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Modellrechnungen zu den Immissionsbelastungen bei einer verstärkten Verfeuerung von Biomasse in Feuerungsanlagen der 1. BImSchV

Die Auswirkungen einer verstärkten Biomassenutzung in Feuerungsanlagen im Geltungsbereich der 1. ⁠ BImSchV ⁠ werden qualitativ und quantitativ durch Modellrechnungen für verschiedene Modellgebiete abgeschätzt. Hierzu wird ein Emissionsmodell entwickelt, welches den charakteristischen und praxisnahen Betrieb der Heizanlagen beschreibt. Im Emissionsmodell wird das Emissionsverhalten der Anlagen im Voll- und Teillastbetrieb sowie bei instationären Zuständen, z.B. Start- und Stoppvorgänge, Anfeuerungsvorgänge, berücksichtigt. Die untersuchten Emissionskomponenten sind NOx, Feinstäube (⁠ PM10 ⁠), CO, ⁠ VOC ⁠ (flüchtige organische Verbindungen einschließlich Methan - als Gesamt-C berechnet), Benzol, und die (vorwiegend) staubgebundenen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH - Polycyclic Aromatic Hydrocarbons), wobei Benzo(a)pyren (BaP) extra ausgewiesen wird,  sowie polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (⁠ PCDD/PCDF ⁠). Für Geruchsemissionen werden orientierende Berechnungen durchgeführt. Veröffentlicht in Texte | 37/2010.

Innenraumluftqualität nach Einbau von Bauprodukten in energieeffizienten Gebäuden

Ziel des Vorhabens war es, eine Bestandsaufnahme in größerem Umfang zu erhalten, ob die beim Einbau verwendeten Bauprodukte, die die Prüfkriterien des Ausschusses zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erfüllen oder nach vergleichbaren Standards ausgewählt wurden, in der Praxis nach Einbau, tatsächlich zu Innenräumen frei von Geruchs- und Reizstoffen führen können. Hierfür sollte die Innenraumluftqualität nach Einbau von Bauprodukten in energetisch sanierten Gebäuden am Beispiel des Dienstgebäudes Bismarckplatz des Umweltbundesamtes (⁠ UBA ⁠ BP) in Berlin untersucht werden. Das Gebäude sollte zwischen 2011 und 2014 umfassend saniert werden. Hauptgegenstand des Untersuchungsauftrags an Dritte war die Erfassung der Geruchsemissionen aus Bauprodukten und der geruchlichen Situation in Innenräumen nach Einbau der Materialien (Bestimmung der Geruchsintensität und der Hedonik). In Ergänzung zu den Geruchsmessungen erfolgten im Rahmen der UBA-Eigenforschung Messungen des Raumluftgehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen (⁠ VOC ⁠ und Aldehyde). Weiterhin wurden olfaktorische und analytische Untersuchungen von verschiedenen Wand- sowie Fußbodenaufbauten in den Prüfräumen des eco-INSTITUTs in Köln durchgeführt. Aufgrund der Verschiebung des Beginns der Sanierungsarbeiten am Dienstgebäude Bismarckplatz wurde, in Abstimmung mit dem UBA und ⁠ BMUB ⁠, eine Änderung der Leistungsbeschreibung vorgenommen. Als Untersuchungsobjekte wurden der Neubau des UBA „Haus 2019“ und eine zu sanierende Etage in einem Bürogebäude ausgesucht. Veröffentlicht in Texte | 36/2016.

Emissions- und Immissionsmessungen von Gerüchen in einer Anlage der Holzwerkstoffindustrie

Bei einigen Anlagen der Holzwerkstoffindustrie wurde in den letzten Jahren ein Anstieg der Geruchsemissionswerte nachgewiesen. Gleichzeitig konnte jedoch eine verminderte Beschwerdesituation im Umfeld der Anlage festgestellt werden, was eher auf eine reduzierte Geruchsimmissionsbelastung hinweist. Das Forschungsvorhaben soll dazu beitragen, diesen scheinbaren Widerspruch zwischen den Geruchsemissionen und -immissionen aufzuklären. Hierfür wurden an einer repräsentativen Anlage die Geruchsemissionen und -immissionen olfaktorisch ermittelt, mittels Geruchsimmissionsprognose einander gegenübergestellt und diskutiert, ob ein Abgleich unter den vorliegenden Randbedingen möglich ist. Veröffentlicht in Texte | 61/2018.

Emissions- und geruchsarme Bauprodukte für energieeffiziente Gebäude - Entwicklung von Anforderungen und Konzepten für den Blauen Engel aus Klimaschutzsicht

Menschen, die in der gemäßigten Klimazone leben, verbringen bis zu 90% ihres Lebens in Innenräumen. Deshalb hat das Innenraumklima eine sehr große Bedeutung für deren Wohlergehen, Gesundheit und Leistungsfähigkeit. In Deutschland wird ca. 40% der eingesetzten Primärenergie für das Heizen, Kühlen und Klimatisieren der Innenräume verwendet. Das Forschungsvorhaben hat eine Laufzeit vom Oktober 2013 bis März 2017. Es wird in Kooperation mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) durchgeführt. Die HTW Berlin koordiniert das Projekt. Die Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH) wird teilweise über einen Auftrag in das Projekt integriert. Ziel des Projektes ist es Baustoffe auf ihre Geruchsemissionen zu untersuchen, um Bauprodukte mit niedrigen Emissionen und Gerüchen identifizieren zu können. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern wird somit die Möglichkeit gegeben emissions- und geruchsarme Baustoffe zu wählen. Die Aufgabenstellung des Projektes ist nachfolgend aufgeführt: - Arbeitspaket 1: Geruchsmessung bei Produkten mit dem Blauen Engel (siehe Kapitel 4 und 5); - Arbeitspaket 2: Untersuchung von Vergleichsmaßstäben (siehe Kapitel 6); - Arbeitspaket 3: Untersuchung der Linearität der Acetonskala (siehe Kapitel 7); - Arbeitspaket 4: Erstellung einer Produktdatenbank (siehe Kapitel 8). Die Geruchsuntersuchung ist in den Vergabekriterien für den "Blauen Engel" für textile Bodenbeläge (RAL UZ-128) eingebunden worden. Aus den weiteren Untersuchungen sind für die Normung wichtige Erkenntnisse erarbeitet worden. Quelle: Forschungsbericht

Geruchsemissionen Flugplatz Bitburg

Anfrage zu Geruchsemissionen auf dem Flugplatz Bitburg

Gerüche in der Innenraumluft - eine internetbasierte Umfrage zur Belästigung und zu gesundheitlichen Beschwerden

In geschlossenen Räumen, sei es am Arbeitsplatz oder in der eigenen Wohnung, ist man gewollt oder ungewollt Gerüchen ausgesetzt. Um mehr über Gerüche, ihre Quellen, Wirkungen und Empfindungen herauszufinden, führte das Umweltbundesamt in Deutschland eine mehrmonatige Internetumfrage durch. Etwa drei Viertel der knapp 300 teilnehmenden Personen fühlte sich von Gerüchen betroffen und beurteilte diese mit überwiegender Mehrheit als "sehr unangenehm" oder "unangenehm" bzw. "belästigend". Etwas vorsichtiger fiel die Einschätzung dieser Gerüche als "nicht akzeptabel" oder "unzumutbar" aus. Im rechtlichen Sinne stellen unzumutbare Gerüche eine erhebliche Belästigung dar, die als Schaden qualifiziert wird. Die wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden waren Reizungen der Nase, des Rachens und des Halses; Augenreizungen sowie vor allem bei andauernder Geruchsbelästigung Kopfschmerzen, Benommenheit und Müdigkeit. Als wichtigste Geruchsquellen wurden Bauprodukte, wie Bodenbeläge, Möbel und Wandfarben und Wände genannt. Da Raumnutzer meist nur wenig Einfluss auf Gerüche aus Bauprodukten haben, stellt die Vermeidung von Geruchsemissionen eine anzustrebende Maßnahme dar. Die Einführung einer sensorischen Prüfung in das Beurteilungsschema des Ausschusses zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten ist daher sehr zu begrüßen. Quelle: http://www.gefahrstoffe.de

Weiterentwicklung des Geruchsmessverfahrens für Bauprodukte

Emissions or odours occurring from building products and furnishings for interiors, like floor coverings or wall panels, should not have a negative impact on well-being or health. Odours can be measured applying the standard ISO 16000-28 "Indoor air - Determination of odour emissions from building products using test chambers". It describes among other procedures the assessment of perceived intensity with comparative scale by a group of panellists. In the study presented here, proposals for further technical development of the methodology are discussed to increase the reproducibility of measurement results. The sampling procedure and evaluation method of perceived intensity are investigated in particu-lar because they have a major influence at the assessment of construction products applying the procedure of the Commit-tee for Health Evaluation of Building Products. © 2021, VDI Fachmedien GmBbH & Co.. All rights reserved.

028.Ä0.00/23 wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort 16766 Kremmen

Die Firma KTW agrar GmbH & Co. KG, Groß Ziethener Weg 3 in 16766 Kremmen beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in der Gemarkung Kremmen, Flur 10, Flurstück 442 eine Biogasanlage wesentlich zu ändern. Mit dem eingereichten Antrag auf wesentliche Änderung der bestehenden Biogasanlage in Kremmen werden im Wesentlichen die unbefristete Erhöhung der Rohgasproduktion von 2,212 Mio. Nm³/a auf 3,702 Mio. Nm³/a, die Ausrüstung des BHKW 3 mit einem SCR-System sowie die Errichtung und der Betrieb einer Notfackel beantragt. Auch die Inputstoffe sollen sich in Art, Menge und Zusammensetzung ändern. Die störfallrelevante Biogasmenge bleibt mit 26.662 kg bestehen. Das Transportaufkommen wird sich nicht erhöhen, da sich die tägliche Menge der zugeführten Stoffe nur unwesentlich ändert. Es werden energiereichere Stoffe in der Biogasanlage eingesetzt und somit mehr Rohbiogas erzeugt. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.6.3.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.4.2.1 A sowie der Nummer 1.2.2.2 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind die Veränderung von Bodeneigenschaften durch Austausch, Abtrag, Umlagern o. Verdichten, Verlust und Versiegelung des gewachsenen Bodens sowie ggf. Nährstoffeinträge. Da die Änderung im zentralen Teil der Biogasanlage stattfindet und dieser bereits gewerblich überformt ist, ist nicht mit erheblich nachteiligen Auswirkungen zu rechnen. Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sowie auf Oberflächengewässer sind Veränderungen des Wasserhaushaltes durch Bodenversiegelung und –verdichtung. Geplant ist im bestimmungsgemäßen Betrieb keine Gewässerbenutzung. Die Niederschlagsentwässerung erfolgt wie zuvor über Versickerung. Wassergefährdenden Stoffe wie z. B. Motoröle können im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht ins Grundwasser gelangen (doppelwandige Lagerung und Aufstellung des Containers als Ölwanne). Auswirkungen auf das Schutzgut Fauna und Flora sind durch die Änderung nicht zu erwarten. Das SPA-Gebiet SPA DE 7019 „Rhin-Havelluch“, das NSG „Kremmener Luch“ sowie das LSG „Nauen-Brieselang-Krämer“ befinden sich mit deutlich mehr als 1.000 m Abstand in ausreichend großer Entfernung. Beeinträchtigungen der Lebensräume und Habitate geschützter Arten sind daher auszuschließen. Zusätzliche lärmbedingte Emissionen durch die geänderte Anlage sind möglich, da die 3 BHKW flexibel deutlich länger betrieben werden sollen als zuvor. Sie werden jedoch zu keinem Zeitpunkt alle zugleich betrieben. Demzufolge ist an den relevanten Immissionsorten auch nach der Änderung nicht mit einer Zunahme der Lärmimmissionen zu rechnen. Zusätzliche betriebsbedingte Geruchsemissionen durch den Betrieb der geänderten Biogasanlage sind möglich. Laut den Ausführungen zu Geruchsimmissionen des Ingenieurbüros ECO-CERT vom 13.06.2023, zuletzt geändert am 11.12.2023, ergeben die Berechnungen für das Vorhaben eine Einhaltung der Immissionswerte sowie eine Unterschreitung der Irrelevanz. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Gerüche sind daher nicht zu erwarten. Zusätzliche betriebsbedingte Ammoniak- und Stickstoffdepositionen durch den Betrieb der geänderten Biogasanlage sind möglich. Laut der Ammoniak- und Stickstoffdepositionsprognose des Ingenieurbüros ECO-CERT vom 13.06.2023 werden diese aber keine erheblichen Auswirkungen haben. Die Untersuchung der Ammoniakkonzentration und Stickstoffdeposition ergab ebenfalls eine Unterschreitung der gesetzlichen Vorgaben. Die in der Anlage 3 des Gutachtens dargestellten Isolinien bis zum Erreichen der irrelevanten Belastung von 0,3 kg N/ha*a zeigen, dass sich dieser Bereich ausschließlich auf dem Betriebsgelände befindet. Hier befinden sich keine geschützten Biotope. Somit können erhebliche Beeinträchtigungen empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Erweiterung Kläranlage Wallersdorf, Fl. Nr. 2697, Gemarkung Wallersdorf

Der Markt Wallersdorf beantragte aufgrund der geplanten Erweiterung der Kläranlage Wallersdorf die Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis. Die bestehende gehobene Erlaubnis vom 18.12.2015 für das Einleiten von Abwasser aus der bestehenden Kläranlage Wallersdorf endet am 31.12.2035. Die heutige Kläranlage Wallersdorf wurde 1995 mit einer Nennausbaugröße von 7000 EW errichtet. Sie wird derzeit als aerobes Belebungsverfahren mit einem Kombibecken betrieben. Die tatsächliche Belastung der Kläranlage beträgt inzwischen rd. 10.000 EW, bedingt durch Anschlußnahme von Außenbereichen, die Ausweisung von Baugebieten und einem Zentrallogistiklager. Die Kläranlage ist derzeit überlastet, dem dadurch bedingte zeitweilige Schwimmschlammaustrag wird mittlerweile durch den Betrieb von provisorischen Containern begegnet. Eine Erweiterung ist daher unumgänglich. Es ist daher geplant, die Kläranlage auf 15.000 EW zu erweitern und künftig mittels Belebungsverfahren mit anaerober Schlammstabilisierung zu betreiben. Diese Betriebstechnik wurde aufgrund klimaschonender und energieeffizienter Vorteile gewählt. Außerdem wird künftig durch die Klärschlammstabilisierung in einem Faulbehälter die Geruchsemission minimiert.

Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung BGA Trebelshain Neuber GbR

Die Biogasanlage Trebelshain Neuber GbR betreibt am Standort 04808 Wurzen, OT Trebelshain, Zur Tränke 2, Gemarkung Trebelshain, Flurstücke 68/2, 69/2 und Teil von 69/1 eine Biogasanlage (BGA). Die Anlage ist genehmigungsbedürftig gemäß den Nrn. 1.2.2.2 und 8.6.3.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440). Mit dem Antrag vom 15.02.2019, zuletzt vervollständigt durch die mit dem Posteingang vom 28.05.2020 übergebenen Unterlagen, beantragte die Biogasanlage Trebelshain Neuber GbR gem. § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), geändert durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) die Änderung der Anlage durch die Errichtung und den Betrieb folgender Anlagenteile und Nebeneinrichtungen: 1. Errichtung und Betrieb eines 3. BHKW „Flex-BHKW“ mit einer elektrischen Leistung von 550 kW und einer FWL von 1.295 kW als freistehendes Containermodul mit zugehöriger Aktivkohlefilteranlage und Oxidationskatalysator, 2. Errichtung eines Substratlagerbehälters 3 (Innendurchmesser: 24,00 m, Höhe 8,00 m, nutz-bares Volumen 3.325 m3, Gasspeichermenge in Gasspeicher und Freibord 2.601 m3) ein-schließlich Anschlussbauwerk, 3. Erzeugung von max. 2,3 Mio. Nm3/a Biogas, 4. Erneuerung des Foliengasspeichers auf dem Grubenspeicherfermenter und damit einhergehende Erhöhung der Gasspeicherkapazität, 5. Erweiterung der Feststofflagerfläche um eine Rangierfläche für Fahrzeuge, 6. Errichtung Trafostation, 7. Errichtung Abfüllstand an der Biogasanlage einschließlich Schacht Restgülle, 8. Aufstellung Container für Düngemittel, 9. Errichtung Erdwall um die BGA, 10. Neubau Zufahrtsweg zum Abfüllstand der BGA. Nach Errichtung des Substratlagerbehälters 3 unterliegt die Anlage zusätzlich den Nrn. 9.1.1.2 und 9.36 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Mit dem vorgelegten Änderungsantrag gem. § 16 BImSchG soll u.a. ein neues BHKW 3 „Flex-BHKW“ (avus 500plus BG, Motortyp: Fa 2G aginator 412, Gas-Otto-Motor, FWL 1,295 MW, elektr. Leistung 550 kW) zur Flexibilisierung der Stromeinspeisung installiert werden. Dieses wird zusätzlich zu den bereits am Standort befindlichen BHKW 1 und 2 (Scania Schnell, Zündstrahlmotor ES 2656, FWL 589 kW, elektr. Leistung 265 kW) installiert. Das neue BHKW 3 „Flex-BHKW“ wird in einem Container aufgestellt. Neben dem Container werden zwei Betonplatten als Aufstellfläche u.a. für die Gasvorbehandlungsanlage mit Gaskühlung und Aktivkohlefilteranlage errichtet. Mit Hilfe des BHKW 3 „Flex-BHKW“ soll eine Flexibilisierung der Stromerzeugung er-reicht werden. Dies bedeutet, dass nicht mehr Energie auf das gesamte Jahr gesehen erzeugt werden soll, sondern ausreichend Energie zu Spitzenzeiten zur Verfügung gestellt werden kann. Daher werden die BHKW nicht alle gleichzeitig für 8.760 h im Jahr laufen. Es wird von einem realistischen Einsatz von 12 h von BHKW 1 und 7 h des BHKW 2 im Volllastbetrieb im Wechsel zu einem 12-h-Einsatz des BHKW 3 „Flex-BHKW“ ausgegangen, um eine Biogasmenge von ca. 1,9 Mio. Nm3/a zu verbrennen. Mit den variabel einsetzbaren Inputstoffen ist eine Biogasproduktion von ca. 2,3 Mio. Nm3/a möglich. Eine Änderung der bisher genehmigten Einsatzmengen er-folgt nicht. Die Betriebszeit der BGA bleibt ganzjährig 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Für die Verbrennung der beantragten höheren Biogasmenge von ca. 2,3 Mio. Nm3/a ist geplant, dass BHKW 3 „Flex-BHKW“ für 24 h unter Volllast zu betreiben. Bei einem Verbrauch von ca. 260 m3/h Biogas des BHKW 3 „Flex-BHKW“ kann diese Menge umgesetzt werden. Weiterhin soll das Gasspeicherdach am Grubenspeicherfermenter ersetzt und die Gasspeicherkapazität erhöht werden. Bisher betrug die Kegelhöhe 4,30 m. Damit konnte mit einem Freibord von 0,5 m eine Gasspeicherung von 492 m3 erzielt werden. Mit Tausch der Folie und Errichtung eines Doppelfoliendaches (Halbkugel) mit Stützluftgebläse und Holzbalkendecke als Einsinkschutz wird die max. Höhe der Speicherfolie 8,32 m sein, die Höhe des Daches 9 m. Damit wird der Gasspeicher mit einem Freibord von 0,5 m auf 1.484 m3 erhöht. Das neue Substratlager 3 wird verfahrenstechnisch zwischen den Grubenspeicherfermenter und das Substratlager 1 geschalten. Somit erfolgt eine längere Verweilzeit des Gärrestes in einem gasdicht abgedeckten Behälter, was zu weniger Geruchsemissionen aus dem nachfolgenden mit einer Schwimmschicht abgedeckten Substratlager 1 führt und eine weitere Ausnutzung des sich noch bildenden Biogases. Die gasdichte Abdeckung erfolgt mit einem Doppelfoliendach mit Stützluftgebläse mit Gurtabspannung als Einsinkschutz. Die Art und Größe der beantragten Anlage stellt nach Nr. 1.2.2.2 und Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), geändert durch Artikel 117 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ein Vorhaben dar, für das nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 bis 7 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anlage 3 UVPG keine Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen werden nicht hervorgerufen. Im Einzelnen resultiert die Entscheidung aus Folgendem: Standortbeschreibung Der Standort der Anlage befindet sich am westlichen Ortsrand von Trebelshain. Im Süden, Westen und Norden grenzt der Standort an landwirtschaftliche Flächen. Im Osten befindet sich die vorhandene Rinderanlage und weiter Richtung Osten die Ortslage Trebelshain. Der Vorhabenstandort befindet sich nicht in einem festgesetzten Wasserschutz-, Heilquellenschutzgebiet oder einem Überschwemmungsgebiet. In einem Umkreis von 1 km befindet sich kein Heilquellenschutzgebiet oder Trinkwasserschutzgebiet. Das Untersuchungsgebiet liegt in keinem Einzugsgebiet für die öffentliche Trinkwasserversorgung. 120 m nördlich vom Standort verläuft der Kornhainer Bach. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des UVPG als wesentlich angesehen: Es werden keine neuen bzw. zusätzlichen Luftverunreinigungen verursacht. Die Geruchsimmissionen aus den drei BHKW und weiterhin unter Berücksichtigung bereits realisierter Veränderungen an der benachbarten langjährig betriebenen Tierhaltungsanlage der Betriebsgemeinschaft Neuber GbR werden an allen untersuchten Immissionssorten zu einer Verringerung gegenüber dem bisher genehmigten Stand führen. Die Lärmbelastung an den nächst gelegenen betroffenen Wohnbebauungen wird die Immissionsrichtwerte gem. der Sechsten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), geändert durch Bekanntmachung des BMUB vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) im Tag- und im Nachtzeitraum unterschreiten. Durch die Anlagenänderung entstehen keine schädlichen Einwirkungen sowie Gefährdungen und Nachteile im Hinblick auf das Schutzgut Grundwasser. Mit Blick auf die bereits bestehende land-wirtschaftliche Nutzung des Standortes dient das Vorhaben der Verbesserung der Gesamtsituation dem Schutzgut Wasser und der Anpassung an gestiegene technische Anforderungen und Lagerkapazitäten. Die Umsetzung erfolgt auf den bereits bisher zur Verfügung stehenden und genutzten Flächen. Im Falle einer Havarie werden Gärreste durch die Umwallung zurückgehalten. Alle Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen sind durch doppelwandige Lagerung gemäß den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19.Juni 2020 (BGBl. I S. 95) gesichert. Schutzgüter des Naturschutzes werden durch das Vorhaben nicht negativ beeinträchtigt. Ebenso sind mit dem Vorhaben und dem bestimmungsgemäßen Betrieb keine schädlichen Einwirkungen sowie Gefährdungen hinsichtlich Bodenschutz zu erwarten. Die Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zum Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Entscheidung nicht selbständig anfechtbar. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächGVBl.S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt des Landkreises Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.

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