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Offensichtlich rechtswidrige Planung und Bebauung des vernichteten Biotops auf dem Brammenring-Gelände

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es schreibt Ihnen hier nicht nur der Unterzeichner als Bürger, sondern auch als Vorsitzender des seit 9 Jahren bestehenden nur ehrenamtlich arbeitenden Vereins KONTRA - zusammen mit der ehrenamtlich arbeitenden Redaktion MAGAZIN KONTRA AKTUELL mit ihm als unterzeichnenden Chefredakteur. Wir hatten dem Oberbürgermeister Anfragen wg. der Natur-Vernichtung auf dem Brammenring gestellt. Ob es eine UVP für dieses Gebiet gegeben habe. Keine dieser Anfragen wurde beantwortet, lediglich in einem Fall gab es einen „Bescheid“ dass es eine gültige UVP gäbe. Dabei wurden dort hunderte von Tier- und Pflanzenarten – viele auf den Roten Listen stehend – vernichtet. Die tatsächlichen Fakten zu diesem Fall haben wir inzwischen investigativ wie auch aus offen zugänglichen Quellen ermittelt: Auf dem sich in rund 50 Jahren weitgehend unberührt gebliebenen Brammenring mit seiner Tier- und Pflanzenwelt sollte zunächst (angeblich!) nur ein sehr großer Sportfachmarkt, tatsächlich aber eine komplette Bebauung entstehen. Mit dem Sportsupermarkt, anderen Firmen – und einer Luxus-Wohnbebauung. Entsprechende Architekten-Entwürfe haben wir vorliegen! (Hatten)Sie auf Ihren Websites übrigens auch. Frage 1: Ist es richtig, dass am 15. August 2019 in einer gemeinsamen Klage gegen den Bauvorbescheid mehrere Ruhrgebietsstädte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf vorgingen? Frage 2: Ist es richtig, das mit Urteil v. 8.04.22 das VG Düsseldorf den Bauvorbescheid v. 4.07.2019 aufhob und die Genehmigung für rechtswidrig erklärt wurde? Frage 3: Ist es richtig, dass bezüglich des Bebauungs-Planes VBB 27 „Brammenring“ ein Antrag auf ein Normenkontroll-Verfahren von der Stadt Bottrop – eingebunden in ein gemeinsames Vorgehen der weiteren Ruhrgebietsstädte Duisburg, Essen und Gelsenkirchen – beim OVG Münster eingereicht wurde? Frage 4: Ist richtig, dass mit Urteil v. 27.02.23 der Bebauungs-Plan für unwirksam erklärte? Weil das gesamte Brammenring-Gelände für eindeutig schützenswert benannt wurde und das dadurch auch künftig keine gültige UVP erstellt werden könne? Womit wir also belogen wurden? Die Aktenzeichen: Normenkontrolle: 10 D 26/20.NE / Berufungsverfahren gegen VG-Urteil: 10 A 1136/22 / Erstinstanz VG Düsseldorf 25 K 6111/19. Frage 5: Haben Sie Erkenntnisse, wer z.B. im Lichte der anstehenden Kommunalwahl und unserer investigativen Ermittlungen durch Hacking versucht hatte und noch auch jetzt noch weitermacht, die Veröffentlichung über das Brammenring-Desaster zu verhindern? Wir haben das OVG Münster mit einem Qualifizierten Hinweis auf das auf dem Brammenring passierte Desaster – mit ausführlicher Foto-Dokumentation – hingewiesen, wie das Gebiet zerstört wurde. Die Missachtung der über die Instanzen hinweg gefällten Gerichtsurteile darüber stellt aus unserer Sicht einmal mehr das Rechtsverständnis von Stadt und anderen Beteiligten in das richtige Licht und dürfte einmalig sein. Wie das Gericht darauf reagieren wird, wissen wir nicht – aber mit einem Einschreiben/Rückschein ist eine Akteneinlage/ein Aktenzeichen sichergestellt. Das war uns wichtig! Da diese Thematik sehr komplex noch weitergeht, werden wir mit weiteren kurzfristigen und tiefergehenden Anfragen als Nachtrag weitere Fragen stellen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Erstellung eines praxisorientierten Handlungsleitfadens als Hilfestellung für Kommunen zur Bewältigung der SUP-Anforderungen an die Erarbeitung von Verkehrsentwicklungsplänen

Unabhängig von der rechtlichen Frage der SUP-Pflichtigkeit geht das F+E-Vorhaben davon aus, dass durch eine Umweltprüfung für kommunale Verkehrsentwicklungspläne (VEP) strategische Entscheidungen auf VEP-Ebene fachlich abgesichert, Flächennutzungs- und Bebauungsplanverfahren inhaltlich entlastet, Immissionsschutzbelange frühzeitig berücksichtigt, Akzeptanz des VEP in der Öffentlichkeit nachhaltig verbessert werden können. Die Bosch & Partner GmbH entwickelt dazu zusammen mit der Bergischen Universität Wuppertal einen Handlungsleitfaden. Die Grundlage für den Handlungsleitfaden bildet eine Analyse der gegenwärtigen Planungspraxis bei der kommunalen Verkehrsentwicklungsplanung sowie der kommunalen Umweltprüfung. Dabei soll insbesondere auch der Stand der Integration verschiedener Fachplanungen herausgestellt werden. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen stützt sich die Entwicklung des Handlungsleitfadens wesentlich auf die Durchführung und Analyse von Fallbeispielen. Anhand von repräsentativ ausgewählten Beispielräumen werden Einsatzmöglichkeiten der entwickelten Methodik zur Anwendung der SUP simuliert und auf Praxistauglichkeit getestet.

Landesrecht online Hamburg

Die Seite "Landesrecht online" bietet Ihnen die Möglichkeit, online in den Hamburger Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.), den Entscheidungen der Hamburger Gerichte sowie in den schulrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu recherchieren.

Gefahren fuer die Bevoelkerung durch Kernenergieanlagen

Bearbeitet werden folgende Fragestellungen: Strahlenschutzmessungen, Sicherheit von Kernkraftwerken, Interessenlage von Gutachtern, biologische Strahlenwirkungen, Strahlenschutzgesetzgebung, Radiooekologie und (Strahlenschutzmessungen), Spurennachweis durch Roentgenfluoreszenz. Benutzte Unterlagen sind: Fachliteratur, behoerdliche und andere Gutachten, Gerichtsurteile.

Statement von Senatorin Ute Bonde zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Eilrechtsschutz gegen Tausalz-Allgemeinverfügung)

Ich nehme die heutige Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis. Die Situation im öffentlichen Raum zum Zeitpunkt der Verfügung, die Auslastung der Rettungsdienste sowie medizinischen Einrichtungen, machte eine verantwortungsvolle Entscheidung spätestens am Freitag unabdingbar. Dieser Verantwortung folgend habe ich die Allgemeinverfügung erlassen. Die Entscheidung des Gerichts macht aber zugleich klar, dass es nun endlich am Gesetzgeber ist, eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, wie ich es bereits seit dem 12. Januar fordere. In der Zwischenzeit wäre es dem Abgeordnetenhaus möglich gewesen, ein Gesetzgebungsverfahren durchzuführen, das mir ein rechtssicheres Handeln in der Notstands-Situation am 30. Januar ermöglicht hätte. Mit Blick auf die aktuelle und vorhergesagte Wetterlage werde ich im Rahmen der exekutiven Möglichkeiten weiterhin alle mir zu Verfügung stehenden Mittel nutzen, damit sich die Berlinerinnen und Berliner möglichst sicher fortbewegen können.

Pestizidaufzeichnungen Händler Destra - Sachsen

Die Aufzeichnungen über den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten fünf Jahre des folgenden Händlers: Destra GmbH Hohe Str. 20 D-02829 Markersdorf Dass ich womöglich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflSchG erfülle, steht meinem Auskunftsrecht nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 29ff.). Soweit Ihnen die begehrten Informationen nicht vorliegen, sind Sie zur Beschaffung derselben verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 24ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 18f.). Ich gehe ferner davon aus, dass für diese Anfrage keine Gebühren anfallen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die begehrten Dokumente auch personenbezogene Daten und/oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die dem Grunde nach zu ihrer Bekanntgabe einer Einwilligung der Betroffenen bedürfen oder unkenntlich gemacht werden müssen. Bei den vorliegend begehrten Dokumenten handelt es sich allerdings um Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG bzw. der entsprechenden einschlägigen Normen des Landesrechts (siehe insoweit auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16, zur Stattgabe eines quasi identischen Umweltinformationsanspruch auch im Übrigen). Eine Unkenntlichmachung dieser Daten ist aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass Sie die von den Verwender:innen erhaltenen Aufzeichnungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand an mich weiterleiten können. Sollten Sie eine gebührenfreie Auskunft nicht für möglich halten, so bitte ich vorab um Mitteilung der für Sie erforderlichen Verfahrensschritte zur Erfüllung meines Auskunftsanspruchs und Darstellung der veranschlagten Dauer und Stundensätze, sodass ich Ihre Gebührenkalkulation besser nachvollziehen und meine Anfrage ggf. einschränken kann. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich Sie darum, sich mit den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen auseinanderzusetzen und sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gerne können Sie mir dann die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, sodass wir ggf. unter Zuhilfenahme des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit etwaige offene Fragen erörtern können.

Willingmann setzt sich für konsequenteren Schutz von Weidetieren ein

Die Wolfspopulation wächst in Sachsen-Anhalt langsamer als in den Vorjahren. Das geht aus dem aktuellen Wolfsmonitoringbericht 2024/2025 hervor, den das Umweltministerium und das Landesamt für Umweltschutz (LAU) am heutigen Montag gemeinsam veröffentlicht haben. Der Bericht ist ab sofort online abrufbar. So ist die Zahl der im Land lebenden Wölfe im Berichtszeitraum von Mai 2024 bis April 2025 lediglich um 12 auf 276 gestiegen. Im Vorjahreszeitraum lag der Zuwachs noch bei 58 Wölfen. Die Zahl der Territorien im Land ging erstmalig um eines auf insgesamt 38 zurück. Auch wenn die Zahl der Übergriffe von Wölfen auf Nutztiere im aktuellen Berichtszeitraum wieder zurück ging, will sich Umweltminister Prof. Dr. Armin Willingmann für einen konsequenteren Schutz von Weidetieren einsetzen. „Wo Wölfe hinreichenden Herdenschutz überwinden, muss es möglich sein, sie rechtssicher zu entnehmen“, betonte der Minister. Er begrüßt deshalb auch die von der Bundesregierung geplante Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz: „Vor einem Jahr haben wir in Sachsen-Anhalt bereits die Möglichkeit für Schnellabschüsse per Erlass geschaffen, um dem Spannungsverhältnis zwischen Nutztierhaltung und Wolfsschutz Rechnung zu tragen. In der Praxis hat sich aber bislang gezeigt, dass die Hürden für Entnahmen trotz Erlasslage noch immer zu hoch sind. Mit Blick auf die vom Bund geplanten Regelungen bin ich aber zuversichtlich, dass wir zeitnah zu einem pragmatischeren Umgang mit Problemwölfen kommen.“ In Sachsen-Anhalt wurde bislang kein Wolf per Schnellschuss-Erlass entnommen. Mitte Oktober 2025 hatte zwar das Landesverwaltungsamt nach mehreren Übergriffen auf Nutztiere eine Ausnahmegenehmigung zur Entnahme eines Wolfes im Landkreis Wittenberg erteilt. Nach einem Eilantrag wurde die Genehmigung aber durch das Verwaltungsgericht Halle wieder ausgesetzt. Grund für diese Entscheidung war die nach Ansicht des Gerichtes unzureichende Anwendung von Alternativen. Im entschiedenen Fall war der Zaun nicht wie empfohlen 1,20 Meter hoch. Mit der Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz (BJagdG) soll den Ländern die Möglichkeit eines regionalen Bestandsmanagements gegeben werden. Das bedeutet: Wo der günstige Erhaltungszustand festgestellt wurde, können Managementpläne aufgestellt und so die Zahl der regional lebenden Wölfe reguliert werden. Der günstige Erhaltungszustand ist gegenwärtig mit Ausnahme der alpinen Region für ganz Deutschland festgestellt worden. Haben Wölfe Herdenschutzmaßnahmen überwunden und Weidetiere verletzt oder getötet, ist nach den Plänen der Bundesministerien für Landwirtschaft und Umwelt künftig auch eine leichtere, rechtssichere Entnahme der Wölfe möglich. „Nach wie vor wichtig ist es, dass es keine planlose Jagd auf den Wolf geben wird, das wäre völlig unangemessen“, betonte Willingmann. „Aber dort, wo Herdenschutzmaßnahmen überwunden und Weidetiere immer häufiger verletzt oder getötet werden, sollten Entnahmen künftig schneller und unkomplizierter möglich sein.“ Die Zahl der Übergriffe ist im Monitoringjahr 2024/2025 insgesamt zurückgegangen. So wurden 48 Übergriffe mit 159 getöteten Nutztieren offiziell registriert – so wenige wie seit neun Jahren nicht mehr. 86,7 Prozent der getöteten Tiere waren Schafe, 6,7 Prozent Rinder und weitere 6,7 Prozent Gehegewild. Die 276 im Land lebenden Wölfe verteilen sich aktuell auf 31 Rudel (-2), fünf Paare (+/- 0) und zwei Einzeltiere (+1). 15 Wölfe wurden im aktuellen Berichtszeitraum tot aufgefunden und dem Wolfskompetenzzentrum Iden (WZI) gemeldet. Davon wurden zwei Tiere notgetötet (ein fortgeschritten an Babesiose erkrankter Welpe und ein Welpe, welcher einen Verkehrsunfall mit schwersten Verletzungen zunächst überlebte). Außerdem wurden vier Nachweise illegaler Tötungen, sechs weitere Verkehrsunfälle und drei bisher unklare Todesursachen registriert. Für den Monitoringbericht ist eine breite Datengrundlage von großer Bedeutung. Hinweise oder Sichtungen können über das Tierartenmeldeportal direkt online an das Wolfskompetenzzentrum Iden (WZI) gemeldet werden. Dazu erklärte LAU-Präsidentin Dr. Sandra Hagel: „Für den aktuellen Monitoringbericht wurden mehr als 6.000 Ereignisse ausgewertet, viele Hinweise davon stammen aus Forstbetrieben, der Jägerschaft oder kommen direkt aus der Bevölkerung. Sichtungen, andere Wolfshinweise oder Rissverdacht sollten daher stets gemeldet werden. Nur so kann der Bericht die Verhältnisse bestmöglich abbilden.“ Das aktuelle Wolfsmonitoring ist auf den Internetseiten des Landesamtes für Umweltschutz abrufbar unter: https://lau.sachsen-anhalt.de/publikationen/berichte-und-fachinformationen/wolfsmonitoringberichte Impressum: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950, E-Mail: PR@mwu.sachsen-anhalt.de , Facebook , Instagram , LinkedIn , Threads , Bluesky , Mastodon und X

Oberverwaltungsgericht bestätigt Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Naubergs

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Naubergs bestätigt. Gegen die Ausweisung als Naturschutzgebiet hatte ein deutsches Baustoffunternehmen im Sommer 2024 eine Normenkontrollklage eingereicht. Die mündliche Verhandlung fand im November 2025 statt. Die Entscheidung des Gerichts stützt die fachliche Einschätzung der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord, die das Areal 2024 unter Schutz gestellt hatte. Das Gebiet umfasst rund 425 Hektar und erstreckt sich über die Gemarkungen Nister und Nauroth in den Verbandsgemeinden Hachenburg sowie Betzdorf-Gebhardshain. In der mündlichen Verhandlung stellte das Gericht fest, dass die Unterschutzstellung formell rechtmäßig erfolgt ist. Die Veröffentlichung der Rechtsverordnung im Staatsanzeiger sei ordnungsgemäß erfolgt; die verkleinerte Kartendarstellung beeinträchtige die Wirksamkeit nicht. Darüber hinaus ließ das Gericht erkennen, dass die naturschutzfachliche Begründung nachvollziehbar und fundiert ist. Die SGD Nord hatte in ihrer Funktion als Obere Naturschutzbehörde (ONB) hierzu umfangreiche Fachinformationen, Gutachten und Bilddokumentationen eingebracht. Diese unterstreichen, dass sich der Laubwald – begünstigt durch geologische Bedingungen und stabile Wasserquellen – trotz klimatischer Veränderungen positiv entwickelt hat. Das Vorkommen weist ein breites Biotop- und Arteninventar auf und besitzt ein herausragendes Entwicklungspotenzial über die 23 Hektar potenzieller Abbaufläche hinaus. Wolfgang Treis, Präsident der SGD Nord, betont nach der Entscheidung: „Das Urteil macht klar: Der Schutz des Naubergs und seiner einzigartigen Natur hat Vorrang, ein Abbau ist dort nicht möglich. Zugleich bleiben die Anliegen des Bergbaus wichtig – aber nur, wenn sie mit dem langfristigen Erhalt unserer Landschaft und ihrer Ökosysteme vereinbar sind." Rechtsverordnung und Übersichtskarte sind auf der Website der SGD Nord abrufbar: https://s.rlp.de/W7tpk . Das vollständige Urteil wird das OVG auf seiner Website unter ovg.justiz.rlp.de veröffentlichen.

Gesetze und Verordnungen

Mit dem dem Portal Landesrecht Sachsen-Anhalt stellt Sachsen-Anhalt interessierten Nutzern des Landesportals Sachsen-Anhalt die geltenden Gesetze und Verordnungen, Verwaltungsvorschriften sowie Gerichtsentscheidungen des Landes zur Recherche bereit. Dieser kostenlose Dienst des Landes Sachsen-Anhalt unterstützt bei der Klärung rechtlicher Fragen und in der Kommunikation mit den Behörden. Der Dienst bietet die konsolidierten Fassungen aller geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Landes Sachsen-Anhalt und aller geltenden Verwaltungsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt soweit sie in den Amtsblättern veröffentlicht worden sind.

Anlage 8/1 - Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR / RID allgemein

Anlage 8/1 - Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR / RID allgemein 1. Vorwort Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene handelt es sich um eine besonders sensible und komplexe Materie. Die Regelungen unterliegen ständigen Änderungen durch die UN -Modellvorschriften sowie durch die Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID). Nicht nur der Gefahrguttransport selbst, sondern auch die behördlichen Gefahrgutkontrollen und ihre Ergebnisse stehen immer öfter im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Von den Betroffenen werden einheitliche und qualitativ hochwertige Kontrollen erwartet. Entscheidungen der Kontrollbehörden sind vor Gericht überprüfbar. 2. Ziele Zur Steigerung der Effizienz und der Einheitlichkeit von Gefahrgutkontrollen ist es erforderlich, für die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals eine gemeinsame Grundlage zu schaffen. Einheitliche Gefahrgutkontrollen sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften und erhöhen die Sicherheit. Die Teilnehmer einer Schulung sollen nach Abschluss in der Lage sein, selbstständig Gefahrgutkontrollen bei den Verkehrsträgern Straße und/oder Schiene durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen. 3. Zielgruppen Der Rahmenlehrplan richtet sich an die Entscheidungsträger für die Aus- und Fortbildung. Zielgruppe der Ausbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher in der Regel keine Erfahrungen in der Durchführung von Gefahrgutkontrollen hat. Zielgruppe der Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher bereits bei der Durchführung von Gefahrgutkontrollen eingesetzt wird. Im Sinne einer ganzheitlichen Kontrolle wird empfohlen, dass die Schulungsteilnehmer über einschlägige Kenntnisse auch in anderen vorkommenden Rechtsbereichen ( z. B. Straßenverkehrs- bzw. Eisenbahnrecht) verfügen. 4. Rahmenlehrplan Der Rahmenlehrplan für die Ausbildung des Kontrollpersonals trägt Empfehlungscharakter. Er ist unter praktischen und anwenderbezogenen Aspekten gegliedert und nach einem Bausteinsystem aufgebaut. Er enthält die Mindestanforderungen an Wissensstoff, der für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen erforderlich ist. Die Lehr- und Lerninhalte können in Einzelmodule unterteilt werden. Die Lerninhalte sind durch eine zeitnahe praktische Aus- und Fortbildung zu ergänzen. Der Rahmenlehrplan enthält derzeit keine besonderen Bausteine für die Durchführung von Gefahrgutkontrollen für die Klasse 1 und 7. Für diese Themenbereiche sowie bei aktuellen Rechtsänderungen sind zusätzliche Aufbau- und Auffrischungskurse erforderlich. Für den Bereich Klasse 7 ist mit der Anlage 8/2 der RSEB ein Rahmenlehrplan vorgegeben. Für den Aufbaukurs Klasse 1 werden 8 Unterrichtseinheiten empfohlen (zusätzlich sind Unterrichtseinheiten für die Vorschriften des Sprengstoffrechts einzuplanen). Für die Fortbildung des Kontrollpersonals wird kein festgelegter Rahmenlehrplan vorgegeben. Die Inhalte der Fortbildung sind den Erfordernissen bzgl. neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen anzupassen. Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis 5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronische Medien vermittelt werden. 5. Grundsätze Die Themen sind durch zentrale Veranstaltungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnisse (z. B. einen Schulungsnachweis als Gefahrgutbeauftragter oder eine mehrjährige behördeninterne Berufserfahrung im Bereich Gefahrgutrecht) besitzen und entweder über eine pädagogische Grundausbildung verfügen oder langjährige Erfahrung haben, Lerninhalte zu vermitteln. Die Anzahl der Teilnehmer soll möglichst auf 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden. Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen. Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken. Bereits bei anderen Lehr-/Lernschwerpunkten behandelte Inhalte können verkürzt oder als Wiederholungsinhalte unterrichtet werden. Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch Lernzielkontrollen überprüft werden. Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme. 6. Zeitansätze Der Zeitansatz für die Ausbildung des Kontrollpersonals von 104 Unterrichtseinheiten (einschließlich des Praxistages) für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden. Der Zeitansatz für die regelmäßige Fortbildung des Kontrollpersonals ergibt sich jeweils aus dem Schulungsbedarf aufgrund neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen sowie dem vorhandenen Wissensstand des Kontrollpersonals. Er sollte durchschnittlich 8 Unterrichtseinheiten pro Jahr nicht unterschreiten. 7. Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte Nummer Lehr-/Lernschwerpunkt Unterrichts- einheiten 1. Einführung 1 2. Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 2 3. Bestimmungen der GGVSEB 5 4. Bestimmungen des Gesetzes zum ADR Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF 1 5. Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) 2 6. Gefahreneigenschaften und Klassifizierung 4 7. Relevante Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen 1 8. Allgemeine Sicherheitspflichten 1 9. Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften 8 10. Beförderungsarten 1 11. Beförderung in Versandstücken 20 12. Beförderung in Tanks 12 13. Beförderung in loser Schüttung 8 14. Beförderung nach Vorschriften anderer Verkehrsträger 1 15. Freistellungen 8 16. Übergangsvorschriften 1 17. Ausnahmen 4 18. RSEB und sonstige Vollzugshinweise 1 19. Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragter 3 20. Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung 1 21. Besondere Verfahren für Konformitätsbewertungen und Prüfungen 1 22. Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung 4 23. Kontrollablauf 5 24. Praktische Ausbildungskontrolle 7 25. Lernzielkontrolle 2 Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten: 104 8. Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplanes (Interner Link) Lehr-/Lernschwerpunkt Die Spalte 1 stellt die Lern-/Lehrschwerpunkte dar. Sie gibt keine für den Unterrichtsaufbau verbindliche Reihenfolge vor. Lehr-/Lerninhalte Hier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt. S/E Bedeutung "S" = Straße, "E" = Eisenbahn Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße und Eisenbahn abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für beide Verkehrsträger gültig. Lehr-/Lernmethode Diese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich an pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte wendet, wird auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden (z. B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet. Stufe Für die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden: Stufe I: Kennenlernen und Wiedergeben (Reproduktion) Stufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation) Stufe III: Anwenden und Umsetzen (Transfer) Stufe IV: Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung) UE (Unterrichtseinheit) Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt. Hinweise Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung. Stand: 19. Juni 2025

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