Bekanntmachung gemäß §§ 8 ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und § 19 des Gesetzes über die Umweltverträg-lichkeit (UVPG) Die Windpark Möncheberg GbR, Renker Weg 1, 33175 Bad Lippspringe, beantragt jeweils einzeln die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V162-7.2 MW mit einer Na-benhöhe von 169 m, einer Gesamthöhe von 250 m und einer Leistung von jeweils 7,2 MW auf den folgenden Grundstücken in 33014 Bad Driburg: WEA 1: Gemarkung Herste, Flur 2, Flurstück 99 WEA 2: Gemarkung Herste, Flur 2, Flurstück 130 Die Anlagen sind im Anhang zu § 1 der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter der Nr. 1.6.2 V als Anlagen genannt, für die nach der Verfahren-sart der 4. BImSchV zuerst ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Für das Vorhaben wurde jedoch von der Antragstellerin mit Schreiben vom 04.09.2024 gem. § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Der Entfall der Vorprüfung wird als zweckmäßig erachtet. Die Genehmigungsbehörde hat auf Grund dessen am 24.09.2024 entschieden eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das Verfahren wird daher im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt. Einzelheiten ergeben sich aus dem ausgelegten Anträgen, beigefügten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen zu Art und Umfang des Vorhabens. Die Antragsunterlagen umfassen insbe¬sondere folgende entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens: Antragsformulare, Übersichtskarten und Pläne, Bauantrag und Bauvorlagen, Aus¬sagen zur Standsicherheit, Anlagen- und Betriebsbeschreibung, technische Datenblätter, Her¬stellerunterlagen, Umweltverträglichkeitsprüfungs-Bericht (UVP-Bericht), Allgemeine In-forma¬tionen über Umwelteinflüsse, Angaben zum Abfall, Angaben zu wassergefährdenden Stoffen, Sicherheitsdatenblätter, Angaben zur Abwasserwirtschaft und Niederschlagswasser, Land¬schaftspflegerischer Begleitplan, artenschutzrechtliche Prüfungsunterlagen (u.a. Arten-schutz¬prüfung), FFH-Verträglichkeitsprüfungen, Notfall- und Alarmplan, Schallimmissions-prognose, Schattenwurfprognose, Angaben zum Brandschutz, Eisabwurfgutachten sowie eine denkmalschutzrechtliche Beurteilung der Anlagen. Dieser Bekanntmachungstext und die Antragsunterlagen können während des Zeitraums vom 12.06.2025 bis einschließlich zum 14.07.2025 auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten kann auch eine leicht zu erreichende Zugangsmög-lichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung wird zudem über das länderübergrei-fende UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/startseite bekannt gegeben. Die Anträge mit den dazugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom 12.06.2025 bis ein-schließlich 14.07.2025 bei der Stadt Bad Driburg, Am Rathausplatz 2, 33014 Bad Driburg, Zimmer 217 aus. Sie können dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststun-den eingesehen werden. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine telefonische, schrift-liche oder elektronische Voranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwin-gend erforderlich. Dienststunden der Stadtverwaltung Bad Driburg: Montag, Mittwoch, Freitag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16.00 Uhr Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17:00 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Herr Florian Greger, florian.greger@bad-driburg.de, 05253/88135 (Stadt Bad Driburg). Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Auslegungsfrist und einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, insgesamt vom 12.06.2025 bis einschließlich 14.08.2025, schriftlich oder elektronisch (z. B. unter m.wiedemeier@kreis-hoexter.de) bei den vorstehend genannten Behörden erhoben werden. Maßgeblich für fristgerechte Einwendungen ist der Eingang der Einwendung bis zum Ablauf der o. g. Frist bei einer der o. g. Behörden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlos-sen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich an-schließendes Gerichtsverfahren. Name und Anschrift der Einwender sind auf den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Es wird empfohlen, außerdem die Gründe des Einwandes darzulegen. In der Einwendung sollten zudem Angaben zum Grundstück des Einwenders / der Einwenderin (Straße, Hausnummer) gemacht werden. Einwendungen mit unleserlichem Namen oder un-leserlicher Anschrift können nicht sachgemäß berücksichtigt werden. Die Einwendungs-schreiben werden an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Namen und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Es wird vorsorglich da-rauf hingewiesen, dass bei Einwendungen hinsichtlich der Schall- und Schattenauswirkungen die Angabe der Anschrift erforderlich ist, um die Einwendung beurteilen zu können. Werden Einwendungen erhoben, kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 10 Abs. 6 BIm-SchG die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit der Antragstellerin und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin durchgeführt wird, soweit er nicht aufgrund einer Ermessensent-scheidung der Genehmigungsbehörde gem. § 10 Abs. 6 BImSchG i. V. m. § 16 der 9. BIm-SchV entfällt. Der Termin und der Ort der mündlichen Erörterung der erhobenen Einwendun-gen wird, sofern eine Entscheidung zur Durchführung des Termins getroffen wird, durch die Genehmigungsbehörde rechtzeitig bekannt gegeben. Der Termin zur mündlichen Erörterung wird vorsorglich zunächst für den Fall, dass Einwen-dungen erhoben werden, auf den 23.09.2025 ab 10:00 Uhr anberaumt. Er wird voraussicht-lich in den Räumlichkeiten der Stadt Bad Driburg, Am Rathausplatz 2, 33014 Bad Driburg, Raum 228, durchgeführt. Bei Bedarf kann die Erörterung am Folgetag ab 10:00 Uhr fortge-setzt werden. Der Erörterungstermin ist gemäß § 18 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei Platzmangel haben Behördenvertreter, die Antragstellerin und Personen, die fristgerecht Einwendungen vorge-bracht haben, sowie deren rechtsgeschäftliche Vertreter und Beistände Vorrang bei der Teil-nahme. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in diesem Termin gem. § 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG ohne Rücksicht auf das Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über den jeweiligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung und über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 05.06.2025 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0105/24/1.6.2- Dr. Kathrin Weiß 43.0106/24/1.6.2 Fachbereichsleitung
Die Firma EE Bürgerenergie Braunsbach GmbH & Co. KG, Weipertstraße 41, 74076 Heilbronn, ist Inhaberin einer am 08.02.2016 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage WEA ORL-6. Die EE Bürgerenergie Braunsbach GmbH & Co. KG hat am 19.10.2018 in Gestalt der Erklärung vom 12.12.2018 einen Teilverzicht in Bezug auf die v. g. immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgegeben. Auf den Betrieb der v. g. WEA wurde in der Zeit vom 15.02. bis 15.11. eines jeden Jahres von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang verzichtet. Diese Genehmigung in Gestalt der Teilverzichtserklärung ist bestandskräftig. Die Erweiterung der Tagbetriebszeiten auf den Zeitraum vom 16.09. bis 15.11. eines jeden Jahres von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang wurde am 10.11.2021 genehmigt. Die am 03.06.2022 beantragte Erweiterung der Genehmigung des Tagbetriebs soll voraussichtlich im Jahr 2023 umgesetzt werden. Die beantragte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung beinhaltet die Erweiterung der Betriebszeiten für den Zeitraum vom 15.02. – 15.09. eines jeden Jahres ab einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang der bestehenden und in Betrieb befindlichen Windenergieanlage (WEA) ORL-6 (Anlagentyp ENERCON E-101 mit einer Nabenhöhe von 149,0 m, einem Rotorblattdurchmesser von 101,00 m, Gesamthöhe 199,50 m, Nennleistung 3,05 MW). Für dieses Vorhaben wurde eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung („Änderungsgenehmigung“) nach §§ 4, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. den §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und der Nr. 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV beantragt. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Schwäbisch Hall.
Beschreibung des INSPIRE Download Service (predefined Atom): "Hydrogeologische und wasserwirschaftliche Standortbeurteilung für die Errichtung von geothermischen Anlagen im Saarland. Ungünstige Gebiete (gelb): Hydrogeologisch und wasserwirtschaftlich ungünstig. Für Erdwärmesonden kann die Einzelfallprüfung durch die zuständigen Genehmigungsbehörden ergeben, dass Erdwärmesonden mit zusätzlichen Auflagen genehmigt oder nicht genehmigt werden. Unzulässige Gebiete (rot): Wasserwirtschaftlich unzulässig für Erdwärmesonden. Erdwärmekollektoren oder Erdwärmekörbe können nach Einzelfallprüfung möglich sein. Günstige Gebiete (grün): Hydrogeologisch und wasserwirtschaftlich günstig. Die Lage im Bereich von Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen wird auch in diesem Fall geprüft. Gebiete innerhalb kontaminierter Bereiche von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen oder Grundwasserschadensfällen sind in der vorliegenden Karte nicht berücksichtigt." - Der/die Link(s) für das Herunterladen der Datensätze wird/werden dynamisch aus GetFeature Anfragen an einen WFS 1.1.0+ generiert
Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, als der zuständigen Genehmigungsbehörde, stellte mit Antrag vom 03.11.2022, in der mit Eingang am 20.02.2023 ergänzten Fassung, die Energiequelle GmbH mit Sitz in 15806 Zossen OT Kallinchen, Hauptstraße 44 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage des Typs Nordex N163/6.X (6,8 MW Nennleistung) mit einer Gesamtbauhöhe von 245,50 m gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, ber. 2021 I S. 123), in der zurzeit gültigen Fassung. Der Standort der beantragten Anlage befindet sich im potenziellen Windeignungsgebiet 15/2015 gemäß dem endgültigen Entwurf der Zweiten Änderung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern (RREP VP) vom November 2022, Landkreis Vorpommern-Greifswald in der Gemeinde Gribow, Gemarkung Gribow, Flur 1, Flurstück 358 (Bau) und dem Flurstück 359 (Rotorüberflug). Die Inbetriebnahme soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Genehmigungserteilung erfolgen.
Die OWP Gennaker GmbH mit Sitz in 20457 Hamburg, Ericusspitze 2 – 4 plant die Errichtung und den Betrieb des Offshore-Windparks (OWP) „Gennaker“. Das Vorhabengebiet liegt im Gebiet des Küstenmeeres der Deutschen Ostsee innerhalb der Grenzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern ca. 15 km nördlich der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst (kürzeste Entfernung zum Darß ca. 10 km), ca. 24 km westlich der Insel Hiddensee und umschließt den bereits in Betrieb befindlichen Windpark „Baltic I“. Der OWP Gennaker GmbH wurde am 15.05.2019 vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU Vorpommern) gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 103 Offshore-Windenergieanlagen (OWEA) vom Typ Siemens SWT-8.0-154 mit einer Nennleistung von 8,0 MW, im „Power-Boost-Modus“ zeitweise bis max. 8,4 MW, einem Rotordurchmesser von 154 m, einer Nabenhöhe abhängig von den konkreten Standortbedingungen von 96 m bis max. 98 m gemessen zum mittleren Meeresspiegel (Mean Sea Level, MSL) und einer Gesamthöhe von 173 m bis max. 175 m ü. MSL im OWP „Gennaker“ erteilt. Neben den OWEA erfasst die Genehmigung zwei baugleiche Offshore-Umspannplattformen mit Umspannwerken (USP) sowie die windparkinterne Kabelverlegung. Mit Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG vom 05.03.2024 wurde die Errichtung und der Betrieb von 103 OWEA des aus Verfügbarkeitsgründen erforderlich gewordenen neuen Turbinentyps SG 167-DD der Firma Siemens Gamesa Renewable Energy mit einer Nabenhöhe von 104,5 m, einem Rotordurchmesser von 167 m, einer Gesamthöhe von max. 190 m ü. MSL und einer Nennleistung von jeweils 8,6 MW, im „Power-Boost-Modus“ zeitweise bis max. 9,0 MW, zwei baugleichen USP sowie die elektrotechnische Erschließung im OWP „Gennaker“ genehmigt. Die Genehmigungsinhaberin beabsichtigt, das mit der am 05.03.2024 erteilten Änderungsgenehmigung zugelassene Vorhaben nochmals gemäß § 16 BImSchG i. V. m. § 16b Abs. 7 BImSchG wesentlich auf eine zum geplanten Installationszeitraum 2027 – 2028 verfügbare Offshore-Windenergieanlage der 15 MW-Leistungsklasse zu ändern. Hierfür hat die OWP Gennaker GmbH am 19.04.2024 die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von 63 OWEA vom Typ SG DD-236++ der Firma Siemens Gamesa mit einer Nabenhöhe von max. 143 m, einem Rotordurchmesser von 236 m, einer Gesamthöhe von max. 261 m sowie einer Nennleistung von 14 MW, im „Power-Boost-Modus“ zeitweise bis max. 15,5 MW je OWEA als Monopilegründung und die die OWEA verbindende parkinterne Verkabelung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem StALU Vorpommern (Badenstraße 18, 18439 Stralsund, E-Mailadresse: poststelle@staluvp.mv-regierung.de) beantragt. Die zwei baugleichen USP sind bereits genehmigt und nicht Antragsgegenstand; sie werden im Antrag informativ erwähnt, da sie die Schnittstelle zwischen OWP und Netzanbindung bilden. Die Inbetriebnahme der Anlagen soll im Jahr 2028 erfolgen.
Bis zum Jahr 2040 müssen jährlich über 500 Offshoregründungsstrukturen in Europa zurückgebaut werden. Geeignete Verfahren müssen bis zu diesem Zeitpunkt erprobt, validiert und öffentlich diskutiert werden. Aufgabenstellung und Ziel Das Vorhaben untersucht umfassend den aktuellen Stand der Technik und Forschung zum Rückbau von Offshore-Windenergieanlagen (OWEA) mit besonderem Fokus auf die Gründungsstrukturen. Die Planung und Durchführung des Rückbaus stellen erhebliche technische und geotechnische Herausforderungen dar. Ziel des Vorhabens ist es, die Machbarkeit und Effizienz bestehender Verfahren zu bewerten und eine Analyse der geotechnischen und bauverfahrenstechnischen Aspekte durchzuführen. Dabei soll u. a. geprüft werden, ob ein vollständiger Rückbau möglich ist oder ob auch Teillösungen nachhaltig realisiert werden können. Ein zentraler Bestandteil der Untersuchung ist die systematische Erhebung von Branchenwissen, welches aufgrund der Verschwiegenheit im OffshoreSektor oft nur schwer zugänglich ist. Durch Experteninterviews soll ein offener Austausch ermöglicht werden, um Erkenntnisse über abgeschlossene Projekte, aktuelle Forschungen und zukünftige Entwicklungen zu gewinnen. Auf Basis dieser Daten werden der Status quo des Rückbaus dokumentiert, bestehende Lücken identifiziert und der Bedarf für weitere Forschung und Entwicklung abgeleitet. Es soll erreicht werden, dass Behörden wie das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) fundierte Entscheidungsgrundlagen erhalten und die Standardisierung von Rückbauverfahren vorangetrieben wird. Die Ergebnisse sollen helfen, technische Entwicklungen im Bereich des Rückbaus zu bündeln, Transparenz zu fördern und parallele, isolierte Arbeiten zu reduzieren. Gleichzeitig wird angestrebt, die Rückbauprozesse ökologisch und ökonomisch nachhaltig zu gestalten und damit zukünftigen Herausforderungen gerecht zu werden. Bedeutung für das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) Gemäß den Vorgaben des „Standards Konstruktion“ (BSH 2021) muss rechtzeitig vor dem Ende der Betriebszeit einer Offshore-Windenergieanlage eine auf einem Rückbaukonzept basierende Rückbauplanung erstellt werden. Sollte sich der Stand der Technik zwischen Konstruktions- und Betriebsphase weiterentwickelt haben, ist die Planung entsprechend anzupassen. Die Rückbauplanung wird anschließend der zuständigen Genehmigungsbehörde vorgelegt, die eine Plausibilitätsprüfung durchführt. Durch einen effektiven Informationsfluss zwischen Wirtschaft und genehmigenden Behörden werden die Genehmigungs- und Prüfverfahren effizienter gestaltet und auf eine fundierte Wissensbasis gestellt. Dies bedeutet auch zusätzliche Planungssicherheit für die Wirtschaft. Damit neue Entwicklungen und Erkenntnisse aus der Praxis frühzeitig in die behördlichen Entscheidungsprozesse einfließen können, ist ein permanenter Informationsfluss erforderlich, für den die Grundlagen geschaffen werden sollen. Darüber hinaus könnte eine breitere Öffentlichkeit besser über die Fortschritte und die Herausforderungen beim Rückbau von OffshoreGründungsstrukturen informiert werden. Untersuchungsmethoden In der Erhebungsphase wird durch leitfadenbasierte Experteninterviews der aktuelle Stand des Rückbaus von Offshore-Windenergieanlagen erfasst. Ziel ist es, ein möglichst breites und detailliertes Bild der bestehenden Technologien, Herausforderungen und Entwicklungspotenziale zu erhalten. Die Auswahl der Expertinnen und Experten umfasst ein breites Spektrum relevanter Akteure, darunter Forschungseinrichtungen, Dienstleister, Zulieferer sowie Energieversorger. Die Interviews werden gemeinsam von Personen der BAW und der zuständigen Zulassungsbehörden durchgeführt, um eine fundierte und praxisnahe Erhebung sicherzustellen. Zur Vorbereitung und strukturierten Durchführung der Interviews wird ein spezialisiertes Beratungsbüro hinzugezogen, das bei der Entwicklung und Erstellung des Leitfadens unterstützt. (Text gekürzt)
Die Rheinkalk GmbH, v.d. Geschäftsführerin Frau Alexia Spieler mit Sitz in 59929 Brilon, Warburger Straße 23 hat beim Hochsauerlandkreis, als zuständiger Genehmigungsbehörde, gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 ZuStVO NRW, mit Datum vom 18.12.2024 eine Genehmigung gem. § 16 BImSchG für die Erweiterung der Halde Ost im Steinbruch Rösenbeck in der Flur 3, Flurstücke 41, 20, 100, 108, 110, 111, 119 und 127 beantragt.
Das Öko-Institut wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Begutachtung der Umweltverträglichkeit und der Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeit für den Rückbau des Versuchskernkraftwerks AVR in Jülich beauftragt. Das Gutachten des Öko-Instituts soll der Genehmigungsbehörde gemäß Paragraph 1a AtVfV die Beurteilung ermöglichen, ob durch den Abbau des AVR bedeutsame Auswirkungen auf die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern zu besorgen sind.
Zielsetzung und Anlass: Die Eutrophierung stellt eine der größten ökologischen Bedrohungen der Ostsee dar, was sich aktuell in einer riesigen Todeszone (Sauerstoffmangel) am Meeresboden der tiefen Becken wiederspiegelt. Deshalb soll in dieser Machbarkeitsstudie eine nachhaltige marine Biomasse-Produktion des Blasentangs (Fucus vesiculosus) in Freilandversuchen in der Ostsee durchgeführt werden, um mit Hilfe dieser Makroalge eine Abreicherung von überschüssigen Nährstoffen herbeizuführen. In mehreren Schritten werden wir untersuchen inwiefern eine Hochskalierung vom Labor- zum offshore-Maßstab möglich und wie groß das Potenzial von großflächigen offshore-Freilandkulturen von Makroalgen ist. Weiterhin untersuchen wir ob die Biomasse umweltschonend produziert und als Wertstoff (Kosmetik), organischer Dünger, und/oder Biogas-Rohstoff (Energieträger) genutzt werden kann. Das Gesamtziel des Vorhabens in diesem Konsortium ist somit die Beurteilung der Chancen und Möglichkeiten von großflächigen Makroalgen-Freilandkulturen hinsichtlich: I. Schaffung eines regional möglichst geschlossenen Nährstoffkreislaufs zur Reduzierung der Nährstoffanreicherung in der südwestlichen Ostsee, II. Produktion von nachhaltigen Rohstoffen ohne dünge-, pflanzenschutz- und wasser-intensiven Landverbrauch, sowie III. Prüfung zusätzlicher Ertragsmöglichkeiten für Fischer und Einsparmöglichkeiten für Landwirte. Das vielfältige Potenzial der Ökosystemdienstleistungen von Blasentang-Freilandkulturen wird somit erstmalig experimentell in der Ostsee untersucht, und trägt zu den UN Nachhaltigkeitszielen bei. Das Projekt wird in enger Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und regionalen Stakeholdern (Fischer, Windparkbetreiber, Landwirte, Anlagenbetreiber für Biogas) durchgeführt. Arbeitsschritte und Methoden: Während der Projektdauer von drei Jahren bearbeiten wir vier Schwerpunkte: I. Kultivierung, II. Biomassecharakterisierung, III. Ernte und IV. Nutzung des Blasentangs. I. die bereits etablierte Nachzucht von Blasentang auf für die Freilandkultur geeignete Substrate wird optimiert. Danach wird die gut funktionierende Algenkultivierung vom Labor- und Mesokosmen-Maßstab zu mittleren Feldkulturen in der Eckernförder Bucht ( Prototyp einer Offshore-Kultur) heraufskaliert. Während all der Stufen der Hochskalierung werden die Effekte auf die Umwelt (abiotisch: Nährstoffgehalte, Sauerstoffkonzentration, pH; biotisch: Biodiversität organismisch und per eDNA) detailliert untersucht. Weiterhin soll die Zusammenarbeit mit Fischern und Windanlagenbetreibern als auch Genehmigungsbehörden (BSH, LLUR etc.) als Stakeholdern in Anspruch genommen werden, zu denen bereits intensive Kontakte bestehen. II. Die erzeugte Blasentasng-Biomasse wird ökophysiologisch und biochemisch charakterisiert, um bspw. Überlebensgrenzen, optimale Erntezeitpunkte und vielversprechende Wertstoffe zu identifizieren. III. Die Erntemethodik und Erstbehandlung an Land muss sorgfältig untersucht werden. Hier ist zum einen die Expertise von Fischern gefragt, die zumindest partiell von Fischfang auf die Wartung der Algenkulturen und die Algenernte umsteigen wollen. Der Schwerpunkt liegt auf der Nutzung der Biomasse an Land. Eine energieaufwändige Trocknung soll als Vorbehandlung vermieden werden. IV. Aus den biochemischen Analysen unter II. lassen sich bereits interessante Wertstoffe (Naturstoffe) z.B. für die kosmetische Industrie ableiten. Ansonsten ist die einfachste und bereits bewährte Nutzungsmöglichkeit das Einarbeiten der Algenbiomasse nach vorheriger Extraktion von Wertstoffen als Ersatz für mineralische Kunstdünger. Vor einer großflächigen und langfristigen Nutzung der Algenbiomasse als natürlicher Mineraldüngerersatz muss deren Belastung mit Schadstoffen, z.B. Schwermetallen, geprüft werden. (Text gekürzt)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 04.08.2025 Die Bürgerwindpark Schönberg GmbH & Co. KG (Eilveser Straße 56, 31535 Neustadt am Rübenberge) plant die temporäre Änderung des Nachtbetriebes zur Leistungserhöhung dreier von acht genehmigten und sich in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen (WKA) vom Typ Enercon E92 mit einer Leistung von 2350 kW, einer Nabenhöhe von 138,4 m, einen Rotor-durchmesser von 92 m und einer Gesamthöhe von 184,4 m am Standort Schönberg, Ge-markung Sabow; Flur 1; Flurstück 23/15 und 26/16 und Gemarkung Schönberg; Flur 1; Flur-stück 501. Für das Errichten und Betreiben von acht WKA wurde eine Genehmigung nach § 4 BImSchG (Gez. 06/17 vom 21. März 2017) in Verbindung mit einer Änderungsgenehmigung gem. §16 BImSchG (Gez. 33/19 vom 13. November 2019) erteilt. Für die temporäre Änderung der Betriebsweise von drei der acht genehmigten und in Betrieb befindlichen Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16b Abs. 8 BImSchG beantragt. Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde am Standort bereits eine Um-weltverträglichkeits-Vorprüfung (UVP-VP) durchgeführt, welche zu dem Ergebnis führte, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Beim vorliegenden An-trag handelt es sich um ein Änderungsvorhaben. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der geänderten anlagenbedingten Auswirkung (Schall und Standorteignung/Turbulenz) gem. § 16b Abs. 8 BImSchG aufgrund der temporären Änderung der Betriebsweise auf das Schutzgut Mensch. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.
Origin | Count |
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Bund | 380 |
Kommune | 2 |
Land | 614 |
Type | Count |
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Daten und Messstellen | 2 |
Ereignis | 2 |
Formular | 1 |
Förderprogramm | 158 |
Text | 231 |
Umweltprüfung | 461 |
unbekannt | 134 |
License | Count |
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geschlossen | 817 |
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Language | Count |
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Boden | 384 |
Lebewesen und Lebensräume | 556 |
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