(1) Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus dem beigefügten Kartenwerk, das Bestandteil dieses Gesetzes ist: 1. Digitale Topografische Karte (DTK) im Maßstab 1 : 100 000 (Anlage 2), 2. verkleinerte Amtliche Karte 1 : 5 000 (AK5) im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 3). Die geografischen Koordinaten der Anlagen 2 und 3 sind im geodätischen Referenzsystem WGS 84 sowie als projizierte Koordinaten im Europäischen Terrestrischen Referenzsystem 1989 (ETRS 89) mit der Universalen Transversalen Mercator-Abbildung bezogen auf die Zone 32 N (UTM 32N) dargestellt (Anlage 4); Gleiches gilt für die geografischen Koordinaten in den Anlagen 1 und 6. 3Die vom Nationalparkgebiet umschlossenen Flächen, die keiner der in § 5 Abs. 1 genannten Zonen zugeordnet sind, sind nicht Bestandteil des Nationalparks. (2) Für die Abgrenzung des Nationalparks ist seewärts und in den Mündungstrichtern von Ems, Weser und Elbe sowie in der Jade die Verbindungslinie zwischen den in der Anlage 2 eingetragenen, durch geografische Koordinaten bestimmten Punkten maßgeblich, soweit nicht in den Mündungstrichtern von Elbe und Weser zwischen zwei Koordinatenpunkten die niedersächsische Landesgrenze oder ein Leitwerk verläuft; in diesem Fall wird die Grenze durch die Landesgrenze oder den stromabgewandten Fuß des Leitwerks gebildet. (3) Die landwärtigen Grenzen des Nationalparks sind in den Anlagen 2 und 3 durch Punktlinien dargestellt. 2Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzabschnitten ist die mittlere Hochwasserlinie maßgeblich. 3Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine rote Punktlinie gekennzeichneten Abschnitten ist die seeseitige Grenze des Deiches (§ 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Deichgesetzes) maßgeblich. 4Für den Verlauf der in den Anlagen 2 und 3 durch eine schwarze nicht unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzen ist die Karte maßgeblich. 5Soweit gemäß Satz 3 die seeseitige Grenze des Deiches die Grenze des Nationalparks bildet, verändert sich diese Grenze mit den zugelassenen Veränderungen des vorhandenen Deiches. 6In diesem Fall macht das für den Naturschutz zuständige Ministerium soweit erforderlich die Anlagen 2 und 3 neu bekannt. Der Datensatz liefert die Grenzen als Vektoren. Die GIS-Daten können unter der Rubrik "Verweise" herunter geladen werden.
(1) Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus dem beigefügten Kartenwerk, das Bestandteil dieses Gesetzes ist: 1. Digitale Topografische Karte (DTK) im Maßstab 1 : 100 000 (Anlage 2), 2. verkleinerte Amtliche Karte 1 : 5 000 (AK5) im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 3). Die geografischen Koordinaten der Anlagen 2 und 3 sind im geodätischen Referenzsystem WGS 84 sowie als projizierte Koordinaten im Europäischen Terrestrischen Referenzsystem 1989 (ETRS 89) mit der Universalen Transversalen Mercator-Abbildung bezogen auf die Zone 32 N (UTM 32N) dargestellt (Anlage 4); Gleiches gilt für die geografischen Koordinaten in den Anlagen 1 und 6. 3Die vom Nationalparkgebiet umschlossenen Flächen, die keiner der in § 5 Abs. 1 genannten Zonen zugeordnet sind, sind nicht Bestandteil des Nationalparks. (2) Für die Abgrenzung des Nationalparks ist seewärts und in den Mündungstrichtern von Ems, Weser und Elbe sowie in der Jade die Verbindungslinie zwischen den in der Anlage 2 eingetragenen, durch geografische Koordinaten bestimmten Punkten maßgeblich, soweit nicht in den Mündungstrichtern von Elbe und Weser zwischen zwei Koordinatenpunkten die niedersächsische Landesgrenze oder ein Leitwerk verläuft; in diesem Fall wird die Grenze durch die Landesgrenze oder den stromabgewandten Fuß des Leitwerks gebildet. (3) Die landwärtigen Grenzen des Nationalparks sind in den Anlagen 2 und 3 durch Punktlinien dargestellt. 2Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzabschnitten ist die mittlere Hochwasserlinie maßgeblich. 3Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine rote Punktlinie gekennzeichneten Abschnitten ist die seeseitige Grenze des Deiches (§ 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Deichgesetzes) maßgeblich. 4Für den Verlauf der in den Anlagen 2 und 3 durch eine schwarze nicht unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzen ist die Karte maßgeblich. 5Soweit gemäß Satz 3 die seeseitige Grenze des Deiches die Grenze des Nationalparks bildet, verändert sich diese Grenze mit den zugelassenen Veränderungen des vorhandenen Deiches. 6In diesem Fall macht das für den Naturschutz zuständige Ministerium soweit erforderlich die Anlagen 2 und 3 neu bekannt. Der Datensatz liefert die Grenzen als Vektoren. Die GIS-Daten können unter der Rubrik "Verweise" herunter geladen werden.
(1) Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus dem beigefügten Kartenwerk, das Bestandteil dieses Gesetzes ist: 1. Digitale Topografische Karte (DTK) im Maßstab 1 : 100 000 (Anlage 2), 2. verkleinerte Amtliche Karte 1 : 5 000 (AK5) im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 3). Die geografischen Koordinaten der Anlagen 2 und 3 sind im geodätischen Referenzsystem WGS 84 sowie als projizierte Koordinaten im Europäischen Terrestrischen Referenzsystem 1989 (ETRS 89) mit der Universalen Transversalen Mercator-Abbildung bezogen auf die Zone 32 N (UTM 32N) dargestellt (Anlage 4); Gleiches gilt für die geografischen Koordinaten in den Anlagen 1 und 6. 3Die vom Nationalparkgebiet umschlossenen Flächen, die keiner der in § 5 Abs. 1 genannten Zonen zugeordnet sind, sind nicht Bestandteil des Nationalparks. (2) Für die Abgrenzung des Nationalparks ist seewärts und in den Mündungstrichtern von Ems, Weser und Elbe sowie in der Jade die Verbindungslinie zwischen den in der Anlage 2 eingetragenen, durch geografische Koordinaten bestimmten Punkten maßgeblich, soweit nicht in den Mündungstrichtern von Elbe und Weser zwischen zwei Koordinatenpunkten die niedersächsische Landesgrenze oder ein Leitwerk verläuft; in diesem Fall wird die Grenze durch die Landesgrenze oder den stromabgewandten Fuß des Leitwerks gebildet. (3) Die landwärtigen Grenzen des Nationalparks sind in den Anlagen 2 und 3 durch Punktlinien dargestellt. 2Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzabschnitten ist die mittlere Hochwasserlinie maßgeblich. 3Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine rote Punktlinie gekennzeichneten Abschnitten ist die seeseitige Grenze des Deiches (§ 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Deichgesetzes) maßgeblich. 4Für den Verlauf der in den Anlagen 2 und 3 durch eine schwarze nicht unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzen ist die Karte maßgeblich. 5Soweit gemäß Satz 3 die seeseitige Grenze des Deiches die Grenze des Nationalparks bildet, verändert sich diese Grenze mit den zugelassenen Veränderungen des vorhandenen Deiches. 6In diesem Fall macht das für den Naturschutz zuständige Ministerium soweit erforderlich die Anlagen 2 und 3 neu bekannt. Der Datensatz liefert die Grenzen als Vektoren. Die GIS-Daten können unter der Rubrik "Verweise" herunter geladen werden.
(1) Der Nationalpark ist in drei Zonen gegliedert, die in dem in § 3 Abs. 1 genannten Kartenwerk ausgewiesen sind: 1. Ruhezone (Zone I) - rot, 2. Zwischenzone (Zone II) - grün, 3. Erholungszone (Zone III) - gelb. In den Karten der Anlagen 2 und 3 sind die einzelnen Gebiete der Zone I durch Nummern mit arabischen Ziffern gekennzeichnet. (2) Soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, ist für die Abgrenzung der Zonen untereinander das in § 3 Abs. 1 genannte Kartenwerk maßgeblich. (3) Die Gebiete der Ruhezone sind in der Anlage 1 beschrieben. 2Für die Abgrenzung der Ruhezonengebiete gilt Folgendes: 1. Unveränderliche Grenzpunkte sind durch geografische Koordinaten bestimmt. 2. Für den Verlauf der in dem in § 3 Abs. 1 genannten Kartenwerk mit einer durchgezogenen Linie als feststehend gekennzeichneten Grenzen der Ruhezone ist die Karte maßgeblich. 3. Der Verlauf der in dem in § 3 Abs. 1 genannten Kartenwerk durch eine unterbrochene Linie als veränderlich gekennzeichneten Grenzen der Ruhezone wird durch die in der Anlage 1 enthaltenen Angaben - auf See in Verbindung mit der jeweils gültigen amtlichen Seekarte - beschrieben. Wird eine Grenze der Ruhezone durch die Außenseite einer Plate oder eines Sandes gebildet, so ist die Seekartennull-Linie maßgebend; wird die Grenze der Ruhezone durch einen Priel, eine Balje oder ein Gat gebildet, so ist die Seekartennull-Linie auf der der Ruhezone zugewandten Seite maßgebend. Wird die Grenze durch Tonnen, einen Dünenfuß oder andere vor Ort erkennbare natürliche oder künstliche Merkpunkte gebildet, so ist deren Standort maßgebend. (4) Die seewärtige Grenze der Erholungszone wird durch die mittlere Hochwasserlinie gebildet, soweit die Anlage 3 nicht niedriger liegende Flächen als Erholungszone ausweist. 2In diesem Fall wird die durch eine durchgezogene Linie gekennzeichnete seewärtige Grenze durch eine mittels Koordinaten gebildete Linie gebildet; die seitliche Grenze ergibt sich dort aus der geraden Linie zwischen Markierungspfählen, die gemäß den Vorgaben der Anlage 3 jeweils an der mittleren Hochwasserlinie und oberhalb dieser Linie stehen. 3Die Abgrenzung niedriger liegender Flächen der Erholungszone im Übrigen ergibt sich aus der Darstellung in der Anlage 3. Der Datensatz liefert die aktuelle Zonierung. Die GIS-Daten können unter der Rubrik "Verweise" herunter geladen werden.
Der Kartendienst stellt die folgenden Informationen zur Verfügung. Schutzgebiete NAGBNatSchG: Naturparke NP Nationalparke NLP Nds. Wattenmeer und Harz Biosphaerenreservat BSR Naturschutzgebiete NSG Naturdenkmal ND ND in schmaler Laengsausdehnung Naturdenkmal kleiner 1 ha Landschaftsschutzgebiete (LSG) DTK25 Landschaftsschutzgebiete (LSG) in schmaler Längsausdehnung DTK25 geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) Flächen DTK25 geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) in schmaler Längsausdehnung DTK25 geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) kleiner 1 Hektar DTK25 Natura 2000: FFH-Gebiete EU-Vogelschutzgebiete Naturschutzprogramme und GR-Gebiete: Moorschutzprogramm Teil I von 1981 Hochmoorgrenzen Moorschutzprogramm Teil I Moorschutzprogramm Teil II von 1986 Moorschutzprogramm Neubewertung 1994 Gebiete mit gesamtstaatlich repraesentativer Bedeutung Wiesenvogelschutzprogramm Wertvolle Bereiche: Landesweite Biotopkartierung 1984 - 2004 Fauna - wertvolle Bereiche Gastvögel - wertvolle Bereiche 2018 Brutvögel - wertvolle Bereiche 2010 (ergänzt 2013) Großvogellebensräume Aktionsprogramm Niedersächsische Gewässerlandschaften: Naturschutzfachlich besonders bedeutsame Gebiete mit Auenbezug (Punkt) Fließgewässer Auen der WRRL-Prioritätsgewässer Naturschutzfachlich besonders bedeutsame Gebiete mit Auenbezug (Fläche) Niedersächsische Moorlandschaften: Programmkulisse Niedersächsische Moorlandschaften (NML) Schutzgüter niedersächsischer Moore: Moorbiotope: Biotop- und Lebensraumtypen der Moore Prüfkulisse I – Prüfkulisse für Moorbiotope Prüfkulisse II - Standorte mit zu prüfendem Klimaschutzpotenzial Prüfkulisse III - Standorte mit zu prüfendem Klimaschutzpotenzial (LBK 1984-2004) Weitere Vegetation gem. Basis-DLM auf kohlenstoffreichen Böden mit Bedeutung für den Klimaschutz Moore mit besonderer Bedeutung für den Biotopschutz: Moorbiotope mit besonderer Bedeutung für den Biotopschutz Prüfkulisse für bedeutsame Moorbiotope Lebensraumtypen (LRT) der Moore (Fauna-Flora-Habitat-RL): FFH-Lebensraumtypen (terrestrisch, Anhang I) in Mooren Entwicklungsflächen der (terrestrischen) FFH-Lebensraumtypen (Anhang I) in Mooren FFH-Lebensraumtypen (Anhang I) der Stillgewässer in Mooren Entwicklungsflächen der FFH-Lebensraumtypen (Anhang I) für Stillgewässer in Mooren Biogeografische Regionen und Moore Erhaltungsgrad der FFH-LRT in Mooren: Erhaltungszustand der FFH-Land-LRT in Mooren Erhaltungszustand der FFH-Stillgewässer-LRT in Mooren Vielfalt bekannter Vorkommen moortypischer Arten: Bekannte Vorkommen moortypischer Artenvielfalt Vielfalt bekannter Vorkommen bedrohter moortypischer Arten (Rote Liste): Vielfalt bekannter Vorkommen bedrohter moortypischer Arten Moore mit besonderer Bedeutung für Brutvögel: Kohlenstoffreiche Böden und zusätzliche Moorbiotope Brutvögel Moore mit besonderer Bedeutung für Brutvögel (wertvolle Bereiche 2010, ergänzt 2013) Moore mit besonderer Bedeutung für Gastvögel: Moore mit besonderer Bedeutung für Gastvögel (wertvolle Bereiche 2018) Kohlenstoffreiche Böden und zusätzliche Moorbiotope Gastvögel Moore mit besonderer Bedeutung für Großvogelarten: Moore mit besonderer Bedeutung für den Schwarzstorch Kohlenstoffreiche Böden und zusätzliche Moorbiotope Großvogelarten Wiesenvogelschutz auf Mooren: Moorgrünland in der Wiesenvogelschutzkulisse Kohlenstoffreiche Böden und zusätzliche Moorbiotope Wiesenvogelschutz Naturschutzrechtlich geschützte Moore: Kohlenstoffreiche Böden und zusätzliche Moorbiotope Naturschutzrecht EU-Vogelschutzgebiete (VSG) mit Mooranteil Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH) mit Mooranteil Naturdenkmale (ND) mit Mooranteil Gesetzlich geschützte Biotope mit Moor- und Torfanteil (klimaschutzrelevant) Prüfkulisse gesetzlich geschützte Biotope mit Moor- und Torfanteil (klimaschutzrelevant) Naturschutzgebiete (NSG) mit Mooranteil Landschaftsschutzgebiete (LSG) mit Mooranteil Nationalparke (NLP) mit Mooranteil Biosphärenreservate (BSR) mit Mooranteil Synergiepotenziale Niedersächsische Moor- und Gewässerlandschaften: Programmkulisse Niedersächsische Gewässerlandschaften - Fließgewässer Synergiepotenziale zwischen Niedersächsischen Moor- und Gewässerlandschaften Programmkulisse Niedersächsische Gewässerlandschaften - Auen der WRRL-Prioritätsgewässer Programmkulisse Niedersächsische Moorlandschaften (NML-NGL) Fließgewässer und Moore: Gewässerlinien und Moore Kohlenstoffreiche Böden und zusätzliche Moorbiotope Fließgewässer Fließgewässer der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und Moore: WRRL-Fließgewässer und Moore Kohlenstoffreiche Böden und zusätzliche Moorbiotope WRRL-Fließgewässer Stillgewässer und Moore: Stillgewässer in Mooren Kohlenstoffreiche Böden und zusätzliche Moorbiotope Stillgewässer Seen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in Mooren: Seen (WRRL) in Mooren Kohlenstoffreiche Böden und zusätzliche Moorbiotope WRRL-Seen Moore in Bereichen mit Bedeutung für den Hochwasserschutz – Überschwemmungsgebiete (ÜSG): Kohlenstoffreiche Böden und zusätzliche Moorbiotope ÜSG Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (§ 78 b WHG) und Moore vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete und Moore Überschwemmungsgebiete Verordnungsflächen und Moore Moore in Bereichen mit Bedeutung für den Hochwasserschutz - Suchräume für Retentionsflächen: Kohlenstoffreiche Böden und zusätzliche Moorbiotope Retentionssuchräume Suchräume mit Berücksichtigung der Landnutzung und Moore Historische Kulturlandschaften von landesweiter Bedeutung mit Moorbezug: Bedeutsame Kulturlandschaften mit Moorbezug Kohlenstoffreiche Böden und zusätzliche Moorbiotope Kulturlandschaft Moore mit besonderer Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung: Bedeutsame Moore für das Landschaftserleben Kohlenstoffreiche Böden und zusätzliche Moorbiotope Landschaftserleben Allgemeine Daten: Naturräumliche Regionen DTK50 Naturräumliche Regionen und Unterregionen DTK50 Untere Naturschutzbehörden Landesgrenze inkl. 12 Seemeilen-Zone Bestandserfassung für den Naturschutz Quadranten Raster TK25 Minutenfelder Raster TK25 Geographisches Gitter EU 10 km Niedersachsen AUKM: Feldblöcke AN 4 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Ackerwildkräutern AN 5 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Feldhamstern AN 6 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Ortolanen AN 7 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Rotmilanen AN 9 Anlage von Feldvogelinseln (Kiebitzinseln) BB Maßnahmen zum Schutz Besondere Biotoptypen (BB 1 Beweidung besonderer Biotoptypen; BB 2 Mahd besonderer Biotoptypen) GN 2 Naturschutzgerechte Bewirtschaftung in bestimmten Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes GN 3 Weidenutzung in Hanglagen GN 4 Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen in Schutzgebieten Billigkeitsrichtline Nordische Gastvögel Nutztierschäden: Wolfsrudel Territorien alle Nutztierschäden: alle Nutztierschäden - alle Jahre alle Nutztierschäden - 2025 alle Nutztierschäden - 2024 alle Nutztierschäden - 2023 alle Nutztierschäden - vor 2023 Ziege: Ziege - alle Jahre Ziege - 2025 Ziege - 2024 Ziege - 2023 Ziege - vor 2023 Pferde: Pferde - alle Jahre Pferde - 2025 Pferde - 2024 Pferde - 2023 Pferde - vor 2023 Gatterwild: Gatterwild - alle Jahre Gatterwild - 2025 Gatterwild - 2024 Gatterwild - 2023 Gatterwild - vor 2023 Rinder: Rinder - alle Jahre Rinder - 2025 Rinder - 2024 Rinder - 2023 Rinder - vor 2023 Schafe: Schafe - alle Jahre Schafe - 2025 Schafe - 2024 Schafe - 2023 Schafe - vor 2023 Sonstige Tiere: Sonstige Tiere - alle Jahre Sonstige Tiere - 2025 Sonstige Tiere - 2024 Sonstige Tiere - 2023 Sonstige Tiere - vor 2025 Systemumgebung: ArcGIS-Server; Erläuterung zum Fachbezug: Die Datengrundlage der Förderkulissen wird jährlich aktualisiert. Die übrigen Fachdaten werden je nach Bedarf aktualisiert. Grenzen der Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützten Landschaftsbestandteile und Naturschutzgebiete werden originär von den Unteren Naturschutzbehörden (UNB)vorgehalten. Für diese Themen liegt ein vom Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz harmonisierter landesweiter Datenbestand zugrunde, der auf den Zulieferungen der UNB basiert. Grenzen der Nationalparke, Naturparke und des Biosphärenreservats basieren auf Daten des Landes.