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Baumkataster Stadt Köln

Das Baumkataster der Stadt Köln enthält ausschließlich von der Stadt Köln verwaltete und betreute Einzelbäume im Straßenland, sowie auf bebauten städtischen Objekten und deckt daher nicht den gesamten städtischen Baumbestand im Stadtgebiet ab. Die dargestellten Bäume werden durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen regelmäßig kontrolliert und gepflegt. Der Datensatz wird täglich aktualisiert und spiegelt den aktuellen Stand der Datenerfassung wider. Der dargestellte Baumbestand dient nur als Planungsergänzung und ersetzt bei Baumaßnahmen weder die Funktion eines amtlichen Lageplans, noch ist er mit diesem gleichzusetzen. Die Gewährleistung für eine exakte Verortung der Bäume, sowie deren Kronenausformungen in den Datensätzen des Baumkatasters wird nicht übernommen. Diese Informationen sind mittels eines amtlichen Lageplanes zu sichern.

Fachliche Arbeiten und Weiterentwicklung der Grundlagen zur Sicherung von kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen und von Kernbrennstofftransporten

Förderung von Ernährungssicherheit und nachhaltiger Landwirtschaft in Armenien durch Nutzung tracerbasierte Umwelttechnologien zum nachhaltigen Management von Wasserressourcen

Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen 1. Grundsätze der Nachweispflicht 2. Nachweispflicht für Tiere des Anhangs A 3. Beantragung von EU-Vermarktungsbescheinigungen 4. Nachweispflicht für Tiere des Anhangs B und alle anderen besonders geschützten und streng geschützten Arten 5. Beispiele für die Nachweisführung 6. Verlust von Herkunftsnachweisen

Für alle besonders geschützten und streng geschützten Tiere, eingeschränkt auch für Pflanzen, bestehen grundsätzliche Besitz- und Vermarktungsverbote, von denen im Einzelfall Ausnahmen nachzuweisen sind (siehe §§ 44, 45 und 46 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie Artikel 8 EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 und Besonders geschützte und streng geschützte Arten ). Gemäß dieser Nachweispflicht von § 46 BNatSchG ist deshalb jeder Halter von Tieren der besonders und der streng geschützten Arten verpflichtet, das Vorliegen einer Ausnahme entweder vom Besitzverbot oder, falls eine Vermarktung vorangegangen ist, vom Vermarktungsverbot nachzuweisen , z. B. die Zucht oder die legale Einfuhr. Die Nachweispflicht gilt auch für tote Tiere, Teile von ihnen und Erzeugnisse (siehe nachfolgende Punke und Seite Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Abhängig von der jeweiligen Schutzkategorie sind für den Nachweis einer legalen Vermarktung bzw. eines legalen Kaufs verschiedene Dokumente bzw. Herkunftsnachweise erforderlich. Erforderliche Dokumente bzw. Nachweise Schutzkategorie Dokumentenpflicht durch gelbe EU-Bescheinigungen Art des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 Allgemeine Nachweispflicht z. B. durch vollständig ausgefüllte Herkunftsnachweise, Einfuhrgenehmigungen, Ausnahmegenehmigungen von der Kennzeichnungspflicht, Zeugenbestätigungen und durch alte blaue CITES-Bescheinigungen Art des Anhangs B der EG-Arten-schutzverordnung Nr. 338/97 und alle anderen besonders geschützten und streng geschützten Arten wie Europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Dabei hat der Herkunftsnachweis das geschützte Tier bei den Vermarktungen ständig zu begleiten, d. h. beim Verkauf ist der Herkunftsnachweis dem Käufer mitzugeben. Der neue Besitzer muss das Tier bei seiner zuständigen Behörde mit der Meldetabelle und einer entsprechend nummerierten Kopie des Herkunftsnachweises bzw. der EU-Bescheinigung anmelden , in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby (siehe Seite Tierbestandsmeldungen ). Der Herkunftsnachweis muss zuverlässig einem bestimmten Exemplar zugeordnet werden können , z. B. durch geschlossene Beringung bei Vögeln, durch Transponder bei Säugetieren und durch Fotodokumentation bei Landschildkröten (siehe Seiten Kennzeichnungspflicht und Fotodokumentation bei Landschildkröten ). Ohne zuordenbare Herkunftsnachweise drohen eine Beschlagnahme der Tiere und die Ahndung der illegalen Vermarktung durch Bußgeld. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) dieser Nachweispflicht (siehe Seite Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Das bedeutet, dass z. B. für die Vermarktung von alten Greifvogel- und Eulenpräparaten zuvor EU-Bescheinigungen zu beantragen sind. Tote Tiere unterliegen nicht der Meldepflicht. Einschränkungen zur Nachweispflicht für ohne weiteres erkennbare Erzeugnisse aus Teilen streng geschützter Arten, die dem persönlichen Gebrauch dienen, regelt § 46 Absatz 2 BNatSchG. 2. Nachweispflicht für Tiere des Anhangs A Bei Exemplaren des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 ist der Nachweis des legalen Erwerbs stets durch das Original einer gelben EU-Vermarktungsbescheinigung zu führen. Dieses Dokument ist bei der Vermarktung dem Käufer im Original mitzugeben. Der artenschutzrechtlichen Meldebehörde, in Sachsen-Anhalt dem CITES-Büro in Steckby, ist mit der Anmeldung des neu erworbenen Tieres eine Kopie dieser EU-Bescheinigung beizufügen. Verstirbt das Tier, ist das Bescheinigungsoriginal mit der Abmeldung zurückzuschicken. Die alten blauen CITES-Bescheinigungen waren für Tiere des Anhangs A nur bis 1997 gültig. Für Vermarktungszwecke sind jetzt neue EU-Bescheinigungen zu beantragen. In Sachsen-Anhalt können EU-Vermarktungsbescheinigungen für gezüchtete Tiere digital unter dem MelBA-Portal oder per Post (CITES-Büro, Zerbster Str. 7, 39264 Steckby) beantragt werden. Die schriftliche Antragstellung kann mit dem unterschriebenen Bescheinigungsantrag oder der Meldetabelle erfolgen. Bei der vollständig ausgefüllten Meldetabelle sind unten links die laufenden Nummern der vorgesehenen Tiere einzutragen und durch Unterschrift zu bestätigen. Für die erstmalige Zucht einer Art sind jeweils zwei Zeugenbestätigungen sowie eine kurze Beschreibung der Zuchtbedingungen einschließlich von zwei Fotos vom Zuchtverlauf als Nachweis einzureichen. Weiterhin ist die Legalität der Elterntiere nachzuweisen , z. B. durch deren EU-Bescheinigungskopien und gegebenenfalls durch weitere zuzuordnende Belege für deren legale Herkunft wie Einfuhrdokumente, Herkunftsnachweise sowie Zeugenbestätigungen für die Zucht bzw. für den Altbesitz (Muster siehe Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften ) Voraussetzung für die Erteilung der EU-Bescheinigungen ist eine Überprüfung des Kennzeichens am Tier durch die Naturschutzbehörde des zuständigen Landkreises (siehe Seite Kennzeichnungspflicht ) . Für Landschildkröten sind je Tier die Bauch- und Rückenpanzerfotos als Upload im MelBA-Portal einzufügen. Bei der postalischen Beantragung sind je Tier zwei Bauchpanzer- und Rückenpanzer-Fotos im Format 9 x 13 cm mit einzureichen, die rückseitig mit der laufenden Nummer und dem Gewicht zu beschriften sind (siehe Seite Fotodokumentation Landschildkröten ). Die Bescheinigungserteilung ist gebührenpflichtig. Meldetabelle (PDF) Bescheinigungsantrag (PDF) Zuchtprotokoll (PDF) Zeugenbestätigung Zucht (PDF) ausgenommen Arten der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Die Nachweispflicht gilt auch für Tiere des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 und für die anderen besonders geschützten und streng geschützten Arten (siehe Seite Besonders geschützte und streng geschützte Arten ) mit Ausnahme der in der Anlage 5 BArtSchV aufgeführten von der Meldepflicht befreiten Arten. Bei der Weitergabe der nachweispflichtigen Tiere ist vom Vorbesitzer ein Herkunftsnachweis mitzugeben, der alle Angaben zum Tier (z. B. vollständige Ring- Nummer, Transponder-Nummer, Schlupfdatum), zur ursprünglichen Herkunft (z. B. Zuchtbuch-Nummer, Einfuhrgenehmigungs-Nummer) sowie zu den Elterntieren (Kennzeichen und Herkunft) zu enthalten hat [siehe Muster auf der Seite Herkunftsnachweis (PDF)]. Der Herkunftsnachweis muss zuverlässig bestimmten Exemplaren zugeordnet werden können. Dabei ist die eindeutige Kennzeichnung für die Gewährleistung der Nachweisführung von maßgebender Bedeutung , z. B. durch geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel und Transponder für Säugetiere. Bei Reptilien sind neben der eindeutigen Zuchtbuch- bzw. Melde-Nummer weitere Angaben zur Individualisierung wie Gewicht, Länge und besondere Körpermerkmale in dem Herkunftsnachweis zu vermerken. Für selten gezüchtete Tierarten und für Zoohandlungen gilt eine lückenlose Nachweisführung bis zum Ersterwerber. Herkunftsnachweis (PDF) Bei geschlossen beringten Vögeln häufig gezüchteter Arten reicht die Angabe der vollständigen Ringnummer in der Regel als Nachweis der rechtmäßigen Herkunft aus. Bei abweichend von der geschlossenen Beringung gekennzeichneten gezüchteten Vögeln der Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung (PDF) ist eine behördliche Ausnahmegenehmigung von der Kennzeichnungspflicht vorzulegen. Wurden Tiere nach Deutschland eingeführt, reicht die Angabe der Einfuhrgenehmigungsnummer z.B. E 1234/15 aus. Für alle in andere EU-Staaten z. B. in die Niederlande und nach Belgien eingeführten Tiere ist stets eine Kopie der Einfuhrbescheinigung erforderlich. In den anderen Fällen ist der Nachweis mit behördlichen Bescheinigungen, ausführlichen Herkunftsnachweisen, Zuchtbuchkopien und eindeutigen Zeugenbestätigungen, sowie ggf. mit den blauen CITES-Bescheinigungen, Rechnungen und Belegen zu führen. Bei Altbesitz, Erstzucht sowie bei selten gezüchteten Arten sind außerdem eindeutige Zeugenbestätigungen erforderlich. Zeugenbestätigung Zucht (PDF) Zeugenbestätigung Altbesitz (PDF) Sind Herkunftsnachweise verloren gegangen, müssen die Besitzer der Tiere diese von den Vorbesitzern nachfordern. Dies muss ggf. über eine längere Verkaufskette bis zum Züchter bzw. Einführer der Tiere zurück verfolgt werden. Mittels der vollständigen Ring-Nummern und der Transponder-Nummern können über die Kennzeichenausgabestellen des BNA oder des ZZF (siehe Seite Kennzeichnungspflicht )  die Adressen der ursprünglichen Züchter bzw. Einführer direkt ermittelt werden. Bei den Züchtern oder Einführern sind dann die Angaben zur ursprünglichen Herkunft zu erfragen. zurück zur Seite "Anforderungen an die Halter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 19.12.2025

Probebetrieb / Langzeitpumpversuch für die Erhöhung der Grundwasserentnahme aus den Brunnen zur Trinkwasserversorgung im Gewinnungsgebiet Ordenswald auf bis zu 4,0 Mio. m³/a bis 2026

Die Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH (SWN) fördern Grundwasser zur öffentlichen Trinkwasserversorgung aus neun Tiefbrunnen (TB 1 bis 9) im Ordenswald (Brunnen Ordenswald). Die wasserrechtliche Erlaubnis zur jährlichen Entnahme von bis zu 3,5 Mio. m³ Grundwasser im Gewinnungsgebiet Ordenswald ist bis zum 31.12.2026 befristet und bedarf absehbar einer erneuten Zulassung. Veränderungen der Randbedingungen für die zukünftige Grundwasserbewirtschaftung aufgrund von Prognosen zum zukünftigen Wasserbedarf, vorgesehenen bzw. geplanten Entwicklungen der bestehenden Grundwasserbewirtschaftung u. a. im Hinblick auf erforderliche Infrastrukturmaßnahmen sowie Folgen des Klimawandels sind bereits heute zu erkennen. Mit dem „Grundwasserbewirtschaftungskonzept Neustadt an der Weinstraße“ (Oktober 2023) wird das zukünftig nutzbare Grundwasserdargebot abgeschätzt und der Handlungsspielraum zur Gewährleistung der Wasserversorgung aufgezeigt. Eine Möglichkeit zur Gewährleistung der Wasserversorgung besteht in der Erhöhung des Entnahmevolumens an den Brunnen Ordenswald um 0,5 Mio. m³/a auf bis 4,0 Mio. m³/a, die Gegenstand des anstehenden wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens zur Fortführung der Grundwasserentnahme ab 2027 sein soll. Ein Probebetrieb / Langzeitversuch soll einer Machbarkeitsprüfung für eine Entnahmeerhöhung an den Brunnen Ordenswald von 3,5 Mio. m³/a auf bis zu 4,0 Mio. m³/a dienen. Der Langzeitpumpversuch soll anhand eines Monitoring der Grundwasserstände überwacht und abgebrochen werden, sollten erhebliche Auswirklungen auf den ökologisch relevanten obersten Grundwasserleiter erkennbar bzw. messbar werden.

Hochwasserschutzlinie im Land Bremen

Per Verordnung festgesetzte Hochwasserschutzlinie für die Stadtgemeinde Bremen und die Stadtgemeinde Bremerhaven. Die Hochwasserschutzlinie besteht entlang der Flussufer aus einer Kette von Hochwasserschutzanlagen, die dazu bestimmt sind, das Gebiet Bremens vor Hochwasser zu schützen. Zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Hochwasserschutzes muss die Linie in sich geschlossen sein oder an bestehende Hochwasserschutzanlagen bzw. an hohes Gelände anschließen.

Hydrogeologisch kritische Bereiche

Diese Atlaskarte kann für die erste Einschätzung der Eignung eines Standortes zur Erdwärmegewinnung für kleine Einzelanlagen genutzt werden. Sie ersetzt jedoch nicht die detaillierte Planung des Einzelvorhabens und ist als Planungsgrundlage für die konkrete Dimensionierung der Sondenlängen nicht geeignet. Haftungsausschluss: Die Daten wurden sorgfältig ermittelt. Eine Gewährleistung für die Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der Inhomogenität des geologischen Untergrundes können ortskonkret jederzeit Abweichungen auftreten. Jegliche Haftung der LH Dresden für mittels dieser Daten erhobene oder berechnete Ergebnisse ist ausdrücklich ausgeschlossen. Atlaskarte 4.31 und Themenstadtplan bestehend aus folgenden Themen: L13388,L13412,L3256,L10706

H2Giga: De-Risking PEM-Elektrolyseur, Teilvorhaben: Druckbehaftetes Einzelmodul auf Basis Silyzer® 300, Klärung Degradation über Round-Robin Analytik

Baumkataster Köln

<p><strong>Baumkataster Stadt Köln</strong></p> <p>Das Baumkataster der Stadt Köln enthält ausschließlich von der Stadt Köln verwaltete und betreute Einzelbäume im Straßenland, sowie auf bebauten städtischen Objekten, und deckt daher nicht den gesamten städtischen Baumbestand ab. Die dargestellten Bäume werden durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen regelmäßig kontrolliert und gepflegt. Der Datensatz wird täglich aktualisiert und spiegelt den aktuellen Stand der Datenerfassung wider. Mit der Umstellung auf ein neues Erfassungssystem haben sich Änderungen ergeben, sodass manche Dateneinträge aktuell noch nicht lückenfrei erfasst sind. Im Turnus der Baumkontrollen werden diese Schritt für Schritt vervollständigt.</p> <p>Der dargestellte Baumbestand dient nur als Planungsergänzung und ersetzt bei Baumaßnahmen weder die Funktion eines amtlichen Lageplans, noch ist er mit diesem gleichzusetzen. Die Gewährleistung für eine exakte Verortung der Bäume, sowie deren Kronenausformungen in den Datensätzen des Baumkatasters wird nicht übernommen. Diese Informationen sind mittels eines amtlichen Lageplans zu sichern.</p> <p> </p> <p><strong>Beschreibung der Attribute</strong></p> <p><strong>Botanischer Name</strong></p> <p>Botanischer Name des Baums, Beispiele <em>Acer platanoides</em> oder <em>Ginkgo biloba.</em></p> <p><strong>Deutscher Name</strong></p> <p>Deutscher Name des Baums, Beispiele <em>Spitzahorn</em> oder <em>Ginkgobaum.</em></p> <p><strong>Pflanzjahr</strong></p> <p>Jahr, in dem die Pflanzung des Baumes am Standort stattgefunden hat.</p> <p><strong>Stammdurchmesser</strong></p> <p>Durchmesser des Baumstammes in Zentimeter [cm].</p> <p><strong>Stammumfang</strong></p> <p>Umfang des Baumstammes in Zentimeter [cm].</p> <p><strong>Höhe</strong></p> <p>Höhe des Baumes in Meter [m].</p> <p><strong>Kronendurchmesser</strong></p> <p>Durchmesser der Krone in Meter [m].</p> <p><strong>Baumscheibenabdeckung</strong></p> <p>Information über die Beschaffenheit der Baumscheibe bei Straßenbäumen mit Baumscheibe (≙ ungepflasterter Bereich um den Stamm des Baums).</p> <p><strong>Baumnummer</strong></p> <p>Nummer zur eindeutigen Identifizierung des Baumes. Der Buchstabe gibt die Art des Standortes an und kann zu Auswertungszwecken genutzt werden.</p> <table border="1" cellpadding="0" cellspacing="0" width="331"> <tbody> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>Buchstabe</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>Bezeichnung</strong></p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>A</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Sportplatz</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>B</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Biotopfläche</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>C</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Sondergarten</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>F</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Friedhof</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>G</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Grünanlage</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>H</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Heim / Gebäude / Schule</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>J</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Kinderspielplatz</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>K</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Kleingarten</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>S</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Straße / Platz</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>T</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Forst</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>V</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Verkehrsbegleitflächen</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>W</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Fluss / Bach</p> </td> </tr> <tr> <td nowrap="nowrap"> <p><strong>X</strong></p> </td> <td nowrap="nowrap"> <p>Sonstiges</p> </td> </tr> </tbody> </table> <p> </p> <p><strong>Naturdenkmal</strong></p> <p>Einstufung als Naturdenkmal (ja / nein).</p> <p><strong>Baumspende</strong></p> <p>Vorliegen einer Baumspende (ja / nein).</p> <p><strong>Baumpatenschaft</strong></p> <p>Vorliegen einer eingetragenen Baumpatenschaft (ja / nein).</p> <p><strong>Eigentumsart </strong></p> <p>Gibt an, ob es sich um einen öffentlichen, privaten oder Grenzbaum handelt oder der Eigentümer nicht bekannt ist.  </p> <table border="1" cellpadding="0" cellspacing="0"> <tbody> <tr> <td> <p><strong>Werte</strong></p> </td> </tr> <tr> <td> <p>Grenzbaum  </p> </td> </tr> <tr> <td> <p>Öffentlich</p> </td> </tr> <tr> <td> <p>Privat</p> </td> </tr> <tr> <td> <p>nicht bekannt</p> </td> </tr> </tbody> </table> <p><strong>Standort</strong></p> <p>Angabe zur Anordnung der Bäume.</p> <table border="1" cellpadding="0" cellspacing="0"> <tbody> <tr> <td> <p><strong>Werte</strong></p> </td> </tr> <tr> <td> <p>Baum in Reihe</p> </td> </tr> <tr> <td> <p>Baum in Gruppe</p> </td> </tr> <tr> <td> <p>Einzelbaum</p> </td> </tr> <tr> <td> <p>Bestand, waldartig</p> </td> </tr> <tr> <td> <p>Baum in Allee</p> </td> </tr> <tr> <td> <p>keine Angabe</p> </td> </tr> </tbody> </table> <p> </p> <p><strong>Straße</strong></p> <p>Name der Straße.</p> <p><strong>Stadtteil </strong></p> <p>Name des Stadtteils.</p>

Starkregengefahrenkarte Hamburg

Die Starkregengefahrenkarte ist eine wasserwirtschaftliche Planungshilfe. Sie dient der Auffindung von Bereichen in Hamburg, die durch Starkregen besonders gefährdet sind. Die Karte basiert auf Ergebnissen einer Modellberechnung unter Einbeziehung von Regenbelastungen, der Kapazitäten der Kanalnetze (Siele) und des Oberflächenabflusses. Dargestellt sind die maximalen Wasserstände sowie Fließgeschwindigkeiten in Folge von 3 verschiedenen Starkregenszenarien (intensiver Starkregen, außergewöhnlicher Starkregen und extremer Starkregen). Wassertiefen unter 5 cm werden in der Karte nicht dargestellt. Weitere Informationen zur Karte stehen unter https://www.hamburg.de/go/starkregengefahrenkarte bereit. Der Fokus der Starkregengefahrenkarte liegt dabei auf der Analyse der Auswirkungen durch Starkregen in Siedlungsgebieten, welche aufgrund des Zusammenspiels der Oberflächenstrukturen und des Entwässerungssystems überflutet werden. Überschwemmungen durch ausufernde Gewässer werden in der Starkregengefahrenkarte nur näherungsweise dargestellt.  Die Betroffenheit durch Binnenhochwasser an einigen Hamburger Gewässern hingegen wird detailliert in den Hochwassergefahrenkarten (https://www.hamburg.de/go/gefahren-risiko-karten) und in den ausgewiesenen Hamburger Überschwemmungsgebieten dargestellt: www.hamburg.de/go/ueberschwemmungsgebiete. Für weitere Informationen pro Grundstück gelangen Sie hier direkt zum Wegweiser Überflutungsvorsorge: https://geoportal-hamburg.de/ueberflutungsvorsorge/ . Trotz aller Sorgfalt sind Fehler im Bearbeitungsvorgang nicht auszuschließen. Deshalb kann für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Konsistenz der Starkregengefahrenkarte keine Haftung und Gewährleistung übernommen werden. Eine Haftung entfällt auch für Folgen und mögliche Schäden, die aus der Anwendung oder Bearbeitung der Karte oder der von ihnen abgeleiteten oder erzeugten Zwischen- und Folgeprodukte entstehen können.

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