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Bohrungen in Schleswig-Holstein

Die Abteilung Geologie und Boden des Landesamtes für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU-SH) ist als staatlicher geologischer Dienst für Schleswig-Holstein für die Archivierung und öffentliche Bereitstellung aller im Bundesland durchführten Bohrungen zuständig. Diese Daten werden entsprechend §19 Geologiedatengesetz (GeolDG) öffentlich bereitgestellt. Dafür werden alle an das LfU-SH übermittelten Bohrungsinformationen digital erfasst und in einen einheitlichen Datenschlüssel, das SEP3 Format zur Beschreibung von Bohrungsdaten, überführt. Nach Ablauf einer Schutzfrist von in der Regel 5 Jahren sind diese geologischen Fachinformationen öffentlich verfügbar. Nachweisdaten wie Informationen zur Lage, dem Bohrdatum oder der Bohrtiefe sind dabei immer frei verfügbar, nach Ablauf der Schutzfrist können zusätzlich über eine link weitere Fachinformationen zum geologischen Bohrprofil abgefragt und als PDF exportiert werden. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen, wird nicht übernommen.

Tiefbohrungen (sonstige) in Schleswig-Holstein

Die Abteilung Geologie und Boden des Landesamtes für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU-SH) ist als staatlicher geologischer Dienst für Schleswig-Holstein für die Archivierung und öffentliche Bereitstellung aller im Bundesland durchgeführten Bohrungen zuständig. Dafür werden alle an das LfU-SH übermittelten Bohrungsinformationen digital erfasst und in einen einheitlichen Datenschlüssel, das SEP3 Format zur Beschreibung von Bohrungsdaten, überführt. Nach Ablauf einer Schutzfrist von in der Regel 5 Jahren sind diese geologischen Fachinformationen öffentlich bereitzustellen. Über den Datensatz „Tiefbohrungen (sonstige) Schleswig-Holstein“ kann der aktuelle digitale Datenbestand an sonstigen Tiefbohrungen (Bohrungen mit einer Endteufe >= 400 m, die nicht dem Bergrecht unterliegen) in der Bohrungsdatenbank recherchiert werden. Die Nachweisdaten wie Informationen zur Lage, dem Bohrdatum oder der Bohrtiefe sind dabei immer frei verfügbar, nach Ablauf der Schutzfrist können zusätzlich über einen Link weitere Fachinformationen zum geologischen Bohrprofil abgefragt und als PDF exportiert werden.

Tiefbohrungen (Bergrecht) in Schleswig-Holstein

Die Abteilung Geologie und Boden des Landesamtes für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU-SH) ist als staatlicher geologischer Dienst für Schleswig-Holstein für die Archivierung und öffentliche Bereitstellung aller im Bundesland durchgeführten Bohrungen zuständig. Dafür werden alle an das LfU-SH übermittelten Bohrungsinformationen digital erfasst und in einen einheitlichen Datenschlüssel, das SEP3 Format zur Beschreibung von Bohrungsdaten, überführt. Nach Ablauf einer Schutzfrist von in der Regel 5 Jahren sind diese geologischen Fachinformationen öffentlich bereitzustellen. Über den Datensatz „Tiefbohrungen (Bergrecht) Schleswig-Holstein“ kann der aktuelle digitale Datenbestand an Tiefbohrungen nach Bergrecht in der Bohrungsdatenbank recherchiert werden. Dies ist eine Selektion von vorwiegend von der KW-Industrie erhobenen Daten. Die Nachweisdaten wie Informationen zur Lage, dem Bohrdatum oder der Bohrtiefe sind dabei immer frei verfügbar, nach Ablauf der Schutzfrist können zusätzlich über einen Link weitere Fachinformationen zum geologischen Bohrprofil abgefragt und als PDF exportiert werden.

Bohrungen zum Verwaltungsakt 5401/009

Nach § 29 Abs. 5 Geologiedatengesetz (GeolDG) hat das LfU als zuständige Behörde die Datenkategorie für geologische Daten festzusetzen, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstätten­gesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt und übergeben worden sind. Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt. Die dargestellten Information sind Teil des Verwaltungsakt mit dem Aktenzeichen 5401/009 der unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/G/geologie/__Fachbeitraege/bekanntmachungen veröffentlicht wurde. Es handelt sich um Nachweisdaten zu Geothermie-Bohrungen, die vor dem 30.06.2020 nach dem ehemaligen Lagerstättengesetz oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an das LfU bzw. die Vorgängerbehörden übermittelt oder übergeben worden sind.

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