Wald, der dem Lärmschutz dient, soll negativ empfundene Geräusche von Wohn- und Arbeitsstätten sowie Erholungsbereichen durch Absenkung des Schalldruckpegels dämpfen oder fernhalten.
Veranlassung Bei Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen in den Ästuaren müssen Auswirkungen auf den streng geschützten Schweinswal berücksichtigt werden. Dazu ist es erforderlich, sein zeitliches und räumliches Vorkommen zu erfassen, wozu z.B. in Ost- und Nordsee Hydrophonsysteme mit entsprechender Analysesoftware zum Herausfiltern von Schweinswallauten verwendet werden. In den Ästuaren gibt es jedoch wesentlich mehr Hintergrundgeräusche als in Ost- und Nordsee, sodass die Analyse von Schweinswallauten einen erheblichen Mehraufwand an manueller Nachbearbeitung erfordert, weil die bislang verfügbaren Filter- und Auswertealgorithmen häufig Hintergrundgeräusche als Schweinswallaute fehlinterpretieren. Die geplanten Untersuchungen im Rahmen dieses Projektes sollen dazu führen, dass dieser Nachbearbeitungsaufwand deutlich reduziert und Prozesse teilautomatisiert werden. Ziele - Es soll ein effektives Monitoring von Schweinswalen in den deutschen Ästuaren als Basis für die Beratung der WSV bei Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen ermöglicht werden durch: - Identifizierung der Hard- und Software sowie der Filter- und Auswertealgorithmen, die am besten zum akustischen Monitoring von Schweinswalen in den deutschen Ästuaren geeignet sind - Weiterentwicklung von Filter-Algorithmen zur automatischen Detektion von Schweinswallauten bzw. Entwicklung von Nachbearbeitungsverfahren mithilfe des maschinellem Lernens - Identifizierung und Charakterisierung von Störgeräuschquellen Der Schweinswal ist die einzige in den deutschen Küstengewässern regelmäßig vorkommende Walart: streng geschützt, relativ empfindlich gegenüber Störungen und trotzdem auch in den anthropogen stark beeinflussten Ästuaren anzutreffen. Wann und wie häufig er dort ist, kann durch akustische Aufnahmen mit Hydrophonsystemen festgestellt werden, da er schmalbandige, hochfrequente Lautsequenzen aussendet. Allerdings erschweren zahlreiche Hintergrundstörgeräusche, wie z.B. Sedimentbewegung und Schiffsgeräusche, die automatisierte Erkennung von Schweinswallauten. Der Schweinswal: Orientierung, Kommunikation und Beutefang durch Aussendung von hochfrequenten Lauten. Die Herausforderung: Hintergrundgeräusche in den Ästuaren erschweren die automatisierte akustische Erfassung.
Sowohl in der ad-hoc-Arbeitsgruppe ERGA-NOISE der Europaeischen Kommission, als auch in der Expertengruppe Geraeusche (GRB) der ECE werden Moeglichkeiten zur Pruefung und Regelung der Geraeuschemission von Kraftfahrzeugen und des Reifen-Fahrbahn-Geraeusches diskutiert und Grenzwerte fuer die Geraeuschemission festgelegt. Um die umweltpolitisch dringend notwendigen Verbesserungen der verkehrsbedingten Geraeuschemission zu erreichen, ist die BASt vom BMV beauftragt worden, laufend Entwuerfe zur Aenderung der bestehenden Richtlinien bzw. Regelungen zu erstellen.
Bei der Geraeuschbeurteilung wird das psychoakustische Wissen um die Eigenschaften des menschlichen Gehoers beruecksichtigt. Dadurch ergeben sich effektive, kostenguenstige Loesungen bei Fragen des sound engineering und sound quality designs.
Geräusche sind ein Bestandteil unseres Lebens – und dies besonders in einer Großstadt wie Berlin. Das unmittelbare Nebeneinander von Wohnen, Arbeit und Freizeit, das Leben auf engem Raum, lebhafter Verkehr und ein vielfältiges kulturelles Leben führen fast zwangsläufig dazu, dass Menschen von den Geräuschen Anderer gestört oder sogar in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden. Die Lärmwirkungsforschung zeigt, dass Lärm nicht nur stören, sondern auch erhebliche gesundheitliche Schäden verursachen kann. Deshalb ist jeder von uns dazu aufgerufen, Lärm zu vermeiden. Aber welche Geräusche sind zumutbar? Wie können Lärmpegel gemindert werden? Was kann und muss jede/r Einzelne nicht nur im privaten Umfeld, sondern auch im öffentlichen Raum tun, um unseren empfindlichen Hörsinn zu schonen? In der Stadt gibt es unzählige Lärmquellen, wie zum Beispiel Verkehrslärm, Hupkonzerte, Fangesänge, Partylärm, Gewerbelärm oder Geräusche von Baumaschinen. Das sorgt nicht nur für Frust, Ärger oder sogar Aggressionen, sondern wirft auch Fragen auf: Muss ich mir das gefallen lassen? Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es bei Ruhestörungen? An wen kann ich mich wenden, damit Ruhe einkehrt? Die nachfolgenden Seiten liefern Antworten: Wie kann ich Lärm vermeiden? Oft werden Geräusche unter Missachtung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme gedankenlos verursacht. Viele Geräusche können durch zeitliche, örtliche, technische oder organisatorische Maßnahmen entweder ganz verhindert oder zumindest reduziert werden. Weitere Informationen Ruhestörung durch Lärm: An wen kann ich mich wenden? Verwaltungsbehörden sind für die Verfolgung von Ruhestörungen zuständig, durch die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird. Bei Verstößen gegen privatrechtliche Vereinbarungen sollte die zuständige Hausverwaltung oder im Bereich von Kleingartenanlagen der jeweilige Verband eingeschaltet werden. Weitere Informationen Rechtsvorschriften zum Lärmschutz Hier werden die wichtigsten landes- und bundesrechtlichen Regelwerke im Lärmschutz vorgestellt. Weitere Informationen Typische Lärmbelästigungen – 16 Beispiele Jede(r) von uns kennt Situationen, in denen Lärmbelästigungen durch verschiedene Geräuschquellen (z. B. aus Gewerbe-, Bau- oder Freizeitlärm) auftreten können. Folgende Seite listet konkrete Situationen beispielhaft auf und ordnet sie jeweils rechtlich ein. Weitere Informationen Zuständigkeiten und Kontakte Die folgende Seite liefert Informationen zu Stellen, an die Sie sich wenden können. Weitere Informationen Weitere Informationen und Dokumente zum Lärmschutz Luft-Wärmepumpen, Laubbläser, Baulärm und Lärmschutz in der Bauleitplanung sind Stichworte, zu denen Sie hier weitere Informationen finden. Weitere Informationen Auch das Umweltportal Berlin bietet darüber hinaus umfangreiche Informationen zum Thema Lärm. Übrigens: Ein ruhiges Gespräch bewirkt meist mehr als lautstarke Auseinandersetzungen. Nur Toleranz und Rücksichtnahme führen zu einem guten Miteinander. Berlin bietet bei aller Hektik und Lautstärke viele besinnliche Orte, an denen Sie Ruhe genießen können.
Die Firma JUWI GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, beantragt drei Vorbescheide gemäß § 9 Abs. 1a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der zurzeit geltenden Fassung, zur Errichtung und zum Betrieb von je einer Windenergieanlage (WEA) vom Typ Nordex an folgenden Standorten: Bezeichnung: Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstück: WEA 1 Balve Beckum 1 58 WEA 2 Balve Eisborn 2 411 WEA 3 Balve Eisborn 2 408 Die WEA 1 und 2 sind vom Typ NordexN175/6.X und haben eine Nabenhöhe von 179,00 m und einen Rotordurchmesser von 175,00 m. Die Nennleistung der WEA liegen bei 6,8 MW. Die WEA 3 ist vom Typ Nordex N163/6.3 und hat eine Nabenhöhe von 164,00 m und einen Rotordurchmesser von 163,00 m. Die Nennleistung der WEA 3 liegt bei 7,0 MW. Die Vorbescheide sind gemäß § 9 Abs. 1 a BImSchG und umfassen folgenden Prüfumfang: 1. Prüfung, ob dem Vorhaben Belange des Schutzes vor schädlichen Schall- bzw. Schattenwurfimmissionen im Sinne des § 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB entgegenstehen. 2. Prüfung, welche Nebenbestimmungen einer späteren Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der antragsgegenständlichen Windenergieanlagen beizufügen sind, damit dem Vorhaben Belange des Schutzes vor schädlichen Schall- bzw. Schattenwurfimmissionen im Sinne des § 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB nicht entgegenstehen. 3. Prüfung, ob dem Vorhaben Belange gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB (schädliche Umwelteinwirkungen) im Hinblick auf gegebenenfalls unzulässige oder zumindest ertragsvermindernde Turbulenzen von Windenergieanlagen untereinander entgegenstehen. Gemeint sind Turbulenzen der hier antragsgegenständlichen Anlagen untereinander und im Verhältnis zu etwaigen Windenergieanlagen anderer Betreiber in der Umgebung. 4. Prüfung, ob es sich bei dem genannten Vorhaben, um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handelt. 5. Prüfung, ob dem Vorhaben Darstellungen des Flächennutzungsplanes im Sinne des § 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehen. 6. Prüfung, ob dem Vorhaben Vorgaben der Landes- oder Regionalplanung (Ziele der Raumordnung) im Sinne des § 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 2, 3 BauGB entgegenstehen 7. sowie die Prüfung der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB.
Wer hat sich nicht schon einmal über Lärm geärgert: In der Wohnung nebenan erfreuen sich die Bewohnerinnen und Bewohner an ihrem leistungsstarken neuen Bluetooth-Lautsprecher, draußen mäht die Nachbarin oder der Nachbar zur unpassenden Zeit den Rasen oder der Lärm einer nahegelegenen Baustelle stört die wohlverdiente Nachtruhe. Nicht zu vergessen die sonntäglichen Kirchenglocken, die lautstarke Feier im Nebenhaus, Geräusche von Rollkoffern und das alljährliche Straßenfest des Sportvereins. Und obendrein werden allerorts die Lautsprecher von Smartphones zur rücksichtslosen Wiedergabe aller möglichen akustischen Inhalte genutzt. Und wer seine Wahrnehmung erst einmal auf bestimmte Geräusche – zum Beispiel das anhaltende Bellen des Hundes der Nachbarn aus der dritten Etage – fokussiert, bei dem liegen oft innerhalb kürzester Zeit die Nerven blank. Merkwürdigerweise erleben es die Lärmverursachenden oftmals ganz anders. Sie sind mitten im Geschehen und sehen sich selten als Störende. Wer sich beschwert, gilt hingegen schnell als Spielverderber/Spielverderberin oder als schlecht gelaunter Meckerer, was Konflikte eskalieren lässt. Der erste verantwortliche Schritt in einer Gemeinschaft sollte deshalb die Überlegung sein: Das ist in vielen Fällen gar nicht so schwierig, denn Lärm ist häufig auf Gedankenlosigkeit zurückzuführen und leicht vermeidbar. Viele Geräusche können zudem durch technische oder organisatorische Maßnahmen entweder ganz verhindert oder zumindest reduziert werden, zum Beispiel durch: lärmarme Maschinen und Geräte, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, akkubetriebene Elektromotoren anstelle von Verbrennungsmotoren, lärmarme (elektrisch betriebene) Kraftfahrzeuge und eine umweltschonende und ruhige Fahrweise, geeignete Schallschutzmaßnahmen in hellhörigen Gebäuden (Teppichböden, weiche Schuhsohlen, Filz- oder Teflongleiter unter Möbeln), Lautsprecher, die rücksichtsvoll genutzt werden, Einhaltung der Zimmerlautstärke, gute Erziehung von Haustieren. Smartphones sind überall präsent. Gerade deshalb sollte die Nutzung des eigenen Smartphones mit Lautsprecher im öffentlichen Raum grundsätzlich überdacht werden: Kennen wir alle nicht zahlreiche Situationen, in denen der laut plärrende Lautsprecher eines Smartphones seine massive Störwirkung entfaltet und uns den letzten Nerv zu rauben scheint? Insbesondere an sonst ruhigen und zur Erholung genutzten Orten wie Parks und Grünanlagen, aber auch in öffentlichen Verkehrsmitteln oder öffentlichen Gebäuden sollte ein neues Bewusstsein für dringend notwendige Rücksicht entstehen und geübt werden. Generell gilt: Vermeiden Sie soweit wie möglich laute Betätigungen vor allem in der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr, bei Baulärm 20 bis 7 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen. Schließen Sie Türen und Fenster, wenn es einmal lauter als gewöhnlich wird. Und versuchen Sie, sich im Zweifelsfall in Ihre Nachbarn hineinzuversetzen und mit ihnen das Gespräch zu suchen – stellen Sie sich die Frage, ob von Ihnen selbst erzeugte Geräusche Ihre Nachbarn stören könnten. Sowohl das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) als auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) enthalten spezielle Regelungen zum Lärm von Kindern. So regelt § 11 Absatz 2 LImSchG Bln: „Geräuscheinwirkungen, die durch Kinder hervorgerufen werden, sind als Ausdruck natürlicher kindlicher Entfaltung im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen.“ Ziel dieser Regelung ist es, die notwendigen Freiräume für eine kindgerechte Entwicklung auch unter den Lebensbedingungen einer Großstadt zu sichern. Sich ausprobieren, herumtoben und auch mal lauthals schreien – all dies ist Teil kindlicher Entwicklung, auch wenn es für andere als sehr störend wahrgenommen werden kann. Eine pauschale Freistellung von jeglicher Rücksichtnahme hat der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung jedoch nicht geschaffen. Die mit der Erziehung von Kindern betrauten Personen sind daher weiterhin in der Verantwortung, Rücksicht auf die berechtigten Interessen und Bedürfnisse Anderer zu nehmen.
Die Firma Biowork GmbH, Zum Kompostplatz 1, 14550 Groß Kreutz (Havel) OT Schmergow, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück 14550 Groß Kreutz (Havel), OT Schmergow, Zum Kompostplatz 1 in der Gemarkung Schmergow, Flur 10, Flurstücke 4 und 105 eine Kompostierungsanlage zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb einer Kompostierungsanlage, bestehend aus einer Biogutkompostierung mit eingehaustem Annahme-, Aufbereitungs- und Rottebereich, einer Grüngutkompostierung in offener Mietenkompostierung sowie dem gemeinsamen Bereich Annahme, Verwaltung und innerbetriebliche Fahrwege. Die Kompostierungsanlage hat einen Durchsatz von 25.262 Tonnen je Jahr (rechnerisch: 69,21 Tonnen je Tag) und ersetzt die am Standort von der Biowork GmbH betriebene offene Kompostierungsanlage mit einem Durchsatz von 9.900 Tonnen je Jahr. Die Bestandsgenehmigung für die zu ersetzende Kompostierungsanlage umfasst zusätzlich eine Anlage zur Aufbereitung von Erdstoffen, die zukünftig weiter am Standort betrieben wird. Die Herauslösung der für die Neugenehmigung erforderlichen Anlagenbereiche der Kompostierung aus der Bestandsgenehmigung erfolgt über eine entsprechende Verzichtserklärung des Betreibers im Genehmigungsverfahren. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.5.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.4.1.1 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 7 Absatz 1 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Erkenntnissen über die Merkmale des Vorhabens, die örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und der beantragten Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsminderung sowie der geplanten Ausführung der Biogutkompostierung in geschlossener Betriebsweise keine zusätzlichen erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten. Die Kompostierungsanlage befindet sich im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch der Gemeinde Groß Kreutz (Havel). Das Vorhabengebiet ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als „Sonderbaufläche Kompostier- und Biogasanlage“ dargestellt. Auf der Sonderbaufläche werden derzeit bereits eine Biogasanlage mit 3 BHKW, ein Obstschlempelager, eine Trocknungsanlage, ein Verkaufsplatz für Fertigprodukte und die mit dem beantragten Vorhaben zu ersetzende Kompostierungsanlage mit Erdstoffaufbereitung betrieben. Für die Errichtung der Kompostierungsanlage werden keine zusätzlichen, über die bisher am Standort für die Bestandsanlage genehmigten Betriebsflächen, in Anspruch genommen. Durch die beantragte Errichtung der Kompostierungsanlage erfolgt eine Neuversiegelung von 6.960 m² Boden. Bei der in Anspruch zu nehmenden Fläche handelt es sich um derzeit brachliegende, durch die derzeitige Benutzung mechanisch vorbelastete Bereiche im Sondergebiet. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt werden durch die Änderungen der Anlage nicht zusätzlich beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung von Erholungsräumen erfolgt nicht; das Landschaftsbild wird durch die gewählte Ausführung der Anlage nicht erheblich nachteilig beeinträchtigt. Aufgrund der Unterschreitung der geltenden Immissionsrichtwerte nach Technischer Anleitung Lärm sind keine Gefährdungen, erheblichen Nachteile oder erheblichen Beeinträchtigungen durch Geräusche zu erwarten. Gefährdungen, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe, insbesondere Gerüche oder Bioaerosole sind nachweislich nicht zu erwarten.
Die Firma abh Abfallbehandlungsgesellschaft Havelland mbH, beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück 14641 Nauen, OT Schwanebeck, Schwanebecker Weg 25 in der Gemarkung Nauen, Flur 24, Flurstück 26 eine Kompostierungsanlage wesentlich zu ändern. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen: - die Erhöhung der Durchsatzleistung der Anlage von 9.900 t/a auf 27.140 t/a Einsatzstoffe nicht gefährliche Abfälle (Bioabfälle) - die Erweiterung der durch die Kompostierungsanlage genutzten Anlagenfläche, im Wesentlichen durch Austausch von Bereichen mit der benachbarten mechanisch- biologischen Abfallbehandlungsanlage (MBA) - die Erhöhung der maximalen Lagerkapazität der Anlage inklusive Frischkompost - die Errichtung zusätzlicher Anlagenteile (Annahmehalle mit Logistikbereich, ELT- Schaltanlagengebäude, Trennwand in der Halle, zweiseitige 4 m hohe Anschüttwand im Bereich der BE 3.3 K, Einbau von Schnelllauftoren, Errichtung Ammoniumsulfattank, Errichtung Biofilter und Prozesswasserspeicher mit Vorlageschacht) - den Abriss einer Hallenwand im Bereich der Beschickungshalle der Intensivrotte IR 2 - Abriss des alten Prozesswasserspeichers - die Änderung des Be- und Entlüftungssystems mit baulichen Änderungen, - die Änderung / Errichtung der Abgasreinigungseinrichtung (Biofilter mit vorgeschaltetem saurem Wäscher zur Ammoniakabscheidung) - Änderungen des Bewässerungssystems - Änderung der Entwässerungsanlage bzw. der Ableitung des Prozesswassers Der Betrieb der Kompostierungsanlage erfolgt zukünftig in geschlossener Betriebsweise. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.5.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.4.1.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Erkenntnissen über die Merkmale des Änderungsvorhabens, die örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und der beantragten Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsminderung sowie der geplanten Ausführung des Vorhabens in geschlossener Betriebsweise keine zusätzlichen erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten. Die Kompostierungsanlage befindet sich im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplans „Industriegebiet Schwanebecker Weg“ der Stadt Nauen. Die Nachbarschaft ist geprägt durch weitere Anlagen der Abfallwirtschaft und zahlreiche Windenergieanlagen des Windparks „Nauener Platte“. Durch die beantragte Erweiterung wird die überbaute Fläche um 3.924,2 m² erhöht. Bei der in Anspruch zu nehmenden Fläche handelt es sich um derzeit brachliegendes Gelände im Industriegebiet. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt werden durch die Änderungen der Anlage nicht zusätzlich beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung von Erholungsräumen erfolgt nicht; das Landschaftsbild wird nicht erheblich nachteilig beeinträchtigt. Aufgrund der Unterschreitung der geltenden Immissionsrichtwerte nach Technischer Anleitung Lärm sind keine Gefährdungen, erheblichen Nachteile oder erheblichen Beeinträchtigungen durch Geräusche zu erwarten. Gefährdungen, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe, insbesondere Gerüche oder Bioaerosole sind nachweislich nicht zu erwarten.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 344 |
| Land | 181 |
| Zivilgesellschaft | 4 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 6 |
| Förderprogramm | 294 |
| Gesetzestext | 2 |
| Lehrmaterial | 1 |
| Text | 130 |
| Umweltprüfung | 42 |
| unbekannt | 51 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 213 |
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| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 520 |
| Englisch | 30 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 2 |
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| Datei | 3 |
| Dokument | 114 |
| Keine | 304 |
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| Webdienst | 1 |
| Webseite | 138 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 311 |
| Lebewesen und Lebensräume | 381 |
| Luft | 526 |
| Mensch und Umwelt | 526 |
| Wasser | 289 |
| Weitere | 509 |