API src

Found 18 results.

Rund ein Drittel weniger Mietwagen in Berlin unterwegs

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) hat die im Rahmen der vollständigen Bestandsüberprüfung aller am 01.04.2024 bei den Vermittlungsplattformen Bliq, Bolt, FREENOW und Uber registrierten Mietwagen gewonnenen Daten nunmehr umfassend ausgewertet. Insgesamt wurden dem LABO 8871 Fahrzeug-Datensätze zur Überprüfung übergeben, wovon 2137 (24,09 %) beanstandet wurden. Da die meisten Mietwagen-Unternehmen ihre Fahrzeuge in der Regel nicht nur bei einer Vermittlungsplattform angemeldet haben, hat das LABO nunmehr die Daten zusammengeführt und in ihrer Gesamtheit ausgewertet. Zum 01.04.2024 waren 4276 Mietwagen von 533 Unternehmen bei mindestens einer Vermittlungsplattform registriert. Im Rahmen der Überprüfung wurden bezogen auf die zusammengeführten Fahrzeug- und Unternehmens-Datensätze 994 Fahrzeuge (23,25 % der geprüften Fahrzeuge) beanstandet, weil entweder keine Genehmigung vorlag, oder weil eine frühere Genehmigung bereits abgelaufen oder durch das LABO aufgrund von Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz widerrufen war. 288 Fahrzeuge (6,74 %) wurden beanstandet, weil sie von einer bestehenden Genehmigung nicht umfasst waren. Insgesamt waren somit 1282 Fahrzeuge (29,98 %) bei einer Vermittlungsplattform registriert, obwohl die Mietwagen-Unternehmen für diese Fahrzeuge tatsächlich nicht die erforderliche Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besessen haben. Bei 379 Fahrzeugen (8,86 %) wurde beanstandet, dass die Unternehmen bei mindestens einem Vermittler einen anderen Betriebssitz angegeben hatten, als durch das LABO genehmigt. Somit wurden insgesamt 1661 Fahrzeuge (38,84 %) beanstandet. Diese Fahrzeuge verteilten sich auf 217 Unternehmen (40,71 %). Die Vermittlungsplattformen haben dem LABO inzwischen schriftlich bestätigt, dass sie die beanstandeten Fahrzeuge für die weitere Vermittlung von Fahraufträgen gesperrt haben. Das bedeutet, dass rund ein Drittel weniger Mietwagen auf Berlins Straßen unterwegs sind als vor der Bestandsüberprüfung. Da auch zukünftig die Vermittler verpflichtet sind, neue Unternehmen und Fahrzeuge vorab durch das LABO überprüfen zu lassen, wird grundsätzlich sichergestellt, dass Fahrtaufträge nur an ordnungsgemäß genehmigte Fahrzeuge vermittelt werden. Das LABO wird dies in Zusammenarbeit mit der Polizei weiterhin im Rahmen von Verkehrskontrollen überprüfen. Gegen die beanstandeten Unternehmen wird das LABO weitere Maßnahmen einleiten, insbesondere Bußgeldverfahren, aber auch Verfahren zum Widerruf einer nicht ordnungsgemäß genutzten Genehmigung. Darüber hinaus können die gewonnenen Erkenntnisse auch Anlass für weitergehende Überprüfungen sein, in die auch andere Behörden eingebunden werden. Unter Federführung der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ist eine übergreifende Arbeitsgruppe gebildet worden, um einen weitergehenden Informationsaustausch zwischen den einzelnen Behörden (u.a. Hauptzollamt, Finanzämter, Arbeitsagenturen usw.) sowie die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen zu intensivieren.

Bekämpfung illegaler Strukturen im Mietwagengewerbe

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) hat erfolgreich einen weiteren entscheidenden Schritt im Rahmen seiner Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Strukturen im Mietwagengewerbe vollzogen. Alle bei den Vermittlungsplattformen Bliq, Bolt, FREENOW und Uber am 01.04.2024 registrierten Mietwagen-Unternehmen und Fahrzeuge wurden einer umfassenden Überprüfung unterzogen, um die Einhaltung der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sicherzustellen. Insgesamt wurden 8940 Datensätze (Fahrzeuge) überprüft. Diese Anzahl stellt die Gesamtzahl der bei den Plattformen registrierten Fahrzeuge dar, wobei auf die drei größten Anbieter im Schnitt je 2900 Fahrzeuge entfallen. Viele Unternehmen melden ihre Fahrzeuge bei mehreren Plattformen zur Vermittlung an. Von den überprüften Fahrzeug-Datensätzen wurden 24,12 %, also rund ein Viertel, beanstandet. Gründe für die Beanstandung waren: 182 Fahrzeug-Datensätze (2,04 %) konnten nicht abschließend geprüft werden, da sie unplausibel waren. Hier erfolgt zeitnah eine Klärung mit und durch die Vermittler. Die beanstandeten Fahrzeuge und Unternehmen werden unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 25.04., von den Vermittlungsdiensten für weitere Vermittlungen gesperrt. Mit dieser umfassenden Bereinigung der Datenbestände ist der Prozess der Bestandsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen. Da die Vermittler auch weiterhin verpflichtet sind, neue Unternehmen und Fahrzeuge vorab durch das LABO überprüfen zu lassen, wird sichergestellt, dass Fahrtaufträge nur an genehmigte Fahrzeuge vermittelt werden. Das LABO wird dies in Zusammenarbeit mit der Polizei weiterhin im Rahmen von Verkehrskontrollen überprüfen. Das LABO wird die erhobenen Daten weiter auswerten und konsolidieren. Dabei werden die Daten der Vermittler auch soweit zusammengeführt, dass festgestellt werden kann, wie viele Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Mehrfacherfassung bei den verschiedenen Vermittlern von den Beanstandungen betroffen waren. Gleichzeitig wird damit erkennbar sein, wie viele der derzeit 4388 genehmigten Mietwagen ihre Dienste über mindestens eine der Vermittlungsplattformen anbieten. Diese Aufbereitung wird voraussichtlich zwei Wochen in Anspruch nehmen. Auf Basis der konsolidierten Daten wird das LABO weitere Maßnahmen gegen die beanstandeten Unternehmen ergreifen, darunter Bußgeldverfahren und Verfahren zum Widerruf nicht ordnungsgemäß genutzter Genehmigungen. Darüber hinaus können die gewonnenen Erkenntnisse Anlass für weitergehende Überprüfungen sein, an denen auch andere Behörden beteiligt sind. Für einen verstärkten Informationsaustausch zwischen den Behörden sowie die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen wurde unter Federführung der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) eine übergreifende Arbeitsgruppe ins Leben gerufen.

Niedersächsisches Umweltministerium lehnt Antrag von NABU und BUND ab – Konrad-Genehmigung hat Bestand

Das Niedersächsische Umweltministerium lehnt den Antrag von NABU und BUND auf Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung (Planfeststellungsbeschluss) für das Endlager Konrad nach intensiver juristischer und inhaltlicher Prüfung ab. Im Mai 2021 hatten die Umweltverbände einen Antrag auf Rücknahme oder Widerruf des bestehenden Planfeststellungsbeschlusses (PFB) für das Endlager Konrad sowie einen Baustopp gestellt. Die BGE begrüßt die Entscheidung des Niedersächsischen Umweltministeriums. Diese Feststellung bestätigt erneut, dass der Planfeststellungsbeschluss für das Endlager Konrad rechtens ist. Die BGE wird die Errichtung des Endlagers Konrad weiter zügig vorantreiben, damit der Großteil der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle aus Deutschland sicher endgelagert werden kann. Die Vorsitzende der Geschäftsführung der BGE, Iris Graffunder, findet die Entscheidung richtig und wichtig für die gesamte Entsorgungsstrategie der radioaktiven Abfälle in Deutschland. Sie ist davon überzeugt, dass das Endlager Konrad ein sicherer Ort für die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle ist. Konrad kann sicher betrieben werden Die Entscheidung zeigt, dass der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2002, der die Sicherheit des ersten nach Atomrecht genehmigten Endlagers festgestellt hat, weiterhin Bestand hat. Der PFB weist umfassende Sicherheitsanalysen sowohl für die Betriebs- als auch die Langzeitsicherheit auf. Thomas Lautsch, technischer Geschäftsführer der BGE betont: „Mit dem Planfeststellungsbeschluss für das Endlager Konrad haben wir eine robuste Grundlage für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers Konrad. Die Errichtung erfolgt auf dieser Basis und wird zudem nach dem aktuellen technischen Regelwerk umgesetzt.“ Überprüfung der sicherheitstechnischen Anforderungen des Endlagers Konrad nach dem Stand von Wissenschaft und Technik (ÜsiKo) Die BGE nimmt die Sicherheit des Endlagers Konrad sehr ernst. Deswegen prüft sie – auch ohne rechtliches Erfordernis –, ob sich mit Blick auf den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik Aktualisierungen in den Sicherheitsanalysen des Endlagers Konrad ergeben. Die ÜsiKo ist ein transparentes und ergebnisoffenes Verfahren, das die BGE als verantwortungsvolles Unternehmen freiwillig durchführt. Im Herbst 2024 wird der aktuelle Entwurfsstand der Arbeiten mit der Fachwelt diskutiert und ein abschließender Stand danach veröffentlicht.

Abteilung 7 – Anlagentechnik und Kreislaufwirtschaft

Die Abteilung 7 beschäftigt sich mit Fragestellungen der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, der Umwelttechnik und  Anlagensicherheit, sowie des Emissionshandels und der Luftreinhalteplanung. Der Bereich der Abfall- und Kreislaufwirtschaft erstreckt sich von der Abfallvermeidung und des Recyclings über die Produktverantwortung bis hin zur Abfallentsorgung. Schwerpunkt der Umwelttechnik und Anlagensicherheit ist die Feststellung und Fortschrei­bung des Standes der Technik hinsichtlich der Emission von Luftschadstoffen und der Sicher­heit bei technischen Anlagen verschiedener Branchen. Im Rahmen der Luftreinhalteplanung werden Daten über die Emissionen von Schadstoffen in die Luft ermittelt sowie die Grundlagen für den Emissionshandel geschaffen. Für die Bereiche Abfall, Anlagen, Emissionen und gefährliche Stoffe werden Informationssysteme unterhalten. In allen genannten Angelegenheiten erfolgt eine Beratung der Landesregierung, der zuständigen Dienststellen des Landes und der Kommunen. Daneben werden Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen von Genehmigungsverfahren erstellt. Unsere Haupttätigkeitsfelder Kreislauf- und Abfallwirtschaft Beratung des Umweltministeriums sowie der Genehmigungs- und Überwachungsbehörden hinsichtlich der Einstufung und Bewertung von Abfällen Beratung und Information zu Abfallarten und -strömen, insbesondere zu mineralischen Abfällen, Klärschlämmen/Phosphorrückgewinnung, Siedlungsabfällen/Haushaltsabfällen, Gewerbeabfällen, Verpackungsabfällen Ermittlung, Zusammenführung, Auswertung und Aufbereitung von Daten zur Abfall- und Kreislaufwirtschaft (u. a. Klärschlämme, Siedlungsabfälle, gefährliche Abfälle, grenzüberschreitende Abfallverbringung) zum Beispiel für Siedlungsabfallbilanzen, Umweltstatistiken, EU-Berichterstattung und Abfallwirtschaftsplanung Betrieb von Fachinformationssystemen (u. a. Abfallentsorgungsanlagen, Abfallanalysen) Umsetzung des Verpackungsgesetzes (Genehmigung dualer Systeme, Widerruf der Genehmigung, Festsetzung der Sicherheitsleistung) Weitere Informationen finden Sie hier: Kreislaufwirtschaft Technik der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung, wassergefährdende Stoffe Beurteilung des Standes der Technik bei Deponien und anderen Abfallentsorgungsanlagen Gutachterliche Stellungnahmen in Beteiligungsverfahren bei der Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen Beratung der Landesregierung bei der Umsetzung des Standes der Technik für Abfallentsorgungsanlagen Beratung der Genehmigungs- und Überwachungsbehörden in Fragen der Technik der Abfallentsorgung Anerkennung der Sachverständigen-Organisationen gemäß § 11 VAwS zur Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Umwelttechnik Ermittlung, Bewertung und Fortentwicklung des Stands der Technik von Industrieanlagen und Anlagen der Landwirtschaft Gutachterliche Stellungnahmen im Rahmen von Genehmigungsverfahren für die v. g. Anlagen fachtechnische Beratung der Landesregierung sowie der Genehmigungs- und Überwachungs­behörden hinsichtlich des Stands der Technik der v. g. Anlagen Erarbeitung technischer Regeln, Mitwirkung bei nationalen und internationalen Regel­werken Initiierung und fachliche Begleitung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Erstellung von Maßnahmenplänen zur Emissionsminderung, systematische Ermittlung und Beseitigung von Belastungsschwerpunkten Weitere Informationen finden Sie hier: Umwelt- und Anlagentechnik Anlagensicherheit Weiterentwicklung der Anlagensicherheit entsprechend den Anforderungen nach Störfall-Verordnung Auswertung von Ereignissen, Bewertung von Gefahren, Initiierung und Begleitung von Untersuchungsvorhaben zu aktuellen Themen der Anlagensicherheit Beratung des MKULNV und der Vollzugsbehörden zum Stand der Sicherheitstechnik wie auch zu angemessenen Abständen zwischen Anlagen und Nachbarschaft Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen zu Sicherheitsfragen im Genehmigungsver­fahren und für Überwachungsaufgaben Erstellung von Positionspapieren und Arbeitshilfen u. a. für die Durchführung von Inspektionen, Prüfung von Sicherheitsberichten und Sicherheitskonzepten Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a BImSchG Staatliche Anerkennung von Lehrgängen für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte im Sinne der 5. BImSchV Weitere Informationen finden Sie hier: Anlagensicherheit Emissionskataster Luft und Emissionshandel, Luftreinhalteplanung Systematische Erfassung von Luftschadstoffen im Emissionskataster Luft (Industrie, Verkehr, Hausbrand und sonstige Kleinfeuerungsanlagen) als Datenbasis bei der Erstellung von Luftreinhalteplänen, bei Berichterstattungen an die EU-Kommission (u. a. PRTR) sowie zur Vorbereitung gesetzlicher Regelungen Koordination der Landesaktivitäten im Rahmen des Emissionshandels Beratung und Unterstützung der Bezirksregierungen im Zusammenhang mit den Genehmigungsanträgen und –bescheiden Unterstützung und Koordinierung der Emissionsberichterstattung nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Unterstützung der Bezirksregierungen bei der Aufstellung von Luftreinhalteplänen, Entwicklung und Bewertung von Maßnahmen zur Reduktion von Luftschadstoffen Berichterstattung an die EU-Kommission im Rahmen der Lufteinhalteplanung Weitere Informationen finden Sie hier: Emissionen Luftreinhalteplanung in NRW

§ 5

§ 5 Entgelte für Leistungen der Seelotsen außerhalb der Reviere bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Stand: 08. September 2015

§ 69

§ 69 (1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf bei Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und der See-Berufsgenossenschaft einer Verwaltungsvereinbarung. Sie kann allgemein auch dem Germanischen Lloyd und, für die in § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Absatz 4 der Grundbuchordnung bezeichneten Zwecke, Schiffsbanken und anderen Kreditinstituten durch die Landesjustizverwaltung genehmigt werden, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird. (2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Registergericht liegt. In der Rechtsverordnung nach § 73 oder einer Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung kann die Zuständigkeit abweichend geregelt werden. Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustellungsgesetz des das Register führenden Landes entsprechend. (3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden Antrag hin auch für die Registergerichte des Landes erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Absatz 2 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 der Grundbuchordnung besonders festzustellen. (4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die genehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von Registern zu befürchten, kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die Genehmigung für einzelne Registergerichte auch durch die für diese jeweils zuständige Stelle ausgesetzt werden. Der Widerruf und die Aussetzung einer Genehmigung sind den übrigen Landesjustizverwaltungen unverzüglich mitzuteilen. Stand: 10. Dezember 1994

Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §  1 Zweck §  2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen §  3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz §  4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln §  5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln §  6 Pflanzenschutzmaßnahmen §  7 (weggefallen) §  8 Anordnungen der zuständigen Behörden Abschnitt 3 Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater §  9 Persönliche Anforderungen § 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung § 11 Aufzeichnungs- und Informationspflichten Abschnitt 4 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 14 Verbote § 15 Beseitigungspflicht § 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten § 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind § 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen § 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 20 Versuchszwecke § 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 22 Weitergehende Länderbefugnisse Abschnitt 5 Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln § 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 25 Ausfuhr § 26 Getrennte Lagerung § 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln Abschnitt 6 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren § 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln § 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen § 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung § 31 Kennzeichnung § 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln § 34 Beteiligungen § 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels § 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung § 37 Neue Erkenntnisse § 38 Verlängerung der Zulassung § 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung § 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren Abschnitt 7 Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren § 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten § 42 Zusatzstoffe § 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen § 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe § 45 Pflanzenstärkungsmittel Abschnitt 8 Parallelhandel § 46 Genehmigung für den Parallelhandel § 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel § 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel § 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel § 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel § 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf Abschnitt 9 Pflanzenschutzgeräte § 52 Prüfung § 53 Betriebsanleitung Abschnitt 10 Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten § 54 Entschädigung § 55 Forderungsübergang § 56 Gebühren und Auslagen Abschnitt 11 Behörden, Überwachung § 57 Julius Kühn-Institut § 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit § 59 Durchführung in den Ländern § 60 Behördliche Anordnungen § 61 Mitwirkung von Zolldienststellen § 62 Befugte Zollstellen Abschnitt 12 Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung § 63 Auskunftspflicht § 64 Meldepflicht § 65 Geheimhaltung § 66 Übermittlung von Daten § 67 Außenverkehr Abschnitt 13 Straf- und Bußgeldvorschriften § 68 Bußgeldvorschriften § 69 Strafvorschriften Abschnitt 14 Schlussbestimmungen § 70 Unberührtheitsklausel § 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus § 72 Eilverordnungen § 73 (weggefallen) § 74 Übergangsvorschriften

§ 7

§ 7 (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 oder des § 2 Absatz 1 und 2 dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister eingetragenen Seeschiffes auf seinen Antrag für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren widerruflich unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 genehmigen, dass das Schiff anstelle der Bundesflagge eine andere Nationalflagge führt, deren Führung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht erlaubt ist (Ausflaggungsgenehmigung). Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die durch den Flaggenwechsel hervorgerufenen Nachteile für den Schifffahrtsstandort nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgeglichen hat. Ist der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes, bedarf er für den Antrag nach Satz 1 der in Textform abzugebenden Zustimmung des Eigentümers. (2) Ein Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist erbracht, wenn der Antragsteller sich für jedes auszuflaggende Seeschiff verpflichtet, während eines in der Anlage in Abhängigkeit von der Größe der Seeschiffe festgelegten Zeitraumes mindestens einen Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung nach Maßgabe der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung oder der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Ausführung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer/nautische Offiziersassistent/-in ( VkBl. 2009 Seite 48) oder technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 Seite 53) an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig besetzt zu halten. Der in Satz 1 maßgebliche Zeitraum beginnt mit Wirksamwerden der jeweiligen Ausflaggungsgenehmigung. Das Beenden eines Ausbildungsverhältnisses wegen Ablaufes des Zeitraumes nach Satz 1 ist nicht zulässig. Der Inhaber der Genehmigung hat für die Dauer der Genehmigung durch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres nachzuweisen, dass er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt oder erfüllt hat. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Erteilung der Genehmigung folgt, aufzubewahren. (3) Macht der Antragsteller geltend, der Verpflichtung nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig nachkommen zu können, ist auf Antrag zuzulassen, dass der Antragsteller, statt eine Verpflichtung nach Absatz 2 einzugehen, einen Ablösebetrag an eine vom Verband Deutscher Reeder errichtete und vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Bundesanzeiger bekannt gemachte Einrichtung zu entrichten hat. Der Antrag nach Satz 1 kann zusammen mit dem Antrag auf die Ausflaggungsgenehmigung gestellt werden. Die Ausflaggungsgenehmigung darf erst erteilt werden, wenn die Zahlung des Ablösebetrages nachgewiesen ist. Zweck der Einrichtung muss es sein, die nautische und technische Ausbildung, Qualifizierung und Fortbildung von Besatzungsmitgliedern zu fördern, die auf in inländischen Schiffsregistern eingetragenen Seeschiffen beschäftigt sind. (4) Ergibt eine Überprüfung, dass die nach Absatz 2 eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt wird, ist für die Zeit ab dem Beginn der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung der Ablösebetrag nachzuzahlen und im Übrigen die Ausflaggungsgenehmigung zu widerrufen. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Inhaber der Genehmigung binnen einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie festgesetzten angemessenen Frist für die verbleibende Dauer der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung einen Ablösebetrag im Sinne des Absatzes 3 entrichtet hat. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. , Bremen, beauftragen, an der Überprüfung im Sinne des Satzes 1 mitzuwirken. (5) Der Ablösebetrag nach Absatz 3 ist von der Einrichtung für jede Größenklasse der Seeschiffe in einer Höhe festzusetzen. Die Festsetzung hat sich an den gemittelten Kosten einer Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 je Kalenderjahr zu orientieren; dabei sind die Besatzungsstärke und die Größe der auszuflaggenden Schiffe zu berücksichtigen. Dabei ist ein Mindestbetrag von 2.000 Euro je Jahr und ein Höchstbetrag von 30.000 Euro je Jahr einzuhalten.Näheres regelt die Einrichtung. Die Regelungen zur Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. Sie sind von der Einrichtung zusammen mit der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Wird der Ablösebetrag geändert, gilt die Änderung nur für Ausflaggungen, die in dem Kalenderjahr beantragt werden, das dem Jahr der Änderung folgt. (6) Die Einrichtung muss dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum 30. Juni eines Jahres geeignete Nachweise für die ordnungsgemäße Einnahme und Verwendung der Ablösebeträge im Vorjahr vorlegen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft, ob die Finanzmittel ordnungsgemäß eingenommen und entsprechend dem Förderzweck nach Absatz 3 verwendet worden sind. Stand: 08. September 2015

§ 22 Auflagen

§ 22 Auflagen Liegen die Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufs eine Erlaubnis oder Genehmigung nach dieser Verordnung auch nachträglich befristen oder mit Auflagen versehen. Stand: 01. Mai 2013

Programm Forumstage und 2. Forum Endlagersuche, Stand: 13.11.2023

Programm Forumstage 6. – 14.11.2023 (digital) und 2. Forum Endlagersuche in Halle (Saale) 17. – 18.11.2023 (in Präsenz und digital) Werden Sie Teil des 2. Forum Endlagersuche und diskutieren Sie mit! Das Forum Endlagersuche beteiligt die Öffentlichkeit am aktuell laufenden Arbeitsfortschritt der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE). Dort werden aktuelle Informationen, Fragen und Perspektiven zur Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle in Deutschland vorgestellt, diskutiert und bearbeitet. Die Ergebnisse sollen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden. Das 2. Forum Endlagersuche findet am 17. und 18. November 2023 in Halle (Saale) in der Leopoldina – Nationale Akademie der Wissenschaften und digital statt. Im Vorfeld sind eine Reihe von Online-Veranstaltungen geplant. Die Forumstage bieten Raum für Ihre Fragen und Perspektiven. Schwerpunkte des 2. Forum Endlagersuche sind die nächsten Schritte zur Eingrenzung von Gebieten in Deutschland, die für ein Endlager potenziell in Frage kommen sowie die Herausforderungen, die mit den nun längeren Zeitbedarfen einhergehen. 1 PROGRAMM FORUMSTAGE 6. - 14.11.2023 ONLINE VERANSTALTUNGEN MONTAG, 6.11. DIENSTAG, 7.11. 16:00 - 18:00 Uhr Fokus Kristallin: Aktuelle Fragen und Behälter18:00 - 20:00 Uhr Atommüll - nicht nur hochradioaktive Abfälle brauchen ein Endlager15:00 - 17:00 Uhr Möglich, aber kein Muss: Die Grundlagen der Anwendung der planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien Marc Fritsche (GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH / ElbRock1), Sönke Reiche, Matthias Bauer (BGE mbH)Wolfgang Ehmke (Bürgerinitiative Lüchow-Dannenberg e.V.), Monika Kreienmeyer, Kai Möller (BGE mbH), Jens Pöppinghaus, Lars Vogeler (BGZ2)Nadine Schmidt, Nina Grube (BGE mbH) Es geht um die Behälterentwicklung im kristallinen Wirts­gestein und um Grundsatzfragen zur Standortsuche in Kristallin-Teilgebieten. Des Weiteren soll das Vorgehen und der aktuelle Stand der Behälterentwicklung sowie der anstehenden Arbeiten im Auftrag der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) vorgestellt werden. In einem Zwischenruf wird die Gasbildung in Behältern thematisiert. Nach der Ausweisung der Kristallin-Teilgebiete hat es immer wieder Diskussionen darüber gegeben, ob eventuell ein großflächiger Ausschluss des Wirtsgesteins oder von Teilen davon, schnell mehr Klarheit für die betroffenen Regionen bringen könnte. Auch dieses Thema soll diskutiert werden.Laut Standortauswahlgesetz §1(6) ist es zulässig, am aus- zuwählenden Standort auch schwach- und mittelradioaktive Abfälle (SMA) zu lagern, wenn die gleiche bestmögliche Sicherheit gewährleistet werden kann. Gemeint sind die Abfälle aus dem maroden Bergwerk Asse sowie aus der Uranverarbeitung. Für alle anderen Abfälle gibt es eine End- lagergenehmigung für das Projekt Konrad in Niedersachsen. Es besteht die Sorge, dass die neuen Zeithorizonte der Standortsuche dazu führen könnten, dass die Entscheidung für den endgültigen Verbleib der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle erst Ende des Jahrhunderts getroffen werden kann. Auch gibt es beim genehmigten Endlager Konrad anhaltende Proteste, die den Widerruf der Genehmigung fordern. Die Ent- scheidung der Genehmigungsbehörde beim Land Niedersach- sen steht noch aus. Bei dieser Veranstaltung geht es um mögliche Wechselwirkun- gen und Abhängigkeiten zwischen der Standortsuche und dem Umgang mit schwach- und mittelradioaktiven Stoffen. 1 Forschungsprojekt ENDLAGERBEHÄLTER Kristallin, englisch: Cristallin Rock 2 Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Im Gegensatz zur Anwendung der geowissenschaftlichen Kriterien ist die Anwendung der planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien (planWK) nicht zwingend. Sofern durch vorangegangene Sicherheitsuntersuchungen und die Anwendung geowissenschaftlicher Kriterien eine aus- reichende Einengung auf geeignete Gebiete gegeben ist, wird eine Anwendung der planWK nicht erforderlich. Sollten die planWK dennoch notwendig werden, gilt es methodisch vor- bereitet zu sein. Daher erarbeitet die BGE mbH eine Methode zur Anwendung der planWK in Phase I der Standortauswahl. Die BGE mbH infor­miert zu den rechtlichen Rahmenbedin- gungen, dem daraus resultierenden Grundverständnis einer Anwendung der planWK und zu den ersten Ergebnissen der Methodenentwicklung. 17:00 - 19:00 Uhr Überblick über das Standortauswahlverfahren - Basics und Weichenstellungen der kommenden Zeit Karl Hochholzner, Florian Emanuel, Ann-Catrin Schuster (BASE) Die Endlagersuche in Deutschland ist ein komplexer Prozess. Das mehrstufige Verfahren für die Suche nach einem tiefen­ geologischen Standort für hochradioaktiven Abfall ist im Standortauswahlgesetz (StandAG) geregelt. Wie funktioniert die Standortsuche? Was sind die einzelnen Schritte? Wer ist daran beteiligt? Und was passiert als Nächstes? Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) führt ein in den Ablauf der Endlagersuche und die kommenden Schritte. Dabei werden sowohl die Grund- lagen - Ablauf in Phasen und Schritten, Unterscheidung zwischen Standortauswahlverfahren und Genehmigungs- verfahren sowie Besonderheiten von legalplanerischen Entscheidungen - als auch der aktuelle Stand des Verfahrens kurz erläutert. 2 PROGRAMM FORUMSTAGE 6. - 14.11.2023 ONLINE VERANSTALTUNGEN MITTWOCH, 8.11.DONNERSTAG, 9.11.MONTAG, 13.11. 10:00 - 12:00 Uhr Lokale und kommunale Vernetzung im Suchverfahren: Welche Organisationsformen gibt es in Deutschland?17:00 - 19:00 Uhr Regional-Dialog: Inhalte und Formate18:00 - 20:00 Uhr Endlagersuche für Einsteiger:innen Ralf HasfordIngo Bautz, Evelyn Bodenmeier (BASE), Jan-Michael Schürholz (BGE mbH) Partizipation und Selbstorganisation sind zwei der Prinzipien in der deutschen Endlagersuche. Dabei spielen in der aktuellen Phase des Verfahrens Kommunen, Landkreise, Regierungsbezirke und Landesregierungen eine wichtige Rolle. Der komplexe Suchprozess mit seinen vielen Ver­ anstaltungen und Publikationen stellt Regionalvertre­ter:innen vor eine besondere Herausforderung. Wie also funktionieren Vernetzung und Informationsfluss zur Endlagersuche in ver- schiedenen Regionen der Bundesrepublik? Welche Organisa- tionsformen und Finanzierungsmodelle gibt es? Wie könnte eine regionale Vernetzung aussehen? Ziel der Veranstaltung ist es, einen interregionalen Austausch zu fördern und einige Beispiele für die Möglichkeiten der Selbst­organisation aufzuzeigen. Beispiele für die Möglichkeiten der Selbst- organisation aus Bayern, Niedersach­sen und Sachsen-Anhalt werden vorgestellt.Wie kann die Gestaltung der künftigen Regionalkonferenzen optimal unterstützt werden ohne das partizipative, wissen­ schaftsbasierte, transparente, selbsthinterfragende und lernende Verfahren einzuschränken? Dieser Workshop bietet Raum für Diskussion damit, die Arbeit in den Regionalkon­ ferenzen gut starten kann. Ziel ist eine Empfehlung für a) die Erstellung eines Beteiligungs-Koffers unter dem Titel „Re- gional-Dialog: Inhalte und Formate“ und b) für die Einrichtung von Modellregionen zur Erprobung der Methoden. Im Fokus stehen die Fragen: Was bedarf es damit die Öffentlichkeit optimal eingebunden wird? Was lernen wir aus den Fachkonferenzen für die Regionalkonferenzen? Welche Stationen durchläuft eine „Gute Beteiligung“?Die Veranstaltung bietet grundlegende Informationen rund um das Suchverfahren, die Akteure und die Beteiligungs­ möglichkeiten. Es besteht die Möglichkeit, Fragen und Wünsche einzubringen. Mitarbeitende des BASE und der BGE mbH stehen Rede und Antwort. Ziel ist es, Grundwissen zum Standortauswahlverfahren zu vermitteln. 18:00 – 20:00 Uhr Was haben Kaltzeiten mit der Sicherheit des Endlagers zu tun? Nadine Schöner (BGE mbH), Anne Bartetzko (BGE mbH), Jörg Lang (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, BGR), Wolfgang Ehmke (BI Lüchow-Dannenberg e.V.) Die Auswirkungen von Klimaveränderungen, insbesondere zukünftig aufkommender Kaltzeiten, spielen eine wichtige Rolle bei der Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle. Dabei geht es um Fragen wie, in welchen Teilen der Bearbeitung in Phase 1 des Standortauswahlverfahrens werden Prozesse und Veränderungen rund ums Klima von der BGE mbH berück­sichtigt oder wie geht die BGE mbH mit Forschungsergebnissen um. DIENSTAG, 14.11. 17:00 – 20:00 Uhr Junge und alte Tone in der Endlagersuche Stephan Kaufhold, Jochen Erbacher (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe), Lawrence N. Warr (Universität Greifswald) FREITAG, 10.11. 17:00 - 18:30 Uhr Rat der jungen Generation (RdjG) im Gespräch mit Ina Stelljes, Abteilungsleitung Beteiligung (Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, BASE) Farras Fathi (RdjG), Ina Stelljes (BASE) Das Fachgespräch - initiiert von RdjG (Rat der jungen Generation) - greift die gegenwärtigen und künftigen Heraus­ forderungen der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Endlager- suche auf. Vor allem vor dem Hintergrund des veränderten Zeitplans für die einzelnen Phasen als auch des Gesamt- prozesses in der Standortauswahl. Tongestein ist eines der drei Endlager-Wirtsgesteine. Als solches wird es im In- und Ausland untersucht. Eine Unter­ scheidung in „junge“ (paläogene) und „alte“ (z.B. jurassische) Tongesteine ist durch verschiedene Gutachten und Literatur­ studien im Rahmen des deutschen Standortauswahlver- fahrens in den letzten Jahren deutlicher hervorgetreten. In dieser Veranstaltung werden verschiedene geowissenschaft- liche Eigenschaften von Tongesteinen vorgestellt und dis- kutiert. Ziel ist das allgemeine Verständnis zu Tongesteinen zu schärfen und offene Fragen zu identifizieren. Bereichert wird die Ver­anstaltung durch eine Vielzahl von Expert:innen auf dem Gebiet der Charakterisierung von Tongesteinen und angrenzenden geowissenschaftlichen Arbeitsfeldern. 3

1 2