Erlaubnisse/Anzeigen nach GefStoffV und SprengG.
Der Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz lässt sich nicht vollkommen vermeiden. Ziel der „Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen“, kurz Gefahrstoffverordnung ist es daher, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Wesentliche Elemente sind dabei: 1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, 2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Gefährdungsbeurteilung, Substitutionsgebot, Minimierungsgebot, Informationspflichten) und 3. Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Substanzen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen ist Teil des europäischen Chemikalienrechtes und richten sich nach der CLP-Verordnung (1272/2008/EG). Für jeden Arbeitnehmer äußerlich sichtbar sind z.B. die Gefährlichkeitssymbole.
Die AIRBUS HELICOPTERS DEUTSCHLAND GmbH (AHD), Industriestr. 4, 86609 Donauwörth, Fl.-Nrn.1571/7, 1871/1, 1872, 1845, 1846, 1849 bis 1853, 872, 875 Gemarkung Riedlingen, betreibt eine Anlage für den Bau von Luftfahrzeugen gem. Nr. 3.25.1 (G) des Anhangs I zur 4. BImSchV. Mit dem Bescheid vom 14.10.2004 wurde nach §16 BImSchG die Errichtung und der Betrieb eines Gefahrstoff- und Mülllagers durch die Fa. AHD genehmigt. Das Gefahrstoff- und Mülllager wurde in diesem Bescheid als Nebeneinrichtung zur Galvanik (Nr. 3.10.1 G/E des Anhangs I zur 4.BImschV) eingestuft und stellte zu diesem Zeitpunkt für sich genommen keine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem BImSchG dar. Die Genehmigung umfasste eine Lagerung von 23.916 kg Stoffen bzw. Gemischen, wobei in Summe 6.807 kg nach der damals gültiger Gefahrstoffverordnung der Kategorie „giftig“ und „sehr giftig“ zuzuordnen waren. Im Rahmen des nun vorliegenden Änderungsgenehmigungsantrages vom 23.04.2019 soll die Art und die Menge der gehandhabten Stoffe bzw. Gemische geändert werden. Die maximale Lagermenge von derzeit 23.916 kg soll auf 36.313 kg erhöht werden. Zudem ist eine standortbezogene Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 und Nr. 9.3.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sowie Ziffer 9.3.2 V des Anhangs 1 der 4. BImSchV erforderlich.
':F)• ·. . . . . . Ob~rbergamt ' · . in Clausthal-Zellerfeld NiederdchsiKhes Umweltministerium Archivstraße 2-~ 30169 Hannover.Efl9. · .03. Nov, 2000 l,t~ ()O . ·.,__ .... Bind ,._....,.; Heft ~····- Ihr Zeichen, Ihre Nachricht·"'°"'. ~ Zeichen {Bei Antwort a ~ ) Clausthal-Zellerfeld ..12-01/00.-W 3528 Bh. 4.:. 31 .10.2000 Planfeststellungsverfahren Konrad ; Stellungnahme..~ 'Oberbergamtes zu den Antragsunterlagen· . . . . . . - Erlass vom 07.03.2000 _;. 401 - 40326/3-4/5.3 - r- . / ) Die Stellungnahme ~es Oberbergamtes . vom . Januar 1997 wurde unter .Berück- . . .. . ' ' , ' · sichtiguryg. des Standes d~r Technik überprüft. · Sie wird hiermit durch nachfolgende B~richtigu11gen bzw. Ergänzungen aktuali- · : siert: .◄ zu Kapitel 5 „Fahtung;und Transpqrt (unter Ta9!)" ab Seite 51 ff._: ,.. .i Auf .Seite 56 wird der vorletzte und letzte .Ab$atz wie folgt benciltigt bzw. aktuali- . .· . . ,, . siert (durch Untflrstrei~ung kenntlich ger:ilacht): · Aufgrund d~r Umsetzung der EG-Richtl_ inie.89/392/EWG des-Rates vom 14.- Juni 1989 zur _~ng!eichung äer R~tsv<;n-schriften. d~r Mitgliedstaaten für Maschinen (mit· Änderung$ljchtlinien), durch ~ie Neunte VerordnunQ zum Gerätesicherheits... • gesetz ,(Maschinenv.erordnung - 9. GSGV) vom '12. Ma'i 1993 (BGBI. I S. 704) . , . .. . . .· . . ' ' '\ ._, i. .d. F. vom 28. September 1995- (B~BI. 1. S. 1213) darf nach Ablauf der Über- . . ' .. . . , , . gangsfrist in § _6 ·Abs; 2 der 9. GSGV ab 01.01 :1985 diese ·Bauartzulassung nicht mehr· ve~lan_g t werden; Voraussetzu~g .fOr das lnverkehrbring·e n ist nach § J ' 3 der -2- ·~ 9. GSGV, dass jedes Fahrzeug (Maschine) mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dass eine EG-KonfoOTtitätserklärung nach '(orgeschriebenem Muster bei- gefügt ist. Für die Bereitstellung und Benutzung der Fahrzeuge (Arbeitsmittel) ist § 17 der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverord- nung - ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. Au- / gust 1998 (BGBI. 1 S. 2093), einschließlich der dazugehörigen Betriebsplanzulas- . sung zu beachten. Auf Seite 58 wird unter der Überschrift Hinweis der Text wie fotgt aktualisiert: ~er ·Einsatz dieselbetriebener Gleislosfahrzeuge im Untertagebergbau ist Stand der Technik. Nach § 36 Abs. 4 Nr. 4 GefStoffV gelten Dieselmotoremissionen (DME) als krebserzeugende Gefahrstoffe. Daher sind die in § 36 GefStoffV vorge- schriebenen zusätzHchen Maßnahmen ab dem 01.01.2001 durchzuführen. Der TRK-Wert für DME wird in der TRGS 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeits- platz" (Ausgabe Oktober-1996 / Fassung Februar 2000) für den Nichtkohlebergbau unter Tage und Bauarbeiten unter Tage auf 0,3mg/m 3, im übrigen auf 0, 1 mg/m3 festgesetzt. Dieser Immissionswert wird mit den vorgesehenen Motoren und Bewetterungsver- hältnissen eingehalten. Die Auslöseschwelle für DME wird in der TRGS 554 uDieselmotoremissionen (DME)" auf 0, 1 mg/m3 festgelegt. Dieser.Grenzwert wird. im Betrieb ohne weitere techn.ische Maßnahmen (z. s.· der Einsatz von Partikel-Filtern) voraussichtlich· überschritten Werden, so dass dann die .in § 36 Abs. 5 GefStoffV genannten Maß- nahmen erforderlich wären. -3- zu Kapitel 12.1 „Verfüllen und Verschließen der Schächte" ab Seite 103 ff.: Es wird darauf hingewiesen, dass zu gegebner Zeit die/ Forschungsergebnisse der ln-Situ-Versuche auf der Schachtanlage Salzdetfurth Berücksichtigung finden sollten. zu Kapitel 16: Abfallentsorgung/ Haufwerksverbringung ab Seite 127 ff: Auf Seite 128. wird unter der Überschrift Durchführung der Prüfung der Text wie folgt aktualisie!!_(durch Unterstreichung kenntlich gemacht):• ~ , Bei der Prüfung der Planaussagen wurden die Bestimmungen des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl.I S. 1310) in der Fassung vom 12. februar 1990 (BGBI. 1 S. 216), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 26. Januar 1998 (BGBI. 1S. 164), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBI. 1S. 2705) in der zuletzt geänderten Fassung vom 03.05.. 2000 (BGBI. 1 s. 632) • . ' sowie des r'. Niedersächsischen Abfallgesetze~ (NAbfG) vom 14.10..1994 (Nds. GVBI. S. 467) - zuletzt geändert durch Artikel 2 des. Gesetzes vom 19.02.1999 (Nds. GVBI. S. 46) zugrunde gelegt. Auf Seite 129 wird unter der Überschrift Bewertung der Text wie folgt aktualisiert (durch Unterstreichung kenntlich gemacht);
Bundesamt viv i für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung UVST; Cj M □ kon _ _ _ _ _ l__ I VM □ ki. □ K2_____ Sgn .'L/J- EV I MAT _____ m BW, £/<?SntcjiiigtK □QSKiat-'/ ASD□ □ PKT□ □ ni __4rOMRECHTÜCHE AUFSICHT IN DER ' BhNTSORGUNG Ihr Zeichen Bundesamt für die Sicherheit der nukle iren Entsorgung, 11513 B^srli Bundesgesellschaft für EndJagemng Tgb. -Nr.: A 5^ Eschenstr. 55 31224 Peine Ihre Nachricht vom E Mein Zeichen 9K 9160/2-143 Meine Ns chricht vom Telefax; Name 0 5. Nov. 2020 Original: Kopien; KON-GN.3/AYI 9KE/22110/DA/EP/0001/00 13.07,2020 Organis^tionseinheit Telefon WV; Ablage: Errichtung Endlager Konrad Änderungsvorgang Nr. 143 - Versatztransportfahrzeug KE 5 - Atomrechtliche Aufsicht über Endlager für radioaktive Abfälle 449 30 184321 E-Mailinfo@bfe.bund.de De-Mailinfo@bfe.de-mail.de Internetwww.base.bund.de Datum3. November 2020 Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom 13.07.2020 [1] erteile ich folgenden Bescheid: /. Entscheidung 1. Den mit Schreiben vom 13.07.2020 [1] beantragten und in der vorgelegten Unterlage „Änderungsvorgang Nr. 143 - Veränderungen am Versatztransportfahrzeug; Veränderungsantrag" [1] näher beschriebenen Veränderungen am Versatztransportfahrzeug stimme ich mit 2 Auflagen zu. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Dieser Entscheidung liegen folgende Unterlagen zugrunde: [1] BGE - Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, „Endlager Konrad; Änderungsvorgang Nr. 143: Veränderungen am Versatztransportfahrzeug: Veränderungsantrag", (KON-GN.3/AYI; 9KE/22110/DA/EP/0001/00) vom 13.07.2020, eingegangen beim BASE am 20.07.2020. [2] Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerkes Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung vom 22. Mai 2002. [3] BfS - Bundesamt für Strahlenschutz, „Brandschutz unter Tage II" (EU 250; 9K/21312.57/- /ND/TU/0001/04) mit Stand vom 15.02.1996. ProjektPSP-ElementObj. Kenn.FunktionKomp,Baugr. N AANNNNNNNNNNNNN N NNNN N AAANNAANN N AAAN N LM 11-110 Aufgabe DA ruowuiesat:. Duiiuusaim iui uib oi cii biiiö u uei nuMBaiöii ciusuiyuny, i io io dbii iii Besucher-, Zuslell- und Lieferadresse: Wegelystraße 8,10623 Berlin Dienslsitz Salzgitter: Willy-Brandt-Slraße 5,38226 Salzgitter UALid. Nr.Rev. A AN N NNNN E\J IIIIIIIIIIIIIIIIIHIII 11909071 (D Seite 1 von 6 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung [4] BfS - Bundesamt für Strahlenschutz, „Brandschutzmemorandum Schachtanlage Konrad" (EU 278; 9K/33219/-/EB/RB/0020/02) mit Stand vom 20.02.1997. [5] BfS - Bundesamt für Strahlenschutz, „Einstufung von Anlagenteilen, Systemen und Komponenten in Qualitätssicherungsbereiche" (EU 344-Nachfolge; 9KE/1151/CA/JG/0002/01) mit Stand vom 15.03.2010. [6] BfS - Bundesamt für Strahlenschutz, „Komponentenbeschreibung Versatztransportfahrzeug" (EU 406; 9K/5554/-/GH/RB/0013/07) mit Stand vom 20.02.1997. [7] BfS - Bundesamt für Strahlenschutz, „Anforderungen an das Spritzmanipulatorfahrzeug und die Versatztransportfahrzeuge für das geplante Endlager Konrad unter Brandschutzaspekten (ET-IB-54-REV-2)" (EU 467; 9K/-/-/EB/RB/0044/01) mit Stand vom 18.10.1995 [8] Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist [9] Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABI. EU Nr. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) [10] DIN EN ISO 19296 Bergbau - Mobile Untertagemaschinen - Maschinensicherheit (ISO 19296:2018) Deutsche Fassung EN ISO 19296:2018 in der Fassung vom April 2019 [11] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung — GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S 1643) zuletzt geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S 626) [12] Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV) Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist [13] DIN EN 1889-1 Maschinen für den Bergbau unter Tage - Anforderungen an bewegliche Maschinen für die Verwendung unter Tage - Sicherheit - Teil 1: Gummibereifte Gleislosfahrzeuge für den Bergbau ünter Tage; Deutsche Fassung EN 1889-1:2011 in der Fassung vom Oktober 2011 Postadresse: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse: Wegelystraße 8,10623 Berlin Dienstsitz Salzgitter: Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter Seite 2 von 6 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung [14] TÜV NORD EnSys GmbH, „Errichtung Endlager Konrad; Änderungsvorgang Nr. 143; Veränderungen am Versatztransportfahrzeug“ (EGKB0002.kro.drsch.docx) vom 30.07.2020. [15] BASE, Email „Konrad: ÄA Nr. 143” (BASE-KE 5 9K 9160/2-143) vom 07.10.2020 [16] BGE - Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, Schreiben „Endlager Konrad; Änderungsvorgang Nr. 143: Veränderungen am Versatztransportfahrzeug: Stellungnahme zum Entwurf des Zustimmungsentscheids“ (KON-GN.3/AYI; 9KE/22110/DA/AA/0331/00) vom 26.10.2020 [17] TÜV Nord EnSys GmbH & Co. KG, Email „Konrad: ÄA 143 Versatztransportfahrzeug” vom 30.10.2020 [18] TÜV Nord EnSys GmbH & Co. KG, Email „Konrad: ÄA 143 Versatztransportfahrzeug” vom 01.11.2020 II. Auflagen 1) In den Vorprüfunterlagen des Versatztransportfahrzeugs ist zu belegen, dass durch den Kollisionsschutzscanner keine Gefahren für das Bedienpersonal entstehen. 2) Der am Versatztransportfahrzeug neu hinzugekommene Kollisionsschutzscanner ist im Rahmen der Erstellung von Prüfanweisungen für das Versatztransportfahrzeug zu berücksichtigen. III. Hinweise Keine IV. Begründung Mit Schreiben vom 13.07.2020 [1] hat die BGE die Zustimmung der atomrechtlichen Aufsicht zum Änderungsvorgang Nr. 143 zum Versatztransportfahrzeug [1] beantragt. Das Versatztransportfahrzeug soll in folgenden Punkten abweichend von den Vorgaben der planfestgestellten Unterlage EU 406 [6] ausgeführt werden: 1) Ansprechtemperatur der Feuerwarnrückschalter: Bei der bordfesten HRD-Feuerlöschanlage soll die Ansprechtemperatur der Feuerwarnrückschalter ca. 150 °C anstatt ca. 180 °C betragen. 2) Auslösung der bordfesten HRD-Feuerlöschanlage: Die Auslösung der bordfesten HRD-Feuerlöschanlage soll nicht mechanisch-manuell durch Seilzüge, sondern elektrisch durch entsprechende Betätigungselemente (z. B. Drucktaster) erfolgen. Darüber hinaus soll auch eine automatische Auslösung der HRD- Postadresse: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse: Wegelystralie 8.10623 Berlin Dienstsitz Salzgitter: Willy-Brandt-Straße 5,38226 Salzgitter Seite 3 von 6
Der Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz lässt sich nicht vollkommen vermeiden. Ziel der „Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen“, kurz Gefahrstoffverordnung ist es daher, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Wesentliche Elemente sind dabei: 1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, 2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Gefährdungsbeurteilung, Substitutionsgebot, Minimierungsgebot, Informationspflichten) und 3. Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Substanzen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen ist Teil des europäischen Chemikalienrechtes und richten sich nach der CLP-Verordnung (1272/2008/EG). Für jeden Arbeitnehmer äußerlich sichtbar sind z.B. die Gefährlichkeitssymbole.
EINGANG KON Bundesamt für die Sicherheit -i Jan. '^JVST: □ kon . I IVM . _ DevCImat W BW□ reg □ ki_□ K2_EU ASD □ gn_□ pkt Dos Nukle are Siche rhe it und ATOMRECHTLICHE AUFSICHT IN DER Entsorg ung Ihr Zeichen ihre Nachricht vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, USIß Bprfi 31224 Peine Mein Zeichen letefax: 2 3, Dez. 2020 Original; \/( Ojj Kopien; Bearb. Abteilung □ □ Bundesgesellschaft für E hdlagerungrobw-— Tgb.-Nr.:xf^?Cl Eschenstr. 55 2021 KON-GN.3/Brmi 9KE/22110/01ECC/AG010/DA/AA/0001/00 28.09.2020 9K 9160/2-103 Meine Nachricht vom Name TelefonKE 5 - Alomrechtliche Aufsicht über Endlager für radioaktive Abfälle 449 30 184321 E-Mailinfo@bfe.bund.de Organisatiopseinheit WV: Ablage; De-Mailinfo@bfe.de-mail.de Internetwww.base.bund.de Datum22. Dezember 2020 Errichtung Endlager Konrad Änderungsvorgang Nr. 103 Spritzmanipulatorfahrzeug Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom 28.09.2020 [1] erteile ich folgenden Bescheid: I. Entscheidung 1. Den mit Schreiben vom 28.09.2020 [1] beantragten und in der vorgelegten Unterlage „Änderungsvorgang Nr. 103 - Veränderungen am Spritzmanipulatorfahrzeug: Veränderungsantrag“ [1] näher beschriebenen Veränderungen am Spritzmanipulatorfahrzeug stimme ich mit 3 Auflagen und einem Hinweis zu. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Dieser Entscheidung liegen folgende Unterlagen zugrunde: [1] BGE - Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, „Endlager Konrad" Änderungsvorgang Nr. 103 - Veränderungen am Spritzmanipulatorfahrzeug: „Veränderungsantrag" (KON-GN.3/Brmi 9KE/22110/01ECC/AG010/DA/AA/0001/00) mit Stand vom 28.09.2020, nebst Anlagen eingegangen beim BASE am 02.10.2020 [2] BGE - Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, „Änderungsvorgang Nr. 103 - Zustimmungs- und Kenntnisgabeverfahren: Spritzmanipulatorfahrzeug; Technische Beschreibung mit verfahrensrechtlicher Bewertung" (9KE/2211/-/-/-/DA/TV/0092/00) mit Stand vom 07.09.2020, als Anlage zu [1]. [3] Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerkes Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung vom 22. Mai 2002 - ^7^ S — ProleklPSP-ElemenlObj. Kenn.FunktionKomp.Baugr.AufgabeUALfd. Nr.Rev. N AANNNNNNNNNNNNNNNNNN N AAANNAANN N AAANNX A A X XAANN N NNN 0a £zzA&oad 3/ke 7Uao DA Postadresse: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse; Wegelystraße 8,10623 Berlin Dienstsitz Salzgitter: Willy-Brandt-Straße 5,38226 Salzgilter £V am OQ lllllllllll Hill IIIIII 11915524 Seite 1 von 10 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung [4] BfS - Bundesamt für Strahlensqhutz, „Einstufung von Anlagenteilen, Systemen und Komponenten in Qualitätssicherungsbereiche“ (EU 344-Nachfolge; 9KE/1151/CA/JG/0002/01) mit Stand vom 15.03.2010. [5] Bundesamt für Strahlenschutz EU 250 Brandschutz unter Tage II (9K/21312.57/- /ND/TU/0001/04) mit Stand vom 15.02.96 [6] Bundesamt für Strahlenschutz EU 278 Brandschutzmemorandum Schachtanlage Konrad 9K/33219/-/EB/RB/0020/02 Stand: 20.02.97 [7] Bundesamt für Strahlenschutz EU 467 Anforderungen an das Spritzmanipulatorfahrzeug und die Versatztransportfahrzeuge für das geplante Endlager Konrad unter Brandschutzaspekten 9K/-/-/EB/RB/0044/01 Stand: 18.10.95 [8] Bundesamt für Strahlenschutz EU 404 Versatzsystem, Systembeschreibung Pumpversatz 9K/5554/-/GH/TK/0001/06 Stand: 15.07.95 [9] Bundesamt für Strahlenschutz EU 407 Komponentenbeschreibung Spritzmanipulatorfahrzeug (9K/5554/-/GH/RB/0014/06) mit Stand vom 12.02.97 [10] Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist [11] Richtlinie 2006/42/EG Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 [12] DIN EN ISO 19296 Bergbau - Mobile Untertagemaschinen - Maschinensicherheit (ISO 19296:2018); Deutsche Fassung EN ISO 19296:2018 in der Fassung vom April 2019 [13] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoftV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S 1643), zuletzt geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. IS 626) [14] Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV) Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist [15] DIN EN 1889-1 Maschinen für den Bergbau unter Tage - Anforderungen an bewegliche Maschinen für die Verwendung unter Tage - Sicherheit - Teil 1: Gummibereifte Gleis-Iosfahrzeuge für den Bergbau unter Tage; Deutsche Fassung EN 1889-1:2011 in der Fassung vom Oktober 2011 Postadresse: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse: Wegelystraße 8,10623 Berlin Dienstsitz Salzgilter: Willy-Brandl-Straße 5,38226 Salzgitler Seite 2 von 10 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung [16] TÜV NORD EnSys GmbH, „Endlager Schacht Konrad - atomrechtliches Aufsichtsverfahren: „Spritzmanipulatorfahrzeug" (EGK-BUW.02.3, EGKB0004.kro.pdf) vom Vorprüfbericht 03.11.2020. [17] BGE - Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, Schreiben „Endlager Konrad; Änderungsvorgang Nr.: 103 - Veränderungen am Spritzmanipulatorfahrzeug: Stellungnahme zum Entwurf des Zustimmungsentscheides“ (KON-GN.3/Brmi; .9KE/22110/01ECC/AG010/DA/AA/0011/00) vom 09.12.2020 II. Nebenbestimmungen 1) Mit den gemäß NB A.1 - 2 vorzulegenden Vorprüfunterlagen ist für das Spritzmanipulatorfahrzeug nachzuweisen, wie die Dichtheit der Hydraulikanlage hinsichtlich der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des hydrostatischen Antriebs überwacht wird. (Auflage) 2) Die Erfüllung der Anforderung einer zusätzlichen Dauerbremseinrichtung ist für das Spritzmanipulatorfahrzeug mit den Vorprüfunterlagen gemäß NB A.1 -2 nachzuweisen. (Auflage) 3) Die am Spritzmanipulatorfahrzeug gemäß Änderungsvorgang Nr. 103 neu hinzu- gekommenen Systeme und Komponenten sind im Rahmen der Erstellung von Prüfanweisungen für das Spritzmanipulatorfahrzeug zu berücksichtigen. (Auflage) III. Hinweise 1) Die im Änderungsvorgang Nr. 103 beschriebenen neuen (größeren) Außenabmessungen des Spritzmanipulatorfahrzeuges sind bei dem untertägigen Ausbau der Verkehrsflächen, die vom Spritzmanipulatorfahrzeug befahren werden, zu berücksichtigen IV. Begründung Mit Schreiben vom 28.09.2020 [1] haben Sie die Zustimmung der atomrechtlichen Aufsicht zum Änderungsvorgang Nr. 103 zum Spritzmanipulatorfahrzeug [2] beantragt. Das Spritzmanipulatorfahrzeug soll in folgenden Punkten abweichend von den Vorgaben der planfestgestellten Unterlage EU 407 [9] ausgeführt werden: 1) Einsatz eines hydrostatischen Fahrantriebes anstelle eines hydrodynamischen Fahrantriebes 2) Entfall der hydraulischen Abstützung des Spritzmanipulatorfahrzeuges 3) Änderung der Lage und Ausführung des Spritzmanipulators Postadresse: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse: Wegelystrafie 8,10623 Berlin Dienstsilz Salzgitler: Willy-Brandt-Slraße 5,38226 Salzgitter Seite 3 von 10
Beim Umgang mit Stoffen, die mit Sauerstoff reagieren können, ist immer dann mit einer Explosion zu rechnen, wenn in einem Raumvolumen der brennbare Stoff mit einem bestimmten Partialdruck oder als feinkörniger Staub in der Luft vorliegt und eine mögliche Zündquelle vorhanden ist. Ein explosives Gas-Luft-Gemisch liegt dann vor, wenn der Anteil des brennbaren Gases oder einer verdampften Flüssigkeit zwischen der unteren (UEG) und oberen (OEG) Explosionsgrenze liegt. Bei Stäuben muss für das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre eine ausreichend geringe Größe der Staubkörner und eine Mindestdichte vorliegen. Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefährdungen hat der Arbeitgeber Maßnahmen nach folgender Rangfolge zu ergreifen: 1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, sind zu vermeiden, 2. Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind zu vermeiden, 3. schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen sind so weit wie möglich zu verringern. Der Arbeitgeber hat ein sogenanntes Explosionsschutzdokument zu erstellen (§6 Abs. 9 GefStoffV). Daraus muss u.a. hervorgehen, dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und bewertet worden sind, dass angemessene Vorkehrungen getroffen sind, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen und inwieweit Bereiche in Zonen eingeteilt wurden.
Folgende Datenbanken/Informationsquellen werden als fachliche Arbeitsgrundlage verwendet: 1. Gemeinsamer Stoffdatenpool des Bundes und der Länder (GSBL) Der GSBL stellt einen umfangreichen Merkmalskatalog zu den chemischen Stoffen zur Verfügung. Er enthält Informationen zu gefährlichen Stoffeigenschaften, Umwelt- und Verbraucherschutz, Arbeitsschutz und Ersteinsatzmaßnahmen sowohl in interpretierender textlicher Form als auch in Form von Messdaten. 2. IGS-Stoffliste des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen 3. Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung" (www.baua.de) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat ein Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung" entwickelt, in welchem alle relevanten Regelungen und Hinweise zu den Bereichen Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen zusammenfasst sind. Es enthält die einschlägigen bzw. in Bezug genommenen EG-Richtlinien in aktueller, konsolidierter Fassung. Die EG-Regelungen werden ergänzt um die neugefassten entsprechenden Texte der Gefahrstoffverordnung sowie die zugehörigen TRGS 200, TRGS 201 und die Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 220. 4. Technische Regeln für Gefahrstoffe (www.baua.de) Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst. Die TRGS und BekGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben. 5. reach-clp-biozid Helpdesk Der reach-clp-biozid Helpdesk ist bei der BAuA eingerichtet. Er ist die nationale Auskunftsstelle für Hersteller, Importeure und Anwender von chemischen Stoffen und Biozidprodukten. Zu folgenden drei Verordnungen werden Hilfestellungen und Informationen gegeben: •der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), •der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1772/2008) und •der Biozid-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012). Auf der Internetseite des reach-clp-biozid Helpdesks (http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Startseite.html) sind umfangreiche Informatioen zu den drei Verordnungen und zu einzelnen Fragestellungen sowie Publikationen - wie z. B. die REACH-Info- und Biozid-Info-Broschüren - zu finden.
Die Vantage Leuna GmbH betreibt im Chemiepark Leuna einen Anlagenkomplex zur Herstellung von Spezialtensiden. Die Gesamtanlage untergliedert sich in eine Anlage zur E30-Herstellung, eine Mersol-Anlage und eine Metaupon-Anlage sowie diverse Neben- und Hilfsanlagen wie z.B. Rückkühlwerke und Weitere. Für die logistische Optimierung der Abläufe am Standort und zur Erhöhung der Versorgungssicherheit der bestehenden Metaupon-Anlage mit Einsatzstoffen, ist die örtliche Verlegung der Kesselwagen (KWG)-Entladestation für Ethylenoxid (EO) und Propylenoxid (PO) an einen Standort nördlich der Bestandsanlage auf dem Betriebsgelände vorgesehen. Die KWG-Entladung für EO und PO einschließlich der Bereitstellungs- und Entladegleise sind den Betriebseinheiten der Metaupon-Anlage EO-Lagerung (BE 43400) und PO-Tanklager (BE 43505) zugeordnet. Die aktuell genehmigte Kapazität wie auch die prinzipiellen Verfahrensabläufe innerhalb der Metaupon-Anlage bleiben von der Umsetzung des Änderungsvorhabens unberührt. Aufgrund logistischer Vorteile und Verringerung von Rangierfahrten soll die Errichtung nicht direkt am Standort der bestehenden KWG-Entladestation für EO- und PO erfolgen. Dies bietet weiter den Vorteil, dass während der Baumaßnahmen zur Errichtung der neuen KWG-Entladung und bis zu deren Inbetriebnahme, die Bestandsanlage genutzt werden kann, um anschließend planungsgemäß stillgelegt zu werden. Bedingt durch bedarfsabhängige Schwankungen sowie mögliche unregelmäßige Anlieferungen von EO und PO, ist die Errichtung von zwei parallelen Entladegleisen zum Ab- und Bereitstellen der beladenen Kessel-wagen bis zur Überführung der angelieferten Stoffe in die ortsfesten Lagereinrichtungen geplant. Aufgrund der Bereitstellungszeit der Einsatzstoffe im KWG von mehr als 24 Stunden, sind die Entladegleise gemäß § 2 Abs. 6 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) als Lageranlage einzustufen. Die neue EO- und PO-Entladestation wird nach dem Stand der Technik ähnlich der Bestandsanlage, mit einem zweigleisigen Aufstellbereich für bis zu vier KWG mit drei Entladegarnituren, zwei für Ethylenoxid und eine für Propylenoxid ausgeführt, sowie Anschlüssen und Rohrverbindungen zu den ortsfesten Lagertanks. Ergänzend werden als sicherheitstechnische Maßnahmen ein Rückhaltevolumen für die bedarfsweise Aufnahme von Wasser aus der Sprühwasserlöschanlage und etwaig auftretenden Leckagen eingerichtet sowie eine kontinuierliches Überwachungskonzept und die Möglichkeit für weitreichende Verriegelungen der Entladestation.
Origin | Count |
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Förderprogramm | 57 |
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