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Rechtsvorschriften zum Lärmschutz

Regelungen, die darauf abzielen, Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Einflüssen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu schützen, existieren vor allem im Bundesrecht, sind jedoch hierauf nicht beschränkt. Seit dem Jahr 2005 hat das Land Berlin ein eigenes Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG Bln), das insbesondere weitergehende Regelungen zum Lärmschutz enthält. Ende 2023 trat eine umfassende Novelle des LImSchG Bln in Kraft. Im Folgenden werden die wichtigsten landes- und bundesrechtlichen Regelwerke im Lärmschutz vorgestellt. Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Der Immissionsschutz wird in Deutschland im hohen Maße vom Bundesrecht geprägt. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf seiner Grundlage erlassenen Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchVs) enthalten für die meisten Immissionsquellen abschließende Regelungen. Besonders hoch ist die Regelungsdichte im Bereich von Immissionen, die von Anlagen, bspw. Industrie- und Gewerbeanlagen, Geräte oder Lagerflächen, hervorgerufen werden. Nur die Immissionen, die durch das Verhalten von Personen, beispielsweise durch Applaus oder Grölen, oder durch Tiere verursacht werden, überlässt das Grundgesetz allein der Rechtsetzung durch die Länder. Ergänzt wird der Kompetenzbereich der Länder im Immissionsschutz durch so genannte Öffnungsklauseln im Bundes-Immissionsschutzrecht. So erlaubt z. B. § 22 Absatz 2 BImSchG für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen „weitergehende“ Vorschriften. Den Ländern sind insoweit sowohl höhere immissionsschutzrechtliche Standards als auch konkretisierende Regelungen erlaubt. Gleiches gilt nach § 7 Absatz 3 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) für den Betrieb bestimmter lärmintensiver Geräte und Maschinen in lärmempfindlichen Gebieten. Aus diesen Rahmenbedingungen ergeben sich Zweck und Inhalt des LImSchG Bln . Der Zweck des LImSchG Bln ist es, Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, die durch menschliches Verhalten, durch den Betrieb von Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigungsfrei sind (z. B. Veranstaltungen im Freien, Gewerbebetriebe, Maschinen und Geräte), oder durch Tiere verursacht werden. Hauptzweck des Gesetzes ist der Schutz vor unzumutbarem Lärm. Zu diesem Zweck regelt das LImSchG Bln den Schutz der Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr (bei Baustellen von 20 Uhr bis 7 Uhr) und die Sonn- und Feiertagsruhe (§ 3 Absätze 1 und 2 LImSchG Bln). Mit diesen Vorschriften geht das Gesetz über den bundesrechtlichen Lärmschutzstandard hinaus. Das LImSchG Bln schützt darüber hinaus auch vor erheblich belästigenden Geräuschen während der Tageszeit von 6 bis 22 Uhr (bei Baustellen 7 bis 20 Uhr) durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, Feuerwerke, Veranstaltungen im Freien oder die Haltung von Tieren. Bestimmte Betätigungen wie das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, Maßnahmen bei Notlagen und zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte sowie landwirtschaftliche Ernte- und Bestellarbeiten sind von den Verbotsvorschriften des LImSchG Bln ausdrücklich ausgenommen (§ 3 Absatz 3 LImSchG Bln). Die Durchführung von Veranstaltungen im Freien bedarf ab Überschreitung eines bestimmten Lärmpegels einer landes-immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 7 LImSchG Bln). Gleiches gilt für den sonstigen Betrieb von Anlagen während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen (§ 8 LImSchG Bln). Hierzu gehören z. B. nächtliche lärmintensive Bauarbeiten. Die Genehmigung kann (widerruflich) erteilt werden, wenn das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor Ruheschutzinteressen Dritter hat. Sie kann mit Bedingungen sowie Auflagen zum Schutz von Anwohnenden versehen werden. Nähere Bestimmungen zur Zulässigkeit von Veranstaltungen im Freien enthält die Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO, siehe im Folgenden). Die Genehmigung wird im Fall von Veranstaltungen im Freien mit gesamtstädtischer Bedeutung und bei Baustellen von der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung erteilt, im Übrigen von den örtlich zuständigen Bezirksämtern. Seit der Novelle im Jahr 2023 enthält das LImSchG Bln auch eine Regelung von Feuerwerken (§ 5 LImSchG Bln). Das Abbrennen von Feuerwerk ist weitgehend im Sprengstoffrecht des Bundes geregelt. Diese Regelungen bleiben unberührt. Das LImSchG Bln legt darüber hinaus Zeiten fest, in denen das Abbrennen von Feuerwerk aus Lärmschutzgründen verboten ist. Zudem erhalten die zuständigen Behörden die Möglichkeit, Feuerwerk im Einzelfall weiter einzuschränken. Durch § 6 LImSchG Bln macht das Land Berlin zudem von der Öffnungsklausel des § 7 der 32. BImSchV Gebrauch. Die Vorschrift enthält zeitliche Regelungen für den Einsatz bestimmter lärmintensiver Maschinen und Geräte. Hierzu gehören bspw. Freischneider, Laubbläser und rollbare Müllbehälter. Eine Übersicht über zeitliche Regelungen der 32. BImSchV bietet ein von der SenMVKU erarbeitetes Schaubild: Weitere Informationen: Herbstlaub umweltgerecht beseitigen Das LImSchG Bln sieht bei nachgewiesenen Zuwiderhandlungen gegen seine Verbotsvorschriften Sanktionen vor. Nach § 20 Absatz 2 LImSchG Bln können Geldbußen bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden. Zudem können Tatgegenstände, z. B. Tonwiedergabegeräte, eingezogen werden (§ 21 LImSchG Bln). Die Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO) Ziel der auf Grundlage des § 17 LImSchG Bln erlassenen VeranstLärmVO ist es, Geräuschimmissionen zu begrenzen, die von Veranstaltungen im Freien hervorgerufen werden. Die Verordnung regelt, wie Veranstaltungslärm zu ermitteln ist und wie der so ermittelte Lärmpegel beurteilt wird. Dazu enthalten die §§ 9 – 12 VeranstLärmVO an den jeweiligen Lärmpegel anknüpfende spezifische Vorgaben an die Zumutbarkeit von Veranstaltungen. Bolzplatz-Verordnung (BolzVO) Die Bolzplatz-Verordnung enthält immissionsschutzrechtliche Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Bolzplätzen, insbesondere durch Vorgabe von Mindestabständen zwischen Bolzplätzen und schutzbedürftigen Räumen, zum Beispiel in Wohngebäuden. Ziel ist, sowohl die wohnortnahe Nutzung von Bolzplätzen zu ermöglichen als auch dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft gerecht zu werden. Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln) Die AV LImSchG Bln enthalten konkretisierende Vorgaben zur Umsetzung des LImSchG Bln und richten sich vor allem an die für den Vollzug des LImSchG Bln zuständigen Behörden. Sie sollen dazu beitragen, einen berlineinheitlichen Vollzug des LImSchG Bln zu fördern und die Vollzugsbehörden bei der Anwendung und Auslegung des LImSchG Bln zu unterstützen. Eine auf eine Geltungsdauer von 5 Jahren befristete Neufassung der AV LImSchG Bln ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Das BImSchG findet auf Geräusche und andere Immissionen Anwendung, die durch den Betrieb von Anlagen, zum Beispiel Gewerbebetriebe und Industrieanlagen, verursacht werden. Es enthält übergreifende Regelungen zum Immissionsschutz und ist die Grundlage für die Genehmigung von Industrieanlagen, für Eingriffe gegenüber Anlagenbetreibern und für den Erlass von Rechtsverordnungen. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Die TA Lärm enthält Regelungen zum Schutz vor Geräuschen, die von gewerblich betriebenen Anlagen verursacht werden. Insbesondere regelt die TA Lärm, wie die Lärmbelastung zu erfassen ist und welche Lärmwerte zulässig sind. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Das OWiG enthält mit § 117 eine Regelung zum Lärmschutz . Danach kann ein Bußgeld drohen, wenn vorsätzlich ohne berechtigten Anlass oder in einem nicht zulässigen oder vermeidbaren Ausmaß Lärm erzeugt wird, welcher geeignet ist, andere erheblich zu belästigen oder die Gesundheit einer anderen Person zu schädigen. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) Die 32. BImSchV regelt Betriebszeiten für bestimmte Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Laubbläser, Vertikutierer, Schredder sowie Bau- und Kommunalmaschinen) in besonders lärmsensiblen Gebieten. Die betroffenen Geräte und Maschinen sind in der 32. BImSchV abschließend aufgezählt. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) Die AVV Baulärm enthält Regelungen zur Begrenzung der von Baustellen ausgehenden Geräusche. Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) Die 18. BImSchV begrenzt Geräusche, die von Sportanlagen ausgehen, soweit sie zur Sportausübung benutzt werden. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Die StVO enthält Regelungen zu Geräuschen, die durch die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr entstehen. Die Rechtsvorschriften zum Bereich Lärm können Sie auch hier einsehen: Rechtsvorschriften im Bereich Lärm

Weitere Informationen und Dokumente zum Lärmschutz

Nachbarschaft ist ein wertvolles Gut, und Lärm ist erfahrungsgemäß häufig die Ursache für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Wenn Sie als Bauherr/in beabsichtigen, z. B. ein Mini-Blockheizkraftwerk, eine Klimaanlage, eine Luft-Wärmepumpe oder eine andere haustechnische Anlage, die eine Lärmbelästigung verursachen kann zu installieren, fordern Sie von der beauftragten Firma einen Nachweis der Einhaltung des Schallschutzes gemäß dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) . Der Leitfaden liegt in zwei Fassungen vor: Die in beiden Versionen des Leitfadens beschriebene Beurteilung kann mit dem Schallrechner für Luftwärmepumpen (interaktiver Assistent des Landes Sachsen-Anhalt) durchgeführt werden. Das Internetportal des Umweltbundesamtes So geht’s mit Wärmepumpen! stellt “Lösungen für typische Herausforderungen in Bestandsgebäuden” vor. Im Herbst sind große Mengen Laub von öffentlichen Wegen und Plätzen, aber auch von Privatgrundstücken zu beseitigen. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bittet die Berlinerinnen und Berliner, auf den Einsatz von Laubbläsern und Laubsammlern zu verzichten und dem Herbstlaub mit Harke und Besen zu Leibe zu rücken. Mit Verbrennungsmotoren betriebene Laubbläser und Laubsammler bringen erhebliche Lärmbelästigungen mit sich. Die Schallleistungspegel der Geräte mit Verbrennungsmotoren liegen in einem Bereich zwischen 106 bis 112 dB(A). Das bedeutet, dass am Ohr des Benutzers noch Pegel um 100 dB(A) und im Abstand von 10 Metern noch Pegel um 80 dB(A) zu erwarten sind. Diese hohen Pegel belästigen nicht nur Anwohnerinnen und Anwohner erheblich, sie können bei den Benutzerinnen und Benutzern selbst Gehörschäden verursachen. Mit Verbrennungsmotoren betriebene Laubbläser und Laubsammler stoßen auch Abgase aus. Hierbei werden Schadstoffe wie Kohlenwasserstoffe, Stickoxide und Kohlenmonoxid freigesetzt. Inzwischen gibt es leistungsstarke batteriebetriebene Laubbläser und Laubsammler, die deutlich geringere Geräuschemissionen und keine Abgase verursachen. Wenn es ein Laubbläser sein muss, empfehlen wir die batteriebetriebene Version. Der Einsatz von Laubbläsern führt zu einer Verwirbelung von Bodenpartikeln und damit auch von Bakterien, Pilzen und Sporen. Der entstehende Staub kann Krankheitserreger und Allergene enthalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Unrat und Fäkalien (wie zum Beispiel Hundekot) enthalten sind. Auch der Einsatz von Laubsammlern kann solche Effekte hervorgerufen. Auf unbefestigten Flächen können solche Geräte die Bodenfunktion empfindlich stören, da die ökologisch wichtige Streuschicht reduziert beziehungsweise beseitigt wird. Sollte sich der Einsatz von Laubbläsern und Laubsammlern nicht vermeiden lassen, so sind die Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) sowie des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) zu beachten. Danach ist die Einsatz von Laubbläsern in Berlin nur zu bestimmten Zeiten zulässig. Eine Übersicht über zeitliche Regelungen der 32. BImSchV und des LImSchG Bln bietet ein von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erarbeitetes Schaubild: Das Umweltamt des zuständigen Bezirksamtes kann von diesen Regelungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Beim Einsatz der betreffenden Geräte sollte eine Schutzausrüstung getragen werden. Hierzu gehören insbesondere ein Gehörschutz , eine Schutzbrille und ein Staubschutz . Laubbläser und Laubsammler sind darüber hinaus auch nicht für zweckfremde Reinigungsarbeiten, wie zum Beispiel die Beseitigung von Kleinabfällen, Schnee oder Streugut, zu verwenden.

Rechtsvorschriften im Bereich Lärm

Landesrecht Bundesrecht Europarecht Arbeitshilfen Gesetze Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (Veranstaltungslärm-Verordnung – VeranstLärmVO) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV) 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Zur Umsetzung auf der nationalen Ebene erging dazu das: Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

Rechtliche Grundlagen Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung Delegierte EU-Richtlinie 2021/1226 EU-Richtlinie 2020/367 - Methoden zur Bewertung gesundheitlicher Auswirkungen von Umgebungslärm Verordnung (EU) 2019/1243 Verordnung (EU) 2019/1010 - Angleichung der Berichtserstattungspflichten EU-Richtlinie 2015/996 - Anwendung einheitlicher Berechnungsverfahren nach 34. BImSchV Verordnung (EG) 1137/2008

Im Juni 2002 verabschiedete das Europäische Parlament die EU-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie). Die Richtlinie betrifft den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land oder in der Umgebung von Schulgebäuden und Krankenhäusern ausgesetzt sind. Den Umgebungslärm im Sinne der Richtlinie verursachen vor allem Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehr sowie Industriegebiete in Ballungsräumen. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erfolgte durch den sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG ) und die 34. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( 34. BImSchV - Verordnung über die Lärmkartierung). Weitere lärmrelevante Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sind nachfolgend aufgeführt: 16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung 24. BImSchV - Schallschutzmaßnahmenverordnung 32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Mit der Sechsten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm ), die ihre Grundlage im § 48 BImSchG findet, wird dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche Rechnung getragen. Sie findet Anwendung, wenn Lärm von einem Gewerbe bzw. Industrieanlagen ausgeht. Eine Übersicht zu weiteren Regelungen und Gesetzlichkeiten u.a. zu den Themenfeldern Bau, Luftverkehrslärm, Nachbarschaftslärm, Sport- und Freizeitlärm sind der Internetseite des Umweltbundesamtes zu entnehmen. Letzte Aktualisierung: 11.02.2022

Pyrolysereaktor mit FLOX®-Feuerung zur dezentralen thermischen Klärschlammverwertung im kleinen Leistungsbereich bis 100 kWth

Ziel des Vorhabens ist es, eine wirtschaftlich konkurrenzfähige Lösung zur dezentralen thermischen Entsorgung von Klärschlämmen insbesondere für kleinere kommunale Kläranlagen im ländlichen Raum mit 10.000 bis 20.000 EW zu entwickeln. Diese Anforderungen wurden mit der Entwicklung eines Pyrolysereaktors mit nachgeschalteter FLOX®-Feuerung realisiert. Die Wärmeleistung der Feuerung liegt bei ca. 100 kWth. Mit dem Pyrolysereaktor können ca. 40 kg/h Trockensubstanz verarbeitet werden. Getrockneter Klärschlamm hat einen Energiegehalt von 9 - 13 MJ/kg. Damit wird die notwendige thermische Energie für den Pyrolyseprozess lediglich durch die im Schlamm enthaltene Energie gewonnen. Derzeit ist eine prototypische Anlage auf der Kläranlage des Abwasserzweckverbandes 'Untere Selz' (AVUS) in Ingelheim mit einer Verarbeitungskapazität von ca. 300 t/a TS im Forschungsbetrieb. Die Verfahrensschritte lassen sich grob einteilen in: - Trocknung des entwässerten Klärschlamms z. B. mittels eines Solartrockners; - Thermische Klärschlammverwertung in einem Pyrolysereaktor mit FLOX®-Brenner; - Wärmeauskopplung zum Betrieb eines Trockners oder Unterstützung der Solartrocknung. Der Pyrolysereaktor ist als ein Rohr aus hochwarmfestem Stahl mit gasdichten Dosiereinrichtungen (Zellradschleusen) ausgebildet, in dem zwei ineinander kämmende Förderschnecken den Klärschlamm fördern, umwälzen und dieser dadurch gleichmäßig erwärmt wird. Das Reaktorrohr ist von einem Mantelrohr umgeben, in dem die heißen Rauchgase aus dem FLOX®-Brenner den Reaktor von Außen auf eine Temperatur von ca. 600 Grad Celsius aufheizen. Das im Reaktor entstehende Pyrolysegas wird ohne Kondensation der Kohlenwasserstoffe der nachgeschalteten FLOX®-Feuerung zugeführt. Bei der FLOX®-Feuerung wird durch interne Abgasrezirkulation der Inertgasanteil erhöht und die Ausbildung einer Flamme mit örtlichen Temperaturspitzen vermieden. Dadurch wird die Verbrennungstemperatur gleichmäßig in der gesamten Brennkammer bei ca. 1.000 Grad Celsius gehalten und thermische Stickoxidbildung vermieden. In Zukunft soll noch eine Wärmeauskopplung für den Betrieb einer KWK-Anlage mit Stirling- oder Dampfmotor ergänzt werden. Zudem soll untersucht werden, ob sich die Rückstände aus der Pyrolyse von Klärschlamm für die Phosphatrückgewinnung eignen. Derzeitiger Projektstand ist, dass die Anlage aus mechanischer und steuerungstechnischer Hinsicht fertig gestellt und im Dauerbetrieb getestet wird. Dabei werden umfangreiche Analysen der Reststoffe sowie der Rauchgase gemäß der 17. BImSchV durchgeführt. Durch die Kombination aus Energiegewinnung im FLOX®-Brenner und der Nutzung der Wärme zur Pyrolyse, Trocknung und KWK kann eine vollständige Wärmenutzung erzielt und das Verfahren annähernd energieautark betrieben werden.

Umsetzung der novellierten 13. BImSchV (Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen-Verordnung) in Raffinerien und für Gasturbinen

Problemstellung: Die 13. BImSchV wurde im Juli 2004 novelliert. Wesentliche Neuerungen betreffen die Einbeziehung von Gasturbinen sowie die Bereitstellung von alternativen Vorgaben für die Regelung von Großfeuerungsanlagen in Raffinerien. Altanlagen müssen die Anforderungen der Verordnung bis zum Ablauf spezifischer Übergangsfristen erfüllen, es sei denn, dass sie verbindlich bis Ende 2012 stillgelegt werden Die neue Verordnung muss also in den kommenden Jahren durch die Bundesländer vollzogen werden hierzu müssen bundesseitig Anstrengungen verstärkt werden, diesen Vollzug effektiv zu unterstützen. B) Handlungsbedarf (BMU / UBA): Es wird daher erforderlich sein, das Thema Vollzug und Erfüllung zu bearbeiten. Hierfür sind die vorhandenen kollegialen Strukturen (IAI) intensiv zu nutzen (z.B. zur Klärung von Auslegungsfragen zu o.a. Regelungen). Es wird aber auch erforderlich sein, weitere Ebenen konstruktiver Unterstützung zu nutzen. Hierzu gehört auch die Begleitung im Rahmen eines Forschungsvorhabens. C) Als Ziele des Vorhabens sind folgende Arbeiten zu nennen: - Es werden ausgewählte Vollzugsfragen zunächst auf allgemeiner Ebene angesprochen, analysiert und aufbereitet - sodann sollen exemplarische Anwendungsbeispieleuntersucht und geprüft werden - damit soll eine verstärkte Unterstützung des Vollzugs der 13. BImSchV erreicht werden.

Globalansatz zur technisch/wissenschaftlichen Unterstützung bei der Forschreibung der EG-Outdoorrichtlinie (2000/14/EG) und ihrer Umsetzung in nationales Recht (32. BImSchV)

A) Problemstellung: Sowohl die EG Richtlinie 2000/14/EG als auch 32. BImSchV sind seit geraumer Zeit in Kraft. Sie bestimmen die im Freien betriebenen Maschinen und Geräte; die entweder (nur) mit ihrem Emissionswert zu kennzeichnen sind oder die einen gerätespezifischen Emissionswert einhalten müssen. Seit einiger Zeit wird bereits an einer Fortschreibung der 2000/14 /EG gearbeitet. Ziel dieser Arbeiten in der EG-Kommission ist es, Probleme bei den jeweiligen Messverfahren in praktischer aber auch in messtechnischer Hinsicht im Rahmen der Richtlinie zu beseitigen. Daneben sollen aber auch die Vorschriften um bislang nicht einbezogene mobile Geräte und Maschinen erweitert werden. Auch wird in Erwägung gezogen, verschiedene Geräte nun nach Artikel 12 der 2000/14/EG mit einem Lärmemissionsgrenzwert zu versehen. B) Handlungsbedarf: Zur Ausfüllung und Fortschreibung der Richtlinie 2000/14/EG und der 32. BImSchV müssen die Umsetzung der rechtlichen Regelung, die Möglichkeiten der Fortschreibung (Grenzwertverschärfung, Grenzwertsetzung) und die Verbesserung der Anforderungen (besser angepasste Messverfahren) erarbeitet werden. Die Bundesregierung muss national und europäisch stichhaltige Ergebnisse vorlegen, um die Rechtsetzung weiter zu verbessern. C) Ziel des Vorhabens: Für die 32. BImSchV soll das Vorhaben Aufschluss darüber geben, inwieweit die Geräte ordnungsgemäß gekennzeichnet und der auf den Geräten zu deklarierende garantierte Schalleistungspegel der Realität entspricht; die Ergebnisse sollen im Rahmen der Marktüberwachung verwendet werden. Des weiteren sollen Möglichkeiten im Vorhaben erarbeitet werden, mit denen der Aspekt von 'Nutzervorteilen für lärmarme Geräte' besser zum Greifen kommt. Die erarbeiteten Ergebnisse und Lösungen sollen als Grundlage für eine Fortschreibung der Richtlinie 2000/14/EG und der 32. BImSchV dienen.

Nachbarschaftslärm

Hundegebell, Klavierüben oder Rasenmäher – es gibt viele Methoden, seine Nachbarn akustisch zu belästigen. Doch wer taub ist für die Klagen seiner Nachbarn, den kann das Gesetz zur Ordnung rufen. Für Feste von Nachbarn und Alltagsbelästigungen im Mietshaus gelten die Regelungen des zivilen Nachbarschaftsrechts. Danach kann der Lärmgeplagte auf der Grundlage des § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Unterlassung der jeweiligen Belästigung verlangen, wenn diese ihn „wesentlich beeinträchtigt“ (§ 906 BGB oder § 823 BGB). Wann das der Fall ist, muss das Gericht entscheiden. Die Zivilkammer des Amtsgerichts regelt Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitigung von Lärmeinwirkungen. Doch zunächst empfiehlt es sich, mit dem Störer ruhig (!) zu reden. Er muss den Lärm stoppen und kann nicht erwarten, dass sein Nachbar sich selbst schützt; zum Beispiel im Hochsommer die Fenster geschlossen hält. In akuten Notfällen wie bei rauschenden Festen greift die Polizei ein. Generell ist bei uns nach 22 Uhr Schluss mit lauten Festen und Veranstaltungen. Auch tagsüber ist Rücksichtnahme geboten: So sollten Fernseher und Stereoanlage auf Zimmerlautstärke laufen. Beim Musizieren ist allerdings Toleranz gefragt. Denn die meisten Gerichte halten tagsüber zwei- bis vierstündiges Üben für vertretbar, egal ob Profis oder Laien am Werk sind. Mietverträge und Hausordnungen betonen häufig, dass in der Zeit von 13 bis 15 Uhr Mittagsruhe einzuhalten ist. Mieter müssen ihr Recht übrigens nicht selbst einklagen, sondern können sich an ihren Vermieter wenden. Der muss sich im Rahmen seiner allgemeinen Schutzpflicht darum kümmern (§ 536 BGB). Die Nutzung von Wärmeenergie aus Luftwärmepumpen ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Die Geräte werden meist dezentral zur Beheizung von Einzelhäusern eingesetzt und können sowohl im Haus als auch in seiner Nähe aufgestellt werden. Hauptlärmquellen sind die Geräusche von Ventilatoren und Kompressoren. Die Wärmepumpen unterliegen den Vorschriften der TA Lärm. Aufgrund der anspruchsvollen Immissionsrichtwerte in Wohngebieten und der oft engen Bebauung ist eine sorgfältige schalltechnische Planung der Anlagen erforderlich. Nur so können Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten und Beschwerden vermieden werden. Für weitere Informationen über den Lärmschutz bei Wärmepumpen sind folgende Veröffentlichungen empfehlenswert: Mach' es richtig! Lärmschutz bei Luftwärmepumpen (pdf, 2,5 MB) Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen Leitfaden Tieffrequente Geräusche im Wohnumfeld LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (2023) (pdf, 770 KB) Interaktiver Assistent zum LAI-Leitfaden Für die Ruhe im Freien sorgt auch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV ), nach der die meisten technischen Helfer in Wohngebieten von Montag bis Samstag nur in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr laufen dürfen. Vom Bohrgerät über den Rasenmäher und die Heckenschere bis hin zum Schredder fallen zahlreiche Geräte unter diese Verordnung. Noch mehr Ruhezeiten haben besonders laute Gartenhelfer: Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur an Werktagen zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr arbeiten. Hinweise des Ministeriums für Verkehr zu Lärm von Geräten und Maschinen Bild: Angabe des garantierten Schallleistungspegels an einer Motorsäge

Lärm/Persönlicher Lärmschutz: Wohnen

<p>Nach einer Untersuchung des Umweltbundesamtes steht der Lärm von Nachbarn nach dem Straßenverkehrslärm an zweiter Stelle der Lärmbelästigungen. Häufig sind private Feiern sowie die Verwendung von Garten- und Haushaltsgeräten Gegenstand von Nachbarschaftsbeschwerden.</p><p>Im häuslichen Umfeld können viele kleine Einzelmaßnahmen dazu beitragen, die unmittelbare Nachbarschaft aber auch sich selbst vor unnötigen Lärm zu schützen.</p><p>Grundsätzlich sollten im Sinne der Rücksichtnahme die Ruhezeiten eingehalten werden. Diese werden durch die Kommunen festgesetzt. In der Regel sind dies die Sonn- und Feiertage sowie an Werktagen die Zeiten zwischen 22:00 und 6:00 Uhr. In diesen Zeiten sollte auf laute Tätigkeiten wie z. B. das Rasenmähen, Staubsaugen und das Heimwerkern verzichtet werden. Dazu gehört auch der Verzicht auf laute Musik nach 22:00 Uhr insbesondere im Sommer bei Gartenpartys. Erlaubt sind in diesen Zeiten das Duschen, das Föhnen und die Betätigung der Toilettenspülung.</p><p>Neben den Ruhezeiten gibt es in einigen Gemeinden und in vielen Hausordnungen auch noch die Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr. Auch in diesen Zeiten sind ruhestörende Geräusche zu vermeiden.</p><p>Die Nutzung von Rasenmähern, Laubsaugern und vielen anderen Geräten wird durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (<a href="/fileadmin/dokumente/laerm/gesetze/32_BImSchV.pdf">32. BImSchV</a>) geregelt. Demnach dürfen die meisten technischen Geräte in allgemeinen und reinen Wohngebieten werktags nur von 7:00 bis 20:00 Uhr benutzt werden. Besonders laute Geräte wie z. B. Freischneider oder Grastrimmer dürfen nur von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden. Sollten diese Geräte über das EU-Umweltzeichen verfügen, sind sie von diesen eingeschränkten Betriebszeiten ausgenommen. Faktisch gibt es allerdings keine Ausnahmen von diesen eingeschränkten Betriebszeiten, da das Umweltzeichen für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler noch nicht vergeben wurden.</p><p>Betriebszeiten der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (<a href="/fileadmin/dokumente/laerm/gesetze/32_BImSchV.pdf">32. BImSchV</a>) für reine und allgemeine Wohngebiete, besondere Wohngebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen:</p><p><p>-&nbsp;Rasenmäher<br>-&nbsp;Heckenscheren-&nbsp;Tragbare Motorkettensägen-&nbsp;Rasentrimmer/Rasenkantenschneider mit Elektromotor-&nbsp;Vertikutierer-&nbsp;Shredder/Zerkleinerer-&nbsp;Rasenmäher-&nbsp;Heckenscheren-&nbsp;Tragbare Motorkettensägen-&nbsp;Rasentrimmer/Rasenkantenschneider mit Elektromotor-&nbsp;Vertikutierer-&nbsp;Shredder/ZerkleinererAn Werktagen in der Zeit&nbsp;von 7:00 bis 20:00 UhrAn Werktagen in der Zeit&nbsp;von 7:00 bis 20:00 UhrMit EU- Umweltzeichen:-&nbsp;Freischneider-&nbsp;Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor-&nbsp;Laubbläser-&nbsp;LaubsammlerMit EU- Umweltzeichen:-&nbsp;Freischneider-&nbsp;Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor-&nbsp;Laubbläser-&nbsp;LaubsammlerAn Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 UhrAn Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 UhrOhne EU- Umweltzeichen:-&nbsp;Freischneider-&nbsp;Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor-&nbsp;Laubbläser-&nbsp;LaubsammlerOhne EU- Umweltzeichen:-&nbsp;Freischneider-&nbsp;Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor-&nbsp;Laubbläser-&nbsp;LaubsammlerAn Werktagen in der Zeit von 9:00 bis 13:00 Uhrund 15:00 bis 17: UhrAn Werktagen in der Zeit von 9:00 bis 13:00 Uhrund 15:00 bis 17: UhrFalls der Kauf von Haushalts- Garten oder IT-Geräten ansteht, sollte auf möglichst lärmarme Produkte zurückgegriffen werden. Angaben zum so genannten Schallleistungspegel sind für Geräte und Maschinen, die im Freien verwendet werden, auf entsprechenden Kennzeichen zu finden. Je geringer der Zahlenwert, desto geringer ist auch die Lärmentwicklung des Gerätes.Geräte und Maschinen werden als lärmarm eingestuft, wenn sie die in den letzten beiden Spalten der folgenden Tabelle ausgewiesenen Schallleistungspegel einhalten oder unterschreiten.Weiter Informationen finden Sie u. a. auch hier:http://www.eu-ecolabel.deGeräte- und Maschinenlärmschutzverordnung&nbsp;(32. BImSchV)Auch wenn Kinder manchmal sehr laut sein können, werden die Geräuscheinwirkungen von Kindern vom Gesetzgeber nicht als Lärm eingestuft. Der § 22 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stellt klar, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. D. h. Kinder können sich in beliebiger Lautstärke austoben. Allerdings gibt es auch hier Grenzen z. B. bei Kindern ab 14 Jahren oder wenn das Verhalten der Kinder das natürliche Spiel- und Bewegungsbedürfnis übersteigt.

Lärm/Zuständigkeiten und Ansprechpartner: Zuständigkeiten und Ansprechpartner Lärmquelle Verkehr Lärm von Anlagen und anderen Quellen

<p>In Hessen sind verschiedene Verwaltungsebenen für die unterschiedlichen Aufgaben rund um den Lärmschutz zuständig.</p><p>Diese Seite soll Ihnen dabei helfen, die zuständige Behörde für Ihr Anliegen zu finden. Die Zuständigkeiten richten sich immer nach der Art des Lärms bzw. dessen Quelle.</p><p>Im Bereich des verkehrsbezogenen Lärms ist zwischen Straßen-, Schienen- und Fluglärm zu unterscheiden.</p><p>Im Bereich des<strong>Straßenverkehrslärms</strong>richtet sich die Zuständigkeit der Behörden nach der Straßenkategorie, der Einwohneranzahl der Gemeinde und der Art der Lärm mindernden Maßnahme. Bei Lärm mindernden Maßnahmen wird zwischen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen (bspw. Geschwindigkeitsbeschränkungen) und straßenbaulichen Maßnahmen (bspw. Errichtung von Lärmschutzwänden- und wällen oder dem Einbau von lärmarmen Deckschichten) unterschieden.</p><p><strong>Tabelle 1: Übersicht der Zuständigkeiten für straßenbauliche Maßnahmen</strong></p><p><strong>Lärmquelle</strong></p><p><strong>zuständige Behörde</strong></p><p>Bundesautobahn</p><p>Autobahn GmbH</p><p>Bundesstraße</p><p>Hessen Mobil in Städte und Gemeinden mit weniger als 80.000 Einwohner<br>Städte und Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohner in der Ortsdurchfahrt<p>Landesstraße</p><p>Hessen Mobil<br>Städte und Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern in der Ortsdurchfahrt<p>Kreisstraßen</p><p>Landkreise<br>Städte und Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern in der Ortsdurchfahrt<p></p><p><strong>Tabelle 2: Übersicht der Zuständigkeiten für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen</strong></p><p><strong>Lärmquelle</strong></p><p><strong>zuständige Behörde</strong></p><p>Bundesautobahn</p><p>Autobahn GmbH</p><p>Bundesstraße</p><p>Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern<br>Landrat in Städten und Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern<p>Landesstraßen</p><p>Städte und Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern<br>Landrat in Städten und Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern<p>Kreisstraßen und<br>nicht klassifizierte Straßen<p>Städte und Gemeinden</p><p></p><p>Beim<strong>Schienenverkehr</strong>ist zunächst zwischen Eisenbahnen des Bundes, bspw. S-Bahnen, Regionalbahnen, IC, ICE etc. und nicht bundeseigenen Eisenbahnen sowie Stadtbahnen wie U-Bahnen und Straßenbahnen zu unterscheiden. Eisenbahnen des Bundes und die dazugehörigen Strecken werden vom Eisenbahn-Bundesamt beaufsichtigt. Dahingegen liegt die Zuständigkeit für die Überwachung der nicht bundeseigenen Eisenbahnen sowie der Straßenbahnen hessenweit beim Regierungspräsidium Darmstadt. Die jeweiligen Betreiber der Schienenstrecken bieten über Ihre Internetauftritte umfassende Informationen zum Unternehmen und zum Streckennetz an. Im Falle von Beschwerden wird empfohlen, zunächst den Kontakt mit dem Betreiber zu suchen. Auf den jeweiligen Webseiten bieten die Unternehmen entsprechende Kontaktmöglichkeiten an.</p><p></p><p><strong>Tabelle 3: Übersicht der Zuständigkeiten für Schienenverkehrslärm</strong></p><p><strong>Lärmquelle</strong></p><p><strong>zuständige Behörde</strong></p><p>Eisenbahnen des Bundes</p><p>Eisenbahn-Bundesamt</p><p>Nicht bundeseigene<br>Eisenbahnen<p>Regierungspräsidium Darmstadt</p><p>Stadtbahnen</p><p>Regierungspräsidium Darmstadt</p><p></p><p>Sie sind auf der Suche nach Informationen zum<strong>Fluglärmschutz</strong>und den zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern?<br>DasHessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raumbietet auf seiner Webseite eine umfassende Zusammenstellung zum Thema Fluglärm inkl. einer Darstellung der Zuständigkeiten an.<p></p><p>Bei den nicht-verkehrsbedingten Lärmquellen sind die Zuständigkeiten für den Lärmschutz sehr differenziert geregelt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wesentlichen Lärmquellen und die entsprechenden Zuständigkeiten für den Lärmschutz.</p><p></p><p><strong>Tabelle 4: Übersicht der Zuständigkeiten für Gewerbe-, Sport-, Freizeit-, Nachbarschaftslärm und sonstige Lärmquellen</strong></p><p><strong>Lärmquelle</strong></p><p><strong>zuständige Behörde</strong></p><p><p>Industrielle und gewerbliche Anlagen oder durch wirtschaftliche Unternehmungen erzeugter Lärm, bspw. Bäckereien, Schreinereien, Einzel- und Großhandel, Speditionen, produzierendes Gewerbe;</p><p>Sportanlagen,</p><p>Freizeitanlagen etc.</p></p><p>Industrielle und gewerbliche Anlagen oder durch wirtschaftliche Unternehmungen erzeugter Lärm, bspw. Bäckereien, Schreinereien, Einzel- und Großhandel, Speditionen, produzierendes Gewerbe;</p><p>Sportanlagen,</p><p>Freizeitanlagen etc.</p><p>Örtlich zuständiges Regierungspräsidium: Regierungspräsidium Darmstadt, Regierungspräsidium Gießen oder Regierungspräsidium Kassel</p><p>Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge sowie Motorsportanlagen</p><p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p></p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p><p>Schießplätze und Schießstände</p><p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p></p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p><p>Nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen aus den Bereichen Tierzucht, Tierhaltung, Land- und Fortwirtschaft sowie Luft-Wärme-Pumpen, soweit diese nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind</p><p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p></p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p><p>Baustellen</p><p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p></p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p><p>Gaststätten</p><p>Örtlich zuständige Ordnungsbehörde (Ordnungsamt), dieses bindet ggf. den örtlich zuständigen Kreisausschuss mit ein*</p><p>Spielhallen</p><p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p></p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p><p>Messen, Ausstellungen und Märkte (bspw. Hessentag) sowie Freizeitanlagen und Sportanlagen, soweit nicht das jeweilige Regierungspräsidium zuständig ist</p><p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p></p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,</p><p>in kreisfreien Städten der Magistrat*</p><p>Musik- und Theaterveranstaltungen sowie bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien</p><p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,</p><p>in kreisangehörigen Städten ab 30.000 Einwohnern ist der Magistrat anstelle des Kreisausschusses zuständig*</p></p><p>Örtlich zuständiger Kreisausschuss,</p><p>in kreisangehörigen Städten ab 30.000 Einwohnern ist der Magistrat anstelle des Kreisausschusses zuständig*</p><p>Geräte und Maschinen nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung<br>(32. BImSchV), bspw. Rasenmäher, Laubbläser, Motorkettensägen, etc. sowie verhaltensbezogener Lärm<p>Örtlicher Gemeindevorstand</p><p>* Sofern ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder der zuständige Magistrat die lärmverursachende Anlage selbst betreibt, ist das jeweilige örtliche Regierungspräsidium zuständig.</p>

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