Grundlage der Datenerhebungen sind die durch die Genehmigungsbehörde erfassten Anlagen. Es werden alle relevanten Informationen in einer Datenbank gehalten.
Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchV) setzt die „Richtlinie (EU) 2015/2193 vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft“ (Medium Combustion Plants-Directive, kurz: MCP-Richtlinie) in Deutschland um. Sie ist am 20.06.2019 in Kraft getreten und legt Emissionsgrenzwerte sowie verschiedene weitere Anforderungen für Feuerungsanlagen sowie Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt fest, unabhängig davon, ob diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind oder nicht. Die 44. BImSchV gilt auch für Anlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen. Die bisher in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelten Anforderungen werden in der 44. BImSchV zusammengefasst und hinsichtlich des technischen Standes aktualisiert. Verordnungstext Die Verordnung unterscheidet zwischen bestehenden Anlagen und Neuanlagen. Bestehende Anlagen im Sinne der Verordnung (§ 2 Abs. 4) sind Feuerungsanlagen, die vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden oder die vor dem 19.12.2017 nach § 4 oder § 16 BImSchG genehmigt wurden und spätestens am 20.12.2018 in Betrieb gingen. Nach § 6 Abs. 1 müssen die von der Verordnung betroffenen Anlagen der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme angezeigt werden. Bestehende Anlagen müssen bis spätestens 01. Dezember 2023 ebenfalls angezeigt werden. Mit der Anzeige sind die in Anhang 1 genannten Informationen vorzulegen sowie jede emissionsrelevante Änderung der betroffenen Anlagen. Hier finden Sie das in elektronischer Form einzureichende Anzeigeformular: Die Betreiber betroffener Anlagen wurden im November 2020 mit einem Schreiben und im März 2023 mit einem ergänzenden Schreiben informiert (siehe Download). Die Behörden sind verpflichtet, die ihnen mitgeteilten Angaben in einem Anlagenregister aufzuzeichnen und dieses Register über das Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Register für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG, die im Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) sowie der Bezirksämter liegen, finden Sie hier. Alle Anlagen nach der 44. BImSchV, die nicht Bestandteil einer Anlage nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sind, werden durch die jeweiligen bezirklichen Bau- und Wohnungsämter bzw. gegebenenfalls die Umweltämter betreut. Für alle mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen, deren Hauptanlage der 4. BImSchV unterliegt, ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig. Ausgenommen davon sind Anlagen, die der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) unterfallen. Für diese Anlagen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) die zuständige Behörde. Kontaktdaten für das LAGetSi Auskünfte bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erhalten Sie von: Fabian Hold E-Mail: fabian.hold@senmvku.berlin.de Tel.: (030) 9025-2212
Der Geodatensatz enthält genehmigungsbedürftige Anlagen nach §§ 4 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.
Es werden die Inhalte vom INSPIRE Thema "Produktions- und Industrieanlagen" der 2 Datensätze "Standorte von Windkraftanlagen in Hamburg" und "Genehmigungsbedürftige Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG-Anlagen Hamburg)" im INSPIRE Zielmodell bereitgestellt.
Daten zu genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz Emissionserklärungspflichtige Anlagen im Land Bremen. Stand des Datensatzes: 2025
Dieser Darstellungsdienst (WMS) stellt Daten zum INSPIRE-Thema Produktions- und Industrieanlagen in der Freien Hansestadt Bremen (FHB) dar. Der Datensatz enthält Daten zu genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz im Land Bremen.
Dieser Web Map Service (WMS) enthält genehmigungsbedürftige Anlagen nach §§ 4 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Dieser Datensatz enthält für das INSPIRE-Thema Produktions- und Industrieanlagen Inhalte zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz der Stadt Bremen im INSPIRE-Datenmodell.
Dieser Darstellungsdienst (WMS) stellt für das INSPIRE-Thema Produktions- und Industrieanlagen Inhalte zu den zu genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz der Stadt Bremen im INSPIRE-Datenmodell bereit.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 132 |
| Europa | 2 |
| Kommune | 25 |
| Land | 363 |
| Weitere | 20 |
| Wirtschaft | 2 |
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| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 2 |
| Formular | 1 |
| Förderprogramm | 79 |
| Gesetzestext | 2 |
| Hochwertiger Datensatz | 1 |
| Taxon | 1 |
| Text | 92 |
| Umweltprüfung | 199 |
| unbekannt | 99 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 313 |
| Offen | 145 |
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| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 472 |
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| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 26 |
| Bild | 3 |
| Datei | 20 |
| Dokument | 286 |
| Keine | 114 |
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| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 166 |
| Lebewesen und Lebensräume | 276 |
| Luft | 163 |
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| Wasser | 149 |
| Weitere | 429 |