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Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen im Windpark Gruppenbühren, Landkreis Oldenburg

Die wpd Windpark 471 GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen, hat beim Landkreis Oldenburg, Bauordnungsamt, Delmenhorster Str. 6, 27793 Wildeshausen, als zuständige Genehmigungsbehörde nach §§ 4, 10 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen im Windpark Gruppenbühren beantragt. Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Vestas V-172-7.2 EnVetus mit einer Nabenhöhe von 164 m, einer Gesamthöhe von 250 m sowie einem Rotordurchmesser von 172 m. Die Leistung je Anlage beträgt 7,2 MW. Sechs vorhandene Bestandsanlagen sollen zurückgebaut werden. Das Vorhaben unterliegt gemäß § 4 BImSchG in Verbindung mit § 1, § 2 und Nr. 1.6 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) der Genehmigungspflicht. Die Antragstellerin hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beantragt. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Für das Vorhaben besteht damit nach § 7 Abs. 3 UVPG eine UVP-Pflicht. Für das UVP-pflichtige Vorhaben wurde der erforderliche UVP-Bericht vorgelegt.

Überschwemmungsgebiet der Wabe und Mittelriede

Das Überschwemmungsgebiet (ÜSG) für die Wabe und die Mittelriede ist mit der Verordnung vom 19.08.2011 neu festgesetzt worden. Die Verordnung ist nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Braunschweig am 09.09.2011 in Kraft getreten. Das ÜSG umfasst die Flächen entlang der Oker, die statistisch betrachtet einmal in hundert Jahren überschwemmt werden. Verbote und Genehmigungspflichten für Handlungen oder Maßnahmen im ÜSG richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts und des Niedersächsischen Wassergesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Feuerwerke, aktuelle Mittel- und Großfeuerwerke (WFS Dienst)

Darstellung der Abbrennorte aktueller, im Stadtgebiet Dresden genehmigter bzw. angezeigter Mittel- und Großfeuerwerke (Kategorie 3 u. 4) im Freien. Bereits stattgefundene Feuerwerke werden noch zwei Wochen lang dargestellt. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterschied zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).

Feuerwerke, aktuelle Mittel- und Großfeuerwerke (WMS Dienst)

Darstellung der Abbrennorte aktueller, im Stadtgebiet Dresden genehmigter bzw. angezeigter Mittel- und Großfeuerwerke (Kategorie 3 u. 4) im Freien. Bereits stattgefundene Feuerwerke werden noch zwei Wochen lang dargestellt. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterschied zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).

Feuerwerke, aktuelle Mittel- und Großfeuerwerke

Darstellung der Abbrennorte aktueller, im Stadtgebiet Dresden genehmigter bzw. angezeigter Mittel- und Großfeuerwerke (Kategorie 3 u. 4) im Freien. Bereits stattgefundene Feuerwerke werden noch zwei Wochen lang dargestellt. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterschied zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).

Versorgungsbereiche Gebäudewärme und überwiegende Heizungsarten 2000 (Umweltatlas)

In der Karte wird eine Auswahl bedeutender Heizkraft- und Heizwerke mit einer Wärmeleistung von je mehr als 20 MW dargestellt. Diese 34 Anlagen gehören nach der 4. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung zur sogenannten Gruppe01 (Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie), deren Anzahl seit 1989 von 954 auf 243 (Stand 2000) zurückgegangen ist. Dieser der Rückgang ist sehr deutlich. Hierbei handelt es sich aber oft nicht um Stillegung von Anlagen, sondern um Brennstoffumstellungen, beispielsweise von Kohle oder Erdöl auf Erdgas. Durch diese Umrüstung fallen die Anlagen wegen der geringeren Schadstoffemissionen oft aus der Genehmigungspflicht und werden nicht mehr der Verursachergruppe Industrie, sondern dem Hausbrand zugeordnet. Damit sind sie dann in der Karte überwiegende Hezungsarten (Umweltatlas Berlin) als nicht genehmigungsbedürtige Anlagen berücksichtigt. Die Karte verdeutlicht die auch im Kraftwerksbereich in den letzten Jahren vorgenommenen Angleichungen beim Energieträgereinsatz zwischen "westlichen" und "östlichen" Standorten. Lediglich das Heizkraftwerk Klingenberg fällt noch durch den überwiegenden Einsatz von Braunkohle auf. Das "Rückrat" des Energieträgereinsatzes in den Berliner Kraftwerken stellen Steinkohle und Erdgas. Größter Fernwärmeversorger in Berlin ist die BEWAG, die über ein Rohrleitungssystem von mehr als 1100 km Länge verfügt und ein Versorgungsgebiet von rund 100 km² abdeckt. Daneben existieren jedoch auch etliche dezentrale Inselnetze, wie etwa das seit den 20er Jahren bestehender Versorgungsgebiet des Fernheizwerkes Neukölln. Weitere dezentrale ältere Lösungen sind die Fernwärmenetze des Märkische Viertel in Reinickendorf und für die Gropiusstadt in Neukölln (HKW Rudow). Mit dem Einsetzen der klimaschutz- und energiesparbezogenen Diskussion seit etwa Mitte der achtziger Jahre nahm auch der Ausbau der verbrauchsnahen Kraftwärmekopplung durch Blockheizkraftwerke stark zu. Es entstanden und entstehen weiterhin zahlreiche weitere Nahwärmesysteme mit eigenen Heizwerken oder Blockheizkraftwerken unterschiedlicher Betreiber.

Kreis Herford - Fließgewässer

Die Karte zeigt alle Fließgewässer - von großen Flüssen wie der Weser in Vlotho über die Else und Werre bis hin zu kleinen Bächen im Kreisgebiet. Im Kreis Herford gibt es rund 1000 Kilometer Fließgewässer und zahlreiche Teichanlagen. Sie alle unterliegen den Regelungen des Wasserrechts. Dieses sieht zum Schutz der Gewässer zahlreiche Erlaubnis- und Genehmigungserfordernisse vor. Im Rahmen des Gemeingebrauchs brauchen Sie keine Erlaubnis, wenn Sie die Bäche und Flüsse nutzen zum Baden, Viehtränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne eigenen Antrieb. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten gibt es jedoch teilweise Einschränkungen, die Sie bei der Unteren Landschaftsbehörde erfragen können. Unter der gesetzlich vorgeschriebenen Gewässerschau ist die regelmäßige behördliche Besichtigung von Gewässern zu verstehen, dabei wird festgestellt, ob ein Gewässer ordnungsgemäß unterhalten wird und gesetzliche Regelungen eingehalten werden. Die Gewässerschau umfasst das gesamte Gewässer mit seinem Bett, den Ufern mit Randstreifen und den baulichen Anlagen. Die Gewässerschauen finden jährlich im März und April statt. Die genauen Termine werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Ökologisch zertifizierte Weihnachtsbäume aus der Region bevorzugen

<p> Was Sie beim Weihnachtsbaum-Kauf beachten sollten <ul> <li>Kaufen Sie Weihnachtsbäume aus ökologischer Erzeugung.</li> <li>Kaufen Sie Weihnachtsbäume, die in Ihrer Region gewachsen sind.</li> <li>Kaufen Sie Ihren Weihnachtsbaum beim Händler um die Ecke – möglichst ohne Auto.</li> <li>Verwenden Sie künstliche Weihnachtsbäume möglichst viele Jahre.</li> <li>Nutzen Sie für die Entsorgung Ihres Baums die speziellen Angebote Ihrer Kommune.</li> </ul> Gewusst wie <p>Weihnachtsbäume werden in der Regel in Plantagen angebaut. Umweltbelastungen entstehen insbesondere durch den Einsatz von Kunstdünger und Pestiziden sowie durch den Transport zu den Kund*innen. Im Vergleich zu anderen Konsumgütern sind die Umweltbelastungen von Weihnachtsbäumen allerdings als gering einzustufen.</p> <p><strong>Ökologisch zertifizierte Bäume bevorzugen: </strong>Bio-Qualität gibt es nicht nur bei Lebensmitteln, sondern auch bei Weihnachtsbäumen. Achten Sie deshalb beim Kauf Ihres Weihnachtsbaumes möglichst auf das EU-Biosiegel. Dann können Sie sicher sein, dass der Anbau ohne synthetische <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pestizide">Pestizide</a> und Mineraldünger erfolgte. Dies gilt auch für Bäume aus FSC-zertifizierten Forstbetrieben, oder wenn die Weihnachtsbäume durch Biosiegel wie z. B. Bioland oder Naturland zertifiziert sind. Bei der Umweltschutzorganisation Robin Wood finden Sie eine Liste mit bundesweiten Verkaufsstellen für ökologisch angebaute Weihnachtsbäume. Für Bayern gibt es eine solche Liste zusätzlich beim Bund Naturschutz (siehe Linkspalte).</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/eu-bio-logo.jpg"> </a> <strong> Bio-Logo (EU) </strong> Quelle: EU-Kommission <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/eu-bio-logo.jpg">Bild herunterladen</a> (10,06 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/fsc_logo_h600_uba-web.jpg"> </a> <strong> FSC-Label </strong> Quelle: Forest Stewardship Council (FSC) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/fsc_logo_h600_uba-web.jpg">Bild herunterladen</a> (59,06 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> <p><strong>Bäume aus der Region kaufen: </strong>Weihnachtsbäume sind groß und sperrig. Deshalb lohnt es sich besonders, wenn sie nicht quer durchs Land per Lkw transportiert werden müssen. Kaufen Sie deshalb einen Baum, der in Ihrer Nähe gewachsen ist. Einige Forstbetriebe bieten auch an, den Weihnachtsbaum selbst zu schlagen.</p> <p><strong>Beim Händler um die Ecke holen:&nbsp;</strong>Mehr noch als bei anderen Produkten gilt beim Weihnachtsbaum: Die Strecke mit dem Auto vom Händler zu Ihnen nach Hause kann einer oder der größte Posten in der CO2-Bilanz Ihres Baumes sein. Am besten holen Sie deshalb Ihren Weihnachtsbaum bei einem Händler "um die Ecke". Noch besser für die Umwelt ist es, wenn Sie den Baum mit dem Fahrradanhänger oder gar zu Fuß abholen können.</p> <p><strong>Künstliche Bäume lange nutzen:</strong> Weihnachtsbäume aus Plastik sind unter Umweltgesichtspunkten nicht pauschal schlechter als natürliche Weihnachtsbäume. Entscheidend ist die Frage, wie lange der Baum genutzt wird bzw. wie viele natürliche Weihnachtsbäume er im Laufe seines "Lebens" ersetzt. Wenn Sie einen künstlichen Weihnachtsbaum haben oder kaufen wollen, gehen Sie sorgsam mit diesem um. Denn je länger Ihr Baum hält, desto besser ist das für Ihren Geldbeutel und für die Umweltbilanz.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11906/bilder/weihnachtsbaum_oleksandr_pidvalnyi_pixabay.jpg"> </a> <strong> Kaufen Sie Ihren Weihnachtsbaum beim Händler um die Ecke – möglichst ohne Auto. </strong> Quelle: Oleksandr Pidvalnyi / pixabay.com <p><strong>Baum richtig entsorgen: </strong>Die meisten Kommunen bieten gesonderte Abholungen für Weihnachtsbäume an. Nehmen Sie diese Angebote wahr, damit das Holz des Weihnachtsbaums noch möglichst umweltschonend genutzt werden kann. Entfernen Sie vor der Entsorgung grundsätzlich allen Baumschmuck und Reste von Verpackungsnetzen.</p> <p>Sie sollten den Weihnachtsbaum weder im Ofen noch in der Feuerschale im Garten verbrennen. Nur gut (am besten zwei Jahre) getrocknetes und naturbelassenes Holz darf in Öfen verbrannt werden. Auch bei trockenen Nadeln ist das Stamm- und Astholz des Weihnachtsbaums noch zu feucht. Beim Verbrennen entstehen deshalb hohe Staubemissionen und Teerablagerungen. Sind die Zweige sehr trocken, kann der Ofen zudem kurzzeitig überhitzt werden. Dabei können Ofentürscheiben dauerhaft milchig werden. Es besteht die Gefahr, dass die Ofentür dauerhaft undicht wird.</p> <p>Kaputte künstliche Weihnachtsbäume gehören in die Restmülltonne.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Ein kleiner Baum tut's auch: Stellen Sie Ihren Baum auf ein Podest oder Tischchen, dann füllt auch ein kleinerer Baum den Raum gut aus. Ein schönes Weihnachtsgesteck aus wintergrünen Zweigen kann ebenfalls eine Alternative sein.</li> <li>Weniger ist mehr: Aus Umweltsicht wichtiger als der Weihnachtsbaum ist das, was unter dem Weihnachtsbaum liegt. Achten Sie deshalb beim Schenken auch auf Umwelt- und Klimagesichtspunkte. Verschenken Sie immaterielle Dinge wie z. B. Zeit-Gutscheine.</li> <li>Probieren Sie (neue) vegetarische oder vegane Leckereien an den Feiertagen aus. Denn eine Weihnachtsgans hat z. B. einen höheren CO2-Fußabdruck als ein Weihnachtsbaum.&nbsp;Weitere Hinweise finden Sie in unserem Tipp <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/105171">Klima- und umweltfreundliche Ernährung</a>.</li> <li>Schalten Sie die Festbeleuchtung aus, wenn die Sonne scheint oder wenn Sie schlafen. Mit LED-Beleuchtung sparen Sie zudem Strom.</li> <li>Beachten Sie auch unsere Tipps zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/112483">Weihnachten</a> sowie zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/90081">Lagerfeuer und Feuerschalen</a>.</li> </ul> Hintergrund <p><strong>Umweltsituation:</strong> Die meisten Weihnachtsbäume wachsen als sogenannte Sonderkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen. Lediglich schätzungsweise 15 Prozent werden von Waldbetrieben verkauft. Im Gegensatz zu Wald handelt es sich bei den Sonderkulturen um plantagenartige Intensivkulturen mit einem regelmäßigen Einsatz von Dünger und Pestiziden. Dieser liegt allerdings deutlich unter den Einsatzmengen bei (einjährigen) landwirtschaftlichen Kulturen, sollte aber trotzdem aus Umwelt- und Naturschutzgründen möglichst minimiert werden. Im Vergleich zu Waldflächen haben Weihnachtsbaumkulturen auch eine deutlich geringere jährliche CO2-Speicherleistung.</p> <p>In Bezug auf die Artenvielfalt konnten hingegen verschiedene positive Effekte der Weihnachtsbaumkulturen nachgewiesen werden. Die offene Vegetationsstruktur bietet einigen seltenen Vogelarten, aber auch für Spinnen- und Laufkäferarten einen wertvollen Lebensraum zwischen den Acker- und Waldstandorten. Um diese positiven Effekte auf die Artenvielfalt zu erhalten und zu stärken, sollte eine weitere Intensivierung unterbunden und auf ein zusammenhängendes Mosaik unterschiedlich alter Weihnachtsbaumkulturen geachtet werden.</p> <p>Im Vergleich zu anderen Konsumgütern oder Verhaltensweisen hat ein Weihnachtsbaum – unabhängig ob natürlich gewachsen oder aus Kunststoff – nur eine geringe Umweltwirkung. Schon eine Weihnachtsgans verursacht z. B. tendenziell mehr Treibhausgasemissionen als Herstellung und Transport eines Weihnachtsbaums aus Kunststoff bei fünfjähriger Nutzung.</p> <p>Eine pauschale Aussage, ob künstliche oder natürliche Weihnachtsbäume die bessere Ökobilanz haben, ist nicht möglich. Die Art der Bewirtschaftung bei natürlichen, die Nutzungsdauer bei künstlichen Bäumen und insbesondere die sogenannte "letzte Meile", d. h. die Strecke zwischen Verkaufs- und Aufstellort, können die Ökobilanz in die eine oder in die andere Richtung kippen lassen. Dies gilt auch für Bäume im Topf oder für Mietbäume.</p> <p><strong>Gesetzeslage: </strong>In der Regel sind Weihnachtsbaumkulturen genehmigungspflichtig, da sie als Intensivkulturen als Eingriff in Natur und Landschaft gelten. Die rechtlichen Vorschriften sind allerdings abhängig vom Bundesland. Kleinere Flächen oder spezifische Standorte (z.B. unter Stromleitungen) sind häufig von der Genehmigungspflicht ausgenommen.</p> <p><strong>Marktbeobachtung: </strong>Im Jahr 2019 wurden nach Angaben von Statista in Deutschland fast 30 Millionen Weihnachtsbäume verkauft. Davon stammen mehr als 90 Prozent aus Deutschland. Die restlichen Bäume kommen aus angrenzenden Ländern, allen voran aus Dänemark. Der Marktanteil von ökologisch zertifizierten Weihnachtsbäumen liegt nach einer Erhebung von Robin Wood bei unter 1 Prozent.</p> </p><p> Was Sie beim Weihnachtsbaum-Kauf beachten sollten <ul> <li>Kaufen Sie Weihnachtsbäume aus ökologischer Erzeugung.</li> <li>Kaufen Sie Weihnachtsbäume, die in Ihrer Region gewachsen sind.</li> <li>Kaufen Sie Ihren Weihnachtsbaum beim Händler um die Ecke – möglichst ohne Auto.</li> <li>Verwenden Sie künstliche Weihnachtsbäume möglichst viele Jahre.</li> <li>Nutzen Sie für die Entsorgung Ihres Baums die speziellen Angebote Ihrer Kommune.</li> </ul> </p><p> Gewusst wie <p>Weihnachtsbäume werden in der Regel in Plantagen angebaut. Umweltbelastungen entstehen insbesondere durch den Einsatz von Kunstdünger und Pestiziden sowie durch den Transport zu den Kund*innen. Im Vergleich zu anderen Konsumgütern sind die Umweltbelastungen von Weihnachtsbäumen allerdings als gering einzustufen.</p> <p><strong>Ökologisch zertifizierte Bäume bevorzugen: </strong>Bio-Qualität gibt es nicht nur bei Lebensmitteln, sondern auch bei Weihnachtsbäumen. Achten Sie deshalb beim Kauf Ihres Weihnachtsbaumes möglichst auf das EU-Biosiegel. Dann können Sie sicher sein, dass der Anbau ohne synthetische <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pestizide">Pestizide</a> und Mineraldünger erfolgte. Dies gilt auch für Bäume aus FSC-zertifizierten Forstbetrieben, oder wenn die Weihnachtsbäume durch Biosiegel wie z. B. Bioland oder Naturland zertifiziert sind. Bei der Umweltschutzorganisation Robin Wood finden Sie eine Liste mit bundesweiten Verkaufsstellen für ökologisch angebaute Weihnachtsbäume. Für Bayern gibt es eine solche Liste zusätzlich beim Bund Naturschutz (siehe Linkspalte).</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/eu-bio-logo.jpg"> </a> <strong> Bio-Logo (EU) </strong> Quelle: EU-Kommission <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/eu-bio-logo.jpg">Bild herunterladen</a> (10,06 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/fsc_logo_h600_uba-web.jpg"> </a> <strong> FSC-Label </strong> Quelle: Forest Stewardship Council (FSC) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/fsc_logo_h600_uba-web.jpg">Bild herunterladen</a> (59,06 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> </p><p> <p><strong>Bäume aus der Region kaufen: </strong>Weihnachtsbäume sind groß und sperrig. Deshalb lohnt es sich besonders, wenn sie nicht quer durchs Land per Lkw transportiert werden müssen. Kaufen Sie deshalb einen Baum, der in Ihrer Nähe gewachsen ist. Einige Forstbetriebe bieten auch an, den Weihnachtsbaum selbst zu schlagen.</p> <p><strong>Beim Händler um die Ecke holen:&nbsp;</strong>Mehr noch als bei anderen Produkten gilt beim Weihnachtsbaum: Die Strecke mit dem Auto vom Händler zu Ihnen nach Hause kann einer oder der größte Posten in der CO2-Bilanz Ihres Baumes sein. Am besten holen Sie deshalb Ihren Weihnachtsbaum bei einem Händler "um die Ecke". Noch besser für die Umwelt ist es, wenn Sie den Baum mit dem Fahrradanhänger oder gar zu Fuß abholen können.</p> <p><strong>Künstliche Bäume lange nutzen:</strong> Weihnachtsbäume aus Plastik sind unter Umweltgesichtspunkten nicht pauschal schlechter als natürliche Weihnachtsbäume. Entscheidend ist die Frage, wie lange der Baum genutzt wird bzw. wie viele natürliche Weihnachtsbäume er im Laufe seines "Lebens" ersetzt. Wenn Sie einen künstlichen Weihnachtsbaum haben oder kaufen wollen, gehen Sie sorgsam mit diesem um. Denn je länger Ihr Baum hält, desto besser ist das für Ihren Geldbeutel und für die Umweltbilanz.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11906/bilder/weihnachtsbaum_oleksandr_pidvalnyi_pixabay.jpg"> </a> <strong> Kaufen Sie Ihren Weihnachtsbaum beim Händler um die Ecke – möglichst ohne Auto. </strong> Quelle: Oleksandr Pidvalnyi / pixabay.com </p><p> <p><strong>Baum richtig entsorgen: </strong>Die meisten Kommunen bieten gesonderte Abholungen für Weihnachtsbäume an. Nehmen Sie diese Angebote wahr, damit das Holz des Weihnachtsbaums noch möglichst umweltschonend genutzt werden kann. Entfernen Sie vor der Entsorgung grundsätzlich allen Baumschmuck und Reste von Verpackungsnetzen.</p> <p>Sie sollten den Weihnachtsbaum weder im Ofen noch in der Feuerschale im Garten verbrennen. Nur gut (am besten zwei Jahre) getrocknetes und naturbelassenes Holz darf in Öfen verbrannt werden. Auch bei trockenen Nadeln ist das Stamm- und Astholz des Weihnachtsbaums noch zu feucht. Beim Verbrennen entstehen deshalb hohe Staubemissionen und Teerablagerungen. Sind die Zweige sehr trocken, kann der Ofen zudem kurzzeitig überhitzt werden. Dabei können Ofentürscheiben dauerhaft milchig werden. Es besteht die Gefahr, dass die Ofentür dauerhaft undicht wird.</p> <p>Kaputte künstliche Weihnachtsbäume gehören in die Restmülltonne.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Ein kleiner Baum tut's auch: Stellen Sie Ihren Baum auf ein Podest oder Tischchen, dann füllt auch ein kleinerer Baum den Raum gut aus. Ein schönes Weihnachtsgesteck aus wintergrünen Zweigen kann ebenfalls eine Alternative sein.</li> <li>Weniger ist mehr: Aus Umweltsicht wichtiger als der Weihnachtsbaum ist das, was unter dem Weihnachtsbaum liegt. Achten Sie deshalb beim Schenken auch auf Umwelt- und Klimagesichtspunkte. Verschenken Sie immaterielle Dinge wie z. B. Zeit-Gutscheine.</li> <li>Probieren Sie (neue) vegetarische oder vegane Leckereien an den Feiertagen aus. Denn eine Weihnachtsgans hat z. B. einen höheren CO2-Fußabdruck als ein Weihnachtsbaum.&nbsp;Weitere Hinweise finden Sie in unserem Tipp <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/105171">Klima- und umweltfreundliche Ernährung</a>.</li> <li>Schalten Sie die Festbeleuchtung aus, wenn die Sonne scheint oder wenn Sie schlafen. Mit LED-Beleuchtung sparen Sie zudem Strom.</li> <li>Beachten Sie auch unsere Tipps zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/112483">Weihnachten</a> sowie zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/90081">Lagerfeuer und Feuerschalen</a>.</li> </ul> </p><p> Hintergrund <p><strong>Umweltsituation:</strong> Die meisten Weihnachtsbäume wachsen als sogenannte Sonderkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen. Lediglich schätzungsweise 15 Prozent werden von Waldbetrieben verkauft. Im Gegensatz zu Wald handelt es sich bei den Sonderkulturen um plantagenartige Intensivkulturen mit einem regelmäßigen Einsatz von Dünger und Pestiziden. Dieser liegt allerdings deutlich unter den Einsatzmengen bei (einjährigen) landwirtschaftlichen Kulturen, sollte aber trotzdem aus Umwelt- und Naturschutzgründen möglichst minimiert werden. Im Vergleich zu Waldflächen haben Weihnachtsbaumkulturen auch eine deutlich geringere jährliche CO2-Speicherleistung.</p> <p>In Bezug auf die Artenvielfalt konnten hingegen verschiedene positive Effekte der Weihnachtsbaumkulturen nachgewiesen werden. Die offene Vegetationsstruktur bietet einigen seltenen Vogelarten, aber auch für Spinnen- und Laufkäferarten einen wertvollen Lebensraum zwischen den Acker- und Waldstandorten. Um diese positiven Effekte auf die Artenvielfalt zu erhalten und zu stärken, sollte eine weitere Intensivierung unterbunden und auf ein zusammenhängendes Mosaik unterschiedlich alter Weihnachtsbaumkulturen geachtet werden.</p> <p>Im Vergleich zu anderen Konsumgütern oder Verhaltensweisen hat ein Weihnachtsbaum – unabhängig ob natürlich gewachsen oder aus Kunststoff – nur eine geringe Umweltwirkung. Schon eine Weihnachtsgans verursacht z. B. tendenziell mehr Treibhausgasemissionen als Herstellung und Transport eines Weihnachtsbaums aus Kunststoff bei fünfjähriger Nutzung.</p> <p>Eine pauschale Aussage, ob künstliche oder natürliche Weihnachtsbäume die bessere Ökobilanz haben, ist nicht möglich. Die Art der Bewirtschaftung bei natürlichen, die Nutzungsdauer bei künstlichen Bäumen und insbesondere die sogenannte "letzte Meile", d. h. die Strecke zwischen Verkaufs- und Aufstellort, können die Ökobilanz in die eine oder in die andere Richtung kippen lassen. Dies gilt auch für Bäume im Topf oder für Mietbäume.</p> <p><strong>Gesetzeslage: </strong>In der Regel sind Weihnachtsbaumkulturen genehmigungspflichtig, da sie als Intensivkulturen als Eingriff in Natur und Landschaft gelten. Die rechtlichen Vorschriften sind allerdings abhängig vom Bundesland. Kleinere Flächen oder spezifische Standorte (z.B. unter Stromleitungen) sind häufig von der Genehmigungspflicht ausgenommen.</p> <p><strong>Marktbeobachtung: </strong>Im Jahr 2019 wurden nach Angaben von Statista in Deutschland fast 30 Millionen Weihnachtsbäume verkauft. Davon stammen mehr als 90 Prozent aus Deutschland. Die restlichen Bäume kommen aus angrenzenden Ländern, allen voran aus Dänemark. Der Marktanteil von ökologisch zertifizierten Weihnachtsbäumen liegt nach einer Erhebung von Robin Wood bei unter 1 Prozent.</p> </p><p>Informationen für...</p>

Herausforderungen auf dem Bodenmarkt

Verfügbarkeit und Regulierung von landwirtschaftlichen Flächen, Gesetzgebung zur Agrarstruktur, Erhebungen in den Bereichen Agrarstruktur, Bodenverkauf, Anteilsverkauf und Pachtverträge, Kontrolle für Handels- und Geschäftsanteile, Genehmigungspflicht für Grundstücksgeschäfte, Aufstockungsbedürftigkeit, Rolle von Siedlungsgesellschaften, Kontrolle von Pachtpreisen, Eigentumsstreuung, Unterstützung Junglandwirte, Initiative im Bundesrat zum Thema Bodenmarkt, Leitbild, Boden als gesellschaftliche und natürliche Ressource; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau

Umspannanlagen Saarland

Umspannanlagen Strom Hierbei handelt es sich ausschließlich um Anlagen, die der Genehmigungspflicht nach BImSchG unterliegen und nicht dem Bergrecht zugehörig sind. Eine Angabe zur Fähigkeit der Auskopplung kann nicht gegeben werden. Über Anlagen 1MW FWL und Genehmigungsgrenze FWL, also Anlagen die der 1. BImSchV unterliegen sind keine Informationen vorhanden.

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