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Brand in Bollendorf – Maßnahmen und Zuständigkeiten im Überblick

Am 13. Mai 2026 ist es am Nachmittag auf dem Gelände eines Handwerkszentrums in Bollendorf-Weilerbach zu einem Brandereignis gekommen. Die Wetterlage zu dieser Zeit war günstig für die Gesamtsituation, da der langanhaltende Regen dazu führte, dass mögliche freigesetzte Stoffe niedergeschlagen wurden und sich eine weitere Verbreitung erschwerte. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord wurde am Ereignistag durch das Polizeipräsidium Trier informiert und als Fachbehörde hinzugezogen. Eine unmittelbare Untersuchung der Brandstelle durch die SGD Nord war zunächst nicht möglich, da die Kriminalpolizei die Ermittlungen zur Brandursache aufgenommen hatte und die Brandfläche bis zur Freigabe gesperrt blieb. Unmittelbar nach der Freigabe am 21. Mai 2026 wurde die Brandstelle durch die SGD Nord in Augenschein genommen. An diesem Termin nahmen das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Südeifel, der Ortsbürgermeister von Bollendorf, die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm (Amt 04) und das Polizeipräsidium Trier teil. Dabei wurde festgestellt, dass infolge des Großbrandes asbesthaltige Gefahrstoffe in Form von Bruchstücken und Fasernebel auf dem Betriebsgelände sowie auf umliegenden Flächen niedergegangen sind. Diese Feststellung erfolgte gemeinsam mit den oben genannten Vertretern der örtlichen Behörden, die ebenfalls Kenntnis von der Situation erhielten. Im Anschluss ordnete die SGD Nord am selben Tag mündlich – und am nächsten Tag schriftlich – unverzüglich gegenüber dem Eigentümer an, dass die gesamte Brandstelle zu sperren sowie die Sicherung und Sanierung der brandbetroffenen Freiflächen und des offenliegenden Trümmerfeldes durch ein Fachunternehmen durchzuführen ist. Derzeit begleitet die SGD Nord die Auswahl bzw. Beauftragung eines fachkundigen Unternehmens zur Durchführung der Sanierungsarbeiten auf dem Betriebsgelände. Die Beauftragung erfolgt durch den Eigentümer. Die Auswahl eines solchen Fachunternehmens ist kein einfacher Standardprozess, da hierfür ein spezialisiertes, für Gefahrstoff- und insbesondere asbesthaltige Sanierungen zugelassenes Unternehmen gefunden werden muss. Während der Arbeiten auf dem Handwerksgelände durch das Fachunternehmen wird durch geeignete Schutz- und Arbeitsverfahren sichergestellt, dass keine zusätzlichen Staub- oder Faseraufwirbelungen entstehen. Die Zuständigkeit der SGD Nord ergibt sich aus § 19 Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der TRGS 519 hinsichtlich der gefahrstoffrechtlichen Anordnungen zur Sicherung und Sanierung der Brandstelle sowie des Betriebsgeländes. Zudem steht die SGD Nord dem Eifelkreis Bitburg-Prüm fachlich beratend zur Seite. Die Sicherung und Sanierung von Flächen außerhalb des Betriebsgeländes hingegen liegt in der Zuständigkeit des Eifelkreises Bitburg-Prüm. Da es sich bei Asbest um einen gesundheitsgefährdenden Stoff handelt, hat eine Sicherung der betroffenen Grundstücke zunächst wegen Gefahr im Verzug durch die Polizei- und Ordnungsbehörde nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht zu erfolgen. Für die Entsorgung der Trümmer, welche als gefährlicher Abfall einzustufen sind, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zuständig. Grundlage der Zuständigkeit ist § 16 Absatz 1 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG). Eine Zuständigkeit der SGD Nord besteht insoweit nicht. Das Landes-Bodenschutzgesetz (LBodSchG) ist in diesem Fall nicht einschlägig, da die Asbestfasern nicht in den Boden eindringen und mit diesem auch nicht untrennbar verwachsen. Auch hier wird die SGD Nord den Kreis fachlich in enger Zusammenarbeit jederzeit unterstützen. Fragen zu Flächen außerhalb des Betriebsgeländes und Handlungsempfehlungen für die Bevölkerung Für Fragen zu Flächen außerhalb des Betriebsgeländes, insbesondere zu möglichen Reinigungsmaßnahmen, Entsorgung oder weiteren Maßnahmen im öffentlichen Raum oder auf umliegenden Grundstücken sowie zu Handlungsempfehlungen für die Bevölkerung ist der Eifelkreis Bitburg-Prüm zuständig. Bei Fragen zu möglichen gesundheitlichen Auswirkungen für die Bevölkerung wird das zuständige Gesundheitsamt über die Kreisverwaltung eingebunden und nimmt eine fachliche Bewertung der Lage vor. Fragen zur Brandstelle und zu Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen Für Fragen zur eigentlichen Brandstelle, zu asbesthaltigen Materialien auf dem Betriebsgelände sowie zu angeordneten Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen bezüglich des Betriebsgeländes ist die SGD Nord als zuständige Fachbehörde nach Gefahrstoffrecht verantwortlich. Fragen zur Brandursache Die Ermittlungen zur Brandursache werden weiterhin durch die Kriminalpolizei geführt. Zum Hintergrund In Rheinland-Pfalz liegt die Zuständigkeit für die Warnung der Bevölkerung und das Aussprechen von Handlungsempfehlungen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten als untere Katastrophenschutzbehörden sowie bei den Gemeinden im Bereich des Brandschutzes. Rechtsgrundlage hierfür ist das Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG). Die jeweiligen kommunalen Verantwortungsträger sowie die Feuerwehr-Einsatzleitung bewerten die Gefahrenlage und veranlassen erforderliche Warnungen oder Empfehlungen für die Bevölkerung.

Gefahrstoffverordnung 2010

Am 01.12.2010 ist die neu gefasste Gefahrstoffverordnung (GefStoffV 2010) in Kraft getreten. In der Überwachung tätige Personen sowie Unternehmer, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, sollen mit diesen Internetseiten über die Neuerungen informiert und mit praktischen Internet-Links unterstützt werden. Die Neufassung der GefStoffV 2010 wurde wegen der Anpassung an die REACH-Verordnung (EG/1907/2006) und die CLP-Verordnung (EG/1272/2008) notwendig. Beschränkungen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sind seit dem 01.06.2009 EU-weit über die REACH-Verordnung verbindlich geregelt. Auch die Umsetzung der CLP-Verordnung, welche die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (früher: „Zubereitungen") im Einklang mit dem auf UN-Ebene erarbeiteten Global Harmonisierten System (GHS) ab 20.01.2009 neu regelt, erforderte Änderungen der alten GefStoffV. Das bisher auf der Kennzeichnung aufbauende Schutzmaßnahmenkonzept mit Schutzstufen konnte nicht weitergeführt werden. Es wurde durch eine risikoorientierte Gefährdungsbeurteilung ersetzt. Dies ist zugleich Voraussetzung für die Umsetzung des neuen Risikobewertungskonzeptes für krebserzeugende Gefahrstoffe, das vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitet und in der „Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910" (BekGS 910) veröffentlicht wurde. Die aktuellen Bestimmungen der GefStoffV 2010 stehen darüber hinaus im Einklang mit dem überarbeiteten Technischen Regelwerk für Gefahrstoffe (TRGS). Diese Informationen sind auch als 10-seitiges Faltblatt in gedruckter Form verfügbar (siehe letzter Menüpunkt). Grafik : Begriffliche Abgrenzungen der Gefahrstoffverordnung. Der Oberbegriff „Gefahrstoff“ umfasst die hier genannten Bereiche. Auf diesen Internetseiten werden die wesentlichen Neuerungen der Gefahrstoffverodnung 2010 im Vergleich zum bisherigen Gefahrstoffrecht dargestellt: Sie betreffen die Kennzeichung, die Gefährdungsbeurteilung, das Schutzmaßnahmenkonzept, die Übergangsfristen sowie die Herstellungs- und Verwendungsverbote. Gefahrstoffe sind gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die entsprechend ihrem Gefährdungspotential in der gesamten Europäischen Union einheitlich eingestuft und gekennzeichnet werden. Ihre Gefährlichkeit wurde bisher durch Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung sowie durch Risiko- und Sicherheitssätze (R- und S-Sätze) beschrieben. Mit Einführung der CLP-Verordnung werden teilweise abweichende Begriffe verwendet (Gemisch, Piktogramm, Signalwort, H- und P-Sätze). Neben geringfügig veränderten Einstufungskriterien werden die bislang gebräuchlichen Gefahrensymbole mit orangefarbenem Hintergrund durch rotumrandete Piktogramme abgelöst. So sind jetzt nur noch akut toxische Stoffe mit dem Totenkopf-Piktogramm zu kennzeichnen. Ein neues Korpus-Symbol für „Gesundheitsgefahr“ gibt es unter anderem für sensibilisierende oder toxische Wirkungen auf bestimmte Organe (sog. Zielorgantoxizität). Grafik : Gefahrensymbole alt (links) und neu (rechts) im direkten Vergleich. Die gewählten Beispiele bedeuten „giftig“ (oben) und „entzündlich“ (unten). Das Piktogramm oben rechts ist neu und bedeutet „Gesundheitsgefahr“. Es wird unter anderem für karzinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe verwendet (sogenannte KMR-Stoffe). Gefahrstoffe können eingeatmet werden, sie können mit der Haut, den Augen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen und so resorbiert werden oder sie können verschluckt werden. Die Gefährdungsbeurteilung gehört nach dem Arbeitsschutzgesetz zu den wesentlichen Grundlagen aller Maßnahmen im Arbeitsschutz. Mit ihr werden die Gefährdungen am Arbeitsplatz identifiziert, die davon betroffenen Personen bestimmt, die Bedingungen am Arbeitsplatz beurteilt sowie Schutzmaßnahmen festgelegt und ihre Wirkung überprüft. Als Informationsquellen zur Erstellung einer arbeitsplatz- und gefahrstoffbezogenen Gefährdungsbeurteilung sind die Kennzeichnung, das vom Lieferanten zur Verfügung zu stellende Sicherheitsdatenblatt sowie weitere Stoffinformationen heranzuziehen, wie z. B. die GESTIS-Datenbank oder der Gemeinsame Stoffdatenpool Bund/Länder (GSBL). Die REACHVerordnung beinhaltet für den Inverkehrbringer eine Informationspflicht. Er muss für Stoffe oder Zubereitungen die für eine Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Die möglichen Schutzmaßnahmen sind risikoorientiert abzuleiten. Ihre Wirksamkeit ist zu überprüfen. Nur dokumentierte Gefährdungsbeurteilungen gelten als durchgeführt. Diese sind bei Verfahrensänderungen, bei neuen Informationen oder zusätzlichen arbeitsmedizinischen Erkenntnissen zeitnah zu aktualisieren. Wie eine Gefährdungsbeurteilung im Zusammenhang mit Gefahrstoffen auszugestalten ist, wird insbesondere in § 6 der GefStoffV 2010 sowie in der TRGS 400 geregelt. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind insbesondere zu berücksichtigen: Für eine reibungslose Integration des CLP-Systems in den betrieblichen Arbeitsschutz wurde die bisherige Kopplung der Schutzstufen an die Kennzeichnung aufgehoben. Der erforderliche Schutz vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz wird nunmehr ausschließlich nach dem Ausmaß einer möglichen Gefährdung unterschieden und durch sogenannten „Schutzmaßnahmenpakete“ sichergestellt (siehe Grafik). Jeder, der Personen mit gefährlichen Stoffen beschäftigt, hat die in der Grafik dargestellten Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. Die Beschäftigten haben Mitwirkungspflichten: Sie müssen sich aktiv an der Einhaltung und Verbesserung von sicherheitsrelevanten Vorschriften beteiligen und an vorgegebene Betriebsanweisungen halten. Die Fokussierung auf die Gefährdungsbeurteilung bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ermöglicht mehr Flexibilität. Sie verlangt aber auch eine größere Verantwortung des Arbeitgebers. Grafik : Schutzmaßnahmenpakete nach GefStoffV 2010. Bei den Grundpflichten besteht folgende eindeutige Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Substitution – Technisch – Organisatorisch – Persönlich („S-T-O-P“) Der Anhang XVII der REACH-Verordnung enthält EU-weit verbindliche Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Der Anhang 2 der GefStoffV enthält weitere nationale Beschränkungen bezüglich Asbest, Penthachlorphenol, Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel, biopersistente Fasern und besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe. Für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten enthält Anhang I der GefStoffV noch besondere Vorschriften, nämlich für Brand- und Explosionsgefährdungen, partikelförmige Gefahrstoffe, für die Schädlingsbekämpfung, für Begasungen sowie für Ammoniumnitrat.

Fachkundelehrgänge

Die für Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes oder eines Abfalltransportunternehmens verantwortlichen Personen sind verpflichtet ihre Fachkunde nachzuweisen. Rechtsgrundlage hierfür ist zum einen Paragraph 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung beziehungsweise Paragraph 5 Absatz 3 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung . Den Fachkundenachweis können die betreffenden Personen durch die Teilnahme an einem anerkannten Fachkundelehrgang erlangen. Die Fachkunde ist regelmäßig durch die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen zu aktualisieren. Verantwortliche Personen von Entsorgungsfachbetrieben müssen mindestens alle zwei Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilnehmen. Verantwortliche Personen aus Abfalltransportunternehmen müssen mindestens alle drei Jahre einen Fortbildungslehrgang absolvieren. Die Fachkundelehrgänge sind behördlich anzuerkennen. Für Lehrgangsanbieter, die im Land Brandenburg ansässig sind, erfolgt die Anerkennung durch das Landesamt für Umwelt. - Liste der in Brandenburg anerkannten Lehrgangsträger Damit die Fachkundelehrgänge einen bundeseinheitlichen Standard haben, wurden durch eine Länderarbeitsgruppe Anforderungen an die Inhalte und an den Umfang für derartige Fachkunde- und Fortbildungslehrgänge erarbeitet. Die Fortbildungen beinhalten insbesondere die Vorschriften des Abfallrechts und sonstiger abfallrelevanter Umweltbereiche, Vorschriften des Straf- und Ordnungsrechts sowie des Haftungsrechts, die Vorschriften und Verfahren der abfallrechtlichen Nachweisführung, die abfallrechtlichen Regelungen zum innerdeutschen und grenzüberschreitenden Transport, Anforderungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe und die sich daraus ergebenden Vorteile, sowie die Vorschriften des Gefahrstoffrechts und des Arbeitsschutzes und vermitteln darüber hinaus Kenntnisse zu von Abfällen ausgehenden Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren sowie Maßnahmen zu deren Verhinderung oder Beseitigung sowie zur Kreislaufwirtschaft und Entsorgungstechnik. Die für Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes oder eines Abfalltransportunternehmens verantwortlichen Personen sind verpflichtet ihre Fachkunde nachzuweisen. Rechtsgrundlage hierfür ist zum einen Paragraph 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung beziehungsweise Paragraph 5 Absatz 3 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung . Den Fachkundenachweis können die betreffenden Personen durch die Teilnahme an einem anerkannten Fachkundelehrgang erlangen. Die Fachkunde ist regelmäßig durch die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen zu aktualisieren. Verantwortliche Personen von Entsorgungsfachbetrieben müssen mindestens alle zwei Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilnehmen. Verantwortliche Personen aus Abfalltransportunternehmen müssen mindestens alle drei Jahre einen Fortbildungslehrgang absolvieren. Die Fachkundelehrgänge sind behördlich anzuerkennen. Für Lehrgangsanbieter, die im Land Brandenburg ansässig sind, erfolgt die Anerkennung durch das Landesamt für Umwelt. - Liste der in Brandenburg anerkannten Lehrgangsträger Damit die Fachkundelehrgänge einen bundeseinheitlichen Standard haben, wurden durch eine Länderarbeitsgruppe Anforderungen an die Inhalte und an den Umfang für derartige Fachkunde- und Fortbildungslehrgänge erarbeitet. Die Fortbildungen beinhalten insbesondere die Vorschriften des Abfallrechts und sonstiger abfallrelevanter Umweltbereiche, Vorschriften des Straf- und Ordnungsrechts sowie des Haftungsrechts, die Vorschriften und Verfahren der abfallrechtlichen Nachweisführung, die abfallrechtlichen Regelungen zum innerdeutschen und grenzüberschreitenden Transport, Anforderungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe und die sich daraus ergebenden Vorteile, sowie die Vorschriften des Gefahrstoffrechts und des Arbeitsschutzes und vermitteln darüber hinaus Kenntnisse zu von Abfällen ausgehenden Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren sowie Maßnahmen zu deren Verhinderung oder Beseitigung sowie zur Kreislaufwirtschaft und Entsorgungstechnik.

Erarbeitung und Erfassung von Daten für gefährliche Stoffe zu Gefahren und Maßnahmen für den Datenbestand des Gemeinsamen zentralen Stoffdatenpools des Bundes und der Länder (GSBL) mit den Schwerpunkten: Gesundheitsgefahren, Erste Hilfe

Ziel ist die Bereitstellung verbalisierte Faktendaten zu den Schwerpunkten Gesundheitsgefahren, Erste Hilfe, persönliche und technische Schutzmaßnahmen, Entsorgungsempfehlungen für Stoffe des Gefahrstoffrechts und des Gefahrgutrechts sowie für Stoffe, die weit verbreitet verwendet und transportiert werden. Die Daten sind zu erarbeiten und für den Import in denGSBL-Datenbestand zu erfassen. Für die zum Einsatz kommenden Vorgehensweisen sind merkmalsbezogen die Algorithmen zu konzipieren, die in einem nachfolgenden Projekt systematisch auf weitere Stoffe angewendet werden können, d.h. die Zuordnung der verbalisierten Faktendaten zu weiteren Stoffen soll systematisch und weitgehend automatisch erfolgen können.

Erarbeitung und Erfassung von Daten für gefährliche Stoffe für den Datenbestand des Gemeinsamen zentralen Stoffdatenpools des Bundes und Länder (GSBL) mit den Schwerpunkten: Gefahrendiamant (NFPA-Code), Brand- und Explosionsgefahr, Brand- und technische Gefahren, Umweltgefahren (Ersteinsatz), Brand- und Explosionsbekämpfung (Ersteinsatz), Einsatzhinweise bei Freisetzung (Ersteinsatz)

Ziel ist die Bereitstellung verbalisierte Faktendaten zu den Schwerpunkten Gefahrendiamant (NFPA-Code), Brand- und Explosionsgefahr, Brand- und technische Gefahren, Umweltgefahren (Ersteinsatz), Brand- und Explosionsbekämpfung (Ersteinsatz), Einsatzhinweise bei Freisetzung (Ersteinsatz) für Stoffe des Gefahrstoffrechts und des Gefahrgutrechts sowie für Stoffe, die weit verbreitet verwendet und transportiert werden. Die Daten sind zu erarbeiten und für den Import in den GSBL-Datenbestand zu erfassen. Für die zum Einsatz kommenden Vorgehensweisen sind merkmalsbezogen die Algorithmen zu konzipieren, die in einem nachfolgenden Projekt systematisch auf weitere Stoffe angewendet werden können, d.h. die Zuordnung der verbalisierten Faktendaten zu weiteren Stoffen soll systematisch und weitgehend automatisch erfolgen können.

Nachhaltige Entwicklung der Bundeswasserstraßen, Entwicklung von Methoden zum Havariemanagement und zur Risikoabschätzung von transportierten Gefahrgütern

Die Beförderungsmenge von Gefahrgut im Bereich der Binnenschifffahrt ist im Vergleich zu der anderer Verkehrsträger sehr hoch. Die Regelungen des Gefahrguttransportes sind in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und in dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) geregelt. Den Hauptanteil mit ca. 80% der in der Binnenschifffahrt transportierten Gefahrgüter bilden Güter der Gefahrklasse 3 'Entzündbare flüssige Stoffe', wie z.B. Mineralölerzeugnisse und Gase. Jedoch kann derzeit keine retrospektive und systematische Auswertung der aktuell transportierten meldepflichtigen Gefahrgüter erfolgen, da Transportdaten der Schiffe nach dem Erreichen des Zielortes innerhalb von 24 Stunden aus dem Meldesystemen (MIB) gelöscht werden. Wie bei allen Verkehrsträgern lässt sich ein potenziell vorhandenes Sicherheitsrisiko auch beim Gefahrguttransport im Binnenbereich nicht ausschließen. Im Falle einer Havarie können neben finanzielle Schäden in Millionenhöhe auch erhebliche Umweltschäden entstehen. Des Weiteren kann von einem havarierten Schiff eine direkte und indirekte Gefahr für Leib und Leben ausgehen. Für die bei einer Bergung beteiligten Personen stellen die transportierten Gefahrgüter eine zusätzliche Gefahrenquelle dar. Das Schiffsunglück der 'Waldhof' im Januar 2011 hat nach vorsichtigen Einschätzungen des Beratungsinstitut NEA einen finanziellen Schaden in Höhe von 50-60 Millionen Euro verursacht.

Photovoltaik und die RoHS Direktive

Photovoltaik ist einer der vielversprechenden Energieträger einer zukünftigen nachhaltigen Energieversorgung. Dementsprechend gibt es bei der Photovoltaik zahlreiche Bemühungen zur Verringerung der Produktionskosten und zur Erhöhung des Wirkungsgrades. In der Folge dieser Bemühungen, kommen insbesondere bei den in der Photovoltaik eingesetzten Halbleitern eine Vielzahl unterschiedlicher Stoffe zum Einsatz. Diese Alternativen haben insbesondere bei Dünnschichtzellen an Bedeutung gewonnen. Hier wird neben Silizium gegenwärtig insbesondere Cadmiumtellurid (CdTe) eingesetzt. Daneben werden für den zukünftigen Einsatz Gallium-Arsenid, Indiumphosphid und weitere Stoffe diskutiert, die teilweise deutlich höhere Wirkungsgrade versprechen. Eine Reihe dieser Stoffe ist als toxikologisch bedenklich einzustufen, das gilt ebenfalls für eine einige weitere Einsatzstoffe wie etwa Blei in den verwendeten Loten. Die Verwendung dieser Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ist daher in der EG-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) geregelt. Die Photovoltaik wird jedoch bisher nicht von der RoHS erfasst. Vor diesem Hintergrund soll daher diskutiert werden, ob eine Einbeziehung der Photovoltaik unter den Geltungsbereich der RoHS geboten erscheint oder nicht.

Zulässigkeit von ASI-Arbeiten

Neues zum Gefahrstoffrecht Fachtagung „PSA im Umgang mit Gefahrstoffen“ am 16. Juli 2026 IHK Karlsruhe Referat 44 – Betrieblicher Umweltschutz, Stofflicher Gefahrenschutz, Geologie, Bergbau Gefahrstoffverordnung 2024 - 2026 Schwerpunkte der Novellierungen: Verbesserung der Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen • Vollständige Implementierung des risikobezogenen Maßnahmenkonzepts bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B (aus der TRGS 910 in die GefStoffV)  Tätigkeiten im Bereich niedrigen, mittleren oder hohen Risikos • Neuregelung der Tätigkeiten mit Asbest  Umsetzung der Ergebnisse des Nationalen Asbestdialogs für Tätigkeiten mit Asbest  insbesondere beim Bauen im Bestand sowie  Umsetzung der EU-Asbestrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2668) • Änderungen zu Regelungen bei der Verwendung von Biozid-Produkten Fachtagung IHK| 16.07.2026 | Referat 44 2 Tätigkeiten mit KMR*-Stoffen der Kategorie 1A oder 1B (§ 10 und 10a GefStoffV) *krebserzeugend, keimzellmutagen, reproduktionstoxisch Besondere Schutzmaßnahmen u.a. • Verwendung geschlossener Systeme, wenn keine Substitution möglich ist • Bestimmung der Exposition der Beschäftigten • Abgrenzung Arbeitsbereiche, Zutrittsregelungen • Festlegung der persönlichen Schutzausrüstung durch Arbeitgeber • Maßnahmenplan bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos oder wenn trotz Ausschöpfung der technischen Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten werden kann Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten u.a. • Expositionsverzeichnis auch für reproduktionstoxische Stoffe • Übermittlung der Daten an zuständigen Unfallversicherer ohne Einwilligung der Beschäftigten  Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) • Mitteilung an Behörde wenn Arbeitsplatzgrenzwert für KM-Stoffe nicht eingehalten werden kann oder im Bereich hohen Risikos Fachtagung IHK| 16.07.2026 | Referat 44 3

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

„Gefahrstoffe 2017“ Fachtagung am 05. Juli 2017 bei der IHK Karlsruhe Programmübersicht 09:30 UhrBegrüßung und Einführung Sakina Wagner (Referentin Umwelt der IHK Karlsruhe) Jürgen Mayer (Leiter Technischer Umweltschutz, LUBW Karlsruhe) Alfred Schröder (Leiter Referat 44, UM Stuttgart) 09:45 UhrAktuelle Entwicklungen im deutschen und europäischen Gefahrstoffrecht Dr. Philipp Bayer (BMAS, Bonn) 10:30 UhrDie neue TRGS 561 (Metalle) – Anspruch und Wirklichkeit Dr. Martin Wieske (WirtschaftsVereinigung Metalle e.V., Berlin) 11:15 UhrPause 11:45 UhrGefährdung durch Asbest bei Tätigkeiten an und in Altbauten Andrea Bonner (BG BAU, Karlsruhe) 12:30 UhrÜberwachungsprojekt „Krebserzeugende Arbeitsstoffe“ in BW Dr. Friederike Ziethe (Regierungspräsidium Freiburg) 13:00 UhrMittagspause 13:45 UhrArbeitsstoffe und Gen-Schalter – wie beeinflussen epigenetisch aktive Substanzen die Gesundheit? Dr. Eberhard Nies (IFA Institut für Arbeitsschutz der DGUV, Sankt Augustin) 14:30 UhrLagerung von Gefahrstoffen – Regelungen und Anwendungsbeispiele Prof. Dr. Herbert Bender (Gefahrstoff Consulting Compliance, Böhl-Iggelheim) 15:15 UhrDas Sicherheitsdatenblatt als Medium der Gefahrenkommunikation Dr. Michael Hagel (Carl Roth GmbH + Co.KG, Karlsruhe) 16:00 UhrSchlusswort Ralf Rutscher (UM, Stuttgart) 16:10 UhrEnde der Veranstaltung Moderation:Ulrich Wurster (LUBW) Download der einzelnen Beiträge unter: https://www.lubw.baden- wuerttemberg.de/arbeitsschutz/fa chveranstaltungen

Microsoft PowerPoint - 04_170215_Hegemann_BW_AVV_2017-02-14.pptx

Die novellierte Abfallverzeichnis-Verordnung Inhalte und Umsetzung LUBW - Kolloquium 2017 Kreislaufwirtschaft, Karlsruhe 16. Februar 2017 Dr. Marianne Hegemann Überblick • • • • • • Rechtsgrundlage Allgemeines Vorgehen bei der Abfalleinstufung Änderungen im Überblick Fazit Offene Fragen aus der Praxis Vollzugshilfen Rechtsgrundlagen individueller Abfall Bezeichnung der Abfälle Einstufung der Abfälle als gefährlich / nicht gefährlich Anhang IV POP-V 850/240 Persistente Organische Schadstoffe Abfallverzeichnis-Verordnung CLP-Verordnung 1272/2008 Beschluss KOM 2014/955/EU Änderung Abfallverzeichnis Artikel 7 AbfRRLAnhang III AbfRRL AbfallverzeichnisGefahrenrelevante Eigenschaften Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung von Stoffen und Gemischen gleitender Verweis Allgemeines Vorgehen zur Abfalleinstufung Abfall absolut Zuordnung einer Abfallart nach AVV absolut Spiegeleintrag nicht gefährlich nein nein Trifft mindestens eine gefährliche Eigenschaft HP1 - HP15 zu? neinja Sind „POP-Stoffe“ oberhalb der Grenzwerte im Abfall vorhanden oder besteht der Verdacht?ja gefährlich Ausreichend Kenntnisse über Abfallzusammensetzung vorhanden, um gefährliche Eigenschaften zu bestimmen durch: • Berechnungsmethode oder • Prüfmethode? ja Änderungen im Überblick Ziel bei der Novellierung der AVV zur Anpassung an die CLP-Verordnung: insgesamt sollten keine großen Änderungen resultieren 1. Abfallverzeichnis •neue Abfallschlüssel: 01 03 10∗ - Rotschlamm aus der Aluminiumherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten, ∗ 16 03 07 - metallisches Quecksilber, 19 03 08∗ - teilweise stabilisiertes Quecksilber •redaktionelle Änderung einiger Bezeichnungen (Kapitel, Gruppen, Abfallarten) •unverändert: o Aufbau und Struktur Definition der Abfallarten, siehe Nr. 3 der Anlage zur AVV o Vorgehen zur Ermittlung der Abfallart (siehe Nr. 3.1-3.4 der Anlage zur AVV) o Änderungen im Überblick 2. Einstufung der Abfallgefährlichkeit (nur für Spiegeleinträge erforderlich) • Gefahrenrelevante Eigenschaften (HP1 – HP15) Bezug zur Einstufung nach Gefahrstoffrecht unverändert, aber Grundlage ist jetzt nicht mehr die Stoffrichtlinie, sondern die CLP-Verordnung • CLP-Einstufung: 28 Gefahrenklassen und 89 Gefahrenkategorien (ehem. 15 Gefahrenmerkmale) z. B. aus sehr giftig wird akute Toxizität, Kategorie 1 / 2 Gefahrenhinweise: 66 H-Sätze + 11 EUH-Sätze (68 R-Sätze) z. B. R31 wird zu EUH031 – Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase R27 – sehr giftig bei Berührung mit der Haut H310 – Lebensgefahr bei Hautkontakt aber: • wird zu CLP-Prüfmethoden teilweise veränderte Methodik nach CLP-Verordnung, z. B. Kriterien für „akute Toxizität“ oder „entzündbar“

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