Mit Schreiben vom 14.08.2024 wurde die wasserrechtliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung für die wesentliche Umgestaltung zweier Gewässer III. Ordnung in der Gemarkung Grünendeich, Flur 5, Flurstück 36/4 und 227/1 nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) beantragt. Die beantragte Maßnahme umfasst die Verrohrung zweier Gewässer III. Ordnung im Zusammenhang auf einer Länge von 25 m bzw. 38 m.
Mit Schreiben vom 15.01.2024 wurde die wasserrechtliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung für die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers III. Ordnung in der Gemarkung Grünendeich, Flur 3, Flurstück 84/6 nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) beantragt. Die beantragte Maßnahme umfasst die Verrohrung eines Gewässers III. Ordnung in mit einer Gesamtlänge von 15 m, sowie eine Aufweitung des bestehenden Gewässers am Ende der Verrohrung um den verlorenen Stauraum auszugleichen. Die Verrohrung dient als Zufahrt für das Grundstück an sich, als Zuwegung für das sich anschließende Gewässerstück (z. B. für die Unterhaltung) und zur Sicherung der gegenüberliegenden Mauer, die derzeit droht an der Uferböschung abzurutschen.
Mit Schreiben vom 10.01.2024 wurde die wasserrechtliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung für die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers III. Ordnung in der Gemarkung Buxtehude, Flur 1, Flurstück 35/12 nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) beantragt. Die beantragte Maßnahme umfasst die Verrohrung eines Gewässers III. Ordnung im Zusammenhang mit der Schaffung eines Geh- und Radweges als Zuwegung auf einer Länge von 105 m. Zusätzlich wird durch die Verrohrung die Kapazität des bereits vorhandenen Regenrückhaltebeckens erweitert.
Mit Schreiben vom 16.01.2023 wurde die wasserrechtliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung für die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers III. Ordnung in der Gemarkung Guderhandviertel, Flur 2, Flurstücke 168/34 und 34/1 nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) beantragt. Die beantragte Maßnahme umfasst die Aufweitung eines Gewässers III. Ordnung zur Nutzung für die Wasserentnahme bei der Frostschutzberegnung mit Anschluss an das vorhandene Gewässer III. Ordnung.
Mit Schreiben vom 25.02.2023 wurde die wasserrechtliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung für die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers III. Ordnung in der Gemarkung Dammhausen, Flur 2, Flurstücke 38/3, 34/4 und 34/3 nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) beantragt. Die beantragte Maßnahme umfasst die Verrohrung eines Gewässers III. Ordnung im Zusammenhang mit dem Neubau eines Feuerwehrgerätehauses auf einer Länge von 46 m. Außerdem werden die Oberflächenentwässerungen der Anlieger an die Rohrleitung angeschlossen und es soll eine Drainage zur Entwässerung der Sandverfüllung erstellt werden.
Mit Schreiben vom 08.07.2023 wurde die wasserrechtliche Planfeststellung bzw. Plangenehmigung für die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers III. Ordnung in der Gemarkung Drochtersen, Flur 12, Flurstück 104/1 nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) beantragt. Die beantragte Maßnahme umfasst die Verrohrung eines Gewässers III. Ordnung in zwei Abschnitten mit einer Gesamtlänge von 39 m. Die Verrohrung verbessert die Verkehrssituation im Vorhabenbereich, da die Straße dort sehr schmal ist und kaum zwei Fahrzeuge aneinander vorbeifahren können. Außerdem dient die Maßnahme der Sicherheit von spielenden Kindern.
Die FSRU Wilhelmshaven GmbH, Emsstraße 20, 26382 Wilhelmshaven, hat mit Antrag vom 21.2.2023 beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg die Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen (LNG-Lagerung und Energieerzeugung) auf einer Floating Storage and Regasification Unit (FSRU) sowie die Errichtung und den Betrieb von see- und landseitigen Anlagenteilen, die den genehmigungsbedürftigen Anlagen zuzuordnen sind, insbesondere das Gas-Transfersystem, in 26382 Wilhelmshaven, Voslapper Groden, beantragt. Das Vorhaben ist Bestandteil eines Gesamtprojekts zur Schaffung einer LNG-Importstruktur zur Anlandung von Flüssigerdgas in Wilhelmshaven. Über das LNG-Terminal sollen zukünftig LNG-Mengen zur Erzeugung von jährlich rd. 5 Mrd. Nm3 Erdgas importiert werden. Das beantragte Vorhaben nach dem BImSchG umfasst insbesondere folgende Maßnahmen: Betrieb einer Anlage zur Lagerung von tiefkaltem, verflüssigtem Erdgas (Liquefied Natural Gas — LNG —) mit einem Fassungsvermögen von 58.675 t entsprechend einem Füll-volumen von rd. 137.000 m³ und der Betrieb von Dampfkesselanlagen mit einer Feuerungs-wärmeleistung von maximal 102 MW auf einer FSRU sowie die Errichtung und der Betrieb von see- und landseitseitigen Anlagenteilen, die den genehmigungsbedürftigen Anlagen zuzuordnen sind, insbesondere das Gas-Transfersystem, bestehend aus: — einem Gas-Balkon (Stahlkonstruktion mit verschiedenen Ausrüstungen und Armaturen, die auf das Oberdeck der FSRU montiert werden), — zwei Steigleitungen (Riser), — zwei Unterwasser-Rohrverteiler (Pipeline End Manifold [PLEMs]), — sechs Gashochdruckleitungen aus thermoplastischen Verbundstoffen (TCPs), — einer Deichquerung bis zur Einbindung in die LNG-Anbindungsleitung Wilhelms-haven-Anbindungsleitung 2 (WAL 2) der Open Grid Europe GmbH (OGE). Die Betriebsdauer der FSRU ist für maximal 5 Jahre beantragt. Das Vorhaben bedarf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß der §§ 4 und 10 BImSchG in Verbindung mit § 1 sowie der Nrn. 9.1.1.1 und 1.1 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungs-bedürftige Anlagen - 4. BImSchV). Bei der Anlage nach Nr. 1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV handelt es sich zudem um eine Anlage gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - sogenannte Industrieemissions-Richtlinie – für – für die das BVT-Merkblatt mit Schlussfolgerungen „Großfeuerungsanlagen“ (ABl. EU Nr. L 212 S.1) maßgeblich ist. In dem Genehmigungsverfahren war wegen der besonderen Reglungen im Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz LNGG) keine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG erforderlich. Das Genehmigungsverfahren wird mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Nach § 5 LNGG - Gesetz fand eine verkürzte Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens wurden Gutachten insbesondere zu den Themen Luftschadstoffe, Lärm, Licht, Sicherheitstechnik, Brandschutz, landschaftspflege-rische Begleitplanung, Artenschutz, Wasserrahmenrichtlinie, Meeresstrategie-Rahmenricht-linie und Marine Studien erstellt.
Mit Schreiben vom 28.08.2024 wurde die Feststellung, ob UVP-Pflicht für die Erweiterung der Abwasserreinigungsanlage Drochtersen in der Gemarkung Drochtersen, Flur 6, Flurstücke 1/5 und 31/3 nach § 60 Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) beantragt. Die ARA Drochtersen soll von derzeit 7.500 Einwohnergleichwert (EGW) auf 11.500 EGW erweitert werden. Dies erfolgt durch die Anpassung der biologischen Reinigungsstufe und der Schlammbehandlung. Im Wesentlichen werden zwei neue Rundbehälter (Belebungsbecken und Nachklärbecken) und drei Schachtbauwerke neu gebaut. Ein derzeit bestehender Schlammpolder wird zurückgebaut, ein vorhandener Tropfkörper zum Schlammspeicher umgebaut.
Berlin/Magdeburg. Die Länder haben heute im Bundesrat dem ?Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich?, kurz: das Planungsbeschleunigungsgesetz?, mehrheitlich zugestimmt. Mit dem Gesetz sollen Planungen und Bau von Verkehrsinfrastrukturvorhaben beschleunigt und gleichzeitig die Beteiligungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit, insbesondere die Umweltverbände, eingeschränkt werden. Zudem sollen Klagen nicht unbedingt aufschiebende Wirkung haben. Erörterungstermine sind nicht mehr in allen Fällen zwingend vorgesehen.Sachsen-Anhalts Umweltministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert steht diesen Regelungsvorschlägen sehr kritisch gegenüber und begründete ihre Haltung heute wie folgt: ?Dieses Gesetz höhlt die Rechte der Naturschutzverbände und der interessierten Bürgerinnen und Bürger aus. Es stellt eine Gefahr für den Natur- und Umweltschutz in unserem Land dar. Ganz klar werden hier Infrastrukturvorhaben über den Schutz von Tieren und Pflanzen und ihre natürlichen Lebensräume gestellt. In einer Zeit des massiven Artensterbens können wir uns ein solches Recht nicht erlauben.?Und sie führte weiter aus: ?In unseren Zeiten braucht es mehr Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Zivilgesellschaft - nicht weniger. Nur so können wir die Menschen wieder für Demokratie begeistern. Die Menschen wollen mitgestalten; sie wollen mitbestimmen, was vor ihrer Haustür passiert. Akzeptanz für Infrastrukturvorhaben - egal ob im Verkehrsbereich oder beispielsweise bei Hochwasserschutzmaßnahmen - kann es nur geben, wenn Planungen frühzeitig vorgelegt werden und transparent sind. Nur so haben betroffene Bürgerinnen und Bürger sowie Naturschutzverbände die Möglichkeit, ihre Einwendungen vorzubringen. Das beschleunigt Planung und Bau von Infrastruktur.?Auch mit Blick auf die Möglichkeiten von Anwohnerinnen und Anwohner Lärmschutz einzufordern, ergänzte die Ministerin: ?Auch der Schutz von Anwohnerinnen und Anwohnern vor Lärm bei Schienenaus- und Neubauprojekten wird geschmälert. Die Akzeptanz von Schienenausbauprojekten, die im Interesse eines umweltfreundlichen Verkehrs sind, wird geschwächt, wenn das berechtigte Anliegen der Bürgerinnen und Bürger nach leiserem Schienenverkehr missachtet wird.?Das Gesetz fand eine Mehrheit. Sachsen-Anhalt hat sich enthalten.Mehr Informationen auf den Seiten des Bundesrats:https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/972/erl/16.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen BinSchAufgG Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. Nummer 82) Bekanntmachung der Neufassung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vom 20. März 2023 geändert durch Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vom 12. Mai 2023 (BGBl. I Nummer 126) zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nummer 409). Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG) § 1 Aufgaben des Bundes, Zuständigkeiten § 2 Erlaubnis zur Fahrt § 3 Rechtsverordnungen § 3a Übertragung von und Beleihung mit Aufgaben § 3b Binnenlotsen § 3c Angleichung der Wettbewerbsbedingungen § 3d Berufszulassung von Unternehmern § 3e Übertragungsermächtigung § 4 Zulassung von Ärzten § 4a Überwachung von Ärzten § 5 Hamburger Hafen § 6 Überwachungsbefugnis § 6a Überwachungsbefugnis im Rahmen von Binnenschifffahrtsabkommen § 6b Verwaltungszwang § 7 Bußgeldvorschriften § 8 Verarbeitung von Daten im Binnenschiffsverkehr § 9 Binnenschiffsbestandsdatei § 10 Amtliche Mitteilung § 11 Ordnungswidrigkeitendatei § 12 Verzeichnis über Kleinfahrzeuge § 13 Datei über Befähigungsnachweise und Schifferdienstbücher § 14 Erlass von Rechtsverordnungen § 15 Überleitung des Verzeichnisses für Sportbootführerscheine Stand: 29. Dezember 2023 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen BinSchAufgG Bekanntmachung Bekanntmachung der Neufassung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 73) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Seite 3165) und dem Organisationserlass vom 08. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5167) wird nachstehend der Wortlaut des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der vom 21. März 2023 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 05. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2026), 2. den am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3762), 3. den am 01. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 50 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I Seite 3322), 4. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 239 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I Seite 2304), 5. den am 29. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Seite 2186), 6. den am 08. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), 7. den am 18. April 2008 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 08. April 2008 (BGBl. I Seite 706), 8. den am 30. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I Seite 1512), 9. den am 01. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 29 des Gesetzes von 08. November 2011 (BGBl. I Seite 2178), 10. den am 01. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I Seite 2279), 11. den am 01. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 125 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I Seite 3044), 12. den am 21. Juni 2013 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1558), 13. den am 01. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 29 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2749), 14. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 160 und den Artikel 4 Absatz 127, der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666) aufgehoben worden ist, des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), 15. den am 21. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I Seite 1946), 16. den am 01. Juni 2016 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I Seite 1217), 17. den am 01. Oktober 2021 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 120 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), 18. den am 01. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 6 Absatz 43 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I Seite 872), 19. den am 05. Mai 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I Seite 962), 20. den am 26. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 146 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I Seite 1626),
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Type | Count |
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Gesetzestext | 1 |
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Umweltprüfung | 8 |
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Deutsch | 13 |
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