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Found 216 results.

3R-Studie - Reduce, Reuse, Recycle für die G8-Staaten

bifa hat ein Vorhaben für die G8- Staaten bearbeitet, in dem die Entwicklungen in Deutschland innerhalb der neun Handlungsfelder ( Actions ) des Kobe 3R Action Plan dargestellt werden. Mit der 3R-Initiative beabsichtigen die G8-Staaten seit 2004 eine bessere Verankerung der Nachhaltigkeit im Umgang mit Rohstoffen durch die stärkere Förderung der drei Prinzipien Reduce, Reuse, Recycle , abgekürzt 3R , in den nationalen Abfallwirtschaftspolitiken. Im Rahmen der Beauftragung untersuchte bifa, welche Punkte aus dem Kobe 3R Action Plan bereits hinreichend durch bestehende Entwicklungen bzw. ergriffene Maßnahmen abgedeckt sind, bei welchen Aktionen noch Lücken bestehen und wie diese Lücken gefüllt werden können. Legt man die drei Zielsetzungen des Kobe 3R Action Plan und die ihnen zugeordneten Handlungsfelder als Prüfraster über die deutsche Abfallwirtschaftspolitik, lässt sich ein sehr hoher Erfüllungsgrad feststellen. Ein erheblicher Teil der vorgeschlagenen Handlungsoptionen war in Deutschland bereits vor 2008 durch konkrete Maßnahmen umgesetzt worden. Für einen anderen Teil wiederum lässt sich der Ursprung, z. B. in Form eines ersten Gesetzentwurfs, auf die Zeit vor 2008 zurückdatieren, die Umsetzung durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt aber fand 2008-2011 statt. Einige Regelungen setzen Richtlinien oder Verordnungen der EU, die ihrerseits zum Teil auf Bestrebungen Deutschlands hin zustande kamen, in nationales Recht um. Mit dem in einer fortgeschrittenen Version vorliegenden Entwurf eines novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetzes vollzieht Deutschland einen weiteren wichtigen Schritt hin zu einer Abfallwirtschaft, deren Markenzeichen insbesondere eine hohe Ressourceneffizienz ist. Dennoch verbleiben Optimierungspotenziale, zu deren Ausschöpfung bifa Vorschläge für das Bundesumweltministerium erarbeitet hat. Im Zuge des Projekts analysierte bifa u. a. die Importe und Exporte notifizierungspflichtiger Abfälle. Der Saldo hat sich den bifa-Analysen zufolge seit 1998 umgekehrt: Wurden 1998 noch etwa doppelt so viel notifizierungspflichtige Abfälle exportiert wie importiert, hat sich der Import seitdem vervierfacht und die Exporte sind sogar leicht gesunken. Ein wichtiger Grund ist die Verfügbarkeit von Behandlungs- und Verwertungskapazitäten von hoher Leistungsfähigkeit in Deutschland. Die Schadstoffentfrachtung von Abfällen aus Ländern mit einer wenig entwickelten Entsorgungsinfrastruktur führt jedoch innerhalb der deutschen Öffentlichkeit immer wieder zu Kontroversen. Methoden: Analyse und Moderation sozialer Prozesse.

Stellungnahme zu dem Entwurf eines luxemburgischen Gesetzes zur Regelung der Gentechnik

Grandfathering Optionen im Rahmen einer EU ILUC Richtlinie

Die Europäische Kommission wird voraussichtlich eine Folgenabschätzung sowie einen Gesetzesentwurf zur indirekten Landnutzungsänderung (ILUC) in Zusammenhang mit der Biokraftstoffproduktion veröffentlichen. Die Einführung einer EU-Richtlinie zur indirekten Landnutzungsänderung in der Richtlinie für Erneuerbare Energien (RED) und der Richtlinie zur Kraftstoffqualität (FQD), hat möglicherweise Einfluss auf derzeitige Investitionen und Arbeitsplätze in der europäischen Biokraftstoffindustrie. Im Auftrag der Umweltorganisation Transport & Environment hat Ecofys untersucht, inwieweit der Biokraftstoffsektor unter dem Gesichtspunkt der Bestandswahrung gegen die Einführung einer ILUC-Richtlinie auf EU-Ebene geschützt werden kann. Dies wird mit dem Begriff 'Grandfathering' beschrieben. Der Bericht beginnt mit einem Überblick über den EU Biokraftstoffmarkt und -sektor. Er analysiert die verschiedenen Auswirkungen möglicher ILUC Maßnahmen in Hinblick auf den Sektor und geht der Frage nach, inwieweit gegenwärtige Investitionen und Arbeitsplätze geschützt werden müssen. In einem zweiten Schritt untersucht der Bericht die Grandfathering Klausel, die aktuell in der RED und FQD Richtlinie enthalten ist, sowie weitere mögliche Grandfathering Optionen. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die Einführung einer ILUC Politikmaßnahme bei gleichzeitigem Erhalt der Arbeitsplätze und der Investitionen in Biokrafstoffproduktion möglich ist, wenn das Biokraftstoffverbrauchsniveau von 2010-2012 bis zum Jahr 2020 von der ILUC Richtlinie ausgenommen wird. Dies würde bedeuten, dass eine mögliche ILUC Richtlinie sich lediglich auf die zukünftige Biokraftsoffproduktion ab 2020 bezieht. Die ILUC-Maßnahme würde den gesamten Biokraftstoffverbrauch in der EU nicht deutlich verringern, da die Ziele der RED und FQD für 2020 unverändert bleiben. Dennoch könnten auf den EU Biodieselsektor Herausforderungen zukommen, wenn z. B. neue ILUC-Faktoren eingeführt oder der Mindestschwellenwert für Treibhausgasausstoß angehoben würde. Ein Grandfathering des derzeitigen Biokraftstoffverbrauchs würde dem entgegenwirken und heutige Investitionen und Arbeitsplätze sichern. Die Ergebnisse der Studie wurden am 22. März 2012 dem Europäischen Parlament vorgestellt.

Individuelle Draht-Finger Verbindungen für langzeitstabile Hocheffizienzmodule, Teilvorhaben: Entwicklung von Lotpasten für zweistufige Lötprozesse, kurze Lötzeiten und sehr niedrige Löttemperaturen

Umweltueberwachung auf Radioaktivitaet und ionisierende Strahlung

Regelmaessiger Erfahrungsaustausch ueber Methoden und Ergebnisse der Umweltueberwachung auf Radioaktivitaet und ionisierende Strahlung im Normal- und Stoerfall in der BRD, Schweiz und Oesterreich. Erarbeitung und Nachfuehrung einer umfassenden Loseblattsammlung ueber alle praktischen Methoden der Probenahme, Probenaufbereitung, Messung, Auswertung und Interpretation. Durchfuehrung von Vergleichsmessungen und Qualitaetskontrollen. Studien und Datensammlung zu Teilgebieten der Umweltueberwachung, u.a. Umweltkontamination nach Tschernobyl. Ueberarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen sowie Stellungsnahmen zu Gesetzgebungsentwuerfen zuhanden von Behoerden. Veranstaltungen von Seminaren und Fachtagungen, Redaktion von Tagungsberichten.

Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten

Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) beschlossen. Mit der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung wird nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung und dem Gesetzentwurf zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen eine weitere Maßnahme der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, Seite 1) umgesetzt. Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung setzt Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 ins deutsche Recht um. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ab dem 3. Juli 2024 Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 haben die EU-Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine Kennzeichnung tragen. Von der Kennzeichnungspflicht auf den Verpackungen umfasst sind Hygieneeinlagen (Binden), Tampons, Tamponapplikatoren sowie Feuchttücher, die beispielsweise für die Körper- und Haushaltspflege genutzt werden. Weiterhin sind die Verpackungen von Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern und von kunststoffhaltigen Filtern zur Verwendung in Tabakprodukten zu kennzeichnen. Auch Einweggetränkebecher aus Kunststoff müssen künftig auf dem Becher selbst gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung soll die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen, dass die genannten Produkte Kunststoff enthalten, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen eine unsachgemäße Entsorgung hat. Die genauen Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Europäischen Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel. Die Europäische Kommission hat Vektorgraphiken für die Kennzeichnung der Produkte veröffentlicht. Die Druckvorlagen zu den Vektorgraphiken sind am Ende der Seite unter „Weitere Informationen“ aufgeführt. Die EWKKennzV trägt zu den Zielen der Richtlinie (EU) 2019/904 bei, den Verbrauch von Produkten aus Einwegkunststoff zu reduzieren, die Ressource "Kunststoff" besser zu bewirtschaften und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen. Diese Zielsetzung entspricht in vollem Umfang dem 5-Punkte-Plan des Bundesumweltministeriums für weniger Plastik und mehr Recycling und der Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle (Bundesrat-Drucksache (BR-Drs.) 343/19 (Beschluss)). Die Verordnung wurde dem Deutschen Bundestag zur Befassung zugeleitet. Anschließend hat der Bundesrat der Verordnung mit einer redaktionellen Maßgabe zugestimmt. Die geänderte Verordnung wurde am 12. Mai vom Kabinett beschlossen und dem Bundestag zur abschließenden Beteiligung zugeleitet. Die Regelungen der Kennzeichnung sind in allen EU-Staaten einheitlich am 3. Juli 2021 in Kraft getreten. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das EWKKennzV.

Entwurf eines Landeswindenergiegebietegesetzes - LWindGG

Der Ausbau der Windenergienutzung ist im dringenden Interesse des Klima- und Umweltschutzes und der Energiesicherheit zu erhöhen und zu beschleunigen. Der Bund verfolgt das Ziel, dass 2 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland bis Ende des Jahres 2032 für die Windenergie an Land ausgewiesen werden. Umgesetzt wird dies durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Es verpflichtet die Bundesländer in Artikel 1, dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG), bestimmte Anteile der Landesfläche zeitlich gestaffelt für die Windenergie an Land auszuweisen (Flächenziele), und enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung durch die Bundesländer, die bis zum 31. Mai 2024 nachzuweisen ist. Rheinland-Pfalz ist nach WindBG verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 Prozent der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Ausbau der Windenergienutzung unter angemessener Berücksichtigung der berührten Interessen kräftig vorangetrieben. Die in Rheinland-Pfalz spätestens bis zum 31. Dezember 2027 und spätestens bis zum 31. Dezember 2030 - insoweit also zwei Jahre früher als vom WindBG vorgegeben - zu erreichenden Flächenziele werden festgeschrieben. In einem ersten Schritt legt der Gesetzentwurf für die vier rheinland-pfälzischen Planungsgemeinschaften und den Verband Region Rhein-Neckar (VRRN, in Bezug auf den rheinland-pfälzischen Teilraum) als Träger der Regionalplanung pauschal regionale Teilflächenziele in Höhe von mindestens 1,4 Prozent ihrer jeweiligen Regionsfläche fest, die sie spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen. Es werden flächenbezogene Kompensationsvereinbarungen zwischen den Planungsgemeinschaften und dem VRRN ermöglicht sowie wesentliche Ziele des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms IV aufrechterhalten. Das spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens zu erreichende Flächenziel soll später für jede Region differenziert nach ihrer Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer Flächenpotenzialanalyse durch raumordnerische Maßgaben mit regionalen Teilflächenzielen festgelegt werden. Entsprechend der Systematik dieses Gesetzes werden die Träger der Regionalplanung diese regionalen Teilflächenziele spätestens bis zum 31. Dezember 2029 durch die Beschlussfassung über die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen.

Entwurf eines Landeswindenergiegebietegesetzes – LwindGG

Im dringenden Interesse des Klima- und Umweltschutzes und der Energiesicherheit muss der Ausbau der Windenergie erhöht und beschleunigt werden. Der Bund verfolgt das Ziel, dass 2 Prozent der Fläche der Bundesrepublik Deutschland bis Ende des Jahres 2032 für die Windenergie an Land ausgewiesen werden und hat dafür das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) geschaffen, das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Es verpflichtet die Bundesländer in Artikel 1, dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG), bestimmte Anteile der Landesfläche zeitlich gestaffelt für die Windenergie an Land auszuweisen (Flächenziele), und enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung durch die Bundesländer, die bis zum 31. Mai 2024 nachzuweisen ist. Rheinland-Pfalz ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 Prozent der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Ausbau der Windenergienutzung unter angemessener Berücksichtigung der berührten Interessen in Rheinland-Pfalz entschlossen vorangetrieben. Die in Rheinland-Pfalz spätestens bis zum 31. Dezember 2027 und spätestens bis zum 31. Dezember 2030 – insoweit also zwei Jahre früher als vom WindBG vorgegeben – zu erreichenden Flächenziele werden festgeschrieben. In einem ersten Schritt legt der Gesetzentwurf für die vier rheinland-pfälzischen Planungsgemeinschaften und den Verband Region Rhein-Neckar (VRRN, in Bezug auf den rheinland-pfälzischen Teilraum) als Träger der Regionalplanung pauschal regionale Teilflächenziele in Höhe von mindestens 1,4 Prozent ihrer jeweiligen Regionsfläche fest, die sie spätestens bis zum 31. Dezember 2026 durch die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen. Es werden flächenbezogene Kompensationsvereinbarungen zwischen den Planungsgemeinschaften und dem VRRN ermöglicht sowie wesentliche Ziele des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms IV aufrechterhalten. Das spätestens bis zum 31. Dezember 2030 mindestens zu erreichende Flächenziel soll später für jede Region differenziert nach ihrer Leistungsfähigkeit auf der Grundlage einer Flächenpotenzialanalyse durch raumordnerische Maßgaben mit regionalen Teilflächenzielen festgelegt werden. Entsprechend der Systematik dieses Gesetzes werden die Träger der Regionalplanung diese regionalen Teilflächenziele spätestens bis zum 31. Dezember 2029 durch die Beschlussfassung über die Ausweisung von Windenergiegebieten erreichen müssen.

Willingmann wirbt für verantwortungsvollen Umgang mit Wasser und zügige Verabschiedung des neuen Wassergesetzes

Das Frühjahr ist in Sachsen-Anhalt zu warm und zu trocken ausgefallen. So war es nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes (DWD) etwa 1,7 Grad Celsius wärmer als im langjährigen Durchschnitt und es fielen lediglich knapp zwei Drittel des sonst üblichen Niederschlags. Das Motto zum internationalen Tag der Umwelt am heutigen Donnerstag könnte daher nicht aktueller sein: „Unser Wasser wertschützen“. Das hat sich auch Sachsen-Anhalts Umweltminister Prof. Dr. Armin Willingmann vorgenommen. Er wirbt für einen verantwortungsvollen Umgang mit Wasser und für Investitionen in modernes Wassermanagement. „Wir sollten in Sachsen-Anhalt nicht die Augen vor dem fortschreitenden Klimawandel verschließen, sondern stattdessen rechtzeitig die richtigen Schlüsse ziehen. Das gilt vor allem für unseren Umgang mit Wasser“, betonte Willingmann. „Wasser wird immer häufiger zu einem knappen Gut. Wasser ist eine zentrale Lebensgrundlage und mit Blick auf Landwirtschaft und Unternehmen auch ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Deshalb ist es wichtig, dass wir alle verantwortungsvoll mit Wasser umgehen und es dort einsparen, wo es geht. Es wird aber auch von zentraler Bedeutung sein, dass der Landtag jetzt zeitnah das neue Wassergesetz verabschiedet und damit den Weg für Investitionen in modernes Wassermanagement ebnet.“ Ende Mai hatte der Umweltausschuss des Landtags grünes Licht für den Gesetzentwurf gegeben, aktuell beraten mitzuständige Ausschüsse. Ziel ist die Verabschiedung nach der Sommerpause. Mit dem Gesetzentwurf zur Verbesserung des Wassermanagements soll das Land besser gegen längere Hitze- und Dürreperioden sowie verstärkt vorkommenden Starkregen infolge des Klimawandels gewappnet werden. Das Gesetz sieht insbesondere einen Paradigmenwechsel vom Wasserabfluss zum verstärkten Wasserrückhalt in kleineren Gewässern vor. Um die Wasserrückhaltung in der Fläche zu stärken, sollen Gewässer so gestaltet werden, dass sie zu viel Wasser schadlos ableiten und es bei Mangel zurückhalten. Das kann beispielsweise durch die Sanierung oder Anlage von Stauanlagen an Gewässern zweiter Ordnung erreicht werden. An Vorranggewässern wie Elbe und Saale sollen Auen reaktiviert und den Flüssen mehr Raum gegeben werden. Gleichzeitig soll die ökologische Durchgängigkeit und damit auch der Abfluss großer Wassermassen gewährleistet bleiben. Umweltministerium meldet Bedarf an Mitteln aus Sondervermögen des Bundes an Für die notwendigen Investitionen sind landesweit 28 Unterhaltungsverbände zuständig; der Investitionsbedarf für die kommenden Jahre summiert sich auf etwa 68,8 Millionen Euro. „Wir lassen die Unterhaltungsverbände damit aber nicht alleine“, betonte Willingmann. Erste Mittel hatte das Ministerium bereits im vergangenen Jahr ausgereicht: 19 Anträge über insgesamt 1,9 Millionen Euro wurden bewilligt. Um die Investitionsförderung trotz angespannter Haushaltslage des Landes langfristig zu stemmen, hofft Willingmann auf Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur des Bundes. Entsprechende Bedarfe hat das Ministerium bereits angemeldet. „Wir brauchen eine tragfähige Finanzierung der Investitionen, um unser Land zukunftsfest aufzustellen und die Wasserversorgung bezahlbar zu halten“, so Willingmann. „Der verstärkte Einsatz von Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur wäre daher eine gute Lösung.“ DWD registriert weniger Regen, höhere Temperaturen und mehr Sonnenstunden Wie wichtig ein angepasstes Wassermanagement in Zukunft sein wird, belegen die Daten, die der DWD am 30. Mai für Sachsen-Anhalt veröffentlicht hatte. Danach lag die mittlere Frühjahrstemperatur bei 9,8 Grad Celsius – deutlich über dem langjährigen Klimawert von 8,1 Grad Celsius. Insbesondere im März und in der ersten Aprilhälfte blieb Niederschlag weitgehend aus, so dass mit 86 Litern Regen pro Quadratmeter lediglich zwei Drittel des klimatologischen Solls von 135 Litern pro Quadratmeter erfüllt wurden. Infolge der Witterung lagen zuletzt auch die Grundwasserpegel im Schnitt rund 30 Zentimeter unter dem langjährigen Mittel für den Monat Mai. Die letzte größere Dürrephase gab es in Sachsen-Anhalt zwischen 2018 und 2023. Als meteorologische Dürre gilt dabei ein Zeitraum von mindestens ein bis zwei Monaten, die trockener als üblich sind. In der Landwirtschaft spricht man bei zwei oder mehr Monaten Trockenheit von Dürre. Durch das mangelnde Wasserdargebot kommt es dann bei Kulturpflanzen zu Trockenstress und in der Folge zu Ernteeinbußen. Zudem fallen dann auch die Pegel von Flüssen, Seen und Talsperren sowie das Grundwasser unter ihre langjährigen statistischen Kennwerte. Nach der Dürrephase bis 2023 folgte ein anderes Wetterextrem: Starkregenfälle im Winter 2023/2024 mit landesweit teils dramatischen Hochwasserlagen. Infolge der Niederschläge konnten sich die Grundwasserleiter von ihren Tiefstständen erholen. Durch das trockene erste Halbjahr sinken die Pegel nunmehr wieder ab. Internationaler Tag der Umwelt In Erinnerung an die Eröffnung der Konferenz der Vereinten Nationen zum Schutz der Umwelt am 5. Juni 1972 in Stockholm haben die Vereinten Nationen den 5. Juni zum jährlichen „Tag der Umwelt“ erklärt. Heute beteiligen sich rund 150 Staaten weltweit an dem Aktionstag. Impressum: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Tel: +49 391 567-1950, E-Mail: PR@mwu.sachsen-anhalt.de , Facebook , Instagram , LinkedIn , Mastodon und X

Entwurf eines Dritten Landesgesetzes zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften

Der vorliegende Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften enthält erforderliche Anpassungen des Landesrechts an geändertes Bundesrecht. Der Gesetzentwurf dient darüber hinaus der Fortentwicklung der Instrumente für eine ökologische Kreislaufwirtschaft. Eine umfassende, nachhaltige Kreislaufwirtschaft („Circular Economy“) reduziert u. a. den Ressourcenverbrauch und dient dem Klimaschutz. So können beispielsweise mit einer verbesserten Erfassung des Bioabfalls die Biogaserzeugung und die Restmüllentsorgung effizienter gestaltet werden. Mit einer optimierten Erfassung und Wiederverwertung von Kunststoffabfällen können der Energie- und Rohstoffeinsatz reduziert werden.

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