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WeAreOne - Synergien für die öffentliche Gesundheit im Anthropozän aus dem Blickwinkel der Mensch-Tier-Natur-Interaktion (one health)

Das Projekt "WeAreOne - Synergien für die öffentliche Gesundheit im Anthropozän aus dem Blickwinkel der Mensch-Tier-Natur-Interaktion (one health)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd, Institut für Gesundheitswissenschaften, Abteilung Ernährung, Alltagskultur und Gesundheit.

The upcoming European Soil Health Law – chances and challenges for an effective soil protection

The European Soil Strategy for 2030 by the European Commission has set the foundations for an overarching approach to the protection of soils in Europe. In this scientific opinion paper, the German Environment Agency (⁠ UBA ⁠) lays down its key recommendations for the upcoming Soil Health Law. Feedback on legislative options is provided and experience gained in Germany in the past years on soil protection and restoration is shared. Knowing the outstanding importance of soils for human and ecosystem health, UBA strongly agrees that a new binding European legislative framework on soils with high ambition is urgently needed. Veröffentlicht in Scientific Opinion Paper.

The upcoming European Soil Health Law - chances and challenges for an effective soil protection

The European Soil Strategy for 2030 by the European Commission has set the foundations for an overarching approach to the protection of soils in Europe. In this scientific opinion paper, the German Environment Agency (⥠UBA⥠) lays down its key recommendations for the upcoming Soil Health Law. Feedback on legislative options is provided and experience gained in Germany in the past years on soil protection and restoration is shared. Knowing the outstanding importance of soils for human and ecosystem health, UBA strongly agrees that a new binding European legislative framework on soils with high ambition is urgently needed. Quelle: Umweltbundesamt.de

The upcoming European Soil Health Law – chances and challenges for an effective soil protection

The European Soil Strategy for 2030 by the European Commission has set the foundations for an overarching approach to the protection of soils in Europe. In this scientific opinion paper, the German Environment Agency (⁠UBA⁠) lays down its key recommendations for the upcoming Soil Health Law. Feedback on legislative options is provided and experience gained in Germany in the past years on soil protection and restoration is shared. Knowing the outstanding importance of soils for human and ecosystem health, UBA strongly agrees that a new binding European legislative framework on soils with high ambition is urgently needed.

The upcoming European Soil Monitoring Law: An effective instrument for the protection of terrestrial ecosystems?

Soils are a precious resource consistently placed under several threats, and urgently, in need of protection within a regulatory framework at the European level. Soils are central to the provision of environmental services as well as human existence on earth. The need to protect soil has been identified by several recent European strategies and fortunately, a specific European Regulation for soil protection is on the way - the European Soil Monitoring Law (formerly: Soil Health Law). However, efforts need to ensure that the upcoming Soil Monitoring law closes gaps between existing regulations for chemicals and acknowledges current European strategies for environmental protection and sustainability. This brief communication started from a fruitful discussion among SETAC Global Soils Interest Group members on a recent public consultation on the newly proposed Soil Monitoring Law of the European Commission and highlights critical points focusing on the chemical pollution of soils. We emphasise urgent needs such as the essential definition of a â€Ìhealthy stateâ€Ì of soils, the implementation of a suitable set of indicators and quality standards for the description of physical, chemical and biological states of soils, the enforcement of the 'polluters pay's' principle and the establishment of a European wide monitoring program. Results from monitoring need to be fed back into regulatory frameworks, including the regulation of chemicals. Guidance documents for the risk assessment of chemicals are outdated and need to be updated. Finally, actions need to be taken to foster healthy soils, stop biodiversity decline and ensure the functioning of ecosystem services for future generations. © 2023 Society of Environmental Toxicology and Chemistry

Ausbau- und Neubaustrecke Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsabschnitt 8.1 Riegel - March

Die DB Netz AG plant den viergleisigen Aus- und Neubau der Rheintalbahn zwischen Karlsruhe und Basel. Ziel ist die Erhöhung der Leistungsfähigkeit sowie die qualitative Verbesserung der bestehenden Schieneninfrastruktur. Der Planfeststellungsabschnitt (PfA) 8.1 Riegel - March hat eine Länge von ca. 11,4 Kilometern und erstreckt sich von Riegel über Teningen, Reute und Vörstetten bis nach March. Der Planfeststellungsabschnitt umfasst den nördlichen Bündelungsabschnitt mit der Bundesautobahn 5 (BAB 5) bis zum Erreichen der Gemarkung der Stadt Freiburg. Im Norden schließt der PfA 8.0 mit dem Verknüpfungsbereich an die künftige Autobahnparallele Trasse an, im Süden der Abschnitt 8.2 mit der weiteren Streckenführung entlang der BAB 5. Die Strecke im PfA 8.1 ist als Güterverkehrsstrecke geplant und wird mit einer Leitgeschwindigkeit von 160 km/h trassiert. Der Verlauf der Trasse im Abschnitt 8.1 ist nahezu vollständig durch die Bündelung mit der BAB 5 und die in diesem Bereich vorhandenen Zwangspunkte bestimmt. Die Höhenlage der Neubaustrecke entspricht weitgehend dem Bestand der BAB 5, kann aber im Bereich kreuzender Verkehrswege und Gewässer aufgrund unterschiedlicher Höhen bzw. Aufbaustärken voneinander abweichen. Die Planung der DB sieht eine Vielzahl an Überführungen über Oberflächengewässer und querende Straßen und Wege vor, was zu Auswirkungen auch über den eigentlichen Trassenbereich hinaus führt. Hervorzuheben sind die Querung der Autobahnanschlussstellen Riegel und Teningen sowie die Überführung der Kaiserstuhlbahn. Bestandteil der Planung sind neben den Eisenbahnbaumaßnahmen auch die teilweise Umgestaltung des betroffenen Wegenetzes und die Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen im Rand- und Nahbereich der Strecke bzw. im Bereich querender Straßen. Ersatzmaßnahmen sind auch im trassenfernen Bereich vorgesehen. Damit sind auch Flurstücke, welche nicht unmittelbar an die Trasse grenzen, sowie Grundstücke weiterer Gemeinden bzw. Gemarkungen betroffen. Als aktive Schallschutzmaßnahme werden im PfA 8.1 sowohl Schallschutzwände als auch Schallschutzgalerien sowie Schienenstegdämpfer vorgesehen. Östlich der geplanten Strecke sind Schallschutzwände auf Höhe der Ortslagen von Hecklingen, Riegel (Waldsiedlung), Teningen (auch im Bereich Gewerbegebiet Rohrlache), Unter-/Oberreute und Schupfholz geplant. Westlich der Neubaustrecke sind Schallschutzwände im Bereich von Riegel, Nimburg, Bottingen und Holzhausen vorgesehen. Die Wände sollen mit unterschiedlichen Höhen zwischen 2 und 6,5 Metern errichtet werden. Schallschutzgalerien sind geplant auf Höhe der Ortslagen Riegel-Waldsiedlung, Unter-/Oberreute sowie Holzhausen. Infolge der ersten Planänderung sind nun auch Schallschutzwände im Bereich Dürrenbühler Hof (Riegel) und Kläranlage Teningen geplant. Hinweis: Die vollständigen zur Information der Betroffenen und Interessierten ausgelegten Unterlagen, die Verfahrensschritte und der Stand des Verfahrens, die erfolgten Bekanntmachungen sowie ggf. weitere Informationen können auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg unter folgendem Pfad eingesehen werden: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/abt2/ref24/planfeststellung/aus-und-neubau-der-rheintalbahn/pfa-81-riegel-march/ oder unter: RP-BW / Freiburg / Über uns / Abteilungen / Abteilung 2 - Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und Gesundheitswesen / Referat 24 Recht, Planfeststellung / Aktuelle Planfeststellungsverfahren / Ausbau- und Neubaustrecke Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsabschnitt 8.1 Riegel - March

Forschungsverbund Public Health Sachsen - II. Phase: Teilvorhaben der Uni Leipzig

Das Projekt "Forschungsverbund Public Health Sachsen - II. Phase: Teilvorhaben der Uni Leipzig" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Leipzig, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie.Die Ziele des Forschungsverbundes Public Health Sachsen fuer die zweite Foerderphase: - Weiterentwicklung der Funktionen von Public Health v. a. in den Stufen Strategieentwicklung und Umsetzung sowie - Herstellung und Sicherung einer hohen wissenschaftlichen Qualitaet der interdisziplinaeren, praxisbezogenen Wissenschaft werden in folgenden Themenschwerpunkten exemplarisch umgesetzt: - Entwicklung und Umsetzung von Gesundheitsfoerderungsmassnahmen auf Basis der Analyse von Gesundheitsrisiken (1 Teilvorhaben in Leipzig) - Untersuchung und Foerderung des Gesundheits- und Versorgungsstatus von Kindern und Jugendlichen (1 Teilvorhaben in Leipzig) - Untersuchungen zum Mundgesundheitsstatus der Bevoelkerung sowie Entwicklung und Evaluation entsprechender Praeventionsmassnahmen - Analyse/Qualitaetssicherung in der Versorgung unter Beruecksichtigung von Kosten (1 Teilvorhaben in Leipzig)

Umwelt-Audit und Arbeitnehmerbeteiligung an der Schnittstelle zwischen Umweltrecht und Arbeits- sowie Gesundheitsrecht

Das Projekt "Umwelt-Audit und Arbeitnehmerbeteiligung an der Schnittstelle zwischen Umweltrecht und Arbeits- sowie Gesundheitsrecht" wird/wurde gefördert durch: Hans-Böckler-Stiftung / Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz Bremen. Es wird/wurde ausgeführt durch: IUR Institut für Umweltrecht GbR.Betrieblicher Umweltschutz ist insbesondere durch die sogenannte Umwelt-Audit-Verordnung der EG ein gesetzlich geregelter Teil des Umweltrechts geworden. Von den dort getroffenen Regelungen weitestgehend ausgeklammert wurde die Rolle der Arbeitnehmer und ihrer Vertetung im betrieblichen Umweltschutz. In diesem Forschungsvorhaben wurde die Schnittstelle von Umweltschutzrecht und Arbeits- sowie Gesundheitsschutzrecht untersucht. In einem ersten Teil wurden aus der Perspektive arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften diejenigen herausgearbeitet, die sowohl dem Arbeits- als auch dem Umweltschutz dienen. Gefragt wurde hier auch, ob und inwiefern Arbeitsschutzvorschriften zur Konkretisierung der Anfordernungen des Umweltaudits herangezogen werden koennen. Der zweite Teil untersucht die Kooperation von Umweltbeauftragten und Betriebsrat anhand der rechtlichen Grundlagen. Im empirischen dritten Teil wird geprueft, inwieweit Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer auch im Umweltschutzbereich zur betrieblichen Realitaet gehoeren.

Sachsen-Anhalt bringt Gesetz zum Nichtraucherschutz auf den Weg / Gesundheitsministerin Kuppe: Wir wollen rauchfreie Raumluft

Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 009/07 Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 009/07 Magdeburg, den 25. Januar 2007 Sachsen-Anhalt bringt Gesetz zum Nichtraucherschutz auf den Weg / Gesundheitsministerin Kuppe: Wir wollen rauchfreie Raumluft Der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Nichtraucherschutzgesetz ist am Donnerstag das erste Mal im Landtag beraten worden. Im Folgenden veröffentlichen wir die Einbringungsrede von Gesundheitsministerin Dr. Gerlinde Kuppe: Die Diskussion um den Nichtraucherschutz bewegt seit geraumer Zeit ganz Deutschland. Wir haben begrenzte Erfahrungen mit freiwilligen Vereinbarungen auf verschiedenen Ebenen gemacht. Die Arbeitsstättenverordnung aus dem Jahre 2003 hat noch keine wesentlichen positiven Resultate gezeigt. Ich freue mich daher, mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf einen wichtigen Beitrag zu einer wirksamen Verbesserung des Schutzes der nicht rauchenden Bevölkerung in unserem Bundesland vorstellen zu können. Schätzungen zufolge werden in Deutschland jährlich 110.000 bis 140.000 Todesfälle durch Tabakkonsum verursacht. Die häufigste Erkrankungs- und Todesursache in diesem Zusammenhang ist Krebs, gefolgt von Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems sowie der Atemwege. Darüber hinaus ist es wissenschaftlich gesichert, dass nicht nur das aktive Rauchen äußerst gesundheitsschädlich ist, sondern auch das unfreiwillige passive Rauchen ein erhebliches Erkrankungsrisiko in sich birgt. Nach derzeitigen Erkenntnissen sind pro Jahr rund 3.300 Todesfälle auf passives Rauchen durch Einatmen von Tabakrauch aus der Raumluft zurückzuführen. Das Passivrauchen ist lange Zeit stark unterschätzt worden. Dabei enthält dieser unfreiwillig eingeatmete Rauch die gleichen giftigen und krebserregenden Substanzen wie der von Raucherinnen und Rauchern inhalierte Rauch, und dies zum Teil in deutlich höherer Konzentration. Da einzelne Komponenten des Passivrauchs lange in der Raumluft verweilen und sich die Partikel an Wänden, Gebrauchsgegenständen und auf Bodenbelägen ablagern und von dort wieder in die Raumluft gelangen, sind Räume, in denen das Rauchen erlaubt ist, eine kontinuierliche Expositionsquelle für die Giftstoffe des Tabakrauchs ¿ selbst dann noch, wenn dort aktuell nicht geraucht wird. Daraus resultiert - wie Untersuchungen belegen -, dass die Einrichtung von Raucherzonen in nicht völlig abgeschotteten Innenbereichen keinerlei Schutz vor dem Passivrauchen gewährleistet. Daher ist ein wesentliches Ziel des Gesetzes, die rauchfreie Innenluft als einzig wirksame Schutzmaßnahme für die Nichtraucher und Nichtraucherinnen zu gewährleisten. Passivrauchen verursacht eine Reihe von akuten und chronischen Krankheiten, einschließlich Lungenkrebs. Herzkrankheiten, insbesondere für bereits erkrankte oder geschwächte Personen, wie z.B. Asthmatiker, ist das Passivrauchen eine konstante Gesundheitsgefährdung. Für Kinder und Jugendliche ist das Passivrauchen aufgrund ihres noch unausgereiften Organismus besonders gefährlich und hat erhebliche Auswirkungen auch auf die körperliche Entwicklung. So besteht bei Kindern ein Zusammenhang zwischen Passivrauchen und Mittelohrentzündungen, einer beeinträchtigten Lungenfunktion, Asthma oder zwischen Passivrauchen und plötzlichem Kindstod. Es besteht also dringender Handlungsbedarf zum Schutz vor den Folgen des Tabakkonsums zu Gunsten der Nichtraucherinnen und Nichtraucher. Die Landesregierung sieht ein Rauchverbot als erforderliche Maßnahme an, um das gesundheitsfördernde Ziel einer rauchfreien Innenluft zu erreichen. Die Zielrichtung des Gesetzes soll durch zwei grundsätzliche Handlungsansätze verwirklicht werden: Zum einen soll die öffentliche Verwaltung bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen zur Wahrung der Gesundheit der Menschen beispielhaft wirken. Daher sieht das Gesetz in den Paragraphen 2 und 3 ein Rauchverbot in den Gebäuden der öffentlichen Verwaltung des Landes vor. Des Weiteren ist es Aufgabe des Staates, basierend auf den gerade skizzierten medizinischen Erkenntnissen, besonders schutzwürdige Personengruppen auch einem besonderen Schutz zu unterstellen. Hierzu zählen neben Kindern und Jugendlichen mit ihrer besonderen Gefährdung durch passives Rauchen auch die auf Grund von Krankheit oder anderen körperlichen Beeinträchtigungen gesundheitlich besonders sensiblen Personen in Krankenhäusern und Heimen für Pflegebedürftige sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Im Rahmen der bundesweiten Diskussion wurde wiederholt über die Zuständigkeitsfrage zwischen Bund und Ländern gestritten. Das Land Sachsen-Anhalt ist zum Erlass eines Gesetzes zur Wahrung des Nichtraucherschutzes berechtigt. Zum Einen lässt sich das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes unter dem Aspekt der Prävention als eine allgemeine gesundheitsrechtliche Regelung betrachten. In diesem Fall greift die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für einzelne Bereiche des Gesundheitsrechts wie in Art. 74 Abs. Nr. 19 und 19a des Grundgesetzes nicht und der Bereich des allgemeinen Gesundheitsschutzes und des Schutzes vor den gesundheitlichen Gefahren durch Tabakrauch unterliegt der allgemeinen Länderzuständigkeit nach Art. 70 Grundgesetz. Mir ist sehr wohl bewusst, dass das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes in das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung des Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes bei den Raucherinnen und Rauchern wie auch in einem bestimmten Grade in das Eigentumsrecht privater Betreiber (Art. 18 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und die freie Berufsausübung (Art. 16 Abs.1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingreift. Die Beschränkung dieser Grundrechte ist jedoch gerechtfertigt, da gewichtige Gründe des Gemeinwohls vorliegen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird. Zudem sind die im Gesetz vorgesehenen Rauchverbote unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen, wie mit der Arbeitsstättenverordnung, erforderlich und offenbar das einzig geeignete Mittel, um einen wirksamen Nichtraucherschutz zu gewährleisten. Während in Paragraph 2 des Gesetzentwurfes das allgemeine Rauchverbot in Räumen und Gebäuden normiert ist, besteht eine Ausnahme für Einrichtungen für Kinder und Jugendliche in Paragraph 3 Absatz 1. Dies ist in dem erhöhten gesundheitlichen Risiko für Kinder und auch Jugendliche, aber auch dem pädagogischen Aspekt der Vorbildfunktion, begründet. In Paragraph 4 sind Ausnahmen für verschiedene Bereiche vorgesehen, die auf besondere räumliche und persönliche Situationen eingehen. Dies bezieht sich vor allem auf Personen oder Personengruppen, denen es aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich ist, das Gebäude zum Rauchen zu verlassen wie Patienten und Patientinnen einer Palliativ-Station, immobile Heimbewohner und Heimbewohnerinnen, aber auch Insassen und Insassinnen einer Haftanstalt oder Maßregelvollzugspatientinnen und -patienten. Wie sich aus der Begründung zu Paragraph 4 ergibt, erstrecken sich derartige räumliche Ausnahmen nur auf den ausgenommenen Personenkreis und nicht auf das in den Einrichtungen beschäftigte Personal. Zur Umsetzung des Rauchverbotes stehen den Trägern, Einrichtungs- und Behördenleitungen die Instrumente des Hausrechtes, des Arbeits- und Dienstrechtes zur Verfügung. Nach drei Jahren soll das Ministerium für Gesundheit und Soziales dem Landtag einen Erfahrungsbericht erstatten. Einen Punkt möchte ich betonen: Ein Rauchverbot bedeutet nicht, dass die vielen positiven Bemühungen und Anstrengungen, freiwillig den Nichtraucherschutz zu stärken und den Nikotinkonsum bei den ¿aktiven¿ Raucherinnen und Rauchern zu reduzieren nicht mehr notwendig und wichtig wären. Aber natürlich sind Projekte wie ¿Rauchfreie Schule¿ oder ¿Rauchfreies Krankenhaus¿ wichtig. Das Gesetz ist doch nur ein Baustein im Rahmen eines verbesserten gesundheitlichen Verhaltens der Bürgerinnen und Bürger. Im Übrigen erhoffe ich mir von diesem Gesetz auch einen Impuls, dass Einrichtungen oder Organisationen, die von dem Gesetz nicht erfasst werden, die Intention des Gesetzes aufgreifen und etwa durch Dienstvereinbarungen oder ähnliches an dem Ziel rauchfreier Innenluft zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung mitarbeiten. Ich bitte um Überweisung und Beratung des Gesetzentwurfes im Ausschuss für Gesundheit und Soziales. Impressum: Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de

Bauleitplanung: Wittingen, Stadt

Stadt Wittingen Toggle navigation Aktuelles ... aus dem Rathaus ... von der Jugendförderung ... aus dem Landkreis ... von der Feuerwehr Bekanntmachungen Ausschreibungen Auftragsvergaben (ex-post-Transparenz) Stadtbote Stellenangebote (2) 50 Jahre Einheitsgemeinde Unsere Stadt Standortprofil INFORMATIONSBROSCHÜRE Leitbild Strategie Persönlichkeiten Bürgerstiftung Geschichte Ortsvorsteher/Innen und Ortsbürgermeister/Innen Ehrenamt Rathaus Bürgermeister Verwaltungsstruktur Digitales Rathaus Online-Dienstleistung Aufgabenbereiche Öffnungszeiten Rathaus Mitarbeiter*innen Gleichstellungsbeauftragte Leader Ortsrecht Ratsinfo Wahlen Schiedsamt Interaktiver Haushalt Grundsteuerreform Freizeit, Kultur & Tourismus Freizeit und Erholung Angeln Rudern Schwimmen Minigolf Besichtigungen Camping Radwege Fahradverleih Grillen Kutschfahrten Kegeln Reiten Museen Sauna Fitness Wanderwege Sporthafen Tanzschule Musikschule Tennisplätze Spielplätze Turn- und Sporthallen Altstadtführung Touristinformation Camping Dorfgemeinschaftshäuser Gastronomie Kirchen Sehenswürdigkeiten Stadthalle Unterkünfte Vereine und Verbände Internationale Werkstattwoche Wirtschaft, Bau & Umwelt Unternehmensstandort Metropolregion Umwelt und Natur Stadtentwicklung Dorfentwicklung Hafen Gewerbeimmobilien / Leerstandsportal Gewerbegebiete Fördermittel Jung kauft Alt Existenzgründungen Bauleitplanung Bau- und Wohngebiete Abfallentsorgung Bauleitplanung Bildung & Soziales Kita-Elternportal Kindertagespflege Kinderfreundliche Kommune Schulen Bildungs- u. Kultur GmbH LK Gifhorn-Standort Wittingen Familie und Erziehung Bücherei Jugendförderung Ferienprogramm Gesundheitswesen Integration und Migration Senioren und Pflege Sozialleistungen Suche Infocenter Schriftgrösse: InfoCenter Stadt Wittingen Öffnungszeiten Rathaus Kontakt Formulare Ratsinfo Stellenangebote (2) Ausschreibungen Int. Karte LK Gifhorn Kita-Elternportal Online-Terminservice Bankverbindung Veranstaltungen 26.04.2025 Stöcken, Sportanlage Skaterturnier 26.04.2025 Wittingen, Sporthafen, Hafenklause Anfahren 30.04.2025 Radenbeck, Dorfplatz Maibaum aufstellen 30.04.2025 Rade, Radener Deele Tanz in den Mai MEHR > WETTER °C Luftfeuchtigkeit: % Wind: km/h °C .. °C .. °C Luftfeuchtigkeit: % Wind: km/h KOMMUNEN IM LANDKREIS GIFHORN Ansprechpartner und Kontaktinformationen Wittingen Bauleitplanung Die Bauleitplanung steuert die städtebauliche Entwicklung und Nutzung des Bodens innerhalb einer Gemeinde. Sie besteht aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und dem Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Diese Bauleitpläne müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die gesetzliche Grundlage für die Bauleitplanung ist das – bundesweit geltende – Baugesetzbuch (BauGB). Im Rahmen der Bauleitplanung sind insbesondere die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen miteinander in Einklang zu bringen. Nach dem BauGB heißt das unter anderem, dass die Bauleitplanung dazu beitragen soll, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen bzw. zu entwickeln sowie das für Wittingen charakteristische Orts- und Landschaftsbild zu erhalten. Nachstehend erhalten Sie einen Einblick in die Flächennutzungspläne und Bebauungspläne der Stadt Wittingen. Da es dauerhaft verschiedene laufende Bauleitplanverfahren gibt, halten Sie bitte Rücksprache mit der Stadt Wittingen, ob es bereits Änderungen im Bereich des für Sie interessanten Gebietes gibt bzw. ein laufendes Verfahren der Bauleitplanung das Gebiet betrifft. Ihre Ansprechpartnerinnen bei der Stadt Wittingen, Abt. 3.1 - Stadtentwicklung finden Sie HIER. Planungsbeteiligung online Die einzelnen Verfahren mit den Bekanntmachungen zu B-Plänen und F-Plänen und deren Auslegungsunterlagen können Sie nun auch online einsehen. Hier geht es zur Übersicht. Flächennutzungspläne in Wittingen Der Flächennutzungsplan stellt die Grundzüge der räumlichen Entwicklung für das gesamte Stadtgebiet dar und dient als Leitlinie innerhalb der Stadtverwaltung für die Verteilung von verschiedenen Bodennutzungen innerhalb der Stadt. Derzeit wird die Seite mit der Darstellung des Flächennutzungsplanes überarbeitet. Während der Überarbeitung, nutzen Sie bitte die Darstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wittingen auf der Seite des Regionalverbandes Großraum Braunschweig, welche Sie über nachfolgenden Link /hier erreichen: Flächennutzungsplankataster Bebauungspläne in Wittingen Bebauungspläne enthalten die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die detaillierte bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden (städtebauliche Ordnung) für einen Teil des Stadtgebiets. Für Bauvorhaben sind vorab Baugenehmigungen bei der Stadt Wittingen einzuholen. Sollte eine Baugenehmigung nach der Niedersächsischen Bauordnung nicht erforderlich sein, haben Sie sich trotz allem an die planungs-rechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu halten. Einblick in die Bebauungspläne Wittingens Veränderungssperren in Wittingen Die Veränderungssperre ist eine behördliche Anordnung, dass in einem bestimmten Gebiet, in dem von staatlicher Seite ein bestimmtes (Plan-)Vorhaben umgesetzt werden soll, keine bzw. nur bestimmte bauliche Veränderungen vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre ist ein Instrument der Bauleitplanung. Einsicht in die Veränderungssperren Wittingens Aktuelles ... aus dem Rathaus ... von der Jugendförderung ... aus dem Landkreis ... von der Feuerwehr Bekanntmachungen Ausschreibungen Auftragsvergaben (ex-post-Transparenz) Stadtbote Stellenangebote (2) 50 Jahre Einheitsgemeinde Unsere Stadt Standortprofil INFORMATIONSBROSCHÜRE Leitbild Strategie Persönlichkeiten Bürgerstiftung Geschichte Ortsvorsteher/Innen und Ortsbürgermeister/Innen Ehrenamt Rathaus Bürgermeister Verwaltungsstruktur Digitales Rathaus Online-Dienstleistung Aufgabenbereiche Öffnungszeiten Rathaus Mitarbeiter*innen Gleichstellungsbeauftragte Leader Ortsrecht Ratsinfo Wahlen Schiedsamt Interaktiver Haushalt Grundsteuerreform Freizeit, Kultur & Tourismus Freizeit und Erholung Touristinformation Camping Dorfgemeinschafts- einrichtungen Gastronomie Kirchen Sehenswürdigkeiten Stadthalle Unterkünfte Vereine und Verbände Internationale Werkstattwoche Wirtschaft, Bau & Umwelt Unternehmensstandort Metropolregion Umwelt und Natur Stadtentwicklung Dorfentwicklung Hafen Gewerbeimmobilien / Leerstandsportal Gewerbegebiete Fördermittel Jung kauft Alt Existenzgründungen Bauleitplanung Bau- und Wohngebiete Abfallentsorgung Bildung & Soziales Kita-Elternportal Kindertagespflege Kinderfreundliche Kommune Schulen Bildungs- u. Kultur GmbH LK Gifhorn-Standort Wittingen Familie und Erziehung Bücherei Jugendförderung Ferienprogramm Gesundheitswesen Integration und Migration Senioren und Pflege Sozialleistungen Aktuelles Unsere Stadt Freizeit & Kultur Wirtschaft Bildung & Soziales Copyright © 2017 Wittingen.de | Alle Rechte vorbehalten | Impressum | Datenschutzerklärung | Disclaimer Cookie Einstellungen Wir setzen Cookies ein, um Ihnen die Nutzung unserer Website und Angebote zu erleichtern und das Laden von Inhalten zu beschleunigen. [mehr erfahren] checked Notwendig [Details] checked Funktion [Details] unchecked Statistik [Details] Technisch erforderliche Cookies ermöglichen die Navigation auf unseren Websites. Sie sorgen dafür, dass Sie unsere Websites ansehen und in unseren Angeboten navigieren können, von der Ansicht über die Auswahl bis zum Warenkorb. Grundfunktionen, wie die Darstellung und Auswahl von Produkten auf unseren Websites, das Befüllen des Warenkorbs oder der Login sind ohne sie nicht möglich. 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