Microplastics are widely distributed in aquatic and terrestrial environments, but up tonow less is known about (eco)toxicological impacts under realistic conditions. Researchso far has focused mainly on impacts on organisms by fresh, single-origin plasticfragments or beads. However, plastics found in the environment are complex incomposition, this means different polymer types and sources, with and withoutadditives and in all stages of age, and therefore, in a more or less advanced stage ofdegradation. For oxidized degradation products that might be released from plasticmaterials during aging, there is a lack of information on potentially adverse effects onaquatic biota. The latter is of particular interest as oxidized degradation products mightbecome more water soluble due to higher polarity and are more bioavailable, therefore.The present study focused on plastic leachates of polystyrene (PS) and polylactic acid(PLA), which were derived from alternating stress by hydrolysis and ultraviolet (UV)radiation-representing a realistic scenario in the environment. Test specimens of PS,PLA, or a PLA/PS layer (each 50%) were alternately exposed to UV radiation for 5 daysfollowed by hydrolysis for 2 days, for several weeks alternating. Ecotoxicological effectsof the storage water (artificial freshwater) of the test specimens and additionally, in asecond experimental setup, the effects of five potential polymer degradation productswere detected by 72 h algae growth inhibition tests withDesmodesmus subspicatus.Results clearly indicate inhibitory effects on algae growth by contaminants in thestorage water of stressed plastics with increasing growth inhibition of proceedinghydrolysis and UV stress times. Different polymers caused variable inhibitions of algaegrowth with stronger inhibitions by PS and less effects by PLA and the mixed layer ofboth. Moreover, not microplastic particles but the resulting dissolved degradationproducts after aging caused theecotoxicological effectsââą Ìwith strong effects by theoxidized degradation products. The existing data highlight the relevance of plastic agingas a framework for microplastic ecotoxicity evaluation and allow a proof of concept. © 2023 The Authors.
Ein bedeutendes Themenfeld des Bodenschutzes ist der Umgang mit Schadstoffen in Böden. Schadstoffe sind giftig (akut toxisch, chronisch toxisch und/oder krebserregend) und können auf verschiedene Weise schädlich für die Umwelt wirken. So können sie neben der direkten Schädigung der Bodenlebewesen in Gewässer gelangen und die dortigen Lebewesen schädigen oder in das für die Trinkwassergewinnung verwendete Rohwasser gelangen. Sie können direkt auf Menschen einwirken über die Luft (gasförmig oder staubgebunden) oder über die orale Aufnahme z.B. durch das spielende Kind. Indirekt können Schadstoffe auch von Pflanzen aufgenommen und in den verzehrfähigen Pflanzenteilen angereichert werden oder zu einer Belastung von Futtermitteln führen, die wiederum eine Belastung tierischer Lebensmittel zur Folge haben, siehe LANUV-Info 13 über "Ursachen – Wirkungen – Bewertung – Handlungsempfehlungen". Mögliche Wirkungspfade einer Schadstoffbelastung im Boden, Abbildung: LANUV NRW In den Boden gelangen Schadstoffe auf unterschiedlichem Wege: Unfälle oder zurückliegende aus heutiger Sicht unsachgemäße industrielle/gewerbliche Praxis haben vielerorts zum Eintrag von bodengefährdenden Stoffen geführt. Schadstoffe aus der Luft kommen über Deposition (Staub, Regen) auf die Bodenoberfläche. Schadstoffe in Gewässern und deren Sedimenten gelangen bei Hochwasserereignissen auf Überschwemmungsflächen. Schadstoffe in Klärschlämmen, Komposten, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln werden in landwirtschaftlich genutzte Böden eingetragen. Natürliche Gesteine mit hohen Schwermetallgehalten können in Einzelfällen direkt an der Erdoberfläche vorkommen und dort flächenhaft schädliche Bodenveränderungen bedingen. Schadstoffe und deren Herkunft Giftige Wirkungen sind für eine Vielzahl von Stoffen bekannt. Organische Schadstoffe Persistente organische Schadstoffe („Persistent Organic Pollutants“ = POPs) sind aufgrund ihrer Langlebigkeit, Giftigkeit und ihrer weltweiten Verbreitung sehr umweltrelevant. POPs sind chemische Verbindungen, die in der Umwelt nur langsam abgebaut werden. Sie verbleiben nach ihrer Freisetzung in der Umwelt und reichern sich in der Nahrungskette an. Damit können sie ihre schädigende Wirkung auf Ökosysteme und Mensch langfristig entfalten. Einige POPs weisen eine hohe Toxizität (=Giftigkeit) auf. Da sie auch weiträumig transportiert werden, können sie selbst in entlegenen Gebieten zu einer Belastung führen. Zu den POPs gehören Chemikalien, die zum Zwecke einer bestimmten Anwendung hergestellt wurden (z. B. PCB) aber auch solche, die unbeabsichtigt bei Verbrennungs- oder anderen thermischen Prozessen entstehen (z. B. Dioxine und Furane). Die wichtigsten Verbindungen sind: PAK (Polyzyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe; insgesamt über 100 Verbindungen) stammen vor allem aus unvollständiger Verbrennung z.B. in Kraftwerken, Kokereien, im Verkehr aber auch beim Kaminfeuer. Außerdem kommen PAK in Stein- und Braunkohle vor. PCB (Polychlorierte Biphenyle) wie auch PCDD/PCDF (Dioxine und Furane) entstehen bei jeder nicht vollständigen Verbrennung in Gegenwart von Chlorverbindungen. Größte Quelle war noch in den 90er Jahren die Energiewirtschaft, deren Emission aber heutzutage vernachlässigbar ist, da Filteranlagen für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte sorgen. PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen; mehr als 1.000 Verbindungen) sind künstlich hergestellte Substanzen, die seit den 70er Jahren in einer Vielzahl von Produkten v.a. zur Oberflächenbeschichtung (Dächer, Textilien, Verpackungen) sowie als Schaummittel für Feuerlöschschäume eingesetzt wurden. Weitergehende Informatioen erhalten Sie unter Gefahrstoff PFAS . Arzneimittel können auch in Böden gelangen und im Boden unerwünschte Wirkungen wie z.B. die Bildung von Resistenzen entfalten. Zum Eintrag von Arzneimitteln und deren Verhalten und Verbleib in der Umwelt ist 2007 der LANUV-Fachbericht 2 erschienen. Anorganische Schadstoffe Unter Anorganischen Schadstoffen versteht man vor allem Schwermetalle wie Arsen, Cadmium, Blei, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Zink. Sie sind natürliche Bestandteile der Erdkruste, werden aber auch durch Aktivitäten des Menschen in die Umwelt eingetragen. So werden Metalle insbesondere bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe sowie bei ihrer Herstellung (Verhüttung) und Verarbeitung in großen Mengen freigesetzt. Weitere wichtige Emissionsquellen sind Müllverbrennungsanlagen, die Zementindustrie, die Glasindustrie und der Kraftfahrzeugverkehr. Metalle sind in der Umwelt langlebig und werden ständig weiterverbreitet. Sie wirken in bestimmten Konzentrationen toxisch (= giftig) und können die Bodenfunktionen und die Qualität der darauf wachsenden Pflanzen beeinträchtigen. So können sie sich auch in Nahrungs- und Futterpflanzen anreichern und gelangen damit in die Nahrung des Menschen. Bewertung Von schadstoffbelasteten Böden können Wirkungen auf andere Umweltmedien und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen ausgehen. Die Bewertung einer gemessenen Schadstoffkonzentration im Boden hängt von der Nutzung der Böden und dem damit verbundenen Aufnahmepfad ab. Es werden folgende Aufnahmepfade unterschieden: der Direktpfad (Boden zu Mensch), z.B. direkter Bodenkontakt von spielenden Kindern, der Pflanzenpfad (Boden zu Nutzpflanze), z.B. bei der Erzeugung pflanzlicher Lebensmittel oder von Tierfutter auf belasteten Böden, der Grundwasserpfad (Boden zu Grundwasser), durch Auswaschung von Schadstoffen aus dem Boden. Für alle drei Pfade und für eine Vielzahl von Schadstoffen formuliert die BBodSchV Beurteilungswerte (Vorsorgewerte, Prüfwerte, Maßnahmenwerte) bei deren Überschreitung die Gefahr der Entstehung einer schädlichen Bodenveränderung nicht mehr als ausgeräumt gelten kann. Vorsorgewerte zeigen an, ab welchen Bodenkonzentrationen die Besorgnis besteht, dass bei fortgesetzten Stoffeinträgen zukünftig Bodenkonzentrationen erreicht werden könnten, die nicht mehr unbedenklich sind. Werden Prüfwerte überschritten, ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Gefahr für das jeweilige Schutzgut auszugehen. Es sind weitere Untersuchungen erforderlich, um die Gefahren eindeutig festzustellen (und Maßnahmen zu ergreifen) oder auszuräumen (Detailuntersuchung). Prüfwerte sollen einen ausreichenden Abstand zu Vorsorgewerten (bzw. Hintergrundwerten) und einen eindeutigen Gefahrenbezug aufweisen. Die Überschreitung von Maßnahmenwerten „überspringt“ alle weiteren Prüfschritte und es sind unmittelbar Maßnahmen erforderlich. Prüf- und Maßnahmenwerte werden nach einheitlichen Ableitungsmethoden mit Bezug zur Toxikologie eines Stoffes festgelegt. Ob überhaupt gegenüber dem „Normalzustand“ erhöhte Werte vorliegen, kann mit Hilfe der statistisch abgeleiteten Hintergrundwerte überprüft werden. In der Detailuntersuchung werden neben der Abgrenzung der Belastung auch weitere Parameter berücksichtigt. So kann die Mobilität von Schadstoffen im Boden sehr unterschiedlich sein (z.B. sind Cadmium, Blei und Zink bei hohen pH-Werten fast immobil), was insbesondere für die Aufnahme durch Pflanzen relevant ist. Die Resorptionsverfügbarkeit eines Schadstoffes (Wie viel des Schadstoffes wird bei oraler Aufnahme im Verdauungstrakt überhaupt vom Körper aufgenommen?) ist bei der Betrachtung des Pfades Boden zu Mensch (Direktpfad) von Bedeutung. Eine umfassende Übersicht über die in der Detailuntersuchung abzuprüfenden Expositionsbedingungen gibt die entsprechende LABO-Arbeitshilfe . Maßnahmen Liegen in einem Boden Schadstoffkonzentrationen vor, die auch nach der Detailuntersuchung negative Wirkungen auf Bodenfunktionen erwarten lassen, liegt bodenschutzrechtlich eine "schädliche Bodenveränderung" vor. Welches die dabei relevanten Wirkungen und Gefahren sind und welches wirksame Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind, ist im Einzelfall hängt vor allem von der Bodennutzung ab. Auf Spielflächen (Pfad Boden > Mensch) sind vorrangig Maßnahmen zur Verringerung des direkten Bodenkontaktes von Kleinkindern erforderlich, wie z.B. Begrünung oder Abdeckung vegetationsfreier Flächen. Oft wird hier aber bei Prüfwertüberschreitungen unmittelbar ein Bodenaustausch vorgenommen. Auf Industrieflächen (Pfad Boden > Mensch) kommen als Maßnahmen auch ein Betretungsverbot oder die Begrünung zur Verhinderung von Verwehungen in Betracht. In Nutzgärten (Pfad Boden > Pflanze) sind vor allem Maßnahmen zur Verringerung des Schadstoffüberganges vom Boden in angebaute Nahrungspflanzen wichtig, wie z.B. Kalkung zur Verringerung der Pflanzenverfügbarkeit von Schwermetallen oder Mulchabdeckung zur Vermeidung von Verschmutzungen. Oft kann aber auch die Reduktion der Nutzfläche als einfach zu vollziehende Maßnahme ausreichen. Auf Ackerflächen (Pfad Boden > Pflanze) kann eine Anpassung der Bewirtschaftung eine sinnvolle Maßnahme darstellen wie z.B. eine Kalkung zur Anhebung des pH-Wertes, der Verzicht auf stark anreichernde Pflanzenarten (Weizen bei Cadmium) oder eine verschmutzungsarme Futterwerbung. Hierzu wurden mit dem LUA-Merkblatt 55 Handlungsempfehlungen zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei schädlichen stofflichen Bodenveränderungen in der Landwirtschaft veröffentlicht. Bei Gefährdung von Grundwasser (Pfad Boden à Grundwasser) kommen auch Einschließungsverfahren (Oberflächenabdichtung, Abdeckung, Versiegelung, vertikale Abdichtung), Immobilisierungsverfahren oder Bodenwäsche als Sicherungsmaßnahmen zum Einsatz. In der Regel werden aber sogennannte pump-and-treat Verfahren nötig, die das belastete Wasser fördern und über Filter abreinigen. Flächenhafte Belastungen erfordern großflächige Vorgaben, welche entweder durch Allgemeinverfügungen oder durch Bodenschutzgebietsverordnungen erlassen werden können.
Behandlungsgrundsätze nach N2000-LVO für LRT/Arten Violett: Vorgaben aus gebietsbezogener Anlage Ziel-LRT/ Ziel-Art alle LRT Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise Keine Handlungen, welche zu einer Nährstoffanreicherung oder zu einer Schädigung des ökologischen oder chemischen Zustandes des Grundwassers, von oberirdischen Gewässern oder von Böden führen können Keine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes, insbesondere durch Handlungen, welche eine Wasserstandssenkung oder - anhebung, eine Entwässerung, einen verstärkten Abfluss oder Anstau des Oberflächenwassers, eine zusätzliche Absenkung oder einen zusätzlichen Anstau des Grundwassers zur Folge haben können Keine Zerstörung von LRT, Baumgruppen oder Bäumen mit einem (mittleren) Brusthöhendurchmesser von mehr als 35 cm; Vorgaben der §§ 13 bis 15 sowie 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG, der §§ 21 Absatz 1 und 22 Absatz 1 NatSchG LSA sowie weitergehende Bestimmungen des Gehölzschutzes bleiben unberührt Kein Ausbringung von Düngemitteln bzw. von Pflanzenschutzmitteln entlang angrenzender oberirdischer Gewässer im Abstand von 4 m zwischen dem Rand der durch die Ausbringungstechnik bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante; bzw. im Abstand von 5 m auf stark geneigten Flächen; freigestellt ist die Kaliumdüngung bis zur Versorgungsstufe B Keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen in LRT Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Gewässerstrukturen und Standortbedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf das Wasserregime (insbesondere hinreichend hoher Wasserspiegel), auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die LRT geringerer Trophiestufen), auf den ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), auf das Lichtregime, auf die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie auf die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars in Bezug auf Ufer-, submerse und emerse Vegetation bei berufsfischereilich genutzten Gewässern: Erhalt des Uferbewuchses, insbesondere der Gehölze, Röhrichtbestände und Hochstaudenfluren, sowie von Wasser- und Schwimmblattvegetation; freigestellt ist: - das Freihalten von Schneisen im Röhricht, die bereits vor Inkrafttreten der N2000-LVO existierten - für die Berufsfischerei das Anlegen von Schneisen im Uferbewuchs, sofern keine freien Abschnitte zur Verfügung stehen, nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige Kein Betreten oder Befahren von Röhrichten Stillgewässer-Biotope Besatz nur mit gebietsheimischen Fischen Kein vorrätiges Anfüttern von Fischen Gesetzte Reusen sind an wechselnde Wasserstände anzupassen und dürfen nicht mehr als die Hälfte der Gewässerbreite überspannen in Teichwirtschaften: Bewirtschaftung nur in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der N2000-LVO bestehenden Pacht- oder Eigentumsgewässern; ansonsten nur auf Erlaubnis Kein Bau von Gebäuden im Uferbereich oder von Uferbefestigungen Kein Einsatz von Düngemitteln; freigestellt ist die Düngung mit Festmist sowie die Gründüngung zur Vorbereitung von K1-Teichen Einsatz von Bioziden nur auf tierärztliche Anordnung und unter unverzüglicher nachträglicher Anzeige an die UNB Desinfektionskalkungen mit Branntkalk von mehr als 1.000 kg/ha nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige und nur früh im Jahr direkt nach Eisaufbruch oder im Spätherbst Kein Ausbringen von Branntkalk in Rörichten keine Handlungen, die den Wasserhaushalt beeinträchtigen, insbesondere keine Wasserstandssenkung oder -anhebung, keine Entwässerung, keinen verstärkten Abfluss oder Anstau des Oberflächenwassers, die eine zusätzliche Absenkung oder einen zusätzlichen Anstau des Grundwassers zur Folge haben können kein Verbau und keine Befestigung und Begradigung von Gewässerbetten, kein Ausbringen oder Ansiedeln gebietsfremder Arten/Organismen keine Ausbringung von Düngemitteln i. S. d. DüngG bzw. von Pflanzenschutzmitteln i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1107/200914 entlang angrenzender oberirdischer Gewässer im Abstand von 4 m zwischen dem Rand der durch die Ausbringungstechnik bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante; Vorgaben zur Gewässerunterhaltung: Fließgewässer - ohne Verbau, Befestigung oder Begradigung von Gewässerbetten; Maßnahmen zur Ufersicherung sind nach Einvernehmensherstellung i. S. d. § 18 Absatz 3 möglich - ohne Durchführung von Handlungen, die den Wasserhaushalt beeinträchtigen, d. h. über die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses hinaus insbesondere eine Wasserstandssenkung oder -anhebung, eine Entwässerung, einen verstärkten Abfluss oder Anstau des Oberflächenwassers oder eine zusätzliche Absenkung oder einen zusätzlichen Anstau des Grundwassers zur Folge haben können, - grundsätzlich unter Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, einseitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-) Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist; Abweichungen sind zu dokumentieren, - ohne Räumung mittels Graben-, Scheibenrad- oder Trommelfräse, - Sohlkrautung außerhalb der Zeit vom 15. Juli bis 31. Oktober nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18 Absatz 1, - ohne Beseitigung von Höhlen- oder Horstbäumen. MMP 004 Maßnahmentabelle - Behandlungsgrundsätze N2000-LVO Seite 1 Ziel-LRT/ Ziel-Art Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Kein Verbau, Befestigung oder Begradigung von Gewässerbetten; Maßnahmen zur Ufersicherung sind nach Einvernehmensherstellung mit der zuständigen Naturschutzbehörde möglich Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, einseitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-) Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist Keine Räumung mittels Graben-, Scheibenrad- oder Trommelfräse Sohlkrautung außerhalb der Zeit vom 15. Juli bis 31. Oktober nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige an die alle LRT zuständige Naturschutzbehörde Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mähkorb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm) Entkrautung regelmäßig mit einem Mindestabstand von ca. 10 cm zum Gewässergrund Entnahme von Totholz nur, soweit eine Gefahr von Verklausung oder des Abtreibens besteht oder zur Beseitigung eines erheblichen Abflusshindernisses Fließgewässer-LRT (Grund-)Räumung außerhalb der Zeit vom 15. August bis 15. November nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige; Ausführung stromaufwärts und ohne Vertiefung der Gewässersohle Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Gewässerstrukturen und Standortbedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf das Wasserregime (insbesondere hinreichend hoher Wasserspiegel sowie für die fließenden bzw. periodisch fließenden günstige Strömungsverhältnisse), auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die LRT geringerer Trophiestufen), auf den ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), auf das Lichtregime, auf die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie auf die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars in Bezug auf Ufer-, submerse und emerse Vegetation Belassen von Uferabbrüchen, soweit der ordnungsgemäße Wasserabfluss oder bauliche Anlagen dadurch nicht beeinträchtigt werden, keine Beseitigung stehender Wurzelteller umgestürzter Bäume mit einem Abstand von weniger als 15 m in direkter Linie zur Uferkante (bzw. in linearen Gebietsteilen am Ufer) von Gewässern. Kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln Keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März Grünland-LRT (im Keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat Gebiet nur 6510 und Keine Düngung über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr im Mittel der vom 6430) jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C Kein Lagern von Düngemitteln sowie ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut Keine Nach- oder Einsaat Keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken in Offenland-LRT LRT 6430 LRT 6510 Wald in FFH- Gebieten Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Strukturen und Standortbedingungen, insbesondere in Bezug auf eine hinreichende Wasser- und Nährstoffversorgung, die Erhaltung der Oberflächenmorphologie der LRT- Standorte sowie angrenzender Biotope (Gewässer bzw. Waldsäume) Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars Mahd des LRT 6430 nur einmal jährlich und nicht vor dem 1. August Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Strukturen und Standortbedingungen in Bezug auf den Wasserhaushalt, auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die im Gebiet gegebenen LRT 6510 nährstoffarmer Standortbedingungen) Erhaltung oder Wiederherstellung von Grünlandbeständen mit niedriger bis mittlerer Wüchsigkeit, einem lebensraumtypischen Arteninventar und einem hohen Anteil krautiger Blütenpflanzen bzw. konkurrenzschwacher Arten Keine Düngung des LRT 6510 jeweils in der Ausprägung nährstoffreicher Standorte über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr ohne Düngung des LRT 6510 jeweils in der Ausprägung nährstoffreicher Standorte über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr; die verschiedenen Ausprägungen ergeben sich aus der Darstellung in den Detailkarten zum FFH-Gebiet; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kalium-Düngung bis zur Versorgungsstufe B sowie eine Kalkung nach Bedarf entsprechend einer vorherigen Bedarfsanalyse, auf dem LRT 6510 die Einhaltung einer Nutzungspause von mindestens 7 Wochen zwischen 2 Mahdnutzungen; zur Verkürzung des Mahdintervalls kann eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung erteilt werden, wenn eine erhebliche betriebliche Betroffenheit besteht, Winterweide mit Rindern auf dem LRT 6510 nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 1 dieser Verordnung. Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung geeigneter waldbaulicher Alternativen sowie sonstiger biologischer Maßnahmen Kein flächiges Befahren; Anlage von Rückegassen unter Beachtung der örtlichen ökologischen Gegebenheiten, insbesondere unter Aussparung bzw. Berücksichtigung wichtiger Habitatstrukturen Anwendung geeigneter Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, welche Bodenschäden auf ein Mindestmaß reduzieren; der Einsatz der Technik ist auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten; dabei sind die Bodenstrukturen und der Bestand weitgehend zu schonen und die Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten Keine Beseitigung von Horst- und Höhlenbäumen Erhaltung und Entwicklung von strukturierten, naturnahen und artenreichen Waldaußenrändern Keine Holzernte und Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis 31. August Kein flächiges Ausbringen von Düngemitteln Keine Kalkung natürlich saurer Standorte Erhalt der LRT; kein Entzug von LRT-Flächen durch Bewirtschaftung von Nicht-LRT-Flächen; kein Entzug von LRT-Flächen durch forstliche Maßnahmen MMP 004 Maßnahmentabelle - Behandlungsgrundsätze N2000-LVO Seite 2 Ziel-LRT/ Ziel-Art Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Keine Neuanlage oder Ausbau von Wirtschaftswegen unter Inanspruchnahme von LRT-Flächen Keine Beeinträchtigung von LRT oder Habitaten der Arten gemäß Anhang II FFH-RL durch Holzpolterung Wald in FFH-Gebieten Flächige Bodenbearbeitung zur Bestandesbegründung nur nach Erlaubnis bzw. Einvernehmensherstellung durch die/mit der zuständigen Naturschutzbehörde; Verjüngungsmaßnahmen möglichst ohne Bodenbearbeitung kein Aufforsten von Flächen mit Offenland-LRT alle LRT Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Standortbedingungen in Bezug auf den Wasserhaushalt (insbesondere für die hydromorph geprägten LRT 9160, 91E0* und ggf. 9190 hinreichend hohe Wasserstände bzw. ggf. regelmäßig stattfindende Überflutungsereignisse), auf das Bestandsinnenklima, auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die LRT nährstoffärmerer Bodenverhältnisse: hier LRT 9190), auf das Bestandesinnenklima, auf das Lichtregime und auf den Humuszustand Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars; dazu gehört nach Kartieranleitung ein Anteil der Hauptgehölzarten von mind. 50 % Erhaltung oder Wiederherstellung eines ein hinreichend hohen Anteils an Alt- und Biotopbäumen Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils an jeweils lebensraumtypischen Strukturen (z. B. stehendes und liegendes Totholz, Horst- und Höhlenbäume, Waldinnen- und außenränder, Stockwerkaufbau, Geländestrukturen) Erhaltung oder Wiederherstellung eines Mosaiks unterschiedlicher Waldentwicklungsphasen mit einem hinreichend hohen Anteil von Reife- und Zerfallsphase sowie Naturverjüngung Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils weitgehend störungsfreier oder störungsarmer Bestände Wald-LRT Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze in die LRT 9110, 9130 und 9160 darf nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige unter Berücksichtigung des Anteils der bereits im Bestand vorhandenen nicht lebensraumtypischen oder neophytischen Gehölze folgende Werte nicht überschreiten: 10 % nicht lebensraumtypische und ohne neophytische Gehölze im Erhaltungszustand A, 20 % nicht lebensraumtypische und davon maximal 5 % neophytische Gehölze im Erhaltungszustand B und C; die Beimischung darf maximal gruppenweise in einer flächigen Ausdehnung von 20 m x 20 m erfolgen Keine Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze in die LRT 9190 und 91E0* Erhaltung oder Herstellung eines Mosaiks mehrerer Waldentwicklungsphasen durch Abkehr von schlagweisen Endnutzungsverfahren und Umstellung auf Einzelbaum- bzw. femelweise Nutzung; Kahlhiebflächen dürfen in den LRT 9110 und 9130 nicht größer als 0,2 ha und in den LRT 9160, 9190 und 91E0* nicht größer als 0,5 ha sein; zum Erhalt lebensraumtypischer Hauptbaumarten kann für die Etablierung von Lichtbaumarten in entsprechenden Wald-LRT die Kahlhiebfläche nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige in begründeten Fällen bis zu 1 ha betragen Nutzung von Rückegassen zur Holzernte in Wald-LRT mit einem mittleren Brusthöhendurchmesser (BHD) über 35 cm in einem Abstand von mindestens 40 m bzw. bei einem BHD unter 35 cm in einem Abstand von mindestens 20 m Keine Ganzbaum- und Vollbaumnutzung unterhalb der Derbholzgrenze (7 cm ohne Rinde); in begründeten Ausnahmefällen ist aus forstsanitären Gründen eine Vollbaumnutzung auch unterhalb der Derbholzgrenze freigestellt Vorrang der natürlichen vor künstlicher Verjüngung unter Duldung von lebensraumtypischen Pionier- und Weichholzarten Erhaltung bzw. Förderung lebensraumtypischer Gehölze Nur einzelstammweise Nutzung, zeitlich gestaffelt und vorrangig zur Förderung der standorttypischen Gehölzzusammensetzung, in isolierten Beständen des LRT 91E0* mit einer Gesamtfläche kleiner 1 ha, Erhaltung eines für die LRT 9160, 9190 und 91E0* typischen Wasserregimes, keine Beseitigung stehender Wurzelteller umgestürzter Bäume mit einem Abstand von weniger als 15 m in direkter Linie zur Uferkante (bzw. in linearen Gebietsteilen am Ufer) von Gewässern. Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, schadstofffreier Habitate mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen (Gewässer charakterisiert insbesondere durch einen guten ökologischen, trophischen und chemischen Zustand sowie für die Arten der Fließgewässer durch eine ökologische Durchgängigkeit) Bachneunauge Belassen von Uferabbrüchen, soweit der ordnungsgemäße Wasserabfluss oder bauliche Anlagen dadurch nicht beeinträchtigt werden, keine Beseitigung stehender Wurzelteller umgestürzter Bäume mit einem Abstand von weniger als 15 m in direkter Linie zur Uferkante (bzw. in linearen Gebietsteilen am Ufer) von Gewässern. Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, nicht hypertropher, schadstofffreier, fischfreier bzw. -armer Habitatgewässer mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen Erhaltung oder Wiederherstellung von störungsarmen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen, geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer sowie nicht bzw. extensiv genutzten Landlebensräumen Vorgaben für Fischerei und Aquakultur: Fischereiliche Nutzung nur in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der N2000-LVO bestehenden Pacht- oder Eigentumsgewässern; ansonsten nur auf Erlaubnis Erhalt des Uferbewuchses, insbesondere der Gehölze, Röhrichtbestände und Hochstaudenfluren, sowie von Wasser- und Schwimmblattvegetation; freigestellt ist: - das Freihalten von Schneisen im Röhricht, die bereits vor Inkrafttreten der N2000-LVO existierten Kammmolch - für die Berufsfischerei das Anlegen von Schneisen im Uferbewuchs, sofern keine freien Abschnitte zur Verfügung stehen, nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige Kein Einsatz von Düngemitteln; freigestellt ist die Düngung mit Festmist sowie die Gründüngung zur Vorbereitung von K1-Teichen Einsatz von Bioziden nur auf tierärztliche Anordnung und unter unverzüglicher nachträglicher Anzeige an die UNB Desinfektionskalkungen mit Branntkalk von mehr als 1.000 kg/ha nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige und nur früh im Jahr direkt nach Eisaufbruch oder im Spätherbst Kein Ausbringen von Branntkalk in Rörichten MMP 004 Maßnahmentabelle - Behandlungsgrundsätze N2000-LVO Seite 3
Behandlungsgrundsätze nach N2000-LVO für LRT/Arten Violett: Vorgaben aus gebietsbezogener Anlage Ziel-LRT/ Ziel-Art gesamtes Gebiet Seite LVO§ LVO Keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination 6§ 6 (2) Nr. 4 Keine Handlungen, welche zu einer Nährstoffanreicherung oder zu einer Schädigung des ökologischen oder chemischen Zustandes des Grundwassers, von oberirdischen Gewässern oder von Böden führen können6§ 6 (2) Nr. 5 Keine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes, insbesondere durch Handlungen, welche eine Wasserstandssenkung oder -anhebung, eine Entwässerung, einen verstärkten Abfluss oder Anstau des Oberflächenwassers, eine zusätzliche Absenkung oder einen zusätzlichen Anstau des Grundwassers zur Folge haben können7§ 6 (2) Nr. 6 Keine Zerstörung von LRT, Baumgruppen oder Bäumen mit einem (mittleren) Brusthöhendurchmesser von mehr als 35 cm; Vorgaben der §§ 13 bis 15 sowie 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG, der §§ 21 Absatz 1 und 22 Absatz 1 NatSchG LSA sowie weitergehende Bestimmungen des Gehölzschutzes bleiben unberührt7§ 6 (2) Nr. 9 Kein Ausbringung von Düngemitteln bzw. von Pflanzenschutzmitteln entlang angrenzender oberirdischer Gewässer im Abstand von 4 m zwischen dem Rand der durch die Ausbringungstechnik bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante; bzw. im Abstand von 5 m auf stark geneigten Flächen; freigestellt ist die Kaliumdüngung bis zur Versorgungsstufe B9§ 7 (2) Nr. 3 Keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen in LRT14§ 9 (5) Keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken in Offenland-LRT14§ 9 (5) Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Gewässerstrukturen und Standortbedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf das Wasserregime (insbesondere hinreichend hoher Wasserspiegel), auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die LRT geringerer Trophiestufen), auf den ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), auf das Lichtregime, auf die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie auf die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes45Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars in Bezug auf Ufer-, submerse und emerse Vegetation45Anlage 2 bei berufsfischereilich genutzten Gewässern:16f.§ 11 18f.§ 12 459f.Gebietsbez. Anlage FFH- Erhalt des Uferbewuchses, insbesondere der Gehölze, Röhrichtbestände und Hochstaudenfluren, sowie von Wasser- und Schwimmblattvegetation; freigestellt ist: - das Freihalten von Schneisen im Röhricht, die bereits vor Inkrafttreten der N2000-LVO existierten - für die Berufsfischerei das Anlegen von Schneisen im Uferbewuchs, sofern keine freien Abschnitte zur Verfügung stehen, nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige Kein Betreten oder Befahren von Röhrichten Besatz nur mit gebietsheimischen Fischen Stillgewässer-Biotope Kein vorrätiges Anfüttern von Fischen Gesetzte Reusen sind an wechselnde Wasserstände anzupassen und dürfen nicht mehr als die Hälfte der Gewässerbreite überspannen in Teichwirtschaften: Bewirtschaftung nur in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der N2000-LVO bestehenden Pacht- oder Eigentumsgewässern; ansonsten nur auf Erlaubnis Kein Bau von Gebäuden im Uferbereich oder von Uferbefestigungen Kein Einsatz von Düngemitteln; freigestellt ist die Düngung mit Festmist sowie die Gründüngung zur Vorbereitung von K1-Teichen Einsatz von Bioziden nur auf tierärztliche Anordnung und unter unverzüglicher nachträglicher Anzeige an die UNB Desinfektionskalkungen mit Branntkalk von mehr als 1.000 kg/ha nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige und nur früh im Jahr direkt nach Eisaufbruch oder im Spätherbst Kein Ausbringen von Branntkalk in Rörichten Vorgaben der gebietsbezogenen Anlage für das FFH-Gebiet 132: Besatzmaßnahmen in Standgewässern nur nach Erlaubnis durch die UNB Kein Besatz mit Graskarpfen in den LRT 3130 und 3150 Im LRT 3130 nur extensive Teichbewirtschaftung; Einsatz von Branntkalk nur nach Erlaubnis der UNB Kein Verbau, Befestigung oder Begradigung von Gewässerbetten; Maßnahmen zur Ufersicherung sind nach Einvernehmensherstellung mit der zuständigen Naturschutzbehörde möglich Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, einseitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-) Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist Keine Räumung mittels Graben-, Scheibenrad- oder Trommelfräse Sohlkrautung außerhalb der Zeit vom 15. Juli bis 31. Oktober nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige an die zuständige Naturschutzbehörde Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mähkorb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm) Entkrautung regelmäßig mit einem Mindestabstand von ca. 10 cm zum Gewässergrund Fließgewässer-LRT Entnahme von Totholz nur, soweit eine Gefahr von Verklausung oder des Abtreibens besteht oder zur Beseitigung eines erheblichen Abflusshindernisses (Grund-)Räumung außerhalb der Zeit vom 15. August bis 15. November nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige; Ausführung stromaufwärts und ohne Vertiefung der Gewässersohle Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Gewässerstrukturen und Standortbedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf das Wasserregime (insbesondere hinreichend hoher Wasserspiegel sowie für die fließenden bzw. periodisch fließenden günstige Strömungsverhältnisse), auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die LRT geringerer Trophiestufen), auf den ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), auf das Lichtregime, auf die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie auf die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes Ziel-LRT/ Ziel-Art Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Seite LVO§ LVO 9§ 7 (3) Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln Keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März Keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat9§ 7 (3) 9§ 7 (3) 9§ 7 (3) im Mittel der vom jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C10§ 7 (3) Kein Lagern von Düngemitteln sowie ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut10§ 7 (4) Keine Nach- oder Einsaat10§ 7 (4) Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung geeigneter waldbaulicher Alternativen sowie sonstiger biologischer Maßnahmen11§ 8 (2) Kein flächiges Befahren; Anlage von Rückegassen unter Beachtung der örtlichen ökologischen Gegebenheiten, insbesondere unter Aussparung bzw. Berücksichtigung wichtiger Habitatstrukturen11§ 8 (2) 11 (Kap. 2)§ 8 (2) Keine Beseitigung von Horst- und Höhlenbäumen11§ 8 (2) Erhaltung und Entwicklung von strukturierten, naturnahen und artenreichen Waldaußenrändern11§ 8 (2) Keine Holzernte und Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis 31. August11§ 8 (2) Kein flächiges Ausbringen von Düngemitteln12§ 8 (3) Keine Kalkung natürlich saurer Standorte12§ 8 (3) Erhalt der LRT; kein Entzug von LRT-Flächen durch Bewirtschaftung von Nicht-LRT-Flächen; kein Entzug von LRT- Flächen durch forstliche Maßnahmen12§ 8 (3) Keine Neuanlage oder Ausbau von Wirtschaftswegen unter Inanspruchnahme von LRT-Flächen12§ 8 (3) Keine Beeinträchtigung von LRT oder Habitaten der Arten gemäß Anhang II FFH-RL durch Holzpolterung12§ 8 (3) Flächige Bodenbearbeitung zur Bestandesbegründung nur nach Erlaubnis bzw. Einvernehmensherstellung durch die/mit der zuständigen Naturschutzbehörde; Verjüngungsmaßnahmen möglichst ohne Bodenbearbeitung12§ 8 (3) Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Standortbedingungen in Bezug auf den Wasserhaushalt (insbesondere für die hydromorph geprägten LRT 9160, 91E0* und ggf. 9190 hinreichend hohe Wasserstände bzw. ggf. regelmäßig stattfindende Überflutungsereignisse), auf das Bestandsinnenklima, auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die LRT nährstoffärmerer Bodenverhältnisse: hier LRT 9190), auf das Bestandesinnenklima, auf das Lichtregime und auf den Humuszustand44Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars; dazu gehört nach Kartieranleitung ein Anteil der Hauptgehölzarten von mind. 50 %45Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung eines ein hinreichend hohen Anteils an Alt- und Biotopbäumen45Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils an jeweils lebensraumtypischen Strukturen (z. B. stehendes und liegendes Totholz, Horst- und Höhlenbäume, Waldinnen- und außenränder, Stockwerkaufbau, Geländestrukturen)45Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung eines Mosaiks unterschiedlicher Waldentwicklungsphasen mit einem hinreichend hohen Anteil von Reife- und Zerfallsphase sowie Naturverjüngung45Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils weitgehend störungsfreier oder störungsarmer Bestände45Anlage 2 Die Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze in den LRT 9160 darf nach mind. 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige unter Berücksichtigung des Anteils der bereits im Bestand vorhandenen Gehölze folgende Werte nicht überschreiten: 10 % nicht lebensraumtypische und 0 % neophytische Gehölze im Erhaltungszustand A, 20 % nicht lebensraumtypische und davon maximal 5 % neophytische Gehölze im Erhaltungszustand B und C; die Beimischung darf maximal gruppenweise in einer flächigen Ausdehnung von 20 m x 20 m erfolgen.12§ 8 (4) (Wald-LRT) Keine Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze in die LRT 9190 und 91E0*12§ 8 (4) Erhaltung oder Herstellung eines Mosaiks mehrerer Waldentwicklungsphasen durch Abkehr von schlagweisen Endnutzungsverfahren und Umstellung auf Einzelbaum- bzw. femelweise Nutzung; Kahlhiebflächen dürfen in den LRT 9160, 9190 und 91E0* nicht größer als 0,5 ha sein; zum Erhalt lebensraumtypischer Hauptbaumarten kann für die Etablierung von Lichtbaumarten in entsprechenden Wald-LRT die Kahlhiebfläche nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige in begründeten Fällen bis zu 1 ha betragen.12/13§ 8 (4) Nutzung von Rückegassen zur Holzernte in Wald-LRT mit einem mittleren Brusthöhendurchmesser (BHD) über 35 cm in einem Abstand von mindestens 40 m bzw. bei einem BHD unter 35 cm in einem Abstand von mindestens 20 m13§ 8 (4) Keine Ganzbaum- und Vollbaumnutzung unterhalb der Derbholzgrenze (7 cm ohne Rinde)13§ 8 (4) Vorrang der natürlichen vor künstlicher Verjüngung unter Duldung von lebensraumtypischen Pionier- und Weichholzarten13§ 8 (4) Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars in Bezug auf Ufer-, submerse und emerse Vegetation Kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten Grünland-LRT (im gesamtes Gebiet nur 6430) FFH- Gebiet Keine Düngung über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr LRT 6430 Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Strukturen und Standortbedingungen, insbesondere in Bezug auf eine hinreichende Wasser- und Nährstoffversorgung, die Erhaltung der Oberflächenmorphologie der LRT-Standorte sowie angrenzender Biotope (Gewässer bzw. Waldsäume) Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars LRT 7140 Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher lebensraumtypischer Strukturen und Standortbedingungen, insbesondere in Bezug auf den Wasserhaushalt (hinreichende Wasserversorgung bzw. dauerhaft oberflächennahe Grundwasserstände), auf den Nährstoffhaushalt (nährstoffarme Standortbedingungen), auf die Bodenstruktur, das Lichtregime, die Oberflächenmorphologie sowie auf den Torfkörper und moorbildende Prozesse Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars, charakterisiert insbesondere durch Kryptogamen und weitere konkurrenzschwache Arten Kein Betreten von Moorflächen des LRT 7140 Anwendung geeigneter Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, welche Bodenschäden auf ein Mindestmaß reduzieren; der Einsatz der Technik ist auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten; dabei sind die Bodenstrukturen und der Bestand weitgehend zu schonen und die Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten Wald in FFH- Gebieten Wald-LRT Ziel-LRT/ Ziel-Art Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Erhaltung bzw. Förderung lebensraumtypischer Gehölze Seite LVO§ LVO 13§ 8 (4) Nur einzelstammweise Nutzung, zeitlich gestaffelt und vorrangig zur Förderung der standorttypischen Gehölzzusammensetzung, in isolierten Beständen des LRT 91E0* mit einer Gesamtfläche kleiner 1 haGebietsbez. Anlage Erhaltung eines für die LRT 9160, 9190 und 91E0* typischen WasserregimesGebietsbez. Anlage Erhalt oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher Habitate mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen (schadstofffreie, höchstens mesotrophe, mäßig fließende, im Fall der Großen Moosjungfer oligotrophe, stehende, moorige bis anmoorige Gewässer einschließlich gut ausgeprägter Ufer- und Gewässervegetation in Verbindung mit freien Wasserflächen)47Anlage 2 Vorgaben für Fischerei und Aquakultur:16ff.§§ 11, 12 Besatzmaßnahmen in Standgewässern nur nach Erlaubnis durch die UNB460Gebietsbez. Anlage Im LRT 3130 nur extensive Teichbewirtschaftung sowie Einsatz von Branntkalk nur nach Erlaubnis der UNB460Gebietsbez. Anlage Schmalbindiger Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, höchstens mesotropher, schadstofffreier, fischfreier Breitflügel-Tauchkäfer bzw. -armer Habitatgewässer mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen47f.Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, nicht hypertropher, schadstofffreier, fischfreier bzw. - armer Habitatgewässer mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen47f.Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung von störungsarmen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen, geeigneten Winterquartieren im Umfeld der Reproduktionsgewässer sowie nicht bzw. extensiv genutzten Landlebensräumen48Anlage 2 Vorgaben für Fischerei und Aquakultur:16ff.§§ 11, 12 Besatzmaßnahmen in Standgewässern nur nach Erlaubnis durch die UNB460Gebietsbez. Anlage Im LRT 3130 nur extensive Teichbewirtschaftung sowie Einsatz von Branntkalk nur nach Erlaubnis der UNB460Gebietsbez. Anlage Erhaltung oder Wiederherstellung ausgedehnter, strukturreicher Laub(misch)wälder oder sonstiger artspezifisch geeigneter Wald- bzw. Gehölzbestände (z. B. Hallenwälder, Streuobstwiesen) mit hohem Alt- und Totholzanteil49Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung von geeigneten Leitstrukturen und von Jagdhabitaten, die lediglich einer extensiven Nutzung unterliegen49Anlage 2 Erhaltung oder Anreicherung von Quartierbäumen (insbesondere (Alt-)Bäume mit Höhlen und Spalten-quartieren, Stammanrissen, stehendem Totholz und Totholz im Kronenbereich)49Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung störungsarmer bzw. -freier natürlicher und anthropogener Quartiere mit geeigneten Strukturen und mikroklimatischen Bedingungen zur Nutzung als Wochenstuben-, Schwärm-, Zwischen-, Ausweich- oder Winterquartier49Anlage 2 Erhaltung oder Wiederherstellung wenig zersiedelter oder zerschnittener Landschaften zwischen den Habitaten49Anlage 2 gesamtes Gebiet FFH- Erhalt des Uferbewuchses, insbesondere der Gehölze, Röhrichtbestände und Hochstaudenfluren, sowie von Wasser- und Schwimmblattvegetation; freigestellt ist: - das Freihalten von Schneisen im Röhricht, die bereits vor Inkrafttreten der N2000-LVO existierten - für die Berufsfischerei das Anlegen von Schneisen im Uferbewuchs, sofern keine freien Abschnitte Große Moosjungfer zur Verfügung stehen, nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige Kein Einsatz von Düngemitteln; freigestellt ist die Düngung mit Festmist sowie die Gründüngung zur Vorbereitung von K1-Teichen Einsatz von Bioziden nur auf tierärztliche Anordnung und unter unverzüglicher nachträglicher Anzeige an die UNB Desinfektionskalkungen mit Branntkalk von mehr als 1.000 kg/ha nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige und nur früh im Jahr direkt nach Eisaufbruch oder im Spätherbst Kein Ausbringen von Branntkalk in Rörichten Fischereiliche Nutzung nur in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der N2000-LVO bestehenden Pacht- oder Eigentumsgewässern; ansonsten nur auf Erlaubnis Erhalt des Uferbewuchses, insbesondere der Gehölze, Röhrichtbestände und Hochstaudenfluren, sowie von Wasser- und Schwimmblattvegetation; freigestellt ist: Kammmolch - das Freihalten von Schneisen im Röhricht, die bereits vor Inkrafttreten der N2000-LVO existierten - für die Berufsfischerei das Anlegen von Schneisen im Uferbewuchs, sofern keine freien Abschnitte zur Verfügung stehen, nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige Kein Einsatz von Düngemitteln; freigestellt ist die Düngung mit Festmist sowie die Gründüngung zur Vorbereitung von K1-Teichen Einsatz von Bioziden nur auf tierärztliche Anordnung und unter unverzüglicher nachträglicher Anzeige an die UNB Desinfektionskalkungen mit Branntkalk von mehr als 1.000 kg/ha nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige und nur früh im Jahr direkt nach Eisaufbruch oder im Spätherbst Kein Ausbringen von Branntkalk in Rörichten Allgemeine Schutzbestimmungen im FFH-Gebiet: Keine Zerstörung von LRT, Baumgruppen oder Bäumen mit einem (mittleren) Brusthöhendurchmesser § 6 (2) von mehr als 35 cm; Vorgaben der §§ 13 bis 15 sowie 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG, der Mopsfledermaus §§ 21 Absatz 1 und 22 Absatz 1 NatSchG LSA sowie weitergehende Bestimmungen des Gehölzschutzes bleiben unberührt Vorgaben zur Forstwirtschaft im FFH-Gebiet: Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung 11§ 8 (2) Erhaltung und Entwicklung von strukturierten, naturnahen und artenreichen Waldaußenrändern11§ 8 (2) Keine Beseitigung von Horst- und Höhlenbäumen11§ 8 (2) 45 45Anlage 2 Anlage 2 geeigneter waldbaulicher Alternativen sowie sonstiger biologischer Maßnahmen In Wald-LRT: Erhaltung oder Wiederherstellung eines ein hinreichend hohen Anteils an Alt- und Biotopbäumen Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils an jeweils lebensraumtypischen Strukturen (z. B. stehendes und liegendes Totholz, Horst- und Höhlenbäume, Waldinnen- und -außenränder, Stockwerkaufbau, Geländestrukturen)
Maßnahmentabelle FFH 219 (DE 3232-302) Behandlungsgrundsätze FFH-Gebiet kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen. Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias es ist untersagt Luftverunreinigungen i.S.d. BlmSchG zu verursachen es ist untersagt Lärm zu verursachen, insbesondere durch das Befahren mit Quads oder anderen Motorsportgeräten, das Befahren von Wasserflächen mit Wassermotorrädern, die Nutzung von motorbetriebenen Luftsport- oder anderen ferngesteuerten Geräten wie Modellboote oder Drohnen, die Nutzung von Tonwiedergabegeräten mit Lautsprechern oder Verstärkern oder die Anwendung pyrotechnischer Artikel, gesamtes FFH-Gebiet es ist untersagt bauliche Anlagen i. S. d. § 2 Absatz 1 BauO LSA, Straßen, Schienenwege, Ver- und Entsorgungsleitungen, Wege oder Plätze zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn sie im Einzelfall keiner Genehmigung nach BauGB oder anderer Rechtsvorschriften bedürfen[3]; eine Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 bzw. ein Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 kann erteilt bzw. hergestellt werden für Rückbau-, Beseitigungs-, Instandsetzungs-, Verbesserungs-, Erneuerungs- und Ersatzneubaumaßnahmen; darüber hinaus für die Errichtung, von touristischer Infrastruktur und Anlagen zur Umweltüberwachung sowie für die Erweiterung bestehender Straßen, Schienenwege, Ver- und Entsorgungsleitungen, Wege sowie Plätze es ist untersagt Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen oder auf andere Weise zu verändern, Deponien oder Zwischenlager zu errichten oder Erdaufschlüsse anzulegen, Mineralien und sonstige Bodenschätze zu suchen, zu gewinnen oder sich anzueignen sowie untertägig Stoffe abzulagern es ist untersagt Handlungen, welche zu einer Nährstoffanreicherung oder zu einer Schädigung des ökologischen oder chemischen Zustandes des Grundwassers, von oberirdischen Gewässern oder von Böden führen können es ist untersagt Handlungen durchzuführen, welche zu einer Nährstoffanreicherung oder zu einer Schädigung des ökologischen oder chemischen Zustandes des Grundwassers, von oberirdischen Gewässern oder von Böden führen könnenzusätzlichen Anstau des des Grundwassers zur Folge haben können Grundwassers zur Folge haben können es ist untersagt Abfälle i. S. d. abfallrechtlichen Normen zu lagern, zwischenzulagern, auf- oder auszubringen es ist untersagt Gewässerbetten zu verbauen, zu befestigen oder zu begradigen es ist untersagt 9. LRT, Baumgruppen oder Bäume mit einem (mittleren) Brusthöhendurchmesser (BHD) von mehr als 35 cm zu beseitigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung führen können; Vorgaben der §§ 13 bis 15 sowie 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG, der §§ 21 Absatz 1 und 22 Absatz 1 NatSchG LSA sowie weitergehende Bestimmungen des Gehölzschutzes bleiben unberührt es ist untersagt Organismen gebietsfremder Arten auszubringen oder anzusiedeln es ist untersagt Schilder zu Werbezwecken ohne Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 aufzustellen oder anzubringen Von den Vorgaben des § 6 freigestellt ist die Ausübung der ordnungsgemäßen, natur- und landschaftsverträglichen Jagd, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Dabei sind die folgenden Schutzbestimmungen zu beachten. 1. nur als Bewegungs-, Ansitz-, Pirsch-, Fallen- oder Baujagd; eine Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 bzw. ein Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 kann erteilt bzw. hergestellt werden für die Beizjagd in Offenlandbereichen, 2. ohne Baujagd in der Zeit vom 01. März bis 31. August, 3. ohne Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September; ausgenommen sind landwirtschaftliche Flächen, die mit Maiskulturen bestellt sind, 4. Fallenjagd nur mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle. Es ist untersagt, Wildäcker oder Wildwiesen innerhalb von LRT neu anzulegen oder Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT neu anzulegen oder bestehende zu erweitern; eine Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 kann erteilt werden für die Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT, soweit ein zwingendes jagdliches Erfordernis vorliegt. Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias Von den Vorgaben des § 6 freigestellt ist die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen durch die gemäß WG LSA22 zuständigen Unterhaltungspflichtigen, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Dabei sind die folgenden Schutzbestimmungen zu beachten. Freistellung gemäß Absatz 1, jedoch 1. ohne Verbau, Befestigung oder Begradigung von Gewässerbetten; Maßnahmen zur Ufersicherung sind nach Einvernehmensherstellung i. S. d. § 18 Absatz 3 möglich, 2. ohne Durchführung von Handlungen, die den Wasserhaushalt beeinträchtigen, d. h. über die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses hinaus insbesondere eine Wasserstandssenkung oder -anhebung, eine Entwässerung, einen verstärkten Abfluss oder Anstau des Oberflächenwassers oder eine zusätzliche Absenkung oder einen zusätzlichen Anstau des Grundwassers zur Folge haben können, 3. grundsätzlich unter Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, einseitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-) Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist; Abweichungen sind zu dokumentieren, 4. ohne Räumung mittels Graben-, Scheibenrad- oder Trommelfräse, 5. Sohlkrautung außerhalb der Zeit vom 15. Juli bis 31. Oktober nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18 Absatz 1, 6. ohne Beseitigung von Höhlen- oder Horstbäumen, 7. unter Beschränkung der Unterhaltung naturnaher oder natürlicher Mittelgebirgsbäche des Fließgewässertyps 5 auf die Freihaltung von Rohrdurchlässen und die Beseitigung von Abflusshindernissen In den FFH-Gebieten gilt neben den Vorgaben des Absatzes 2: 1. ab dem Jahr 2021 Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mähkorb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm); zur Beseitigung von Röhricht und Gehölzaufwuchs sowie an Gräben ohne FFH-LRT kann ein Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 hergestellt werden für den Einsatz von Schlegelmähern, -häckslern oder -mulchern mit verstellbarem Häckselwerk oder von Kreisel- oder Scheibenmähern mit einstellbarer Mindestschnitthöhe; Vorgaben der §§ 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG sowie des § 22 Absatz 1 NatSchG LSA bleiben unberührt, 2. Entkrautung regelmäßig mit einem Mindestabstand von ca. 10 cm zum Gewässergrund, 3. Entnahme von Totholz nur, soweit eine Gefahr von Verklausung oder des Abtreibens besteht oder zur Beseitigung eines erheblichen Abflusshindernisses, 4. (Grund-)Räumung außerhalb der Zeit vom 15. August bis 15. November nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18 Absatz 1; Ausführung stromaufwärts und ohne Vertiefung der Gewässersohle, 5. Sedimententnahmen oder weitere Maßnahmen regelmäßig derart, dass ufernahe Flachwasserbuchten erhalten bleiben oder sich ausbilden können. Die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern sowie von wasserwirtschaftlichen Anlagen auf Basis von Gewässerunterhaltungsrahmen- oder Gewässerunterhaltungsplänen ist von den Absätzen 2 bis 4 sowie § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage freigestellt. Für die genannten Pläne ist das Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 herzustellen; bis zur Einvernehmensherstellung sind die Vorgaben dieser Verordnung zu beachten. Abweichungen von den Plänen sind möglich nach Einvernehmensherstellung im Rahmen von Gewässerschauen oder nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18 Absatz 1. Freigestellt in Natura-2000-Gebieten ist die ordnungsgemäße Landwirtschaft unter den folgenden Vorgaben: 1. Ohne Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts (insbesondere bzgl. Grundwasserstand und Oberflächenwasserabfluss), 2. ohne Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise, 3. ohne Ausbringung von Düngemitteln bzw. von Pflanzenschutzmitteln im Nahbereich oberirdischer Gewässer, 4. ohne Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten oder Lebensraum-elementen wie Einzelbäumen > 35 cm BHD, Feldraine, Findlinge, Lesestein¬haufen oder Trockenmauern. Für Dauergrünlandflächen gilt darüber hinaus: 1. Kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten, 2. kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, 3. keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März, 4. keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat, 5. keine Düngung über die Nährstoffabfuhr hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar und Jahr; freigestellt ist die Phosphor- und Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C, 6. in FFH-Gebieten auf LRT-Flächen i. d. R. keine Zufütterung bei Beweidung; keine Nach- oder Einsaat (in besonderen Fällen auf Antrag mit gebietseigenem Saatgut oder Regiosaatgut) Behandlungsgrundsätze für FFH-LRT Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Ziel-LRT • Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, ein¬seitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-)Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungs¬gemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist; • Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mäh-korb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm); • Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Gewässerstrukturen und Standortbedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf → das Wasserregime (insbesondere hinreichend hoher Wasserspiegel sowie für die fließenden bzw. periodisch fließenden günstige Strömungs¬verhältnisse), → den Nährstoffhaushalt, → den ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), → das Lichtregime, → die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie → die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes; 3260 • Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, ein¬seitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-)Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungs¬gemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist; • Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mäh-korb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm); • Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Gewässerstrukturen und Standortbedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf → das Wasserregime (insbesondere hinreichend hoher Wasserspiegel sowie für die fließenden bzw. periodisch fließenden günstige Strömungs¬verhältnisse), → den Nährstoffhaushalt, → den ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), → das Lichtregime, → die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie → die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes; Für alle Offenland-LRT: 6430 Speziell für den LRT 6430: Behandlungsgrundsätze für FFH-Arten Ziel-ART Bachmuschel Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination • natürliche oder naturnahe, schadstofffreie Habitate mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen (Gewässer charakterisiert insbesondere durch einen guten ökologischen, trophischen und chemischen Zustand sowie für die Arten der Fließgewässer durch eine ökologische Durchgängigkeit), • Vorkommen ggf. notwendiger geeigneter Wirtsorganismen. • Grundräumung oder Sedimententnahmen in Gewässern mit belegten Vorkommen der Bachmuschel nur nach einvernehmlicher Abstimmung i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 3 dieser Verordnung Rapfen, Steinbeißernatürliche oder naturnahe schadstofffreie Habitate mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen (Gewässer charakterisiert insbesondere durch einen guten ökologischen, trophischen und chemischen Zustand sowie für die Arten der Fließgewässer durch eine ökologische Durchgängigkeit), Bitterlingnatürliche oder naturnahe schadstofffreie Habitate mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen (Gewässer charakterisiert insbesondere durch einen guten ökologischen, trophischen und chemischen Zustand sowie für die Arten der Fließgewässer durch eine ökologische Durchgängigkeit); Vorkommen ggf. notwendiger geeigneter Wirtsorganismen; Fischotter • natürliche oder naturnahe Gewässer-, Ufer- und Ufervegetationsstrukturen, einschließlich eines umfassenden Angebotes an Weichhölzern, • unzerschnittene, störungsarme Habitate und ggf. vernetzte Oberflächengewässer mit guter bis optimaler Gewässergüte • keine Jagdausübung oder Errichtung jagdlicher Anlagen im Umkreis von 30 m um erkennbare Fischotterbaue; • Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias Gebietsspezifische weitere Behandlungsgrundsätze nach MMP für LRT/Arten Ziel-LRT/ Ziel- Art 3260 Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Folgende Aspekte sind bei der lebensraumschonenden Gewässerunterhaltung zu beachten: - Erhalt der Wasserpflanzenbestände durch Stromrinnenmahd (mind. 50 % erhalten); - schonende, extensive Mahd außerhalb der Hauptblütezeit; wenn möglich nur einmal jährlich im Spätsommer bis Frühherbst; wenn zweite Krautung dann Ende Mai; - Wasserstern-Polster sollten von der Unterhaltung möglichst ausgenommen werden; - Pflegemahd alle 2-3 Jahre, nicht vor dem 15. August; Verwendung eines Messerbalken-Mähwerks; Abräumen des Mahdguts 6430 - Stark durch Rubus-Sträucher beeinträchtigte Randbereiche sollten mehrmals jährlich gemäht werden. - Für die Randbereiche des südlich angrenzenden Ackers empfiehlt sich die Anlage eines Blühstreifens/Pufferstreifens. Begleitend zu Grundräumungen ist zwingend eine Räumgutsondierung durchzuführen: Bachmuschel - Mahd zur Vorbereitung der Ablagefläche (möglichst kurz, damit ein Ausharken der Muscheln besser möglich); - möglichst flache Auflagehöhen (10 cm); bereits bei Höhen von 0,1-0,3 m zeigt sich eine erhöhte Mortalitätsraten bei Muscheln (Schwalb 2004); - überspülen des Aushubes mit Wasser unmittelbar nach der Entnahme (z.B. mit Baggerschaufel); dadurch werden vorhandene Muscheln gut sichtbar; - mehrere Nachbegehungen verteilt auf mind. 1-2 Wochen in Abhängigkeit von den Ergebnissen und der Auflagehöhen (wenn keine Muscheln mehr nachgewiesen - Abbruch); - bei zu hohen Auflagehöhen, bei hohen und niedrigen Temperaturen (Frost und Hitze), möglich hohe Frequenz für Nachbegehungen; - Durchführung unter fachkundiger Aufsicht; Darüberhinaus bedarf es zur Sicherung eines günstigen EHZ der Beachtung nachfolgender ergänzender Behandlungsgrundsätze: a)lebensraumverbessernde Maßnahmen, wie -Förderung der eigendynamischen Gewässerentwicklung (Rückbau von Ufersicherungen, Zulassen einer naturraumtypischen Abflussdynamik und eines entsprechenden Geschiebetransports); -direkte Anlage und Initiierung von Strukturen/Habitaten im Fließgewässer (Einbringen von Kiesbänken sowie von Totholzelementen); -Wiederherstellung der longitudinalen Durchgängigkeit; -Reduzierung der Sedimentfrachten; -Entwicklung und Aufbau von standortgerechten Ufergehölzen zur Schaffung von Unterstandsmöglichkeiten (Wurzelwerke); -Reduzierung von Nährstoffeinträgen aus der landwirtschaftlichen Nutzung (Gewässerrandstreifen); Förderung einer nachhaltigen Landnutzung; -Erhaltung und Entwicklung störungssensibler Kiesstrecken und –bänke (Beschränkung der Gewässerunterhaltung); - -Wiederherstellung der Quer- und Längsvernetzung (Vernetzung wichtiger Teillebensräume, z. B. Laichplätze, Jungfischhabitate, Nahrungsräume, Hochwassereinstände, Winterruheplätze) Sicherstellung einer hohen Gewässergüte: Maximaler Nitratgehalt (NO3) 8–10 mg/l oder 2,3 Nitratstickstoffgehalt (NO3-N [mg/l]); b)Förderung einer typischen Fischartenzusammensetzung in einer gebietstypischen Individuendichte -Aufbau stabiler Wirtsfischbestände in natürlicher Dichte und intakter Altersstruktur (v.a. hohe Jungfischdichten); - Verzicht auf „Entschuppungsmaßnahmen“ (=Entnahme vermeintlicher Laichräubern, zum Schutz der fischereilich bevorzugten Fischarten), da besonders unter den Cypriniden geeignete Wirtsfische für die Bachmuschel auftreten; §41 FischG LSA verpflichtet zum Aufbau und Erhalt eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen, artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes (auch Muscheln werden hier als Fische bezeichnet); -um die Überlebensrate der Bachmuschellarven zu steigern, sollte ihre Hauptwirtsfischarten in Bachmuschelgewässern besonders gehegt werden, z. B. durch spezielle Schonzeiten zwischen April bis Juli; -Reduzierung des Besatzes mit Fremdfischen, die als Prädatoren für die Wirtsfischarten in Betracht kommen; Verminderung des Salmonidenbesatzes bei Vorkommen von Elritzen; In Bachmuschelgewässern sollte grundsätzlich kein Besatz mit gebietsfremden Arten erfolgen, die Prädatoren für vorhandene Wirtsfischarten sind, wie Bachsaibling, Regenbogenforelle und Aale. Auch ein übermäßiger Besatz mit Bachforellen sollte deshalb unterbleiben. In der Schutzgebietsverordnung sind spezielle Regelungen festzuschreiben, wie z. B. die Erstellung von Hegeplänen, in denen die Besatzmenge geregelt wird bzw. der Besatz mit bestimmten Arten untersagt wird oder einer Genehmigung bedarf. Rapfen •Reduzierung/Vermeidung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen; •Durchführung der Gewässerunterhaltung einschließlich Geschiebemanagement unter weitgehender Schonung der Laich- und Auf-wuchshabitate und unter Aussparung der Laichzeiten (April bis Juni); •auf Eingriffe in die Sohle verzichten, bei entsprechendem Bedarf den Eingriff in die Sohle möglichst lokal begrenzen; •Vermeidung von Sediment-, Nähr- und Schadstoffeinträgen in das Gewässer (Verschlammung von Laichplätzen); •Belassen von Totholz im Gewässer, Förderung des natürlichen Geschiebetriebes; •Sicherung vorhandener Laichhabitate (Kiesbetten); • • Besondere Vorsicht bei Unterhaltungsmaßnahmen im Bereich von Kiesbänken, diese sollten soweit möglich außerhalb der Laich- und der daran anschließenden Entwicklungszeit der Brut durchgeführt werden; Entnahme von kiesigem Material ist generell zu vermeiden oder zumindest entsprechend zu ersetzen; Steinbeißer •Vermeidung der Mobilisierung von Sand- und Feinsedimentbänken insbesondere oberhalb von Kieslaichplätzen (Kolmation/Degradation), Feinsedimentbelastung reduzieren. •Durchführung der Gewässerunterhaltung einschließlich Geschiebemanagement unter weitgehender Schonung der Laich- und Auf-wuchshabitate und unter Aussparung der Laichzeiten (April bis Juni); • Sohlkrautung möglichst abschnitts- und bedarfsweise sowie zeitlich gestaffelt; anteiliger Erhalt der niedrigen Wasserpflanzenvegetation (Wasserpflanzendeckung < 50 %); Entnahme vor allem zur Verhinderung der Stauwirkung;
Behandlungsgrundsätze nach N2000-LVO für LRT/Arten Violett: Vorgaben aus gebietsbezogener Anlage Ziel-LRT/ Ziel-Art Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise Keine Handlungen, welche zu einer Nährstoffanreicherung oder zu einer Schädigung des ökologischen oder chemischen Zustandes des Grundwassers, von oberirdischen Gewässern oder von Böden führen können Keine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes, insbesondere durch Handlungen, welche eine Wasserstandssenkung oder -anhebung, eine Entwässerung, einen verstärkten Abfluss oder Anstau des Oberflächenwassers, eine zusätzliche Absenkung oder einen zusätzlichen Anstau des Grundwassers zur Folge haben können gesamtes Gebiet FFH- Keine Zerstörung von LRT, Baumgruppen oder Bäumen mit einem (mittleren) Brusthöhendurchmesser von mehr als 35 cm; Vorgaben der §§ 13 bis 15 sowie 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG, der §§ 21 Absatz 1 und 22 Absatz 1 NatSchG LSA sowie weitergehende Bestimmungen des Gehölzschutzes bleiben unberührt Kein Ausbringung von Düngemitteln bzw. von Pflanzenschutzmitteln entlang angrenzender oberirdischer Gewässer im Abstand von 4 m zwischen dem Rand der durch die Ausbringungstechnik bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante; bzw. im Abstand von 5 m auf stark geneigten Flächen; freigestellt ist die Kaliumdüngung bis zur Versorgungsstufe B Keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen in LRT Keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken in Offenland-LRT Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Gewässerstrukturen und Standortbedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf das Wasserregime (insbesondere hinreichend hoher Wasserspiegel), auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die LRT geringerer Trophiestufen), auf den ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), auf das Lichtregime, auf die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie auf die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars in Bezug auf Ufer-, submerse und emerse Vegetation bei berufsfischereilich genutzten Gewässern: Erhalt des Uferbewuchses, insbesondere der Gehölze, Röhrichtbestände und Hochstaudenfluren, sowie von Wasser- und Schwimmblattvegetation; freigestellt ist: - das Freihalten von Schneisen im Röhricht, die bereits vor Inkrafttreten der N2000-LVO existierten - für die Berufsfischerei das Anlegen von Schneisen im Uferbewuchs, sofern keine freien Abschnitte zur Verfügung stehen, nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige Kein Betreten oder Befahren von Röhrichten Stillgewässer-Biotope Besatz nur mit gebietsheimischen Fischen Kein vorrätiges Anfüttern von Fischen Gesetzte Reusen sind an wechselnde Wasserstände anzupassen und dürfen nicht mehr als die Hälfte der Gewässerbreite überspannen in Teichwirtschaften: Bewirtschaftung nur in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der N2000-LVO bestehenden Pacht- oder Eigentumsgewässern; ansonsten nur auf Erlaubnis Kein Bau von Gebäuden im Uferbereich oder von Uferbefestigungen Kein Einsatz von Düngemitteln; freigestellt ist die Düngung mit Festmist sowie die Gründüngung zur Vorbereitung von K1-Teichen Einsatz von Bioziden nur auf tierärztliche Anordnung und unter unverzüglicher nachträglicher Anzeige an die UNB Desinfektionskalkungen mit Branntkalk von mehr als 1.000 kg/ha nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige und nur früh im Jahr direkt nach Eisaufbruch oder im Spätherbst Kein Ausbringen von Branntkalk in Rörichten Ziel-LRT/ Ziel-Art Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung geeigneter waldbaulicher Alternativen sowie sonstiger biologischer Maßnahmen Kein flächiges Befahren; Anlage von Rückegassen unter Beachtung der örtlichen ökologischen Gegebenheiten, insbesondere unter Aussparung bzw. Berücksichtigung wichtiger Habitatstrukturen Anwendung geeigneter Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, welche Bodenschäden auf ein Mindestmaß reduzieren; der Einsatz der Technik ist auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten; dabei sind die Bodenstrukturen und der Bestand weitgehend zu schonen und die Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten Keine Beseitigung von Horst- und Höhlenbäumen gesamtes FFH- Erhaltung und Entwicklung von strukturierten, naturnahen und artenreichen Waldaußenrändern Gebiet Wald in FFH- Keine Holzernte und Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis 31. August Gebieten Kein flächiges Ausbringen von Düngemitteln Keine Kalkung natürlich saurer Standorte Erhalt der LRT; kein Entzug von LRT-Flächen durch Bewirtschaftung von Nicht-LRT-Flächen; kein Entzug von LRT- Flächen durch forstliche Maßnahmen Keine Neuanlage oder Ausbau von Wirtschaftswegen unter Inanspruchnahme von LRT-Flächen Keine Beeinträchtigung von LRT oder Habitaten der Arten gemäß Anhang II FFH-RL durch Holzpolterung Flächige Bodenbearbeitung zur Bestandesbegründung nur nach Erlaubnis bzw. Einvernehmensherstellung durch die/mit der zuständigen Naturschutzbehörde; Verjüngungsmaßnahmen möglichst ohne Bodenbearbeitung Erhalt oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher Habitate mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen (schadstofffreie, höchstens mesotrophe, mäßig fließende, im Fall der Großen Moosjungfer oligotrophe, stehende, moorige bis anmoorige Gewässer einschließlich gut ausgeprägter Ufer- und Gewässervegetation in Verbindung mit freien Wasserflächen) Vorgaben für Fischerei und Aquakultur: Erhalt des Uferbewuchses, insbesondere der Gehölze, Röhrichtbestände und Hochstaudenfluren, sowie von Wasser- und Schwimmblattvegetation; freigestellt ist: - das Freihalten von Schneisen im Röhricht, die bereits vor Inkrafttreten der N2000-LVO existierten Große Moosjungfer - für die Berufsfischerei das Anlegen von Schneisen im Uferbewuchs, sofern keine freien Abschnitte zur Verfügung stehen, nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige Kein Einsatz von Düngemitteln; freigestellt ist die Düngung mit Festmist sowie die Gründüngung zur Vorbereitung von K1-Teichen Einsatz von Bioziden nur auf tierärztliche Anordnung und unter unverzüglicher nachträglicher Anzeige an die UNB Desinfektionskalkungen mit Branntkalk von mehr als 1.000 kg/ha nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige und nur früh im Jahr direkt nach Eisaufbruch oder im Spätherbst Kein Ausbringen von Branntkalk in Rörichten Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher Gewässer-, Ufer- und Ufervegetationsstrukturen, einschließlich eines umfassenden Angebots an Weichhölzern Erhaltung oder Wiederherstellung unzerschnittener, störungsarmer Habitate und ggf. vernetzter Oberflächengewässer mit guter bis optimaler Gewässergüte Keine Veränderungen oder Störungen durch Handlungen aller Art im Umkreis von 30 m um erkennbare Biberbaue Biber Keine Jagdausübung oder Errichtung jagdlicher Anlagen im Umkreis von 30 m um erkennbare Biberbaue Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias Kein Fischen im Umkreis von 30 m um erkennbare Biberbaue Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher Gewässer-, Ufer- und Ufervegetationsstrukturen Erhaltung oder Wiederherstellung unzerschnittener, störungsarmer Habitate und ggf. vernetzter Oberflächengewässer mit guter bis optimaler Gewässergüte Fischotter Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias keine Jagdausübung oder Errichtung jagdlicher Anlagen im Umkreis von 30 m um erkennbare Fischotterbaue Behandlungsgrundsätze für LRT / Arten Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Ziel-LRT/ Ziel-Art 3150 BG_3150: - Erhalt einer ausreichend guten Wasserqualität - Vermeidung jeglicher Stoffeinträge und Verunreinigungen - auch in Zukunft keine fischereiliche Nutzung der als LRT ausgewiesenen Gewässer - regelmäßige Kontrolle bezüglich Zustand und Verlandungsgrad - Entlandungen oder Teilentschlammungen im Bedarfsfall in mehrjährigen Abständen - Erhalt der Röhrichte und Verlandungsvegetation als eigenständige Lebensräume - Ufer und Verlandungszonen sollen sich weitgehend natürlich und störungsfrei entwickeln - Nicht autochthone Wasserpflanzenarten („bunte“ Seerosen u.ä.) sollen nicht in die Gewässer eingebracht werden Große Moosjungfer BG-Moosjungfer - Sicherung einer hinreichenden Wasserführung, d.h. Ausschluss jeglicher entwässernder Maßnahmen und Eingriffe - Erhalt bzw. Entwicklung einer reichen, aber gut durchlichteten Röhricht-, Submers- und Schwimmblattvegetation sowie von gut besonnten Flachwasserzonen in den Gewässern - Gewährleistung einer störungsarmen und nutzungsfreien Entwicklung der Habitate im FFH-Gebiet - kein Fischbesatz und keine angelfischereiliche Nutzung des Habitats im „Schlauch“ - langfristiger Erhalt freier Wasserkörper, im Bedarfsfall mittels Teilentlandungen bzw. Teilentschlammungen - Erhalt und Entwicklung extensiv bzw. nicht genutzter Waldlebensräume im Umfeld der besiedelten / potenziell geeigneten Gewässer Amphibien Anhang IV FFH-RL BG-Amph - Sicherung einer hinreichenden Wasserführung, d.h. Ausschluss jeglicher entwässernder Maßnahmen und Eingriffe - Erhalt bzw. Entwicklung einer reichen, aber gut durchlichteten Röhricht-, Submers- und Schwimmblattvegetation sowie von gut besonnten Flachwasserzonen in den Gewässern - Gewährleistung einer störungsarmen und nutzungsfreien Entwicklung der Habitate im FFH-Gebiet - kein Fischbesatz und keine angelfischereiliche Nutzung der ausgewiesenen Habitate im „Schlauch“, im Roten See sowie im westlichen Verlandungsbereich des Blauen Sees - langfristiger Erhalt freier Wasserkörper, im Bedarfsfall mittels Teilentlandungen bzw. Teilentschlammungen (z.B. im Schlauch) - Erhalt und Entwicklung extensiv bzw. nicht genutzter Wald- und Offenlandbiotope im Umfeld der besiedelten Gewässer als Landlebensräume
Behandlungsgrundsätze nach N2000-LVO für LRT/Arten Violett: Vorgaben aus gebietsbezogener Anlage Ziel-LRT/ Ziel-Art Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise Keine Handlungen, welche zu einer Nährstoffanreicherung oder zu einer Schädigung des ökologischen oder chemischen Zustandes des Grundwassers, von oberirdischen Gewässern oder von Böden führen können Keine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes, insbesondere durch Handlungen, welche eine Wasserstandssenkung oder -anhebung, eine Entwässerung, einen verstärkten Abfluss oder Anstau des Oberflächenwassers, eine zusätzliche Absenkung oder einen zusätzlichen Anstau des Grundwassers zur Folge haben können alle LRT Keine Zerstörung von LRT, Baumgruppen oder Bäumen mit einem (mittleren) Brusthöhendurchmesser von mehr als 35 cm; Vorgaben der §§ 13 bis 15 sowie 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG, der §§ 21 Absatz 1 und 22 Absatz 1 NatSchG LSA sowie weitergehende Bestimmungen des Gehölzschutzes bleiben unberührt Kein Ausbringung von Düngemitteln bzw. von Pflanzenschutzmitteln entlang angrenzender oberirdischer Gewässer im Abstand von 4 m zwischen dem Rand der durch die Ausbringungstechnik bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante; bzw. im Abstand von 5 m auf stark geneigten Flächen; freigestellt ist die Kaliumdüngung bis zur Versorgungsstufe B Keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen in LRT Kein Verbau, Befestigung oder Begradigung von Gewässerbetten; Maßnahmen zur Ufersicherung sind nach Einvernehmensherstellung mit der zuständigen Naturschutzbehörde möglich Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, einseitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-) Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist Keine Räumung mittels Graben-, Scheibenrad- oder Trommelfräse Sohlkrautung außerhalb der Zeit vom 15. Juli bis 31. Oktober nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige an die zuständige Naturschutzbehörde Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mähkorb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm) Entkrautung regelmäßig mit einem Mindestabstand von ca. 10 cm zum Gewässergrund Entnahme von Totholz nur, soweit eine Gefahr von Verklausung oder des Abtreibens besteht oder zur Fließgewässer-LRT Beseitigung eines erheblichen Abflusshindernisses (Grund-)Räumung außerhalb der Zeit vom 15. August bis 15. November nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige; Ausführung stromaufwärts und ohne Vertiefung der Gewässersohle Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Gewässerstrukturen und Standortbedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf das Wasserregime (insbesondere hinreichend hoher Wasserspiegel sowie für die fließenden bzw. periodisch fließenden günstige Strömungsverhältnisse), auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die LRT geringerer Trophiestufen), auf den ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), auf das Lichtregime, auf die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie auf die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars in Bezug auf Ufer-, submerse und emerse Vegetation Kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln Keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März Grünland-LRT (im Keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat Gebiet nur 6410 und Keine Düngung über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je 6430) Jahr im Mittel der vom jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C Kein Lagern von Düngemitteln sowie ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut Keine Nach- oder Einsaat Keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken in Offenland-LRT Behandlungsgrundsätze nach N2000-LVO für LRT/Arten Violett: Vorgaben aus gebietsbezogener Anlage Ziel-LRT/ Ziel-Art Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Erhaltung oder Wiederherstellung natürliche oder naturnahe, lebensraumtypische Strukturen und Standortbedingungen in Bezug auf den Wasserhaushalt (frische bis feuchte, teilweise auch wechselfeuchte Standortbedingungen) und auf den Nährstoffhaushalt (nährstoffarme Standortbedingungen) LRT 6410Erhaltung oder Wiederherstellung Grünlandbestände mit niedriger bis mittlerer Wüchsigkeit, einem lebensraumtypischen Arteninventar und einem hohen Anteil krautiger Blütenpflanzen bzw. konkurrenzschwacher Arten alle LRTLRT-angepasste Bewirtschaftungsformen ohne jedwede Düngung Beweidung oder Mahd sowie Maßnahmen zur Grünlandpflege (z. B. Walzen oder Schleppen) nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige LRT 6430 Wald in FFH- Gebieten Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Strukturen und Standortbedingungen, insbesondere in Bezug auf eine hinreichende Wasser- und Nährstoffversorgung, die Erhaltung der Oberflächenmorphologie der LRT-Standorte sowie angrenzender Biotope (Gewässer bzw. Waldsäume) Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars Mahd des LRT 6430 nur einmal jährlich und nicht vor dem 1. August Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung geeigneter waldbaulicher Alternativen sowie sonstiger biologischer Maßnahmen Kein flächiges Befahren; Anlage von Rückegassen unter Beachtung der örtlichen ökologischen Gegebenheiten, insbesondere unter Aussparung bzw. Berücksichtigung wichtiger Habitatstrukturen Anwendung geeigneter Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, welche Bodenschäden auf ein Mindestmaß reduzieren; der Einsatz der Technik ist auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten; dabei sind die Bodenstrukturen und der Bestand weitgehend zu schonen und die Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten Keine Beseitigung von Horst- und Höhlenbäumen Erhaltung und Entwicklung von strukturierten, naturnahen und artenreichen Waldaußenrändern Keine Holzernte und Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis 31. August Kein flächiges Ausbringen von Düngemitteln Keine Kalkung natürlich saurer Standorte Erhalt der LRT; kein Entzug von LRT-Flächen durch Bewirtschaftung von Nicht-LRT-Flächen; kein Entzug von LRT-Flächen durch forstliche Maßnahmen Keine Neuanlage oder Ausbau von Wirtschaftswegen unter Inanspruchnahme von LRT-Flächen Keine Beeinträchtigung von LRT oder Habitaten der Arten gemäß Anhang II FFH-RL durch Holzpolterung Flächige Bodenbearbeitung zur Bestandesbegründung nur nach Erlaubnis bzw. Einvernehmensherstellung durch die/mit der zuständigen Naturschutzbehörde; Verjüngungsmaßnahmen möglichst ohne Bodenbearbeitung Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Standortbedingungen in Bezug auf den Wasserhaushalt (insbesondere für die hydromorph geprägten LRT 9160, 91E0* und ggf. 9190 hinreichend hohe Wasserstände bzw. ggf. regelmäßig stattfindende Überflutungsereignisse), auf das Bestandsinnenklima, auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die LRT nährstoffärmerer Bodenverhältnisse: hier LRT 9190), auf das Bestandesinnenklima, auf das Lichtregime und auf den Humuszustand Wald-LRT Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars; dazu gehört nach Kartieranleitung ein Anteil der Hauptgehölzarten von mind. 50 % Erhaltung oder Wiederherstellung eines ein hinreichend hohen Anteils an Alt- und Biotopbäumen Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils an jeweils lebensraumtypischen Strukturen (z. B. stehendes und liegendes Totholz, Horst- und Höhlenbäume, Waldinnen- und außenränder, Stockwerkaufbau, Geländestrukturen) Erhaltung oder Wiederherstellung eines Mosaiks unterschiedlicher Waldentwicklungsphasen mit einem hinreichend hohen Anteil von Reife- und Zerfallsphase sowie Naturverjüngung Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils weitgehend störungsfreier oder störungsarmer Bestände Keine Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze Erhaltung oder Herstellung eines Mosaiks mehrerer Waldentwicklungsphasen durch Abkehr von schlagweisen Endnutzungsverfahren und Umstellung auf Einzelbaum- bzw. femelweise Nutzung Nutzung von Rückegassen zur Holzernte in Wald-LRT mit einem mittleren Brusthöhendurchmesser (BHD) über 35 cm in einem Abstand von mindestens 40 m bzw. bei einem BHD unter 35 cm in einem Abstand von mindestens 20 m Keine Ganzbaum- und Vollbaumnutzung unterhalb der Derbholzgrenze (7 cm ohne Rinde) Wald-LRT Behandlungsgrundsätze nach N2000-LVO für LRT/Arten Violett: Vorgaben aus gebietsbezogener Anlage Ziel-LRT/ Ziel-Art Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Vorrang der natürlichen vor künstlicher Verjüngung unter Duldung von lebensraumtypischen Pionier- und Weichholzarten Erhaltung bzw. Förderung lebensraumtypischer Gehölze Nur einzelstammweise Nutzung, zeitlich gestaffelt und vorrangig zur Förderung der standorttypischen Gehölzzusammensetzung, in isolierten Beständen des LRT 91E0* mit einer Gesamtfläche kleiner 1 ha Erhaltung eines für die LRT 9160 und 91E0* typischen Wasserregimes Bachneunauge alle LRT Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, schadstofffreier Habitate mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen (Gewässer charakterisiert insbesondere durch einen guten ökologischen, trophischen und chemischen Zustand sowie für die Arten der Fließgewässer durch eine ökologische Durchgängigkeit) Erhaltung oder Wiederherstellung ausgedehnter, strukturreicher Laub(misch)wälder oder sonstiger artspezifisch geeigneter Wald- bzw. Gehölzbestände (z. B. Hallenwälder, Streuobstwiesen) mit hohem Alt- und Totholzanteil Erhaltung oder Wiederherstellung von geeigneten Leitstrukturen und von Jagdhabitaten, die lediglich einer extensiven Nutzung unterliegen Erhaltung oder Anreicherung von Quartierbäumen (insbesondere (Alt-)Bäume mit Höhlen und Spalten-quartieren, Stammanrissen, stehendem Totholz und Totholz im Kronenbereich) Erhaltung oder Wiederherstellung störungsarmer bzw. -freier natürlicher und anthropogener Quartiere mit geeigneten Strukturen und mikroklimatischen Bedingungen zur Nutzung als Wochenstuben-, Schwärm-, Zwischen-, Ausweich- oder Winterquartier Erhaltung oder Wiederherstellung wenig zersiedelter oder zerschnittener Landschaften zwischen den Habitaten Allgemeine Schutzbestimmungen im FFH-Gebiet: Keine Zerstörung von LRT, Baumgruppen oder Bäumen mit einem (mittleren) Brusthöhendurchmesser Mopsfledermaus von mehr als 35 cm; Vorgaben der §§ 13 bis 15 sowie 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG, der §§ 21 Absatz 1 und 22 Absatz 1 NatSchG LSA sowie weitergehende Bestimmungen des Gehölzschutzes bleiben unberührt Vorgaben zur Forstwirtschaft im FFH-Gebiet: Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung geeigneter waldbaulicher Alternativen sowie sonstiger biologischer Maßnahmen Erhaltung und Entwicklung von strukturierten, naturnahen und artenreichen Waldaußenrändern Keine Beseitigung von Horst- und Höhlenbäumen In Wald-LRT: Erhaltung oder Wiederherstellung eines ein hinreichend hohen Anteils an Alt- und Biotopbäumen Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils an jeweils lebensraumtypischen Strukturen (z. B. stehendes und liegendes Totholz, Horst- und Höhlenbäume, Waldinnen- und -außenränder, Stockwerkaufbau, Geländestrukturen) kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen Erhalt oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher Gewässer-, Ufer- und Ufervegetationsstrukturen, einschließlich eines umfassenden Angebotes an Weichhölzern Erhalt oder Wiederherstellung unzerschnittener, störungsarmer Habitate und ggf. vernetzte Oberflächengewässer mit guter bis optimaler Gewässergüte Fischotter keine Jagdausübung oder Errichtung jagdlicher Anlagen im Umkreis von 30 m um erkennbare Fischotterbaue Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias
Haldensleben. Das Juni-Hochwasser 2013 hat auch den Bördekreis betroffen. Die Fluten schädigten Deiche und Ortschaften. Nun geht es um die Beseitigung der Schäden und die Verbesserung des Hochwasserschutzes in der Region. Auf einer Veranstaltung mit Landrat Hans Walker stellte Sachsen-Anhalts Umweltminister Dr. Hermann Onko Aeikens am Mittwoch in Hal-densleben zusammen mit dem Direktor des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft, Burkhard Henning, die nun anstehenden Hochwasserschutz-Aufgaben im Landkreis für die kommenden Jahre vor. Aeikens sagte, das Land werde in den kommenden Jahren weiter sehr intensiv an der Verbesserung des Hochwasserschutzes arbeiten. Die Veranstaltung heute diene auch zum Meinungsaustausch, Anregungen würden aufgegriffen und geprüft. Nachfolgend eine Übersicht über bereits erfolgte bzw. über laufende Arbeiten und die Pläne zum Hochwasserschutz im Landkreis und ein Hintergrund zum Verlauf des Hochwassers 2013. Seit 2002 realisierte Hochwasserschutzmaßnahmen im Bördekreis Nach dem Hochwasser im Sommer 2002 wurden im Land Sachsen-Anhalt ca. 500 Millionen Euro für die Beseitigung der Hochwasserschäden und zur Verbesserung des technischen Hochwasser-schutzes ausgegeben. Mit dem Geld konnten u.a. ca. 525 km Deiche sowie andere technische, dem Hochwasserschutz dienende Anlagen saniert oder neu gebaut werden. Von den 1.312 km Landesdeichen entsprechen nunmehr 655 km den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die beim Hochwasser im Sommer 2002 im Bördekreis aufgetretenen Schäden wurden beseitigt und das Schutzniveau verbessert. Im Bördekreis wurden seit 2002 insgesamt ca. 10,2 Mio. Euro für die Beseitigung der Schäden investiert. Von den insgesamt 115,85 km Deichen im Bördekreis sind 23,68 km nach den anerkannten Regeln der Technik saniert worden. Im Einzelnen wurden folgende Hochwasserschutzmaßnahmen durchgeführt: Sanierung von Deichen:? Sanierung rechter Ohredeich km 2,4 bis km 7,8 ? Sanierung rechter Ohredeich km 7,8 bis km 10,3? Sanierung rechter Ohredeich km 10,3 bis km 14,35? Sanierung linker Elbdeich km 0,97 bis km 3,6? Sanierung linker Elbdeich (Bau einer Berme) km 9,6 bis km 10,6 Sanierung von Sielen am linken Elbedeich:? Siel Zollau I ? Siel Zollau II ? Siel Hufstücken Sanierung von Sielen am rechten Ohredeich:? Siel Lemmerwiese ? Siel Schmucksdorf ? Siel Schulderbaum ? Siel Loitsche im Rahmen der Deichsanierung? Siel Loitscher Brücke ? Siel An der Schilde im Zuge der Deichsanierung? Siel Demokratenbreite ? Siel Bürgerwall Sanierung von Sielen am linken Ohredeich:? Siel Moortalschleuse ? Siel Kuhbusch I ? Siel Kuhbusch II Ausbau Deich am Großen Graben, links bei Wulferstedt Instandsetzung Böschung Großer Graben Nachrüstung von Radarsonden zur Wasserstandsmessung inkl. Fernübertragung:? Wehranlage Hadmersleben ? Wehranlage Lichtmühle ? Wehranlage Gröningen ? Wehranlage Hadmersleben/Freigraben Neubau von Sielen:? Neubau Sielbauwerk, Hordorf ? Neubau Sielbauwerk, Hornhausen ? Neubau Sielbauwerke Oschersleben + Wulferstedt Neubau einer Pegel- und Durchflussmessstelle am Großen Graben bei Neuwegersleben inkl. Fernübertragung Der Treueldeich nördlich Rogätz wurde in seiner alten Länge von 2,3 km bis 1995 erneuert. Im Hochwasser 2002 wurde die nördliche Verlängerung bis zum km 4,4 von der Bundeswehr her-gestellt. Schadenserfassung Hochwasser Juni 2013 Das Hochwasser im Juni 2013 hat Schäden in Höhe von 260 Mio. Euro an wasserwirtschaftlichen Anlagen und Gewässern des Landes sowie 20 Mio. Euro Schäden an Gewässern und Anlagen, die sich in der Unterhaltungspflicht der Unterhaltungsverbände befinden, verursacht. Bezogen auf den Bördekreis ergeben sich Schäden an wasserwirtschaftlichen Anlagen und Gewässern des Landes in Höhe von 5,5 Mio. Euro. Einzelne Schadensfälle: Während des Hochwassers im Juni 2013 musste der linke Elbedeich auf einer Länge von ca. 2,6 km zum Ausgleich von Höhendifferenzen aufgekadet werden. Bei km 6,0 mussten aufgrund einer Böschungsabrutschung umfangreiche Sicherungsarbeiten (Verbau von ca. 180 Bigpacks mit Hilfe von Hubschraubereinsätzen) vorgenommen werden. Der linke Ohredeich wurde überströmt (hauptsächlich km 9,2 ? km 9,7). Die Ursache hierfür liegt in der Bergsenkung durch den Kaliabbau im Raum Zielitz. Betroffen war die Bebauung am Schacht. Bedroht war auch der Handwerkerring in Wolmirstedt, welcher durch einen Sandsack-verbau geschützt werden konnte. In der Ortslage Loitsche kam es bei neun Familien zu Schäden im Wohnbereich. Hier hat mitt-lerweile die Gemeinde Loitsche ein Ingenieurbüro mit Planungen zu einem mobilen Hochwas-serschutz beauftragt, um eine Lösung für die betroffenen Häuser zu entwickeln. Eine bleibende Verwallung zum Schutz des Handwerkerrings ist erforderlich. Die eingeschränkte Erreichbarkeit der Deiche, insbesondere des linken Elbedeiches und die feh-lenden Deichverteidigungswege stellten eine Schwierigkeit bei dem Hochwasser dar. Am Siel Loitscher Brücke wurden Bodenschichten ausgespült. Die Instandsetzung ist bereits beauftragt. Schäden der Unterhaltungsverbände im LK Börde Hochwasserschäden an Gewässern 2. Ordnung: Für den Bereich des Landkreises Börde wurde bisher ein Antrag auf Finanzierung gemäß Richt-linie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013 im Landesverwaltungsamt gestellt und bereits bewilligt. Hierbei handelt es sich um den Antrag des Unterhaltungsverbandes ?Tanger? für ein Gewässer in der Gemarkung Bertingen. Die meisten Verbände im Landkreis sind aufgrund der räumlichen Lage ihres Einzugsgebietes nicht vom Elbe-/Saalehochwasser im Juni 2013 betroffen gewesen (UHV ?Untere Bode?, ?Großer Graben?, ?Obere Ohre?, Obere Aller?). Von den in der Gebietskulisse liegenden UHV ?Elbaue? und ?Untere Ohre? wurde bisher keine Anträge für den Bereich des LK Börde gestellt. Schwerpunkte Gewässerunterhaltung: Krautung: Ohre / Beber / OlbeHolzung und Grundräumung nach Bedarf Im Flussbereich Halberstadt bilden die Mühlengräben in Hadmersleben und Gröningen aufgrund der durchzuführenden Abstufung zum Gewässer II. Ordnung einen Schwerpunkt der Gewäs-serunterhaltung. Zukünftige Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzniveaus in der Region Hochwasserschutz zwischen Glindenberg und Heinrichsberg Das Projekt ?Sanierung des linken Elbehauptdeiches zwischen Glindenberg und Heinrichsberg Deich km 0,9 - 7,8? wurde im Rahmen der Entwurfs- und Genehmigungsplanung in den Jahren 2009 bis 2011 erarbeitet. In einem Teilabschnitt (km 3,55 Beginn Wald ? 6,2 Ende Wald) ergaben sich naturschutzfachliche Konflikte bei der Umsetzung hinsichtlich des Eingriffes. Die wei-tergehenden Planungen wurden daher in Teilabschnitten weitergeführt. Mit dem Bau des ersten Teilabschnittes (km 0,9-3,55) wurde am 1. Mai 2012 begonnen. Die Abnahme erfolgte im Mai 2013. Die Kosten für den ersten Teilabschnitt belaufen sich derzeit auf ca. 1,4 Mio. Euro. Für den zweiten Abschnitt km 3,55 - 7,8 (Länge 4,25 km) liegt die Genehmigung vor, wobei die Konflikte, welche sich aus der Genehmigungsplanung ergaben, zunächst durch Sonderlösungen (Spundwand, keine Berme auf der Landseite, km 3,55 - 6,2) gelöst werden konnten. Aufgrund der Erfahrungen des Hochwassers 2013 muss der zweite Bauabschnitt allerdings überplant werden. Nunmehr muss ein Deich mit einer Innendichtung aus Ton sowie mit landseitiger Berme (3 km Waldabschnitt) errichtet werden. Der Planungsbeginn ist bereits erfolgt. Für die Umsetzung der Maßnahme sind rund 4,5 Mio. Euro veranschlagt. Darüber hinaus ist die Sanierung der Siele Fauler See, Schützendamm vorgesehen. Zum Schutz des Gewerbegebietes Handwerkerring in Wolmirstedt soll ein Polderdeich errichtet werden. Hierzu fand ein erstes Gespräch mit dem zuständigen Ingenieurbüro zurVertragsgestaltung und Umfang der Planungsleistungen statt. Hochwasserschutz an der Bode ? Hochwasserschutz für die Ortslage Krottorf? Hochwasserschutz Oschersleben (AB Deich Espenlake, NB Deich Hordorf)? Instandsetzung Wehr Oschersleben (Neubau der Anlage mit integrierter Wasserkraftan-lage) Treueldeich (Elbedeich km 0,0 ? 4,46, Straße Rogätz ? Mahlwinkel ? Straße Mahlwinkel ? Bertingen) Ab 2016 ist die Planung des Treueldeiches (Deichabschnitt 0,0 bis 2,3) und der Ausbau des Deiches entsprechend der DIN vorgesehen. Auf Grund von Forderungen der Stadt Tangerhütte (Landkreis Stendal) werden 2014 Standsi-cherheitsuntersuchungen für den Kilometer 0,0 und 2,0 (Bereich Südsee) durchgeführt. Hintergrundinformationen Die ungewöhnliche Dimension des Hochwasserereignisses im Land Sachsen-Anhalt von Anfang Juni 2013 resultierte maßgeblich aus außergewöhnlich ergiebigen Niederschlägen, insbesondere etwa ab dem 17. Mai bis Anfang Juni 2013. Dabei betrugen die Monatssummen bereits im Verlauf des Mai in weiten Teilen Mitteldeutschlands insgesamt verbreitet mehr als das Doppelte des Normalen. Die Bodenfeuchte erreichte dadurch zum Monatswechsel extrem hohe Werte, die sich in weiten Landesteilen an der Sättigungsgrenze bewegten. Dies war die entscheidende Ausgangsbedingung für sehr hohe Abflussbeiwerte, d.h. für eine sehr schnelle Transformation der weiteren Starkniederschläge insbesondere vom 30. Mai bis zum 04. Juni, die dadurch verbreitet zu hohen Direktabflussanteilen führten und ursächlich für die Bildung teils extremer Hochwasserwellen in Elbe, Mulde, Schwarzer Elster, Saale, Weißer Elster und Havel waren. Hochwasserverlauf in der Region Auf Grund der bereits am ersten Juni-Wochenende erkennbaren Hochwassersituation wurde auf Basis der Hochwasservorhersage für den Pegel Barby die Öffnung des Pretziener Wehres vorbereitet. Die Öffnung erfolgte am 3. Juni 2013. Dadurch wurden bis zur Schließung am Morgen des 20. Juni für mehr als 14 Tage ca. 20 bis 25 Prozent des Gesamtabflusses der Elbe vom Hauptstrom abgetrennt und durch den Umflutkanal um Magdeburg und Schönebeck herum ge-leitet. Der Betrag der Wasserstandsabsenkung infolge dieser Maßnahme ist Gegenstand noch durchzuführender hydraulischer Untersuchungen. Trotzdem erreichte die Elbe am Pegel Mag-deburg-Strombrücke auf Grund der Gesamtsituation im Einzugsgebiet der Elbe mit ihren extre-men Schwerpunktsituationen an Mulde, Saale und Weißer Elster am 9. Juni einen neuen Höchststand von 747 cm, der damit 46 cm über dem höchsten Hochwasser vom 18.02.1941 (Eishochwasser) oder 67 cm über dem Scheitelwert vom 19.08.2002 lag. Der Gesamtabfluss der Elbe zum Zeitpunkt des Hochwasserscheitels erreichte bezogen auf den Pegel Magdeburg-Strombrücke nach vorläufigen Messergebnissen eine Größenordnung von über 5100 m³/s. Unter Einbeziehung der vorhandenen Jahresreihe ab 1890 ergibt sich statistisch ein vorläufiges Wiederkehrintervall von etwa 150 Jahren. Um die untere Mittelelbe stromab des Pegels Wittenberge vor der herannahenden Hochwas-serwelle der Elbe zu entlasten wurde ab dem 9. Juni mit der Flutung der Havelpolder begonnen. Dabei wurde das Einlasswehr Neuwerben zwecks gesteuerter Ableitung von Elbewasser in die Havel geöffnet. Durch diese Maßnahme wurden fast 10.000 Hektar im Bereich der Havelpolder eingestaut.Fast parallel dazu ereignete sich in den frühen Morgenstunden des 10. Juni in der Nähe von Tangermünde nahe der Ortschaft Fischbeck der Bruch des rechtselbischen Deiches der Elbe. Infolgedessen kam es zur großflächigen Überflutung des sogenannten Elbe-Havel-Winkels. Auf Grund der infolge des Deichbruchs im Bereich Fischbeck stark verformten Hochwasserwelle stellte sich bereits ab dem 9. Juni gegen 20:00 Uhr mit 838 cm ein Hochwasserscheitel am Pegel Tangermünde ein. Der Scheitelwasserstand lag damit 70 cm über dem höchsten Hochwasser von 2002. Am Pegel Wittenberge erreichte die Hochwasserwelle der Elbe in den Nachmittagsstunden des 9. Juni ihren Scheitel von 785 cm, der damit trotz der Havelpolderflutung und der Deichbrüche bei Breitenhagen (Saale) und Fischbeck (Elbe) 115 cm über dem Richtwert der Alarmstufe 4 und 51 cm über dem Höchsten Hochwasser aus dem Jahr 2002 lag. Nach vorläufiger Abschätzung führte die gezielte Havelpolderflutung in Zusammenhang mit den genannten Deichbrüchen am Pegel Wittenberge nach Modellberechnungen der Bundesanstalt für Gewässerkunde zu einer Kappung des Hochwasserscheitels in der Größenordnung von 35 bis 40 cm. Infolge der mehrfach an der gesamten Elbe aufgetretenen Deichbrüche sowie der gesteuerten Havelflutung entstand eine starke Verformung der abgelaufenen Hochwasserwelle. Dies hatte Einfluss auf Scheitelhöhen, Scheiteleintritt und Volumen. Zur Bewertung sind noch weiterfüh-rende Untersuchungen erforderlich. Ebenso sind vergleichende Betrachtungen bezüglich von Szenarien mit/ohne Deichbruch, Gegenstand noch zu erfolgender Untersuchungen. Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums § 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung § 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen § 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten § 8 Erlaubnis, Bewilligung § 9 Benutzungen § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung § 11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren § 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung § 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission § 13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung § 15 Gehobene Erlaubnis § 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche § 17 Zulassung vorzeitigen Beginns § 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung § 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 20 Alte Rechte und alte Befugnisse § 21 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen § 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung § 24 Erleichterungen für EMAS-Standorte Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer § 25 Gemeingebrauch § 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer § 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele § 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele § 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen § 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer § 33 Mindestwasserführung § 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer § 35 Wasserkraftnutzung § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern § 37 Wasserabfluss § 38 Gewässerrandstreifen § 38a Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern § 39 Gewässerunterhaltung § 40 Träger der Unterhaltungslast § 41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung § 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern § 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern § 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer § 45 Reinhaltung von Küstengewässern Abschnitt 3a Bewirtschaftung von Meeresgewässern § 45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer § 45b Zustand der Meeresgewässer § 45c Anfangsbewertung § 45d Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer § 45e Festlegung von Zielen § 45f Überwachungsprogramme § 45g Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen § 45h Maßnahmenprogramme § 45i Beteiligung der Öffentlichkeit § 45j Überprüfung und Aktualisierung § 45k Koordinierung § 45l Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers § 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers § 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser § 48 Reinhaltung des Grundwassers § 49 Erdaufschlüsse Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz § 50 Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten § 52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten § 53 Heilquellenschutz Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung § 54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung § 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer § 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen § 59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen § 60 Abwasseranlagen § 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen § 63 Eignungsfeststellung Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte § 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten § 65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten § 66 Weitere anwendbare Vorschriften Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten § 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung § 68 Planfeststellung, Plangenehmigung § 69 Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn § 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren § 70a Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz § 71 Enteignungsrechtliche Regelungen § 71a Vorzeitige Besitzeinweisung Abschnitt 6 Hochwasserschutz § 72 Hochwasser § 73 Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete § 74 Gefahrenkarten und Risikokarten § 75 Risikomanagementpläne § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern § 77 Rückhalteflächen, Bevorratung § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete § 78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete § 78b Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten § 78c Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten § 78d Hochwasserentstehungsgebiete § 79 Information und aktive Beteiligung § 80 Koordinierung § 81 Vermittlung durch die Bundesregierung Abschnitt 7 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation § 82 Maßnahmenprogramm § 83 Bewirtschaftungsplan § 84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne § 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen § 86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen § 87 Wasserbuch § 88 Informationsbeschaffung und -übermittlung Abschnitt 8 Haftung für Gewässerveränderungen § 89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit § 90 Sanierung von Gewässerschäden Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen § 91 Gewässerkundliche Maßnahmen § 92 Veränderung oberirdischer Gewässer § 93 Durchleitung von Wasser und Abwasser § 94 Mitbenutzung von Anlagen § 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht § 96 Art und Umfang von Entschädigungspflichten § 97 Entschädigungspflichtige Person § 98 Entschädigungsverfahren § 99 Ausgleich § 99a Vorkaufsrecht Kapitel 5 Gewässeraufsicht § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht § 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht § 102 Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung Kapitel 6 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen § 103 Bußgeldvorschriften § 104 Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen § 104a Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser § 105 Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen § 106 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen § 107 Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen § 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Anlage 1 (zu § 3 Nummer 11) Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)
G00-99 Krankheiten des Nervensystems ICD -10 Diagnose-Code Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: voraussichtlich vorübergehend (T) voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen G40-41 Einzelner epileptischer Anfall Gefährdung des Schiffes oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch Anfälle T - Für die Dauer der Abklärung (der Erkrankung) und ein Jahr nach dem Anfall R - Frühestens ein Jahr nach dem Anfall und unter stabiler medikamentöser Einstellung. Keine Wachdienste, Küstennahe Gewässer Frühestens ein Jahr nach dem Anfall und ein Jahr nach dem Ende der Behandlung. Wenn es auslösende Faktoren gab, keine fortgesetzte Exposition zu diesen auslösenden Faktoren G40-41 Epilepsie - ohne auslösende Faktoren (wiederholte Anfälle) Gefährdung des Schiffes oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch Anfälle T - Für die Dauer der Abklärung und zwei Jahre nach dem letzten Anfall P - Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation R - Sofern ohne Medikation unter stabiler medikamentöser Einstellung bei guter Therapieadherenz: Tauglichkeitsbeurteilung des Einzelfalls, Einschränkung auf küstennahe Gewässer ohne Wachdienste Anfallsfrei mindestens in den letzten zehn Jahren, keine Einnahme antikonvulsiver Medikamente in diesem Zehnjahreszeitraum und kein fortbestehendes Risiko für das Auftreten von Krampfanfällen G40-41 Epilepsie - verursacht durch Alkohol, Medikamente, Kopfverletzungen (wiederholte Anfälle) Schädigung des Schiffes oder anderer Personen oder Selbstverletzung durch Anfälle T - Für die Dauer der Abklärung und zwei Jahre nach dem letzten Anfall P - Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation R - Einzelfallbeurteilung. Frühestens nach zwei Jahren Abstinenz von allen bekannten Ursachen, sofern anfallsfrei und entweder ohne Medikation oder unter stabiler medikamentöser Einstellung mit guter Therapieadhärenz; Einschränkungen auf küstennahe Gewässer ohne Wachdienste Anfallsfrei mindestens in den letzten fünf Jahren, keine Einnahme antikonvulsiver Medikamente in diesem Fünfjahreszeitraum, und unter der Voraussetzung, dass keine fortgesetzte Exposition gegenüber dem auslösenden Faktor besteht G43 Migräne (häufige Anfälle mit einhergehender starker Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes) Risiko für Rezidive, die zu Einschränkungen führen P - Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führen R - mit entsprechenden / angemessenen Einschränkungen, sofern eine Eignung nur für einen eingeschränkten Aufgabenbereich besteht Sofern keine leistungseinschränkenden Auswirkungen (der Erkrankung) auf See zu erwarten sind. Keine Zwischenfälle während vergangener Seedienste G47 Schlafapnoe Müdigkeit und Einschlafen während der Arbeit T - Bis eine Behandlung begonnen und bereits mindestens für drei Monate erfolgreich durchgeführt wurde P - Behandlung erfolglos oder Behandlung wird nicht eingehalten L - Wenn die Behandlung mindestens drei Monate nachweislich effektiv durchgeführt wurde und bestätigt ist, dass das CPAP -Gerät ( continuous positive airway pressure ), wie verordnet, angewendet wird. Alle sechs Monate Beurteilung der Compliance anhand der Aufzeichnungen des CPAP-Gerätes Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung der Empfehlungen eines Facharztes G47 Narkolepsie Müdigkeit und Einschlafen während der Arbeit T - Bis mindestens zwei Jahre durch entsprechende Behandlung kontrolliert P - Behandlung erfolglos oder Behandlung wird nicht eingehalten R, L - Küstennahe Gewässer und keine Wachdienste, wenn ein Facharzt bestätigt, dass die Behandlung mindestens zwei Jahre vollständig kontrolliert wurde Jährliche Kontrolle Nicht zutreffend G00-99 Nicht separat gelistet Sonstige Erkrankungen des Nervensystems , z. B. Multiple Sklerose, Parkinson-Krankheit Rezidive/Progression. Einschränkungen von Muskelkraft, Gleichgewichtssinn, Koordination und Beweglichkeit T - Bis zur Diagnose und Stabilisierung P - Wenn die Einschränkungen das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder die Person nicht in der Lage ist, die physischen Leistungsanforderungen zu erfüllen R, L - Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung fachärztlicher Empfehlungen Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung fachärztlicher Empfehlungen Stand: 21. August 2014
Origin | Count |
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Bund | 25 |
Land | 7 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 21 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 3 |
unbekannt | 7 |
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geschlossen | 8 |
offen | 23 |
unbekannt | 1 |
Language | Count |
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Deutsch | 31 |
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Dokument | 1 |
Keine | 30 |
Webseite | 2 |
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Boden | 32 |
Lebewesen & Lebensräume | 32 |
Luft | 32 |
Mensch & Umwelt | 32 |
Wasser | 32 |
Weitere | 32 |