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Rechtsvorschriften im Bereich Lärm

Landesrecht Bundesrecht Europarecht Arbeitshilfen Gesetze Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (Veranstaltungslärm-Verordnung – VeranstLärmVO) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV) 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Zur Umsetzung auf der nationalen Ebene erging dazu das: Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

Rechtliche Grundlagen Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung Delegierte EU-Richtlinie 2021/1226 EU-Richtlinie 2020/367 - Methoden zur Bewertung gesundheitlicher Auswirkungen von Umgebungslärm Verordnung (EU) 2019/1243 Verordnung (EU) 2019/1010 - Angleichung der Berichtserstattungspflichten EU-Richtlinie 2015/996 - Anwendung einheitlicher Berechnungsverfahren nach 34. BImSchV Verordnung (EG) 1137/2008

Im Juni 2002 verabschiedete das Europäische Parlament die EU-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie). Die Richtlinie betrifft den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land oder in der Umgebung von Schulgebäuden und Krankenhäusern ausgesetzt sind. Den Umgebungslärm im Sinne der Richtlinie verursachen vor allem Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehr sowie Industriegebiete in Ballungsräumen. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erfolgte durch den sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG ) und die 34. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( 34. BImSchV - Verordnung über die Lärmkartierung). Weitere lärmrelevante Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sind nachfolgend aufgeführt: 16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung 24. BImSchV - Schallschutzmaßnahmenverordnung 32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Mit der Sechsten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm ), die ihre Grundlage im § 48 BImSchG findet, wird dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche Rechnung getragen. Sie findet Anwendung, wenn Lärm von einem Gewerbe bzw. Industrieanlagen ausgeht. Eine Übersicht zu weiteren Regelungen und Gesetzlichkeiten u.a. zu den Themenfeldern Bau, Luftverkehrslärm, Nachbarschaftslärm, Sport- und Freizeitlärm sind der Internetseite des Umweltbundesamtes zu entnehmen. Letzte Aktualisierung: 11.02.2022

Rechtsvorschriften zum Lärmschutz

Regelungen, die darauf abzielen, Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Einflüssen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu schützen, existieren vor allem im Bundesrecht, sind jedoch hierauf nicht beschränkt. Seit dem Jahr 2005 hat das Land Berlin ein eigenes Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG Bln), das insbesondere weitergehende Regelungen zum Lärmschutz enthält. Ende 2023 trat eine umfassende Novelle des LImSchG Bln in Kraft. Im Folgenden werden die wichtigsten landes- und bundesrechtlichen Regelwerke im Lärmschutz vorgestellt. Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Der Immissionsschutz wird in Deutschland im hohen Maße vom Bundesrecht geprägt. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf seiner Grundlage erlassenen Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchVs) enthalten für die meisten Immissionsquellen abschließende Regelungen. Besonders hoch ist die Regelungsdichte im Bereich von Immissionen, die von Anlagen, bspw. Industrie- und Gewerbeanlagen, Geräte oder Lagerflächen, hervorgerufen werden. Nur die Immissionen, die durch das Verhalten von Personen, beispielsweise durch Applaus oder Grölen, oder durch Tiere verursacht werden, überlässt das Grundgesetz allein der Rechtsetzung durch die Länder. Ergänzt wird der Kompetenzbereich der Länder im Immissionsschutz durch so genannte Öffnungsklauseln im Bundes-Immissionsschutzrecht. So erlaubt z. B. § 22 Absatz 2 BImSchG für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen „weitergehende“ Vorschriften. Den Ländern sind insoweit sowohl höhere immissionsschutzrechtliche Standards als auch konkretisierende Regelungen erlaubt. Gleiches gilt nach § 7 Absatz 3 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) für den Betrieb bestimmter lärmintensiver Geräte und Maschinen in lärmempfindlichen Gebieten. Aus diesen Rahmenbedingungen ergeben sich Zweck und Inhalt des LImSchG Bln . Der Zweck des LImSchG Bln ist es, Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, die durch menschliches Verhalten, durch den Betrieb von Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigungsfrei sind (z. B. Veranstaltungen im Freien, Gewerbebetriebe, Maschinen und Geräte), oder durch Tiere verursacht werden. Hauptzweck des Gesetzes ist der Schutz vor unzumutbarem Lärm. Zu diesem Zweck regelt das LImSchG Bln den Schutz der Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr (bei Baustellen von 20 Uhr bis 7 Uhr) und die Sonn- und Feiertagsruhe (§ 3 Absätze 1 und 2 LImSchG Bln). Mit diesen Vorschriften geht das Gesetz über den bundesrechtlichen Lärmschutzstandard hinaus. Das LImSchG Bln schützt darüber hinaus auch vor erheblich belästigenden Geräuschen während der Tageszeit von 6 bis 22 Uhr (bei Baustellen 7 bis 20 Uhr) durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, Feuerwerke, Veranstaltungen im Freien oder die Haltung von Tieren. Bestimmte Betätigungen wie das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, Maßnahmen bei Notlagen und zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte sowie landwirtschaftliche Ernte- und Bestellarbeiten sind von den Verbotsvorschriften des LImSchG Bln ausdrücklich ausgenommen (§ 3 Absatz 3 LImSchG Bln). Die Durchführung von Veranstaltungen im Freien bedarf ab Überschreitung eines bestimmten Lärmpegels einer landes-immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 7 LImSchG Bln). Gleiches gilt für den sonstigen Betrieb von Anlagen während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen (§ 8 LImSchG Bln). Hierzu gehören z. B. nächtliche lärmintensive Bauarbeiten. Die Genehmigung kann (widerruflich) erteilt werden, wenn das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor Ruheschutzinteressen Dritter hat. Sie kann mit Bedingungen sowie Auflagen zum Schutz von Anwohnenden versehen werden. Nähere Bestimmungen zur Zulässigkeit von Veranstaltungen im Freien enthält die Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO, siehe im Folgenden). Die Genehmigung wird im Fall von Veranstaltungen im Freien mit gesamtstädtischer Bedeutung und bei Baustellen von der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung erteilt, im Übrigen von den örtlich zuständigen Bezirksämtern. Seit der Novelle im Jahr 2023 enthält das LImSchG Bln auch eine Regelung von Feuerwerken (§ 5 LImSchG Bln). Das Abbrennen von Feuerwerk ist weitgehend im Sprengstoffrecht des Bundes geregelt. Diese Regelungen bleiben unberührt. Das LImSchG Bln legt darüber hinaus Zeiten fest, in denen das Abbrennen von Feuerwerk aus Lärmschutzgründen verboten ist. Zudem erhalten die zuständigen Behörden die Möglichkeit, Feuerwerk im Einzelfall weiter einzuschränken. Durch § 6 LImSchG Bln macht das Land Berlin zudem von der Öffnungsklausel des § 7 der 32. BImSchV Gebrauch. Die Vorschrift enthält zeitliche Regelungen für den Einsatz bestimmter lärmintensiver Maschinen und Geräte. Hierzu gehören bspw. Freischneider, Laubbläser und rollbare Müllbehälter. Eine Übersicht über zeitliche Regelungen der 32. BImSchV bietet ein von der SenMVKU erarbeitetes Schaubild: Weitere Informationen: Herbstlaub umweltgerecht beseitigen Das LImSchG Bln sieht bei nachgewiesenen Zuwiderhandlungen gegen seine Verbotsvorschriften Sanktionen vor. Nach § 20 Absatz 2 LImSchG Bln können Geldbußen bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden. Zudem können Tatgegenstände, z. B. Tonwiedergabegeräte, eingezogen werden (§ 21 LImSchG Bln). Die Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO) Ziel der auf Grundlage des § 17 LImSchG Bln erlassenen VeranstLärmVO ist es, Geräuschimmissionen zu begrenzen, die von Veranstaltungen im Freien hervorgerufen werden. Die Verordnung regelt, wie Veranstaltungslärm zu ermitteln ist und wie der so ermittelte Lärmpegel beurteilt wird. Dazu enthalten die §§ 9 – 12 VeranstLärmVO an den jeweiligen Lärmpegel anknüpfende spezifische Vorgaben an die Zumutbarkeit von Veranstaltungen. Bolzplatz-Verordnung (BolzVO) Die Bolzplatz-Verordnung enthält immissionsschutzrechtliche Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Bolzplätzen, insbesondere durch Vorgabe von Mindestabständen zwischen Bolzplätzen und schutzbedürftigen Räumen, zum Beispiel in Wohngebäuden. Ziel ist, sowohl die wohnortnahe Nutzung von Bolzplätzen zu ermöglichen als auch dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft gerecht zu werden. Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln) Die AV LImSchG Bln enthalten konkretisierende Vorgaben zur Umsetzung des LImSchG Bln und richten sich vor allem an die für den Vollzug des LImSchG Bln zuständigen Behörden. Sie sollen dazu beitragen, einen berlineinheitlichen Vollzug des LImSchG Bln zu fördern und die Vollzugsbehörden bei der Anwendung und Auslegung des LImSchG Bln zu unterstützen. Eine auf eine Geltungsdauer von 5 Jahren befristete Neufassung der AV LImSchG Bln ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Das BImSchG findet auf Geräusche und andere Immissionen Anwendung, die durch den Betrieb von Anlagen, zum Beispiel Gewerbebetriebe und Industrieanlagen, verursacht werden. Es enthält übergreifende Regelungen zum Immissionsschutz und ist die Grundlage für die Genehmigung von Industrieanlagen, für Eingriffe gegenüber Anlagenbetreibern und für den Erlass von Rechtsverordnungen. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Die TA Lärm enthält Regelungen zum Schutz vor Geräuschen, die von gewerblich betriebenen Anlagen verursacht werden. Insbesondere regelt die TA Lärm, wie die Lärmbelastung zu erfassen ist und welche Lärmwerte zulässig sind. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Das OWiG enthält mit § 117 eine Regelung zum Lärmschutz . Danach kann ein Bußgeld drohen, wenn vorsätzlich ohne berechtigten Anlass oder in einem nicht zulässigen oder vermeidbaren Ausmaß Lärm erzeugt wird, welcher geeignet ist, andere erheblich zu belästigen oder die Gesundheit einer anderen Person zu schädigen. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) Die 32. BImSchV regelt Betriebszeiten für bestimmte Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Laubbläser, Vertikutierer, Schredder sowie Bau- und Kommunalmaschinen) in besonders lärmsensiblen Gebieten. Die betroffenen Geräte und Maschinen sind in der 32. BImSchV abschließend aufgezählt. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) Die AVV Baulärm enthält Regelungen zur Begrenzung der von Baustellen ausgehenden Geräusche. Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) Die 18. BImSchV begrenzt Geräusche, die von Sportanlagen ausgehen, soweit sie zur Sportausübung benutzt werden. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Die StVO enthält Regelungen zu Geräuschen, die durch die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr entstehen. Die Rechtsvorschriften zum Bereich Lärm können Sie auch hier einsehen: Rechtsvorschriften im Bereich Lärm

Weitere Informationen und Dokumente zum Lärmschutz

Nachbarschaft ist ein wertvolles Gut, und Lärm ist erfahrungsgemäß häufig die Ursache für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Wenn Sie als Bauherr/in beabsichtigen, z. B. ein Mini-Blockheizkraftwerk, eine Klimaanlage, eine Luft-Wärmepumpe oder eine andere haustechnische Anlage, die eine Lärmbelästigung verursachen kann zu installieren, fordern Sie von der beauftragten Firma einen Nachweis der Einhaltung des Schallschutzes gemäß dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) . Der Leitfaden liegt in zwei Fassungen vor: Die in beiden Versionen des Leitfadens beschriebene Beurteilung kann mit dem Schallrechner für Luftwärmepumpen (interaktiver Assistent des Landes Sachsen-Anhalt) durchgeführt werden. Das Internetportal des Umweltbundesamtes So geht’s mit Wärmepumpen! stellt “Lösungen für typische Herausforderungen in Bestandsgebäuden” vor. Im Herbst sind große Mengen Laub von öffentlichen Wegen und Plätzen, aber auch von Privatgrundstücken zu beseitigen. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bittet die Berlinerinnen und Berliner, auf den Einsatz von Laubbläsern und Laubsammlern zu verzichten und dem Herbstlaub mit Harke und Besen zu Leibe zu rücken. Mit Verbrennungsmotoren betriebene Laubbläser und Laubsammler bringen erhebliche Lärmbelästigungen mit sich. Die Schallleistungspegel der Geräte mit Verbrennungsmotoren liegen in einem Bereich zwischen 106 bis 112 dB(A). Das bedeutet, dass am Ohr des Benutzers noch Pegel um 100 dB(A) und im Abstand von 10 Metern noch Pegel um 80 dB(A) zu erwarten sind. Diese hohen Pegel belästigen nicht nur Anwohnerinnen und Anwohner erheblich, sie können bei den Benutzerinnen und Benutzern selbst Gehörschäden verursachen. Mit Verbrennungsmotoren betriebene Laubbläser und Laubsammler stoßen auch Abgase aus. Hierbei werden Schadstoffe wie Kohlenwasserstoffe, Stickoxide und Kohlenmonoxid freigesetzt. Inzwischen gibt es leistungsstarke batteriebetriebene Laubbläser und Laubsammler, die deutlich geringere Geräuschemissionen und keine Abgase verursachen. Wenn es ein Laubbläser sein muss, empfehlen wir die batteriebetriebene Version. Der Einsatz von Laubbläsern führt zu einer Verwirbelung von Bodenpartikeln und damit auch von Bakterien, Pilzen und Sporen. Der entstehende Staub kann Krankheitserreger und Allergene enthalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Unrat und Fäkalien (wie zum Beispiel Hundekot) enthalten sind. Auch der Einsatz von Laubsammlern kann solche Effekte hervorgerufen. Auf unbefestigten Flächen können solche Geräte die Bodenfunktion empfindlich stören, da die ökologisch wichtige Streuschicht reduziert beziehungsweise beseitigt wird. Sollte sich der Einsatz von Laubbläsern und Laubsammlern nicht vermeiden lassen, so sind die Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) sowie des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) zu beachten. Danach ist die Einsatz von Laubbläsern in Berlin nur zu bestimmten Zeiten zulässig. Eine Übersicht über zeitliche Regelungen der 32. BImSchV und des LImSchG Bln bietet ein von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erarbeitetes Schaubild: Das Umweltamt des zuständigen Bezirksamtes kann von diesen Regelungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Beim Einsatz der betreffenden Geräte sollte eine Schutzausrüstung getragen werden. Hierzu gehören insbesondere ein Gehörschutz , eine Schutzbrille und ein Staubschutz . Laubbläser und Laubsammler sind darüber hinaus auch nicht für zweckfremde Reinigungsarbeiten, wie zum Beispiel die Beseitigung von Kleinabfällen, Schnee oder Streugut, zu verwenden.

Pyrolysereaktor mit FLOX®-Feuerung zur dezentralen thermischen Klärschlammverwertung im kleinen Leistungsbereich bis 100 kWth

Ziel des Vorhabens ist es, eine wirtschaftlich konkurrenzfähige Lösung zur dezentralen thermischen Entsorgung von Klärschlämmen insbesondere für kleinere kommunale Kläranlagen im ländlichen Raum mit 10.000 bis 20.000 EW zu entwickeln. Diese Anforderungen wurden mit der Entwicklung eines Pyrolysereaktors mit nachgeschalteter FLOX®-Feuerung realisiert. Die Wärmeleistung der Feuerung liegt bei ca. 100 kWth. Mit dem Pyrolysereaktor können ca. 40 kg/h Trockensubstanz verarbeitet werden. Getrockneter Klärschlamm hat einen Energiegehalt von 9 - 13 MJ/kg. Damit wird die notwendige thermische Energie für den Pyrolyseprozess lediglich durch die im Schlamm enthaltene Energie gewonnen. Derzeit ist eine prototypische Anlage auf der Kläranlage des Abwasserzweckverbandes 'Untere Selz' (AVUS) in Ingelheim mit einer Verarbeitungskapazität von ca. 300 t/a TS im Forschungsbetrieb. Die Verfahrensschritte lassen sich grob einteilen in: - Trocknung des entwässerten Klärschlamms z. B. mittels eines Solartrockners; - Thermische Klärschlammverwertung in einem Pyrolysereaktor mit FLOX®-Brenner; - Wärmeauskopplung zum Betrieb eines Trockners oder Unterstützung der Solartrocknung. Der Pyrolysereaktor ist als ein Rohr aus hochwarmfestem Stahl mit gasdichten Dosiereinrichtungen (Zellradschleusen) ausgebildet, in dem zwei ineinander kämmende Förderschnecken den Klärschlamm fördern, umwälzen und dieser dadurch gleichmäßig erwärmt wird. Das Reaktorrohr ist von einem Mantelrohr umgeben, in dem die heißen Rauchgase aus dem FLOX®-Brenner den Reaktor von Außen auf eine Temperatur von ca. 600 Grad Celsius aufheizen. Das im Reaktor entstehende Pyrolysegas wird ohne Kondensation der Kohlenwasserstoffe der nachgeschalteten FLOX®-Feuerung zugeführt. Bei der FLOX®-Feuerung wird durch interne Abgasrezirkulation der Inertgasanteil erhöht und die Ausbildung einer Flamme mit örtlichen Temperaturspitzen vermieden. Dadurch wird die Verbrennungstemperatur gleichmäßig in der gesamten Brennkammer bei ca. 1.000 Grad Celsius gehalten und thermische Stickoxidbildung vermieden. In Zukunft soll noch eine Wärmeauskopplung für den Betrieb einer KWK-Anlage mit Stirling- oder Dampfmotor ergänzt werden. Zudem soll untersucht werden, ob sich die Rückstände aus der Pyrolyse von Klärschlamm für die Phosphatrückgewinnung eignen. Derzeitiger Projektstand ist, dass die Anlage aus mechanischer und steuerungstechnischer Hinsicht fertig gestellt und im Dauerbetrieb getestet wird. Dabei werden umfangreiche Analysen der Reststoffe sowie der Rauchgase gemäß der 17. BImSchV durchgeführt. Durch die Kombination aus Energiegewinnung im FLOX®-Brenner und der Nutzung der Wärme zur Pyrolyse, Trocknung und KWK kann eine vollständige Wärmenutzung erzielt und das Verfahren annähernd energieautark betrieben werden.

Umsetzung der novellierten 13. BImSchV (Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen-Verordnung) in Raffinerien und für Gasturbinen

Problemstellung: Die 13. BImSchV wurde im Juli 2004 novelliert. Wesentliche Neuerungen betreffen die Einbeziehung von Gasturbinen sowie die Bereitstellung von alternativen Vorgaben für die Regelung von Großfeuerungsanlagen in Raffinerien. Altanlagen müssen die Anforderungen der Verordnung bis zum Ablauf spezifischer Übergangsfristen erfüllen, es sei denn, dass sie verbindlich bis Ende 2012 stillgelegt werden Die neue Verordnung muss also in den kommenden Jahren durch die Bundesländer vollzogen werden hierzu müssen bundesseitig Anstrengungen verstärkt werden, diesen Vollzug effektiv zu unterstützen. B) Handlungsbedarf (BMU / UBA): Es wird daher erforderlich sein, das Thema Vollzug und Erfüllung zu bearbeiten. Hierfür sind die vorhandenen kollegialen Strukturen (IAI) intensiv zu nutzen (z.B. zur Klärung von Auslegungsfragen zu o.a. Regelungen). Es wird aber auch erforderlich sein, weitere Ebenen konstruktiver Unterstützung zu nutzen. Hierzu gehört auch die Begleitung im Rahmen eines Forschungsvorhabens. C) Als Ziele des Vorhabens sind folgende Arbeiten zu nennen: - Es werden ausgewählte Vollzugsfragen zunächst auf allgemeiner Ebene angesprochen, analysiert und aufbereitet - sodann sollen exemplarische Anwendungsbeispieleuntersucht und geprüft werden - damit soll eine verstärkte Unterstützung des Vollzugs der 13. BImSchV erreicht werden.

Globalansatz zur technisch/wissenschaftlichen Unterstützung bei der Forschreibung der EG-Outdoorrichtlinie (2000/14/EG) und ihrer Umsetzung in nationales Recht (32. BImSchV)

A) Problemstellung: Sowohl die EG Richtlinie 2000/14/EG als auch 32. BImSchV sind seit geraumer Zeit in Kraft. Sie bestimmen die im Freien betriebenen Maschinen und Geräte; die entweder (nur) mit ihrem Emissionswert zu kennzeichnen sind oder die einen gerätespezifischen Emissionswert einhalten müssen. Seit einiger Zeit wird bereits an einer Fortschreibung der 2000/14 /EG gearbeitet. Ziel dieser Arbeiten in der EG-Kommission ist es, Probleme bei den jeweiligen Messverfahren in praktischer aber auch in messtechnischer Hinsicht im Rahmen der Richtlinie zu beseitigen. Daneben sollen aber auch die Vorschriften um bislang nicht einbezogene mobile Geräte und Maschinen erweitert werden. Auch wird in Erwägung gezogen, verschiedene Geräte nun nach Artikel 12 der 2000/14/EG mit einem Lärmemissionsgrenzwert zu versehen. B) Handlungsbedarf: Zur Ausfüllung und Fortschreibung der Richtlinie 2000/14/EG und der 32. BImSchV müssen die Umsetzung der rechtlichen Regelung, die Möglichkeiten der Fortschreibung (Grenzwertverschärfung, Grenzwertsetzung) und die Verbesserung der Anforderungen (besser angepasste Messverfahren) erarbeitet werden. Die Bundesregierung muss national und europäisch stichhaltige Ergebnisse vorlegen, um die Rechtsetzung weiter zu verbessern. C) Ziel des Vorhabens: Für die 32. BImSchV soll das Vorhaben Aufschluss darüber geben, inwieweit die Geräte ordnungsgemäß gekennzeichnet und der auf den Geräten zu deklarierende garantierte Schalleistungspegel der Realität entspricht; die Ergebnisse sollen im Rahmen der Marktüberwachung verwendet werden. Des weiteren sollen Möglichkeiten im Vorhaben erarbeitet werden, mit denen der Aspekt von 'Nutzervorteilen für lärmarme Geräte' besser zum Greifen kommt. Die erarbeiteten Ergebnisse und Lösungen sollen als Grundlage für eine Fortschreibung der Richtlinie 2000/14/EG und der 32. BImSchV dienen.

Lärm/Persönlicher Lärmschutz: Wohnen

<p> Nach einer Untersuchung des Umweltbundesamtes steht der Lärm von Nachbarn nach dem Straßenverkehrslärm an zweiter Stelle der Lärmbelästigungen. Häufig sind private Feiern sowie die Verwendung von Garten- und Haushaltsgeräten Gegenstand von Nachbarschaftsbeschwerden. </p><p>Im häuslichen Umfeld können viele kleine Einzelmaßnahmen dazu beitragen, die unmittelbare Nachbarschaft aber auch sich selbst vor unnötigen Lärm zu schützen. </p><p>Grundsätzlich sollten im Sinne der Rücksichtnahme die Ruhezeiten eingehalten werden. Diese werden durch die Kommunen festgesetzt. In der Regel sind dies die Sonn- und Feiertage sowie an Werktagen die Zeiten zwischen 22:00 und 6:00 Uhr. In diesen Zeiten sollte auf laute Tätigkeiten wie z. B. das Rasenmähen, Staubsaugen und das Heimwerkern verzichtet werden. Dazu gehört auch der Verzicht auf laute Musik nach 22:00 Uhr insbesondere im Sommer bei Gartenpartys. Erlaubt sind in diesen Zeiten das Duschen, das Föhnen und die Betätigung der Toilettenspülung. </p><p>Neben den Ruhezeiten gibt es in einigen Gemeinden und in vielen Hausordnungen auch noch die Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr. Auch in diesen Zeiten sind ruhestörende Geräusche zu vermeiden.</p><p> Die Nutzung von Rasenmähern, Laubsaugern und vielen anderen Geräten wird durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (<a href="/fileadmin/dokumente/laerm/gesetze/32_BImSchV.pdf">32. BImSchV</a>) geregelt. Demnach dürfen die meisten technischen Geräte in allgemeinen und reinen Wohngebieten werktags nur von 7:00 bis 20:00 Uhr benutzt werden. Besonders laute Geräte wie z. B. Freischneider oder Grastrimmer dürfen nur von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden. Sollten diese Geräte über das EU-Umweltzeichen verfügen, sind sie von diesen eingeschränkten Betriebszeiten ausgenommen. Faktisch gibt es allerdings keine Ausnahmen von diesen eingeschränkten Betriebszeiten, da das Umweltzeichen für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler noch nicht vergeben wurden.</p><p>Betriebszeiten der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (<a href="/fileadmin/dokumente/laerm/gesetze/32_BImSchV.pdf">32. BImSchV</a>) für reine und allgemeine Wohngebiete, besondere Wohngebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen:</p><p><p>-&nbsp;Rasenmäher<br>-&nbsp;Heckenscheren<br>-&nbsp;Tragbare Motorkettensägen<br>-&nbsp;Rasentrimmer/Rasenkantenschneider mit Elektromotor<br>-&nbsp;Vertikutierer<br>-&nbsp;Shredder/Zerkleinerer</p></p><p>-&nbsp;Rasenmäher<br>-&nbsp;Heckenscheren<br>-&nbsp;Tragbare Motorkettensägen<br>-&nbsp;Rasentrimmer/Rasenkantenschneider mit Elektromotor<br>-&nbsp;Vertikutierer<br>-&nbsp;Shredder/Zerkleinerer</p><p><p>An Werktagen in der Zeit&nbsp;von 7:00 bis 20:00 Uhr</p><p>&nbsp;</p></p><p>An Werktagen in der Zeit&nbsp;von 7:00 bis 20:00 Uhr</p><p>&nbsp;</p><p><p>Mit EU- Umweltzeichen:<br>-&nbsp;Freischneider<br>-&nbsp;Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor<br>-&nbsp;Laubbläser<br>-&nbsp;Laubsammler</p></p><p>Mit EU- Umweltzeichen:<br>-&nbsp;Freischneider<br>-&nbsp;Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor<br>-&nbsp;Laubbläser<br>-&nbsp;Laubsammler</p><p><p>An Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr<br><br></p></p><p>An Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr<br><br></p><p><p>Ohne EU- Umweltzeichen:<br>-&nbsp;Freischneider<br>-&nbsp;Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor<br>-&nbsp;Laubbläser<br>-&nbsp;Laubsammler</p></p><p>Ohne EU- Umweltzeichen:<br>-&nbsp;Freischneider<br>-&nbsp;Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor<br>-&nbsp;Laubbläser<br>-&nbsp;Laubsammler</p><p><p>An Werktagen in der Zeit von 9:00 bis 13:00 Uhr&nbsp;<br>und 15:00 bis 17: Uhr<br><br></p></p><p>An Werktagen in der Zeit von 9:00 bis 13:00 Uhr&nbsp;<br>und 15:00 bis 17: Uhr<br><br></p><p> Falls der Kauf von Haushalts- Garten oder IT-Geräten ansteht, sollte auf möglichst lärmarme Produkte zurückgegriffen werden. Angaben zum so genannten Schallleistungspegel sind für Geräte und Maschinen, die im Freien verwendet werden, auf entsprechenden Kennzeichen zu finden. Je geringer der Zahlenwert, desto geringer ist auch die Lärmentwicklung des Gerätes.</p><p> Geräte und Maschinen werden als lärmarm eingestuft, wenn sie die in den letzten beiden Spalten der folgenden Tabelle ausgewiesenen Schallleistungspegel einhalten oder unterschreiten.</p><p> Weiter Informationen finden Sie u. a. auch hier: </p><p><a href="http://www.eu-ecolabel.de">http://www.eu-ecolabel.de</a>&nbsp; </p><p><a href="/fileadmin/dokumente/laerm/gesetze/32_BImSchV.pdf">Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung&nbsp;(32. BImSchV)</a></p><p>Auch wenn Kinder manchmal sehr laut sein können, werden die Geräuscheinwirkungen von Kindern vom Gesetzgeber nicht als Lärm eingestuft. Der § 22 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stellt klar, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. D. h. Kinder können sich in beliebiger Lautstärke austoben. Allerdings gibt es auch hier Grenzen z. B. bei Kindern ab 14 Jahren oder wenn das Verhalten der Kinder das natürliche Spiel- und Bewegungsbedürfnis übersteigt.</p>

Nachbarschaftslärm

Hundegebell, Klavierüben oder Rasenmäher – es gibt viele Methoden, seine Nachbarn akustisch zu belästigen. Doch wer taub ist für die Klagen seiner Nachbarn, den kann das Gesetz zur Ordnung rufen. Für Feste von Nachbarn und Alltagsbelästigungen im Mietshaus gelten die Regelungen des zivilen Nachbarschaftsrechts. Danach kann der Lärmgeplagte auf der Grundlage des § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Unterlassung der jeweiligen Belästigung verlangen, wenn diese ihn „wesentlich beeinträchtigt“ (§ 906 BGB oder § 823 BGB). Wann das der Fall ist, muss das Gericht entscheiden. Die Zivilkammer des Amtsgerichts regelt Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitigung von Lärmeinwirkungen. Doch zunächst empfiehlt es sich, mit dem Störer ruhig (!) zu reden. Er muss den Lärm stoppen und kann nicht erwarten, dass sein Nachbar sich selbst schützt; zum Beispiel im Hochsommer die Fenster geschlossen hält. In akuten Notfällen wie bei rauschenden Festen greift die Polizei ein. Generell ist bei uns nach 22 Uhr Schluss mit lauten Festen und Veranstaltungen. Auch tagsüber ist Rücksichtnahme geboten: So sollten Fernseher und Stereoanlage auf Zimmerlautstärke laufen. Beim Musizieren ist allerdings Toleranz gefragt. Denn die meisten Gerichte halten tagsüber zwei- bis vierstündiges Üben für vertretbar, egal ob Profis oder Laien am Werk sind. Mietverträge und Hausordnungen betonen häufig, dass in der Zeit von 13 bis 15 Uhr Mittagsruhe einzuhalten ist. Mieter müssen ihr Recht übrigens nicht selbst einklagen, sondern können sich an ihren Vermieter wenden. Der muss sich im Rahmen seiner allgemeinen Schutzpflicht darum kümmern (§ 536 BGB). Die Nutzung von Wärmeenergie aus Luftwärmepumpen ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Die Geräte werden meist dezentral zur Beheizung von Einzelhäusern eingesetzt und können sowohl im Haus als auch in seiner Nähe aufgestellt werden. Hauptlärmquellen sind die Geräusche von Ventilatoren und Kompressoren. Die Wärmepumpen unterliegen den Vorschriften der TA Lärm. Aufgrund der anspruchsvollen Immissionsrichtwerte in Wohngebieten und der oft engen Bebauung ist eine sorgfältige schalltechnische Planung der Anlagen erforderlich. Nur so können Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten und Beschwerden vermieden werden. Für weitere Informationen über den Lärmschutz bei Wärmepumpen sind folgende Veröffentlichungen empfehlenswert: Mach' es richtig! Lärmschutz bei Luftwärmepumpen (pdf, 2,5 MB) Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen Leitfaden Tieffrequente Geräusche im Wohnumfeld LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (2023) (pdf, 770 KB) Interaktiver Assistent zum LAI-Leitfaden Für die Ruhe im Freien sorgt auch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV ), nach der die meisten technischen Helfer in Wohngebieten von Montag bis Samstag nur in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr laufen dürfen. Vom Bohrgerät über den Rasenmäher und die Heckenschere bis hin zum Schredder fallen zahlreiche Geräte unter diese Verordnung. Noch mehr Ruhezeiten haben besonders laute Gartenhelfer: Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur an Werktagen zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr arbeiten. Hinweise des Ministeriums für Verkehr zu Lärm von Geräten und Maschinen Bild: Angabe des garantierten Schallleistungspegels an einer Motorsäge

Andere Lärmarten

<p>Andere Lärmarten</p><p> Lärm in Schulen und Kindertagesstätten <p>Die Raumakustik für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen&nbsp;für Kinder wurde lange vernachlässigt. Informationen und Lösungsmöglichkeiten sind allgemeinverständlich dem beigefügten&nbsp;Merkblatt&nbsp;zu entnehmen.</p>Workshop Raumakustik in Schulen und Kitas<strong>Veranstaltung:</strong>Workshop Raumakustik in Schulen und Kitas<strong>Datum und Zeit:</strong>Donnerstag, 18. Juni 2015, 10:30 Uhr<strong>Ort:</strong>Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz,&nbsp;Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz, Raum U124&nbsp;<strong>Information und Anmeldung:&nbsp; &nbsp;</strong>Die richtige akustische Umgebung in Kindertagesstätten und Schulen sorgt&nbsp;nicht nur für gesunde Arbeitsverhältnisse&nbsp; für Erzieherinnen, Erzieher&nbsp;und die Lehrerschaft, sondern ist auch ein wichtiger Faktor für&nbsp;die sprachliche Entwicklung und den Lernerfolg von&nbsp;Kindern und Jugendlichen.&nbsp;Der Workshop spricht die Träger von Bildungseinrichtungen, Bauämter,&nbsp;Architekten, andere Praktiker und Interessierte an und zeigt, welche&nbsp;Vorgaben zur Raumakustik bestehen und wie diese beim Neubau oder&nbsp;auch nachträglich in die Praxis umgesetzt werden können. Industrie- und Gewerbelärm <p>Bei allen technischen Vorgängen entstehen Geräusche. Dies betrifft insbesondere gewerbliche und industrielle Tätigkeiten. Das wirksamste Mittel der Lärmbekämpfung ist die Vermeidung durch die möglichst weitgehende Trennung von Gewerbe- und Industriestandorten und schutzbedürftigen Nutzungen.</p><p>Häufig ist es nicht möglich bzw. auch städteplanerisch nicht gewünscht, konfliktträchtige und schutzbedürftige Nutzungen räumlich derart zu trennen, dass Lärmprobleme in keinem Fall entstehen können.</p><p>Dann ist es erforderlich, die Einhaltung der Anforderungen des Lärmschutzes im Einzelfall zu prüfen. Stationäre gewerbliche und industrielle Nutzungen sind Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, für sie gelten die Regelungen der <a href="http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm">Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm</a>.</p><p>Dies betrifft sowohl die Ebene der Bauleitplanung (z.B. Festsetzung von Gewerbe- und Industriegebieten) als auch die Zulassung einzelner Nutzungen (z.B. die Ansiedelung eines Industrie- oder Gewerbebetriebs).</p><p>Auf beiden Ebenen erfolgt in der Regel eine Beteiligung der Gewerbeaufsicht bei den Struktur- und Genehmigungsbehörden als Träger öffentlicher Belange. Häufig erfolgt die lärmschutzfachliche Beurteilung auf Basis einer schalltechnischen Prognose (sog. „Lärmgutachten“).</p><p>Bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten kann eine Lärmkontingentierung vorgenommen werden. Den Flächen des Gebiets werden hierbei Lärmkontingente zugewiesen, die von den Betrieben, die sich dort später ansiedeln, maximal beansprucht werden können. Die Lärmkontingente sind so berechnet, dass bei deren Einhaltung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bei den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen (z.B. angrenzenden Wohngebieten) eingehalten werden. Im Rahmen der späteren Genehmigungsverfahren für die einzelnen Betriebe muss dann der Nachweis erfolgen, dass die zugewiesenen Kontingente nicht überschritten werden.</p><p>Existieren keine entsprechenden Festsetzungen in Bebauungsplänen erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit eines Gewerbe- oder Industriebbetriebs im jeweiligen Genehmigungsverfahren unmittelbar über die Prüfung, ob die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA eingehalten werden. Hierbei ist die Vorbelastung durch bereits bestehende gewerbliche oder industrielle Anlagen mit zu berücksichtigen.</p><p>Die Beurteilung erfolgt in der Regel auch hier über ein schalltechnisches Gutachten, welches sämtliche geräuschverursachenden Anlagen und Tätigkeiten eines Betriebes, die Gegenstand der Genehmigung sein sollen, betrachtet.</p><p>Industrielle und gewerbliche Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorzurufen, bedürfen gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__4.html">§&nbsp;4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)</a> einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Anlagen, die keiner Genehmigung nach BImSchG bedürfen, werden in der Regel baurechtlich genehmigt bzw. zugelassen.</p><p>Führt der Betrieb einer gewerblichen Anlage bzw. Einrichtung zu Beschwerden, prüft die zuständige Behörde zunächst, ob die Nutzung entsprechend der Genehmigung erfolgt und ob Hinweise bestehen, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschritten sein könnten. Bei Bedarf und wenn dies schalltechnisch möglich ist, können Überwachungsmessungen durchgeführt werden.</p><p>Bestimmte Anlagen von Gewerbe- und Industriebetriebe können Quellen von tieffrequenten Geräuschen sein. Bei der schalltechnischen Beurteilung von Anlagen werden diese im Vorfeld mit berücksichtigt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass es später beim Betrieb zu entsprechenden Wahrnehmungen und Störungen kommt. Zur Beurteilung tieffrequenter Geräusch bietet die TA Lärm ein eigenes Verfahren auf Basis von Messungen, welches grundsätzlich von der zuständigen Behörde angewandt werden kann. Treten sogenannten „Brummtonphänomene“ auf, ist es in der Regel jedoch schwierig, messtechnisch den Verursacher bzw. die Quelle zu ermitteln.</p><p>Zuständige Behörden:</p><p>Für den Immissionsschutz betreffend gewerblicher Tätigkeiten sind mit Ausnahme der Gaststätten grundsätzlich die&nbsp;<a href="http://mwg.rlp.de/themen/wissenschaft/forschung/ausseruniversitaere-forschung/forschungseinrichtungen-in-rheinland-pfalz">Gewerbeaufsichtsämter bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen</a>&nbsp;zuständig. Für Gaststätten liegt die Zuständigkeit bei den Ordnungsämtern der Kommunen.</p> Baulärm <p>Bautätigkeiten können aufgrund der Geräuschpegel, der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung aber auch der Dauer der Einwirkung sehr störend wirken.</p><p>Ortsgebundene Baustellen sind grds. Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), es gelten die Betreiberpflichten des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__22.html">§ 22 BImSchG</a>. Die Beurteilung der Lärmimmissionen erfolgt für gewerbliche Bautätigkeiten nach der <a href="http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_19081970_IGI7501331.htm">Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970 (AVV Baulärm)</a></p><p>Die <a href="http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm">TA Lärm</a>&nbsp;findet bei Baustellen keine Anwendung.</p><p>Neben der Baustelle als solches sind auch die eingesetzten Maschinen und Geräte Anlagen im Sinne des BImSchG. Unabhängig der Einhaltung der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm sind daher auch die speziellen Betriebszeitenregelungen der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/">(Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV)</a>&nbsp;zu beachten.</p><p>Die Regelungen der 32. BImSchV wurden durch das Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz ausgeweitet und finden bei Baustellen ebenfalls Anwendung. Eine Übersicht über die zulässigen Betriebszeiten bestimmter Maschinen und Geräte nach der 32. BImSchV sowie dem LImSchG finden Sie hier.</p><p>Sollen gewerbliche Bauarbeiten im Nachtzeitraum (zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr) durchgeführt werden, ist in der Regel eine Ausnahmegenehmigung nach <a href="http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&amp;query=ImSchG+RP+%C2%A7+4&amp;psml=bsrlpprod.psml">§ 4 Abs. 3 LImSchG</a> erforderlich. Dies gilt ebenfalls für den Einsatz von Geräten und Maschinen entgegen den Betriebszeitenregelungen nach&nbsp; 32. BImSchV bzw. LImSchG.</p><p>Bautätigkeiten an Schienenwegen des Bundes sollen aus betrieblichen Gründen oft in der Nachtzeit durchgeführt werden. Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen haben hierzu mit der DB Netz AG ein Antragsformular abgestimmt. Dieses ist <a href="https://sgdnord.rlp.de/themen/immissionsschutz/immission-download">hier</a> abrufbar.</p><p>Zuständige Behörden</p><p>Für den Lärmschutz auf gewerblichen Baustellen sind grds. die <a href="http://mwg.rlp.de/themen/wissenschaft/forschung/ausseruniversitaere-forschung/forschungseinrichtungen-in-rheinland-pfalz">Gewerbeaufsichtsämter der Struktur- und Genehmigungsdirektionen</a>&nbsp;zuständig.</p><p>Die SGDen erteilen ebenso die Genehmigungen zur Durchführung von gewerblichen Bautätigkeiten zur Nachtzeit, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Werden diese Schwellen nicht erreicht, sind die Kommunen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig. Ausnahmen nach <a href="http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/qzj/page/bsrlpprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=a&amp;eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&amp;showdoccase=1&amp;doc.hl=0&amp;doc.id=jlr-ImSchGRPV4P8&amp;doc.part=S&amp;toc.poskey=#focuspoint">§ 8 Abs. 3 LImSchG</a> werden ebenfalls durch die Struktur- und Genehmigungsdirektionen erteilt.</p><p>Weitere Informationen sowie Formulare für Ausnahmegenehmigungen sind <a href="https://sgdnord.rlp.de/themen/immissionsschutz/immission-download">hier</a> abrufbar.&nbsp;</p><p>Private Heimwerkertätigkeiten sind nach den Vorschriften des LImSchG für verhaltensbezogenen Lärm zu beurteilen. Bei der Beurteilung können AVV Baulärm und TA Lärm unter Umständen im Einzelfall zur Orientierung herangezogen werden. Hier sind in der Regel die Ordnungsbehörden bei den Kommunen zuständig. Dies gilt jedoch nur eingeschränkt für zusammenhängende Wohnkomplexe bzw. Wohngebäude mit mehreren Parteien, für die Verhaltensregeln auf privatrechtlicher Basis bestehen (z.B. Hausordnungen, Mietverträge).</p><p>Weiterführende Informationen:</p><p>Vortrag der SGD Nord zu Nachtbaustellen (November 2018)</p><p><a href="http://www.ald-laerm.de/publikationen/praesentationen-der-ald-veranstaltungen/2017/#c3292">Vortragsunterlagen zur Baulärmveranstaltung des ALD 2017</a></p><p><a href="http://www.ald-laerm.de/publikationen/praesentationen-der-ald-veranstaltungen/2017/#c3292">Vortragsunterlagen zur Baulärmveranstaltung des ALD 2018</a></p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/nachbarschaftslaerm-laerm-von-anlagen/baulaerm#textpart-1">Infoseite des Umweltbundesamts</a> zum Thema</p><p><a href="http://www.baul%C3%A4rmportal.de/merkblatt-download.html">Link zum Merkblatt Baulärm</a> des Vereins zur Förderung fairer Bedingungen am Bau e.V.</p> Nachbarschaftslärm <p>Die Zahl der Beschwerden der Wohnnachbarschaft über den von Freizeit- und Sporteinrichtungen und -veranstaltungen ausgehenden Lärm hat in den letzten Jahren weiter zugenommen. Solche Einrichtungen und Veranstaltungen sollten grundsätzlich auf Bereiche beschränkt werden, in denen sie nicht stören. Andererseits sind Sportmöglichkeiten in der Nachbarschaft von Wohngebieten zu erhalten und im Interesse des Jugend- und Breitensports auch künftig wohnungsnah zu errichten.<br> Die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - vom Juli 1991 hat einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung und Messung der von Sportanlagen ausgehenden schädlichen Geräuscheinwirkungen festgelegt. Die Verordnung enthält Immissionsrichtwerte, bestimmt das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen, die von Sportanlagen ausgehen, nennt Maßnahmen, die zum Schutz gegen Lärm ergriffen werden sollen und regelt die Voraussetzungen, unter denen die Behörden von der Festlegung von Betriebszeiten absehen sollen. Nach der Rechtsprechung bestimmt sie auch die Grenze für die Duldungspflicht in zivilrechtlichen Nachbarstreitigkeiten. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung trägt dem Anliegen des Sports weitgehend Rechnung, stellt bei Neuplanung von Sportanlagen auf einen umfassenden Lärmschutz ab und gewährleistet einen weitgehenden Bestandsschutz für vorhandene Sportanlagen.</p><p>Zur Beurteilung des Lärms von Freizeiteinrichtungen, die nicht unter die Sportanlagenlärmschutzverordnung fallen, gelten die in Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 22.07.2015 (Freizeitlärmrichtlinie) bekannt gegebenen überarbeiteten Hinweise der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche. Auch in diesen Hinweisen sind Beurteilungsmaßstäbe und Abhilfemaßnahmen angegeben. Dabei wird u.a. dem Umstand Rechnung getragen, dass bei seltenen Störereignissen unter Umständen im Einzelfall die Zumutbarkeitsgrenze angehoben werden kann, während andererseits aber zu besonderen Ruhezeiten und insbesondere Nachts das Schutzbedürfnis lärmbetroffener Anwohner ausreichend zu würdigen.</p><p>In der sogenannten Diskotheken-Verwaltungsvorschrift wurden u. a. Vorgaben über</p><ul><li>die Anforderungen hinsichtlich des Schallschutzes bei der Erteilung von Baugenehmigungen,</li><li>die Zulässigkeit von Diskotheken in den verschiedenen Baugebieten,</li><li>die Begrenzung der Lautsprecherausgangsleistung,</li><li>nachträgliche Schallschutzmaßnahmen bei bestehenden Diskotheken,</li><li>die Begrenzung des Lärms im Einwirkungsbereich der Diskothek durch organisatorische Maßnahmen (Sperrzeit-Regelungen) aufgestellt.</li></ul> Vogelabwehr <p>Insbesondere Winzer beklagen in Rheinland-Pfalz beträchtliche Ernteeinbußen durch Vögel, sofern keine geeigneten Abwehrmaßnahmen erfolgen. Die jährlich wiederkehrend im Herbst zur Vertreibung vor allem der Stare eingesetzten Schreckschussapparate können jedoch auch Anwohner erheblich belästigen.</p><p>Nach <a href="http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/t0z/page/bsrlpprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=9&amp;eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&amp;showdoccase=1&amp;doc.hl=0&amp;doc.id=jlr-ImSchGRPpP7&amp;doc.part=S&amp;toc.poskey=#focuspoint">§ 7 Abs.3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes</a>&nbsp;bedarf der Betrieb von akustischen Einrichtungen und Geräten zur Fernhaltung von Tieren in Weinbergen und in anderen gefährdeten landwirtschaftlichen Anbaugebieten, durch den erhebliche Belästigungen der Anwohnerinnen und Anwohner hervorgerufen werden können der Erlaubnis der zuständigen Behörde.</p><p>Eine Erlaubnis soll nur erteilt werden, wenn sich die Vögel mit anderen verhältnismäßigen Mitteln nicht fernhalten lassen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass</p><ul><li>nur geschossen wird, wenn tatsächlich Vögel da sind,</li><li>zu häufiges oder zu lautes Schießen unterbleibt,</li><li>die Nachtruhe beachtet wird, und</li><li>zuvor der Einsatz weniger belastender Methoden geprüft worden ist.</li></ul><p>Zur Abwehr von Vögeln in der Landwirtschaft existieren weltweit umfangreiche Erfahrungen und Publikationen. Es fehlt jedoch eine praxisnahe Zusammenstellung und Bewertung der wichtigsten Erkenntnisse. Die Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland hat deshalb im Auftrag des Landesamtes für Umwelt ein umfassendes&nbsp;Gutachten&nbsp;über die Möglichkeit der Abwehr von Vögeln in der Landwirtschaft erstellt.<br> Neben der Frage, welche Vögel relevante Schäden im Obst- und Weinbau oder sonstigen Sonderkulturen verursachen können, war u.a. zu ermitteln,</p><ul><li>welche Früchte besonders betroffen sind,</li><li>ob es regionalspezifische Unterschiede in Rheinland-Pfalz gibt,</li><li>welche Hilfsmittel zur Vogelabwehr existieren,</li><li>wie diese funktionieren und ? unter Berücksichtigung des<br> Tierschutzes ? welche Vor- bzw. Nachteile sie haben,</li><li>wie laut Schreckschussapparate sein müssen,</li><li>zu welcher Tageszeit der Einsatz der Abwehranlagen</li></ul><p>In einem speziellen Teil werden&nbsp;Gänseschäden&nbsp;(z. B. in der Landwirtschaft und bei Badegewässern) in Rheinland-Pfalz behandelt.<br> Das Gutachten gibt allen von der Problematik unmittelbar Betroffenen sowie den rheinland-pfälzischen Behörden Entscheidungshilfen. Da es eine Gesamtauswertung verfügbarer Informationen enthält, ist es über Rheinland-Pfalz hinaus von Bedeutung.</p><p>Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz hat gemeinsam mit Fachleuten aus der Landwirtschaft, den Kommunen und den Ministerien auf der Grundlage des vorgenannten Gutachtens eine Arbeitshilfe erstellt. Diese&nbsp;Arbeitshilfe zur immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb akustischer Geräte zur Vogelabwehr&nbsp;gibt praxistaugliche Hinweise zur Umsetzung der im Landes-Immissionsschutzgesetz festgelegten Anforderungen.</p><p>Zuständige Behörden</p><p>Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen wie auch zur Bearbeitung von Beschwerden sind die unteren Immissionsschutzbehörden, in der Regel die Ordnungsämter bei den Gemeinden.</p><p>Weiterführende Informationen</p><p>Vortrag zum Thema vom 04.12.2018</p> Tieffrequenter Lärm / Erschütterungen <p>Lärm ist in den letzten Jahrzehnten zu einer zunehmenden Belastung der Bevölkerung geworden, da Wirtschaftswachstum und Wohlstand eine Vielzahl an zusätzlichen Lärmquellen entstehen lassen.<br> Lärm ist ein wesentlicher Faktor der zivilisationsbedingten Umweltgefährdung. Er ist ein Kennzeichen der modernen Industriegesellschaft und des Wunsches nach höchstmöglicher Mobilität. Wie bei vielen Umweltbelastungen ist der Mensch Verursacher und Betroffener zugleich - dies macht die Lärmbekämpfung schwierig. Vor allem durch den zunehmenden Kraftfahrzeugverkehr, aber auch durch die von gewerblichen und industriellen Anlagen sowie von Sport - und Freizeitanlagen ausgehenden Geräusche ist ein immer größerer Teil der Bevölkerung zeitweilig oder dauerhaft Lärmbelastungen ausgesetzt. Hinzu kommen weitere Lärmquellen, zu denen der Flugverkehr, der Schienenverkehr und die durch die Nachbarschaft hervorgerufenen Geräusche gehören.</p><p>Quelle: Seidel, 1998; Griefhahn; 1988; modifiziert und erweitert<br> Nach repräsentativen Umfragen fühlten sich 1994 in Deutschland 22 % der Bevölkerung durch Straßenverkehrslärm, 8 % durch Fluglärm und je 3 % durch Schienenverkehrs-, Industrie- und Gewerbelärm stark gestört.&nbsp;Lärm darf nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr lediglich als Quelle von Belästigungen und Ärger angesehen werden. Die bisher bekannten Beeinträchtigungen durch Lärm bilden vielmehr eine breite Palette negativer Wirkungen wie Kommunikationsstörungen, Konzentrations- und Lernbeeinträchtigungen sowie Einschlafstörungen. Neben diesen eher dem psychisch-emotionalen Bereich zugeordneten Wirkungen treten auch eindeutig gesundheitliche Risiken auf. Es wurde in einer Verkehrslärmstudie festgestellt, dass in einem stark durch Verkehrslärm belasteten Gebiet (Schalldruckpegel 66 - 73 dB(A)) die Zahl derjenigen, die aufgrund von Bluthochdruck ärztlich behandelt werden mussten, gegenüber einem ruhigen Vergleichsgebiet mit ähnlicher Bewohnerstruktur und einer Lärmbelastung von 50 dB(A) um 50 % höher liegt. Vergleiche zwischen den Erkenntnissen der Lärmwirkungsuntersuchungen und Stressbelastungen bestärken also die Vermutung, dass zwischen Lärmbelastung und Bluthochdruck ein enger Zusammenhang besteht und dass Lärmbeeinträchtigungen erhebliche gesundheitliche Risiken für einen Großteil der Bevölkerung bedeuten können.</p></p>

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