Häufig genutzte Rechtsvorschriften Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen gibt es hier direkt zum Download: Strahlenschutzgesetz Strahlenschutzverordnung Hier finden Sie Links auf häufig benötigte Gesetze und Verordnungen. Diese werden teils vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ), teils vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) durch die Redaktion des Bundesamtes für Justiz ( BfJ ) - in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH , Saarbrücken - bereitgestellt (siehe Logo auf den jeweiligen Seiten). Das BfS haftet nicht für die Richtigkeit der Inhalte. Häufig genutzte Rechtsvorschriften zum Download Strahlenschutzgesetz - StrSchG Strahlenschutzverordnung - StrlSchV Atomgesetz - AtG Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz - AtSKostV Dosiskoeffizienten zur Berechnung der Strahlenexposition zur Strahlenschutzverordnung Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen - NiSG Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen - NiSV UV-Schutz-Verordnung - UVSV Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV Errichtungsgesetz Bundesamt für Strahlenschutz Weitere Gesetze und Regelungen zum Strahlenschutz finden Sie im Handbuch für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz auf der Internetseite des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ). Stand: 20.08.2025
Licht ist der für das Auge sichtbare Teil der elektromagnetischen Strahlung und umfasst den Frequenzbereich von etwa 380 Terahertz (THz = 10 12 Hertz) bis 790 THz. Dies entspricht Wellenlängen (λ) ungefähr von 780 Nanometern (nm = 10 -9 Meter) bei rotem bis 380 nm bei violettem Licht. Eine genaue Grenze lässt sich nicht angeben, da die Empfindlichkeit des Auges an den Wahrnehmungsgrenzen nicht abrupt, sondern allmählich abnimmt. Die an das sichtbare Licht jeweils angrenzenden Bereiche der Infrarotstrahlung (λ ≥ 780 nm) und Ultraviolettstrahlung (λ ≤ 380 nm) werden häufig ebenfalls als Licht bezeichnet. Erhebliche Lichtemissionen, die störende Blendwirkungen oder unzulässige Raumaufhellungen erzeugen, sind von Anlagen ausgehende Einwirkungen auf die Umwelt, für die im Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (§ 8 LImSchG Bln) mit Verweis auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz allgemeine Vermeidbarkeits- und Minderungskriterien formuliert sind. Da keine vollziehbare konkrete Rechtsnorm des Bundes für Lichtimmissionen existiert, wurden durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz Hinweise zur Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen erarbeitet, die als Anlage 2 in die Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln) Eingang gefunden haben und für den behördlichen Vollzug zu beachten sind. Grundsätzlich sind in Berlin die Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter von Berlin ansprechbar, um im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu versuchen, Abhilfe zu schaffen. Hier finden Sie ein Beschwerdeformular. Beschwerde über Lichtbelästigung Hinweis: Bei der Benutzung von Anlagen zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios oder ähnlichen Einrichtungen sei auf das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen hingewiesen. Dort ist z. B. ein Nutzungsverbot für Minderjährige formuliert. Bei Problemen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin zuständig.
Das Bundesamt für Strahlenschutz ist unter anderem verantwortlich für den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG). Hier wird insbesondere der Schutz vor schädlichen Wirkungen optischer Strahlung bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen außerhalb der Medizin betrachtet. Während seit 2012 für Solarien Anforderungen für den Betrieb im Rahmen der UV-Schutzverordnung (UVSV) geregelt sind, steht eine vergleichbare Regelung für den Einsatz von z.B. Lasern, IPL-Geräten oder anderen optischen Strahlenquellen mit vergleichbarer Wirkung noch aus. Die Therapie von Hautveränderungen durch die Anwendung von Laser- und Nicht-Laser-Lichtquellen (ALLS) hat in den letzten Jahren im medizinischen Bereich und darüber hinaus starke Verbreitung gefunden. Dies ist zum einen bedingt durch die immer breitere und kostengünstigere Verfügbarkeit entsprechender Therapiegeräte. Zum anderen versprechen solche Therapien auf ärztlicher Seite Zusatzeinnahmen aufgrund ihres IGeL-Status. Problematisch ist diese Entwicklung insofern, als ALLS zwar scheinbar relativ einfach durchzuführen ist (entsprechend wird sie auch häufig von Vertreibern der benötigten Geräte dargestellt). Bei genauer Betrachtung ist der korrekte Einsatz von ALLS jedoch voraussetzungsvoll und bedarf einer professionellen Schulung. Die Gründe dafür sind vor allem: • die heterogenen Anwendungsgebiete (von der Entfernung von Gefäßveränderungen über die Tattoo-Entfernung bis hin zur Hautglättung) • die jeweils sehr unterschiedliche Beschaffenheit der Haut (Hauttyp, Pigmentierung, ggf. Kontraindikationen) • die Vielzahl einsetzbarer Geräte mit höchst unterschiedlichen Wirkungen (z. B. YAG-Laser (gepulst/ungepulst), CO2-Laser, IPL) Die Nichtbeachtung oder falsche Einschätzung dieser Vielzahl von Parametern führt zu nicht-intendierten Nebenwirkungen. Die notwendige professionelle Schulung ist sowohl im ärztlichen als auch nicht-ärztlichen Bereich nicht immer gegeben, so dass die meisten Nebenwirkungen durch mangelnde Erfahrung oder fachliche Eignung entstehen – also leicht vermeidbar sind. HAMMES und KIMMING (2013) empfehlen deshalb dringend eine sorgsamere ALLS, die sich insbesondere durch eine Beschränkung auf das ärztliche Tätigkeitsfeld auszeichnet (also Dermatologen nur dermatologische Indikationen behandeln), durch eine standardisierte Qualifizierung inklusive Prüfung sowie durch eine Konkretisierung von Rechtsnormen, die ALLS als rein medizinische Therapie definiert – und damit aus dem nichtärztlichen kosmetischen Bereich entfernt. Um die Forderung nach einer Regulierung von ALLS empirisch zu unterfüttern, ist es sinnvoll, einen belastbaren Überblick über entstandene Nebenwirkungen, ihre Art, ihre Ursachen und auch ihre spezifische Verbreitung in den Anwender- und Empfängergruppen zu erstellen. Dazu wurden eine repräsentative Umfrage bei Nutzer*innen sowie eine zusätzliche Befragung bei professionellen Anwender*innen durchgeführt. Anhand der Ergebnisse dieser beiden Befragungen können Risiken bei der Anwendung optischer Strahlenquellen insbesondere durch Anwender*innen mit unterschiedlichem Ausbildungshintergrund (z.B. Ärzt*innen, Kosmetiker*innen) besser bewertet werden. Dies ist die Grundlage für die Erarbeitung einer Rechtsverordnung nach § 5 NiSG.
Vollzitat: "Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2433), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I Seite 734) geändert worden ist." Anwendungsbereich: (1) Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Vorsorge im Hinblick auf schädliche Wirkungen nichtionisierender Strahlung, die durch die Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen verursacht werden können. Es gilt für den Betrieb von Anlagen zur medizinischen Anwendung nichtionisierender Strahlung in der Heil- und Zahnheilkunde und für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung außerhalb der Medizin, soweit die Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden. (2) Nichtionisierende Strahlung umfasst elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder in einem Frequenzbereich von 0 Hertz bis 300 Gigahertz, optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometern bis ein Millimeter sowie Ultraschall im Frequenzbereich von 20 Kilohertz bis ein Gigahertz. Hinweis: Das PDF-Dokument sowie die Textversion sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Fragen und Antworten zu Solariennutzung
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) Dokument aus dem Handbuch Reaktorsicherheit und Strahlenschutz Herunterladen PDF, 114KB, barrierefrei⁄barrierearm
Für die Aufgaben im Bereich Strahlenschutz gibt es verschiedene Zuständigkeiten im Land Brandenburg. Diese sind in der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Strahlenschutzes (Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung - StrlZV) vom 29. Oktober 2002 GVBl.II/02, [Nr. 28], S.618), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2021(GVBl.II/21, [Nr. 11]) geregelt. Einen Überblick über die Aufgaben des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) und der nachgeordneten Behörde sowie Institutionen gibt der folgende Text: Im Land Brandenburg befindet sich als einzige kerntechnische Anlage das stillgelegte Kernkraftwerk Rheinsberg (KKR). Betreiberin ist die bundeseigene Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH (EWN). Zuständig für die Überwachung des Rückbaus des KKR ist als oberste atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde im Land Brandenburg das Ressort, dem das Politikfeld Verbraucherschutz zugordnet ist. Das MLEUV nimmt diese Aufgabe derzeit wahr. Die Aufsicht über das KKR im Bereich Strahlenschutz und Fachkunde wurde dabei an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) übertragen. In der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV) sind Regelungen und Grenzwerte für den Betrieb von Anlagen, die elektromagnetische Felder aussenden, festgelegt. Das LAVG als Fach- und Vollzugsbehörde ist im Land Brandenburg für die Einhaltung der 26. BImSchV zuständig. Anwendungen nichtionisierender Strahlen am Menschen im Rahmen der medizinischen Behandlung/Forschung werden im Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) reglementiert. Die in unserer Umwelt vorhandene Radioaktivität hat sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprung. Nach dem Tschernobyl-Unfall am 26. April 1986 wurden erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Überwachung der Umweltradioaktivität geschaffen. Entsprechend den Regelungen des Strahlenschutzgesetzes sind dem Bund und den Ländern Aufgaben zur Überwachung der Umweltradioaktivität zugewiesen. Das Strahlenschutzgesetz bildet gleichzeitig die gesetzliche Grundlage für das "Integrierte Mess- und Informationssystems für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt" (IMIS), aber auch zu den Themenfeldern Radon, radiologische Altlasten oder zum radiologischen Notfallschutz. Die Ergebnisse der radiologischen Umweltüberwachung der Länder, der Bundesbehörden und der automatischen Messnetze fließen in das oben genannte IMIS-System ein. Das System ermöglicht die kontinuierliche Überwachung der Umwelt, so dass bereits geringfügige Änderungen der Umweltradioaktivität flächendeckend schnell und zuverlässig erkannt und langfristige Trends erfasst werden können. Auch die Kommunikation mit dem Bund im Ereignisfall bis hin zur Übermittlung eines radiologischen Lagebildes ist damit möglich. Radioaktive Stoffe, die u. a. in den Bereichen Medizin, Technik und Forschung zum Einsatz kommen und nicht mehr genutzt werden können, sind als radioaktiver Abfall an die Landessammelstelle abzugeben. Durch herrenlose Strahlenquellen oder durch den kriminellen Umgang mit diesen kann es zu einer Gefährdung von Mensch und Umwelt durch ionisierende Strahlen kommen. In diesen Fällen müssen mehrere beteiligte Behörden eng zusammenwirken. Die Ermittlung von Radioaktivitätswerten in der Umwelt, bei Sanierungsmaßnahmen und im Rahmen der Überwachung des stillgelegten KKR Rheinsberg erfolgt durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB). Das LLBB betreibt in Oranienburg und Frankfurt (Oder) zu diesem Zweck zwei Strahlenmessstellen. Für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle wird aktuell in ganz Deutschland ein Standort gesucht. Dieses Standortauswahlverfahren wird durch das MLEUV fachlich begleitet. Für die Aufgaben im Bereich Strahlenschutz gibt es verschiedene Zuständigkeiten im Land Brandenburg. Diese sind in der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Strahlenschutzes (Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung - StrlZV) vom 29. Oktober 2002 GVBl.II/02, [Nr. 28], S.618), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2021(GVBl.II/21, [Nr. 11]) geregelt. Einen Überblick über die Aufgaben des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) und der nachgeordneten Behörde sowie Institutionen gibt der folgende Text: Im Land Brandenburg befindet sich als einzige kerntechnische Anlage das stillgelegte Kernkraftwerk Rheinsberg (KKR). Betreiberin ist die bundeseigene Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH (EWN). Zuständig für die Überwachung des Rückbaus des KKR ist als oberste atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde im Land Brandenburg das Ressort, dem das Politikfeld Verbraucherschutz zugordnet ist. Das MLEUV nimmt diese Aufgabe derzeit wahr. Die Aufsicht über das KKR im Bereich Strahlenschutz und Fachkunde wurde dabei an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) übertragen. In der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV) sind Regelungen und Grenzwerte für den Betrieb von Anlagen, die elektromagnetische Felder aussenden, festgelegt. Das LAVG als Fach- und Vollzugsbehörde ist im Land Brandenburg für die Einhaltung der 26. BImSchV zuständig. Anwendungen nichtionisierender Strahlen am Menschen im Rahmen der medizinischen Behandlung/Forschung werden im Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) reglementiert. Die in unserer Umwelt vorhandene Radioaktivität hat sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprung. Nach dem Tschernobyl-Unfall am 26. April 1986 wurden erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Überwachung der Umweltradioaktivität geschaffen. Entsprechend den Regelungen des Strahlenschutzgesetzes sind dem Bund und den Ländern Aufgaben zur Überwachung der Umweltradioaktivität zugewiesen. Das Strahlenschutzgesetz bildet gleichzeitig die gesetzliche Grundlage für das "Integrierte Mess- und Informationssystems für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt" (IMIS), aber auch zu den Themenfeldern Radon, radiologische Altlasten oder zum radiologischen Notfallschutz. Die Ergebnisse der radiologischen Umweltüberwachung der Länder, der Bundesbehörden und der automatischen Messnetze fließen in das oben genannte IMIS-System ein. Das System ermöglicht die kontinuierliche Überwachung der Umwelt, so dass bereits geringfügige Änderungen der Umweltradioaktivität flächendeckend schnell und zuverlässig erkannt und langfristige Trends erfasst werden können. Auch die Kommunikation mit dem Bund im Ereignisfall bis hin zur Übermittlung eines radiologischen Lagebildes ist damit möglich. Radioaktive Stoffe, die u. a. in den Bereichen Medizin, Technik und Forschung zum Einsatz kommen und nicht mehr genutzt werden können, sind als radioaktiver Abfall an die Landessammelstelle abzugeben. Durch herrenlose Strahlenquellen oder durch den kriminellen Umgang mit diesen kann es zu einer Gefährdung von Mensch und Umwelt durch ionisierende Strahlen kommen. In diesen Fällen müssen mehrere beteiligte Behörden eng zusammenwirken. Die Ermittlung von Radioaktivitätswerten in der Umwelt, bei Sanierungsmaßnahmen und im Rahmen der Überwachung des stillgelegten KKR Rheinsberg erfolgt durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB). Das LLBB betreibt in Oranienburg und Frankfurt (Oder) zu diesem Zweck zwei Strahlenmessstellen. Für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle wird aktuell in ganz Deutschland ein Standort gesucht. Dieses Standortauswahlverfahren wird durch das MLEUV fachlich begleitet.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 4 |
| Land | 2 |
| Weitere | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 1 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 3 |
| unbekannt | 2 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 4 |
| Offen | 3 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 7 |
| Englisch | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Dokument | 3 |
| Keine | 1 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 4 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 3 |
| Lebewesen und Lebensräume | 6 |
| Luft | 4 |
| Mensch und Umwelt | 7 |
| Wasser | 3 |
| Weitere | 7 |