Achtung: Dieser Datensatz ist veraltet und wird seit #02.2025# nicht mehr aktualisiert. Gemäß Hamburger Transparenzgesetz wird er für 10 Jahre vorgehalten und im Anschluss gelöscht. Die Daten sind zukünftig unter dem Datensatznamen „#Wasserbuch Hamburg#“ zu finden. Die ca. 30.000 eingetragenen Wasserrechte beinhalten die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser. Folgende Kategorien von Nutzungsrechten werden geführt: Grundwasser: - Absenken und sonstige Nutzung - Einleiten ins Grundwasser - Energiegewinnung - Entnahme aus Grundwasser Oberflächengewässer: - Anlage an/in/über Gewässern - Ausbau/Unterhaltung - Einleiten in Oberflächengewässer - Entnahme aus Oberflächengewässer - Hochwasserschutz - Stauen - Sonstige Nutzungen Die Eintragung der Wasserrechte erfolgt im Wasserbuch, das nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) zu führen ist. Das Wasserbuch wird vom Amt für Umweltschutz geführt und beinhaltet die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Ein kompletter Vorgang im Wasserbuch besteht aus einer digitalen, stichwortartigen Kurzbeschreibung des Nutzungsrechtes, die durch eine digitale Akte ergänzt wird, die eine Kopie des Bescheides oder der sonstigen Schriftstücke enthält, durch die das Nutzungsrecht begründet wird. Die Akten der Wasserrechte können im Amt für Umweltschutz eingesehen werden. Die Daten werden als WFS-Downloaddienst und als WMS-Darstellungsdienst bereitgestellt.
Wasserrechtliche Entscheidungen zur Gewässerbenutzung.
Die RWE Generation SE plant den Umbau der Gasstation Emlichheim. Dabei handelt es sich um eine Gasdruckregel- und Messanlage (GDRM-Anlage) der Erdgasleitung L 7500, die das Gaskraftwerk Emsland versorgt. Die bestehende Anlage befindet sich in Emlichheim im Landkreis Grafschaft Bentheim in Niedersachsen. Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die Änderung eines Vorhabens, für das keine UVP durchgeführt wurde, eine Vorprüfung durchzuführen, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1 eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind. Das Vorhaben stellt eine Änderung der Gasleitung dar und wird in Anlage 1 UVPG unter Punkt 19.2.4 „Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werkgeländes nicht überschreiten, mit einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm eingeordnet. Es ist eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Weiterhin ist für die geplante Wasserhaltung gemäß Punkt 13.3.3 der Anlage 1 UVPG „Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 5.000 m³ bis weniger als 100.000 m³, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind“ ebenfalls eine strandortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls notwendig. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im Prüfvermerk (siehe Download-Dokument) eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Als Reaktion auf den Ukraine-Krieg und die Abhängigkeit Deutschlands von russischen Erdgaslieferungen hat die Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG, Niederlassung Wilhelmshaven (NPorts), Pazifik 1, 26388 Wilhelmshaven die Ertüchtigung der Umschlaganlage Voslapper Groden (UVG-Brücke) nebst Vertiefung des Zufahrtsbereiches und der Liegewanne zum Betrieb eines schwimmenden LNG-Terminals beantragt. Dort soll zukünftig eine Floating Storage Regasification Unit (FSRU), also eine stationäre schwimmende Anlage in Form eines Produktionsschiffes zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas festmachen. Das Vorhaben besteht aus drei wesentlichen Maßnahmen: • Maßnahme 1: Errichtung und Betrieb eines Anlegerkopfes • Maßnahme 2: Vertiefung des Zufahrtsbereiches • Maßnahme 3: Vertiefung der bestehenden Liegewanne Der neue Anlegerkopf soll seeseitig vor dem bestehenden Anleger 1 der UVG-Brücke errichtet werden. Die neue Anlegerinfrastruktur beinhaltet im Wesentlichen eine Umschlags- bzw. Verladeplattform, Vertäu- und Fenderdalben, Laufstege, Zugangsstege und eine Zugangsbrücke sowie sonstige Anlegeranbauten. Für das Festmachen der FSRU muss die vorhandene Liegewanne auf eine Tiefe von NHN -16,0 m ausgebaggert werden. Geplant ist außerdem, den insgesamt 70 ha großen Zufahrtsbereich zwischen bestehender Fahrrinne und dem Anlegerkopf auf einer Fläche von 41,2 ha zu vertiefen. Das im Rahmen der Maßnahme anfallende Baggergut soll auf einer Klappstelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung eingebracht werden. NPorts hat für das Vorhaben mit Schreiben vom 25.04.2022 in Gestalt der Revisionsfassung vom 07.07.2022 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß den §§ 68 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einschließlich §§ 83, 57 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) i. V. m. den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und den §§ 6, 7 und 10 des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG) beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Standort Oldenburg, Im Dreieck 12, 26127 Oldenburg, beantragt. Für die Einbringung des Baggerguts in das Küstengewässer wurde zugleich ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gestellt. Für die Zulassung des Gewässerausbaus und von Gewässerbenutzungen, die für die FSRU am Standort Voslapper Groden erforderlich sind, ist das LNG-Beschleunigungsgesetz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des LNGG anzuwenden. Da eine beschleunigte Zulassung des beantragten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden, hat die Planfeststellungsbehörde in diesem Planfeststellungsverfahren das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gemäß § 4 Abs. 1 LNGG nicht anzuwenden. Den Planfeststellungsbeschluss vom 04.10.2022 einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung, den Antrag und die konsolidierten Planunterlagen, die Gründe für die Gewährung der Ausnahme vom UVPG sowie den Text der gemeinsamen ortsüblichen Bekanntmachung der Stadt Wilhelmshaven sowie der Gemeinden Butjadingen und Wangerland über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses finden Sie nachstehend.
Ausgangslage: Wasservoegel bewohnen einen Lebensraum, der sich unter dem Einfluss des Menschen stark veraendert hat und weiter veraendert (Verbauungen, Folgen der Eutrophierung, zunehmende Praesenz des Menschen etc.). Ziel: Herausfinden, welche Anpassungen den versch. Arten erfolgreiches Brueten in ihrer angestammten Umgebung ermoeglichen, welche Faehigkeiten sie haben, sich veraenderten Bedingungen anzupassen und wie gut sie sich in der zwischenartlichen Konkurrenz durchzusetzen vermoegen. Damit sollen jene Grundlagen erarbeitet werden, welche geeignetes Handeln im Sinne des Artenschutzes ermoeglichen. Methode: Langfristig angelegte beschreibende und experimentelle Untersuchungen an Individuen von Populationen verschiedener Arten unter Einbezug des Fortpflanzungserfolges und der Entwicklung ihrer Bestaende an 4 bernischen Kleinseen. Bisher wurden Haubentaucher, Blaess- und Teichhuehner in die Untersuchung einbezogen. Bearbeitende oder in Bearbeitung stehende Themen: Verhalten und Bruterfolg der Haubentaucher bei starker Nutzung eines Gewaessers durch Wanderer, Fischer und Bootsfahrer. Anpassungen und Anpassungsfaehigkeit der Haubentaucher. Anpassungsfaehigkeit von Blaess- und Teichhuhnkueken an veraenderte Bedingungen.
Zielsetzung: Die Maßnahmen und Eingriffe, die im Rahmen der Realisierung eines fischereilichen Managementplanes zur Durchführung kommen, müssen in ihrer Wirkungsweise überprüft werden. Zu diesem Zwecke ist ein Monitoring unerlässlich. Die Ziele eines solchen Monitorings sind: - Semiquantitative/qualitative Bestandserhebung: CPUE (catch per unit effort) - Fänge mittels Kiemennetzen unterschiedlicher Maschenweiten (10, 15, 18, 20, 24, 30 mm); 1 x pro Monat (April - Oktober) in der Bucht der Biologischen Station und im freien See. Elektrobefischung (4 x pro Jahr) an ausgewählten Punkten im Schilfgürtel (in Übereinstimmung mit jenen aus der vorangegangenen Managementstudie). - Ringwadenbefischung (Methodenabstimmung mit Echolotung). - Erfassen der Populationsstruktur: Vermessen der Fische, Altersbestimmung, Gonadenanalyse. - Trophische Einmischung: Nahrungsanalysen; Erfassen der planktischen und benthischen Nährtiere. - Quantitative Erfassung des Fischbestandes mittels Echolotung. Zwischenergebnisse: Die Dichte der Freilandtermine erlaubte für die meisten Arten eine Analyse der Fortpflanzungsstrategie, der Populationsentwicklung im Jahresverlauf und eine Unterscheidung verschiedener Altersklassen. So weisen die Längenverteilungen der YOY (young of the year) den Zander und Flussbarsch als 'single spawner/Einmallaicher mit einer vergleichsweise kurzen Laichzeit aus, während Laube, Blaubandbärbling und Sonnenbarsch 'multiple spawner/Mehrfachlaicher sind, d.h. mehrmals und über einen längeren Zeitraum ablaichen. Die Dauer der Laichzeit von Rotauge, Rotfeder und Güster liegt dazwischen. Für Rotauge und Rotfeder konnten markante Wachstumsunterschiede zwischen den verschiedenen Untersuchungsjahren aufgezeigt werden. Zur Beurteilung der trophischen Einnischung der Fischarten des Schilfgürtels wurden detaillierte Nahrungsanalysen von Sonnenbarsch, Blaubandbärbling, Flussbarsch, Rotauge und Rotfeder sowie einer geringeren Zahl von Giebel, Karpfen und Schleie durchgeführt. Die Ergebnisse deuten auf eine Überlappung der Nahrungsansprüche von Karpfen, Giebel und Schleie hin. Bei Betrachtung der Großgruppen der aufgenommenen Beutetiere scheinen Sonnenbarsch, Flussbarsch und die drei übrigen Cypriniden die gleichen Nahrungsquellen zu nutzen. Die Analyse der Beutetiere auf Artniveau offenbarte jedoch teilweise deutliche Unterschiede in der Wahl der Nahrungsgründe. Die Echolotung (Horizontalbeschallung) erfuhr ihren Ersteinsatz im Sommer 1996. Seither wird Ende August/Anfang September der Fischbestand der Freiwasserzone des Sees mit dieser Methode erhoben. Die gewonnenen Verteilungsbilder (z.B. Abb.1) lassen einen deutlichen Zusammenhang zwischen Strukturen im See (Schilfinseln, Makrophyten) und höherer Fischbiomasse erkennen. Im offenen See findet man vor allem kleinere Fische und die Fischbiomasse ist gering. Mehr und größere Fische werden in windgeschützten und/oder strukturierten Bereichen des Sees gefunden.
Mehrere Fliessgewaesser des Wiener Beckens sind massivem Nutzungsdruck in Form landwirtschaftlicher Wasserentnahmen unterworfen, sodass es insbes in Niederwasserzeiten zu kritischen Zustaenden kommt. Der beabsichtigte Rahmenplan soll Abhaengigkeiten zwischen Flussmorphologie, Hydrologie, Gewaesserguete, landwirtschaftlicher Nutzung und anderen Parametern sowie Grenzwerte der Entnahme aufzeigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.
Beantragt ist die Plangenehmigung zur Errichtung einer Teichanlage (Grundwasserteich) als öffentliche Wasserfläche zu Badezwecken und die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für die damit zusammenhängenden Gewässerbenutzungen. Beabsichtigt wird hierfür der Aufschluss von Grundwasser. Der Standort des geplanten naturnahen Schwimm- und Badeteiches ist Fl.-Nr. 222 und 223, Gemarkung und Gemeinde Hebertsfelden am linken Ufer der Alt-Rott (Gew. I) in Hebertsfelden, Höhe Fluss-km 64,98 des rund 300 m nördlich verlaufenden Rottflutkanals. Es ist geplant, den Teich mit einer Wassertiefe von im Mittel ca. 2,0 m auf einer im Südosten an den Sportplatz angrenzenden Wiesenfläche als naturnahen Erdteich durch Abgrabung auf einer Fläche von ca. 40 x 18 m, mit wechselnden Böschungs-neigungen von 1 : 1,5 bis 1 : 5 herzustellen. Künstliche Vorrichtungen zum ziel- und zweckgerichteten Entnehmen und Ableiten von Grundwasser sowie zum Absenken und Aufstauen des Teichwasserspiegels sind nicht vorgesehen.
| Origin | Count |
|---|---|
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