Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen urteilte am 18. Mai 2016, dass der Bau des Offshore-Terminals Bremerhaven (OTB)vorerst eingestellt wird. Das Gericht begründete die Entscheidung zum einen damit, dass für die Genehmigung der Bund über die Bundeswasser- und Schifffahrtsverwaltung zuständig gewesen wäre und nicht das Land Bremen. Das Land habe sich damit selbst die Planfeststellung erteilt. Zum anderen führten die Richter Eingriffe in den Gebiets- und Artenschutz an. Möglicherweise werde das europäische Schutzgebiet "Weser bei Bremerhaven" irreversibel durch den Bau beeinträchtigt.
Press release from the Coordination Centre for Effects at the German Environment Agency Ecosystems such as forests, heaths and surface waters are more sensitive to atmospheric nitrogen pollution than previously thought, according to a report under the Geneva Air Convention of the United Nations Economic Commission for Europe (CCE). The report ( Review and revision of empirical critical loads of nitrogen for Europe ) provides revised and updated empirical threshold values (critical loads) for harmful nitrogen inputs to natural ecosystems. It is based on an analysis of new scientific data from the past 10 years by a team of 45 leading European nitrogen and ecosystem experts. In 40% of the ecosystem types reviewed, critical loads of nutrient nitrogen had to be adjusted downwards (more sensitive), in considerably less ecosystem types the value was adjusted upwards. Excess reactive nitrogen inputs disturb the nitrogen balance of ecosystems and endanger plant communities, soils, and biodiversity. Due to anthropogenic emissions, the current global biogeochemical flows of reactive nitrogen have been shifted far beyond the proposed planetary boundary, which is set to avoid the risk of generating irreversible changes to ecosystems and their biodiversity due to nitrogen pollution. The revised nitrogen threshold values emphasize even more the need to reduce the amount of reactive nitrogen entering the environment. Nitrogen is primarily emitted from agriculture, i.e. from livestock manure and fertilized fields (primarily as ammonia), but also from combustion processes in vehicles and industry (as nitrogen oxides). Mitigation is most urgently needed where sensitive ecosystems are located within or around agricultural regions with intensive farming of livestock or close to high-traffic motorways or heavy industry. In the Netherlands, the country with the highest livestock density in Europe, the government recently announced plans to compensate farmers for reducing their number of livestock in order to lower nitrogen pollution, in response to a court decision. This may serve as an example for other countries with high livestock densities, such as parts of Belgium and Germany, which also need to increase their efforts to reduce nitrogen pollution to protect sensitive ecosystems. Further information: The report was published on 24 October 2022 by the Coordination Centre for Effects, which operates under the Geneva Air Convention and is hosted by the German Environment Agency. About the CCE: The CCE is an organizational entity under the CLRTAP, the Convention on Long-range Transboundary Air Pollutionof the United Nations Economic Commission for Europe ( UNECE ). The CLRTAP was signed in 1979 and came into force in 1983. It was the first international legally binding instrument to deal with problems of air pollution at a broader scale. The goal of the convention is to control air pollution and its effects and to develop an extensive programme for the monitoring and evaluation of the long-range transport of air pollutants.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vertagte am 2. Oktober 2014 das Verfahren der Umweltverbände BUND, NABU und WWF gegen die Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe. Das Gericht muss jedoch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum EU-Wasserrecht abwarten bevor es sein Urteil fällen kann. Diese Entscheidung wird für das Frühjahr 2015 erwartet. Die im „Aktionsbündnis Lebendige Tideelbe“ zusammengeschlossenen Umweltverbände hatten geklagt, da sie die Ansicht vertreten, dass die Hamburger Wirtschaftsbehörde und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Nord in ihren Planungen wichtige Vorgaben des europäischen Umweltrechts gravierend missachtet haben.
Zuteilung für 2. Handelsperiode bleibt rechtens Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat die Kürzung der Zuteilung für die Energiewirtschaft in der 2. Handelsperiode für rechtens erklärt und die Klage des Energieversorgers RWE gegen die sogenannte Veräußerungskürzung für Energieanlagen abgewiesen. Das BVerwG bestätigte damit in dieser grundlegenden Frage des Emissionshandels die Urteile der Vorinstanzen sowie seine Urteile von Oktober und Dezember 2012. Hier hatten in verschiedenen Verfahren insgesamt sechs Unternehmen geklagt. Im aktuellen Fall, der am 21.02.2013 verhandelt wurde, ging es um ein von RWE betriebenes Kraftwerk, das sich innerhalb einer Braunkohleaufbereitungsanlage befindet, die nicht emissionshandelspflichtig ist. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ( UBA ) hatte die Zuteilung an das Kraftwerk nach den Vorschriften des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012) für den Energiesektor entsprechend dem Effizienzstandard der jeweiligen Anlage gekürzt. Das Gericht befand dies als rechtens. Auch die Anwendung eines einheitlichen Energiebenchmarks auf Braunkohleanlagen ist verfassungsgemäß, da die höhere Belastung für Braunkohleanlagen dem Verursacherprinzip folge. Bereits im Oktober 2012 hatten vier Energieversorger erfolglos gegen die Anwendung der Veräußerungskürzung im Energiesektor geklagt, die im ZuG 2012 für die 2. Handelsperiode festgelegt wurde. In der Sprungrevision vom Verwaltungsgericht Berlin entschied das BVerwG, dass die Veräußerungskürzung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht und dem deutschen Verfassungsrecht vereinbar ist. Das Gericht ordnet dabei „die Luft als knappes Gut“ ein - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1995 dies für das Wasser getan hat. Die Knappheit ergibt sich daraus, dass die Erdatmosphäre Treibhausgase nur in begrenztem Maße aufnehmen kann, um schädliche Klimawirkungen zu verhindern. Die zulässigen Mengen schädlicher Treibhausgase können somit in vergleichbarer Weise wie das Wasser budgetiert werden. Demzufolge ist es finanzverfassungsrechtlich unbedenklich, dass - wie es das BVerwG betont - die „Nutzung der Luft“ quasi über den Zukauf von Zertifikaten bezahlt werden muss. Diese Einnahmen des Staates gehen in den Energie- und Klimafond, aus dem u.a. wiederum Klimaschutzprojekte finanziert werden. Dass hier eine unterschiedliche Behandlung von Energie- und Industrieanlagen vorliegt, ist vom Emissionshandelssystem durchaus gewollt. Das Gericht sieht in dieser Unterscheidung keine Anhaltspunkte für eine europarechtliche Beihilfe zugunsten der nicht betroffenen Industrieanlagen gegenüber den Energieanlagen. In zwei der Verfahren wurde zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht angerufen. Weiterhin entschied das BVerwG, dass der Gesetzgeber nicht an Zuteilungsregeln der 1. Handelsperiode festhalten musste, sondern diese durch ein neues Zuteilungssystem für die 2. Handelsperiode 2008-2012 ersetzen durfte. Zugleich hat das Gericht mit der jüngsten Entscheidung auch geklärt, dass Kraftwerke, die lediglich Bestandteil (Nebeneinrichtung) einer nicht emissionshandelspflichtigen Industrieanlage (Haupteinrichtung) sind, dennoch wie Energieanlagen mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten aus dem Emissionshandel behandelt werden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes im Verhältnis zu Kraftwerken innerhalb einer emissionshandelspflichtigen Industrieanlage bestehe nicht. Die aktuellen, richtungweisenden Urteile stärken insgesamt das System des Emissionshandels, da das Prinzip der Veräußerungskürzung auch ein wichtiger Bestandteil des Emissionshandels in der 3. Handelsperiode 2013-2020 ist. Die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ist die nationale Behörde für die Umsetzung des europaweiten Emissionshandels für stationäre Anlagen sowie für den Luftverkehr. Zu ihren Aufgaben gehören die Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberechtigungen, die Prüfung der Emissionsberichte und der Überwachungspläne sowie die Verwaltung von Konten im EU-Emissionshandelsregister. Sie ist zudem zuständig für die Verwaltung der projektbasierten Mechanismen Joint Implementation und Clean Development Mechanism.
Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer EnergienÌ® stellt mit der gesetzgeberischen Kompromissformel eines ćharmonisierten ZubausÌ® vollkommen neue Herausforderungen an Juristen, Verbände, Anlagenbetreiber und -hersteller, Kommunen und nicht zuletzt die Wirtschaft. Der neue EEG-Handkommentar konzentriert sich aus Beratersicht auf die komplizierten Neuregelungen und bindet bereits die ersten Gerichtsentscheidungen nach der EEG-Novelle ein. Er bereitet anschaulich die typischen Problemlagen praxisgerecht auf: Gibt es Übergangsregelungen? Welche Regelungen gelten für Altanlagen? Wie verhält es sich mit der bisherigen Rechtsprechung und den Entscheidungen der Clearingstelle EEG? Wie werden die Förderkosten künftig verteilt? Wann wird die Eigenversorgung überhaupt noch privilegiert? Welche Anlagenbetreiber müssen ihren Strom ab wann direkt vermarkten? Welche Anlagenbetreiber müssen EEG-Umlage bezahlen und in welcher Höhe? Welche stromintensiven Unternehmen können die Besondere Ausgleichsregelung weiterhin für sich in Anspruch nehmen? Was ist zu beachten bei den aktuellen Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen? Herausgeber und Autoren mit langjähriger Beratungserfahrung gewährleisten den schnellen Zugriff auf anwendungsorientierte Lösungen neuer Rechtsfragen nach der Reform: RA Toralf Baumann, RA Guido Brucker, RA Dr. Dominik Greinacher, RA Dr. Reinald Günther, Dr. Andrea Huber, RAin Dr. Jule Martin, Michael Marty, Dr. Christoph Maurer, Dr. Marike Pietrowicz, René Walter. Quelle: Verlagsinformation
Weltweit haben Klagen auf mehr Klimaschutz eine immer größere Bedeutung. Fast alle Klagen bringen bislang allerdings keine oder keine nennenswerten Verpflichtungen der Gesetzgebung zu mehr Klimaschutz hervor. Die Klima-Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts liefert eine Neuinterpretation liberal-demokratischer Kernbegriffe und ist von hoher Relevanz für das liberal-demokratische Verfassungsrecht im Allgemeinen - einschließlich des EU- und Völkerrechts. Das Urteil akzeptiert die Menschenrechte als intertemporal und global anwendbar; es wendet das Vorsorgeprinzip auf diese Rechte an und befreit sie von der irreführenden Kausalitätsdebatte. Prozedural werden die Rolle des Parlaments und die Verpflichtung zu einer sorgfältigen Tatsachenerhebung betont. In der Summe kommt es so zu einer Verpflichtung der Gesetzgebung zu mehr Klimaschutz. Allerdings rückt das Gericht letztlich die Freiheitsgefährdung aufgrund einer (zunächst zu wenig ambitionierten und später) radikalen Klimapolitik ins Zentrum und leitet die praktische Verpflichtung zur Klimaneutralität vor allem daraus ab - und fokussiert nicht so sehr die Freiheitsbedrohung durch den Klimawandel selbst. Insofern steht eine Neuinterpretation der Freiheitsgarantien und der Gewaltenteilung - die im Grundgesetztext angelegt ist - weiterhin auf der Tagesordnung. Das Gericht macht auch nicht deutlich, dass das Pariser 1,5-Grad-Limit ein radikal kleineres Kohlenstoffbudget bedeutet; doch kann man die Entscheidung insoweit aufgrund der Verpflichtung zur sorgfältigen Tatsachenerhebung weitergehend interpretieren. Außerdem wurde bisher wenig beachtet, dass die Gerichtsentscheidung eine Verpflichtung Deutschlands impliziert, auf mehr EU-Klimaschutz hinzuwirken, zumal die meisten Emissionen supranational geregelt sind. Das EU-Emissionshandelssystem bedarf, um effektiv zu sein, einer Reform, die deutlich über die bestehenden EU-Vorschläge hinausgehen müsste. Neben einer solchen transnationalen Mengensteuerung von Emissionen müssen auch sämtliche andere staatlichen Entscheidungen mit einem baldigen Erreichen von Klimaneutralität vereinbar sein. Quelle: Forschungsbericht
Die Seite "Landesrecht online" bietet Ihnen die Möglichkeit, online in den Hamburger Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.), den Entscheidungen der Hamburger Gerichte sowie in den schulrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu recherchieren.
BGE | Eschenstraße 55 | 31224 Peine Bayerisches Landesamt für Umwelt Dienststelle Hof/Saale - Referat 104 Tiefengeologie Hans-Högn-Str. 12 95030 Hof/Saale Eschenstraße 55 31224 Peine T +49 5171 43-0 www.bge.de Ansprechpartner Durchwahl Fax E-Mail Mein Zeichen @bge.de SG02101/26-3/4-2020#117 Datum und Zeichen Ihres Schreibens Datum 18. Dezember 2020 Kategorisierung von entscheidungserheblichen Daten im Rahmen des Standortauswahlverfahrens nach dem Geologiedatengesetz (GeolDG) Sehr geehrte Damen und Herren, die BGE ist als Vorhabenträgerin gemäß § 13 Abs. 2 Satz 4 Standortauswahlgesetz (StandAG) verpflichtet, alle „entscheidungserheblichen Tatsachen und Erwägungen“, insbesondere die entscheidungserheblichen geologischen Daten, die für die Ermittlung der Teilgebiete nach § 13 StandAG herangezogen wurden, zu veröffentlichen. In den Datenberichten, die gemeinsam mit dem Zwischenbericht am 28.09.2020 veröffentlicht wurden, konnte nur ein kleiner Teil die- ser Tatsachen und Erwägungen in Form von Daten veröffentlicht werden. Vor dem Anfang Februar 2021 anstehenden ersten Beratungstermins des Beteiligungsformates Fachkonferenz Teilgebiete sollen erhebliche Anteile der entscheidungserheblichen Daten veröffentlicht wer- den. Nach Inkrafttreten des Geologiedatengesetzes (GeolDG) am 30. Juni 2020 hat die BGE Ihnen die nach § 33 Absatz 8 Satz 1 GeolDG geforderten Kategorisierungsvorschläge übermittelt. In unserem Schreiben vom 01.07. bzw. 07.07.2020 haben sich die in der Tabelle mit Kategori- sierungsvorschlägen markierten entscheidungserheblichen Daten aufgrund der noch laufen- den Arbeiten zur Ermittlung von Teilgebieten (§ 13 StandAG) auf die Ausschlusskriterien be- schränkt. Die Ausweisung sämtlicher entscheidungserheblicher Daten zu den Mindestanfor- derungen und den geowissenschaftlichen Abwägungskriterien lag uns zu diesem Zeitpunkt Seite 1 von 4 Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung: Stefan Studt (Vors.), Beate Kallenbach-Herbert, Steffen Kanitz, Dr. Thomas Lautsch Vorsitzender des Aufsichtsrats: Staatssekretär Jochen Flasbarth Kontoverbindung: Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg - IBAN DE57 2699 1066 7220 2270 00, BIC GENODEF1WOB USt-Id.Nr. DE 308282389, Steuernummer 38/210/05728 noch nicht vor, woraufhin eine deutlich größere Menge potentiell entscheidungserheblicher Datentypen in die Kategorisierungsvorschläge der BGE aufgenommen wurden. Mit diesem Schreiben übermitteln wir Ihnen, wie telefonisch in der KW 50 besprochen, eine aktualisierte Tabelle mit Kategorisierungsvorschlägen. Diese enthält im Vergleich zu der vorherigen Ver- sion eine reduzierte Datenmenge, die sich auf die im Rahmen der Ermittlung von Teilgebieten gemäß § 13 StandAG als entscheidungserheblich ausgewiesenen Daten beschränkt, zu de- nen uns Ihrerseits noch keine Kategorisierung vorliegt. Neben der Tatsache, dass wir unsere Kategorisierungsvorschläge in der aktualisierten Tabelle auf entscheidungserhebliche Daten beschränken, wurde die Tabelle für Ihr Bundesland mit einigen Dateneinträgen ergänzt, die in unserem ersten Schreiben mit Kategorisierungsvor- schlag nicht enthalten waren. Dabei handelt es sich in erster Linie um Daten, die uns von einer anderen Behörde zugegangen sind und für jene wir jedoch Ihre Zuständigkeit vermuten. Damit korrigieren wir unsere bisherigen Kategorisierungsvorschläge, in denen wir solche Daten der datenliefernden Behörde zugeordnet haben. Aufgrund einer internen Bearbeitung kann bei diesen Daten die Spalte „Behörde“ mit unserem Kürzel „BGE“ ausgefüllt sein, bitte lassen Sie sich davon nicht irritieren. Zur Erleichterung der Identifikation der Daten wurden in der Ihnen bekannten Excel-Tabelle die Spalten „DatenZeileID“, „DateiName“ und „DateiPfad“ ergänzt (siehe Tabelle 1). Das Excel Tabellenblatt „_alle“ zeigt eine Gesamtdarstellung sämtlicher für die Ermittlung von Teilgebie- ten als entscheidungserheblich markierten Daten aus ihrem Bundesland. In dem Tabellenblatt „_ohne_Bescheide“ befindet sich eine Auflistung der Daten, zu denen Ihre Kategorisierung noch erforderlich ist. Wir bitten Sie wie gehabt Ihre Informationen nur in die gelb eingefärbten Spalten einzutragen, die nun zusätzlich die Vorsilbe „Amt“ beinhalten. Wir hoffen, dass wir Ihnen auf Basis der aktualisierten Tabellen mit Kategorisierungsvorschlä- gen eine Priorisierung für die Kategorisierung der verbleibenden Daten ermöglichen. Sie er- halten die aktualisierten Kategorisierungsvorschläge für die Ihrer Behörde zugeordneten Da- ten in digitaler Form als Excel-Spreadsheet und im PDF-Format. Das Augenmerk bei der fort- schreitenden Veröffentlichung geologischer Daten liegt nun insbesondere auf den nichtstaat- lichen Daten. Nach unserem Kenntnisstand ist die Zuständigkeit in Ihrem Bundesland bereits geregelt. Wir bitten Sie um eine kurzfristige Mitteilung, bis zum 05.01.2020, zum voraussicht- Seite 2 von 4 Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung: Stefan Studt (Vors.), Beate Kallenbach-Herbert, Steffen Kanitz, Dr. Thomas Lautsch Vorsitzender des Aufsichtsrats: Staatssekretär Jochen Flasbarth Kontoverbindung: Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg - IBAN DE57 2699 1066 7220 2270 00, BIC GENODEF1WOB USt-Id.Nr. DE 308282389, Steuernummer 38/210/05728 lichen Übermittlungsstand der Kategorisierungsbescheide für nichtstaatliche geologische Da- ten bis zum Stichtag 20.01.2021. Da wir für die Umsetzung der Bereitstellung der Daten vo- raussichtlich etwa zehn Werktage benötigen, ist dies der letztmögliche Zeitpunkt um eine Be- reitstellung von Daten zur Fachkonferenz Teilgebiete am 5. und 6. Februar 2021 zu realisieren. Im Zusammenhang mit der Einordnung aufkommender Fragen von Daten zu bergbaulicher Tätigkeit haben sich im September 2020, Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Na- turschutz und nukleare Sicherheit (BMU), des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), der Länder und der BGE besprochen. Im Nachgang konkretisierte die BGE ihre Po- sition mit einer Darstellung der „Ankerdaten“ oder „Ankerpunkte“, welche die BGE für die An- wendung des Ausschlusskriteriums § 22 Abs. 2 Nr. 3 StandAG „Einflüsse aus gegenwärtiger oder früherer bergbaulicher Tätigkeit“ verwendet hat. Das BMWi hat diese Darstellung schrift- lich bewertet. Nach Ansicht des BMWi-Referats IVB5 sind die folgenden Datentypen als Nach- weis- bzw. Fachdaten vom GeolDG erfasst: Maximal aufgefahrene Tiefe (in der BGE-Systematik: AK.B19), Risswerksumhüllende (AK.B21) und Name/ID Bergwerk (AK.B22). Abweichend wird dagegen der Schädigungsbereich (AK.B20) bewertet. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, ebenfalls bis zum 20.01.2021, um eine Mitteilung, ob Sie für die Datentypen AK.B19-B22 Kategorisierungsbescheide im Sinne des GeolDG erlas- sen werden. Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ihre Entscheidung über die Kategorisierung von geologischen Daten, die für das Standortaus- wahlverfahren benötigt werden und die entscheidungserheblich sind, keine aufschiebende Wirkung haben (§ 33 Absatz 7 Satz 2 GeolDG). Aus diesem Grund bitten wir Sie uns umge- hend mitzuteilen, wenn Sie Kenntnis von anhängigen Verfahren nach § 80 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erlangen sowie dann, wenn ein Gericht in einem sol- chen Verfahren die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ihre Entscheidung über eine Datenkategorisierung anordnet. Eine solche Mitteilung ist für uns Seite 3 von 4 Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung: Stefan Studt (Vors.), Beate Kallenbach-Herbert, Steffen Kanitz, Dr. Thomas Lautsch Vorsitzender des Aufsichtsrats: Staatssekretär Jochen Flasbarth Kontoverbindung: Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg - IBAN DE57 2699 1066 7220 2270 00, BIC GENODEF1WOB USt-Id.Nr. DE 308282389, Steuernummer 38/210/05728
Die Länder Berlin und Brandenburg haben heute nach intensiver Prüfung die Empfehlungen des Kammergerichts im Beschwerdeverfahren zur S-Bahn-Vergabe nicht aufgenommen. In dem im Jahr 2020 gestarteten Vergabeverfahren geht es um den öffentlichen Auftrag zur Herstellung und Instandhaltung neuer S-Bahn-Wagen und deren Betrieb auf zwei (von drei) Teilnetzen der Berliner S-Bahn („Nord-Süd“ und „Stadtbahn“). Die mündliche Verhandlung – zwischen den Ländern sowie dem Antragsteller, einem Unternehmen, das als potenzieller Mitbewerber etliche Punkte des Verfahrens gerügt hatte – war am Freitag fortgesetzt worden, nachdem das Gericht zuvor beiden Seiten eine Verhandlungslösung empfohlen hatte. Dabei ging es um vier Rügen, von denen auch das Gericht bereits zwei als voraussichtlich unzulässig eingeschätzt hatte, weil sie zu spät eingelegt worden waren. Der Antragsteller hatte zwar zugesagt, im Falle einer Einigung auf den Gerichtsvorschlag alle weiteren Beschwerden zurückzuziehen und damit eine Erledigung des Verfahrens zu erreichen. Dies hätte jedoch aus Sicht insbesondere der Berliner Seite Nachteile für andere Wettbewerber zur Folge gehabt. Senatorin Manja Schreiner : „Wir haben uns nach intensiver Prüfung dazu entschieden, den Abhilfevorschlag nicht anzunehmen und die Entscheidung in die Hände des Kammergerichts zu legen. Die Antragstellerin wusste von der Rügemöglichkeit, hat sie aber in relevanten Punkten nicht rechtzeitig genutzt – dies war auch bei der Entscheidung über den gerichtlichen Vorschlag zu berücksichtigen. Nach Auswertung des schriftlichen Gerichtsbeschlusses und den nötigen Anpassungen wollen wir das Verfahren zügig zum Abschluss bringen. Das ist eine gute Nachricht für Berlin, denn wir brauchen schnellstmöglich moderne, attraktive S-Bahn-Fahrzeuge und einen Ausbau des Verkehrsangebots. Dieses Ziel verfolgen wir weiterhin konsequent.“ Die ausführliche schriftliche Entscheidung des Gerichts steht noch aus. Die Länder werden sie nach Vorliegen schnellstmöglich prüfen und umsetzen, um die Vergabe zu einem Abschluss zu bringen. Zugleich wird neu bewertet, inwiefern Fristen für die Angebotsabgabe anzupassen sind.
Das Verwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die Friedrichstraße bis zur abgeschlossenen straßenrechtlichen Teileinziehung wieder für den Kfz-Verkehr geöffnet werden muss. Diese Entscheidung und das weitere Vorgehen wird die Senatsverwaltung nun prüfen, insbesondere eine mögliche Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Bettina Jarasch, Senatorin für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz: „Ich möchte für die Flaniermeile Friedrichstraße eine gute dauerhafte Lösung als Fußgängerzone. Deshalb haben wir das Verfahren neu aufgelegt und dabei Vorschlägen der Anrainer Rechnung getragen. Das Verfahren zur endgültigen Umwandlung und die Einrichtung der Fahrradstraße in der Charlottenstraße laufen unabhängig von der heutigen Gerichtsentscheidung weiter.“ Nach Abschluss des aktuell laufenden Teileinziehungsverfahrens wird die Friedrichstraße dann dauerhaft zur Flaniermeile. Die parallel verlaufende Charlottenstraße wird aktuell zur Fahrradstraße umgebaut. Auch dies ist von der heutigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts unberührt. Bis Ende Oktober 2021 lief im Abschnitt zwischen Französischer Straße und Leipziger Straße der Verkehrsversuch zur Verkehrsberuhigung. Aktuell läuft die straßenrechtliche Teileinziehung des Bereichs für die dauerhafte Umwandlung in eine Fußgängerzone. Dieser Prozess dauert deswegen noch an, weil die Senatsverwaltung ihn neu aufgesetzt hat, um eine gute funktionierende Lösung für die Flaniermeile umzusetzen. Hierbei wurden die Verbesserungsvorschläge der ortsansässigen Gewerbetreibenden aufgegriffen. Nach intensivem Austausch mit den Anliegern hatte die Senatsverwaltung das Konzept für die Flaniermeile bezüglich des Wirtschaftsverkehrs optimiert und entschieden, den Lieferverkehr auch in diesem Abschnitt der Friedrichstraße zuzulassen, um für mehr Verkehrssicherheit in den Seitenstraßen zu sorgen. Für das angepasste Teileinziehungsverfahren mit dem verbesserten Konzept nahm die Senatsverwaltung in Kauf, dass mehr Zeit zwischen dem Ende des Verkehrsversuchs und der dauerhaften Umwandlung verstreichen würde.
Origin | Count |
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Bund | 98 |
Land | 40 |
Type | Count |
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Ereignis | 2 |
Förderprogramm | 10 |
Text | 113 |
Umweltprüfung | 2 |
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