibungen finden Interessierte unter: Stellenausschreibung (sachsen-anhalt.de) Hintergrund Das Landesverwaltungsamt hat im Bereich Immissionsschutz die Aufgabe, Anträge für die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Anlagen, welche genehmigungsbedürftig im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Dieses entfaltet Bündelungs- und Konzentrationswirkung, indem die Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen (z.B. baurechtliche) einschließt. Gleichzeitig hat es die Zulassungsverfahren zu anderen Vorhaben, welche mit dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorhaben im Zusammenhang stehen, vollständig zu koordinieren. Es ist immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde für genehmigungsbedürftige Anlagen. Ihm obliegt damit auch der immissionsschutzrechtliche Überwachungsvollzug. Auf dem Gebiet des Immissionsschutzes in Verfahren zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen nach dem Baugesetzbuch ist es Träger öffentlicher Belange. Für ausgewählte Regelungen im Chemikalien- und Gefahrstoffrecht ist es Überwachungs- und Vollzugsbehörde. Hinweis: Darüber hinaus stellt das Landesverwaltungsamt alle aktuellen Informationen über die offiziellen Kanäle bei Instagram unter @lvwalsa und Twitter unter @LVwALSA zur Verfügung. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Spezifische Abfallströme Relevanz von neuen persistenten organischen Schadstoffen in Abfällen und deren Auswirkungen auf die Abfalleinstufung und die Entsorgungswege in Sachsen-Anhalt CFK und GFK-Abfälle Gefährliche Abfälle

Persistente organische Schadstoffe (POP) stellen aufgrund ihrer langlebigen, bioakkumulativen und toxischen Eigenschaften sowie der hohen Mobilität eine erhebliche Umweltgefahr dar. Bisher gibt es weder in Sachsen-Anhalt noch in anderen Bundesländern hinreichende Informationen über die Verbreitung der so genannten „neuen POP“ in Abfällen und ihren  Entsorgungswegen. Hierzu zählen jene Stoffe und Stoffgruppen, welche seit 2010 in das Stockholmer Übereinkommen aufgenommen wurden. Weitergehende Informationen zum Stockholmer Übereinkommen Um Informationen über die Relevanz neuer POP im Abfallbereich zu gewinnen, hat das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt im Jahr 2018 eine Untersuchung zu den folgenden POP in Auftrag gegeben: kurzkettige Chlorparaffine (SCCP) polybromierte Diphenylether (PBDE) Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) Hexachlorbutadien (HCBD). Durch eine Literaturrecherche war das theoretisch zu erwartende Inventar an POP im Wirtschaftskreislauf zu ergründen und das tatsächliche Vorhandensein bestimmter POP mittels Laboranalyse von Proben aus ausgewählten Anlagen in Sachsen-Anhalt zu untersuchen. Die Ergebnisse wurden hinsichtlich der abfallrechtlichen Einstufung, der Möglichkeiten des Recyclings und der Wiederverwendung von Erzeugnissen und der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entsorgung nach der EU-Verordnung 2019/1021 und der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung bewertet.  Der anonymisierte Endbericht (PDF-Datei, 816 KB, nicht barrierefrei aufgrund unregelmäßiger Tabellenstruktur) sowie ein Kurzbericht (PDF-Datei, 149 KB) zur Untersuchung sind hier verfügbar. Bei den durchgeführten 72 Beprobungen stellte sich lediglich der Parameter Deca-Brom-Diphenylether (DecaBDE) in Bezug auf die Reglementierungen der EU-Verordnung als relevant heraus. Alle untersuchten Abfälle wurden thermisch behandelt und damit sichergestellt, dass die POP-Gehalte im Abfall den Anforderungen der EU-Verordnung entsprechend zerstört wurden. Verbundwerkstoffe insbesondere unter Verwendung von Glas- und Carbonfasern gewinnen zunehmend an Bedeutung, da sie für  Leichtbaukonstruktionen wirtschaftlich interessant sind. Mit ihrem Einsatz werden durchaus Aspekte der Ressourceneffizienz und des Klimaschutzes erfüllt. Jedoch ist die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung von Verbundwerkstoffen als Abfälle noch nicht ausreichend sichergestellt. Vor allem carbonfaserhaltige Abfälle führten in Müllverbrennungsanlagen zu Störungen im Anlagenbetrieb und erste Untersuchungsergebnisse ließen auf das Vorhandensein lungengängiger Fasern nach der Verbrennung schließen. Weitere Untersuchungen zu den Auswirkungen faserhaltiger Abfälle auf die Umwelt und Gesundheit und damit zur Eignung bestimmter Entsorgungstechnologien sind deshalb zwingend erforderlich. Auch ist mittelfristig mit einem erhöhten Aufkommen faserhaltiger Abfälle zu rechnen, das mit der bestehenden Entsorgungsinfrastruktur nicht bewältigt werden kann. Die LAGA hat dieses Thema  zum Anlass genommen und den Ad-hoc-Ausschuss „Entsorgung von mineral- und carbonfaserhaltigen Abfällen“ eingerichtet. Dieser hat in seinem Abschlussbericht vom Juli 2019 den aktuellen Stand zum Einsatz und der Entsorgung faserhaltiger Werkstoffe dargestellt und gibt Empfehlungen für den weiteren Umgang mit den daraus resultierenden Abfällen. Der auf der Webseite der LAGA veröffentlichte Bericht Entsorgung faserhaltiger Abfälle ist hier abrufbar. Die Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten des Europäischen Abfallkatalogs bzw. der nationalen Abfallverzeichnisverordnung sowie deren Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich unterliegt der Verantwortung der Abfallerzeuger bzw. der Abfallbesitzer sowie der Transporteure, Makler und der Abfallbehörden. Neben den als absolut gefährlich eingestuften Abfallarten bestehen 198 sogenannte Spiegeleinträge, bei denen die Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich vom Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft abhängt. Zur sachgerechten Bewertung dieser Abfälle hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit sind grundsätzlich neben abfallrechtlichen Regelungen die Regelungen aus dem Chemikalien- und Gefahrstoffrecht zu beachten. Der nunmehr vorliegende Technische Leitfaden zur Abfalleinstufung (pdf-Datei 9,8 MB) der Europäischen Kommission  soll all jenen, die mit dem Management und der Kontrolle von gefährlichen Abfällen befasst sind, Erläuterungen und Orientierungshilfen zur korrekten Auslegung und Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einstufung von Abfällen bieten.  Der Leitfaden behandelt  die richtige Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten,  die Identifizierung von gefahrenrelevanten Eigenschaften, die Bewertung, ob der Abfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweist und letztendlich die Frage der Einstufung des Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich. Als weitere Grundlage für die praxistaugliche Abgrenzung können die Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit der LAGA herangezogen werden. Hinweise aus Vollzugserfahrungen oder andere fachliche Erwägungen können an das Landesamt für Umweltschutz gerichtet werden. Letzte Aktualisierung: 25.03.2024

innenraumbewertung2007

Bekanntmachung des Umweltbundesamtes Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 2007 · 50:990–1005 DOI 10.1007/s00103-007-0290-y Online publiziert: 21. Juni 2007 © Springer Medizin Verlag 2007 Beurteilung von Innen- raumluftkontaminationen mittels Referenz- und Richtwerten Handreichung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden 1 Einleitung Die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen können beim Aufenthalt in Gebäuden durch Schadstoffe in der Innenraumluft beeinträchtigt werden. Im Zusammenhang mit Befindlichkeitsstö- rungen und gesundheitlichen Beschwer- den und/oder der Wahrnehmung von Gerüchen in Innenräumen werden des- halb häufig im privaten und öffentlichen Bereich Innenraumluftmessungen veran- lasst. Neben amtlichen Institutionen sind eine Anzahl privater Gutachter, Institute und Labore auf diesem Feld tätig. Die Praxis zeigt, dass bei der Durchführung und der Beurteilung solcher Messungen nicht immer vergleichbare Verfahren und Maßstäbe zur Anwendung kommen. Um möglichen Unsicherheiten und Diver- genzen in der Bewertung und daraus re- sultierenden Irritationen der Betroffenen und Streitigkeiten vorzubeugen, wurde diese Handreichung zur Beurteilung von Innenraumluftkontaminationen mittels Referenz- und Richtwerten von der Ad- hoc-Arbeitsgruppe der Innenraumlufthy- giene-Kommission des Umweltbundes- amtes und der Obersten Landesgesund- heitsbehörden (Ad-hoc-AG IRK/AOLG) erarbeitet. Ziel und Absicht ist es, ein einheitliches Vorgehen bei der Messung und der Bewertung der Innenraumluft- qualität zu ermöglichen. Die Handrei- chung behandelt schwerpunktmäßig die Beurteilung von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), gilt aber auch für andere innenraumrelevante Stoffe, für die Richt- oder Referenzwerte vorliegen. Die Beurteilung von Messergebnissen für die Innenraumluft beruht im Prinzip auf einer Bewertungshierarchie, die a) als gesundheitliche Bewertung toxiko- logisch abgeleitete Richtwerte für ein- zelne Substanzen oder Substanzgrup- pen heranzieht sowie b) als vergleichende Bewertung sich an statistischen Werten orientiert (z. B. Referenzwerte von Einzelstoffen und dem VOC-Summenwert (TVOC- Wert). Nach Auffassung der Ad-hoc-Arbeits- gruppe wird damit ein praxisbezogenes Verfahren bereitgestellt, das dem aktu- ellen regulatorischen Stand der Diskus- sion in der Bundesrepublik Deutschland entspricht und als verbindliche und dif- ferenzierte Bewertungsvorschrift für den öffentlichen Bereich sowie auch als Empfehlung für den privaten Innenraum herangezogen werden sollte. Diese Bewer- tungen und Empfehlungen richten sich vor allem an Beschäftigte von Behörden 990 | Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 7 · 2007 (z. B. Gesundheits- und Umweltämter), an Sachverständige und an Messinstitute, die mit gesundheitlichen Fragen der Innen- raumluftqualität befasst sind. 2 Begriffsbestimmungen Innenräume. In Anlehnung an die Festle- gung des Sachverständigenrates für Um- weltfragen [1], die Richtlinie VDI 4300 Blatt 1 [2] und die ISO 16000-1 [3] werden als Innenräume definiert: F private Wohn- und Aufenthaltsräume wie Wohn-, Schlaf- und Badezimmer, Küche, Bastel-, Sport- und Kellerräu- me, F Räume in öffentlichen Gebäuden (z. B. Schulen, Kindergärten, Jugend- häuser, Krankenhäuser, Sporthallen, Bibliotheken, Gaststätten, und andere Veranstaltungsräume), F Arbeitsräume und Arbeitsplätze in Gebäuden, die nicht im Hinblick auf Luftschadstoffe den Regelungen des Gefahrstoffrechtes (insbesondere zu Arbeitsplatzgrenzwerten) unterliegen, F Fahrgasträume von Kraftfahrzeugen und öffentlichen Verkehrsmitteln. Für Arbeitsräume (Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind) sind die Anforderungen an Arbeitsstätten ge- mäß Arbeitsstättenverordnung zu be- achten. Grundsätzlich gelten Räume in Arbeitsstätten (wie z. B. Büroräume) als Innenräume im obigen Sinn, wenn die dort auftretenden Luftschadstoffe nicht als Arbeitsstoffe verwendet werden oder wenn ein Arbeitsstoff aus einem gefahr- stoffrechtlich geregelten Bereich in diese Räume übertritt [4]. Messverfahren. Verfahren zur Probenah- me und Analyse eines oder mehrerer Stoffe in der Luft einschließlich Lagerung und Transport der Probe. Raumluftmessungen. Im Allgemeinen um- fasst der Begriff „Messung“ die Probenah- me und die Analyse der Probe, die bei In- nenraummessungen in der Regel getrennt erfolgen. Beim Vergleichen von Messer- gebnissen sind sowohl das angewandte Probenahme- und Analyseverfahren als auch die bei der Messung vorliegenden Bedingungen zu berücksichtigen. Eine In- terpretation der gemessenen Werte sollte nur unter Berücksichtigung der Randbe- dingungen erfolgen. Vor Durchführung einer Messung ist das Messziel zu definie- ren. Hier stehen häufig als Ziele im Vor- dergrund: die Überprüfung der Einhal- tung eines Richtwertes oder die Aussage über mögliche Ausgleichskonzentrationen ohne Lüftung im Raum. Die Messbedin- gungen orientieren sich an diesen Zielen. Die Blätter der Richtlinienreihe VDI 4300 über Probenahmestrategien geben die für die verschiedenen Ziele geeignete Vorge- hensweise an. Die Überprüfung der Ein- haltung eines Richtwertes erfordert die Messung unter Nutzungsbedingungen (s. auch Kapitel 9). Die Bestimmung einer Ausgleichskonzentration wird unter re- duzierten Lüftungsbedingungen durch- geführt und die letzte Lüftung erfolgt in einem ausreichenden zeitlichen Abstand zu dem Beginn der Probenahme (z. B. am Vortag der Messung). Von dem Begriff „Worst-case-Bedingungen“ sollte in die- sem Zusammenhang abgesehen werden. Bei den Messungen sind außergewöhnlich hohe Temperaturen und/oder Außenluft- geschwindigkeiten zu vermeiden (s. a. Kapitel 9). Als Kurzzeitmessungen werden im Allgemeinen solche Messungen verstan- den, deren Probenahmedauer in Abhän- gigkeit von der Messaufgabe weniger als eine Stunde bis hin zu einigen wenigen Stunden beträgt. Langzeitmessungen er- strecken sich über mehrere Stunden bis hin zu Tagen und Wochen. Nutzungszyklus. Als Nutzungszyklus wird die Zeitspanne zwischen 2 Lüftungen verstanden, z. B. die Schulstunde(n) oder der Aufenthaltszeitraum zwischen 2 Pau- senlüftungen. Messunsicherheit. Die Messunsicherheit ist die Größe, mit welcher insgesamt die Unsicherheit des Ergebnisses beschrieben wird, das von einem Messgerät und/oder einem Messverfahren geliefert wird. Sie umfasst sowohl die Probenahme als auch die Analyse. Flüchtige organische Verbindungen (VOC). Als flüchtige organische Verbin- dungen (VOC) werden nach internati- onalen Empfehlungen organisch-che- mische Verbindungen des Siedebereiches von ca. 50-260°C bezeichnet (WHO 1989 [5]); dieser Bereich stimmt mit der Defini- tion nach ECA (1997 [6]) und AgBB (2005 [7]) weitgehend überein. Nach ECA und AgBB werden als VOC organische Ver- bindungen bezeichnet, die analytisch auf einer desaktivierten unpolaren Säule im Elutionsbereich zwischen n-Hexan und n- Hexadecan detektierbar sind [7, 8]. VOC können als Einzelstoffe (identifizierte und nicht identifizierte Verbindungen) und im Rahmen des TVOC-Konzeptes (TVOC = Total Volatile Organic Com- pounds) als Summenparameter betrach- tet werden. Als TVOC wird die Summe flüchtiger organischer Verbindungen, die zwischen n-Hexan und n-Hexade- can eluiert werden, bezeichnet [9]. Die Quantifizierung der identifizierten Sub- stanzen hat substanzspezifisch anhand von Einzelstandards zu erfolgen, die der nicht identifizierten („unbekannten“) Substanzen jeweils als Toluoläquivalent. Da im Bereich zwischen n-Hexan und n-Hexadecan in Abhängigkeit von den gaschromatographischen Bedingungen (Temperaturprogramm, Säule etc.) unter- schiedliche Substanzen auftreten, wird für die TVOC-Berechnung empfohlen, hin- sichtlich der Abgrenzung zu den VVOC der Substanzauswahl des AgBB für VOC zu folgen. Schwerflüchtige organische Verbin- dungen (SVOC) sind organische Verbin- dungen, die im Retentionsbereich ober- halb von n-Hexadecan bis C22 liegen, und sehr flüchtige Verbindungen (VVOC) solche, die unterhalb von n-Hexan auf- treten. 3 Werte zur Beurteilung der Innenraumluftqualität Es gibt in Deutschland (und Europa) kei- ne umfassend rechtsverbindliche Rege- lung für Qualitätsanforderungen an die Innenraumluft. Es existiert jedoch eine Anzahl von Beurteilungswerten, die je nach Autor unterschiedlich bezeichnet werden (z. B. „Richtwerte“, „Orientie- rungswerte“, „Zielwerte“, „Vorsorgewerte“, „Auffälligkeitswerte“) und in ihrer fach- lichen Herleitung und rechtlichen Bedeu- tung erheblich variieren [10]. Grundsätz- lich sind toxikologisch begründete Werte von statistisch definierten Referenz- oder Hintergrundwerten zu unterscheiden. Toxikologisch begründete Werte. Richt- werte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf geeigneten Erkenntnissen zu toxischen Wirkungen und Dosis-Wir- kungs-Beziehungen des jeweiligen Stoffes basieren; oft enthalten sie (Un-)Sicher- heitsabstände, um auch empfindliche Bevölkerungsgruppen zu schützen. Ge- mäß einem Beschluss der Gesundheits- ministerkonferenz obliegt die Festlegung toxikologisch begründeter Richtwerte (RW) in der Bundesrepublik der Ad-hoc- Arbeitsgruppe Innenraumrichtwerte der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes und der Arbeitsge- meinschaft der Obersten Landesgesund- heitsbehörden (Ad-hoc-AG IRK/AOLG) [11]. Vorsorgewerte werden in der Regel in einem bestimmten Abstand unterhalb toxikologisch begründeter Werte festge- legt und sollen Belastungen und Risiken gering halten sowie den Gesundheits- schutz langfristig sicherstellen. Statistisch definierte Werte. Referenz- werte bilden die allgemein vorhandene Exposition gegenüber einem Stoff („Hin- tergrundbelastung“) ab und geben keinen Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 7 · 2007 | 991 Zusammenfassung · Abstract Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 2007 · 50:990–1005 DOI 10.1007/s00103-007-0290-y © Springer Medizin Verlag 2007 Beurteilung von Innenraumluftkontaminationen mittels Referenz- und Richtwerten. Handreichung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden Zusammenfassung Die Beurteilung von Verunreinigungen der Innenraumluft beruht auf einer Bewer- tungsrangfolge, die toxikologisch abgelei- tete Richtwerte für einzelne Substanzen oder Substanzgruppen heranzieht sowie als vergleichende Bewertung sich an sta- tistischen Werten (Referenzwerte von Ein- zelstoffen und dem TVOC-Wert) orientiert. Diese Empfehlung gilt für den privaten In- nenraum, für den öffentlichen Bereich so- wie für Arbeitsplätze ohne Umgang mit Gefahrstoffen. Nach Auffassung der Ad- hoc-Arbeitsgruppe ist der Richtwert I (RW I) die Konzentration eines Stoffes in der In- nenraumluft, bis zu der im Rahmen einer Einzelstoffbetrachtung auch bei lebens- langer Exposition keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Bei Konzentrationen in der Raumluft oberhalb des Richtwertes II (RW II) sind gesundheit- liche Gefahren bei empfindlichen Raum- nutzern nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Abge- leitet wurden RW-I- und RW-II-Werte ent- sprechend einem Basisschema für – Toluol (0,3 und 3 mg/m³), – Pentachlorphenol (0,1 und 1 μg/m³), – Dichlormethan (0.2 und 2 mg/m³), – Styrol (0,03 und 0,3 mg/m³), – Tris-2-chlorethylphosphat (0,005 und 0,05 mg/m³), – bicyclische Terpene (0,2 und 2 mg/m³), – Naphthalin (0,002 und 0,02 mg/m³) und – aliphatische Kohlenwasserstoffe (0,2 und 2 mg/m³). Bei Konzentrationen oberhalb des RW II besteht unverzüglicher Handlungsbe- darf, z. B. im Hinblick auf Sanierungsent- scheidungen zur Verringerung der Exposi- tion. Eine Schließung der Räume kann da- her notwendig sein. Im Konzentrationsbe- reich zwischen RW I und RW II ist zunächst verstärkt zu lüften und zu reinigen. Wenn jedoch der Richtwert I nach wie vor über- schritten wird, werden in einem zweiten Schritt weitergehende Maßnahmen emp- fohlen. Die nachfolgende Empfehlung zur Anwendung von TVOC-Werten präzisiert das TVOC-Konzept von Seifert (1999) und gliedert sich in 5 Stufen. Unter der Voraus- setzung, dass die toxikologisch begrün- deten Richtwerte von Einzelstoffen nicht überschritten werden, gilt: Stufe 1: TVOC-Wert < 0,3 mg/m³: hygie- nisch unbedenklich, Zielwert. Stufe 2: TVOC-Wert >0,3–1 mg/m³: hygie- nisch noch unbedenklich, erhöhter Lüf- tungsbedarf. Stufe 3: TVOC-Wert >1–3 mg/m3: hygie- nisch auffällig, befristet (<12 Monate) als Obergrenze für Räume, die für einen längerfristigen Aufenthalt bestimmt sind. Stufe 4: TVOC-Wert >3–10 mg/m3: hygie- nisch bedenklich, Raum befristet (ma- ximal 1 Monat) und bei verstärkter Lüf- tung nutzbar. Stufe 5: TVOC-Wert >10-25 mg/m3: hygi- enisch inakzeptabel. Die Raumnutzung ist allenfalls vorübergehend täglich 992 | Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 7 · 2007 (stundenweise) und bei Durchführung verstärkter regelmäßiger Lüftungsmaß- nahmen zumutbar. Referenzwerte geben keinen Aufschluss über eine Gesundheitsgefährdung. Es wird lediglich ausgesagt, dass der überwie- gende Teil der Bevölkerung in einer ver- gleichbaren Größenordnung exponiert ist. Auch im Bereich der Innenraummes- sungen sollten Referenzwerte möglichst zeitnah aktualisiert werden. Wird ein Refe- renzwert überschritten, sollte zunächst ei- ne Plausibilitätsprüfung vorgenommen werden. Unter Berücksichtigung der Höhe der gefundenen Konzentration und der für die Substanz bekannten toxikologischen Eigenschaften ist zu ermitteln, ob diese Re- ferenzwert-Überschreitung gesundheit- liche Relevanz haben könnte, um ggf. ei- ne Kontrollmessung zu veranlassen. Ergeb- nisse von Innenraumluftmessungen hän- gen erheblich von der Messstrategie, Lüf- tungssituation und raumklimatischen Fak- toren ab. Hierzu werden standardisierte Messbedingungen empfohlen. Schlüsselwörter Richtwert · Referenzwert · TVOC-Wert · standardisierte Messbedingungen

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

„Gefahrstoffe 2017“ Fachtagung am 05. Juli 2017 bei der IHK Karlsruhe Programmübersicht 09:30 UhrBegrüßung und Einführung Sakina Wagner (Referentin Umwelt der IHK Karlsruhe) Jürgen Mayer (Leiter Technischer Umweltschutz, LUBW Karlsruhe) Alfred Schröder (Leiter Referat 44, UM Stuttgart) 09:45 UhrAktuelle Entwicklungen im deutschen und europäischen Gefahrstoffrecht Dr. Philipp Bayer (BMAS, Bonn) 10:30 UhrDie neue TRGS 561 (Metalle) – Anspruch und Wirklichkeit Dr. Martin Wieske (WirtschaftsVereinigung Metalle e.V., Berlin) 11:15 UhrPause 11:45 UhrGefährdung durch Asbest bei Tätigkeiten an und in Altbauten Andrea Bonner (BG BAU, Karlsruhe) 12:30 UhrÜberwachungsprojekt „Krebserzeugende Arbeitsstoffe“ in BW Dr. Friederike Ziethe (Regierungspräsidium Freiburg) 13:00 UhrMittagspause 13:45 UhrArbeitsstoffe und Gen-Schalter – wie beeinflussen epigenetisch aktive Substanzen die Gesundheit? Dr. Eberhard Nies (IFA Institut für Arbeitsschutz der DGUV, Sankt Augustin) 14:30 UhrLagerung von Gefahrstoffen – Regelungen und Anwendungsbeispiele Prof. Dr. Herbert Bender (Gefahrstoff Consulting Compliance, Böhl-Iggelheim) 15:15 UhrDas Sicherheitsdatenblatt als Medium der Gefahrenkommunikation Dr. Michael Hagel (Carl Roth GmbH + Co.KG, Karlsruhe) 16:00 UhrSchlusswort Ralf Rutscher (UM, Stuttgart) 16:10 UhrEnde der Veranstaltung Moderation:Ulrich Wurster (LUBW) Download der einzelnen Beiträge unter: https://www.lubw.baden- wuerttemberg.de/arbeitsschutz/fa chveranstaltungen

Gefahr- und Sprengstoffe/Pyrotechnik

Die auf dem Chemikaliengesetz beruhende Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt den Umgang mit Gefahrstoffen, also deren Herstellung, Gewinnung und Verwendung sowie deren Einstufung und Kennzeichnung. Zweck der Verordnung ist der Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen sowie der Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen. Die Gefahrstoffverordnung gilt sowohl für die gewerbliche Wirtschaft als auch für Universitäten, Schulen und Behörden. Aufgabenkatalog Bereitstellung von Informationen über den Stand der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung sowie Beratung auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechtes, Bereithaltung von Stoffinformationen, Durchführung von Dialogveranstaltungen mit Kammern, Innungen und Fachverbänden über effektiveren Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz.

04_170215_Hegemann_BW_AVV_2017-02-14.pptx

Die novellierte Abfallverzeichnis-Verordnung Inhalte und Umsetzung LUBW - Kolloquium 2017 Kreislaufwirtschaft, Karlsruhe 16. Februar 2017 Dr. Marianne Hegemann Überblick • • • • • • © LUBW Rechtsgrundlage Allgemeines Vorgehen bei der Abfalleinstufung Änderungen im Überblick Fazit Offene Fragen aus der Praxis Vollzugshilfen LUBW - Kolloquium 2017 - Kreislaufwirtschaft | 1 Rechtsgrundlagen individueller Abfall Bezeichnung der Abfälle Einstufung der Abfälle als gefährlich / nicht gefährlich Anhang IV POP-V 850/240 Persistente Organische Schadstoffe Abfallverzeichnis-Verordnung CLP-Verordnung 1272/2008 Beschluss KOM 2014/955/EU Änderung Abfallverzeichnis Artikel 7 AbfRRLAnhang III AbfRRL AbfallverzeichnisGefahrenrelevante Eigenschaften Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung von Stoffen und Gemischen gleitender Verweis Allgemeines Vorgehen zur Abfalleinstufung Abfall absolut Zuordnung einer Abfallart nach AVV absolut Spiegeleintrag nicht gefährlich nein 2 | nein Trifft mindestens eine gefährliche Eigenschaft HP1 - HP15 zu? neinja Sind „POP-Stoffe“ oberhalb der Grenzwerte im Abfall vorhanden oder besteht der Verdacht?ja LUBW - Kolloquium 2017 - Kreislaufwirtschaft gefährlich Ausreichend Kenntnisse über Abfallzusammensetzung vorhanden, um gefährliche Eigenschaften zu bestimmen durch: • Berechnungsmethode oder • Prüfmethode? ja © LUBW Änderungen im Überblick Ziel bei der Novellierung der AVV zur Anpassung an die CLP-Verordnung: insgesamt sollten keine großen Änderungen resultieren 1. Abfallverzeichnis •neue Abfallschlüssel: 01 03 10∗ - Rotschlamm aus der Aluminiumherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten, ∗ 16 03 07 - metallisches Quecksilber, 19 03 08∗ - teilweise stabilisiertes Quecksilber •redaktionelle Änderung einiger Bezeichnungen (Kapitel, Gruppen, Abfallarten) •unverändert: o Aufbau und Struktur Definition der Abfallarten, siehe Nr. 3 der Anlage zur AVV o Vorgehen zur Ermittlung der Abfallart (siehe Nr. 3.1-3.4 der Anlage zur AVV) o Änderungen im Überblick 2. Einstufung der Abfallgefährlichkeit (nur für Spiegeleinträge erforderlich) • Gefahrenrelevante Eigenschaften (HP1 – HP15) Bezug zur Einstufung nach Gefahrstoffrecht unverändert, aber Grundlage ist jetzt nicht mehr die Stoffrichtlinie, sondern die CLP-Verordnung • CLP-Einstufung: 28 Gefahrenklassen und 89 Gefahrenkategorien (ehem. 15 Gefahrenmerkmale) z. B. aus sehr giftig wird akute Toxizität, Kategorie 1 / 2 Gefahrenhinweise: 66 H-Sätze + 11 EUH-Sätze (68 R-Sätze) z. B. R31 wird zu EUH031 – Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase R27 – sehr giftig bei Berührung mit der Haut H310 – Lebensgefahr bei Hautkontakt aber: • wird zu CLP-Prüfmethoden teilweise veränderte Methodik nach CLP-Verordnung, z. B. Kriterien für „akute Toxizität“ oder „entzündbar“ © LUBW LUBW - Kolloquium 2017 - Kreislaufwirtschaft | 3

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