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Baugesetzbuch (BauGB)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht Erster Teil Bauleitplanung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §   1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung §   1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz §   2 Aufstellung der Bauleitpläne §   2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht §   3 Beteiligung der Öffentlichkeit §   4 Beteiligung der Behörden §   4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung §   4b Einschaltung eines Dritten §   4c Überwachung Zweiter Abschnitt Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) §   5 Inhalt des Flächennutzungsplans §   6 Genehmigung des Flächennutzungsplans §   6a Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet §   7 Anpassung an den Flächennutzungsplan Dritter Abschnitt Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) §   8 Zweck des Bebauungsplans §   9 Inhalt des Bebauungsplans §   9a Verordnungsermächtigung §  10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans §  10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet Vierter Abschnitt Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren §  11 Städtebaulicher Vertrag §  12 Vorhaben- und Erschließungsplan §  13 Vereinfachtes Verfahren §  13a Bebauungspläne der Innenentwicklung Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung Erster Abschnitt Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen §  14 Veränderungssperre §  15 Zurückstellung von Baugesuchen §  16 Beschluss über die Veränderungssperre §  17 Geltungsdauer der Veränderungssperre §  18 Entschädigung bei Veränderungssperre Zweiter Abschnitt Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen §  19 Teilung von Grundstücken §  20 (weggefallen) §  21 (weggefallen) §  22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen §  23 (weggefallen) Dritter Abschnitt Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde §  24 Allgemeines Vorkaufsrecht §  25 Besonderes Vorkaufsrecht §  26 Ausschluss des Vorkaufsrechts §  27 Abwendung des Vorkaufsrechts §  27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter §  28 Verfahren und Entschädigung Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §  29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften §  30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans §  31 Ausnahmen und Befreiungen §  32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen §  33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung §  34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile §  35 Bauen im Außenbereich §  36 Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde §  36a Zustimmung der Gemeinde §  37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder §  37a Außenbereichsvorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung §  38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen Zweiter Abschnitt Entschädigung §  39 Vertrauensschaden §  40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme §  41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen §  42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung §  43 Entschädigung und Verfahren §  44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche Vierter Teil Bodenordnung Erster Abschnitt Umlegung §  45 Zweck und Anwendungsbereich §  46 Zuständigkeit und Voraussetzungen §  47 Umlegungsbeschluss §  48 Beteiligte §  49 Rechtsnachfolge §  50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses §  51 Verfügungs- und Veränderungssperre §  52 Umlegungsgebiet §  53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis §  54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk §  55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse §  56 Verteilungsmaßstab §  57 Verteilung nach Werten §  58 Verteilung nach Flächen §  59 Zuteilung und Abfindung §  60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen §  61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten §  62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhältnisse §  63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung §  64 Geldleistungen §  65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren §  66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans §  67 Umlegungskarte §  68 Umlegungsverzeichnis §  69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme §  70 Zustellung des Umlegungsplans §  71 Inkrafttreten des Umlegungsplans §  72 Wirkungen der Bekanntmachung §  73 Änderung des Umlegungsplans §  74 Berichtigung der öffentlichen Bücher §  75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan §  76 Vorwegnahme der Entscheidung §  77 Vorzeitige Besitzeinweisung §  78 Verfahrens- und Sachkosten §  79 Abgaben- und Auslagenbefreiung Zweiter Abschnitt Vereinfachte Umlegung §  80 Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten §  81 Geldleistungen §  82 Beschluss über die vereinfachte Umlegung §  83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung §  84 Berichtigung der öffentlichen Bücher Fünfter Teil Enteignung Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §  85 Enteignungszweck §  86 Gegenstand der Enteignung §  87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung §  88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen §  89 Veräußerungspflicht §  90 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land §  91 Ersatz für entzogene Rechte §  92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung Zweiter Abschnitt Entschädigung §  93 Entschädigungsgrundsätze §  94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter §  95 Entschädigung für den Rechtsverlust §  96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile §  97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten §  98 Schuldübergang §  99 Entschädigung in Geld § 100 Entschädigung in Land § 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 102 Rückenteignung § 103 Entschädigung für die Rückenteignung Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren § 104 Enteignungsbehörde § 105 Enteignungsantrag § 106 Beteiligte § 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung § 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk § 109 Genehmigungspflicht § 110 Einigung § 111 Teileinigung § 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde § 113 Enteignungsbeschluss § 114 Lauf der Verwendungsfrist § 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 116 Vorzeitige Besitzeinweisung § 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses § 118 Hinterlegung § 119 Verteilungsverfahren § 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses § 121 Kosten § 122 Vollstreckbarer Titel Sechster Teil Erschließung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 123 Erschließungslast § 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot § 125 Bindung an den Bebauungsplan § 126 Pflichten des Eigentümers Zweiter Abschnitt Erschließungsbeitrag § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags § 128 Umfang des Erschließungsaufwands § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands § 132 Regelung durch Satzung § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht § 134 Beitragspflichtiger § 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags Siebter Teil Maßnahmen für den Naturschutz § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung § 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung § 135c Satzungsrecht Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen § 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen § 138 Auskunftspflicht § 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Zweiter Abschnitt Vorbereitung und Durchführung § 140 Vorbereitung § 141 Vorbereitende Untersuchungen § 142 Sanierungssatzung § 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge § 145 Genehmigung § 146 Durchführung § 147 Ordnungsmaßnahmen § 148 Baumaßnahmen § 149 Kosten- und Finanzierungsübersicht § 150 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen § 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung Dritter Abschnitt Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften § 152 Anwendungsbereich § 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers § 155 Anrechung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen § 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung § 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme Vierter Abschnitt Sanierungsträger und andere Beauftragte § 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde § 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger § 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger § 160 Treuhandvermögen § 161 Sicherung des Treuhandvermögens Fünfter Abschnitt Abschluss der Sanierung § 162 Aufhebung der Sanierungssatzung § 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke § 164 Anspruch auf Rückübertragung Sechster Abschnitt Städtebauförderung § 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln § 164b Verwaltungsvereinbarung Zweiter Teil Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen § 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen § 166 Zuständigkeit und Aufgaben § 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger § 168 Übernahmeverlangen § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich § 170 Sonderregelung für Anpassungsgebiete § 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme Dritter Teil Stadtumbau § 171a Stadtumbaumaßnahmen § 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept § 171c Stadtumbauvertrag § 171d Sicherung von Durchführungsmaßnahmen Vierter Teil Soziale Stadt § 171e Maßnahmen der Sozialen Stadt Fünfter Teil Private Initiativen § 171f Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote Erster Abschnitt Erhaltungssatzung § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch § 174 Ausnahmen Zweiter Abschnitt Städtebauliche Gebote § 175 Allgemeines § 176 Baugebot § 176a Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung § 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot § 178 Pflanzgebot § 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot Siebter Teil Sozialplan und Härteausgleich § 180 Sozialplan § 181 Härteausgleich Achter Teil Miet- und Pachtverhältnisse § 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen § 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke § 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse § 185 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen § 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen Neunter Teil Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur § 187 Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur § 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung § 189 Ersatzlandbeschaffung § 190 Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme § 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften Erster Teil Wertermittlung § 192 Gutachterausschuss § 193 Aufgaben des Gutachterausschusses § 194 Verkehrswert § 195 Kaufpreissammlung § 196 Bodenrichtwerte § 197 Befugnisse des Gutachterausschusses § 198 Oberer Gutachterausschuss § 199 Ermächtigungen Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster § 200a Ersatzmaßnahmen § 201 Begriff der Landwirtschaft § 201a Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt § 202 Schutz des Mutterbodens Zweiter Abschnitt Zuständigkeiten § 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung § 204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung § 205 Planungsverbände § 206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren § 207 Von Amts wegen bestellter Vertreter § 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts § 209 Vorarbeiten auf Grundstücken § 210 Wiedereinsetzung § 211 Belehrung über Rechtsbehelfe § 212 Vorverfahren § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung § 213 Ordnungswidrigkeiten Vierter Abschnitt Planerhaltung § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften § 215a Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung § 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren § 216a Unwirksamkeit von Bebauungsplänen mit Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm Dritter Teil Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte § 220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen § 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 222 Beteiligte § 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen § 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 225 Vorzeitige Ausführungsanordnung § 226 Urteil § 227 Säumnis eines Beteiligten § 228 Kosten des Verfahrens § 229 Berufung, Beschwerde § 230 Revision § 231 Einigung § 232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften Erster Teil Überleitungsvorschriften § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften § 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht § 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen § 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen § 237 (weggefallen) § 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen § 239 Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung § 240 (weggefallen) § 241 (weggefallen) § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung § 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau § 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen § 245a Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts § 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich § 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt § 245d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland § 245e Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land § 245f Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie aus Anlass der Einführung des § 249c; Evaluierung Zweiter Teil Schlussvorschriften § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte § 246a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete § 246b Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie § 246c Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung § 246d Sonderregelungen für Biogasanlagen § 246e Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau § 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland § 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie § 249 Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land § 249a Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien § 249b Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus § 249c Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land § 250 Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) Anlage 2 (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anlage 3 (zu § 249c Absatz 3 Satz 3)

Ausgangszustandsbericht und Anforderungen an die Überwachung von Boden und Grundwasser

Für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IED-Anlagen) wird ein Ausgangszustandsbericht (AZB) gemäß § 10 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach § 4 bzw. § 16 BImSchG erforderlich, wenn folgende Voraussetzungen auf dem betreffenden Anlagengrundstück gegeben sind: Stoffliche Relevanz: Es wird mit gefährlichen Stoffe gemäß § 3 Abs. 9 BImSchG umgegangen, die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können. Mengenrelevanz : Mengenrelevant sind gemäß § 3 Abs. 10 BImSchG gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Verschmutzungsrisiko: Die Möglichkeit eines Eintrags der relevanten gefährlichen Stoffe in Grundwasser und Boden ist gegeben. Ist eine in der Anlage verwendete, erzeugte oder freigesetzte Chemikalie stofflich und mengenmäßig relevant, dann werden diese als relevante gefährliche Stoffe (rgS) eingestuft. Die Prüfung, ob die Erstellung eines AZB erforderlich ist („Erfordernis-Prüfung“), erfolgt auf Grundlage der o.g. Voraussetzungen durch die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde (Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bzw. das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit [LAGetSi]), wobei die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Sollte die AZB-Erfordernis-Prüfung der zuständigen Genehmigungsbehörde ergeben, dass ein AZB erstellt werden muss, so erfolgt die fachliche Begleitung bei der Erstellung und die Prüfung des AZB durch die Kolleg*Innen der Regionalstelle Neukölln . Der AZB ist grundsätzlich mit den Antragsunterlagen einzureichen und kann nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bzw. das LAGetSi bis spätestens zur Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden. In der Regel ist es sinnvoll, den Bericht zur Erfordernis-Prüfung nach einer vorherigen (telefonischen) Beratung bereits vor Einreichung der Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen, da die Erstellung des AZB einige Zeit in Anspruch nimmt. Bei Zustimmung der Nachreichung muss die Erfordernis-Prüfung spätestens mit Erteilung der Genehmigung abgeschlossen sein, der geprüfte und abgenommene AZB spätestens vor Inbetriebnahme der Anlage. Das bedeutet: Keine Genehmigung ohne geprüfte AZB-Erfordernis, bei positiver Erfordernis-Prüfung ein Entwurf eines Untersuchungskonzepts für den AZB Keine Inbetriebnahme der Anlage ohne geprüften und abgenommenen AZB Hier finden Sie eine schematische Darstellung des Ablaufs zur AZB-Prüfung. Zur Beurteilung, ob im Rahmen einer (Änderungs-)Genehmigung nach § 4 oder § 16 BImSchG ein AZB erforderlich ist, ist der zuständigen Behörde ein Bericht mit Inhaltsangabe sowie Strukturierung in Kapiteln mit nachfolgender Gliederung und Inhalten vorzulegen (siehe auch Kapitel 7 der Hinweise zur Prüfung des Erfordernisses zur Erstellung eines AZBs). 1. Darstellung des Anlasses Neugenehmigung nach § 4 BImSchG, wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG sowie Angabe der Ordnungsnummer der Anlagenart nach Anhang 1 der 4. BImSchV Nennung der Grundlagen zur Prüfung einen AZB zu erstellen (§ 10 Abs. 1a des BImSchG, ggf. § 21 Abs. 2a der 9. BImSchV, LABO/LAWA/LAI-Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser vom 16.08.2018, …) 2. Darstellung der Anlage Kurzbeschreibung der Neuanlage mit den Prozessabläufen bzw. bei Änderungsgenehmigungen zur Gesamtanlage und zum geplanten Anlagenbereich mit den jeweiligen Prozessabläufen Betroffenes Anlagengrundstück (räumliche Abgrenzung) Lagepläne mit Darstellung der Handhabungsbereiche der rgS, der AwSV-Anlagen und der Versiegelungsflächen 3. Tabellarische Darstellung der verwendeten, erzeugten und freigesetzten Stoffe und Gemische Dazu sind in der folgenden Excel-Tabelle alle in der Anlage verwendeten, erzeugten oder freigesetzten Stoffe und Gemische aufzulisten. In dieser Tabelle sind die Stoffeigenschaft nach CLP-Verordnung einzutragen sowie die Durchsatz- bzw. Lagermengen in den und außerhalb der oberirdischen AwSV-Anlagen. Zur Bestimmung der rgS sind in der Tabelle Formeln hinterlegt. 4. Bei einer Änderungsgenehmigung Beschreibung im Bericht, ob (und falls ja welche Mengen) mit dem Antragsgegenstand a.) neue rgS verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden oder b.) erstmals rgS verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden oder c.) durch bauliche oder Nutzungsänderungen an einer bestehenden Anlage neue Teilflächen mit rgS einzubeziehen sind 5. Beschreibung der baulich vorhandenen AwSV-Anlagen einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und deren Lage, möglichst mit Fotodokumentation. Die Zuordnung der AwSV-Anlagen zu den Lager- und Verwendungsorten sollte erkennbar und im Einklang mit dem Bericht nachvollziehbar sein. 6. Beschreibung des Umgangs von rgS außerhalb von AwSV-Anlagen insbesondere Transportwege, Rohrleitungen und Verkehrsflächen. 7. Der Ausschluss einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch einen Eintrag von relevanten gefährlichen Stoffen aufgrund von Sicherungsvorrichtungen bei AwSV-Anlagen ist ausreichend, plausibel und nachweisbar zu begründen. Dies muss anhand einer gutachterlichen Betrachtung dieser Einrichtungen durch einen Sachverständigen nach § 52 der AwSV erfolgen. Der Verweis auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des § 62 Abs. 1 WHG und der AwSV im Bericht reichen allein nicht aus, um von der Betrachtung in einem AZB ausgenommen zu werden. 8. Detaillierte Erläuterungen dazu finden Sie in unserem Hinweis-Dokument Die Ausführungen in Kapitel 6, 7 und 8 sind zu berücksichtigen. Hinweis zu den Ausführungen in Kapitel 6: Analog zu bestehenden oberirdischen AwSV-Anlagen werden ab sofort auch für geplante oberirdische AwSV-Anlagen die höheren Mengenschwellen in der Erfordernisprüfung angewendet. Lagepläne, gutachterliche Stellungnahmen, Sicherheitsdatenblätter u.ä. sind als separate Dokumente beizufügen. Die gutachterlichen Stellungnahmen zu den jeweiligen AwSV-Anlagen dürfen im Falle von bestehenden Anlagen nicht älter als 1 Jahr sein. Bei geplanten AwSV-Anlagen muss die Mängelfreiheit vor der Erstinbetriebnahme bescheinigt werden. Außerdem ist bei Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen, wie und ob ein Eintrag relevanter gefährlicher Stoffe in Boden und Grundwasser über die gesamte Betriebsdauer ausgeschlossen werden kann (siehe Kap. 6.1 und 6.2 unseres Hinweisdokumentes). Sollte die Prüfung ergeben, dass kein AZB zu erstellen ist, dann ist der Bericht an dieser Stelle beendet. Sollte die Prüfung die Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung von rgS ergeben, dann ist der Bericht zur Erfordernis-Prüfung der erste Teil des AZB. Sollte die AZB-Erfordernis-Prüfung ergeben, dass ein AZB erstellt werden muss, dann sind für die Abstimmung des Untersuchungskonzeptes, die Prüfung des Ausgangszustandsberichtes sowie die Prüfung des ggf. notwendigen Überwachungskonzeptes die Kolleg*Innen der Regionalstelle Neukölln zuständig. Bei komplexen Anlagensituationen sind die Kolleg*Innen der Regionalstelle auch bereits bei der Erfordernis-Prüfung mit eingebunden, z.B. bei Vor-Ort-Begehungen. Für einen vollständigen AZB wird der Bericht zur Prüfung des Erfordernisses eines AZB mit dem Untersuchungskonzept und der Dokumentation der Untersuchungsergebnisse ergänzt und beinhaltet daher zusätzlich: Planung und Begründung des notwendigen Untersuchungskonzeptes Darstellung des vorhandenen Kenntnisstandes zum Anlagengrundstück Prüfung der erforderlichen Messungen Neue Boden- und Grundwasseruntersuchungen Darstellung des Ausgangszustands Bewertung des Ausgangszustands Konzept für die gesetzlich vorgeschriebene Überwachung des Bodens und des Grundwassers Die Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bietet Ihnen vertiefende Erläuterungen zu diesen Punkten. Hierzu ist es zweckmäßig, die Mustergliederung für den AZB in Anhang 6 der Arbeitshilfe zu verwenden.

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung MT-Glas GmbH

Die MT-Glas GmbH beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas auf dem Flurstück 203/2, Flur 1 der Gemarkung Weißwasser in 02943 Weißwasser. Das Genehmigungserfordernis für das Vorhaben ergibt sich aus § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) i. V. m. § 19 Abs. 1 und 2 BlmSchG und der Nr. 2.8.2 (V) des Anhangs 1 zur 4. BlmSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen). Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. der Nr. 2.5.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP Pflicht durchzuführen.

Weihnachtsbaum

<p>Ökologisch zertifizierte Weihnachtsbäume aus der Region bevorzugen</p><p>Was Sie beim Weihnachtsbaum-Kauf beachten sollten</p><p><ul><li>Kaufen Sie Weihnachtsbäume aus ökologischer Erzeugung.</li><li>Kaufen Sie Weihnachtsbäume, die in Ihrer Region gewachsen sind.</li><li>Kaufen Sie Ihren Weihnachtsbaum beim Händler um die Ecke – möglichst ohne Auto.</li><li>Verwenden Sie künstliche Weihnachtsbäume möglichst viele Jahre.</li><li>Nutzen Sie für die Entsorgung Ihres Baums die speziellen Angebote Ihrer Kommune.</li></ul></p><p>Gewusst wie</p><p>Weihnachtsbäume werden in der Regel in Plantagen angebaut. Umweltbelastungen entstehen insbesondere durch den Einsatz von Kunstdünger und Pestiziden sowie durch den Transport zu den Kund*innen. Im Vergleich zu anderen Konsumgütern sind die Umweltbelastungen von Weihnachtsbäumen allerdings als gering einzustufen.</p><p><strong>Ökologisch zertifizierte Bäume bevorzugen: </strong>Bio-Qualität gibt es nicht nur bei Lebensmitteln, sondern auch bei Weihnachtsbäumen. Achten Sie deshalb beim Kauf Ihres Weihnachtsbaumes möglichst auf das EU-Biosiegel. Dann können Sie sicher sein, dass der Anbau ohne synthetische ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=Pestizide#alphabar">Pestizide</a>⁠ und Mineraldünger erfolgte. Dies gilt auch für Bäume aus FSC-zertifizierten Forstbetrieben, oder wenn die Weihnachtsbäume durch Biosiegel wie z. B. Bioland oder Naturland zertifiziert sind. Bei der Umweltschutzorganisation Robin Wood finden Sie eine Liste mit bundesweiten Verkaufsstellen für ökologisch angebaute Weihnachtsbäume. Für Bayern gibt es eine solche Liste zusätzlich beim Bund Naturschutz (siehe Linkspalte).</p><p><strong>Bäume aus der Region kaufen: </strong>Weihnachtsbäume sind groß und sperrig. Deshalb lohnt es sich besonders, wenn sie nicht quer durchs Land per Lkw transportiert werden müssen. Kaufen Sie deshalb einen Baum, der in Ihrer Nähe gewachsen ist. Einige Forstbetriebe bieten auch an, den Weihnachtsbaum selbst zu schlagen.</p><p><strong>Beim Händler um die Ecke holen:&nbsp;</strong>Mehr noch als bei anderen Produkten gilt beim Weihnachtsbaum: Die Strecke mit dem Auto vom Händler zu Ihnen nach Hause kann einer oder der größte Posten in der CO2-Bilanz Ihres Baumes sein. Am besten holen Sie deshalb Ihren Weihnachtsbaum bei einem Händler "um die Ecke". Noch besser für die Umwelt ist es, wenn Sie den Baum mit dem Fahrradanhänger oder gar zu Fuß abholen können.</p><p><strong>Künstliche Bäume lange nutzen:</strong> Weihnachtsbäume aus Plastik sind unter Umweltgesichtspunkten nicht pauschal schlechter als natürliche Weihnachtsbäume. Entscheidend ist die Frage, wie lange der Baum genutzt wird bzw. wie viele natürliche Weihnachtsbäume er im Laufe seines "Lebens" ersetzt. Wenn Sie einen künstlichen Weihnachtsbaum haben oder kaufen wollen, gehen Sie sorgsam mit diesem um. Denn je länger Ihr Baum hält, desto besser ist das für Ihren Geldbeutel und für die Umweltbilanz.</p><p><strong>Baum richtig entsorgen: </strong>Die meisten Kommunen bieten gesonderte Abholungen für Weihnachtsbäume an. Nehmen Sie diese Angebote wahr, damit das Holz des Weihnachtsbaums noch möglichst umweltschonend genutzt werden kann. Entfernen Sie vor der Entsorgung grundsätzlich allen Baumschmuck und Reste von Verpackungsnetzen.</p><p>Sie sollten den Weihnachtsbaum weder im Ofen noch in der Feuerschale im Garten verbrennen. Nur gut (am besten zwei Jahre) getrocknetes und naturbelassenes Holz darf in Öfen verbrannt werden. Auch bei trockenen Nadeln ist das Stamm- und Astholz des Weihnachtsbaums noch zu feucht. Beim Verbrennen entstehen deshalb hohe Staubemissionen und Teerablagerungen. Sind die Zweige sehr trocken, kann der Ofen zudem kurzzeitig überhitzt werden. Dabei können Ofentürscheiben dauerhaft milchig werden. Es besteht die Gefahr, dass die Ofentür dauerhaft undicht wird.</p><p>Kaputte künstliche Weihnachtsbäume gehören in die Restmülltonne.</p><p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p><p>Hintergrund</p><p><strong>Umweltsituation:</strong> Die meisten Weihnachtsbäume wachsen als sogenannte Sonderkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen. Lediglich schätzungsweise 15 Prozent werden von Waldbetrieben verkauft. Im Gegensatz zu Wald handelt sich bei den Sonderkulturen um plantagenartige Intensivkulturen mit einem regelmäßigen Einsatz von Dünger und Pestiziden. Dieser liegt allerdings deutlich unter den Einsatzmengen bei (einjährigen) landwirtschaftlichen Kulturen, sollte aber trotzdem aus Umwelt- und Naturschutzgründen möglichst minimiert werden. Im Vergleich zu Waldflächen haben Weihnachtsbaumkulturen auch eine deutlich geringere jährliche CO2-Speicherleistung.</p><p>In Bezug auf die Artenvielfalt konnten hingegen verschiedene positive Effekte der Weihnachtsbaumkulturen nachgewiesen werden. Die offene Vegetationsstruktur bietet einigen seltenen Vogelarten, aber auch für Spinnen- und Laufkäferarten einen wertvollen Lebensraum zwischen den Acker- und Waldstandorten. Um diese positiven Effekte auf die Artenvielfalt zu erhalten und zu stärken, sollte eine weitere Intensivierung unterbunden und auf ein zusammenhängendes Mosaik unterschiedlich alter Weihnachtsbaumkulturen geachtet werden.</p><p>Im Vergleich zu anderen Konsumgütern oder Verhaltensweisen hat ein Weihnachtsbaum – unabhängig ob natürlich gewachsen oder aus Kunststoff – nur eine geringe Umweltwirkung. Schon eine Weihnachtsgans verursacht z. B. tendenziell mehr Treibhausgasemissionen als Herstellung und Transport eines Weihnachtsbaums aus Kunststoff bei fünfjähriger Nutzung.</p><p>Eine pauschale Aussage, ob künstliche oder natürliche Weihnachtsbäume die bessere Ökobilanz haben, ist nicht möglich. Die Art der Bewirtschaftung bei natürlichen, die Nutzungsdauer bei künstlichen Bäumen und insbesondere die sogenannte "letzte Meile", d. h. die Strecke zwischen Verkaufs- und Aufstellort, können die Ökobilanz in die eine oder in die andere Richtung kippen lassen. Dies gilt auch für Bäume im Topf oder für Mietbäume.</p><p><strong>Gesetzeslage: </strong>In der Regel sind Weihnachtsbaumkulturen genehmigungspflichtig, da sie als Intensivkulturen als Eingriff in Natur und Landschaft gelten. Die rechtlichen Vorschriften sind allerdings abhängig vom Bundesland. Kleinere Flächen oder spezifische Standorte (z.B. unter Stromleitungen) sind häufig von der Genehmigungspflicht ausgenommen.</p><p><strong>Marktbeobachtung: </strong>Im Jahr 2019 wurden nach Angaben von Statista in Deutschland fast 30 Millionen Weihnachtsbäume verkauft. Davon stammen mehr als 90 Prozent aus Deutschland. Die restlichen Bäume kommen aus angrenzenden Ländern, allen voran aus Dänemark. Der Marktanteil von ökologisch zertifizierten Weihnachtsbäumen liegt nach einer Erhebung von Robin Wood bei unter 1 Prozent.</p>

Änderung einer Tierhaltungsanlage zu einer Mehrzweckanlage: Alternative Nutzung der vorhandenen Entenställe (27.200 Plätze) zur Biobruderhahnenhaltung (71.000 Plätze) und Erweiterung um Auslaufflächen (Gesamtkapazität: 32 Mastbullen, 27.200 Enten bzw. alternativ 71.000 Bruderhähne) in Werlte

Herr Christian Krolage, Bockholter Straße 150, 49757 Werlte, beantragt nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Tierhaltungsanlage zu einer Mehrzweckanlage zur Tierhaltung auf dem Grundstück Flur 4, Flurstück 119/7 der Gemarkung Bockholte. Bislang werden in der Anlage 27.200 Enten gehalten. Beantragt wird die alternative Haltung von 71.000 Bruderhähnen sowie die Erweiterung der Anlage um Auslaufflächen. Die Gesamtanlage hat danach eine Kapazität von 32 Rindern und 27.200 Enten bzw. 71.000 Bruderhähnen. Die geplante Anlage soll im Frühjahr 2025 in Betrieb genommen werden. Gemäß § 4 BImSchG in Verbindung mit § 1, § 2 Abs. 1 a.) des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) unterliegt das Vorhaben der Genehmigungspflicht. Für das o.a. Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die dazu erforderlichen Unterlagen zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Studie) wurden mit Datum vom 12.05.2024 vorgelegt.

Feststellung gem. § 5 UVPG (GeSiOn GmbH & Co. KG) Bek. d. GAA Emden v. 18.09.2025 - Az.: EMD25-010-02

Die GeSiOn GmbH & Co. KG hat mit Eingang am 08.04.2025 beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Emden die Errichtung und den Betrieb eines Blockheizkraftwerkes beantragt. Gegenstand des Antrages ist die Errichtung und der Betrieb eines BHKW mit einer FWL von 1,284 MW. Die Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich nach der Nr. 1.2.2.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Die Genehmigung ist im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu erteilen.

Siemens Mobility GmbH - Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität von bis zu 1000 Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (§ 4, 10 BImSchG))

Die Firma Siemens Mobility GmbH beabsichtigt eine Ausweitung der Produktionsumfänge zur Fertigung von Schienenfahrzeugen am Standort Krauss-Maffei-Straße 2 in 80997 München. Durch die Ausweitung werden zukünftig mehr als 600 Schienenfahrzeugeinheiten am Standort gefertigt, sodass die Schwelle zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit gem. Nr. 3.19 des Anhang I der 4. BImSchV erstmals überschritten wird. Für das Vorhaben wurde bei der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 i.V.m. § 10 BImSchG beantragt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde gemäß § 7 UVPG in Verbindung mit 3.13 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen. Die Bewertung des Standortes hat ergeben, dass bei den vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG zu erwarten sind. Nach Einschätzung der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz besteht daher - nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien - keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Neugenehmigung der Anlage zur Lagerung und Abfüllung von Trichlorsilan der Firma Linde Gas Produktionsgesellschaft mbH & Co. KG am Standort Burghausen

Die Firma Linde Gas Produktionsgesellschaft mbH & Co. KG beabsichtigt, die bestehende bisher baurechtlich genehmigte Anlage zur Lagerung und Abfüllung von Trichlorsilan (TCS) zu ändern. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht ergibt sich aufgrund einer Neueinstufung von TCS nach den Vorgaben der ECHA. Demnach fällt die Anlage unter Nr. 9.3.2 Anhang 1 i. V. m. Nr. 30 Anhang 2 zur 4. BImSchV. Das Landratsamt Altötting führt für das Vorhaben ein Genehmigungsverfahren nach §§ 4 und 19 BImSchG durch. Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG i. v. m. Nr. 9.3.3 der Anlage 1 zum UVPG wurde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgenommen.

Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen im Windpark Gruppenbühren, Landkreis Oldenburg

Die wpd Windpark 471 GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen, hat beim Landkreis Oldenburg, Bauordnungsamt, Delmenhorster Str. 6, 27793 Wildeshausen, als zuständige Genehmigungsbehörde nach §§ 4, 10 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen im Windpark Gruppenbühren beantragt. Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Vestas V-172-7.2 EnVetus mit einer Nabenhöhe von 164 m, einer Gesamthöhe von 250 m sowie einem Rotordurchmesser von 172 m. Die Leistung je Anlage beträgt 7,2 MW. Sechs vorhandene Bestandsanlagen sollen zurückgebaut werden. Das Vorhaben unterliegt gemäß § 4 BImSchG in Verbindung mit § 1, § 2 und Nr. 1.6 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) der Genehmigungspflicht. Die Antragstellerin hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beantragt. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Für das Vorhaben besteht damit nach § 7 Abs. 3 UVPG eine UVP-Pflicht. Für das UVP-pflichtige Vorhaben wurde der erforderliche UVP-Bericht vorgelegt.

Satelliten-BHKW - Gut Gröbers GmbH & Co. KG

Für ein bislang mit einer FWL < 1 MW betriebenes Satelliten-BHKW wird die Drosselung aufgehoben - die FWL erhöht sich auf 1,3 MW. Dadurch unterliegt das BHKW der Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV, Anhang 1 Nr. 1.2.2.2 (V).

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