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Gewässerbauwerke Hamburg

Bauwerke in und an Gewässern der FHH Hamburg verfügt als wassergeprägte Metropole über ein dichtes und vielfältiges System von Gewässern, das von Tideflüssen wie der Elbe über Nebenflüsse, Kanäle bis hin zu kleineren Bächen und Gräben reicht. Zur Steuerung, Nutzung und Sicherung dieser Gewässer kommt eine Vielzahl technischer Anlagen – die sogenannten Gewässerbauwerke – zum Einsatz. Zu den wichtigsten Gewässerbauwerken in Hamburg zählen unter anderem Schleusen, Wehre, Sperrwerke, Pumpwerke, Fischaufstiegsanlagen sowie Durchlässe und Stauanlagen. Diese Bauwerke erfüllen unterschiedliche Funktionen, die eng miteinander verzahnt sind: Hochwasserschutz: Insbesondere entlang der Elbe und ihrer Nebenflüsse sichern Sperrwerke und Deichanlagen die Stadt vor Sturmfluten und steigenden Wasserständen. Wasserstandsregelung: Wehre und Schleusen stabilisieren Wasserstände in Binnengewässern und Kanalsystemen und ermöglichen eine kontrollierte Ableitung von Niederschlagswasser. Entwässerung und Regenwassermanagement: Pumpwerke und steuerbare Bauwerke gewährleisten den Abfluss von Oberflächenwasser, insbesondere in tiefer liegenden Stadtteilen. Schifffahrt und Nutzung: Schleusen in Fleeten und Kanälen ermöglichen die Durchgängigkeit für Boote und unterstützen die historische sowie aktuelle Nutzung der Wasserwege. Ökologische Funktionen: Moderne Bauwerke integrieren zunehmend Maßnahmen zur ökologischen Durchgängigkeit, etwa durch Fischaufstiegsanlagen oder naturnahe Umgestaltungen. Hamburg steht dabei vor besonderen Herausforderungen: Neben dem Einfluss der Gezeiten erfordern Klimawandel, Starkregenereignisse und steigende Meeresspiegel eine kontinuierliche Anpassung und Modernisierung der Gewässerinfrastruktur. Die Planung, der Betrieb und die Unterhaltung der Gewässerbauwerke erfolgen im Rahmen eines integrierten Gewässermanagements. Ziel ist es, technische Sicherheit, urbane Nutzung und ökologische Anforderungen in Einklang zu bringen und so die nachhaltige Entwicklung der Stadtlandschaft zu gewährleisten.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen §   1 Zweck §   2 Anwendungsbereich §   3 Begriffsbestimmungen §   4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums §   5 Allgemeine Sorgfaltspflichten Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen §   6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung §   6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen §   7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten §   8 Erlaubnis, Bewilligung §   9 Benutzungen §  10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung §  11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren §  11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen §  11b Projektmanager §  11c Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben §  12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen §  13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung §  13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission §  13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister §  14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung §  15 Gehobene Erlaubnis §  16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche §  17 Zulassung vorzeitigen Beginns §  18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung §  19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne §  20 Alte Rechte und alte Befugnisse §  21 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse §  22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen §  23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung §  24 Erleichterungen für EMAS-Standorte Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer §  25 Gemeingebrauch §  26 Eigentümer- und Anliegergebrauch §  27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer §  28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer §  29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele §  30 Abweichende Bewirtschaftungsziele §  31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen §  32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer §  33 Mindestwasserführung §  34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer §  35 Wasserkraftnutzung §  36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern §  37 Wasserabfluss §  38 Gewässerrandstreifen §  38a Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern §  39 Gewässerunterhaltung §  40 Träger der Unterhaltungslast §  41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung §  42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern §  43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern §  44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer §  45 Reinhaltung von Küstengewässern Abschnitt 3a Bewirtschaftung von Meeresgewässern §  45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer §  45b Zustand der Meeresgewässer §  45c Anfangsbewertung §  45d Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer §  45e Festlegung von Zielen §  45f Überwachungsprogramme §  45g Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen §  45h Maßnahmenprogramme §  45i Beteiligung der Öffentlichkeit §  45j Überprüfung und Aktualisierung §  45k Koordinierung §  45l Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers §  46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers §  47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser §  48 Reinhaltung des Grundwassers §  49 Erdaufschlüsse Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz §  50 Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen §  51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten §  52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten §  53 Heilquellenschutz Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung §  54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung §  55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung §  56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung §  57 Einleiten von Abwasser in Gewässer §  58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen §  59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen §  60 Abwasseranlagen §  61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen §  62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen §  62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen §  63 Eignungsfeststellung Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte §  64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten §  65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten §  66 Weitere anwendbare Vorschriften Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten §  67 Grundsatz, Begriffsbestimmung §  68 Planfeststellung, Plangenehmigung §  69 Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn §  70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren §  70a Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz §  71 Enteignungsrechtliche Regelungen §  71a Vorzeitige Besitzeinweisung Abschnitt 6 Hochwasserschutz §  72 Hochwasser §  73 Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete §  74 Gefahrenkarten und Risikokarten §  75 Risikomanagementpläne §  76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern §  77 Rückhalteflächen, Bevorratung §  78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete §  78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete §  78b Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten §  78c Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten §  78d Hochwasserentstehungsgebiete §  79 Information und aktive Beteiligung §  80 Koordinierung §  81 Vermittlung durch die Bundesregierung Abschnitt 7 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation §  82 Maßnahmenprogramm §  83 Bewirtschaftungsplan §  84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne §  85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen §  86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen §  87 Wasserbuch §  88 Informationsbeschaffung und -übermittlung Abschnitt 8 Haftung für Gewässerveränderungen §  89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit §  90 Sanierung von Gewässerschäden Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen §  91 Gewässerkundliche Maßnahmen §  92 Veränderung oberirdischer Gewässer §  93 Durchleitung von Wasser und Abwasser §  94 Mitbenutzung von Anlagen §  95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht §  96 Art und Umfang von Entschädigungspflichten §  97 Entschädigungspflichtige Person §  98 Entschädigungsverfahren §  99 Ausgleich §  99a Vorkaufsrecht Kapitel 5 Gewässeraufsicht § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht § 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht § 102 Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung Kapitel 6 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen § 103 Bußgeldvorschriften § 104 Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen § 104a Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser § 105 Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen § 106 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen § 107 Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen § 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Anlage 1 (zu § 3 Nummer 11) Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)

Bundesamt für Naturschutz: Städtische Ökosysteme in DE W-VO Art. 8 - Stand: 09/2026 (WMS)

WMS Kartendienst stellt die bundeseinheitliche Empfehlung von BMUKN und BMWSB zur Abgrenzung städtischer Ökosystemgebiete (Stadtzentren, städtische Räume und durchschnittene Ortslagen) zur Konkretisierung des Art. 8 W-VO dar. Diese Abgrenzung wurde unter Einbeziehung der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz sowie dem Deutschen Städtetag (DST) und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) entwickelt. Die rasterbasierte Abgrenzung städtischer Ökosystemgebiete inklusive der davon durchgeschnittenen Ortslagen betrachtet demnach verstärkt den verdichteten Siedlungsbereich einer Kommune. Die rasterbasierten Gebietseinheiten betrachten die „Stadtzentren“ und „städtischen Räume“ (Art. 3 Abs. 16 W-VO). Unter Ortslage ist eine im Zusammenhang bebaute Fläche mit einer Ausdehnung von mindestens etwa 10 ha oder zehn Anwesen zu verstehen (Objektart des ATKIS Basis-DLMs). Sie enthält neben den baulich geprägten Flächen (Wohnbaufläche, Industrie- und Gewerbefläche, Fläche gemischter Nutzung, Fläche besonderer funktionaler Prägung) auch die dazu in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehenden Flächen des Verkehrs, der Gewässer sowie derjenigen Flächen, die von Bauwerken und sonstigen Einrichtungen für Erholung, Sport und Freizeit sowie von Vegetationsflächen belegt sind. Neben der Abgrenzung der städtischen Ökosystemgebiete werden auch die Gebietsgrenzen (LAU) von Kommunen sowie die für die Ausnahmemöglichkeit nach Art. 8 Abs. 1 S. 2 W-VO relevanten Daten zu Stadtzentren und städtischen Räume nach DEGURBA zur Verfügung gestellt.

ALKIS - Tatsächliche Nutzung

Hinweis: Seit Dezember 2o24 erfasst der LGV die AFIS/ALKIS/ATKIS Daten bundeseinheitlich in der AdV-Referenzversion 7.1 im AFIS-ALKIS-ATKIS-Anwendungsschemas (AAA-AS) Version 7.1.2. Bei Fragen zu inhaltlichen Veränderungen wenden Sie sich an das Funktionspostfach: geobasisdaten@gv.hamburg.de Im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®) werden alle Daten des Liegenschaftskatasters zusammengeführt und integriert gepflegt. Damit sind Daten der ehemaligen Liegenschaftskarte, des ehemaligen Liegenschaftsbuches und des Grenznachweises in ALKIS enthalten. Basis für ALKIS® ist ein von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) entwickeltes Fachkonzept zur Führung aller Basisdaten des amtlichen Vermessungswesens (siehe Verweis). Alle Bundesländer haben sich verpflichtet einen ALKIS-Grunddatenbestand nach diesem Konzept zu führen. Daneben gibt es entsprechend dem Datenmodell länderspezifische zusätzliche Daten. Dieser Datensatz enthält die ausgewählten Daten: Tatsächliche Nutzung (Siedlung, Verkehr, Vegetation, Gewässer)

Wasserrechtliche Entscheidungen zur Gewässerbenutzung (StALU WM Schwerin)

Wasserrechtliche Entscheidungen zur Gewässerbenutzung.

Christopher Schmid Wärmepumpe (> 50 kJ/s) auf dem Grundstück Flur- Nr. 1238/15 Gemarkung Gersthofen

Die erlaubte Gewässerbenutzung durch die Wärmepumpe dient zu Heiz- und Kühl-zwecken. Die Heizleistung der Wärmepumpe beträgt ca. 270 kW sowie einer Kühlleistung von ca. 220 kW.

Förderung der Rohrdommel im EU-Vogelschutzgebiet Schorfheide-Chorin - Land Brandenburg

In dem Projekt "Förderung der Rohrdommel im EU-Vogelschutzgebiet Schorfheide-Chorin" mit der Rohrdommel als Wappenvogel wurden für das EU-LIFE-Projekt im Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin Konzepte für die Nutzung und Pflege der brandenburgischen Gewässer erarbeitet. In zehn Teilgebieten wurden die Rohrdommel und Röhrichtbrüterbestände, sowie die Amphibien und Fische, die Röhrichtstruktur sowie die Wasserstände und ¿qualität erfasst. Darauf aufbauend wurden geeignete Managementmaßnahmen erarbeitet und umgesetzt. Wesentliche Projektziele waren hierbei: - Rückgewinnung, Erhalt und Verbesserung von Schilfröhrichten als Lebensraum für die Rohrdommel, - Schutz der Schilfröhrichte vor negativen menschlichen Einflüssen, - Positive Auswirkungen auf viele gefährdete Feuchtgebietstypen und den gesamten Landschaftswasserhaushalt des Gebietes.

Bufo bufo (Linnaeus, 1758) Erdkröte Amphibien Ungefährdet

In allen Landschaften Deutschlands kommt die Erdkröte flächendeckend, wenn auch mit unterschiedlicher Häufigkeit, vor. Entsprechend der Vielfalt der von ihr bewohnten Großlandschaften sind auch die in den einzelnen Bundesländern bewohnten Lebensräume sehr unterschiedlich. In Deutschland kommt die Erdkröte von Meerespiegelhöhe bis auf 1.720 m ü. NHN vor. Sie ist neben dem Grasfrosch die häufigste Amphibienart Deutschlands (Kriterienklasse „sehr häufig“). Die TK25-Q Rasterfrequenz (Zeitraum 2000 – 2018) beträgt 72,15 %. Die scheinbare Abnahme der Anzahl besetzter Raster im Zeitraum 2000 bis 2018 ist ein typisches Phänomen bei der Erfassung sehr häufiger und weit verbreiteter Arten (vgl. Geiger et al. 2016). Von etlichen der unbesetzten Rasterfelder liegen Nachweise z. B. aus Protokollen von Amphibienschutz-Zaunanlagen vor. Teilweise befinden sich darunter auch große Populationen, diese Daten werden durch die Betreuer und Betreuerinnen der Amphibienschutzanlagen jedoch häufig nicht in den relevanten Datenbanken hinterlegt, sodass Meldedefizite entstehen. Die Bestandstrends sind nicht leicht abschätzbar. Sicher hat sich die Beseitigung vieler stehender Kleingewässer (vor ca. 1980) stark negativ ausgewirkt. Die dadurch verursachten Rückgänge wurden durch das Neuanlegen von Abgrabungen, Fischteichen, Gartenteichen sowie von Kleingewässern im Rahmen von Naturschutzprogrammen der Länder nur teilweise kompensiert. Der langfristige Trend wird deshalb als „mäßiger Rückgang“ eingeschätzt. Grundlage für die Beurteilung des kurzfristigen Bestandstrends bilden Zählungen an Amphibienschutzanlagen (insbesondere an stark befahrenen Straßen) und langjährige Beobachtungen von Experten und Expertinnen. Auch wenn lokal festgestellte zeitweilig starke Rückgänge als Ausdruck der arttypischen Fluktuationen interpretiert werden und unberücksichtigt bleiben, ist über die vergangenen 20 Jahre eine mäßige Abnahme erkennbar. Insgesamt ergibt sich die Rote-Liste-Kategorie „Ungefährdet“. Der kurzfristige Bestandstrend wurde von zuvor „stabil“ (ehemals als „gleich bleibend“ bezeichnet) in die Kriterienklasse „mäßige Abnahme“ hochgestuft. Die Rote-Liste-Kategorie „Ungefährdet“ ändert sich dadurch nicht. Die Erdkröte ist regional gefährdet durch: Verluste durch den Straßenverkehr, verstärkt durch Straßenausbau und zunehmenden Verkehr, auch auf Nebenstrecken. Dadurch wird zudem eine Trennung von Teillebensräumen bewirkt, die zur Fragmentierung und Isolation der Vorkommen beitragen; Beseitigung von Gewässern und Eintrag von Pestiziden und Düngemitteln in die Laichgewässer; Intensivierung der Nutzung und großflächige Monotonisierung der forst- und landwirtschaftlichen Flächen, beispielsweise durch Nadelwaldmonokulturen, vor allem in Mittelgebirgen bis hin zu Hoch- und Kammlagen, oder die Beseitigung von Hecken- und Saumstrukturen in den Ackerlandschaften. Notwendige Maßnahmen für den Schutz der Erdkröte sind: Amphibienschutzmaßnahmen an Straßen und Maßnahmen gegen die Landschaftszerschneidung, die der Sicherung der saisonalen Erdkrötenwanderung und dem Erhalt der Jahreslebensräume dienen; bei fest verbauten Querungshilfen müssen die Unterhaltungspflichtigen neben den jährlichen Reinigungsarbeiten auch kontrollieren, ob die technischen Voraussetzungen für die ökologische Funktion (Reck et al. 2019) gegeben sind. Dazu gehören Zustand und Dichtigkeit der Leit- und Sperreinrichtungen, der Zustand des Bodensubstrates, das Beseitigen neu erkannter Barrieren, z. B. Ausspülungen, an Leit- und Sperreinrichtungen und im Umfeld der Schutzanlagen. Die Anforderungen und Aufgaben werden im „Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen“ detailliert beschrieben (FGSV 2008). Eine überarbeitete Fassung dieses Regelwerks, welche die Inhalte des „Merkblatts zum Amphibienschutz an Straßen“ (BMVBS 2000) integriert und aktualisiert, steht kurz vor der Veröffentlichung.

Bundesamt für Naturschutz: Städtische Ökosysteme in DE (W-VO Art. 8) - Stand: 09/2026 (WFS)

WFS Kartendienst stellt die bundeseinheitliche Empfehlung von BMUKN und BMWSB zur Abgrenzung städtischer Ökosystemgebiete (Stadtzentren, städtische Räume und durchschnittene Ortslagen) zur Konkretisierung des Art. 8 W-VO dar. Diese Abgrenzung wurde unter Einbeziehung der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz sowie dem Deutschen Städtetag (DST) und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) entwickelt. Die rasterbasierte Abgrenzung städtischer Ökosystemgebiete inklusive der davon durchgeschnittenen Ortslagen betrachtet demnach verstärkt den verdichteten Siedlungsbereich einer Kommune. Die rasterbasierten Gebietseinheiten betrachten die „Stadtzentren“ und „städtischen Räume“ (Art. 3 Abs. 16 W-VO). Unter Ortslage ist eine im Zusammenhang bebaute Fläche mit einer Ausdehnung von mindestens etwa 10 ha oder zehn Anwesen zu verstehen (Objektart des ATKIS Basis-DLMs). Sie enthält neben den baulich geprägten Flächen (Wohnbaufläche, Industrie- und Gewerbefläche, Fläche gemischter Nutzung, Fläche besonderer funktionaler Prägung) auch die dazu in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehenden Flächen des Verkehrs, der Gewässer sowie derjenigen Flächen, die von Bauwerken und sonstigen Einrichtungen für Erholung, Sport und Freizeit sowie von Vegetationsflächen belegt sind. Neben der Abgrenzung der städtischen Ökosystemgebiete werden auch die Gebietsgrenzen (LAU) von Kommunen sowie die für die Ausnahmemöglichkeit nach Art. 8 Abs. 1 S. 2 W-VO relevanten Daten zu Stadtzentren und städtischen Räume nach DEGURBA zur Verfügung gestellt.

Fließgewässer

Das Thema wurde durch das Umweltamt der Landeshauptstadt Dresden erarbeitet und wird jährlich aktualisiert. Es ist Daten- und Kartengrundlage zu Lage und Namen aller Fließgewässer im Sinne des Sächsischen Wassergesetzes in Dresden außer der Bundeswasserstraße Elbe. Bei Bebauungsvorhaben und sonstigen Nutzungen im Bereich der Gewässer sind die rechtlichen Bestimmungen zu beachten und die Untere Wasserbehörde einzubeziehen. Hinweis: Es sind nur Gewässer/Gewässerabschnitte innerhalb von Dresden dargestellt. Wenn auch Gewässerabschnitte außerhalb von Dresden benötigt werden, muss die Themengruppe Gewässernetz verwendet werden. Dieser Datensatz kann gemäß den Nutzungsbestimmungen Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (http://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) genutzt werden. Eine Haftung für die Richtigkeit der Daten wird nicht übernommen, insbesondere übernimmt die Landeshauptstadt Dresden keine Haftung für mittels dieser Daten erhobene oder berechnete Ergebnisse Dritter.

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