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Wasserbuch Hamburg

Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. In das jeweilige Wasserbuch sind nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) insbesondere einzutragen: - Erlaubnisse und Bewilligungen - alte Rechte und Befugnisse - Wasserschutzgebiete - Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete - Entscheidungen über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz In die Wasserbücher werden die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser eingetragen. Die Eintragungen beinhalten die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Der Datenbestand ist nicht tagesaktuell. Das Wasserbuch dient dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und diejenigen Urkunden auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist deshalb jedem gestattet. Entsprechend der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft gibt es in Hamburg zwei Dienststellen, die separat für ihren Zuständigkeitsbereich das Wasserbuch führen und dort Eintragungen ganz bestimmter Rechtsverhältnisse vornehmen. Die Wasserbücher dieser Dienststellen haben folgende Inhalte: * Wasserbuch der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA/W2) Die Abteilung Abwasserwirtschaft (W2) der BUKEA, führt das Wasserbuch für Erlaubnisse nach § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser in Gewässer bzw. für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für folgende Gewässer: Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete, Elbe sowie alle Hafengewässer, Este, Dove-Elbe unterhalb der Tatenberger Schleuse, Untere Bille und ihre Kanäle, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal sowie Schiffsgraben. Die Stammdaten aller Erlaubnisse sind vollständig in einer Datenbank erfasst; seit etwa Ende 1999 werden die kompletten Wasserbuchblatt-Inhalte von Neueintragungen und von Änderungen parallel in dieser Datenbank geführt. Das Wasserbuch enthält Daten über: - das Grundwasser (Ausnahme: Neuwerk), - Gewässer II. Ordnung (Ausnahme: Neuwerk) sowie - Gewässer I. Ordnung (Ausnahmen: Neuwerk/ Elbe/ Hafengewässer/ Erlaubnisse zum Einleiten oder Entnehmen nach § 8 WHG), - Regelungen über die Unterhaltung und den Ausbau oberirdischer Gewässer sowie - Regelungen und Entscheidungen über das Errichten und Verändern von staatlichen Hochwasserschutzanlagen und die Zulassung von Rohrleitungen in Deichen und Dämmen. * Wasserbuch der Hamburg Port Authority (HPA) Das Wasserbuch der HPA/213 - beinhaltet u.a. wasserrechtliche Genehmigungen über die Nutzung und den Ausbau der Gewässer Elbe, Hafengewässer, Este, Alten Süderelbe, Überschwemmungsgebiete der Elbe und Vorland der Alten Süderelbe sowie deichrechtliche Genehmigungen für die privaten Hochwasserschutzanlagen (Polder) und Nutzungen auf Neuwerk.

Wasserbuch anlagenbezogen

Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte)

Wasserbuch Flächengebiet Festsetzung

Bei den Wasserbucheinträgen zur Flächengebietsfestsetzung handelt es sich u.a. um folgende wasserrechtliche Tatbestände: Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG i.V.m. § 46 SächsWG; Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG i.V.m. § 47 SächsWG; Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG i.V.m. § 72 SächsWG; Risikogebiete gemäß § 74 WHG bzw. überschwemmungsgefährdeter Gebiete gemäß § 75 SächsWG; Hochwasserentstehungsgebiete gemäß § 78d WHG i.V.m. § 76 SächsWG; Festsetzung von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG i.V.m. § 24 Abs. 4 SächsWG

Blume des Jahres 2014 ist die Schwanenblume

Die Loki Schmidt Stiftung hat die Schwanenblume (Butomus umbellatus)zur Blume des Jahres 2014 gewählt. Butomus umbellatus ist ein typischer Vertreter der Auen, sie kommt als Pionierpflanze auf schlammigen und nährstoffreichen Böden vor, insbesondere bei wechselnden Wasserständen. Die Schwanenblume wird auf der Vorwarnliste der bedrohten Arten der Bundesrepublik Deutschland geführt, da ihre Bestände zurückgehen. Ursache des Rückgangs sind unter anderem die intensiven Hochwasserschutzmaßnahmen, Entwässerungsmaßnahmen, Flussausbau und die Konkurrenz durch Ufer-Hochstauden oder Weidengebüsche im Lebensraum.

Gewässer Landkreis Rotenburg (Wümme)

Als Gewässer bezeichnet man oberirdische Gewässer (ständig oder zeitweilig in Betten fließendes oder stehendes oder aus Quellen wild abfließendes Wasser) und das Grundwasser. Für Maßnahmen, die auf ein Gewässer einwirken können, sieht das Wasserrecht entsprechende Erlaubnisse oder Genehmigungen vor. Die oberirdischen Gewässer sind nach ihrer Größe und wasserwirtschaftlichen Bedeutung in drei Gewässerordnungen eingeteilt: - Gewässer erster Ordnung (Gewässer I. Ordnung) - Gewässer zweiter Ordnung (Gewässer II. Ordnung) - Gewässer dritter Ordnung (Gewässer III Ordnung). Die Geodaten der Gewässer enthalten auch Informationen zu den Zuständigkeiten der Unterhaltungsverbände.

Unterhaltungsverbände Landkreis Rotenburg (Wümme)

Unter die Gewässer der zweiten Ordnung fallen alle oberirdischen, natürlichen oder künstlichen, fließenden oder stehenden Gewässer, die aufgrund ihrer Größe für die Wasserwirtschaft von überörtlicher Bedeutung sind, aber noch nicht den Gewässern erster Ordnung zugeordnet werden. Sie sind in einer entsprechenden Verordnung mit Anfangs- und Endpunkt benannt und werden durch die Unterhaltungsverbände unterhalten. Beim Landkreis Rotenburg (Wümme) sind die Informationen zu Unterhaltungsverbände in dem Datenbestand „Gewässer Landkreis Rotenburg (Wümme) integriert worden.

Natur in NRW Nr. 2/2022

Themen dieser Ausgabe: Der Windenergie-Erlass NRW (2018) sieht die EU-Vogelschutzgebiete in NRW als Ausschlussbereiche für die Neuanlage von Windenergieanlagen vor. Für den notwendigen Ausbau der regenerativen Energienutzung ist gleichzeitig Fläche für die Aufstellung neuer Windenergieanlagen erforderlich. Dieser Beitrag untersucht, welchen Einfluss der Ausschluss der EU-Vogelschutzgebiete auf den Schutz der Windenergieanlagen-empfindlichen Arten in NRW hat, und stellt dar, welche artenschutzrechtlichen Fragestellungen außerhalb der EU-Vogelschutzgebiete regelmäßig im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen bearbeitet werden müssen. Artikel lesen Nordrhein-Westfalen hat insgesamt 517 FFH-Gebiete gemeldet, um Vorkommen von besonders wertvollen Lebensräumen, Pflanzen- und Tierarten für das europäische Naturerbe beziehungsweise für die biologische Vielfalt in Europa zu schützen. Das wichtigste Steuerungsinstrument für den Erhalt und die Wiederherstellung der Schutzgüter in den Gebieten sind die FFH-Maßnahmenkonzepte. Aus der FFH-Richtlinie ergibt sich als oberste Prämisse des Gebietsmanagements, dass sich die Flächengröße und der Erhaltungsgrad der Lebensräume und Arten nicht verschlechtern darf und der günstige Erhaltungsgrad wiederhergestellt werden soll. Artikel lesen Die Zülpicher Börde wird seit historischer Zeit intensiv ackerbaulich genutzt. Die ihr eigene Biodiversität ist durch zahlreiche Faktoren bedroht, darunter die intensive Landwirtschaft. Um den Verlust der Biodiversität zu stoppen, hat die Landwirtschaftskammer NRW gemeinsam mit der Biologischen Station Düren ein Projekt zur Förderung der Feldvogelarten umgesetzt. Eine gezielte Biodiversitätsberatung der landwirtschaftlichen Betriebe konnte auf Basis der zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten den Anteil biodiversitätsfördernder Flächen deutlich erhöhen. Ein Vogel- und Wirbellosenmonitoring auf Stichprobenflächen zeigt erste Erfolge. Artikel lesen Im Rahmen des LEADER-Projektes „Na-Tür-lich Dorf – Naturschutz vor der Haustür“ kooperieren vier Biologische Stationen im äußersten Süden von NRW, um die dorftypische Flora und Fauna wiederzubeleben, zu schützen und zu stärken. Dank des partizipativen Ansatzes werden Privathausbesitzerinnen und -besitzer, Dorfvereine und andere Interessensgruppierungen zu Rettern der Artenvielfalt vor der eigenen Haustür. Artikel lesen Der naturferne Ausbau vieler Flüsse in Deutschland sowie die erhebliche Gewässerbelastung bis spät ins 20. Jahrhundert führten auch in Nordrhein-Westfalens längstem Fluss, der Lippe, zu einer starken Abnahme der Artenvielfalt. Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität sowie Renaturierungen sorgten für eine Wende: Auswertungen von Langzeitdatenreihen zeigen, dass heute wieder 150 Wasserinsektenarten in der Lippe anzutreffen sind, elfmal mehr als noch vor 50 Jahren. Eine Erfolgsgeschichte. Artikel lesen zurück

Blaue Richtlinie

Die Blaue Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen beschreibt, wie naturnahe Fließgewässer geschützt und strukturell beeinträchtigte Fließgewässer möglichst naturnah weiterentwickelt werden können, ohne dabei Aspekte wie den ordnungsgemäßen Abfluss, den Hochwasserschutz sowie die angrenzenden Flächennutzungen zu vernachlässigen. Die Richtlinie wendet sich vor allem an die Unterhaltungs- und Maßnahmenträger, Verbände, Behörden und Planungsbüros, die sich mit Gewässerunterhaltung und Gewässerausbau befassen. Die vorliegende Neuauflage der Blauen Richtlinie wurde 2010 eingeführt. Sie ist im Wesentlichen in den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen – fußend auf der WRRL – wie auch neuen Wissensständen im Bereich der Gewässertypologie begründet. Daraus folgte eine weitreichende Aktualisierung der entsprechenden Kapitel. Zudem wurden die umfassenden Erfahrungen aus umgesetzten Projekten sowie den Erkenntnissen zu einer geänderten Unterhaltungspraxis Rechnung getragen, die die eigendynamischen Entwicklung und deren Potenziale in den Vordergrund rücken. Im Einzelnen haben sich folgende Aspekte geändert oder sind ergänzt worden:

Erneuerung EÜ Daisbach, Strecke 3610 Frankfurt (Main) Hbf - Limburg (Lahn), km 26,192

ID: 3098 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Das Vorhaben "Erneuerung EÜ Daisbach" ist verbunden mit folgenden Maßnahmen des Gewässerausbaus: - Tieferlegung der Gewässersohle des Daisbach - Einbau von Steinriegeln ins Gewässerbett zur Anpassung der Fließgeschwindigkeit und Wassertiefe des Gewässers - Errichtung eines Deichs oberstrom der EÜ - bauzeitliche Umleitung des Daisbachs. Ort des Vorhabens: Strecke 3610, km 26,192, Gemeinde Eppstein, Main-Taunus-Kreis, Bundesland Hessen Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Plangenehmigung gemäß § 68 WHG UVP-Kategorie: Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Eisenbahn-Bundesamt (Zentrale) Heinemannstraße 6 53175 Bonn Deutschland https://www.eba.bund.de/DE/home_node.html Vorhabenträger Vorhabenträger DB Netz AG Hahnstraße 49 60528 Frankfurt Deutschland Dokument Dokument UVP-Vorprüfung.pdf

Umweltverträglichkeitsstudie zum Rückbau des Polders "Eichholz I"

Die Umverlegung des Deiches wird mit der Zielstellung verbunden einen besseren Hochwasserschutz für die bebauten Gebiete der Hansestadt Demmin zu gewährleisten. Die vor Hochwasser zu schützenden Bereiche werden eng eingegrenzt und so wertvolle Flächen in ihrem Biotopverbund belassen.Durch die neue Deichtrasse werden Länge und Flächenverbrauch erheblich reduziert. Mit der Umweltverträglichkeitsuntersuchung wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach UVP-G ermittelt

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