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Niederlande: Regierung wird durch Gerichtsurteil zur Emissionsminderung von Treibhausgasen bis 2020 verpflichtet

Der "Urgenda Climate Case 2015" gegen die niederländische Regierung war der erste in der Welt, in dem die Bürger ihre Regierung zur Verantwortung gezogen haben, weil sie zuwenig gegen gefährlichen Klimawandel beigetragen hat. Am 24. Juni 2015 entschied das Bezirksgericht Den Haag, dass die Regierung ihre Treibhausgasemissionen bis Ende 2020 um mindestens 25% senken muss (im Vergleich zu 1990). Das Urteil verlangte von der Regierung, sofort wirksamere Maßnahmen gegen den Klimawandel zu ergreifen. Nachdem im September 2015 die niederländische Regierung gegen das Urteil Einspruch eingelegt hatte, ist nun am 9. Oktober 2018 der Einspruch vom Zivilgericht von Den Haag zurückgewiesen worden. Das niederländische Wirtschaftsministerium schließt eine Revision nicht aus. Jedoch 25 Prozent weniger Treibhausgasen zu emittieren, kann nach Angaben des Ministeriums 2020 erreicht werden.

Chemieunfall in Ungarn - Dammbruch eines Absetzbeckens für Rotschlamm in ungarischer Aluminiumoxid-Produktion

Am 4. Oktober 2010 um 12:10 Uhr ergossen sich etwa 600 000 bis 700 000 Kubikmeter giftiger Rotschlamm aus einem Rückhaltebecken der ungarischen Aluminium Produktions- und Handels AG (MAL AG), nahe der Stadt Ajka , in die Umgebung. Drei Ortschaften, landwirtschaftliche Nutzflächen und die Gewässer wurden verseucht. Mehr als 8 Jahre nach dem Unglück wurde ein Gerichtsurteil gefällt. Zwei Manager erhielten Haftstrafen, mehrere andere Verantwortliche Bewährungsstrafen und Geldstrafen. Berufung ist möglich (Stand 4.2.2019).

Französisches Berufungsgericht bestätigt Urteil gegen Ölkonzern Total (Tankerunglück 'Erika')

Ein Pariser Berufungsgericht bestätigte am 30. März 2010 die Verurteilung des französischen Ölkonzerns Total im Fall des Untergangs des Tankschiffs Erika. Als Grund für die Mitschuld des Konzerns gab das Gericht fahrlässiges Handeln beim Anmieten des altersschwachen Schiffes an. Die Gesamtschadenssumme wurde auf 200 Millionen Euro erhöht. Der Erika-Prozess gilt als größter Umweltprozess der französischen Justiz. Erstmals waren Umweltschäden als Basis für Entschädigungsforderungen akzeptiert worden.

Konsum 4.0: Wie Digitalisierung den Konsum verändert

Die Digitalisierung verändert unsere Gesellschaft tiefgreifend. Sie verändert die Art wie wir arbeiten, produzieren, kommunizieren oder aber auch wie wir konsumieren. Dieser Trendbericht untersucht dazu systematisch, wie Digitalisierung den Konsumprozess verändert - von dem Moment an, bei dem ein Kaufwunsch entsteht, wie Informationen gesammelt und bewertet werden, wie bezahlt wird, wie Konsumenten an die Produkte kommen bis dahin wie Produkte bzw. Dienstleistungen genutzt werden. Für die Veränderungen, mit denen einschlägige Umweltbelastungen oder Umweltentlastungen einhergehen, werden erste politische Handlungsoptionen und weitere Forschungsbedarfe aufgezeigt. Hinweis: Der Text der Broschüre wurde 2018 abgeschlossen. Im Januar 2019 wurde der Dash Button eines Herstellers durch ein Gerichtsurteil in Deutschland verboten. Das Produkt wurde mittlerweile komplett aus dessen Sortiment entfernt. Statt auf die sogenannten Dash Buttons wolle sich der Onlinehändler künftig auf virtuelle Dash Buttons konzentrieren. Veröffentlicht in Broschüren.

Ecosystems more sensitive to nitrogen pollution than previously assumed - Study

Press release from the Coordination Centre for Effects at the German Environment Agency Ecosystems such as forests, heaths and surface waters are more sensitive to atmospheric nitrogen pollution than previously thought, according to a report under the Geneva Air Convention of the United Nations Economic Commission for Europe (CCE). The report ( Review and revision of empirical critical loads of nitrogen for Europe ) provides revised and updated empirical threshold values (critical loads) for harmful nitrogen inputs to natural ecosystems. It is based on an analysis of new scientific data from the past 10 years by a team of 45 leading European nitrogen and ecosystem experts. In 40% of the ecosystem types reviewed, critical loads of nutrient nitrogen had to be adjusted downwards (more sensitive), in considerably less ecosystem types the value was adjusted upwards. Excess reactive nitrogen inputs disturb the nitrogen balance of ecosystems and endanger plant communities, soils, and biodiversity. Due to anthropogenic emissions, the current global biogeochemical flows of reactive nitrogen have been shifted far beyond the proposed planetary boundary, which is set to avoid the risk of generating irreversible changes to ecosystems and their biodiversity due to nitrogen pollution. The revised nitrogen threshold values emphasize even more the need to reduce the amount of reactive nitrogen entering the environment. Nitrogen is primarily emitted from agriculture, i.e. from livestock manure and fertilized fields (primarily as ammonia), but also from combustion processes in vehicles and industry (as nitrogen oxides). ⁠ Mitigation ⁠ is most urgently needed where sensitive ecosystems are located within or around agricultural regions with intensive farming of livestock or close to high-traffic motorways or heavy industry. In the Netherlands, the country with the highest livestock density in Europe, the government recently announced plans to compensate farmers for reducing their number of livestock in order to lower nitrogen pollution, in response to a court decision. This may serve as an example for other countries with high livestock densities, such as parts of Belgium and Germany, which also need to increase their efforts to reduce nitrogen pollution to protect sensitive ecosystems. Further information: The report was published on 24 October 2022 by the Coordination Centre for Effects, which operates under the Geneva Air Convention and is hosted by the German Environment Agency. About the CCE: The CCE is an organizational entity under the CLRTAP, the Convention on Long-range Transboundary Air Pollutionof the United Nations Economic Commission for Europe (⁠ UNECE ⁠). The CLRTAP was signed in 1979 and came into force in 1983. It was the first international legally binding instrument to deal with problems of air pollution at a broader scale. The goal of the convention is to control air pollution and its effects and to develop an extensive programme for the monitoring and evaluation of the long-range transport of air pollutants.

Konsum 4.0: Wie Digitalisierung den Konsum verändert

Die Digitalisierung verändert unsere Gesellschaft tiefgreifend. Sie verändert die Art wie wir arbeiten, produzieren, kommunizieren oder aber auch wie wir konsumieren. Dieser Trendbericht untersucht dazu systematisch, wie Digitalisierung den Konsumprozess verändert - von dem Moment an, bei dem ein Kaufwunsch entsteht, wie Informationen gesammelt und bewertet werden, wie bezahlt wird, wie Konsumenten an die Produkte kommen bis dahin wie Produkte bzw. Dienstleistungen genutzt werden. Für die Veränderungen, mit denen einschlägige Umweltbelastungen oder Umweltentlastungen einhergehen, werden erste politische Handlungsoptionen und weitere Forschungsbedarfe aufgezeigt. Hinweis: Der Text der Broschüre wurde 2018 abgeschlossen. Im Januar 2019 wurde der Dash Button eines Herstellers durch ein Gerichtsurteil in Deutschland verboten. Das Produkt wurde mittlerweile komplett aus dessen Sortiment entfernt. Statt auf die sogenannten Dash Buttons wolle sich der Onlinehändler künftig auf virtuelle Dash Buttons konzentrieren. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de

Forstwirtschaftliche Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten

Waldbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten, Beschluss des sächsischen Oberverwaltungsgerichts 2020 zur Notwendigkeit der Prüfung von Maßnahmen, Empfehlungen zu Konsequenzen aus Gerichtsurteil, Information per Rundschreiben, Erheblichkeitseinschätzung vor Verträglichkeitsprüfung, Checkliste zur Einzelfallprüfung; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Klima, Energie und Mobilität

Neue Daten zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung

Neue Daten zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung Die aktuellen Daten zur grenzüberschreitenden Verbringung notifizierungspflichtiger Abfälle für das Jahr 2016 sowie Daten zur Aufdeckung und Ahndung illegaler Abfallverbringung für das Jahr 2015 sind veröffentlicht. Die größten Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren gab es bei der Durchfuhr von Abfällen. Insgesamt wurden 2016 rund 1,9 Millionen Tonnen im Transit durch Deutschland transportiert. Das ist sechsmal so viel wie vor 10 Jahren. Diese Transporte unterliegen ebenso wie Im- und Exporte der behördlichen Überwachung – müssen also angemeldet und genehmigt, ihre Übernahme und Entsorgung bestätigt werden. Die Abfallimportmenge liegt 2016 das dritte Jahr in Folge bei 6,5 Millionen Tonnen. Der Export hat sich gegenüber dem Jahr 2010 auf 3 Millionen verdoppelt. Durchfuhr, Import und Export bleiben gegenüber dem gesamten Abfallaufkommen relativ gering. Zum Vergleich: Im Jahr 2015 wurden insgesamt 408 Millionen Tonnen bei Entsorgungsanlagen in Deutschland angeliefert. Auch die Zahl der Gerichtsurteile zu illegaler Verbringung bleibt relativ konstant. Die Verfolgung der illegalen Abfallverbringung führte im Jahr 2015 zu 44 Gerichtsurteilen mit Geldstrafen von maximal 5000 € sowie zu Ordnungswidrigkeitsverfahren. Freiheitsstrafen wurden nicht verhängt.

Pestizidzulassungen hebeln Umweltschutz aus

Pestizidzulassungen hebeln Umweltschutz aus Nach geltender Rechtslage bekommen in Deutschland Pestizide Zulassungen, obwohl sie nach wissenschaftlichen Erkenntnissen der Umwelt schaden. Den deutschen Behörden ist es derzeit nicht möglich, die Umwelt effektiv vor schädlichen Pestiziden zu schützen. Das sollte europarechtlich neu geregelt werden. Landwirtschaftlich genutzte ⁠ Pestizide ⁠ – umgangssprachlich ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ (PSM) - müssen in jedem Land der EU zugelassen sein, in dem sie vermarktet werden sollen. Wenn Pestizidhersteller eine Zulassung in mehreren EU-Ländern benötigen, können sie einen Staat auswählen, der das Mittel dann auf seine Wirksamkeit und seine Risiken für Umwelt und Gesundheit prüft. Diese Bewertung kann das Unternehmen dann in weiteren Staaten der EU einreichen. Diese müssen das Mittel ebenfalls zulassen, sofern keine landesspezifischen Gründe, wie bestimmte Landschafts- oder Klimabedingungen oder landwirtschaftliche Besonderheiten dagegensprechen. Die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung ermöglicht es allerdings, den Rahmen dafür so eng auszulegen, dass praktisch keine Abweichung in der Zulassungsentscheidung möglich ist, auch wenn es handfeste fachliche Argumente dafür gibt. Laut aktueller Rechtsprechung in Deutschland läuft eine eigene nationale Bewertung, auch wenn sie auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, dem Ziel eines harmonisierten Binnenmarktes für Pflanzenschutzmittel zuwider. Die deutschen Behörden seien deshalb an das Fachurteil des erstbewertenden Mitgliedstaates gebunden – auch dann, wenn dieser erkennbar gegen Bewertungsleitlinien verstoßen habe oder seine Bewertung aus heutiger Sicht fehlerhaft sei. In mehreren Fällen wurde die Zulassung trotz hoher Risiken erteilt In Deutschland hat das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) die Aufgabe, die Umweltrisiken von Pestiziden zu bewerten. Für einige kürzlich beantragte Pflanzenschutzmittel stuft das UBA die Umweltrisiken so hoch ein, dass sie nach fachlichen Kriterien nicht oder nur mit strengen Auflagen zulassungsfähig wären. Dennoch konnten die Herstellerfirmen die Zulassungen für Deutschland ohne solche Auflagen vor Gericht durchsetzen. Beim Zerfall des Unkrautvernichters Flufenacet etwa entsteht Trifluoracetat (TFA) – ein ⁠ Stoff ⁠, der sich nicht abbaut und schnell im gesamten Wasserkreislauf verteilt, wiewohl er bis jetzt toxikologisch unauffällig ist. Das Maisherbizid S-Metolachlor baut im Boden zu mehreren Stoffen ab, von denen einer sogar noch eine ähnliche Wirksamkeit besitzt wie der Wirkstoff selbst. Für beide Fälle hat das UBA ein hohes Eintragspotenzial in das Grundwasser nachgewiesen und bereits erhöhte Konzentrationen in vielen Grundwasserkörpern deutschlandweit festgestellt. Dennoch durften die deutschen Behörden nicht regulierend eingreifen: Sowohl eine Verweigerung der Zulassung als auch Maßnahmen zur Eintragsminderung wurden für unzulässig erklärt. Demnach hätte das UBA sich der Entscheidung des erstbewertenden Staats anschließen sollen, die allerdings nicht dem aktuellen Wissensstand entspricht und nicht die spezielle Belastungssituation in Deutschland berücksichtigt. In Deutschland schlagen Wasserversorger Alarm, denn die Abbauprodukte der oben genannten Stoffe überschreiten bereits jetzt die Schwellenwerte im Rohwasser und beeinträchtigen dessen Vermarktbarkeit. Die derzeitigen Zulassungsbedingungen für Flufenacet und S-Metolachlor stellen daher den hohen nationalen Schutzstandard für das Grundwasser infrage und können zu einer Verschlechterung der Grundwasserqualität insgesamt führen – auch mit Blick auf andere Stoffe. Der Konflikt um die landwirtschaftliche Nutzung von Trinkwassereinzugsgebieten wird verschärft, wenn der sachgemäße Einsatz von Pestiziden zu enormen Grund- und Trinkwasserbelastungen führt. Ein anderer Fall: Für Pestizidanwendungen mit dem Wirkstoff Fluazinam errechnete das UBA so hohe Wirkstoffgehalte im Boden, dass schädliche Effekte auf Regenwürmer zu erwarten waren. In die Berechnung bezog das UBA Studien ein, die die Regenwurmpopulationen direkt auf dem Acker untersuchten und einen starken Effekt durch die Anwendung der Mittel zeigten. Da diese Pilzmittel aber in anderen Mitgliedstaaten ohne Berücksichtigung dieser Studien zugelassen worden waren, musste die Zulassung auch in Deutschland erteilt werden. Regenwürmer werden stellvertretend für alle Bodenorganismen bewertet. Diese spielen eine entscheidende Rolle bei der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. Ihr Schutz liegt daher auch stark im Interesse der Landwirtschaft. Die Agrarbetriebe können nun nicht mehr davon ausgehen, dass zugelassene Mittel unschädlich für ihre Böden sind. Deutschland ist immer weniger an wissenschaftlicher Bewertung beteiligt Die Herstellerfirmen können selbst auswählen, in welchem Staat sie ihr Produkt zur erstmaligen Bewertung und Zulassung einreichen. Dadurch können sie ihre Zulassungsanträge gezielt in solchen EU-Staaten einreichen, die in ihren Bewertungen einen niedrigeren Schutzstandard ansetzen als Deutschland. Da alle anderen EU-Staaten an die Schlussfolgerung aus dieser Bewertung gebunden sind, setzt sich in Europa nach und nach der niedrigste Standard durch. Dass die Herstellerfirmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, zeigt sich deutlich: Während 2011–2013 noch 46 Prozent aller Zulassungen in Deutschland bewertet wurden, waren es in den Jahren 2019/2020 nur noch 9 Prozent. Damit können bei über 90 Prozent aller Zulassungen in Deutschland die deutschen Behörden nicht mehr eigenständig über Bewertung und Zulassung entscheiden. Die Behörden der EU-Länder sind sehr unterschiedlich ausgestattet Die Arbeitsteilung im Zulassungsverfahren zielt darauf ab, gleich hohe Schutzstandards in der gesamten EU zu haben und den Aufwand für alle zu reduzieren. Praktisch sind die Behörden der einzelnen Staaten aber sehr unterschiedlich aufgestellt, was Personal und Arbeitsroutinen angeht. Manche Staaten entscheiden sich, nur die Daten und Studien zu verwenden, die zum Zeitpunkt der letzten Wirkstoffgenehmigung vorlagen – auch wenn zwischenzeitlich neue Erkenntnisse gewonnen wurden, die deutlich höhere Risiken anzeigen. Als Basis für die Produktzulassungen in den Ländern wird jeder Wirkstoff alle 7 bis 15 Jahre auf EU-Ebene überprüft. Die Wiedergenehmigungsverfahren auf EU-Ebene werden allerdings oft über Jahre verzögert: Wenn das geschieht, wird die Genehmigung über die gesetzlichen Fristen hinaus immer wieder verlängert. Dadurch können neue Daten und Erkenntnisse mitunter schon jahrelang vorliegen, werden aber von vielen Mitgliedstaaten trotzdem nicht verwendet – obwohl die Pflanzenschutzmittelverordnung klar vorsieht, dass der prüfende Mitgliedstaat eine Bewertung unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik vorzunehmen hat. Der bereits genannte Wirkstoff Flufenacet beispielsweise wurde zuletzt 2004 genehmigt. Bis heute ist die Neuprüfung nicht formal abgeschlossen und wird frühestens 2024 erwartet. Viele Zulassungen Flufenacet-haltiger Mittel basieren dadurch auf einem Wissensstand von vor 20 Jahren. Die Gerichtsurteile untersagen dennoch die Verwendung neuerer Erkenntnisse, wenn sie nicht vom erstbewertenden Mitgliedstaat verwendet wurden. Das UBA bewertet die Risiken von Pestiziden nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik, so wie es auch in der Pflanzenschutzmittelverordnung vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass alle relevanten Daten und Erkenntnisse in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. In Deutschland gemessene Pestizidrückstände im Grundwasser bilden eine wertvolle Datenbasis, um die Risiken dieser Pestizide zu beziffern. Dass sowohl neue Studien, als auch Messdaten aus Deutschland laut der Gerichtsurteile nicht genutzt werden dürfen, wenn ein Produkt schon in einem anderen Staat zugelassen worden war, ist problematisch, denn es steht im Widerspruch zu dem wissenschaftlichen Anspruch einer Risikobewertung. Keine Bewertungsmethode – keine Risiken Oft werden neue Bewertungsleitlinien in der EU mit zeitlicher Verzögerung erarbeitet, nachdem entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse schon länger vorliegen. Und auch die anschließende Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten ist langwierig. Es dauert im Regelfall viele Jahre, bis ein neuer Leitfaden gültig wird. Der aktuellen Rechtsprechung nach können neue wissenschaftliche Erkenntnisse aber erst dann für die Risikobewertung verwendet werden, wenn eine EU-anerkannte Bewertungsmethode vorliegt. Das UBA hat auf diese Bewertungslücke in Bezug auf die biologische Vielfalt schon länger hingewiesen. Die großflächige Anwendung von z. B. Unkrautvernichtungsmitteln führt zu einem deutlichen Rückgang der Pflanzen in der Agrarlandschaft. Dies führt wiederum zu einem Rückgang von Insekten, was letztlich Vögel wie die Feldlerche gefährdet, die diese Insekten fressen. Es gibt noch immer keine abgestimmte Bewertungsmethode für Auswirkungen auf das Nahrungsnetz – und das, obwohl das europäische Pflanzenschutzmittelrecht sogar ausdrücklich vorschreibt, dass Auswirkungen auf das Nahrungsnetz und die ⁠ Biodiversität ⁠ bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln betrachtet werden sollen. Deshalb kann das UBA seinem Auftrag, der umfassenden Umweltbewertung von Pestiziden, derzeit nicht nachkommen. Zulassungspraxis widerspricht Nachhaltigkeitsstrategien Mit dem „Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln“, der Farm-to-Fork-Strategie und der Zero Pollution Ambition der EU-Kommission sowie weiteren Programmen wurde der gesetzliche und politische Auftrag formuliert, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und deren Risiken für Mensch und Umwelt zu verringern. Dennoch drohen derzeit mehr gefährliche Pestizide auf den Markt und in die Umwelt zu gelangen. Dies stellt einen Rückschlag für die Vereinbarkeit von Landwirtschaft und Umweltschutz dar. Die in der Pflanzenschutzmittelverordnung und im deutschen Pflanzenschutzgesetz festgeschriebenen Ziele zum Schutz der Umwelt können so nicht erreicht werden. Aus Sicht des UBA können die dargestellten Problemfelder nur auf europäischer Ebene geregelt werden. Die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung muss so umgesetzt werden, dass das Schutzniveau steigt anstatt zu sinken. Ein großer Schritt wäre getan, wenn alle Wirkstoffe in ihrer vorgegebenen Frist neu geprüft und genehmigt würden und damit ein relativ aktueller Stand verpflichtend für die Zulassung von Produkten wäre. Zulassungsanträge sollten außerdem zukünftig von unabhängiger Stelle auf die Mitgliedstaaten verteilt werden. Auf europäischer Ebene muss geklärt werden, in welchem Maße es den Mitgliedstaaten möglich ist, in ihrer nationalen Zulassung auf besonders empfindliche Ökosysteme und nachgewiesene Vorbelastungen einzugehen. Auch sollte auf EU-Ebene entschieden werden, ob die Mitgliedstaaten die Anwendung der jeweiligen Produkte an Maßnahmen der Risikominderung binden können, wenn dies fachlich notwendig ist. Nicht zuletzt sind bestehende Bewertungslücken, wie Auswirkungen auf das Nahrungsnetz und die Biodiversität, zu schließen. Die Bundesregierung hat dieses Ziel in den Koalitionsvertrag aufgenommen. Die vom UBA entwickelte Bewertungsmethode für Effekte auf die Biodiversität soll nun auf europäischer Ebene diskutiert und verankert werden.

Bauleitplanung: Hügelsheim

Bebauungspläne - Hügelsheim Sie sind hier: Startseite1 / Wirtschaft & Bauen2 / Bauen3 / Bebauungspläne Wirtschaftsstandort Firmenverzeichnis Ausschreibungen Flughafen Baden-Airpark Bauen Bodenrichtwerte Bebauungspläne Bauplatzvergabe Starkregen BEBAUUNGSPLÄNE Die Gemeinde Hügelsheim hat einen Teil ihrer Bebauungspläne zur Nutzung ins Internet gestellt. Bebauungspläne sollen die bauliche Nutzung der Grundstücke regeln und die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde in Bezug auf die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen in Einklang bringen, auch gegenüber zukünftigen Generationen. Wir weisen darauf hin, dass es mitunter für nicht Sachkundige schwierig ist, Bebauungspläne zu lesen. Darüber hinaus kann es durchaus sein, dass – Grundstücke mehrmals überplant wurden, – Regelungen überarbeitet wurden, z.B. Änderungen von Bebauungsplänen, – Vorgaben durch Gerichtsurteile außer Kraft gesetzt wurden, usw. Im Zweifelsfall sollten Sie sich fachkundig beraten lassen. Hinweis: Nur der Originalplan mit Textteil und Begründung gibt Ihnen die absolute Rechtssicherheit. Die Planunterlagen können während den üblichen Öffnungszeiten, bzw. nach telefonischer Terminabsprache 07229 3044-21 eingesehen werden. Übersichtsplan Bebauungspläne Hügelsheim (PDF) Bebauungsplan "Oben am Badweg I" 2.1 Zeichnerischer Teil mit Verfahrensvermerken (PDF) 3. Begründung (PDF) 4. Textliche Festsetzungen (PDF) 5. Satzung (PDF) 6. Artenschutz Ersteinschätzung (PDF) Teiländerung des Bebauungsplans "Oben am Badweg I" im bescheunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Satzung (PDF) Planzeichnung (PDF) Planungsrechtliche Festsetzungen gem. BauGB / örtliche Bauvorschriften gem. LBO Baden-Württemberg (PDF) Begründung (PDF) Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung und Beurteilung vom 24.03.2023 (PDF) Bebauungsplan "Oben am Badweg II" zeichnerischer Teil (PDF) schriftlicher Teil (PDF) Bebauungsplan Oben am Badweg II 1. Änderung (PDF) Bebauungsplan Oben am Badweg II 2. Änderung (PDF) Bebauungsplan Oben am Badweg II 3. Änderung (PDF) Bebauungsplan "Oben am Badweg III und IV" zeichnerischer Teil (PDF) textliche Festsetzungen Oben am Badweg III und IV (PDF) Begründung (PDF) zeichnerischer Teil, 1. Änderung (PDF) textliche Festsetzungen, 1. Änderung (PDF) Begründung 1. Änderung (PDF) Teiländerung des Bebauungsplanes "Oben am Badweg III+IV" im beschelunigten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Umweltbericht Satzungstext (PDF) Planzeichnung (PDF) Planungsrechtliche Festsetzungen gem. BauGB / örtliche Bauvorschriften gem. Baden-Württemberg (PDF) Begründung (PDF) Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung und Beurteilung vom 23.01.2023 (PDF) Bebauungsplan "Unten an der Landstraße I" zeichnerischer Teil (PDF) textliche Festsetzungen Bauvorschriften (PDF) Begründung (PDF) textliche Festsetzungen 1. Änderung mit Begründung (PDF) Bebauungsplan "Unten an der Landstraße II" zeichnerischer Teil (PDF) Unten an der Landstraße II textliche Festsetzungen (PDF) Unten an der Landstraße II_Begründung (PDF) Schallimmissionsprognose (noch hochladen) Plan Ver- und Entsorgung (PDF) 2. Teil-Änderung des Bebauungsplanes "Unten an der Landstraße II" Planzeichnung (PDF) Festsetzungen (PDF) Begründung (PDF) Deckblatt (PDF) 3. Teil-Änderung des Bebauungsplanes "Unten an der Landstraße II" Deckblatt Satzung (PDF) Satzung (PDF) Übersichtskarte Satzung (PDF) Übersichtskarte Geltungsbereich Satzung (PDF) Planzeichnung Satzung (PDF) Festsetzungen Satzung (PDF) Begründung Satzung (PDF) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Seniorenzentrum Satzung (PDF) zeichnerischer-Teil (PDF) schriftlicher-Teil (PDF) Begründung (PDF) Schallgutachten (PDF) PFC-Untersuchung (PDF) Artenschutzrechtliche-Ersteinschätzung (PDF) Lageplan (PDF) Abstandsflächen (PDF) Geländeaufnahme (PDF) Grundriss Untergeschoss (PDF) Grundriss Erdgeschoss (PDF) Grundriss Obergeschoss (PDF) Grundriss Dachgeschoss (PDF) Schnitte (PDF) Ansichten (PDF) Pflanzplan (PDF) Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Vogesenstraße 1b" der Gemeinde Hügelsheim im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Umweltbericht Deckblatt (PDF) Planzeichnung (PDF) textliche Festsetzungen (PDF) Begründung (PDF) Lageplan (PDF) Lageplan schriftlicher Teil (PDF) städtebaulicher Vertrag (PDF) Abstandsflächenberechnung (PDF) Abstand (PDF) Vorhabenplan Grundrisse (PDF) Vorhabenplan Ansichten + Schnitt (PDF) Entwässerungskonzept Planzeichnung (PDF) Entwässerungskonzept Erläuterungsbericht (PDF) Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung und Beurteilung vom 23.03.2023 (PDF) Bebauungsplan "Gewerbegebiet Am Hecklehamm" zeichnerischer Teil (PDF) textliche Festsetzungen (PDF) Begründung (PDF) zeichnerischer Teil 1.Änderung (PDF) textliche Festsetzungen 1. Änderung (PDF) Begründung 1. Änderung (PDF) Textliche Festsetzungen 2. Änderung (PDF) Begründung 2. Änderung (PDF) Bebauungsplan "Hinten am Ort und Bruchweg" zeichnerischer Teil 2. Änderung (Gesamtänderung) (PDF) textliche Festsetzungen 2. Änderung (Gesamtänderung) (PDF) Begründung 2. Änderung (Gesamtänderung) (PDF) zeichnerischer Teil 3. Änderung (PDF) textliche Festsetzungen 3. Änderung (PDF) Begründung 3. Änderung (PDF) Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Hinten am Ort und Bruchweg", 4. Änderung zeichnerische Festsetzung (PDF) textliche Festsetzungen (PDF) Begründung (PDF) Artenschutz (PDF) Vorhabenplan – Lageplan (PDF) Vorhabenplan – Ansichten 1 (PDF) Vorhabenplan – Ansichten 2 (PDF) Vorhabenplan – Schnitte (PDF) Vorhabenplan – Kellergeschoss (PDF) Vorhabenplan – Erdgeschoss (PDF) Vorhabenplan – Obergeschoss (PDF) Vorhabenplan – Penthouse (PDF) Bebauungsplan "Wohnpark am Hardtwald" 14.1 zeichnerischer Teil Wohnpark am Hardtwald 1. Änderung 14.2 textliche Festsetzungen B-Plan Wohnpark am Hardtwald Stand 14 04 2008 Satzungsbeschluss 14.3 Begründung Wohnpark am Hardtwald 1. Änderung 14.4 Umweltbericht B-Plan Wohnpark am Hardtwald Stand 14 04 2008 Satzungsbeschluss 14.5 Bestandsplan Leitungsverlegung Teilgebiet 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Neue Straße 2 Bebauungsplan Neue Straße 2 (PDF) Werbeanlagensatzung Begründung Werbeanlagensatzung Hügelsheim (PDF) schriftlicher Teil Werbeanlagensatzung (PDF) zeichnerischer Teil Werbeanlagensatzung Hügelsheim (PDF) Bebauungsplan "Östlich der Badener Straße" 19.1 Begründung (PDF) 19.2 Festsetzungen (PDF) 19.3 Zeichnerischer Teil (PDF) 19.4 Bestandsplan Wasser (PDF) KONTAKT Gemeindeverwaltung Hügelsheim Hauptstraße 34 76549 Hügelsheim 07229 3044-0 07229 3044-10 rathaus@huegelsheim.de ÖFFNUNGSZEITEN Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag nachmittags: 14:00 bis 18:00 Uhr Gemeindeverwaltung Hauptstraße 34 76549 Hügelsheim 07229/3044-0 rathaus@huegelsheim.de Öffnungszeiten Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag nachmittags: 14:00 bis 18:00 Uhr Service Formulare Gewerbemeldungen Aktuelle Ausschreibung Fundbüro Wirtschaftsregion Mitfahrzentrale Behördennummer Kontakt | Impressum | Cookie-Einstellungen | Datenschutz | Barrierefreiheit | Barriere melden | Leichte Sprache | Gebärdensprache Kontakt Hauptstraße 34 76549 Hügelsheim 07229/3044-0 rathaus@huegelsheim.de Öffnungszeiten Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag nachmittags: 14:00 bis 18:00 Uhr Kontakt | Impressum | Cookie-Einstellungen Datenschutz | Barrierefreiheit | Barriere melden Leichte Sprache | Gebärdensprache Kontakt Hauptstraße 34 76549 Hügelsheim 07229/3044-0 rathaus@huegelsheim.de Öffnungszeiten Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag nachmittags: 14:00 bis 18:00 Uhr Kontakt | Impressum Cookie-Einstellungen Datenschutz Barrierefreiheit Barriere melden Leichte Sprache Gebärdensprache Nach oben scrollen

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