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Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung für die Gewässerausbaumaßnahme am Hasselbach in Stolberg-Zweifall zur Entnahme und Ableitung eines Teilabflusses zur Wehebachtalsperre

Mit dem Projekt Weheüberleitung soll durch den Bau eines 5 km langen Stollens das bisher nicht für die Trinkwassergewinnung genutzte Einzugsgebiet des Hasselbaches an die Wehebachtalsperre angeschlossen werden und so zusätzliches Rohwasser für die Trinkwasserversorgung bereitgestellt werden. Zusätzlich soll mit dem Stollen der Hochwasserschutz für die Unterlieger Ortslage Zweifall, Stadt Stolberg und Stadt Eschweiler durch Ableitung von höheren Abflüssen des Hasselbaches in die Wehebachtalsperre deutlich verbessert werden. Der Wasserüberleitungsstollen soll außerhalb der Ortslage von Zweifall beginnen und zur Stauwurzel der Wehebachtalsperre führen. Dazu ist im Hasselbach der Bau eines Querbauwerks mit Entnahmebauwerk u geplant. Das Wasser soll nur bei ausreichender Wasserführung des Hasselbachs entnommen werden, sodass die ökologische Durchgängigkeit des Hasselbachs gewährleistet ist. Das entnommene Wasser fließt der Talsperre im Freigefälle, also ohne den Einsatz von Pumpen, zu. Das Bauwerk soll mit minimalem Eingriff in den Naturraum errichtet und betrieben werden.

Wasserbuch (allgemein)

Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. In das jeweilige Wasserbuch sind nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) insbesondere einzutragen: - Erlaubnisse und Bewilligungen - alte Rechte und Befugnisse - Wasserschutzgebiete - Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete - Entscheidungen über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz In die Wasserbücher werden die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser eingetragen. Die Eintragungen beinhalten die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Das Wasserbuch dient dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und diejenigen Urkunden auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist deshalb jedem gestattet. Entsprechend der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft gibt es in Hamburg drei Dienststellen, die separat für ihren Zuständigkeitsbereich das Wasserbuch führen und dort Eintragungen ganz bestimmter Rechtsverhältnisse vornehmen. Die Wasserbücher dieser Dienststellen haben folgende Inhalte: * Wasserbuch der Behörde für Umwelt und Energie (BUE/IB) Die Behörde für Umwelt und Energie, Amt IB, führt das Wasserbuch für Erlaubnisse nach § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser in Gewässer bzw. für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für folgende Gewässer: Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete, Elbe sowie alle Hafengewässer, Este, Dove-Elbe unterhalb der Tatenberger Schleuse, Untere Bille und ihre Kanäle, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal sowie Schiffsgraben. Für alle übrigen Gewässer siehe Wasserbuch der Behörde für Umwelt und Energie (BUE/U). * Wasserbuch der Behörde für Umwelt und Energie (BUE/U) Die Behörde für Umwelt und Energie, Amt U, führt zwei Teilwasserbücher, die zur Zeit noch technisch und organisatorisch getrennt sind. Es handelt sich zum einen um das Wasserbuch für - das Grundwasser (Ausnahme: Neuwerk), - Gewässer II. Ordnung (Ausnahme: Neuwerk) sowie - Gewässer I. Ordnung (Ausnahmen: Neuwerk/ Elbe/ Hafengewässer/ Erlaubnisse zum Einleiten oder Entnehmen nach § 8 WHG), zum anderen um das Wasserbuch für - Regelungen über die Unterhaltung und den Ausbau oberirdischer Gewässer sowie - Regelungen und Entscheidungen über das Errichten und Verändern von staatlichen Hochwasserschutzanlagen und die Zulassung von Rohrleitungen in Deichen und Dämmen. * Wasserbuch der Hamburg Port Authority (HPA) Das Wasserbuch der HPA/213 - beinhaltet u.a. wasserrechtliche Genehmigungen über die Nutzung und den Ausbau der Gewässer Elbe, Hafengewässer, Este, Alten Süderelbe, Überschwemmungsgebiete der Elbe und Vorland der Alten Süderelbe sowie deichrechtliche Genehmigungen für die privaten Hochwasserschutzanlagen (Polder) und Nutzungen auf Neuwerk. Detaillierte Informationen zu den beiden Wasserbüchern der Behörde für Umwelt und Energie sind den nachgeordneten Objekten des HMDK der jeweiligen Dienststelle zu entnehmen. Für das Wasserbuch der HPA sind keine detaillierten Daten im HMDK vorhanden.

Wasserbuch Flächengebiet Festsetzung

Bei den Wasserbucheinträgen zur Flächengebietsfestsetzung handelt es sich u.a. um folgende wasserrechtliche Tatbestände: Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG i.V.m. § 46 SächsWG; Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG i.V.m. § 47 SächsWG; Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG i.V.m. § 72 SächsWG; Risikogebiete gemäß § 74 WHG bzw. überschwemmungsgefährdeter Gebiete gemäß § 75 SächsWG; Hochwasserentstehungsgebiete gemäß § 78d WHG i.V.m. § 76 SächsWG; Festsetzung von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG i.V.m. § 24 Abs. 4 SächsWG

Plangenehmigung Gewässerausbau

Herstellung Hochwasserschutzdamm in der Lauteraue, Bereich Kaiserslautern-Engelshof, als technische Hochwasserschutzmaßnahme

Dezernat 340 Wasserbau, Planfeststellungen, Plangenehmigungen (LUNG)

Das Dezernat Wasserbau, Planfeststellungen, Plangenehmigungen ist eine Organisationseinheit des LUNG M-V, Abteilung Wasser. Schwerpunktaufgaben sind: - Koordination und Bearbeitung von Planfeststellungen und -genehmigungen für den Gewässerausbau (Gewässer I. Ordnung), Deich- und Dammbauten inklusive UVP - Überwachung von Bau und Betrieb von Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken überregionaler Bedeutung, PFV und UVP - Fachberatung bei Vorhaben des Moorschutzes - Landesweite Konzeptionen zum Schutz von Fließgewässern und zur Reduzierung von diffusen Belastungen in Oberflächengewässern - Fachliche Grundlagen des Wasserbaus, der Gewässerentwicklung und der Gewässerunterhaltung.

Wasserbuch Sachsen - WMS-Dienst

Über die Gewässer sind gemäß § 87 WHG - mit Ausnahme von Fällen untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung - Wasserbücher zu führen. In den Wasserbüchern werden auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Wassergesetz anlagenbezogene Tatbestände sowie Tatbestände zu Festsetzung von Flächengebieten erfasst. Der Dienst umfasst alle aktuell gültigen Wasserbucheintragungen im Sachsen (Anlagen mit besonderem Schutzbedarf sind nicht enthalten). Er stellt ein reines Informationsmedium für die Öffentlichkeit zu den gemäß § 88 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz eintragungspflichtigen Rechtsverhältnissen dar. Die Eintragungen in das Wasserbuch besitzen keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, sodass diese für den Bestand und Nachweis von Rechtsverhältnissen nicht maßgebend sind. Im Sinne des § 88 Abs. 5 SächsWG ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten ausgeschlossen. Auskünfte zu bestehenden wasserrechtlichen Bescheiden werden bei Vorliegen eines berechtigten Interesses durch die jeweils zuständige Wasserbehörde erteilt. Die bei den zuständigen Wasserbehörden vorliegenden originären Urkunden (wasserrechtlichen Bescheide) beinhalten die vollumfassenden Informationen zum rechtlichen Tatbestand.

Historische Geographie: 'Wasserbauliche Maßnahmen an Fließgewässern und ihre Folgen von Anfang des 18. bis Mitte des 20. Jahrhunderts unter besonderer Berücksichtigung des Wertewandels wasserbaulicher Maßnahmen'

Kern der Historischen Geographie ist das Gewinnen von Einsichten in die Regelhaftigkeiten im Verhältnis von Mensch und Umwelt in historischer Zeit. Gegenstand der Untersuchungen sind u.a. raumrelevante Prozesse, raumprägende Strukturen und die Umgestaltung der Naturlandschaft zur Kulturlandschaft durch den handelnden Menschen. Dazu müssen ehemalige Landschaftszustände rekonstruiert und die raumzeitliche Entwicklung zum heutigen Landschaftszustand erklärt werden. Neben einer Analyse der ingenieurtechnischen Veränderungen der meisten Flusssysteme sind bei der Bewertung historischer Hochwässer in Langzeitanalysen gerade auch die landschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Fragen des Waldanteiles des Einzugsgebietes wie der kulturellen Inanspruchnahme stehen dabei im Mittelpunkt. Schließlich blieb die Flussdynamik vieler Flüsse wie des Mains bis in das 19. Jahrhundert hinein ein weitgehend natürliches System. Im Rahmen des Projektbereichs sollen von Seiten der Geographie wasserbauliche Maßnahmen an Fließgewässern und ihre Folgen von Anfang des 18. bis Mitte des 20. Jahrhunderts untersucht werden. Besondere Berücksichtigung wird der Wertewandel wasserbaulicher Maßnahmen in dieser Zeit finden. Zudem sollen Bezüge zur Klimageschichte und zur Kulturlandschaftsentwicklung hergestellt werden. Die Auswirkungen der Flussregulierungen und Auenlandschaftsveränderungen werden auf die Gegenstandsbereiche der anderen Projekte im Teilbereich fokussiert.

Sturmflutschutz (SFS) Nordusedom-Teilvorhaben Riegeldeich Karlshagen

Das Gesamtvorhaben Sturmflutschutz Nordusedom, bestehend aus den räumlich getrennten Teilvorhaben „Ringdeich Peenemünde“ und dem Teilvorhaben "Riegeldeich Karlshagen", befindet sich im Landkreis Vorpommern-Greifswald, im nördlichen Teil der Insel Usedom. Der Bereich Nordusedom wird aktuell nur durch die Düne auf der Ostseeseite (Peenemünde bis Zinnowitz) sowie die Deiche am Peenestrom im Westen und am Achterwasser im Süden vor Sturmfluten geschützt. Während das relevante Teilvorhaben "Riegeldeich Karlshagen" im Westen durch den Lauf des Peenestroms begrenzt wird, schließt es in nördlicher und östlicher Richtung unmittelbar an die Ostsee an. Aufgrund fehlender Küstenschutzanlagen im Norden besteht im Falle des Eintretens eines Bemessungshochwassers, für den Bereich der Außenküste Peenemünde mit 2,90 m ü. NHN, die Gefahr von Überflutungen für die Teile von Peenemünde, Karlshagen, Trassenheide und Zinnowitz. Das Vorhaben "Sturmflutschutz Nordusedom" ist im Generalplan Küsten- und Hochwasserschutz Mecklenburg-Vorpommern (1995) und seiner Fortschreibung, dem Übersichtsheft des Regelwerkes Küstenschutz Mecklenburg-Vorpommern (2012) enthalten, in dem das notwendige Schutzniveau für das Land Mecklenburg-Vorpommern, nämlich der Schutz vor Sturmfluten in Höhe des Bemessungshochwasserstandes, festgeschrieben ist. Das geplante Vorhaben dient dazu, das gegenwärtig vorhandene Gefährdungspotential zu beseitigen. Das Bemessungshochwasser (BHW) für die Sturmflutschutzanlage ist mit 2,90 m ü. NHN ab Bereich des höhenmäßig ausreichend vorhandenen Geländes (Richtung Ostsee) und bis 3,10 m ü. NHN am Peenestrom festgelegt. Der Neubau der Sturmflutschutzanlage ist als Riegeldeich auf einer Gesamtlänge von 1.800 m entlang der Ortschaft Karlshagen vorgesehen. Die Sturmflutschutzanlage besteht im Wesentlichem aus einem Deichkörper und einer Stahlspundwand. Je nach örtlichen Gegebenheiten sowie definierten Seegangparametern variiert die Dimensionierung und Ausstattung des Deiches hinsichtlich der wasserseitigen Böschungsneigung, der Kronenhöhe, des Deichunterhaltungsweges und des Entwässerungsgrabens. Die genaue Vorhabenbeschreibung ist dem Erläuterungsbericht (U 1.01) zu entnehmen. Notwendigkeit des Planfeststellungsverfahren und UVP - Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG: Gem. § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedarf die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) der Planfeststellung. Insbesondere wenn die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen gemäß § 67 Abs. 2 S. 3 WHG dem Gewässerausbau gleich. Vorliegend handelt es sich um die Errichtung eines Hochwasserschutzdeiches als Riegeldeich im Bereich der Ortslage Karlshagen, sodass die vorgenannten Regelungen Anwendung finden. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch die Ausbauplanung Betroffenen rechtsgestaltend nach § 68 Abs. 3 WHG geregelt. Als wasserwirtschaftliches Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers ist für die geplante Maßnahme gemäß § 7 i.V.m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung (UVP-Vorprüfung) vorgesehen. Im Ergebnis der vom LUNG durchgeführten allgemeinen Vorprüfung vom 25.04.2018 wurde festgestellt, dass keine UVP-Pflicht für die Ausbaumaßnahmen an den Gräben besteht. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG wurde diese Entscheidung der Öffentlichkeit durch Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger, Anlage zum Amtsblatt Nr. 22 vom 04.06.2018 sowie durch Veröffentlichung im Amtsblatt „Usedomer Norden“ Nr. 06 vom 20.06.2018 bekannt gemacht. Für den Bau des Riegeldeiches Karlshagen und der Spundwand sind Rodungen erforderlich. Daraus ergibt sich die UVP-Pflicht des Vorhabens (s. nachfolgend). Details wegen der durchzuführenden Umeltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben "Riegeldeich Karlshagen": Der Bau des Riegeldeiches Karlshagen sowie der Spundwand zieht Rodungen nach sich (Umwandlung von Wald i. s. d. § 15 LWaldG M-V). Auch für den in engem räumlichen Zusammenhang mit dem Deichbau stehenden B-Plan Nr. 10 „Gesundheitspark Peenemünde-Karlshagen“ werden Rodungen notwendig. Für Vorhaben derselben Art, die in engen räumlichen Zusammenhang stehen, sind die Kumulationsregelungen des § 10 Abs. 1 und 4 i. V. m. Nr. 17.2.1 Anlage 1 UVPG anzuwenden. Durch baubedingte Eingriffe infolge des Deichbaus einschl. der Errichtung der Spundwand werden Waldumwandlungen in einem Umfang von 6,0 ha vorgenommen. Das kumulativ zu betrachtende Vorhaben B-Plan Nr. 10 führt zu Waldumwandlungen von 5,1 ha. Da der Schwellwert von 10 ha gemäß Anlage 1 Nr. 17.2.1 UVPG überschritten wird, ist für die Waldumwandlung der kumulierenden Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Wasserbuch Hamburg

Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. In das jeweilige Wasserbuch sind nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) insbesondere einzutragen: - Erlaubnisse und Bewilligungen - alte Rechte und Befugnisse - Wasserschutzgebiete - Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete - Entscheidungen über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz In die Wasserbücher werden die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser eingetragen. Die Eintragungen beinhalten die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Der Datenbestand ist nicht tagesaktuell. Das Wasserbuch dient dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und diejenigen Urkunden auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist deshalb jedem gestattet. Entsprechend der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft gibt es in Hamburg zwei Dienststellen, die separat für ihren Zuständigkeitsbereich das Wasserbuch führen und dort Eintragungen ganz bestimmter Rechtsverhältnisse vornehmen. Die Wasserbücher dieser Dienststellen haben folgende Inhalte: * Wasserbuch der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA/W2) Die Abteilung Abwasserwirtschaft (W2) der BUKEA, führt das Wasserbuch für Erlaubnisse nach § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser in Gewässer bzw. für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für folgende Gewässer: Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete, Elbe sowie alle Hafengewässer, Este, Dove-Elbe unterhalb der Tatenberger Schleuse, Untere Bille und ihre Kanäle, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal sowie Schiffsgraben. Die Stammdaten aller Erlaubnisse sind vollständig in einer Datenbank erfasst; seit etwa Ende 1999 werden die kompletten Wasserbuchblatt-Inhalte von Neueintragungen und von Änderungen parallel in dieser Datenbank geführt. Das Wasserbuch enthält Daten über: - das Grundwasser (Ausnahme: Neuwerk), - Gewässer II. Ordnung (Ausnahme: Neuwerk) sowie - Gewässer I. Ordnung (Ausnahmen: Neuwerk/ Elbe/ Hafengewässer/ Erlaubnisse zum Einleiten oder Entnehmen nach § 8 WHG), - Regelungen über die Unterhaltung und den Ausbau oberirdischer Gewässer sowie - Regelungen und Entscheidungen über das Errichten und Verändern von staatlichen Hochwasserschutzanlagen und die Zulassung von Rohrleitungen in Deichen und Dämmen. * Wasserbuch der Hamburg Port Authority (HPA) Das Wasserbuch der HPA/213 - beinhaltet u.a. wasserrechtliche Genehmigungen über die Nutzung und den Ausbau der Gewässer Elbe, Hafengewässer, Este, Alten Süderelbe, Überschwemmungsgebiete der Elbe und Vorland der Alten Süderelbe sowie deichrechtliche Genehmigungen für die privaten Hochwasserschutzanlagen (Polder) und Nutzungen auf Neuwerk.

Wasserbuch anlagenbezogen

Verantwortlich für die Eintragungen ins Wasserbuch und das Erteilen von Auskünften sind die unteren Wasserbehörden. Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte) Verantwortlich für die Eintragungen ins Wasserbuch und das Erteilen von Auskünften sind die unteren Wasserbehörden. Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte)

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