API src

Found 653 results.

Related terms

Grundwasserbeschaffenheit

<p> <p>Eine gute Qualität des Grundwassers ist lebensnotwendig. Ziel des Grundwasserschutzes ist es, diese Ressource vor Verunreinigung zu schützen und verunreinigte Grundwasservorkommen zu sanieren.</p> </p><p>Eine gute Qualität des Grundwassers ist lebensnotwendig. Ziel des Grundwasserschutzes ist es, diese Ressource vor Verunreinigung zu schützen und verunreinigte Grundwasservorkommen zu sanieren.</p><p> Nitrat im Grundwasser <p>Die Belastung des Grundwassers mit Nitrat ist die häufigste Ursache dafür, dass Grundwasserkörper in einem schlechten chemischen Zustand sind. Erhöhte Nitratgehalte beeinträchtigen die Ökologie der Gewässer sowie die Trinkwasserqualität und können zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Die Höhe der Nitratkonzentration hängt von mehreren Faktoren ab. Von größter Bedeutung sind die Belastungen durch die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/landnutzung">Landnutzung</a> im <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/einzugsgebiet">Einzugsgebiet</a> von Messstellen. Daneben spielen die regionalen hydrogeologischen Bedingungen, wie Grundwasserflurabstand und Fließgeschwindigkeit, sowie die hydrochemischen Bedingungen im Untergrund eine wichtige Rolle.</p> <p>Die Bundesländer überwachen mit landeseigenen Messnetzen den Grundwasserzustand. Für die regelmäßige Berichterstattung an die Europäische Umweltagentur (EUA) über den Zustand des Grundwassers in Deutschland wurden von den Bundesländern repräsentative Messstellen ausgewählt und zu einem Grundwasserbeschaffenheitsmessnetz (EUA-Grundwassermessnetz) zusammengefasst. Dieses Messnetz ist 2015/2016 überarbeitet worden. Es wurde von ca. 800 auf jetzt ca. 1.200 Messstellen erweitert. Der Parameter „Nitrat“ wird an allen Messstellen regelmäßig untersucht. Der Nitratbericht der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/lawa-0">LAWA</a>) erscheint alle 4 Jahre.</p> <p>In verschiedenen Gesetzen und Verordnungen wurden der Grenzwert sowie Maßnahmen zur Verminderung der Nitratbelastung im Grundwasser festgelegt:</p> <ul> <li>1991: Zum Schutz des Grundwassers in Regionen mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung hat die Europäische Union (EU) im Jahr 1991 die EU-<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1571646518096&amp;uri=CELEX:31991L0676">Nitratrichtlinie</a> (91/676/EWG) erlassen. Die Richtlinie hat das Ziel, Verunreinigungen des Grundwassers durch landwirtschaftliche Nitrateinträge zu vermeiden. Regierungen müssen Aktionsprogramme entwickeln, um Nitratgehalte über 50 mg/l zu verhindern.&nbsp;Das zentrale Element zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie in Deutschland ist die <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/d_v_2017/BJNR130510017.html">Düngeverordnung</a>. Diese definiert „die gute fachliche Praxis der Düngung“ und gibt vor, wie die mit der Düngung verbundenen Risiken zu minimieren sind. Sie ist wesentlicher Bestandteil des nationalen Aktionsprogramms zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie. 1998:</li> <li>Die Europäische Union (EU) machte im Jahr 1998 einen Nitratgrenzwert von 50 Milligramm pro Liter (mg/l) im Trinkwasser mit der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1571646280681&amp;uri=CELEX:31998L0083">EU-Trinkwasserrichtlinie</a> für alle EU-Staaten verbindlich. Mit der <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/">Trinkwasserverordnung </a>wurde dies in nationales Recht umgesetzt.</li> <li>2000: <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1571645871128&amp;uri=CELEX:32000L0060">Wasserrahmenrichtlinie </a>(WRRL) (Richtlinie 2000/60/EG), Ziel der WRRL ist der gute Zustand aller Gewässer.</li> <li>2006: Bewertungsgrundlage für den chemischen und mengenmäßigen Zustand des Grundwassers ist die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1571646379639&amp;uri=CELEX:32006L0118">EU-Grundwasserrichtlinie</a> (GWRL) aus dem Jahr 2006. Die EU-Richtlinie wurde im Oktober 2010 in nationales Recht umgesetzt: Grundwasserverordnung. Enthält Grundwasser innerhalb eines Grundwasserkörpers mehr als 50 mg/l Nitrat und ist davon ein signifikanter Flächenanteil (i.d.R. mehr als 20%) betroffen, müssen die EU-Mitgliedsstaaten seinen chemischen Zustand als „schlecht“ einstufen.</li> </ul> <p>Rückwirkend erfolgte die Auswertung der Daten zum Nitratgehalt im Jahr 2024 an 1.147 Messstellen des EUA-Messnetzes. 47,0 % aller Messstellen waren nicht oder nur geringfügig belastet, da der Nitratgehalt zwischen 0 und 10 mg/l lag. Bei 37,4 % der Messstellen lag der Nitratgehalt zwischen zehn und fünfzig mg/l. Diese Messstellen waren deutlich bis stark mit Nitrat belastet. Die übrigen 15,7 % der Messstellen enthielten zum Teil deutlich mehr als 50 mg/l Nitrat. Dieses Grundwasser kann nicht ohne weiteres zur Trinkwassergewinnung genutzt werden, da es den Grenzwert der&nbsp;<a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/t/trinkwasser.html">Trinkwasserverordnung</a> von 50 mg Nitrat pro Liter überschritt (siehe Abb. „Verteilung der Nitratkonzentration im EUA-Grundwassermessnetz 2024“).&nbsp;</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/Abbildung1_1.png"> </a> <strong> Verteilung der Nitratkonzentration im EU-Grundwassermessnetz 2024 </strong> Quelle: Umweltbundesamt 2026 nach Angaben der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser LAWA Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_Abb_Verteil-Nitratkonz-EUA-Grundwassermessnetz_2026-02-09.pdf">Diagramm als PDF (124,45 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_Abb_Verteil-Nitratkonz-EUA-Grundwassermessnetz_2026-02-09_0.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (25,26 kB)</a></li> </ul> </p><p> Nitratbelastung des Grundwassers unter landwirtschaftlich genutzten Flächen <p>Das EUA-Messnetz ist so angelegt, dass es den Einfluss der verschiedenen Landnutzungen wie Acker, Grünland, Siedlung und Wald auf die Beschaffenheit des Grundwassers in Deutschland repräsentativ abbilden soll. Die Zahl der ausgewählten Messstellen spiegelt die Verteilung der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/landnutzung">Landnutzung</a> in Deutschland wider.&nbsp;</p> <p>Messstellen des EUA-Messnetzes, die durch eine überwiegend landwirtschaftliche Nutzung geprägt sind, werden für die Berichte Deutschlands zur Nitratrichtlinie verwendet. Ziel ist es, die Belastung des Grundwassers mit Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen abzubilden. Die Messergebnisse zeigen, dass die Nitratbelastung des Grundwassers unter landwirtschaftlich genutzten Flächen höher ist, als unter Wald- oder Siedlungsflächen.&nbsp;Der Anteil der Messstellen, an denen eine Nitratkonzentration von 50 Milligramm pro Liter (mg/l) überschritten wurde, liegt im aktuellen Erhebungszeitraum (2020-2022) mit 25,6 % rund neun Prozentpunkte höher, als bei den Messstellen, die alle Landnutzungen repräsentieren (EUA-Messnetz, 2024). Im Vergleich der beiden letzten Berichtsperioden des Nitratberichts (2016-2019 und 2020-2022) hat sich die Nitratbelastung an den landwirtschaftlich beeinflussten Messstellen nur geringfügig verbessert. Der Anteil der Messstellen mit Überschreitungen sank im Vergleich der Berichtsperioden von 26,6 % um rund einen Prozentpunkt. (siehe Abb. „Entwicklung der mittleren Nitratgehalte im EU-Nitratmessnetz 2019-2019 und 2020-2022“).</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/3_abb_entw-mittl-nitratgeh-neuen-eu-nitratmessnetz_2024-08-22.png"> </a> <strong> Entwicklung der mittleren Nitratgehalte im neuen EU-Nitratmessnetz </strong> Quelle: Umweltbundesamt 2024 nach Angaben der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_abb_entw-mittl-nitratgeh-neuen-eu-nitratmessnetz_2024-08-22.pdf">Diagramm als PDF (317,10 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_abb_entw-mittl-nitratgeh-neuen-eu-nitratmessnetz_2024-08-22.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (25,92 kB)</a></li> </ul> </p><p> Pflanzenschutzmittel im Grundwasser <p>Die Belastung des Grundwassers mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und mit deren relevanten und nicht relevanten Metaboliten wird auf der folgender Datenseite thematisiert: <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/40614#zugelassene-pflanzenschutzmittel">https://www.umweltbundesamt.de/node/40614#zugelassene-pflanzenschutzmittel</a>&nbsp;</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

LUA-Bilanz Weinüberwachung 2024

[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-BILANZ WEINÜBERWACHUNG Ergebnisse von Kontrollen und Untersuchungen der rheinland-pfälzischen Weinüberwachung 2024 © mmphoto / AdobeStock Schwierige Wetterbedingungen und neue rechtli- che Regelungen stellten Weinerzeuger und Wein- überwachung im vergangenen Jahr gleichermaßen vor Herausforderungen. Dennoch sind Kontrol- len und Untersuchungen durch das Landesunter- suchungsamt (LUA) wichtig, um sowohl die Ver- braucher als auch die Branche zu schützen. Auch im Jahr 2024 verzeichneten die Fachleute der Weinüberwachung in Rheinland-Pfalz wieder vie- le Kennzeichnungsfehler, aber auch einige schwer- wiegende Verstöße gegen das Weinrecht. Rheinland-Pfalz ist das größte Weinbau treibende Bundesland, weshalb die Weinüberwachung hier eine besondere Bedeutung hat. Die Fachleute des LUA haben 2024 insgesamt 3.877 Kontrollen vor Ort durchgeführt und 3.791 Proben untersucht. 272 Proben wurden beanstandet, das entspricht 7,2 Prozent. Die weit überwiegende Anzahl der Be- anstandungen bezog sich auf die Kennzeichnung: Häufige Mängel sind ein falsch angegebener Alko- holgehalt, unzutreffende Geschmacksangaben (z. B. „trocken“ anstelle von „halbtrocken“), unzutref- fende Rebsortenangaben oder unzureichende Hin- weise auf Allergie auslösende Stoffe. Nicht immer ist dabei von vorsätzlichen Vergehen auszugehen: Die sich ständig ändernden und teils komplizier- ten Kennzeichnungsvorschriften lassen auch gut- willige Winzer bisweilen den Überblick verlieren. Aber das LUA deckt auch immer wieder schwer- wiegende Täuschungen und echte Verfälschungen auf. Hier muss von vorsätzlichem Handeln ausge- gangen werden, das der gesamten Branche scha- det. 2024 fielen insgesamt 104 Proben (2,7 Pro- zent) in- und ausländischer Weinerzeugnisse auf wegen Grenzwertverstößen oder unzulässigen Weinbehandlungen wie etwa durch die verbo- tene Zugabe von künstlichen Aromastoffen. Der Gesetzgeber zieht hier aus gesundheitlichen und qualitativen Gründen klare Grenzen. Umso erfreu- licher ist es, dass Verstöße, die gesundheitliche Schäden beim Menschen hätten auslösen können, im Jahr 2024 nicht festgestellt wurden. 2 Qualitätswein ohne PrüfungsnummerUnzulässiger Einsatz von Saccharose Um deutsche Weine als Qualitätsweine oder Prä- dikatsweine vermarkten zu dürfen, müssen sie sich zuerst einer Prüfung unterziehen. Stellt die Prüfbehörde die Ordnungsmäßigkeit des Weines fest, so erteilt sie die begehrte amtliche Prüfungs- nummer, die auch auf der Flasche angebracht werden muss (meist als A.P.-Nr. abgekürzt).Wein ist ein Naturprodukt, dessen Qualität maß- geblich von der Reife der verarbeiteten Trauben abhängt. Um den klimatischen Gegebenheiten ei- nes Weinanbaugebiets Rechnung zu tragen und notfalls auch jahrgangsbedingte Schwankungen ausgleichen zu können, erlaubt das europäische Weinrecht diverse Maßnahmen zur Reifekorrektur. Die „Anreicherung“ ist in der Weintechnologie ein Verfahren, das bei suboptimaler Traubenreife zur Anwendung kommt, um Weinen letztlich einen höheren Alkoholgehalt (Gesamtalkoholgehalt) zu verleihen. Den Erzeugnissen werden vor bzw. wäh- rend der Gärung nach gesetzlichen Vorgaben und Einschränkungen unter anderem Zucker (chemi- sche Bezeichnung: Saccharose) zugesetzt, der zu Alkohol verstoffwechselt werden muss. Gegebe- nenfalls muss die Gärung durch Zusatz von Rein- zuchthefen oder Hefenährsalze bzw. durch Erhö- hung der Temperatur unterstützt werden. Es ist verboten, einem Wein nach abgeschlossener Gä- rung Saccharose zuzusetzen und so dessen Ge- schmack einzustellen. Es kommt hin und wieder vor, dass auch Weine als Qualitäts- bzw. Prädikatsweine in Verkehr ge- bracht werden, ohne dass dieser Wein der zustän- digen Behörde, was in Rheinland-Pfalz die Land- wirtschaftskammer ist, vorgestellt wurde. Um zu vertuschen, dass der Wein nicht das Verfahren durchlaufen hat, verwenden die Winzer eine fikti- ve, ausgedachte Prüfungsnummer. Ein Winzer, der bisher schon achtmal in dieser Richtung in den letzten 20 Jahren auffällig war, brachte auch im Jahr 2024 wieder 30 Weine mit einer fiktiven Prüfungsnummer in Verkehr. Brisant dabei ist, dass er wegen dem Vorgängerverfahren – ebenfalls wegen des Verkaufs ohne Prüfungs- nummer – noch auf der Anklagebank saß, als die- se 30 weiteren Weine mit fiktiver Nummer über den Ladentisch gingen. Inhaltlich und geschmack- lich waren die Weine zwar fehlerfrei, ohne amt- liche Prüfung durften sie jedoch nicht als Quali- tätsweine bezeichnet werden. Ein neues Verfahren wird folgen. Durch die Anzeige eines Familienmitgliedes bei der Finanzverwaltung und bei der Weinkontrolle in der Folge von Erbstreitigkeiten kam es zu dem seltenen Fall, dass bei der Hausdurchsuchung bei einem Winzer die Weinkontrolle die Steuerfahn- dung begleitet hat. Denn aufgrund des Steuer- geheimnisses erfolgt in der Regel keine automa- tische Information der Weinkontrolle durch die Steuerbehörden. Dabei wurde festgestellt, dass vom verantwortlichen Betriebsleiter insgesamt zwölf Weine ohne amtliche Prüfungsnummer in Verkehr gebracht wurden. Unabhängig von Steu- erstrafverfahren kommt nun noch ein weiteres Verfahren wegen Weinrechtsverstößen hinzu. Ungeachtet dieses Verbots wollte ein Winzer sei- nen Wein sensorisch „nachkorrigieren“ und stellte kurz vor der Abfüllung den Restzuckergehalt durch Zugabe von Zucker ein. Der weinfremde Zucker ließ sich jedoch chemisch-analytisch leicht nach- weisen und so mussten 1.250 Liter Wein aus dem Verkehr gezogen werden noch bevor dieser ver- marktet werden konnte. Für italienische Weine ist bei der Anreicherung - anders als in Deutschland - die Verwendung von Saccharose (Rübenzucker) nicht zulässig, vielmehr muss konzentrierter Traubenmost oder rektifizier- tes Traubenmostkonzentrat eingesetzt werden. Ein italienischer Wein aus dem Billigpreissegment war entgegen dieser Rechtsvorschriften in unzu- lässiger Weise mit Saccharose angereichert. Au- ßerdem war dieser Wein mit Wasser gestreckt worden, was bereits in der Verkostung der Probe durch die geschulten Weinkontrolleure sensorisch leicht festzustellen war. Sowohl die Wässerung als auch die Anreicherung mit Saccharose hat das LUA danach auch mit stabilisotopischen Analy- severfahren nachgewiesen. Die übrigen Weinfla- schen des Erzeugnisses wurden aus dem Restpos- tenmarkt entfernt und die zuständige Behörde in Italien informiert. Schwermetalle und Allergene unkritisch Im vergangenen Jahr wurden 42 Weine im LUA auf Schwermetalle wie Blei, Cadmium und Ar- sen sowie auf Spurenelemente wie Kupfer, Zink und Aluminium untersucht. Für all diese Elemen- te sind in der Weinverordnung Grenzwerte fest- gelegt. Beprobt wurden vorrangig rheinland-pfäl- zische Weine, wobei verstärktes Augenmerk auf biologisch / ökologisch erzeugte Weine bzw. La- gen mit tendenziell erhöhter Bodenbelastung ge- legt wurde. Die Untersuchungen zeigten, dass in allen Weinen die Grenzwerte eingehalten und bis- weilen deutlich unterschritten wurden. Auf Weinetiketten ist eine Allergenkennzeichnung erforderlich, sofern diese Weine mit allergenhalti- gen Behandlungsmitteln hergestellt wurden und die Parameter Casein, Albumin und Lysozym im Enderzeugnis noch nachweisbar sind. Die OIV (Internationale Organisation für Rebe und Wein) hat als Nachweisgrenze 0,25 Milli- gramm pro Liter festgelegt. Über diesem Wert lie- gende Gehalte an Casein, Albumin und Lysozym lösen eine vorgegebene Kenntlichmachung aus. Sie kann zum Beispiel durch die Wörter Ei, Eipro- tein, Eiprodukt, Lysozym aus Ei oder Albumin aus Ei erfolgen. Im Falle von Casein ist eine Kenntlich- machung durch die Worte Milch, Milcherzeugnis, Milchprotein oder Casein aus Milch möglich. Zu- sätzlich können diese Stoffe in einem Piktogramm dargestellt werden. Die Kennzeichnung soll All- ergiker darauf hinweisen, dass das Trinken dieses Weins bei ihnen allergische Reakti- onen auslösen könnte. Casein- und albuminhal- tige Behandlungsmit- tel reduzieren im Wein den An- © akf / AdobeStock Bilanz der Weinüberwachung 2024: Kontrollen schützen Verbraucher 3 teil an Gerbstoffen und tragen damit zur Ge- schmacksharmonisierung bei. Das Enzym Lysozym wird aufgrund seiner antibakteriellen Eigenschaft eingesetzt und unterdrückt einen unerwünsch- ten biologischen Säureabbau. 39 Weine wurden im vergangenen Jahr im LUA auf Gehalte an Case- in, Albumin und Lysozym überprüft. In keinem Fall wurde ein positiver Befund ermittelt. Eine Kennt- lichmachung war somit auch nicht erforderlich. Falsche Alkoholangabe auf dem Etikett Fast alle Weine eines Betriebes fielen wegen deut- licher Abweichung bei der Angabe des Alkohol- gehaltes auf dem Etikett zum tatsächlich ermit- telten Alkoholgehalt auf. Die Ursache dafür war die fehlende Analytik der Weine vor der Abfüllung bzw. der Alkoholgehalt wurde vom Betriebsinha- ber berechnet. Dieser berechnete Wert wurde für die Angabe in der Etikettierung verwendet. Da die Flaschen direkt bei der Abfüllung etikettiert wur- den, blieb laut Betriebsinhaber keine Zeit mehr, die Weine vor Beauftragung der Etiketten zur Ana- lyse ins Weinlabor zu geben. Die deutlichen Ab- weichungen führten zu einem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft. Aromatisierung von spanischem Wein Im Rahmen der routinemäßigen Überwachung ausländischer Weine wurde von der Weinkontrol- le spanischer Roséwein in einer rheinland-pfälzi- schen Weinkellerei beprobt, die das Erzeugnis ab- gefüllt hatte. Bei der sensorischen Prüfung im LUA fiel diese Probe durch eine deutliche, aufgesetzt und untypisch wirkende Pfirsicharomatik auf. Die daraufhin durchgeführte Analyse der nach Pfir- sich bzw. Aprikose schmeckenden ɣ-Lactone zeig- te Aromastoffmuster aus chemisch-synthetischer Herstellung. Eine Aromatisierung bzw. ein Zusatz oder Eintrag weinfremder Aromastoffe ist kein zu- gelassenes önologisches Verfahren bei Wein. Dem Transporteur des Weines war von dem spa- nischen Lieferanten eine Rückstellprobe mitgege- ben worden. Deren Untersuchung im LUA ergab die gleichen Mengen der unerlaubten Aromastof- 4 fe. So ließ sich nachvollziehen, dass die Aroma- tisierung in Spanien erfolgt war und nicht in der deutschen Weinkellerei. Der Restbestand des Wei- nes wurde zur Vernichtung in eine Biogasanlage überführt.haben. Bei weiteren Kontrollen wurde nachgewie- sen, dass es auch Lieferungen gewässerten Weins an andere Abnehmer im Umfang von insgesamt über 1.200.000 Liter gegeben hat. Das LUA hat im Jahr 2024 weitere Aromatisie- rungsfälle aufgedeckt: Ein weiterer spanischer Ro- séwein biologischer Herkunft mit geschützter Ur- sprungsbezeichnung wurde im Rahmen einer Prämierung ausgezeichnet und dort auch beprobt. Ergebnis der Untersuchung: Der Rosé enthielt ebenfalls das „künstliche“ ɣ-Decalacton in ver- gleichbarer Größenordnung.Irreführung verboten: Angaben auf dem Etikett müssen stimmen Ein portugiesischer Weißwein schmeckte bei der Verkostung fremdartig-fruchtig, auch nach Citrus, und wies das racemische ɣ-Decalacton in sehr ge- ringen Mengen auf, welches vermutlich zur Erzie- lung einer fruchtigen Note Bestandteil eines Aro- mapräparates gewesen war. In der Analyse einer Probe USA-Rotwein eines bekannten Weinkel- lers stellte das LUA zudem weinfremdes natürli- ches Pfirsicharoma fest. Die Aromatisierungsfälle wurden den für Vertrieb bzw. Import zuständigen Bundesländern zum weiteren Vollzug übermittelt. Hightech bringt illegale Wässerung ans Licht Die Kombination aus hochmoderner Analytik und europaweiten Referenzdaten hat einen Fall illega- ler Wässerung von Wein zu Tage gefördert. Einen ersten Verdacht hatte ein hessischer Sektherstel- ler bereits bei der eigenbetrieblichen Qualitäts- sicherung: Er hatte Sektgrundweine aus Rhein- land-Pfalz im Umfang von mehreren 100.000 Litern bezogen, die nicht dem Jahrgangsprofil ent- sprachen. Die Beurteilung des vom Hersteller be- auftragten Handelslabors legte eine unzulässige Wässerung der Sektgrundweine nahe. Daraufhin wandte sich die Weinüberwachungs- behörde in Hessen an das LUA mit der Bitte um Untersuchung und Beurteilung der in Hessen entnommenen Proben. Der Verdacht des Han- Der Gesetzgeber macht klare Vorgaben: Informa- tionen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein. Und: Sie müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Diese Infor- mationen können mittels eines Etiketts, sonstigen Begleitmaterials oder in anderer Form zur Verfü- gung gestellt werden. Sie können durch Schrift, Bilder, Grafiken oder mündliche Äußerungen in Medien beziehungsweise Gesprächen vermittelt werden. Informationen sind Tatsachen, aber auch Mitteilungen in Form von Meinungsäußerungen und Werturteilen. Vor der Hightech kommt die Handarbeit: Ein Labormit- arbeiter bei der Vorbereitung einer Probe. © LUA delslabors wurde durch die amtliche Untersu- chung im LUA bestätigt. Die Grundlage dafür war ein Vergleich mit authentischen Proben aus der EU-Referenzdatenbank, die europaweit für jedes Anbaugebiet und jeden Jahrgang geführt wird. Hintergrund des Verfahrens ist die Bestimmung des Sauerstoff-Isotopen-Verhältnisses zwischen den schwereren 18O-Sauerstoffatomen und den leichteren, überwiegend vorkommenden 16O- Sauerstoffatomen. Im Grundwasser, welches die Trauben aufnehmen, wird ein stets niedrige- rer 18O-Anteil bestimmt als in dem natürlich im Wein vorhandenen Wasser, da die 18O-Sauer- stoffatome durch die Verdunstung des Wassers über die Blätter der Rebe stark angereichert wer- den. Aufgrund dieser starken Anreicherung an 18O-Sauerstoffisotopen ist es möglich, die Zuga- be von exogenem Wasser zu Wein nachzuweisen. Mit diesem Verfahren konnte der Weinkellerei nachgewiesen werden, dass die von ihr gelieferten Weine einen unzulässigen Wasserzusatz erhalten Der häufigste Fall einer Irreführung bei im Jahr 2024 beprobten Erzeugnissen des Weinrechts war das Inverkehrbringen von Weinen als Qualitäts- wein oder Prädikatswein ohne bzw. ohne gültige Amtliche Prüfungsnummer. Dabei wird suggeriert, dass die betreffenden Erzeugnisse bei der Amtli- chen Prüfung verkostet und für gut befunden wur- den, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war. Mit einigem Abstand betraf der zweithäufigste Fall einer Irreführung den etikettierten Gehalt an vorhandenem Alkohol. Beträgt die Abweichung hier mehr als 1,0 Volumenprozent, so wird dies als irreführend gewertet. Weitere Beanstandungs- gründe sind „irreführende Angaben im Zusam- menhang mit Prämierungen“ und „Irreführung im Zusammenhang mit geschützten Begriffen“, die entweder unzulässig verwendet wurden oder bei denen eine Verwechslungsgefahr besteht. Weitere beanstandete Irreführungen betrafen die Angaben der Rebsorte, der Herkunft und des Jahr- gangs sowie Qualitätsangaben, die Öko-Kenn- zeichnung und Angaben im Zusammenhang mit dem Begriff „Weingut“. So stand zum Beispiel ei- 5 nem Wein die Angabe „Prädikatswein“ nicht zu, da es sich „nur“ um einen Qualitätswein handel- te. Ein weiterer Wein wurde mit den Begriffen „Er- zeugerabfüllung Weingut XY“ vermarktet, obwohl es sich um Zukaufsware handelte, die eben nicht selbst erzeugt wurde. Auch Phantasiebezeichnungen können zur Irre- führung geeignet sein, da sie häufig zu Werbe- zwecken bewusst in Anspielung auf geschütz- te bzw. an bestimmte gesetzliche Anforderungen geknüpfte Begriffe verwendet werden. Neu hin- zugekommen sind irreführende Angaben im Zu- tatenverzeichnis. Da die Angabe eines Zutaten- verzeichnisses bei Weinen erst ab dem aktuellen Jahrgang 2024 allgemein verpflichtend ist, wer- den hier noch recht häufig Mängel belehrt oder auch beanstandet. Zutatenverzeichnis, Nährwertkenn- zeichnung und QR-Code in der Praxis Wein benötigt jetzt eine Nährwertkennzeichnung Viele Verbraucherinnen und Verbraucher ha- ben es wahrscheinlich noch nicht bemerkt: Alle Weinerzeugnisse ab dem Jahrgang 2024 müssen eine Nährwertangabe und ein Zutatenverzeich- nis auf dem Etikett haben. Mit der EU-Verordnung 2021/2117 wurde die Deklaration von Wein den bisher bereits geltenden Regelungen für Lebens- mittel angepasst. Auf vielen Etiketten befindet sich nun ein QR-Code, da der Platz auf dem Eti- kett begrenzt ist. Er kann mit einem Smartphone gescannt werden und leitet auf die Website des Herstellers weiter, wo das Zutatenverzeichnis und die Nährwertangaben digital verfügbar sind. In der Praxis führte dies zu zahlreichen Unsicher- heiten bei den Winzern. Wie etwa die doppel- te Kennzeichnung eines Allergens in der Etiket- tierung, sofern es bereits im Zutatenverzeichnis aufgeführt ist. Die größte Herausforderung liegt allerdings bei der Nährwertdeklaration und beim Verzeichnis der Zutaten mittels QR-Code. Ein Bei- spiel: Auf den Plattformen, auf die die Verbrau- cherinnen und Verbraucher per QR-Code gelan- 6 gen, werden oft zusätzliche Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angeboten. Dies ist aber laut EU-Verordnung verboten. Für das LUA bedeuteten die Schwierigkeiten der Win- zer mit den neuen Verpflichtungen vor allem, dass bei den Kontrollen vor Ort der Beratungsumfang angewachsen ist. Neue Anforderungen an das Zutatenverzeich- nis für aromatisierte weinhaltige Getränke Aromatisierte Weinerzeugnisse wie Sangria, Wer- mutwein oder Glühwein werden nach den Vor- gaben in VO (EU) 251/2014 aus bestimmten Weinbauerzeugnissen hergestellt. Die neue VO (EU) 2024/585 legt nun fest, dass diese Haupt- zutat „Wein“ in dem Zutatenverzeichnis anzuge- ben ist; unmittelbar dahinter in Klammern ge- setzt folgen die einzelnen Zutaten dieses Weines nach Maßgabe der speziellen weinrechtlichen Re- gelungen. Anschließend sind in absteigender Rei- henfolge ihres Gewichtsanteils die weiteren Zuta- ten wie beispielsweise Zucker, Wasser, Gewürze, Aromen oder geschmackgebenden Lebensmittel aufzuführen. Hierbei sind Stoffe, die sowohl beim Wein selbst als auch bei der weiteren Herstellung des Getränks erneut eingesetzt werden, wie zum Beispiel das „Antioxidationsmittel: Sulfite“, dann auch doppelt zu nennen. Diese rechtlichen Vorga- ben führten zu einigen Startschwierigkeiten in der Praxis, die das LUA sicher auch noch weitere Zeit begleiten werden. Für kurzfristigen Klärungsbedarf sorgte auch die jährliche Glühweinsaison im Einzelhandel: Kann im Einklang mit den Bezeichnungen im Zutaten- verzeichnis „trinkfertig gewürzt“ ausgelobt wer- den oder ist doch eher die Angabe „mit dem Aroma von Zimt und Nelke“ angemessen? Als verantwortlicher Betrieb hält man sich für die Be- zeichnungen im Zutatenverzeichnis am besten an die Deklarationsempfehlungen aus den Produkt- spezifikationen der verwendeten Aromen. „Aro- ma“ geht immer, aber an „natürliches Aroma“ oder gar an „natürliches Zimt-Aroma“ oder „Ge- würznelkenextrakt“ sind aus lebensmittelrechtli- cher Sicht besondere Anforderungen geknüpft. So Gar nicht so einfach: Ab dem Jahrgang 2024 müssen alle Weinerzeugnisse eine Nährwertangabe und ein Zutaten- verzeichnis auf dem Etikett haben. In der Praxis läuft das noch nicht ganz rund. © industrieblick / AdobeStock müssen für die beiden zuletzt genannten Bezeich- nungen mindestens 95 Gewichtsprozent der aro- magebenden Bestandteile aus dem benannten Gewürz stammen.Die Angabe des Gesamtalkoholgehalts, die die An- gabe des vorhandenen Alkohols ersetzt, entspricht hingegen dem Alkoholgehalt nach einer vollstän- digen Vergärung des enthaltenen Zuckers. Zutatenverzeichnis und Nährwertkennzeich- nung jetzt auch für FederweißerDa Federweißer und Co. zu den ersten hergestell- ten Erzeugnissen eines Jahrgangs gehören, muss- ten die neuen Vorgaben zur Deklaration bei diesen Produkten entsprechend früh umgesetzt werden. Daher ist es wenig verwunderlich, dass bei Feder- weißer und Co. im Jahr 2024 erhöhter Beratungs- aufwand anfiel und sich bei einigen Proben noch Fehler in der Nährwertdeklaration eingeschlichen haben. Hinzu kommt, dass sich für das saisona- le Nischenprodukt mit zeitlich stark eingegrenz- ter Verkaufszeit kaum eine Laboranalyse für Nähr- werte lohnt. Zum Glück ist die Berechnung der relevanten Nährwerte nur anhand von Mostge- wicht und Gesamtsäuregehalt möglich. Wer hier den Überblick behalten möchte, dem sei das vom LUA auf der Homepage veröffentlichte Merkblatt zu teilweise gegorenem Traubenmost empfohlen. Auch teilweise gegorener Traubenmost (darun- ter Federweißer, Neuer Süßer, Rauscher und Co.) benötigt seit dem Jahrgang 2024 die Angabe von Nährwertkennzeichnung und Zutatenverzeichnis auf dem Etikett. Alternativ ist auch hier die Anga- be mittels QR-Code möglich. Da sich das beliebte Herbstgetränk in Gärung befindet, verändern sich naturgemäß Zucker- und Alkoholgehalt sowie der unter anderem daraus berechnete Brennwert fort- laufend. Daher werden in der Nähwertkennzeich- nung von teilweise gegorenem Traubenmost die Werte des Mostes vor Beginn der Gärung angege- ben. Auf diesen Umstand sollte der Inverkehrbrin- ger bei der Nährwertkennzeichnung hinweisen. 7 Mainzer Straße 112 56068 Koblenz poststelle@lua.rlp.de www.lua.rlp.de Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffent- lichkeitsarbeit der Landesregierung Rheinland- Pfalz herausgegeben. Sie darf weder von Partei- en von von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern oder Wahlhelferinnen/Wahlhelfern zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Auch ohne zeit- lichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zu Gunsten einer politischen Gruppe verstanden werden könnte.

Kosten-Nutzen-Analyesen im Rahmen der Lärmaktionsplanung

Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, mit Interesse und Erstaunen habe ich Ihre Anwort auf die kleine Anfrage 20-1134 aus der Bezirksversammlung Harburg gelesen. Hier schreiben Sie: "Die in den „LAI-Hinweisen zur Lärmaktionsplanung – Aktualisierte Fassung –“ aus dem Jahre 2012 angegebenen sog. „Lärmschadenskosten“ wurden abgeleitet aus der Studie „External Costs of Transport in Europe, Update Study for 2008“, 2011 der CE Delft, Infras, Fraunhofer ISI. Wie in dieser Studie beschrieben, können die dort ermittelten Werte dazu verwendet werden, Umweltauswirkungen beim Vergleich verschiedener Transportsysteme zu quantifizieren. Auch können sie als Basis für die Transportpreisbildung oder Kosten-Nutzen-Analyse dienen. Reale geldliche Gegenwerte der Absolutbeträge, die am Markt bei entsprechender Lärmminderung erzielbar wären, können bestenfalls eingeschränkt erwartet werden. Beispielsweise ist es methodisch fragwürdig, wenn die geldlichen Gegenwerte einer Lärmbelästigung anhand einer fiktiven Zahlungsbereitschaft von Betroffenen ermittelt wird. Auch wird in der Studie der Verlust von einem Lebensjahr aufgrund einer Lärmbelastung einem monetären Gegenwert zugeordnet, was ziemlich willkürlich erscheint, da für sich genommen hierfür kaum ein Handelsmarkt bestehen dürfte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die in den LAI-Hinweisen angegeben „Lärmschadenskosten“ als Absolutmaßstab auf hamburgische Verhältnisse übertragbar sind." Lärmaktionspläne in Deutschland müssen nach §47 Absatz 2 BimSchG jedoch den Mindestanforderungen des Anhangs V der EU-Richtlinie 2002/49/EG entsprechen. Laut dieser Richtlinie müssen in Lärmaktionsplänen, falls verfügbar, finanzielle Informationen, d.h. Finanzmittel, Kostenwirksamkeitsanalysen und Kosten-Nutzen-Analysen, aufgeführt werden. In Anhang III der europäischen Umgebungslärmrichtlinie wird darüber hinaus explizit erwähnt, dass zur Bewertung der Auswirkungen von Lärm auf die Bevölkerung Dosis-Wirkungs-Relationen verwendet werden sollen. Andere Bundesländer und Städte nutzen daher im Sinne einer transparenten und zielorientierten Lärmaktionsplanung eben die von Ihnen infrage gestellten LAI-Hinweise oder aber auch den ”Good Practice Guide“ der EU-Komission (z.B. Schleswig-Holstein: https://www.umweltdaten.landsh.de/nuis/upool/gesamt/abfall/laermkartierung_2012.pdf). Soweit ich es den Hamburger Lärmaktionsplänen entnehmen kann, werden derartige Kosten-Nutzen-Analysen flächendeckend überhaupt nicht und einzellfallbezogen ebenfalls fast gar nicht berichtet (soweit ich es feststellen kann, findet sich eine entsprechende Analyse nur für den Braamkamp). Diesbezüglich sagte z.B. Herr Sachaus von der ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung im Rahmen des Lärmforums Hamburg, das der Vorbereitung des ersten Lärmaktionsplans in 2008 diente, auf die Frage nach Kosten-Nutzen-Analysen (http://www.hamburg.de/contentblob/914000/data/strategischer-lap.pdf): „Da die strategische Planung, um die es hier geht, noch keine konkreten Einzelmaßnahmen umfasst, ist so etwas in der Aktionsplanung als Schritt hin zu einer Lärmminderungsplanung nicht vorgesehen.“ Vor diesem Hintergrund frage ich mich als Bürger wie auch als Steuerzahler, wie es Ihnen möglich ist Maßnahmen effizient sowie seriös zu planen und zu evaluieren. Dies vor allem auch, da es ein Einfaches sein dürfte, die Kosten des Lärms sowie den Nutzen von Maßnahmen zumindest überschlägig abzuschätzen und hierauf aufbauend ein wissensbasiertes, effektives und effizientes Lärmmanagement in Hamburg zu betreiben. Daher kurz einige Beispiele: Laut dem Lärmaktionsplan Hamburg 2013 (Stufe 2, http://www.hamburg.de/contentblob/4088786/data/laermaktionsplan-hamburg-2013.pdf) sind jährlich etwa 350.000 Personen durch Straßenverkehrslärm betroffen, der über 55 dB(A) liegt. Da die entsprechenden und mit dem AG-Hinweisen korrespondierenden Lärm-Belastungsklassen genannt sind, kann man die hierdurch entstehenden externen Gesundheitskosten für Hamburg nährungsweise berechnen. Demnach entstehen allein durch den Verkehrslärm hamburgweit jährlich etwa 45 Millionen Euro an gesundheitsheitsbezogenen Lärmschadenskosten. Seit dem Jahr 2008 (Beginn der Lärmaktionsplanung) dürfte somit in Hamburg in etwa ein Gesundheitsschaden im Umfang von etwa 360 Millionen Euro entstanden sein. Dem Bundesumweltamt zufolge kann darüber hinaus von einem Verlust von mietbezogenen Steuern von 2 Euro je Dezibel über 50 dB(A) pro Einwohner und Jahr ausgegangen werden. Zudem kann der Einheitswert von Wohngebäuden in lärmbelasteten Gebieten nach Untersuchungen der Stiftung Warentest um bis zu 5 % abgesenkt werden, wenn die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV - 59 dB(A) tags. 49 dB(A) nachts) überschritten sind. Wenn man, wie oben, die Daten des aktuellen Lärmaktionsplan zur Anzahl der Lärmbetroffenen in Hamburg zugrunde legt, heisst das beispielsweise, dass durch den Verkehrslärm in Hamburg jährlich zwischen 7,5 und 11,5 Millionen Euro an mietbezogenen Steuern nicht erhoben werden können und dem Staat resp. der Stadt ein entsprechender Schaden entsteht – seit 2008 summiert sich dann allein dieser Steuerschaden auf 60 bis 90 Millionen Euro. Oder anders ausgedrückt: Würde man diejenigen 350.000 Hamburgerinnen und Hamburger, die von Verkehrslärm von über 55 dB(A) betroffen sind, z.B. um 5 dB(A) entlasten, würde die Stadt jährlich 3,5 Millionen Euro mehr an Steuern einnehmen. Hinzu kämen noch andere Mehreinnahmen für die Stadt, wie z.B. aus der Grunderwerbssteuer usw. Zur Abschätzung wirtschaftlicher Auswirkungen von Umgebungslärm können darüber hinaus Empfehlungen des bereits erwähnten ”Good Practice Guide“ der EU-Kommission genutzt werden (http://www.eea.europa.eu/publications/good-practice-guide-on-noise/download), der bei Kosten-Nutzen-Analysen einen Wert von 25 Euro je dB(A) über 50-55 dB(A) pro Haushalt und Jahr empfiehlt. Der 'Good practice guide' verweist auf die bekannten Dosis-Wirkungs-Relationen für Belästigungen und (subjektive) Schlafstörungen, die in der EU als Standardkurven zur Vorhersage der Bevölkerungsreaktionen verwendet werden (European Commission Working Group on Dose-Effect Relations 2002; European Commission Working Group on Health and Socio-Economic Aspects 2004). Auch hieraus lassen sich Prognosewerte ableiten. So besteht, nach Angaben des Statistikamts Nord, ein durchschnittlicher Haushalt in Hamburg aus 1,8 Personen, so dass überschlägig davon ausgegangen werden kann, dass diejenigen rund 355.000 Hamburgerinnen und Hamburger, die von sehr hohem Straßenverkehrslärm betroffen sind, in ca. 197.000 Haushalten leben. D.h. dass sich die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verkehrslärms in Hamburg pro Jahr auf 25 bis 50 Millionen Euro (im Mittel ca. 38 Millionen) belaufen sollten und somit seit Beginn der Lärmaktionsplanung im Jahr 2008 ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 175 bis 350 Millionen Euro entstanden sein dürfte. Vor dem Hintergrund, dass somit davon auszugehen ist, dass seit Beginn der Lärmaktionsplanung in Hamburg im Jahr 2008 in etwa Lärmschäden in Höhe von rund 1 Milliarde Euro entstanden sein dürften, würde ich gerne erfahren, welche Informationen Sie nutzen, um den Anforderungen im Rahmen der Lärmaktionsplanung an Kosten-Nutzen-Analyse, wie sie z.B. durch das BimSchG und die EU-Richtlinie definiert werden, gerecht zu werden. Bitte übermitteln Sie mir daher die Kosten-Nutzen-Analysen, die Sie im Rahmen der Lärmaktionsplanung zugrunde legen. Vielen Dank. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Untersuchungen ueber Hoerschaeden durch Schall- bzw. Explosionswirkungen in ihrem zeitlichen Ablauf mit dem Ziel der Verhuetung bleibender Folgen durch geeignete Schutzmassnahmen

Die bei Benutzung von Feuerwaffen entstehenden Knalle koennen im ungeschuetzten Ohr einen erheblichen Schaden ausloesen. Daher sind sogenannte Grenzpegeldiagramme aufgestellt worden, aus denen abgelesen werden kann, ob bei auftretenden Knallbelastungen mit einer Hoergefaehrdung zu rechnen ist. In USA und UK gilt dafuer das CHABA-Grenzpegeldiagramm, das sich von dem in der Bundesrepublik Deutschland zustaendigen Grenzpegeldiagramm deutlich unterscheidet. In Deutschland gibt es seit ca. 15 Jahren einen Messwagen (Audiomobil genannt), der es ermoeglicht, auf den militaerischen Schiessplaetzen eine audiometrische Ueberpruefung der Soldaten vor und unmittelbar z.B. 2 min. nach der Knallbelastung durchzufuehren. Durch diese audiometrischen Kontrollen bei planmaessigen Schiessuebungen konnte an ueber 10000 Soldaten bewiesen werden, dass das in Deutschland angwandte Grenzpegeldiagramm die Anforderungen in vollem Umfang erfuellt. Die erzielten audiometrischen Ergebnisse wurden ausgenutzt, um einen Vergleich des CHABA-Diagramms mit dem in Deutschland vorgeschriebenen Grenzpegeldiagramm durchzufuehren. Dabei ergab sich, dass das CHABA-Diagramm einen unnoetig strengen Massstab darstellt, wobei zuweilen Hoergefaehrdung abzulesen war der bei der audiometrischen Kontrolle nicht eingetreten war.

Auswirkung von Druck und Druckfall auf den Menschen

Die moderne Meerestechnik erschliesst in immer groesseren Tiefen neue Arbeitsgebiete. Zur Zeit wird Erdoel aus etwa 200 m gewonnen, und es sind technische Geraete zum Abbau anderer Rohstoffe aus diesen Tiefen entwickelt worden. Fuer die technische Erschliessung ist der Einsatz des Menschen im freien Wasser unerlaesslich. Das Ziel der Untersuchungen ist, den Aufenthalt im hohen Ueberdruck abzusichern, Gesundheitsschaeden auszuschliessen und wirtschaftliche Tauchgaenge zu entwickeln. Dabei steht zur Zeit die Entwicklung von Dekompressionstabellen fuer groessere Tiefen im Vordergrund. Fuer den Bereich 50-150 m sind Tabellen, die kuerzere Dekompressionszeiten als bisher aufweisen, erarbeitet. Die Untersuchungen sollen bis 250 m Wassertiefe ausgedehnt werden.

Modellhafte Untersuchungen arsen- und schwermetallbelasteter Bauelemente und Raumausstattungen in der Baudenkmalpflege

Zielsetzung: Historische arsen-, blei-, cadmium-, kobalt- oder quecksilberhaltige Verbindungen in Baudenkmälern und deren Ausstattungen werden heutzutage von der European Chemicals Agency (ECHA) toxikologisch als Schadstoffe bewertet. Auch frühere Holzschutzmittel auf Arsen-, Quecksilber- oder Chrombasis aus dem 18. bis frühen 20. Jahrhundert befinden sich in zu schützenden Holzkonstruktionen, Bauteilen und Raumelementen und bedeuten eine ernstzunehmende Gesundheits- sowie Umweltgefährdung. Während die Organochlorbiozide wie Lindan oder DDT bei der Thematik von Holzschutzmitteln in hölzernen Bauteilen und Konstruktionen im allgemeinen Bewusstsein angelangt und entsprechende Merkblätter zum Umgang und zur Dekontaminierung vorliegen, gerieten die früheren Biozide, die sich in ihrer Toxizität zu den Organochlorhaltigen unterscheiden, in Vergessenheit. Dabei sind gerade ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zu unterschätzen. Dies gilt auch für die folgenden, als Schadstoffe eingestuften Substanzen, die sich heutzutage noch in Innenräumen und deren Raumausstattungen befinden: quecksilberhaltige Wandspiegel, halb- und schwermetallhaltige Farbfassungen, beispielsweise mit Bleiweiß behaftete Wandvertäfelungen und Wände, welche offen liegen oder sich unter Umständen unter neuzeitlichen Anstrichen befinden. Das innovative Modellprojekt zielt auf die Erstellung eines entsprechenden Merkblattes der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege (WTA) e.V. ab. Das Merkblatt soll sich u.a. an PlanerInnen, HandwerkerInnen, RestauratorInnen sowie EigentümerInnen richten und Hilfestellungen beim Umgang mit kontaminierten Bauteilen und Objekten geben. Um ein derartiges Merkblatt erstellen zu können, sind umfangreiche Analysen / Nachforschungen zu den Hintergründen und historischen Zusammenhänge der ausgewählten Schadstoffe notwendig. Darüber hinaus gilt es, etablierte Analysenmethoden auf Ihre quantitative Belastbar-, Reproduzierbarkeit und Präzision hin zu überprüfen, innovative Methoden zu erarbeiten sowie restauratorische Umgangsmethoden zu erfassen und Best Case Szenarien zu entwickeln. Im Rahmen des Projektes werden insgesamt zehn Gebäudeensembles als Fallstudien aus dem Raum Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen untersucht.

Verbesserung der Arbeitsumwelt durch Beseitigung organischer Schadstoffe aus industrieller Abluft

Es werden einerseits neue Produktions- und Verfahrenstechnologien entwickelt und andererseits bestehende so verbessert, dass durch Verringerung der Schadstoffemission der Gefahr einer Gesundheitsschaedigung am Arbeitsplatz begegnet wird. Ziel der Untersuchungen ist es, u.a. Oxidationsmittel einzusetzen, die den Schadstoff unter wirtschaftlichen Bedingungen unschaedlich machen.

Umweltfreundliche Galvanisierung von Kunststoffteilen

Die BIA Kunststoff- und Galvanotechnik GmbH & Co. KG wird in Solingen eine Demonstrationsanlage zur innovativen Beschichtung von Kunststoffteilen für die Automobilindustrie einrichten. Das Unternehmen will ein Verfahren entwickeln, dass ohne umweltschädliches Chromtrioxid und weitere gefährliche Chemikalien auskommt. Das innovative Pilotprojekt wird vom Bundesumweltministerium mit rund 5 Millionen Euro aus dem Umweltinnovationsprogramm gefördert. Automobilhersteller benötigen für ihre Produktion zahlreiche Kunststoffteile, die hohen Belastungen widerstehen müssen. Durch Galvanisierung werden diese Teile besonders resistent gegen Kratzer, sie weisen eine höhere Stabilität auf und werden wärmebeständig. Bei der Oberflächenveredelung von Kunststoffteilen ist derzeit der Einsatz von Chromschwefelsäure üblich. Allerdings enthält diese Säure das äußerst umwelt- und gesundheitsschädliche Chromtrioxid (Cr(VI)). BIA Kunststoff- und Galvanotechnik möchte künftig auf das risikobehaftete Chromtrioxid in ihrer Produktion verzichten. Daher plant das Unternehmen, eine neuartige Anlage mit integrierter und kombinierter Abluftbehandlungs- und Wärmerückgewinnungsanlage einzurichten. Im Rahmen dieses innovativen Projekts soll die Produktionslinie für galvanisierte Kunststoffteile komplett auf chromtrioxidfreie Prozesse umgestellt werden. Im Vorbehandlungs- und Verchromungsprozess setzt das Unternehmen auf umweltfreundliche Technologien, die erstmalig in Deutschland im großtechnischen Maßstab umgesetzt werden. Ziel ist es, Emissionen der gefährlichen Chemikalie in die Luft und ins Wasser sowie auch den Anfall von chromhaltigen Schlämmen zu vermeiden. Durch die Umstellung auf ein chromtrioxidfreies Verfahren will die BIA Kunststoff- und Galvanotechnik jährlich 15 Tonnen Chromtrioxid eingesparen. Außerdem kann das Unternehmn auf viele weitere gesundheits- und umweltschädlicher Stoffe verzichten, die heute noch für die Verarbeitung von Chromtrioxid nötig sind. Die innovative Anlagentechnik soll auch einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und jährlich rund 129 Tonnen CO2 einsparen. Das Bundesumweltministerium fördert die großtechnische Anwendung einer innovativen Technologie über das Umweltinnovationsprogramm. Ausschlaggebend für die Förderung war, dass das Vorhaben über den Stand der Technik hinausgeht und Demonstrationscharakter hat. Das Umweltinnovationsprogramm unterstützt seit 1979 Unternehmen dabei, innovative, umweltentlastende technische Verfahren in die Praxisanwendung zu bringen. Das Programm fördert das Potenzial, dass aus der Synergie von technischen Verfahren und industrieller Produktion sowie ökologischen und ökonomischen Anforderungen entsteht.

Modifizierte Hessenstudie

Erhebung ueber Gesundheitszustand und Krankheitshaeufigkeit; sozialmedizinische und epidemiologische Untersuchungen zur Entstehung chronischer Krankheiten; Modellentwicklung von Vorsorgemassnahmen.

Beanspruchung des arbeitenden Menschen durch mechanische Schwingungen auf landwirtschaftlichen Schleppern und Arbeitsmaschinen

Die langjaehrige Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen fuehrt zu chronischen Schaeden der Wirbelsaeule und des Magens. Kurzfristig ergeben sich Minderung der Arbeitsleistung und -qualitaet. Verfahren der Schwingungsminderung und -daempfung muessen im Hinblick auf veraenderte Beanspruchung bewertet werden. Massnahmen zur Gestaltung von Schleppern und anderer Arbeitsmittel sind zu konkretisieren. (Das Vorhaben befindet sich im ersten Planungsstadium.)

1 2 3 4 564 65 66