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Landesrecht online Hamburg

Die Seite "Landesrecht online" bietet Ihnen die Möglichkeit, online in den Hamburger Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.), den Entscheidungen der Hamburger Gerichte sowie in den schulrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu recherchieren.

Erstellung eines praxisorientierten Handlungsleitfadens als Hilfestellung für Kommunen zur Bewältigung der SUP-Anforderungen an die Erarbeitung von Verkehrsentwicklungsplänen

Unabhängig von der rechtlichen Frage der SUP-Pflichtigkeit geht das F+E-Vorhaben davon aus, dass durch eine Umweltprüfung für kommunale Verkehrsentwicklungspläne (VEP) strategische Entscheidungen auf VEP-Ebene fachlich abgesichert, Flächennutzungs- und Bebauungsplanverfahren inhaltlich entlastet, Immissionsschutzbelange frühzeitig berücksichtigt, Akzeptanz des VEP in der Öffentlichkeit nachhaltig verbessert werden können. Die Bosch & Partner GmbH entwickelt dazu zusammen mit der Bergischen Universität Wuppertal einen Handlungsleitfaden. Die Grundlage für den Handlungsleitfaden bildet eine Analyse der gegenwärtigen Planungspraxis bei der kommunalen Verkehrsentwicklungsplanung sowie der kommunalen Umweltprüfung. Dabei soll insbesondere auch der Stand der Integration verschiedener Fachplanungen herausgestellt werden. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen stützt sich die Entwicklung des Handlungsleitfadens wesentlich auf die Durchführung und Analyse von Fallbeispielen. Anhand von repräsentativ ausgewählten Beispielräumen werden Einsatzmöglichkeiten der entwickelten Methodik zur Anwendung der SUP simuliert und auf Praxistauglichkeit getestet.

Gefahren fuer die Bevoelkerung durch Kernenergieanlagen

Bearbeitet werden folgende Fragestellungen: Strahlenschutzmessungen, Sicherheit von Kernkraftwerken, Interessenlage von Gutachtern, biologische Strahlenwirkungen, Strahlenschutzgesetzgebung, Radiooekologie und (Strahlenschutzmessungen), Spurennachweis durch Roentgenfluoreszenz. Benutzte Unterlagen sind: Fachliteratur, behoerdliche und andere Gutachten, Gerichtsurteile.

Pestizidzulassungen hebeln Umweltschutz aus

Nach geltender Rechtslage bekommen in Deutschland Pestizide Zulassungen, obwohl sie nach wissenschaftlichen Erkenntnissen der Umwelt schaden. Den deutschen Behörden ist es derzeit nicht möglich, die Umwelt effektiv vor schädlichen Pestiziden zu schützen. Das sollte europarechtlich neu geregelt werden. Update vom 30.04.2025: Die im Artikel beispielhaft genannten Wirkstoffe S-Metolachlor und Flufenacet wurden auf der EU-Ebene nicht wiedergenehmigt. Die Zulassungen für S-Metolachlor-haltige Mittel in Deutschland hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ( BVL ) zum 23. April 2024 widerrufen. Auch die Zulassungen für Flufenacet-haltige Produkte in Deutschland werden voraussichtlich in 2026 auslaufen. Über die genauen Abverkauf- und Aufbrauchfristen wird das BVL demnächst informieren. Landwirtschaftlich genutzte ⁠ Pestizide ⁠ – umgangssprachlich ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ (PSM) - müssen in jedem Land der EU zugelassen sein, in dem sie vermarktet werden sollen. Wenn Pestizidhersteller eine Zulassung in mehreren EU-Ländern benötigen, können sie einen Staat auswählen, der das Mittel dann auf seine Wirksamkeit und seine Risiken für Umwelt und Gesundheit prüft. Diese Bewertung kann das Unternehmen dann in weiteren Staaten der EU einreichen. Diese müssen das Mittel ebenfalls zulassen, sofern keine landesspezifischen Gründe, wie bestimmte Landschafts- oder Klimabedingungen oder landwirtschaftliche Besonderheiten dagegensprechen. Die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung ermöglicht es allerdings, den Rahmen dafür so eng auszulegen, dass praktisch keine Abweichung in der Zulassungsentscheidung möglich ist, auch wenn es handfeste fachliche Argumente dafür gibt. Laut aktueller Rechtsprechung in Deutschland läuft eine eigene nationale Bewertung, auch wenn sie auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, dem Ziel eines harmonisierten Binnenmarktes für Pflanzenschutzmittel zuwider. Die deutschen Behörden seien deshalb an das Fachurteil des erstbewertenden Mitgliedstaates gebunden – auch dann, wenn dieser erkennbar gegen Bewertungsleitlinien verstoßen habe oder seine Bewertung aus heutiger Sicht fehlerhaft sei. In mehreren Fällen wurde die Zulassung trotz hoher Risiken erteilt In Deutschland hat das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) die Aufgabe, die Umweltrisiken von Pestiziden zu bewerten. Für einige kürzlich beantragte Pflanzenschutzmittel stuft das UBA die Umweltrisiken so hoch ein, dass sie nach fachlichen Kriterien nicht oder nur mit strengen Auflagen zulassungsfähig wären. Dennoch konnten die Herstellerfirmen die Zulassungen für Deutschland ohne solche Auflagen vor Gericht durchsetzen. Beim Zerfall des Unkrautvernichters Flufenacet etwa entsteht Trifluoracetat (TFA) – ein ⁠ Stoff ⁠, der sich nicht abbaut und schnell im gesamten Wasserkreislauf verteilt, wiewohl er bis jetzt toxikologisch unauffällig ist. Das Maisherbizid S-Metolachlor baut im Boden zu mehreren Stoffen ab, von denen einer sogar noch eine ähnliche Wirksamkeit besitzt wie der Wirkstoff selbst. Für beide Fälle hat das UBA ein hohes Eintragspotenzial in das Grundwasser nachgewiesen und bereits erhöhte Konzentrationen in vielen Grundwasserkörpern deutschlandweit festgestellt. Dennoch durften die deutschen Behörden nicht regulierend eingreifen: Sowohl eine Verweigerung der Zulassung als auch Maßnahmen zur Eintragsminderung wurden für unzulässig erklärt. Demnach hätte das UBA sich der Entscheidung des erstbewertenden Staats anschließen sollen, die allerdings nicht dem aktuellen Wissensstand entspricht und nicht die spezielle Belastungssituation in Deutschland berücksichtigt. In Deutschland schlagen Wasserversorger Alarm, denn die Abbauprodukte der oben genannten Stoffe überschreiten bereits jetzt die Schwellenwerte im Rohwasser und beeinträchtigen dessen Vermarktbarkeit. Die derzeitigen Zulassungsbedingungen für Flufenacet und S-Metolachlor stellen daher den hohen nationalen Schutzstandard für das Grundwasser infrage und können zu einer Verschlechterung der Grundwasserqualität insgesamt führen – auch mit Blick auf andere Stoffe. Der Konflikt um die landwirtschaftliche Nutzung von Trinkwassereinzugsgebieten wird verschärft, wenn der sachgemäße Einsatz von Pestiziden zu enormen Grund- und Trinkwasserbelastungen führt. Ein anderer Fall: Für Pestizidanwendungen mit dem Wirkstoff Fluazinam errechnete das UBA so hohe Wirkstoffgehalte im Boden, dass schädliche Effekte auf Regenwürmer zu erwarten waren. In die Berechnung bezog das UBA Studien ein, die die Regenwurmpopulationen direkt auf dem Acker untersuchten und einen starken Effekt durch die Anwendung der Mittel zeigten. Da diese Pilzmittel aber in anderen Mitgliedstaaten ohne Berücksichtigung dieser Studien zugelassen worden waren, musste die Zulassung auch in Deutschland erteilt werden. Regenwürmer werden stellvertretend für alle Bodenorganismen bewertet. Diese spielen eine entscheidende Rolle bei der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. Ihr Schutz liegt daher auch stark im Interesse der Landwirtschaft. Die Agrarbetriebe können nun nicht mehr davon ausgehen, dass zugelassene Mittel unschädlich für ihre Böden sind. Deutschland ist immer weniger an wissenschaftlicher Bewertung beteiligt Die Herstellerfirmen können selbst auswählen, in welchem Staat sie ihr Produkt zur erstmaligen Bewertung und Zulassung einreichen. Dadurch können sie ihre Zulassungsanträge gezielt in solchen EU-Staaten einreichen, die in ihren Bewertungen einen niedrigeren Schutzstandard ansetzen als Deutschland. Da alle anderen EU-Staaten an die Schlussfolgerung aus dieser Bewertung gebunden sind, setzt sich in Europa nach und nach der niedrigste Standard durch. Dass die Herstellerfirmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, zeigt sich deutlich: Während 2011–2013 noch 46 Prozent aller Zulassungen in Deutschland bewertet wurden, waren es in den Jahren 2019/2020 nur noch 9 Prozent. Damit können bei über 90 Prozent aller Zulassungen in Deutschland die deutschen Behörden nicht mehr eigenständig über Bewertung und Zulassung entscheiden. Die Behörden der EU-Länder sind sehr unterschiedlich ausgestattet Die Arbeitsteilung im Zulassungsverfahren zielt darauf ab, gleich hohe Schutzstandards in der gesamten EU zu haben und den Aufwand für alle zu reduzieren. Praktisch sind die Behörden der einzelnen Staaten aber sehr unterschiedlich aufgestellt, was Personal und Arbeitsroutinen angeht. Manche Staaten entscheiden sich, nur die Daten und Studien zu verwenden, die zum Zeitpunkt der letzten Wirkstoffgenehmigung vorlagen – auch wenn zwischenzeitlich neue Erkenntnisse gewonnen wurden, die deutlich höhere Risiken anzeigen. Als Basis für die Produktzulassungen in den Ländern wird jeder Wirkstoff alle 7 bis 15 Jahre auf EU-Ebene überprüft. Die Wiedergenehmigungsverfahren auf EU-Ebene werden allerdings oft über Jahre verzögert: Wenn das geschieht, wird die Genehmigung über die gesetzlichen Fristen hinaus immer wieder verlängert. Dadurch können neue Daten und Erkenntnisse mitunter schon jahrelang vorliegen, werden aber von vielen Mitgliedstaaten trotzdem nicht verwendet – obwohl die Pflanzenschutzmittelverordnung klar vorsieht, dass der prüfende Mitgliedstaat eine Bewertung unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik vorzunehmen hat. Der bereits genannte Wirkstoff Flufenacet beispielsweise wurde zuletzt 2004 genehmigt. Bis heute ist die Neuprüfung nicht formal abgeschlossen und wird frühestens 2024 erwartet. Viele Zulassungen Flufenacet-haltiger Mittel basieren dadurch auf einem Wissensstand von vor 20 Jahren. Die Gerichtsurteile untersagen dennoch die Verwendung neuerer Erkenntnisse, wenn sie nicht vom erstbewertenden Mitgliedstaat verwendet wurden. Das UBA bewertet die Risiken von Pestiziden nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik, so wie es auch in der Pflanzenschutzmittelverordnung vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass alle relevanten Daten und Erkenntnisse in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. In Deutschland gemessene Pestizidrückstände im Grundwasser bilden eine wertvolle Datenbasis, um die Risiken dieser Pestizide zu beziffern. Dass sowohl neue Studien, als auch Messdaten aus Deutschland laut der Gerichtsurteile nicht genutzt werden dürfen, wenn ein Produkt schon in einem anderen Staat zugelassen worden war, ist problematisch, denn es steht im Widerspruch zu dem wissenschaftlichen Anspruch einer Risikobewertung. Keine Bewertungsmethode – keine Risiken Oft werden neue Bewertungsleitlinien in der EU mit zeitlicher Verzögerung erarbeitet, nachdem entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse schon länger vorliegen. Und auch die anschließende Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten ist langwierig. Es dauert im Regelfall viele Jahre, bis ein neuer Leitfaden gültig wird. Der aktuellen Rechtsprechung nach können neue wissenschaftliche Erkenntnisse aber erst dann für die Risikobewertung verwendet werden, wenn eine EU-anerkannte Bewertungsmethode vorliegt. Das UBA hat auf diese Bewertungslücke in Bezug auf die biologische Vielfalt schon länger hingewiesen. Die großflächige Anwendung von z. B. Unkrautvernichtungsmitteln führt zu einem deutlichen Rückgang der Pflanzen in der Agrarlandschaft. Dies führt wiederum zu einem Rückgang von Insekten, was letztlich Vögel wie die Feldlerche gefährdet, die diese Insekten fressen. Es gibt noch immer keine abgestimmte Bewertungsmethode für Auswirkungen auf das Nahrungsnetz – und das, obwohl das europäische Pflanzenschutzmittelrecht sogar ausdrücklich vorschreibt, dass Auswirkungen auf das Nahrungsnetz und die ⁠ Biodiversität ⁠ bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln betrachtet werden sollen. Deshalb kann das UBA seinem Auftrag, der umfassenden Umweltbewertung von Pestiziden, derzeit nicht nachkommen. Zulassungspraxis widerspricht Nachhaltigkeitsstrategien Mit dem „Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln“, der Farm-to-Fork-Strategie und der Zero Pollution Ambition der EU-Kommission sowie weiteren Programmen wurde der gesetzliche und politische Auftrag formuliert, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und deren Risiken für Mensch und Umwelt zu verringern. Dennoch drohen derzeit mehr gefährliche Pestizide auf den Markt und in die Umwelt zu gelangen. Dies stellt einen Rückschlag für die Vereinbarkeit von Landwirtschaft und Umweltschutz dar. Die in der Pflanzenschutzmittelverordnung und im deutschen Pflanzenschutzgesetz festgeschriebenen Ziele zum Schutz der Umwelt können so nicht erreicht werden. Aus Sicht des UBA können die dargestellten Problemfelder nur auf europäischer Ebene geregelt werden. Die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung muss so umgesetzt werden, dass das Schutzniveau steigt anstatt zu sinken. Ein großer Schritt wäre getan, wenn alle Wirkstoffe in ihrer vorgegebenen Frist neu geprüft und genehmigt würden und damit ein relativ aktueller Stand verpflichtend für die Zulassung von Produkten wäre. Zulassungsanträge sollten außerdem zukünftig von unabhängiger Stelle auf die Mitgliedstaaten verteilt werden. Auf europäischer Ebene muss geklärt werden, in welchem Maße es den Mitgliedstaaten möglich ist, in ihrer nationalen Zulassung auf besonders empfindliche Ökosysteme und nachgewiesene Vorbelastungen einzugehen. Auch sollte auf EU-Ebene entschieden werden, ob die Mitgliedstaaten die Anwendung der jeweiligen Produkte an Maßnahmen der Risikominderung binden können, wenn dies fachlich notwendig ist. Nicht zuletzt sind bestehende Bewertungslücken, wie Auswirkungen auf das Nahrungsnetz und die Biodiversität, zu schließen. Die Bundesregierung hat dieses Ziel in den Koalitionsvertrag aufgenommen. Die vom UBA entwickelte Bewertungsmethode für Effekte auf die Biodiversität soll nun auf europäischer Ebene diskutiert und verankert werden.

Das Tierschutzrecht - ein Überblick Zusammenstellung rechtlicher Regelungen zum Tierschutz Tierschutzgutachten/Tierschutzleitlinien Aus den Gerichtssälen Studien

Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! Tierschutzgesetz Tierschutz-Hundeverordnung Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Tierschutz-Transportverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Transportverordnung Bund Tierschutz-Schlachtverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Schlachtverordnung Bund Tierschutz-Versuchstierverordnung Fundtiererlass LSA (MBl. LSA 2015, 348) Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von bestimmten Gebieten zum Schutz freilebender Katzen (GVBl. LSA 2019, 939) Im Auftrag des BMEL werden Gutachten (Leitlinien) über Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren erarbeitet. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich. Sie unterstützen aber Tierhalter, zuständige Behörden und Gerichte bei der Entscheidung, ob eine Tierhaltung den Vorschriften des Gesetzes entspricht. Hier gelangen Sie direkt zu den Gutachten, Leitlinien und Europa-Ratsempfehlungen (Seite des Bundesministerium s für Ernährung und Landwirtschaft). Höchstrichterliche Rechtsprechung BVerfG 12.10.10  :  Käfighaltung von Legehennen BVerwG 13.06.2019 3C29.16: Töten männlicher Küken Obergerichtliche Entscheidungen KG Berlin 24.07.2009 (4) 1 Ss 235/09:  Kunstfreiheit VGH München 26.11.1999 CE 09.2903:  Schächten VGH Kassel 01.09.2011 8 A 396/10:  Stadttauben OVG Bremen 11.12.2012 1 A 180/10:  Tierversuchsrecht OVG NRW 20.05.2016 20 A 530/15:  Töten von Eintagsküken VG Berlin 23.09.2015 24 K 202.14: Qualzucht Nacktkatzen VG Berlin 15.02.2017 24 K 188.14:  Hälterung von Hummern VG Hannover 12.01.2017 1 B 7215/16 :  Kommunales Wildtierverbot für Zirkusaufführungen Gerichtliche Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt OLG Naumburg 28.06.2011 2 Ss 82/11:  Tötung überschüssiger Zootiere OVG Magdeburg 24.11.2015 3 L 386/14:  Kastenstand AG Haldensleben 26.09.2016 3 Cs 224/15:  Hausfriedensbruch Aktivisten Zur weiteren Recherche von Tierschutzrechtsfällen steht auch die hessische Online-Datenbank zur Verfügung. Datenbank zur Recherche von Tierschutzrechtsfällen | tierschutz.hessen.de Thünen Working Paper 41 „Eine explorative Analyse der Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern und Staatsanwaltschaften bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz“

Gesetze und Verordnungen

Mit dem dem Portal Landesrecht Sachsen-Anhalt stellt Sachsen-Anhalt interessierten Nutzern des Landesportals Sachsen-Anhalt die geltenden Gesetze und Verordnungen, Verwaltungsvorschriften sowie Gerichtsentscheidungen des Landes zur Recherche bereit. Dieser kostenlose Dienst des Landes Sachsen-Anhalt unterstützt bei der Klärung rechtlicher Fragen und in der Kommunikation mit den Behörden. Der Dienst bietet die konsolidierten Fassungen aller geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Landes Sachsen-Anhalt und aller geltenden Verwaltungsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt soweit sie in den Amtsblättern veröffentlicht worden sind.

Erhöhung des Anteils der Biomasse im Kraftwerk RWE Eemshaven am Standort Eemshaven (NL)

Allgemeinde Vorhabenbeschreibung Die Provincie Groningen (NL), Sint Jansstraat 4, 9712JN Groningen, hat dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg die Durchführung eines grenzüberschreitenden UVP-Verfahrens zum Vorhaben der RWE Holding II B.V. zur Erhöhung des Anteils der Biomasse im Kraftwerk RWE Eemshaven am Standort Eemshaven (NL) mitgeteilt. Nach deutschem Recht, das die internationalen Vorgaben umsetzt, ist die zuständige Behörde in Deutschland bei einem ausländischen UVP-Vorhaben diejenige Behörde, die für ein gleichartiges Vorhaben auf der deutschen Seite der Grenze zuständig wäre (§58 Abs.5 UVPG). In Niedersachsen wäre dies für das geplante Vorhaben in den Niederlanden das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg. Das bestehende und betriebene Kraftwerk Eemshaven der RWE Holding II B.V. in Eemshaven besteht aus zwei (identischen) kohlenbefeuerten Einheiten von brutto je 800 MWe. Auf Grundlage der derzeitigen (Umwelt-) Genehmigungen können außer dem Hauptbrennstoff Kohle 800 Kilotonnen pro Jahr Biomasse in diesen Einheiten mitverbrannt werden. RWE beabsichtigt, den Anteil Biomasse von 800 auf 1600 kt pro Jahr zu erhöhen. Ausgangspunkt ist, dass diese Erhöhung im Rahmen des genehmigten Biomassekonzeptes (Lagerung, Umschlag, Logistik, innerbetrieblicher Transport, Verarbeitung und Mitverbrennung) und der genehmigten Emissionen in die Luft erfolgt. Diese Erhöhung führt zu einem dementsprechend geringeren Einsatz von Kohle. Neben den bisher bereits genehmigten Biomasse-Brennstoffen A-Holz, Holzpellets, Sägemehl und Zuckerrohrabfälle sollen zukünftig auch Lignin als Restprodukt der Bio-Raffination und Bentonit als Restprodukt u.a. aus der Lebensmittel- und Getränkeindustrie eingesetzt werden. Durch die Provincie Groningen (NL) wurde der deutschen Öffentlichkeit im Jahr 2019 die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen, Kommentare, Einwendungen bezüglich des UVP-Berichtes und/oder dem zugehörigen Genehmigungsantrag postalisch oder mündlich an die in der amtlichen Bekanntmachung genannten Stellen abzugeben. Nach der Ergänzung der Antragsunterlagen und des UVP-Berichtes und der Erstellung des Genehmigungsentwurfes nach dem Umgebungsgesetz (Wabo) wurde der deutschen Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, in diese Unterlagen in der Zeit vom 07.04.2021 bis einschließlich 19.05.2021 an den in der beigefügten Bekanntmachung genannten Stellen sowie im Internet unter www.officielebekendmakingen.nl Einsicht zu nehmen. Bis einschließlich 19.05.2021 bestand die Möglichkeit, zum Genehmigungsentwurf Einwendungen zu erheben. Mit der Entscheidung vom 15.09.2021 hat der Provinzialausschuss (Deputiertenstaaten) der Provinz Groningen die Änderungsgenehmigung für das Vorhaben erteilt. Die Entscheidung mit den zugehörigen Unterlagen lagen in der Zeit vom 16.09.2021 bis einschließlich 26.10.2021 an den in der beigefügten Bekanntmachung genannten Stellen aus und konnten im Internet unter www.officielebekendmakingen.nl eingesehen werden. Aufgrund einer richterlichen Entscheidung wurde der Genehmigungsbescheid vom 15.09.2021 geändert. Der Entwurf des Änderungsbescheides und die begründenden Unterlagen liegen in der Zeit vom 29.08.2024 bis zum 10.10.2024 bei den in der beigefügten Bekanntmachung genannten Stellen aus und können im Internet unter www.officielebekendmakingen.nl eingesehen werden. Weitere Details zur Auslegung sowie zur Möglichkeit Einwände gegen den Entwurf einzureichen, können der beigefügten Bekanntmachung vom 28.08.2024 entnommen werden.

Willingmann kündigt Erlass für „Schnellabschüsse“ in Sachsen-Anhalt an

Der Wolf breitet sich in Sachsen-Anhalt weiter aus. Das geht aus dem aktuellen Monitoringbericht des Landesamtes für Umweltschutz (LAU) hervor, den Umweltminister Prof. Dr. Armin Willingmann gemeinsam mit LAU-Präsidentin Dr. Sandra Hagel heute in Magdeburg vorgestellt hat. So ist die Zahl der im Land lebenden Wölfe auf 258 gestiegen. Auch wurde im Berichtszeitraum von Mai 2023 bis April 2024 ein leichter Anstieg der Übergriffe auf Nutztiere registriert. Umweltminister Willingmann kündigte am Montag einen Erlass für so genannte „Schnellabschüsse“ in Sachsen-Anhalt an. Dieser sieht vor, dass Wölfe, die wiederholt an Nutztierrissen beteiligt waren, in Regionen mit erhöhtem Rissaufkommen künftig bereits nach dem erstmaligen Überwinden des zumutbaren Herdenschutzes unbürokratischer entnommen werden dürfen. „Der Wolf ist in Sachsen-Anhalt wieder heimisch geworden. Das ist aus Sicht des Natur- und Artenschutzes ein Erfolg. Angesichts der wachsenden Population im Lande halte ich es für notwendig, noch mehr für ein konfliktarmes Leben mit dem Wolf zu tun“, betonte Willingmann. „Mit dem Erlass schaffen wir die Möglichkeit, Wölfe mit auffälligem Verhalten künftig unbürokratischer entnehmen zu können. Wir knüpfen hier an das im Bundesumweltministerium entwickelte Modell der so genannten Schnellabschüsse an, das auf der Umweltministerkonferenz im Dezember 2023 vorgestellt und seitdem in den Ländern weiterentwickelt wurde. Klar ist aber auch: Ohne Änderung des Rechtsrahmens auf Europa- und Bundesebene wird es weiterhin keine gezielte Bestandsregulierung mittels systematischer Entnahmen geben. Wir werden darüber hinaus auch die Tierhalter nicht aus der Verantwortung entlassen, konsequent wolfsabweisenden Herdenschutz einzusetzen.“ Der Erlass zum Umgang mit dem Wolf sieht vor, dass das Landesamt für Umweltschutz prüft, ob ein Gebiet mit erhöhtem problematischen Nutztierrissaufkommen festlegt werden kann. In diesen Gebieten ist die Entnahme eines Wolfs bereits nach erstmaligem Überwinden eines zumutbaren Herdenschutzes und dem Riss von Weidetieren binnen 21 Tagen nach dem Übergriff möglich. Die Entnahme darf dann im Umkreis von 1.000 Metern erfolgen. Das entsprechende Gebiet wird vom LAU festgelegt, die Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt erteilt. Eine genetische Individualisierung des schadenstiftenden Wolfs vor der Abschussgenehmigung ist für eine Entnahme dann nicht erforderlich. Erlass wird Gerichtsentscheidungen aus Niedersachsen berücksichtigen Der Erlass berücksichtigt die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 12. April 2024 (Az. 4 ME 73/24). Auch in Gebieten mit erhöhtem Nutztierrissaufkommen wird es nicht zu automatischen Entnahmen von Wölfen kommen. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob ein ernster wirtschaftlicher Schaden droht. Eine Entnahme wird zudem nur dann möglich, wenn durch den Wolf der zumutbare Herdenschutz überwunden wurde. Maßgeblich für den zumutbaren Herdenschutz ist der Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen, den Bund und Länder erstellt haben. Veröffentlicht werden soll der Erlass zu Schnellabschüssen noch im Dezember. Zahl der Wolfsrudel steigt auf 32 Zwischen Mai 2023 und April 2024 ist die Zahl der in Sachsen-Anhalt lebenden Wölfe um 54 auf insgesamt 258 gestiegen. 78 von ihnen sind erwachsene Wölfe, 40 sind so genannte Jährlinge und bei 129 handelt es sich um Welpen. 11 weitere konnten nicht zweifelsfrei zugeordnet werden. Zu den 258 Wölfen kommen noch 34 Tiere hinzu, die sich in grenzübergreifenden Territorien bewegen. Die Zahl der im Land lebenden Wolfsrudel nahm von 27 auf 32 zu, die Zahl der Welpen pro Rudel stagnierte bei 3,6. Nachdem die Zahl der Übergriffe von Wölfen auf Nutztiere mit 59 im vorherigen Berichtszeitraum auf den niedrigsten Stand seit 2018 fiel, ist im aktuellen Monitoring wieder ein leichter Zuwachs an Rissvorfällen auf 63 zu verzeichnen. Auch wurden wieder mehr Tiere getötet, die Zahl stieg von 176 auf 228. Fehlender Herdenschutz häufig ein Grund für Rissvorfälle Regional waren die Übergriffe durch Wölfe auf Nutztiere sehr unterschiedlich verteilt. Die meisten Rissvorfälle wurden im Altmarkkreis Salzwedel (28,6 Prozent) gemeldet, gefolgt vom Landkreis Jerichower Land (23,8 Prozent) und dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld (14,3 Prozent). Dort gab es jedoch nicht die meisten bekannten Wolfsrudel. Diese waren im Landkreis Wittenberg zu finden. Trotz größerer Population wurden hier aber nur 9,5 Prozent aller Übergriffe auf Nutztiere registriert. Insoweit korrespondierte das Rissgeschehen eher mit der Einhaltung wolfsabweisender Herdenschutzmaßnahmen. Weiterhin nur wenig verbreitet ist Herdenschutz beispielsweise bei Hobbyhaltern – in 83 Prozent der Fälle war der Herdenschutz unzureichend. 6.000 Hinweise für Monitoringbericht ausgewertet Für den Monitoringbericht ist eine breite Datengrundlage von großer Bedeutung. Hinweise oder Sichtungen können über das Tierartenmeldeportal direkt online an das Wolfskompetenzzentrum Iden (WZI) gemeldet werden. Dazu erklärte LAU-Präsidentin Hagel: „Für den aktuellen Monitoringbericht wurden fast 6.000 Hinweise ausgewertet, viele davon stammen aus Forstbetrieben, der Jägerschaft oder kommen direkt aus der Bevölkerung. Um die Meldung möglichst einfach zu machen, haben wir das Formular für Wolfshinweise jetzt neu in unser Tierartenmonitoring-Portal für Sachsen-Anhalt aufgenommen und für Mobiltelefone optimiert.“ Der aktuelle Wolfsmonitoringbericht sowie die Berichte der Vorjahre können auf den Internetseiten des Landesamtes für Umweltschutz heruntergeladen werden: https://lau.sachsen-anhalt.de/publikationen/berichte-und-fachinformationen/wolfsmonitoringberichte Impressum: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950, E-Mail: PR@mwu.sachsen-anhalt.de , Facebook , Instagram , LinkedIn , Mastodon und X

Länder halten an Grundkonzeption der S-Bahn-Vergabe fest

Die Länder Berlin und Brandenburg haben heute nach intensiver Prüfung die Empfehlungen des Kammergerichts im Beschwerdeverfahren zur S-Bahn-Vergabe nicht aufgenommen. In dem im Jahr 2020 gestarteten Vergabeverfahren geht es um den öffentlichen Auftrag zur Herstellung und Instandhaltung neuer S-Bahn-Wagen und deren Betrieb auf zwei (von drei) Teilnetzen der Berliner S-Bahn („Nord-Süd“ und „Stadtbahn“). Die mündliche Verhandlung – zwischen den Ländern sowie dem Antragsteller, einem Unternehmen, das als potenzieller Mitbewerber etliche Punkte des Verfahrens gerügt hatte – war am Freitag fortgesetzt worden, nachdem das Gericht zuvor beiden Seiten eine Verhandlungslösung empfohlen hatte. Dabei ging es um vier Rügen, von denen auch das Gericht bereits zwei als voraussichtlich unzulässig eingeschätzt hatte, weil sie zu spät eingelegt worden waren. Der Antragsteller hatte zwar zugesagt, im Falle einer Einigung auf den Gerichtsvorschlag alle weiteren Beschwerden zurückzuziehen und damit eine Erledigung des Verfahrens zu erreichen. Dies hätte jedoch aus Sicht insbesondere der Berliner Seite Nachteile für andere Wettbewerber zur Folge gehabt. Senatorin Manja Schreiner : „Wir haben uns nach intensiver Prüfung dazu entschieden, den Abhilfevorschlag nicht anzunehmen und die Entscheidung in die Hände des Kammergerichts zu legen. Die Antragstellerin wusste von der Rügemöglichkeit, hat sie aber in relevanten Punkten nicht rechtzeitig genutzt – dies war auch bei der Entscheidung über den gerichtlichen Vorschlag zu berücksichtigen. Nach Auswertung des schriftlichen Gerichtsbeschlusses und den nötigen Anpassungen wollen wir das Verfahren zügig zum Abschluss bringen. Das ist eine gute Nachricht für Berlin, denn wir brauchen schnellstmöglich moderne, attraktive S-Bahn-Fahrzeuge und einen Ausbau des Verkehrsangebots. Dieses Ziel verfolgen wir weiterhin konsequent.“ Die ausführliche schriftliche Entscheidung des Gerichts steht noch aus. Die Länder werden sie nach Vorliegen schnellstmöglich prüfen und umsetzen, um die Vergabe zu einem Abschluss zu bringen. Zugleich wird neu bewertet, inwiefern Fristen für die Angebotsabgabe anzupassen sind.

Vor Ort im Gespräch: BASE-Präsident Kühn besucht Info-Mobil beim Baden-Württemberg-Tag in Dischingen

Antworten auf diese und viele weitere Fragen bietet das BASE Info-Mobil. Das „Gesprächsangebot auf Rädern“ gibt Einblicke in den aktuellen Stand von Suche und Standortauswahl und bietet viele Informationen zur Sicherheit der nuklearen Entsorgung. So auch bei den Baden-Württemberg-Tagen in Dischingen, wo das Info-Mobil vom 4. bis zum 5. Mai Station machte. Auch BASE -Präsident Christian Kühn war vor Ort und stellte sich den Fragen vieler Besucher:innen. Zum ersten Mal vor Ort im Info-Mobil: BASE -Präsident Christian Kühn Zum ersten Mal in seiner neuen Funktion besuchte BASE -Präsident Christian Kühn das Info-Mobil und stellte sich dort den Fragen der Gäste. „Die Aufgaben unseres Amtes werden unter anderem durch das Standortauswahlgesetz definiert. Beteiligung spielt dabei eine zentrale Rolle. Der Austausch mit der Bevölkerung ist deshalb einer der Grundpfeiler bei der Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle ,“ so Kühn. Die Begegnung mit den Bürger:innen war für den BASE -Präsidenten „bereichernd für beide Seiten. Besonders angenehm habe ich die wertschätzende Gesprächsatmosphäre empfunden“, resümiert Kühn. Informationen und Gespräche: Was bewegt beim Thema nukleare Sicherheit? Was bewegt Menschen, wenn sie sich mit dem Thema der nuklearen Entsorgung beschäftigen? Das wollten die Mitarbeitenden des BASE von den Besucher:innen der Baden-Württemberg-Tage in Dischingen erfahren. Der Standplatz vor der Dischinger Egauhalle, in der normalerweise Sport- oder Kulturveranstaltungen stattfinden, war gut besucht. Rund 300 Besucher:innen ließen sich dort von den BASE -Mitarbeitenden vor Ort zum Endlagersuchprozess informieren. Unter diesen war auch der Umweltdezernent des Landkreises Heidenheim, Michael Felgenhauer. Dass Menschen aller Altersgruppen das Angebot des Info-Mobils nutzen können, zeigte sich auch in Dischingen. Besonders aussagekräftig war etwa die mobile Umfragestation, bei der man sich mithilfe von Bällen zum Endlagerstandort positionieren konnte. „Das BASE -Infomobil ist nicht nur ein Informations-, sondern auch ein Gesprächsangebot“, erklärt Dr. Ingo Bautz, BASE -Fachgebietsleiter für Information und Bürgerkommunikation. Deshalb kam neben grundlegenden Fragen zu Bodenbeschaffenheit oder Wirtsgesteinen auch regionale und sensible Themen zur Sprache. Dass das Egau als Trinkwasserreservoir für den Großraum Stuttgart fungiert, besorgte etwa einige Besucher:innen beim Gedanken an einen möglichen Endlagerstandort. Auch die aktuelle Gerichtsentscheidung zur weiteren Zwischenlagerung in Gundremmingen wurde diskutiert – Themen der sicheren nuklearen Entsorgung sind zentral für das Amt und seine Beschäftigten. Die BASE -Info-Tour geht weiter: Das sind die nächsten Termine Bis in den Herbst hinein touren die BASE -Mitarbeiter:innen quer durch die Republik und stehen für Gespräche rund um die Sicherheit der nuklearen Entsorgung zur Verfügung. Der nächste Halt des rollenden Informationsangebots ist in Jena. Hier steht das BASE Info-Mobil am 27. (12-19 Uhr) und am 28. Mai (10-17 Uhr) in der Rathausgasse. Alle weiteren geplanten Termine finden Sie hier . 07.05.2024 Termine der Info-Tour Endlagersuche vor Ort: Info-Angebote des BASE

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