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Landesrecht online Hamburg

Die Seite "Landesrecht online" bietet Ihnen die Möglichkeit, online in den Hamburger Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.), den Entscheidungen der Hamburger Gerichte sowie in den schulrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu recherchieren.

„Schwollener Sprudel“: Gericht gewährt vorläufig weitere Wasserentnahmen

Mit Beschlüssen vom 01. Juli hat das Verwaltungsgericht Koblenz die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Ablehnungsbescheide wiederhergestellt und den Sprudelbetrieben so die vorläufige weitere Wasserentnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht. Zum Hintergrund Im März 2019 erteilte die SGD Nord dem Firmenkonsortium die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus sechs Brunnen im Nationalpark Hunsrück-Hochwald für die Herstellung von Erfrischungsgetränken sowie zur Abfüllung von Mineralwasser. Diese Erlaubnis war bis zum 31. März 2024 befristet und jederzeit widerrufbar. Um die Wasserentnahme auch nach Ablauf der Befristung weiter fortzusetzen, beantragten die Sprudelbetriebe im September 2023 eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für weitere fünf Jahre. Da der Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist gem. § 14 Absatz. 3 Landeswassergesetz (LWG) bei der SGD Nord eingereicht wurde, durfte die Entnahme des Grundwassers zunächst bis zur Entscheidung über den neuen Antrag fortgesetzt werden. Umweltverträglichkeitsprüfung Im Rahmen des förmlichen Verfahrens wurden die Antragsunterlagen öffentlich ausgelegt. Im Zuge der Auswertung, insbesondere der naturschutzfachlichen Stellungnahmen, ergab sich, dass erhebliche Auswirkungen, vor allem auf aquatische Lebensräume, durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden können. Aufgrund dessen war die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zwingend erforderlich. Die UVP-Pflicht wurde somit durch die SGD Nord festgestellt und am 4. Dezember 2024 in das UVP-Portal eingetragen. Im weiteren Verfahren forderte die SGD Nord die Sprudelbetriebe mehrfach auf, den Arbeits- und Zeitplan zur Erstellung eines UVP-Berichts vorzulegen und den nach dem Staatsvertrag zum Nationalpark erforderlichen naturschutzrechtlichen Befreiungsantrag zu stellen. Das Unternehmen erklärte in einem anwaltlichen Schreiben vom 20. April 2026, dass es weder die Durchführung einer UVP noch die Stellung eines Befreiungsantrags für erforderlich halte und keine weiteren Antragsunterlagen einreichen werde. SGD Nord lehnt Antrag ab Da die Sprudelbetriebe den wiederholten Aufforderungen zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht nachkamen, konnte die SGD Nord das Erlaubnisverfahren mangels vollständiger Antragsunterlagen nicht fortführen und musste den Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis am 28. April 2026 daher ablehnen. In dem Ablehnungsbescheid wurden die Sprudelbetriebe zudem darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorgaben mit der ablehnenden Entscheidung eine Wasserentnahme aus den Brunnen im Nationalpark nicht mehr zulässig ist. Gegen die Entscheidung der SGD Nord beantragte das Firmenkonsortium schließlich einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz. Das Gericht entschied nun die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anzuordnen, bzw. wiederherzustellen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass das Firmenkonsortium zunächst bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Ablehnungsbescheide vorläufig weiter Wasser entnahmen darf. Das Gericht hält dies für erforderlich, damit die Sprudelbetriebe ihre Rechte durch effektiven Rechtsschutz wahrnehmen können und ihnen bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren kein erheblicher finanzieller Schaden entsteht. Eine endgültige Entscheidung über die Ablehnung weiterer Wasserentnahmen aus dem Nationalpark ist damit nicht verbunden. Die abschließende Klärung dieser Frage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die SGD Nord prüft derzeit das weitere Vorgehen. Verfahren mit langer Historie Im Mai 2014 erteilte die SGD Nord dem Firmenkonsortium Hochwald Sprudel Schupp GmbH und Schwollener Sprudel GmbH & Co. KG die wasserrechtliche Erlaubnis für 13 Versuchsbohrungen zur Erschließung von Mineralwasser in den Gemarkungen Siesbach, Leisel, Schwollen, Hattgenstein, Rinzenberg und Oberhambach. Sechs der Bohrungen führte das Firmenkonsortium durch, wobei sich alle Bohrstellen im Nationalpark befanden. Die Bohrstellen wurden später zu jenen Brunnen ausgebaut, die Gegenstand des nun beendeten Gerichtsverfahrens waren sowie des laufenden Hauptverfahrens sind. Der Staatsvertrag zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland zur Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald ist am 1. März 2015 in Kraft getreten. Der Nationalpark dient dem grenzüberschreitenden Schutz eines mehr als 10.000 Hektar großen Naturgebiets und verfolgt das Ziel, die Natur in diesem Gebiet weitestgehend unberührt zu lassen. Eingriffe in die Natur sind unter diesem besonderen Schutzstatus nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Vor diesem Hintergrund unterliegen Vorhaben, die beispielsweise eine Grundwasserentnahme betreffen, besonders hohen Anforderungen. Aufgrund der Schutzintensität des Nationalparks ist eine sorgfältige und vollständige Bewertung aller möglichen Auswirkungen auf Natur und Wasserhaushalt zwingend erforderlich. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist gerade darauf ausgelegt, mögliche Umweltauswirkungen eines Vorhabens umfassend und über längere Zeiträume hinweg zu erfassen. Hierzu gehört in der Praxis auch die Berücksichtigung jahreszeitlicher Schwankungen. Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz sowie die beiden Beschlüsse sind über den nachfolgenden Link abrufbar: https://s.rlp.de/s4Hhbnv

Das Tierschutzrecht - ein Überblick Zusammenstellung rechtlicher Regelungen zum Tierschutz Tierschutzgutachten/Tierschutzleitlinien Aus den Gerichtssälen Studien

Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! Tierschutzgesetz Tierschutz-Hundeverordnung Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Tierschutz-Transportverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Transportverordnung Bund Tierschutz-Schlachtverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Schlachtverordnung Bund Tierschutz-Versuchstierverordnung Fundtiererlass LSA (MBl. LSA 2015, 348) Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von bestimmten Gebieten zum Schutz freilebender Katzen (GVBl. LSA 2019, 939) Im Auftrag des BMEL werden Gutachten (Leitlinien) über Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren erarbeitet. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich. Sie unterstützen aber Tierhalter, zuständige Behörden und Gerichte bei der Entscheidung, ob eine Tierhaltung den Vorschriften des Gesetzes entspricht. Hier gelangen Sie direkt zu den Gutachten, Leitlinien und Europa-Ratsempfehlungen (Seite des Bundesministerium s für Ernährung und Landwirtschaft). Höchstrichterliche Rechtsprechung BVerfG 12.10.10  :  Käfighaltung von Legehennen BVerwG 13.06.2019 3C29.16: Töten männlicher Küken Obergerichtliche Entscheidungen KG Berlin 24.07.2009 (4) 1 Ss 235/09:  Kunstfreiheit VGH München 26.11.1999 CE 09.2903:  Schächten VGH Kassel 01.09.2011 8 A 396/10:  Stadttauben OVG Bremen 11.12.2012 1 A 180/10:  Tierversuchsrecht OVG NRW 20.05.2016 20 A 530/15:  Töten von Eintagsküken VG Berlin 23.09.2015 24 K 202.14: Qualzucht Nacktkatzen VG Berlin 15.02.2017 24 K 188.14:  Hälterung von Hummern VG Hannover 12.01.2017 1 B 7215/16 :  Kommunales Wildtierverbot für Zirkusaufführungen Gerichtliche Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt OLG Naumburg 28.06.2011 2 Ss 82/11:  Tötung überschüssiger Zootiere OVG Magdeburg 24.11.2015 3 L 386/14:  Kastenstand AG Haldensleben 26.09.2016 3 Cs 224/15:  Hausfriedensbruch Aktivisten Zur weiteren Recherche von Tierschutzrechtsfällen steht auch die hessische Online-Datenbank zur Verfügung. Datenbank zur Recherche von Tierschutzrechtsfällen | tierschutz.hessen.de Thünen Working Paper 41 „Eine explorative Analyse der Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern und Staatsanwaltschaften bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz“

Verwaltungsgericht Koblenz trifft Zwischenentscheidung: GW1896m darfvorerst nicht getötet werden

Eilantrag von Naturschutzverbänden gegen die Tötung des Wolfs GW1896m sowie weiterer Tiere aus dem Leuscheider Rudel, aufschiebende Wirkung bis zur Gerichtsentscheidung; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Umwelt und Forsten

Bundesverwaltungsgericht kippt bayerische Landesdüngeverordnung - Konsequenzen für Rheinland-Pfalz

Gerichtsentscheidung zu einer Landesverordnung aus Bayern, bundesrechtliche Grundlage zur Ausweisung von Gebieten mit Nitratbelastung, Auswirkungen auf Rheinland-Pfalz, Übergangsregelung, künftige Ausgestaltung der Gebietsausweisungen, Maßnahmen auf Bundesebene; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur AVDüV - Folgen für Rheinland-Pfalz

Gerichtsentscheidung zu einer bayerischen Verordnung, gesetzliche Grundlage für landesrechtliche Ausführungsverordnungen, Folgen für Rheinland-Pfalz; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau

Forstwirtschaftliche Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten

Waldbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten, Beschluss des sächsischen Oberverwaltungsgerichts 2020 zur Notwendigkeit der Prüfung von Maßnahmen, Empfehlungen zu Konsequenzen aus Gerichtsurteil, Information per Rundschreiben, Erheblichkeitseinschätzung vor Verträglichkeitsprüfung, Checkliste zur Einzelfallprüfung; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Klima, Energie und Mobilität

Bundesverwaltungsgericht erklärt Düngeverordnung für ungültig

Gerichtsentscheidung zu einer Landesverordnung aus Bayern, Auswirkungen auf Rheinland-Pfalz, Bedeutung für als rot oder gelb ausgewiesene Gebiete, Auswirkungen auf Landwirte, künftige Regelung, Austausch mit Bundesebene; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau

Gefahren fuer die Bevoelkerung durch Kernenergieanlagen

Bearbeitet werden folgende Fragestellungen: Strahlenschutzmessungen, Sicherheit von Kernkraftwerken, Interessenlage von Gutachtern, biologische Strahlenwirkungen, Strahlenschutzgesetzgebung, Radiooekologie und (Strahlenschutzmessungen), Spurennachweis durch Roentgenfluoreszenz. Benutzte Unterlagen sind: Fachliteratur, behoerdliche und andere Gutachten, Gerichtsurteile.

Erstellung eines praxisorientierten Handlungsleitfadens als Hilfestellung für Kommunen zur Bewältigung der SUP-Anforderungen an die Erarbeitung von Verkehrsentwicklungsplänen

Unabhängig von der rechtlichen Frage der SUP-Pflichtigkeit geht das F+E-Vorhaben davon aus, dass durch eine Umweltprüfung für kommunale Verkehrsentwicklungspläne (VEP) strategische Entscheidungen auf VEP-Ebene fachlich abgesichert, Flächennutzungs- und Bebauungsplanverfahren inhaltlich entlastet, Immissionsschutzbelange frühzeitig berücksichtigt, Akzeptanz des VEP in der Öffentlichkeit nachhaltig verbessert werden können. Die Bosch & Partner GmbH entwickelt dazu zusammen mit der Bergischen Universität Wuppertal einen Handlungsleitfaden. Die Grundlage für den Handlungsleitfaden bildet eine Analyse der gegenwärtigen Planungspraxis bei der kommunalen Verkehrsentwicklungsplanung sowie der kommunalen Umweltprüfung. Dabei soll insbesondere auch der Stand der Integration verschiedener Fachplanungen herausgestellt werden. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen stützt sich die Entwicklung des Handlungsleitfadens wesentlich auf die Durchführung und Analyse von Fallbeispielen. Anhand von repräsentativ ausgewählten Beispielräumen werden Einsatzmöglichkeiten der entwickelten Methodik zur Anwendung der SUP simuliert und auf Praxistauglichkeit getestet.

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