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TA Luft/Stand der Technik/GIRL

Anleitung der nachgeordneten Bereiche und Beteiligung in Genehmigungsverfahren hinsichtlich Einzel- und Zweifelsfragen zur Auslegung TA-Luft, GIRL und zum Stand der Technik/Luftschadstoffe bei der Errichtung von Anlagen. Erarbeitung der fachlichen Grundlagen, Prüfung von Immissionsprognosen

Gerüche

Gerüche gehören zu den wichtigen Sinneseindrücken unserer Umwelt, wobei Geruchseindrücke schon bei sehr niedrigen Stoffkonzentrationen und auch durch das Zusammenwirken verschiedener Substanzen hervorgerufen werden können. Geruchsbelästigungen können durch Luftverunreinigungen durch Abgase von geruchsemittierenden Anlagen hervorgerufen werden. Typische geruchemittierende Anlagen sind z. B. Anlagen der Lebensmittelindustrie, Kläranlagen, Tierhaltungsanlagen, Biogasanlagen. Die belästigende Wirkung von Geruchsimmissionen ist stark von der Sensibilität und der subjektiven Einstellung der Betroffenen abhängig.  Ein Nachweis durch technische Messverfahren ist in der Regel nicht möglich. Das geeignete "Messinstrument" für Gerüche ist die menschliche Nase. Ortsbegehung von Behördenvertretern, Foto: LANUV/Ralf Both Gerüche in Abgasfahnen werden sowohl bei der staatlichen Überwachung von Betrieben (Anlagen) als auch bereits bei deren Genehmigung durch Behörden berücksichtigt und im Hinblick auf ihre belästigende Wirkung bewertet. Auch im Rahmen der Bauleitplanung wird vorbeugend versucht, spätere Geruchsbelästigungen z.B. in neuen Wohngebieten von vorneherein auszuschließen. Die Ermittlung und Bewertung von Geruchsemissionen und -immissionen ist ein sehr komplexes Feld. Grundlage dafür stellt der Anhang 7 TA Luft dar, der sowohl Messverfahren zur Ermittlung einer Geruchsbelastung als auch Kriterium zur Bewertung enthält. Die Umweltbehörden (Bezirksregierungen, Kreise und Städte) achten auf die Einhaltung der im Anhang 7 TA Luft genannten Kriterien. Hierbei werden sie durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in Fachfragen unterstützt. Das LANUV prüft in besonderen Fällen die vorgelegten Geruchsgutachten auf deren Plausibilität. Dies beinhaltet u.a. Stellungnahmen zu Fragen der Planung von Geruchsmessungen, der Technik zur Minderung von Gerüchen an der Quelle, der Durchführung von Immissionsprognosen (Berechnung von Geruchshäufigkeiten), Rastermessungen (Messung von Geruchshäufigkeiten) und der Bewertung von Geruchsimmissionen. Ermittlung von Gerüchen Geruchsimmissionen können sachgerecht und wiederholbar durch Messungen in Form von Probandenbegehungen (Rastermessung) oder auch durch Ausbreitungsrechnungen bestimmt werden. Die Methoden zur Ermittlung der Geruchsbelastungen sind umfassend in verschiedenen VDI-Richtlinien und Normen beschrieben, wurden erstmals in der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zusammengefasst und im Jahr 2021 in die TA Luft (Anhang 7) integriert. Um die Stärke einer Geruchsquelle zu bestimmen, z. B. für Ausbreitungsrechnungen oder im Rahmen von Überwachungsverfahren, kann die Geruchsstoffkonzentration bzw. der Geruchsstoffstrom über eine Geruchsemissionsmessung (Olfaktometrie) bestimmt werden. Weiterführende Informationen Bewertung von Geruchsimmissionen Nach den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist der Belästigungsgrad durch Gerüchen zu ermitteln, um eine Aussage dazu zu treffen, ob eine Geruchsbelästigung als erheblich einzustufen ist oder nicht. Zur Beschreibung der Geruchsbelästigung wird die Geruchsbelastung (Geruchsimmission) vor Ort herangezogen. Im Gegensatz zu den klassischen Luftschadstoffen erfolgt eine Bewertung der Geruchsimmissionen über das zeitliche Ausmaß des Auftretens von Geruchsimmissionen (Dauer, Häufigkeit) bezogen auf ein ganzes bzw. ein halbes Jahr. Um zu quantifizieren, wann Gerüche eine erhebliche Belästigung darstellen, wurden Immissionsgrenzwerte in Form von Geruchsstundenhäufigkeiten definiert. Werden in einem Wohngebiet in mehr als 10 % der Jahresstunden Geruchswahrnehmungen registriert, ist die Grenze zur erheblichen Belästigung überschritten. In einem Industrie- und Gewerbegebiet sind höhere Geruchsbelastungen zulässig. Hier liegt diese Grenze bei 15 % der Jahresstunden. Geruchsstundenhäufigkeiten unterhalb dieser Immissionswerte des Anhang 7 TA Luft müssen von den Anwohnern hingenommen werden. Weiterführende Informationen

Abteilung 3 – Wirkungsbezogener und übergreifender Umweltschutz, Klima, Umweltbildung

Die Fachbereiche der Abteilung 3 beschäftigen sich mit Umweltwirkungen auf Menschen, Pflanzen und Böden. Hinzu kommt die Beurteilung schädlicher Einflüsse von verbrauchernahen Produkten auf die menschliche Gesundheit und die Koordination fachübergreifender Ansätze wie z. B. Umweltberichterstattung und Nachhaltigkeit. Eine wichtige Rolle spielen auch die Bildungsarbeit im Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Ein weiterer Schwerpunkt unserer Arbeit sind die Themen Klimaschutz, Klimawandel und Erneuerbare Energien. Unsere Haupttätigkeitsfelder Immissionswirkungen Erarbeitung fachlicher Grundlagen und Bewertungsmaßstäbe zur Wirkungsfeststellung an Pflanzen Erstellen von Gutachten und Stellungnahmen zu Wirkungen  von Luftverunreinigungen an Pflanzen und Bäumen Entwicklung und Anwendung pflanzlicher Bioindikatoren z.B. im Rahmen des Wirkungsdauermessprogramms NRW Betreuung von phänologischen Gärten zur Beobachtungen des Klimawandels Ermittlung und Bewertung von Gerüchen auf der Basis der Geruchsimmissions-Richtlinie Beratung von MULNV, Behörden und Gerichten bei Wirkungen von Luftverunreinigungen an Pflanzen  und bei Gerüchen. Herkunftsbestimmungen von Einträgen auf Materialien Weitere Informationen finden Sie hier: Gerüche Wirkungen von Luftverunreinigungen Bodenschutz und Altlasten Fachwissenschaftliche Beratung und Unterstützung von Behörden und Gerichten in NRW in Bodenschutz- und Altlastenfragen Erarbeitung fachlicher Grundlagen für den Bodenschutz und die Ermittlung und Sanierung von Altlasten Ermittlung des Standes der Sanierungstechnik sowie Beteiligung an dessen Entwicklung Betrieb und Pflege der Fachinformationssysteme „Altlasten und schädliche Bodenveränderungen (FIS AlBo)“ und „Stoffliche Bodenbelastung (FIS StoBo)“ sowie der Internetdatenbank „Leistungsbuch Altlasten und Flächenentwicklung“ Mitwirkung bei der Zulassung, Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen für Bodenschutz und Altlasten Koordination und Betrieb von Boden-Dauerbeobachtungsflächen Weitere Informationen finden Sie hier: Boden Ökotoxikologie Fachwissenschaftliche Beratung und Unterstützung von Behörden und Gerichten in NRW in Fragen der Ökotoxikologie Erarbeitung fachlicher Grundlagen für die medienübergreifende ökotoxikologische Bewertung Weitere Informationen finden Sie hier: Ökotoxikologie Umweltmedizin, Toxikologie, Epidemiologie Bewertung von Umwelteinflüssen auf die menschliche Gesundheit Ableitung von gesundheitsbezogenen Bewertungsmaßstäben Planung und Durchführung von umweltepidemiologischen Studien Erstellung und Bewertung von Gutachten zur Beurteilung von schädlichen Einflüssen aus der Umwelt oder verbrauchernahen Produkten (z.B. Außenluft, Innenraumluft, Lebensmittel, Trinkwasser, Textilien, Spielzeug, Kosmetika) auf die menschliche Gesundheit Betreuung und Entwicklung des „Noxeninformationssystems (NIS)“ für den öffentlichen Gesundheitsdienst Beratung von MULNV, Bezirksregierungen, Behörden, insbesondere Gesundheitsämtern in umweltmedizinischen Fragen gemäß § 10 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in NRW. Weitere Informationen finden Sie hier: Umweltmedizin Koordinierung übergreifender Umweltthemen Erarbeitung von Grundlagen sowie fachübergreifende Koordinierung und Umsetzung von Projekten im Rahmen der Umweltberichterstattung sowie die Entwicklung und Pflege von Umweltindikatoren Fachliche Beratung der Genehmigungsbehörden bei Umweltverträglichkeitsprüfungen Koordination bei Fragestellungen zu langfristigen Umweltentwicklungen und übergreifenden Umweltthemen Koordination fachübergreifender Ansätze im Themenbereich „Landwirtschaft und Umwelt“ Koordinierung übergreifender Aufgaben im LANUV wie z.B. die Umsetzung der INSPIRE Richtlinie (Infrastructure for Spatial Information in Europe) sowie der Prozesse und Abläufe bei der Nutzung von Daten und Diensten des LANUV durch Externe Natur- und Umweltschutz-Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen (NUA) Die NUA ist im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW als Fachbereich eingerichtet. Die anerkannten Naturschutzverbände des Landes bringen sich als Mitträger aktiv in die Arbeit der NUA ein. Dazu gehören der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), die Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz und Umwelt (LNU), der Naturschutzbund Deutschland (NABU) und die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW). Planung und Durchführung jährlicher Veranstaltungsprogramme mit 100 - 130 Veranstaltungen zum Thema „Bildung für Nachhaltigkeit“ zusammen mit den o. g. anerkannten Naturschutzverbänden Entwicklung von Ausstellungen und Herausgabe von Publikationen; Forum „NUAncen“ und Internetseiten der NUA als zentrale und aktuelle Informationsquelle der landesweiten Bildungsarbeit für Nachhaltigkeit Unterstützung des Netzes regionaler Bildungszentren Förderung der Bildung für Nachhaltigkeit im schulischen Bereich u. a. durch Bildungseinsätze der beiden Umweltbusse „LUMBRICUS“, durch die Landeskoordination der Kampagne „Schule der Zukunft – Bildung für Nachhaltigkeit“, das Schulnetzwerkprojekt „Flussnetzwerke in NRW“ und durch Veranstaltungen des „AK Natur an der Schule“ Weitere Informationen finden Sie hier: Natur- und Umweltschutz-Akademie NRW Fachliche Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherinformationen Veröffentlichung der im LANUV erzielten Messergebnisse, Untersuchungen und Bewertungen zur Situation der Umwelt, der Natur und des Verbraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen über Internet, Infomaterial, telefonische und schriftliche Auskünfte Herausgabe von Publikationen und thematischen Karten Präsentation der Leistungen des Amtes sowie der Daten zu Umwelt, Natur und Verbraucherschutz außerhalb und innerhalb des LANUV Beteiligung an Ausstellungen auf Fachveranstaltungen und öffentlichen Aktionstagen mit Konzeption und Planung, Erstellen von Plakaten und Standbetreuung Betreuung von Besuchergruppen und Erarbeiten von zielgruppengerechten Besucherprogrammen für Schüler, Fachbesucher und internationale Delegationen Weitere Informationen finden Sie hier: Publikationen Fachzentrum "Klimaanpassung, Klimaschutz, Wärme und Erneuerbare Energien" Zentrale Informationsstelle zu Fragestellungen zum Klima in NRW inkl. Klimabericht, Klimaatlas und Klimafolgenmonitoring Fachübergreifende Koordinationsstelle für die im Zusammenhang mit der Thematik „Klimaschutz/ Klimawandel und Erneuerbare Energien“ stehenden Aufgaben innerhalb des LANUV Fachliche Beratung und Koordinierung in Fragen zum Klimawandel sowie zur Anpassung an den Klimawandel, zum Klimaschutz  und zu Erneuerbare Energien in NRW Fachliche Betreuung und Koordination des Pilotprojektes „Klimaneutrales LANUV“ Fachliche Beratung bei Fragestellungen zur Nutzung der Erneuerbaren Energien in NRW inkl. Fachliche Betreuung und Pflege des Fachinformationssystems „Energieatlas NRW“ Weitere Informationen finden Sie hier: Klima

LAI Kommentierung TA Luft 2021

Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) ein Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland __________________________________________________________________________________________________________________________ Kommentar zu Anhang 7 TA Luft 2021 Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (ehemals Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - ) Erarbeitet von: Expertengremium Geruchsimmissions-Richtlinie UMK-Umlaufbeschluss 35/2022 (LAI Beschluss TOP 7.1 143. LAI) Stand 08.02.2022 Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) Kommentar zu Anhang 7 TA Luft 2021 Inhaltsverzeichnis Kommentar zum Anhang 7 TA Luft .......................................................................................... 4 Zu Nr. 1 Allgemeines ................................................................................................................. 5 Bewertung von Gerüchen ....................................................................................................... 5 Ableitung der Immissionswerte ............................................................................................. 5 Erkennbarkeit von Gerüchen .................................................................................................. 7 Die Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen als System ............................... 7 Veranlassung zur Erstellung von Gutachten .......................................................................... 8 Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich ............................................................................ 9 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen .............................................................................. 10 Zu Nr. 2 Anforderung an die Begrenzung und Ableitung von Geruchsemissionen ................ 11 Schornsteinhöhenberechnung............................................................................................... 11 Bagatell-Geruchsstoffstrom ................................................................................................. 11 Zu Nr. 3.1 Immissionswerte ..................................................................................................... 12 Zuordnung der Immissionswerte .......................................................................................... 12 Übergangsbereiche / Zwischenwerte ................................................................................... 16 Kontingentierung von Geruchsimmissionshäufigkeiten ...................................................... 16 Vorgehen bei unterschiedlichen Immissionswerten für dasselbe Beurteilungsgebiet ......... 16 Zu Nr. 3.3 Erheblichkeit der Immissionsbeiträge .................................................................... 19 Irrelevanzkriterium ............................................................................................................... 19 Prüfung auf Einhaltung der Irrelevanzkriterien im Anschluss an ein Genehmigungsverfahren ...................................................................................................... 20 Zu Nr. 4 Anhang 7 TA Luft ..................................................................................................... 21 Ermittlung der Kenngrößen der Geruchsimmission – Umfang der Ermittlungspflichten ... 21 Zu Nr. 4.1 Ermittlung der Kenngrößen der Geruchsimmission - Allgemeines ....................... 22 Methoden zur Ermittlung der Geruchsimmissionen ............................................................ 22 Zu Nr. 4.2 Ermittlung im Genehmigungsverfahren ................................................................. 22 Rechtlich und tatsächlich möglicher Betriebsumfang .......................................................... 22 Verbesserungsmaßnahmen ................................................................................................... 23 Emissionen der Anlage......................................................................................................... 25 Zu Nr. 4.4.1 Kenngrößen für die Vorbelastung - Allgemeines ................................................ 25 2 Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) Kommentar zu Anhang 7 TA Luft 2021 Verwendung zurückliegender Messungen oder Feststellungen ........................................... 25 Ermittlung der Messunsicherheit von Rastermessungen ..................................................... 25 Zu Nr. 4.4.2 Beurteilungsgebiet ............................................................................................... 26 Beurteilungsgebiet ................................................................................................................ 26 Zu Nr. 4.4.3 Beurteilungsfläche ............................................................................................... 30 Lage und Größe der Beurteilungsflächen ............................................................................. 30 Beurteilungsflächen als Grundlage der Immissionsbewertung ............................................ 30 Zu Nr. 4.4.5 Messzeitraum ....................................................................................................... 30 Repräsentanz des Messzeitraumes ....................................................................................... 30 Zu Nr. 4.4.7 Messverfahren und Messhäufigkeit ..................................................................... 31 Test der Prüferinnen und Prüfer ........................................................................................... 31 Geruchsstunde ...................................................................................................................... 31 Zu Nr. 4.5 Kenngröße für die Zusatzbelastung und die Gesamtzusatzbelastung..................... 32 Ausbreitungsrechnungen ...................................................................................................... 32 Berücksichtigung von Abgasreinigungseinrichtungen ......................................................... 32 Berücksichtigung diskontinuierlich auftretender Geruchsemissionen ................................. 33 Zu Nr. 4.6 Auswertung ............................................................................................................. 33 Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung ........................................... 33 Ermittlung der belästigungsrelevanten Kenngröße .............................................................. 33 Zu Nr. 5 Beurteilung im Einzelfall ........................................................................................... 36 Anwendung von Immissionswerten ..................................................................................... 36 Berücksichtigung hedonisch eindeutig angenehmer Gerüche ............................................. 37 Berücksichtigung der Intensität und/oder der hedonischen Geruchswirkung bei der Interpretation von Immissionswerten ................................................................................... 37 Belästigungsgrad der Anwohnerinnen und Anwohner ........................................................ 38 Beurteilung passiver Immissionsschutzmaßnahmen ............................................................ 38 Literaturverzeichnis .................................................................................................................. 39 Abbildungsverzeichnis ............................................................................................................. 41 Tabellenverzeichnis .................................................................................................................. 41 3

Ermittlung von Gerüchen

Messen von Gerüchen Die Besonderheit der Geruchswirkung besteht darin, dass sie für gewöhnlich durch ein Gemisch von gasförmigen Substanzen hervorgerufen wird. Die einzelnen Bestandteile sind dabei nicht bekannt und/oder liegen in so geringen Konzentrationen vor, dass sie über chemisch-physikalischen Messmethoden nicht nachweisbar sind. Zudem lässt sich der Geruchseindruck nicht auf einen Einzelstoff zurückführen, sondern wird unter anderem auch durch Wechselwirkung der Geruchsstoffe untereinander beeinflusst. Eine weitere Schwierigkeit, die den Einsatz gängiger chemischer Messverfahren weitestgehend ausschließt, ist die Fähigkeit des menschlichen Geruchssinnes, Geruchseindrücke mit einer zeitlichen Auflösung von etwa 2-4 Sekunden (atemfrequenzabhängig) zu unterscheiden. Gerüche werden aus diesen Gründen mit Hilfe von Messverfahren bestimmt, deren alleiniger Detektor die menschliche Nase ist. Die Messverfahren sind in einer Vielzahl von Richtlinien und Normen (sowohl nationaler wie europäischer) beschrieben und werden bundesweit einheitlich angewendet. Das Hauptaugenmerk wurde bei der Entwicklung dieser Verfahren auf die erforderliche Objektivierung und Standardisierung der Antworten von Prüfpersonen auf einen definierten Geruchsreiz gelegt. Hierbei geht es um reproduzierbare Antworten auf der Basis von Personen mit einer durchschnittlichen (mittleren) Geruchsempfindlichkeit zu bekommen. Es gibt verschiedene Methoden, um Gerüche mit Hilfe der Nase zu messen und zu beurteilen. Dies sind: Geruchsemissionsmessung am Olfaktometer Mittels der Olfaktometerie kann die Geruchsstoffkonzentration einer Geruchsprobe von Anlagen bestimmt werden. Dies kann z. B. bei Überwachungsverfahren oder zur Ermittlung der Quellstärke für die Ausbreitungsrechnung notwendig sein. Die Probennahme kann an Punktquellen wie Kaminen oder an Flächenquellen wie z. B. Biofiltern oder Kompostmieten erfolgen. Das Olfaktometer, das Geruchsmessgerät, welches zur Ermittlung der Geruchstoffkonzentration genutzt wird, bietet in der Regel Platz für vier geeignete, d.h. auf ihre Geruchsempfindlichkeit getestete Prüfpersonen (siehe Abbildung unten). Die Geruchsprobe wird mit Neutralluft durch die Verdünnungseinrichtung des Olfaktometers soweit verdünnt, sodass diese nicht wahrnehmbar ist. Die Geruchsprobe wird den Prüfpersonen in aufsteigender Konzentration (infolge abnehmender Verdünnung) dargeboten, wobei im Ja/Nein-Verfahren beurteilt wird, ob Geruch wahrgenommen werden kann oder nicht. Die Geruchsschwelle stellt die Konzentration dar, an dem von jedem Prüfer der Geruch sicher wahrgenommen wurde. Bei diesem Verdünnungsfaktor entspricht die Geruchstoffkonzentration 1 Europäische Geruchseinheit pro Kubikmeter (1 GE E /m³). Mit Hilfe der Verdünnungsstufe kann dann auf die Geruchsstoffkonzentration der Probe geschlossen werden. Vier Prüfpersonen an einem Olfaktometer, Foto: LANUV Ermittlung der Geruchsbelastung durch Rastermessung Messstellen und Beurteilungsflächen in einem geruchsbelasteten Wohngebiet. Die Standorte der Emissionsquellen sind farbig markiert, Abbildung: LANUV Die Rastermessung dient der Ermittlung der Geruchsbelastung in Gebieten, in denen Personen wohnen oder sich nicht nur vorübergehend aufhalten und somit beurteilungsrelevante Orte darstellen. Die Methode ist ein statistisches Erhebungsverfahren, welches die Möglichkeit bietet die Jahreshäufigkeit eines auftretenden Geruchs zu ermitteln und dadurch eine vorhandene Geruchsbelastung direkt zu bestimmen. Dabei werden nur Gerüche mit einem Anlagenbezug erfasst. Gerüche die dem Kfz-Verkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation und landwirtschaftliche Düngemaßnahmen zugeordnet werden können, werden nicht erfasst. Sie wird eingesetzt: zur Erfassung einer bereits existierenden Belastung durch Gerüche in Genehmigungsverfahren und zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigung in Beschwerdefällen. Bei der Durchführung einer Rasterbegehung wird über das zu beurteilende Wohngebiet (Beurteilungsgebiet) ein quadratisches Raster (Beurteilungsflächen) mit einer Kantenlänge von in der Regel 250 Metern gelegt (siehe Abbildung rechts). Die jeweilige Kantenlänge ist für den Einzelfall anzupassen. So ist die Entfernung zur beurteilenden Anlage oder die Begehbarkeit des Geländes zu berücksichtigen. Die Schnittpunkte dieser Gitterlinien sind die Messpunkte (Standorte der Prüfpersonen), so dass sich Beurteilungsflächen mit jeweils vier Messpunkten an den Ecken ergeben. Die Belastung einer Fläche ergibt sich aus den Messwerten der vier einschließenden Geruchsmesspunkte. Ausgefülltes Messprotokoll, Abbildung: LANUV An jedem Messpunkt wird 13 bzw. 26-mal durch geeignete Personen, d.h. auf ihre Geruchsempfindlichkeit getestete Prüfpersonen, die Häufigkeit des Auftretens von Gerüchen (Geruchshäufigkeit) ermittelt, so dass für jede Fläche insgesamt 52 bzw. 104 Bewertungen vorliegen. Die Messungen werden mindestens ein halbes Jahr z. B. von Februar bis einschließlich Juli, oder über ein Jahr durchgeführt. Der gewählte Messzeitraum soll für das Gesamtjahr repräsentativ sein. Dadurch sollen die unterschiedlichen meteorologischen Bedingungen eines Jahres erfasst werden, die die Ausbreitung von Gerüchen beeinflussen können. Die Ermittlungen erfolgen gleichmäßig und zufällig verteilt, sodass alle Wochentage, Tageszeiten und meteorologischen Bedingungen abgedeckt werden. Während der Messung protokolliert die Prüfperson über einen Zeitraum von zehn Minuten alle zehn Sekunden ob Geruch wahrnehmbar ist (insgesamt 60 Einzelbestimmungen) und falls ja, welcher Geruchsqualität dieser Geruch zugeordnet werden kann (siehe Abbildung unten). Werden in diesem Messzeitintervall von zehn Minuten sechs oder mehr Einzelbeurteilung mit anlagenspezifischen Gerüchen festgestellt, so gilt dies als sogenannte Geruchsstunde. Auf Grundlage der Anzahl der Bewertungen auf den Beurteilungsflächen wird die Belastung als relative Häufigkeit ausgewiesen. Der Anhang 7 TA Luft weist Immissionswerte aus, deren Höhe auf Grundlage des Schutzanspruches des entsprechenden Gebietes oder der Aufenthaltsdauer festgelegt ist. Bei Überschreitung der Immissionswerte liegt eine erhebliche Geruchsbelästigung vor, wobei in solch einem Fall Minderungsmaßnahmen zum Schutze der Anwohner oder auch Arbeitnehmer erforderlich sein können. Fahnenbegehung zur Ermittlung des Ausmaßes einer Geruchsfahne Fahnenbegehungen werden unter anderem zur Ermittlung der Reichweiten und Ausdehnung von Geruchsfahnen ausgehend von einer Quelle durchgeführt. Eine Ermittlung der Jahreshäufigkeit des Auftretens von Gerüchen, wie bei der Rastermessung, ist nicht möglich. Die Ausbreitung der Geruchsfahne hängt von der Quellgeometrie, dem aktuellen Betriebszustand und der Wetterlage bzw. den meteorologischen Bedingungen ab. Diese Bedingungen fließen bei der Messung ebenfalls mit ein. Für die Messung werden mindestens 5 geeignete Prüfpersonen im Lee der Geruchsquelle auf einer Schnittlinie aufgestellt, welche quer zur Fahnenachse liegt. Dabei sollten die Personen idealerweise so positioniert werden, dass sich die äußeren Personen außerhalb der Geruchsfahne befinden. Je nach der zu beurteilenden Situation kann die Position der Prüfpersonen aufgrund von Topographie und Bebauung von diesem Ideal abweichen. Das Messzeitintervall beträgt wie auch bei der Rastermessung 10 Minuten. Während des Messzeitraums protokolieren die Prüfpersonen alle zehn Sekunden ob Geruch wahrnehmbar ist und beurteilt ihn anhand eines vorgegebenen Geruchsqualitätsschlüssels, wobei sich insgesamt 60 Einzelbestimmungen ergeben. Nach Beendigung des Messzeitintervalls werden die Prüfpersonen auf einer weiteren Linie quer zur Fahnenachse in größerer Entfernung zur Quelle positioniert und wiederholen die Messung über zehn Minuten. Dies wird solange wiederholt, bis keiner der Prüfperson mehr Geruch wahrnehmen kann und sich außerhalb der Geruchsfahne befinden. Die Fahnenausdehnung wird dann über die Übergangspunkte ermittelt, welche die Bereiche darstellen, wo die eine Prüfperson Geruch wahrnehmen konnte und die andere nicht (siehe Abbildung unten). Schematisches Beispiel einer statischen Fahnenbegehung, Abbildung: LANUV Mit Hilfe der ermittelten Fahnenausdehnung bzw. des Geruchszeitanteils an den Messpunkten und den genauen Standpunkten der Prüfpersonen sowie den meteorologischen Bedingungen während der Erhebung, ist es anschließend möglich, durch Rückrechnungen über die Ausbreitungsrechnung, auf die Quellstärke der Geruchsquelle zu schließen. Vom LANUV wurde eine Vielzahl von Fahnenbegehungen in Umgebung von alternativer Mastschweineställe durchgeführt. Alternative Haltungsverfahren, die einen Außenklimareiz ermöglichen, spielen bezüglich des Tierwohls eine immer größer werdende Rolle. Außenklimaställe sind durch das Prinzip der freien Lüftung gekennzeichnet. Auch bei einem geschlossenen Stall kann ein Außenklimareiz ermöglicht werden, wenn ein Auslauf angefügt wird. Dabei wird die Luftbewegung durch Thermik, Wind und der Bauform des Stalls beeinflusst. Bei diesen Stallsystemen werden die Emissionen bodennah, diffus über relativ große Flächen abgeleitet und nicht wie bei Punktquellen zentral über definierte Abgaskamine, wie z.B. bei konventionellen Ställen. Es mehren sich die Anzeichen, dass die relativen Geruchshäufigkeiten entsprechend Anhang 7 TA Luft im Umfeld von freibelüfteten Ställen durch die derzeit übliche Modellierung der Quellen als Volumen- oder Flächenquelle mit aus den Emissionskonventionswerten (Richtlinie VDI 3894 Blatt 1) abgeleiteten Emissionen (deutlich) überschätzt werden. Auch in Richtlinie VDI 3894 Blatt 1 wird aufgeführt, dass Untersuchungen darauf hindeuten, dass bei Ställen in Offenbauweise und bei freier Lage, freibelüfteten Ställe bezüglich der Geruchsimmissionen vorteilhafter zu bewerten sind. Gerade in Genehmigungsverfahren kann dies zu einem Hindernis werden. Probleme bei der Prognose von Geruchsimmissionen verursacht durch freigelüftete Ställe können unter anderem auf die Eingangsparameter wie die Quellstärke oder die Quellmodellierung in die Ausbreitungsrechnung zurückgeführt werden. Um die vermutlich günstigere Geruchsimmissionssituation z. B. in Gutachten bei Genehmigungsanträgen darstellen zu können, werden von Gutachtern Anpassungen verwendet, ohne dass hierfür hinreichend belegte fachliche Grundlagen vorliegen. Mit Hilfe der vom LANUV durchgeführten Fahnenbegehungen soll unter anderem eine rechtssichere Datengrundlage als Basis für die Ausbreitungsrechnung geschaffen werden, auf deren Grundlage ein Vorgehen für den Vollzug festgelegt werden kann. Die prognostizierte Geruchsimmissionssituation soll zwar immer noch konservativ dargestellt werden, aber den tatsächlichen Gegebenheiten besser entsprechen. Zurzeit laufen die Rückrechnungen im LANUV. Wenn diese abgeschlossen sind, werden die Ergebnisse in Form eines Berichts veröffentlicht. Bestimmung der Geruchsintensität und der hedonischen Geruchswirkung In Verbindung mit der Rastermessung oder Fahnenbegehung kann die Intensität und die hedonische Wirkung von Gerüchen gemessen werden. Die Ergebnisse können bei der Untersuchung der Immissionssituation oder Planung und Prüfung der Wirksamkeit von Emissionsminderungsmaßnahmen genutzt werden. Die Intensität einer Geruchsqualität wird auf einer Skala von 1 (sehr schwach) über 3 (deutlich) bis 6 (extrem stark) beurteilt. Dabei wird einmal der stärkste und der durchschnittliche Eindruck untersucht. Die Hedonik beschreibt, ob ein Geruch als angenehm oder unangenehm empfunden wird. Um die Geruchsqualität im Feld einordnen zu können, wird der angenehmste, der unangenehmste und der durchschnittliche Geruchseindruck zwischen dem Wert -4 (äußerst unangenehm) über 0 (weder unangenehm noch angenehm) bis +4 (äußerst angenehm) beurteilt. Methode der Polaritätenprofile Datenaufnahmebogen des repräsentativen Profils des Konzepts Duft, Abbildung: VDI 3940 Blatt 4 Die Methode der Polaritätenprofile ist ein weiteres Verfahren zur Ermittlung der hedonischen Wirkung und bietet die Möglichkeit Gerüche hedonisch zu klassifizieren. Die Methodik dient der Analyse von affektiven Wortbedeutungen und der Quantifizierung der verschiedenen Dimensionen von Emotionen, die beim Riechen eines Geruchsstoffs hervorgerufen werden. Der Geruch wird anhand von 29 bipolaren Adjektivpaaren (z.B. stark - schwach, kalt - heiß, angenehm - unangenehm) durch qualifizierte Prüfpersonen intuitiv, spontan, zügig und ohne Vorsatz beschrieben, wobei lediglich die subjektive Wahrnehmung von Bedeutung ist. Zunächst werden zur Eignungsprüfung Profile für die Konzepte Duft und Gestank erstellt, wobei sich die Prüfperson nur einen entsprechenden Geruch vorstellt. Das Profil für einen anlagenspezifischen Geruch wird anschließend durch die Geruchswahrnehmung vor Ort erstellt. Durch die Einordnung des Profils des Anlagengeruchs in die repräsentativen Profile der Konzepte von Duft und Gestank ist es dann möglich, den Geruch der Anlage hedonisch zu bewerten und dessen Belästigungspotential abzuschätzen. Nach Anhang 7 TA Luft (2021) kann anhand der Methode der beurteilt werden, ob die von einer Anlage hervorgerufene Geruchsimmission einen „eindeutig angenehmen Geruch“ darstellt. In diesem Fall kann nach Anhang 7 TA Luft (2021) die entsprechende Zusatzbelastung mit einem Bonus von 0,5 gewichtet werden. Der Anhang 7 TA Luft (2021) enthält des Weiteren auch ein Bonus-Malus-System in Form von tierspezifischen Gewichtungsfaktoren unter anderem für Gerüche ausgehend von einer Geflügel-, konventionellen Mastschweine-, Sauen und Milchkuhhaltung. Die Belästigungswirkung von Gerüchen aus der konventionellen Tierhaltung, wie z.B. der Schweine-oder Rindermast, wurde durch Befragungen von Anwohnern ermittelt (Sucker et al. 2006). Anhand der Ergebnisse wurden die ersten artspezifischen Gewichtungsfaktoren der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) 2008 abgeleitet. Die Durchführung solcher Befragungen ist jedoch im Umgebung von freigelüfteten alternativen Mastschweineställen, aufgrund der geringen Anzahl von Ställen und der entsprechend geringen Anzahl von Anwohnern nicht möglich. Aus diesem Grund wurde vom LANUV die hedonische Wirkung von Gerüchen ausgehend von Mastschweineställe in alternativer Haltung mit Auslauf als Außenklimareiz und Stroh als Einstreu mit Hilfe der Methode der Polaritätenprofile untersucht. Mit dieser Methode wurden bereits unter anderem das Belästigungspotenzial von Bullen, Pferde, Milchkühe, Schafe und Ziegen ermittelt und für die jeweilige Geruchsqualität der tierartspezifische Gewichtungsfaktor abgeleitet (Stoll 2017, Stoll 2019, TA Luft 2021). Links: Mastschwein. Rechts: alternativer Mastschweinestall mit Auslauf als Außenklimareiz, Bilder: LANUV/Kathrin Kwiatkowski Die vom LANUV ermittelten Ergebnisse zeigen, dass das Profil von Schweinen in alternativer Haltung im Vergleich zur konventionellen Haltung in Richtung des Duftprofils verschoben ist (siehe Abbildung unten). Einordnung des Polaritätenprofils "Schwein alternativ" in die Profile anderer Tierarten (Rinder und Schweine in konventioneller Haltung) sowie zwischen den repräsentativen Profilen für Duft und Gestank, Abbildung: LANUV Daraus kann geschlossen werden, dass das Belästigungspotenzial von Mastschweinen in alternativer Haltung mit Auslauf als Außenklimareiz sowie mit Einstreu (Stroh) im Vergleich zu konventionellen Haltungsformen geringer ist. Auf Basis der Lage des ermittelten Profils zwischen den repräsentativen Duft- und Gestankprofilen wird ein Bonus in Form eines Gewichtungsfaktors für die alternative Haltungsform von 0,65 angeleitet. Dieser kann nach Anhang 7 TA Luft für Mastschweine, bis zu einer Anzahl von 500 Tierplätzen in qualitätsgesicherten Haltungsformen mit Außenbereich und Einstreu, die nachweislich dem Tierwohl dienen, immissionsseitig angewendet werden. Damit wird sichergestellt, dass die Belästigungswirkung durch frei gelüftete "tierschutzgerechte" Mastschweineställe in Geruchsgutachten für Genehmigungsverfahren angemessen berücksichtigt werden kann. Weitere Methoden zur Bestimmung einer Geruchsbelastung Nicht immer ist die Messung der Geruchsbelastung möglich oder auch nötig. Wird eine Anlage neu geplant, können die zu erwartenden Geruchsimmissionen (Zusatzbelastung oder Gesamtzusatzbelastung) nur über die Ausbreitungsrechnung prognostiziert werden. In Einzelfällen kann es ausreichend sein, die immissionsseitige Belastung im Nahbereich zunächst einmal abzuschätzen. Dadurch können erste Aussagen zur Relevanz einer Anlage gemacht werden. Ausbreitungsrechnung für Geruchsimmissionen Mittels der Ausbreitungsrechnung ist es möglich die Geruchsimmissionsbelastung in Umgebung von Anlagen zu prognostizieren. Unabdingbare Voraussetzung für die Geruchsausbreitungsrechnung ist eine eindeutige Beschreibung der Emissionsquellen. Dazu gehört die Lage jeder einzelnen Quelle (Rechtswert/Hochwert) sowie ihre Bauhöhe. Weiterhin ist entscheidend, um welche Art von Quelle es sich handelt (geführte Quelle, diffuse Quelle, Flächenquelle, etc.). Von besonderer Bedeutung ist der Geruchsstoffstrom der Emissionsquelle. Im Bereich der Tierhaltung wird dieser, soweit besondere Umstände des Einzelfalls keine andere Vorgehensweise erfordern, unter der Verwendung von Konventionswerten, die als Jahresmittelwerte für die immissionsseitige Wirkung der Gerüche gesetzt sind, berechnet. Es werden zunächst immissionsseitig Konzentrationswerte (GE E /m³ - Europäische Geruchseinheit pro Kubikmeter) für den emittierten Geruchsstoff über das Ausbreitungsmodell berechnet. In einem zweiten Schritt erfolgt die Übertragung auf die Häufigkeit von Geruchsstunden. Innerhalb des mit der (TA Luft 2021) eingeführten Ausbreitungsmodells AUSTAL wird das Vorliegen einer Geruchsstunde, ausgehend vom Stundenmittel der Konzentration, über einen festen Verhältniswert abgeschätzt. Ausbreitungsrechnung für Geruchsimmissionen Weiterführende Informationen Abschätzung der maximalen Geruchshäufigkeit im Nahbereich Es ist ein relativ einfaches Verfahren entwickelt worden, um die Häufigkeit der Beaufschlagung von Geruch in der Nähe von geruchsemittierenden Anlagen abschätzen zu können. Es wird dabei angenommen, dass die Gerüche an dem Immissionsort immer dann wahrnehmbar sind, wenn Wind aus Richtung der Anlage weht. Für bodennahe oder diffuse Quellen kann mit Hilfe der meteorologischen Windrichtungshäufigkeitsverteilung und einem bestimmten Sektor (60 °), die maximale Geruchshäufigkeit an einem nahen Immissionsort bestimmt werden. Die Entfernung zwischen Immissionsort und Geruchsquelle sollte dabei maximal 100 m betragen, da andernfalls die Verdünnung der Geruchsstoffe in der Atmosphäre keine sachgerechte Beurteilung mehr ermöglichen. Beispielhaft ist nachfolgend die Anwendung auf eine Punktquelle und einen punktförmigen Immissionsort dargestellt. Links: Beaufschlagungssektor für eine Punktquelle Q und einen Immissionsort I. Die beaufschlagte Windrichtung ist mit der grünen, gestrichelten Linie gekennzeichnet. Rot markiert ist der relevante Beaufschlagungssektor. Rechts: Windrichtungshäufigkeitsverteilung für den Standort, Abbildungen: LANUV Durch eine Verbindungslinie zwischen Emittent und Immissionsort wird die beaufschlagende Windrichtung ermittelt. Ausgehend davon wird ein Winkel von 30° an beiden Seiten der Verbindungslinie angebracht. Der in der Abbildung rot markierte Bereich ist der Beaufschlagungssektor, der in diesem Beispiel die Windrichtungen von 35° bis 94° enthält. Durch Addition der zu den Windrichtungen gehörenden Häufigkeiten berechnet sich die relative Häufigkeit die der Immissionsort durch Geruch beaufschlagt wird. Neben einzelnen Punktquellen können auch Flächen- bzw. Volumenquellen oder mehrere Quellen zusammen mit Hilfe dieser Methodik betrachtet werden. Des Weiteren ist es möglich die Betriebszeiten der zu untersuchenden Anlage berücksichtigt und relative Emissionshäufigkeit des Betriebes bestimmt werden. Es wird angenommen, dass Geruch ausschließlich zu diesen Zeiten emittiert wird. Die Beaufschlagungshäufigkeit wird dann unter der Voraussetzung ermittelt, dass in den Zeiten in denen der Betrieb emittiert, die gleiche Windrichtungshäufigkeitsverteilung im Vergleich zum Zeitraum eines Jahres vorliegt. Der vollständige Bericht "Abschätzung der maximalen Geruchshäufigkeiten im Nahbereich" mit den weiterführenden Beschreibungen für die Behandlung anderer Quellsysteme (z. B. Flächenquellen) ist als PDF-Datei verfügbar. Festlegung des Beurteilungsgebietes und einheitliche Ermittlung von Emittenten Die Größe des Beurteilungsgebietes ist nach Anhang 7 TA Luft in der Regel so zu wählen, dass die Fläche einen Kreis mit dem Radius umfassen, welcher dem 30-fachen der Schornsteinhöhe entspricht bzw. mindestens 600 m vom Rand der Anlage misst. Jedoch sollten die Ausmaße mindestens so gewählt werden, dass eine sachgerechte Beurteilung der Situation möglich ist. Aufgrund der Vielzahl von Tierhaltungsanlagen im Außenbereich ist es für eine sachgerechte Beurteilung hilfreich, die Größe des Beurteilungsgebietes nach einem festen Vorgehen zu bestimmen, sodass alle relevanten immissionsorte und Emittenten betrachtet werden. Dadurch beschränkt sich das Beurteilungsgebiet ausgehend von dem zu betrachtenden Emittenten nur auf die Immissionsorte mit schutzwürdiger Nutzung. Neben der Anwendung der Methode bei Tierhaltungsanlagen hat sich diese auch bei Industrieanlagen bewährt. In einem Beurteilungsgebiet werden die Immissionsorte betrachtet die: in dem Kreis mit dem Radius von 600 m um den zu betrachteten Emittenten liegen oder innerhalb der Isolinie mit der relativen Geruchshäufigkeit von ≥ 0,02 (2 %-Isolinie), verursacht durch den zu betrachteten Emittenten liegen (Die Isolinie bezieht sich auf die belästigungsrelevante Gesamtzusatzbelastung der Anlage und ist unter Berücksichtigung der tierspezifischen Gewichtungsfaktoren (Nr. 4.5 GIRL) und der Rundungsregeln (Nr. 4.6 GIRL) zu bestimmen) Anmerkung: Die 2 %-Isolinie ist nicht mit den 2 % (relative Häufigkeit von 0,02) der Irrelevanzregelung gleichzusetzen Betrachtung der Immissionsorte, Abbildung: LANUV In dem Beispiel werden in der Abbildung oben durch die Festlegung des Beurteilungsgebietes lediglich die Immissionsorte I1, I2 und I3 betrachtet. Der Punkt I4 liegt außerhalb des 600 m Radius und der 2 %-Isolinie der zu betrachtenden Anlage A1. Nun müssen alle Emittenten ermittelt werden, die neben dem zu betrachteten Emittenten A1 einen relevanten Einfluss auf die zuvor festgelegten Immissionsorte haben. Es werden die Emittenten betrachtet: die in dem Kreis mit dem Radius von 600 m um einen der ermittelten Immissionsorte liegen oder deren Isolinie mit der relativen Geruchshäufigkeit von ≥ 0,02 („2 %-Isolinie“) die ermittelten Immissionsorte beinhaltet oder berührt. Betrachtung der Emittenten, Abbildung: LANUV Die zusätzlich zu betrachtenden Emittenten sind die Anlagen A2 und A4. Der Emittent A4 liegt innerhalb des 600 m Radius um I3 und die 2 %-Isolinie der Anlage A2 beinhaltet den Immissionsort I1. Die Anlage A3 muss nicht betrachtet werden, da diese außerhalb der jeweiligen 600 m Radien der Immissionsorte liegt und die 2 %-Isolinie keinen der zu betrachtenden Immissionsort berührt oder beinhaltet. Anhand dieser Betrachtungsweise ist es möglich den Immissionsbeitrag eines jeden Emittenten an jedem Immissionsort zu bestimmen. So kann einzeln geprüft werden, ob eine Anlage relevant ist oder inwieweit Minderungsmaßnahmen eine Auswirkung auf die Belastung haben.

Luft/Ausbreitungsrechnung: Ausbreitungsrechnung nach TA Luft

Ein zentraler Baustein eines Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist die Immissionsprognose, mit der die Immissionszusatzbelastungen einer geplanten Anlage mit Hilfe einer Ausbreitungsrechnung ermittelt werden. Die wesentlichen Vorgaben einer solchen Ausbreitungsrechnung sind in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft (2021)) beschrieben. Im Anhang 2 der TA Luft werden neben allgemeinen Vorgaben wie zu dem zu verwendeten Ausbreitungsmodell insbesondere Vorgaben zu den folgenden Punkten gemacht: Festlegung der Emissionen, Ausbreitungsrechnung für Gase, Stäube und Geruchsstoffe, Bodenrauigkeit, Abgasfahnenüberhöhung, Rechengebiet und Aufpunkt, Meteorologische Daten, Statistische Unsicherheit, Berücksichtigung von Bebauung und Geländeunebenheiten, Verwendung einer Häufigkeitsverteilung der stündlcihen Ausbreitungssituationen und Ausbreitungsrechnung zur Bestimmung der Schornsteinhöhe. Das Umweltbundsamt (UBA) stellt mit AUSTAL (Version 3.1.2) eine öffentlich zugängliche Referenzlösung für das in der TA Luft geforderte Partikelmodell nach der Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 zur Verfügung. AUSTAL ist das Nachfolgemodell von AUSTAL2000 und bezieht sich auf die TA Luft 2021. Weitere Informationen zu AUSTAL und der Downloadlink sind auf den Seiten des UBA zu finden. Weitere Hilfestellungen bei Ausbreitungsrechnungen nach TA Luft liefern folgende Veröffentlichungen: Richtlinie VDI 3783 Blatt 13: Umweltmeteorologie – Qualitätssicherung in der Immissionsprognose – Anlagenbezogener Immissionsschutz – Ausbreitungsrechnung gemäß TA Luft Leitfaden Immissionsprognosen des Landesamtes für Natur- Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft), GMBl Nr. 48-54/2021 Richtlinie VDI 3783 Blatt 13: Umweltmeteorologie – Qualitätssicherung in der Immissionsprognose – Anlagenbezogener Immissionsschutz – Ausbreitungsrechnung gemäß TA Luft Richtlinie VDI 3945 Blatt 3: Umweltmeteorologie – Atmosphärische Ausbreitungsmodelle – Partikelmodell Leitfaden zur Prüfung und Erstellung von Ausbreitungsrechnungen nach TA Luft (2002) und der Geruchsimmissions-Richtlinie (2008) mit AUSTAL2000 , LANUV-Arbeitsblatt 36, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucher­schutz Nordrhein-Westfalen Recklinghausen 2018 Tina Pavelt Tel.: 0611 6939 269 Marcel Buchholz Tel.:  0611 6939 262

Luft/Ausbreitungsrechnung: Geruch

Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen wird durch die Verwaltungsvorschrift TA Luft konkretisiert und geregelt. Im Gegensatz zu den klassischen Luftschadstoffen erfolgt eine Bewertung der Geruchsimmissionen durch maximal zulässige Häufigkeiten von Geruchseinwirkungen. Im Rahmen von Genehmigungsverfahren, Bauleitplanungen oder auch konkreten Beschwerdesituationen finden die beschriebenen Methoden Anwendung. Gerüche gehören zu den wichtigen Sinneseindrücken unserer Umwelt. Allerdings sind nicht alle Geruchswahrnehmungen positiv belegt. Die Spannbreite der Geruchswahrnehmungen reicht von angenehm bis ekelerregend. Bei unangenehmen und relativ häufig auftretenden Gerüchen können schädliche Umwelteinwirkungen in Form von erheblichen Belästigungen vorliegen. Auch Gerüche, die nach dem ersten Eindruck zunächst positiv wahrgenommen werden wie z. B. Bäckereiabluft, können bei einer regelmäßigen Wahrnehmung störend und damit zu einer erheblichen Belästigung führen. Typische geruchemittierende Anlagen sind Anlagen der Lebensmittelindustrie, Kläranlagen, Tierhaltungsanlagen, Biogasanlagen etc. Durch eine ordnungsgemäße Betriebsführung sowie durch organisatorische und technische Maßnahmen, wie z. B. Abluftreinigungsanlagen, können die Emissionen deutlich reduziert und damit auch ein Großteil der resultierenden Geruchsimmissionen im Umfeld einer Anlage vermieden werden. Geruchsimmissionen können sachgerecht und wiederholbar durch Messungen in Form von Probandenbegehungen oder auch durch Ausbreitungsrechnungen bestimmt werden. Die Methoden zur Ermittlung der Geruchsbelastungen sind umfassend in verschiedenen VDI-Richtlinien beschrieben, wurden erstmals in der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zusammengefasst und im Jahr 2021 in die TA Luft (Anhang 7) integriert. Um zu quantifizieren, wann Gerüche eine erhebliche Belästigung darstellen, wurden Immissionsgrenzwerte in Form von Geruchsstundenhäufigkeiten definiert. Werden in einem Wohngebiet in mehr als 10 % der Jahresstunden Geruchswahrnehmungen registriert, ist die Grenze zur erheblichen Belästigung überschritten. In einem Industrie- und Gewerbegebiet sind höhere Geruchsbelastungen zulässig. Hier liegt diese Grenze bei 15 % der Jahresstunden. Geruchsstundenhäufigkeiten unterhalb dieser Schwellen müssen von den Anwohnern hingenommen werden. Die TA Luft (2021) enthält im Anhang 7 detaillierte Anforderungen an die Durchführung zur Feststellung und Beurteilung von Geruchseinwirkungen sowohl im Genehmigungs- als auch im Überwachungsverfahren. Ferner enthält die TA Luft die o. g. Immissionswerte in Abhängigkeit unterschiedlicher Nutzungsgebiete, Anforderungen an Geruchsempfindlichkeiten von Probanden sowie an meteorologische Eingangsdaten für Ausbreitungsrechnungen. Geruchsimmissionsprognosen lassen sich durch eine Geruchsausbreitungsrechnung durchführen. Die TA Luft schreibt im Anhang 7 für die Ausbreitungsrechnung von Geruchsstoffen die Berechnung nach Anhang 2 der TA Luft vor. Dies erfolgt auf der Basis des Partikelmodells AUSTAL mit speziellen Anpassungen für Geruchsstoffe. Zur Durchführung einer sachgerechten Ausbreitungsrechnung, die die Vorgaben der VDI 3783 Blatt 13 zur Qualitätssicherung in der Ausbreitungsrechnung umsetzt, müssen eine Vielzahl von Anforderungen umgesetzt werden: eindeutige und vollumfängliche Beschreibung der Emissionsquellen. Dazu gehören die exakte Beschreibung der Lage und der Art der Emissionsquelle mit der Ableitung der Emissionen. Auch der zeitliche Verlauf der Emissionen ist ggfs. zu berücksichtigen standortbezogene meteorologische Daten sachgerechte Anwendung der Modellparameter u. a. des Geländes, der Gebäude und Festlegung der Beurteilungsgitter Abschließend erfolgt eine Bewertung der prognostizierten Geruchszusatz- und Gesamtbelastung auf der Grundlage der Immissionswerte der TA Luft Anhang 7 Tabelle 22 für verschiedene Nutzungsgebiete. Danach sind z. B. Geruchshäufigkeiten größer 10 % der Jahresstunden in einem Wohngebiet als eine erhebliche Belästigung zu werten. Mit dem Modell Geruchsausbreitung in Kaltluftabflüssen – Hessen (GAKHE) steht ein Screeninginstrument zur Abschätzung der Ausbreitung von Geruchsstoffen in Kaltluftabflüssen zur Verfügung. Das Programm basiert auf einer Datenbank mit flächendeckenden Informationen zum Kaltluftabfluss für ganz Hessen. Mit Hilfe einer benutzerfreundlichen Oberfläche ist es möglich, die Auswirkungen geruchsemittierender Anlagen aufgrund von Kaltluftabflüssen in einer typischen Kaltluftnacht für beliebige Standorte in Hessen zu simulieren. Falls die Ergebnisse relevante Belastungen einer geplanten Anlage aufgrund der Ausbreitung innerhalb eines Kaltluftabflusses zeigen, muss dieser Einfluss im Rahmen einer für ein Genehmigungsverfahren erforderlichen Immissionsprognose explizit berücksichtigt werden. GAKHE dient somit im Wesentlichen zur Beantwortung der Frage, ob Geruchsimmissionen innerhalb von Kaltlufteinflüssen für ein bestimmtes Vorhaben relevant sind oder nicht. Darüber hinaus können mit diesem Hilfsmittel Beschwerdesituationen untersucht und zur Standortfindung eingesetzt werden. Seit der Version 3.08 wird GAKHE durch das Modul GEMLA zur Abschätzung von Geruchsemissionen landwirtschaftlicher Anlagen sowie von Biogasanlagen ergänzt. Das Programm GAKHE kann von den hessischen Gemeinden und Städten auf Anfrage und gegen eine geringe Schutzgebühr von € 40,-- bezogen werden. GAKHE kann über unsereren Vertrieb bestellt werden. Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft), GMBl Nr. 48-54/2021 Kommentar zu Anhang 7 TA Luft 2021 ; Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Empfohlen zur Anwendung in den Ländern von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) auf der 143. Sitzung, März 2022) DIN EN 13725 (2003): Luftbeschaffenheit - Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie; Deutsche Fassung der EN 13725. Berlin: Beuth DIN EN 16841 Teil 1 (2017): Außenluft – Bestimmung von Geruchsstoffimmissionen durch Begehungen – Teil 1: Rastermessung; Deutsche Fassung EN 16841-1:2016. Berlin: Beuth DIN EN 16841 Teil 2 (2017): Außenluft – Bestimmung von Geruchsstoffimmissionen durch Begehungen – Teil 2: Fahnenmessung; Deutsche Fassung EN 16841-2:2016. Berlin: Beuth VDI 3788 Blatt 1 (2000): Umweltmeteorologie - Ausbreitung von Geruchsstoffen in der Atmosphäre – Grundlagen. Berlin: Beuth VDI 3883 Blatt 1 (2015): Wirkung und Bewertung von Gerüchen - Psychometrische Erfassung der Geruchsbelästigung - Fragebogentechnik. Berlin: Beuth VDI 3883 Blatt 3 (2014): Wirkung und Bewertung von Gerüchen; Konfliktmanagement im Immissionsschutz; Grundlagen und Anwendung am Beispiel von Gerüchen. Berlin: Beuth VDI 3883 Blatt 4 (2017): Wirkung und Bewertung von Gerüchen; Bearbeitung von Nachbarschaftsbeschwerden wegen Geruch. Berlin: Beuth VDI 3894 Blatt 1 (2011): Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen; Haltungsverfahren und Emissionen; Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde. Berlin: Beuth VDI 3894 Blatt 2 (2012): Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen; Methode zur Abstandsbestimmung; Geruch. Berlin: Beuth VDI 3940 Blatt 3 (2010): Bestimmung von Geruchsstoffimmissionen durch Begehungen - Ermittlung von Geruchsintensität und hedonischer Geruchswirkung im Feld. Berlin: Beuth VDI 3940 Blatt 4 (2010): Bestimmung der hedonischen Geruchswirkung – Polaritätenprofile. Berlin: Beuth VDI 3940 Blatt 5 (2013): Bestimmung von Geruchsstoffimmissionen durch Begehungen; Ermittlung von Geruchsintensität und hedonischer Geruchswirkung im Feld; Hinweise und Anwendungsbeispiele. Berlin: Beuth VDI 3475 Blatt 7 (2021) Emissionsminderung Geruchsemissionsfaktoren für die biologische Abfallbehandlung. Berlin: Beut Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft), GMBl Nr. 48-54/2021 Janicke, L. und Janicke, U. (2004): Die Entwicklung des Ausbreitungsmodells AUSTAL2000G. Berichte zur Umweltphysik, Nr. 5, Ingenieurbüro Janicke, Dunum, 122 S. VDI 3783 Blatt 13 (2010): Umweltmeteorologie - Qualitätssicherung in der Immissionsprognose - Anlagenbezogener Immissionsschutz - Ausbreitungsrechnung gemäß TA Luft. Berlin: Beuth VDI 3783 Blatt 20 (2017): Umweltmeteorologie - Übertragbarkeitsprüfung meteorologischer Daten zur Anwendung im Rahmen der TA Luft. Berlin: Beuth VDI 3783 Blatt 21 (2017): Umweltmeteorologie - Qualitätssicherung meteorologischer Daten für die Ausbreitungsrechnung nach TA Luft und GIRL. Berlin: Beuth VDI 3788 Blatt 1 (2000): Umweltmeteorologie – Ausbreitung von Geruchsstoffen in der Atmosphäre – Grunmdlagen. Berlin: Beuth VDI 3886 Blatt 1 (2019): Ermittlung und Bewertung von Gerüchen; Geruchsgutachten; Ermittlung der Notwendigkeit und Hinweise zur Erstellung. Berlin: Beuth VDI 3945 Blatt 3 (2000): Umweltmeteorologie – Atmosphärische Ausbreitungsmodelle – Partikelmodell. Berlin: Beuth Bioabfallkompostierung - neue Entwicklungen und Lösungsmöglichkeiten zur Reduzierung von Geruchsemissionen, 2001 Ermittlung und Minderung von Gerüchen aus Bioabfall-Kompostierungsanlagen - Heft 188, 1995 Die Geruchsimmissions-Richtlinie wurde mit Inkrafttreten der TA Luft 2021 als Anhang 7 Bestandteil der TA Luft. Kommentar zu Anhang 7 TA Luft 2021 ; Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Empfohlen zur Anwendung in den Ländern von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) auf der 143. Sitzung, März 2022) Merkblatt Geruchsimmissionsprognosen bei Tierhaltungsanlagen (Stand: 2013)

Dokumente zum Thema Gerüche

Anhang 7 TA Luft 2021 Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) wurde als Anhang 7 in die neue TA Luft 2021 aufgenommen, wodurch die Regelungslücke in Bezug auf den Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchimmissionen geschlossen wurde. Zum ersten Mal ist damit auch ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen Bestandteil der TA Luft. Zuvor wurde die GIRL bereits in allen Bundesländern angewandt und war in vielen Bundesländern auch per Erlass eingeführt. In der Praxis hatte sich die GIRL bereits in einer Vielzahl von Einzelfällen bewährt und war auch vor Gericht als antizipiertes Sachverständigengutachten anerkannt. Durch die Aufnahme der GIRL in die TA Luft wurden die Regelungen nun deutschlandweit vereinheitlicht. Zudem hat die Geruchsermittlung und ‑beurteilung als Bestandteil der TA Luft nun eine neue rechtliche Qualität bekommen und stellt auch für Gerichte eine verbindliche Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen dar. In Verbindung mit anderen Regelungen der TA Luft ergeben sich nun präzisere und einheitlichere Vorgaben bei der Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen. TA Luft 2021 GIRL – Geruchsimmissions-Richtlinie 2008 Kommentar zu Anhang 7 TA Luft 2021 - Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen Die Geruchsimmissions-Richtlinie ist als Anhang 7 in die TA Luft 2021 aufgenommen worden. Damit die bisher in der Praxis sehr hilfreichen Auslegungsfragen zur Geruchsimmissions-Richtlinie und der Zweifelsfragenkatalog nicht verloren gehen, wurden sie in einen Kommentar überführt und an die TA Luft 2021 angepasst. Kommentar zu Anhang 7 TA Luft 2021 Richtlinien zum Thema Gerüche Übersicht der VDI Richtlinien und DIN Normen zum Thema Gerüche DIN EN 13725:2022 Emissionen aus stationären Quellen - Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration durch dynamische Olfaktometrie und die Geruchsstoffemissionsrate DIN EN 16841 Teil 1:2017 Außenluft — Bestimmung von Geruchsstoffimmissionen durch Begehungen — Teil 1: Rastermessung DIN EN 16841 Teil 2:2016 Außenluft — Bestimmung von Geruchsstoffimmissionen durch Begehungen — Teil 2: Fahnenmessung VDI 3880:2011-10 Olfaktometrie – Statische Probenahme, Berlin, Beuth Verlag VDI 3883 Blatt 1:2015-09 Wirkung und Bewertung von Gerüchen - Erfassung der Geruchsbelästigung - Fragebogentechnik VDI 3883 Blatt 4:2017-06 Wirkung und Bewertung von Gerüchen - Bearbeitung von Nachbarschaftsbeschwerden wegen Geruch VDI 3884 Blatt 1:2015-02 Olfaktometrie - Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie - Ausführungshinweise zur Norm DIN EN 13725 VDI 3886 Blatt 1:2023-12 Ermittlung und Bewertung von Gerüchen - Geruchsgutachten - Ermittlung der Notwendigkeit und Hinweise zur Erstellung VDI 3894 Blatt 1:2011-09 Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Haltungsverfahren und Emissionen - Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde VDI 3940 Blatt 3:2010-01 Bestimmung von Geruchsstoffimmissionen durch Begehungen - Ermittlung von Geruchsintensität und hedonischer Geruchswirkung im Feld VDI 3940 Blatt 4:2010-06 Bestimmung der hedonischen Geruchswirkung - Polaritätenprofile VDI 3940 Blatt 5:2013-11 Bestimmung von Geruchsstoffimmissionen durch Begehungen - Ermittlung von Geruchsintensität und hedonischer Geruchswirkung im Feld - Hinweise und Anwendungsbeispiele Veröffentlichungen Odour Regulation in Germany – an improved system including odour intensity, hedonic tone and odour annoyance Ralf Both, Eckehard Koch Odour intensity and hedonic tone - important parameters to describe odour annoyande of residents? Ralf Both; Kirsten Sucker; Gerhard Winneke; Eckehard Koch Steinheider, B., G. Winneke: Materialienband zur Geruchsimmissions-Richtlinie in NRW — Psychophysiologische und epidemiologische Grundlagen der Wahrnehmung und Bewertung von Geruchsimmissionen. Bericht des Medizinischen Instituts für Umwelthygiene an der Universität Düsseldorf im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Herausgeber). Düsseldorf 1992 Guideline on Odour in Ambient Air (GOAA) 29 February 2008 with supplement of 10 September 2008 - Determinations and assessment of odour in ambient air in Germany with background information and interpretation to the GOAA. Bewertung von Geruchsimmissionen - Die Beurteilungspraxis in Deutschland (Both, R., 1998) Biofiltergerüche und ihre Reichweite - Eine Abstandsregelung für die Genehmigungspraxis (Both, R. und Schilling, B., 1997) Abschätzung der maximalen Geruchshäufigkeiten im Nahbereich Forschungsbericht des MIU, Düsseldorf, und der Fa. deBAKOM, Odenthal , im Auftrag des MUNLV NRW (Herausgeber), Düsseldorf, des MUV BW, Stuttgart, und des VCI e.V., Frank- furt. Düsseldorf, 2003 Vollzugshilfe Kleinfeuerungsanlagen - Leitfaden zur strukturierten Bearbeitung von Nachbarschaftsbeschwerden über Geruchsbelästigungen aus Kleinfeuerungsanlagen Ausbreitungsrechnung für Geruchsimmissionen

Grundlagen der Geruchsbeurteilung

Entwicklung der Beurteilungspraxis von Gerüchen in Deutschland Nachdem am Ende der 80er Jahren grundlegende Untersuchungen zur Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen durchgeführt wurden, ist im Januar 1993 die erste Fassung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) erschienen. Davor wurden in NRW Geruchsbelästigungen auf der Basis der Raffinerie-Richtlinie 1975 und dem Durchführungserlass zur TA Luft 1986 bewertet. Dabei konnte jedoch das Prinzip der Gleichbehandlung nicht gewährleistet werden, da die Kriterien für eine erhebliche Belästigung nicht konkret genug gefasst waren. Mit der GIRL wurde ein objektives, reproduzierbare und quantitativ beschreibbares Geruchserhebungsverfahren entwickelt, um die Erheblichkeit einer Geruchsbelästigung festzustellen und in Genehmigungs- und Überwachungsverfahren oder im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigen zu können. Dadurch ist es möglich Gerüche nach §3 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) bei Erfüllung bestimmter Kriterien als erhebliche Belästigungen einzustufen. Als Maß für die Geruchsbelastung wird die relative Geruchshäufigkeit bezogen auf ein Jahr beziehungsweise Prozent der Jahresstunden mit Geruch herangezogen. 2021 wurde die GIRL vollumfänglich als Anhang 7 in die TA Luft 2021 aufgenommen. Dadurch wurde unter anderem die Regelungslücke der TA Luft in Bezug auf den Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen geschlossen. Das Bewertungssystem hat eine verbindlichere Stellung und einen höheren Grad an Rechtssicherheit bekommen und es wurde in allen Bundesländern weitestgehend ein einheitlicher rechtlicher Status geschaffen. Über die Jahre hat sich bis heute die Methodik der Geruchsmessungen und der Ausbreitungsrechnung weiterentwickelt, wobei die Grundsätze der Bewertung jedoch weitestgehend unverändert geblieben sind. Die für die Beurteilung von Gerüchen grundsätzlichen Faktoren sind unter anderem: die tatsächliche Gebietsnutzung sowie die daraus resultierenden Immissionswerte, Für die Bewertung von Geruchsimmissionen ist unter anderem die Nutzung des beeinträchtigten Gebiets entscheidend. Denn in Abhängigkeit der Nutzungsgebiete werden nach der GIRL Immissionswerte als regelmäßiger Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission festgelegt. Dabei werden Wohn- und Mischgebiete mit einem Immissionswert von 0,10, Gewerbe- und Industriegebiete mit einem Wert von 0,15 sowie Dorfgebiete mit einem Immissionswert von 0,15 für Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen unterschieden. Für alle anderen Gerüche liegt der Immissionswert in Dorfgebieten bei 0,10. Wichtig ist, wenn sich der Charakter eines Gebietes mit der Zeit verändert, dort in diesem Fall gegebenenfalls andere Immissionswerte anzusetzen sind. Dies kann zum Beispiel passieren, wenn sich ein Dorfgebiet mit vielen Tierhaltungsanlagen zu einem Wohngebiet mit keinem oder nur einem Tierhaltungsbetrieb wandelt. In der Regel besteht zum Beispiel für Campingplätze, Kindergärten, Schulen und Altenheimen kein höherer Schutzanspruch als für die sie umgebene Bebauung. Lediglich für die Beurteilung von Kurgebieten, bzw. Luftreinhalteorte können auch andere Kriterien als für die im Anhang 7 TA Luft ausdrücklich genannten Gebiete gelten, wodurch der erhöhte Schutzanspruch berücksichtigt werden kann. So ist mindestens ein Immissionswert für Wohngebiete von 0,10 zugrunde zu legen, aber es kann auch ein Wert von 0,06 festgelegt werden. die Aufenthaltsdauer von Personen, Im Anhang 7 TA Luft 2021 heißt es, dass Gebieten, „in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten“ ein Immissionswert zuzuordnen ist. Unter dem Passus „nicht nur vorübergehend“ wird grundlegend der Wohnort verstanden, welcher mit einer Aufenthaltsdauer von 24 Stunden verbunden ist. Aber auch Arbeitnehmer benachbarter Betriebe halten sich eine längere Zeit nicht nur vorübergehend an einem Ort auf. Sie haben durch eine reduzierte Aufenthaltsdauer von ca. 8 Stunden jedoch einen geringeren Schutzanspruch. Wie im Anhang 7 TA Luft festgelegt, sollte eine Gesamtbelastung von 0,25 nicht überschritten werden. Zudem kann sich in Verbindung mit der tatsächlichen Gebietsnutzung unter Umständen für Personen, die sich nicht ständig oder nicht regemäßig an einem Ort aufhalten ein geringerer Schutzanspruch ergeben. Dies ist zum Beispiel bei automatisch betriebenen Hochregallagern ohne ständigen Arbeitsplatz, Regensammelbecken oder Garagenanlagen in Wohngebieten der Fall. Keinen Schutzanspruch haben dahingegen Personen, die Tätigkeiten mit nur einer kurzen Aufenthaltsdauer an einem Ort ausüben. Darunter fällt zum Beispiel Wandern, Fahrrad fahren oder Golf spielen. eine erkennbare immissionsseitige Geruchsbelastung und Die Voraussetzung für die Beurteilung von Geruchsimmissionen ist, dass der Geruch immissionsseitig auch wahrgenommen werden kann. Die alleinige Beurteilung auf Grundlage von emissionsseitigen Geruchsstoffkonzentrationen ist nicht oder nur eingeschränkt zielführend. So sind zum Beispiel Geruchsimmissionen ausgehend von einem Biofilter, wenn sie von anderen (Hintergrund-) Gerüchen überdeckt werden, nicht zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass dies nur Gerüche betrifft die klar erkennbar von Anlagen emittiert werden. Gerüche aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem werden nicht betrachtet. die Belästigungsermittlung innerhalb von Beurteilungsflächen. Die Beurteilung von Geruchsstoffimmissionen erfolgt anhand von Beurteilungsflächen. Dabei wird die ermittelte Belastung in relativer Häufigkeit mit den zulässigen Immissionswerten verglichen. Die Flächen in der Regel so zu legen, dass ganze Immissionsorte, wie z.B. Wohngebäude umfasst werden. Teile eines Gartens oder Parkplatze sind für eine Bewertung nicht zu berücksichtigen. Sollte es nicht möglich sein die Flächen entsprechend zu positionieren, sind alle Flächen die auf dem relevanten Immissionsort liegen für eine Bewertung heranzuziehen Die Größe der Beurteilungsflächen sollte so gewählt werden, dass sich ein homogener Gradient zwischen Immissionsort und Anlage ausbildet und sich die Belastung benachbarter Flächen nicht um mehr als 0,04 relative Häufigkeit voneinander unterscheiden. Zudem sollten zwei bis drei Flächen zwischen Immissionsort und Anlage liegen. Isolinien sind für die Bewertung von Gerüchen nicht geeignet. Auch von anderen Bewertungsverfahren wie z.B. der Anwendung von Mindestabständen der zu beurteilenden Anlage zu Anwohnern sollte aufgrund des subjektiven Charakters der Festlegungen abgesehen werden. Die Ergebnisse chemisch-analytischer Messungen haben sich bisher nur unzureichend auf Geruchswahrnehmungshäufigkeiten übertragen lassen und sollten daher bei der Prüfung nicht angewendet werden. Gleiches gilt für "elektronische Nasen", die die Wirkung eines Geruchs auf den Menschen ebenfalls nicht wiedergeben. Überarbeitet oder neu hinzugenommen bei Aufnahme der GIRL in die TA Luft 2021 sind u.a.: Anpassungen bei der Emissions und Immissionsermittlung an den aktuellen Stand der Normung Beurteilungsflächenbezogene Schornsteinhöhenberechnung (Nr . 2.1) Bagatellregelung für Geruchsstoffe (Nr . 2.2) Neue Gebietstypen (Kerngebiet, urbanes Gebiet) aus der BauNVO (Nr. 3.1 Tabelle 22) Festlegung von Zwischenwerte bei Gemengelagen (Nr. 3.1) Neue tierartspezifische Gewichtungsfaktoren für Pferde, Schafe, Ziegen und Mastschweinen in Tierwohlställen (Nr. 4.6 Tabelle 24) Die ehemaligen Zweifelsfragen und Auslegungshinweise der GIRL wurden überarbeitet sowie aktualisiert und zusammen zu einem Kommentar zu Anhang 7 TA Luft 2021 verarbeitet. Das Geruchsstundenkriterium Im Anhang 7 TA Luft 2021 werden maximal zulässige Belastungswerte für Gerüche (Immissionswerte) genannt, die auf der Überschreitungshäufigkeit von Geruchsstunden beruhen. Die Geruchsstunde basiert auf dem Ermittlungsverfahren der Geruchszeitanteile bei der Rastermessung bzw. der statischen Fahnenbegehung. Dabei protokolliert die Prüfperson über einen Zeitraum von zehn Minuten alle zehn Sekunden ob Geruch wahrgenommen werden kann oder nicht. Mit der Einführung der Geruchsstunde wird berücksichtigt, dass die Belästigungswirkung von Gerüchen nicht nur von der Dauer, sondern auch von der zeitlichen Verteilung des Auftretens abhängt. Die Geruchsstunde ist wie folgt definiert: Falls innerhalb einer Stunde in einem Zehntel der Zeit (10 %) erkennbare Gerüche aus emittierenden Anlagen/Betrieben auftreten, liegt eine Geruchsstunde vor, d.h. die gesamte Stunde wird als Stunde mit Geruchsbelastung gezählt. Diese Definition ist aus den allgemeinen Eigenschaften des Geruchssinnes, insbesondere seinem ausgeprägten Adaptationsverhalten, abgeleitet. Demnach wären bei gleicher absoluter Gesamtdauer viele kurz dauernde Geruchsschwellenüberschreitungen innerhalb eines Beobachtungszeitraumes belästigungsrelevanter als wenige länger anhaltende, da letztere durch Adaptation wirkungsseitig verkürzt werden. Demnach bewertet das Geruchsstundenkonzept viele Kurzereignisse strenger als wenige länger anhaltende Geruchsepisoden. Geruchsstunden bei gleicher absoluter Überschreitung der Geruchsschwelle (Cod) aber unterschiedlicher Dauer und zeitlichen Verteilung des Auftretens, Abbildung: LANUV Wirkungsbezogene Grundlagen Das Konzept der Bewertung der Geruchsimmissionen nach Anhang 7 TA Luft basiert auf Expositions-Wirkungsuntersuchungen bei Anwohnern in Umgebung von geruchsemittierenden Anlagen. Dabei wurden Betriebe untersucht die unangenehme, angenehme und neutrale Gerüche, welche weder eindeutig angenehm oder unangenehm sind, emittieren. Neben einer Befragung der Anwohner mittels einer speziellen Fragebogentechnik, um u. a. den Grad der Belästigung zu ermitteln, wurden Rastermessungen durchgeführt, wodurch als Belastungsmaß die Geruchshäufigkeit gemessen wurde. Es wurde der Anteil der Anwohner, die sich sehr stark von Anlagengerüchen in der Außenluft belästigt fühlen, in Abhängigkeit von der Geruchbelastung ermittelt, was den Expositions-Wirkungszusammenhang darstellt. Es wurde festgelegt, dass, wenn sich 10 % der Anwohner stark durch Anlagengerüche belästigt fühlen, dies als eine erhebliche Belästigung im Sinne des §3 BImSchG zu werten ist. Dies führt in entsprechend des Expositions-Wirkungszusammenhangs, welcher in Abbildung rechts dargestellt ist, zu einer Geruchsbelastung von 11,8 % der Jahresstunden mit Geruch. Dieses Ergebnis spiegelt sich im Immissionswert für Wohn- und Mischgebieten von 0,10 wieder. Dokument: Forschungsbericht des MIU Düsseldorf, 2003 Darstellung des prozentualen Anteils der sehr stark belästigten Anwohner in Abhängigkeit von der Geruchsbelastung (Wahrnehmungshäufigkeit in % der Jahresstunden) von unangenehmen/neutralen Gerüchen und angenehmen Gerüchen; logistische Regressionsfunktion und 90%-Konfidenzbereich, Abbildung: LANUV

Bewertung von Geruchsimmissionen

Gerüche ausgehend von Anlagen können überall dort eine Belästigung hervorrufen, wo sie auf Menschen wirken. Relevante Immissionsorte, an denen eine Beurteilung stattfindet, stellen Bereiche dar, in denen sich Menschen nicht nur vorrübergehend aufhalten, wie Wohnbebauungen oder Arbeitsplätze. Die Belästigungsreaktion wird unter anderem von der allgemeinen Geruchsempfindlichkeit, Sorgen bezüglich einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch eine Anlage oder der Wahrnehmung von weiteren Beeinträchtigungen durch die geruchemittierende Anlage (z.B. Lärm, Staub) beeinflusst. Die geruchsemittierenden Anlagen können sowohl gewerblich als auch landwirtschaftlich genutzten Gebieten angesiedelt sein. Aber auch kleinere Emittenten wie Restaurants oder Kleinfeuerungsanlagen können Gerüche emittieren und zu einer Belästigung führen. Die Bewertung von Geruchsimmissionen erfolgt nach Anhang 7 TA Luft 2021 . Anhang 7 TA Luft 2021 Der Anhang 7 TA Luft legt Verfahrensweisen zur Ermittlung und Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und regelt damit den Schutz vor Geruchsbelästigungen. Es werden Gerüche betrachtet, die klar abgrenzbar aus Anlagen oder Anlagengruppen stammen. Ausnahmen bilden ekelerregende oder Übelkeit auslösende Gerüche, da es sich hierbei nicht um eine Belästigung, sondern eine Gesundheitsgefahr handeln kann und sofortiger Handlungsbedarf besteht. Geruchstoffimmissionen werden bei der Genehmigung und Überwachung von Anlagen und auch im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt. Der Anhang 7 TA Luft gibt eine gewisse Abfolge von Prüfungsschritten bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Anlagen vor. Kerngedanke des Prüfungsverfahrens ist die Ermittlung der Immissionsgesamtbelastung aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung bzw. Gesamtzusatzbelastung, die von der zu prüfenden Anlage ausgeht. Überschreitet die Gesamtbelastung den für ein Gebiet jeweils zulässigen Immissionswert, ist die betreffende Anlage nicht genehmigungsfähig. Eine Geruchsbelastung kann durch Rastermessung oder mittels Ausbreitungsrechnung über Immissionsprognosen bestimmt werden. Für eine einheitliche Bewertung der Situation über die Ausbreitungsrechnung ist eine einheitliche Ermittlung des Beurteilungsgebietes erforderlich, in welchem alle relevanten Immissionsorte erfasst werden. Da die Dauer und Ausdehnung der Geruchsimmissionen maßgeblich von den Emittenten bzw. deren Emissionsquellen abhängig ist, sollten alle Emittenten bei der Betrachtung mit einfließen, die die relevanten Immissionsorte wesentlich beaufschlagen. Bei der Ermittlung der Vorbelastung ist auf den ohne weitere Genehmigungen rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen. Des Weiteren bleiben Geruchsimmissionen, die einem Immissionsort zuzurechnen sind, dort unberücksichtigt. Die im Anhang 7 TA Luft 2021 beschriebene Vorgehensweise ermöglicht eine sachgerechte Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen. Da auch eine bundesweit einheitliche Anwendung erfolgt, wird die Gleichbehandlung von Anlagen gewährleistet. In begründeten Einzelfällen ist möglich von dem vorgegebenen Rahmen abzuweichen. Dies trifft u.a. dann zu, wenn der Vergleich der ermittelten Geruchsbelastung mit den festgelegten Immissionswerten nicht ausreichend ist. Dies ist z.B. bei ekelerregenden oder Übelkeit auslösenden Gerüchen oder eindeutig angenehmen Gerüchen der Fall. Das Expertengremium Geruchsimmissions-Richtlinie hat im Auftrag der LAI einen Kommentar zu Anhang 7 der TA Luft 2021 (Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen) erarbeitet. Dieser Kommentar beinhaltet Zweifelsfragen und Auslegungshinweise zum Anhang 7 TA Luft 2021. Die Beurteilungskriterien Die Beurteilungskriterien des Anhang 7 TA Luft 2021 sind: Die Immissionswerte Um zu prüfen, ob eine erhebliche Belästigung im Sinne des §3 BImSchG vorliegt, ist die ermittelte (belästigungsrelevante) Gesamtbelastung mit den für die verschiedenen Gebietstypen zulässigen Immissionswerte zu vergleichen. Dabei werden nur die Bereiche betrachtet, an denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten. Tabelle: Immissionswerte der verschiedenen Nutzungsgebiete Wohn-/ Mischgebiete, Kerngebiete mit Wohnen, urbane Gebiete Gewerbe-/ Industriegebiete, Kerngebiete ohne Wohnen Dorfgebiete 0,10 0,15 0,15 Bei den angegebenen Immissionswerten in oben stehenden Tabelle ist zu beachten, dass sich der Wert von 0,15 für Gewerbe- und Industriegebiete ausschließlich auf die da vorkommende Wohnnutzungen bezieht. Der Immissionswert von 0,15 für Dorfgebiete gilt nur für Geruchsimmissionen verursacht durch Tierhaltungsanlagen, anhand derer die belästigungsrelevante Gesamtbelastung beurteilt wird. Arbeitnehmer benachbarter Betriebe haben durch die geringere Aufenthaltszeit einen verminderten Schutzanspruch, wobei nach Anhang 7 TA Luft 2021 die Gesamtbelastung nicht höher als 0,25 relative Häufigkeit betragen darf. Bei der Bewertung sind die Immissionen, die durch die Anlage des Arbeitnehmers hervorgerufen werden, nicht zu berücksichtigen. Im Außenbereich liegen die Immissionswerte für Gerüche aus der Tierhaltung im Regelfall bei 0,20 sowie bei begründeten Einzelfällen bei 0,25. Für Gerüche aus der Industrie beträgt der Immissionswert in der Regel 0,15. In Übergangsbereichen zwischen verschiedenen Gebietstypen mit unterschiedlichen Schutzanspruch kann es notwendig sein Zwischenwerte zwischen den verschiedenen Immissionswerten festzulegen. Dabei sollte sich an der Schutzwürdigkeit, dem Prinzip der Pflicht der gegenseitigen Rücksichtnahme, der Prägung des Gebietes und der historischen Entwicklung sowie daran orientiert werden, welche unverträgliche Nutzung zuerst verwirklicht wurde. Das Irrelevanzkriterium Nach Nr. 3.3 Anhang 7 TA Luft 2021 soll eine Genehmigung auch bei Überschreitung der Immissionswerte nicht versagt werden, wenn die zu erwartende Zusatzbelastung den Wert 0,02 relative Häufigkeit nicht überschreitet (Irrelevanzkriterium). Die Anwendung des Irrelevanzkriteriums erfolgt unter Berücksichtigung folgender Punkte: Das Irrelevanzkriterium muss an allen relevanten Immissionsorten erfüllt werden. Die Bestimmung der Zusatzbelastung hinsichtlich der Prüfung auf Irrelevanz erfolgt ohne Anwendung der tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren und des Hedonikfaktors für eindeutig angenehme Gerüche. Besteht die Gefahr der übermäßigen Kumulation (Überschreitung des zulässigen Immissionswerts), ist die Gesamtbelastung im Istzustand in Betrachtung mit einzubeziehen und es ist zu prüfen, ob eine zusätzliche irrelevante Belastung toleriert werden kann. Beträgt die Gesamtzusatzbelastung (die Belastung, welche durch die gesamte Anlage hervorgerufen wird) maximal 0,02 relativer Häufigkeit, ist diese auch bei übermäßiger Kumulation als irrelevant anzusehen und das Vorhaben kann umgesetzt werden. Wird eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage betrachtet, ist auch eine negative Zusatzbelastung bei übermäßiger Kumulation irrelevant Die Zusatzbelastung wird nach TA Luft als das Vorhaben definiert. Damit werden bei der Zusatzbelastung drei verschiedene Fälle bei Genehmigungsverfahren unterschieden. Diese sind: 1. Neugenehmigung von Anlagen, Bei der Neugenehmigung von Anlagen entspricht die Zusatzbelastung des Vorhabens dem Immissionsbeitrag der gesamten Anlage, der Gesamtzusatzbelastung. Ist demnach die Gesamtzusatzbelastung irrelevant, ist die Anlage, auch bei übermäßiger Korrelation in jedem Fall genehmigungsfähig. 2. Änderungsgenehmigung ohne Änderungen im Altbestand und Bei Änderungsgenehmigungen ohne Änderungen im Altbestand, wird die Zusatzbelastung hervorgerufen durch das Vorhaben ohne Berücksichtigung der bestehenden Anlage betrachtet. Dies stellt z.B. der Bau und Inbetriebnahme einer zusätzlichen Produktionshalle dar. Liegt die ermittelte Zusatzbelastung bei maximal 0,02 relative Häufigkeit, wäre für eine Genehmigungsfähigkeit zunächst zu prüfen, ob eine übermäßige Kumulation vorliegt und, ob eine zusätzliche irrelevante Belastung toleriert werden kann. Ist der Beitrag des Vorhabens nicht irrelevant, ist die Gesamtzusatzbelastung ausgehend von der gesamten Anlage zu bestimmen. Ist diese irrelevant, ist das Vorhaben in jedem Fall genehmigungsfähig. Andernfalls ist die Gesamtbelastung zu bestimmen, welche auch die Vorbelastung umfasst und die Einhaltung der Immissionswerte zu prüfen. 3. Änderungsgenehmigung mit Änderungen im Altbestand. Im Fall einer Änderungsgenehmigung mit Änderung im Altbestand der Anlage, stellt die Zusatzbelastung die Differenz der Gesamtzusatzbelastung (Belastung ausgehend von der gesamten Anlage) im Plan- zum Istzustand dar. Unter diesen Umständen ist es möglich, dass der Immissionsbeitrag des Vorhabens (Zusatzbelastung) negativ werden kann. Dies geschieht, wenn der Immissionsbeitrag der gesamten Anlage (Gesamtzusatzbelastung) nach der Änderung geringer ist, als vor der Änderung. Dies wäre z.B. der Fall, wenn eine bestehende Mastschweinehaltung mit 2.000 Tierplätzen um weitere 500 Tierplätze erweitert wird und gleichzeitig die Anlagen an eine Abluftreinigungsanlage angeschlossen werden. Bevor weiter in die Prüfung eingestiegen wird, kann zunächst geschaut werden, ob die ermittelte Gesamtzusatzbelastung im Planzustand nicht vielleicht schon das Irrelevanzkriterium erfüllt. In diesem Fall ist das Vorhaben immissionsschutzrechtlich hinsichtlich Geruch in jedem Fall genehmigungsfähig. Ist die Differenz der Gesamtzusatzbelastung vom Plan- zum Istzustand negativ, ist dies für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ausreichend und das Vorhaben kann genehmigt werden. Für genehmigungsbedürftige Anlagen erfolgt eine differenzierte Betrachtung, worauf anschließend eingegangen wird. Liegt die ermittelte Zusatzbelastung zwischen 0,00 und 0,02 relative Häufigkeit ist analog zur Änderungsgenehmigung ohne Änderungen im Altbestand vorzugehen. Es zu prüfen, ob eine übermäßige Kumulation vorliegt und, ob eine zusätzliche irrelevante Belastung toleriert werden kann. Ist der Beitrag des Vorhabens nicht irrelevant ist die Gesamtzusatzbelastung ausgehend von der gesamten Anlage zu bestimmen. Im Falle einer negativen Zusatzbelastung ergibt sich grundsätzlich eine Verbesserung der Geruchsimmissionssituation. Wie hoch die Verbesserung auch vor dem Hintergrund einer gegebenen Immissionswertüberschreitung, bzw. übermäßigen Kumulation für genehmigungsbedürftigen Anlagen ausfallen sollte, ist in der TA Luft 2021 nicht geregelt. Zweifelsfrei sollte jedoch perspektivisch die Einhaltung von Immissionswerten angestrebt werden. Hinweise wie hoch die negative Zusatzbelastung, bzw. zur Verbesserung ausfallen sollte, können der Tabelle 2 des Kommentars zu Anhang7 7 TA Luft entnommen werden. Falls eine Einhaltung der Immissionswerte durch das geplante Vorhaben nicht zu realisieren ist, soll durch eine Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG im Rahmen einer nachträglichen Anordnung Abhilfe geschaffen werden. Dabei ist zu empfehlen, diese Anordnungen zusammen mit der beantragten Genehmigung zu treffen. Weitere Punkte zur Geruchsbeurteilung in der TA Luft 2021 Die Geruchsbeurteilung in der TA Luft 2021 hat sich durch Aufnahme der GIRL als Anhang 7 verändert, da nun der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen eine neue Schutzanforderung darstellt. Unter Nr. 2 TA Luft 2021 werden Geruchsstoffimmissionen als Geruchsstunde definiert und Geruchstoffemissionen sind als Geruchstoffkonzentration in GE E /m³ (Europäische Geruchseinheiten pro Kubikmeter) anzugeben. Unter Nr. 4 TA Luft 2021 wird auf den Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchstoffimmissionen eingegangen. Für Anlagen, von denen erfahrungsgemäß relevante Geruchsemissionen ausgehen können, ist eine Prüfung durchzuführen, ob der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen gewährleistet ist. Dazu kann Richtlinie VDI 3886 Blatt 1 (Ausgabe September 2019) als Erkenntnisquelle herangezogen werden, wo z.B. eine Liste von Anlagen enthalten ist, welche potentiell Geruch emittieren und Hilfestellungen zur Erstellung von Geruchsgutachten geben wird. Zudem wird auf Anhang 7 verwiesen, welcher insbesondere bei Ermittlung der Immissionskenngrößen heranzuziehen ist. Unter Nr. 5 TA Luft 2021 wird die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen geregelt. Es werden u.a. Anforderungen zur Emissionsminderung erläutert. Die Anforderungen an Abgasreinigungseinrichtungen sind in Form von Geruchstoffkonzentrationen festzulegen, welche olfaktometrisch zu bestimmen sind. Des Weiteren werden besondere Regelungen für bestimmte Anlagen, wie Abstandsregelungen oder Geruchsemissionsgrenzwerte von Abgasreinigungseinrichtungen, genannt. Gewichtungsfaktoren in der Tierhaltung Mit Hilfe von tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren ist es möglich die Belästigungswirkung von Gerüchen ausgehend von Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen. Dazu wird unterschieden nach Geruchsqualität der einzelnen Tierarten, die belästigungsrelevante Belastung ausgehend von den Tierhaltungsanlagen bestimmt. Die von einer Tierart ausgehende Geruchshäufigkeit wird dazu mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor verrechnet. Kommen mehere Tierarten mit unterschiedlichen Gewichtungsfaktoren vor, wird ein Gesamtfaktor bestimmt. weitere Informationen Tabelle: Gewichtungsfaktoren der einzelnen Tierarten Mastgeflügel (Puten, Masthähnchen) 1,5 Mastschweine (bis zu einer Tierplatzzahl von 500 in qualitätsgesicherten Haltungsverfahren mit Auslauf und Einstreu, die nachweislich dem Tierwohldienen) 0,65 Mastschweine, Sauen (bis zu einer Tierplatzzahl von ca. 5.000 Mastschweinen bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungsfaktoren für eine entsprechende Anzahl von Zuchtsauen) 0,75 Milchkühe mit Jungtieren, Mastbullen (einschl. Kälbermast, sofern diese zur Geruchsimmissions-belastung nur unwesentlich beiträgt) 0,5 Pferde 0,5 Milch-/Mutterschafe mit Jungtieren (bis zu einer Tierplatzzahl von 1.000 und Heu/Stroh als Einstreu) 0,5 Milchziegen mit Jungtieren (bis zu einer Tierplatzzahl von 750 und Heu/Stroh als Einstreu) 0,5 Sonstige Tierarten 1,0 Wird eine Ausbreitungsrechnung durchgeführt, werden die Emissionen für die einzelnen Tierarten als separate Stoffe angegeben und sowohl die ungewichteten als auch die gewichteten Geruchsimmissionen modellintern ermittelt und ausgegeben. Die darüber ermittelte belästigungsrelevante Gesamtbelastung wird anschließend mit dem zulässigen Immissionswert für das jeweilige Gebiet verglichen. Dieser liegt in Wohn- und Mischgebieten bei 1,0, bei Dorfgebieten bei 1,5 und im Außenbereich im Regelfall bei 0,20 sowie bei begründeten Einzelfällen bei 0,25. Bei einer Gemengelage von Tierhaltungs- und Industrieanlagen ist es notwendig die jeweiligen Geruchshäufigkeiten unter Berücksichtigung der entsprechenden Gewichtungsfaktoren zu verrechnen und einen gemeinsamen Gewichtungsfaktor zu bilden. Gewerbe- und Industriegerüche bekommen einen Gewichtungsfaktor von 1,0 und gehen dadurch unverändert in die Berechnung ein. Diese Vorgehensweise ermöglicht es eine gemeinsame belästigungsrelevante Gesamtbelastung zu bilden. Werden Immissionsorte sowohl von Gerüchen aus der Industrie als auch aus der Tierhaltung beaufschlagt, sind unter Umständen verschiedene Immissionswerte zu betrachten, die von beiden Geruchsqualitäten beaufschlagt werden. Bei Dorfgebieten ist z.B. für Geruchsimmissionen, hervorgerufen von Tierhaltungsanlagen, in Verbindung mit der belästigungsrelevanten Kenngröße ein Immissionswert von 0,15 anzuwenden. Für andere Gerüche ist der Immissionswert von 0,10 einzuhalten. Damit überprüft werden kann, ob der jeweilige Immissionswert eingehalten wird, sind die relativen Häufigkeiten der jeweiligen Geruchsqualität zu bestimmen und das Verhältnis zum jeweiligen Immissionswert zu ermitteln. Weitere Informationen: Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft Überwachungsverfahren - Nachbarschaftsbeschwerden Ergeben sich durch Nachbarschaftsbeschwerden oder durch Ortsbegehungen Verdachtsmomente auf Überschreitung der Immissionswerte kann durch folgende Methode eine erste Abschätzung der Immissionssituation gewonnen werden: Abschätzung der Geruchsbelastung im Nahbereich anhand der Windrichtungshäufigkeitsverteilung unter Berücksichtigung der Betriebszeiten der Anlage Fahnenbegehungen zur Ermittlung der Reichweite der Gerüche bei unterschiedlichen meteorologischen Bedingungen stichprobenartige Überprüfung der Geruchsbelastung an ausgewählten Orten (z. B. orientierende Begehung). Ist es erforderlich, die Geruchssituation nicht nur grob abzuschätzen, so kommen wiederum die Methoden der Rastermessung und Immissionsprognose in Betracht. Bei einer deutlichen Überschreitung der Immissionswerte kann eine nachträgliche Anordnung geruchsmindernder Maßnahmen erwogen werden. Für die Bearbeitung von Nachbarbeschwerden kann u.a. die Richtlinie VDI 3883 Blatt 4 herangezogen werden. Zudem wurde vom LANUV eine Vollzugshilfe zur Bearbeitung von Nachbarschaftsbeschwerden über Geruchsbelästigungen ausgehend von Kleinfeuerungsanlagen erarbeitet. Dort werden die rechtlichen Grundlagen zusammengefasst, die Zuständigkeiten beschrieben, der Ablauf bei der Bearbeitung einer Geruchsbeschwerde erläutert sowie mögliche Minderungsmaßnahmen dargestellt. Vollzugshilfe Kleinfeuerungsanlagen - Leitfaden zur strukturierten Bearbeitung von Nachbarschaftsbeschwerden über Geruchsbelästigungen aus Kleinfeuerungsanlagen Literatur [1] GIRL - Geruchsimmissions-Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen [2] Both, R. (1998): Bewertung von Geruchsimmissionen - Die Beurteilungspraxis in Deutschland.

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