Der Bundestag stimmte am 30. März 2017 der neuen Gewerbeabfallverordnung zu. Auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sieht sie anspruchsvolle Vorgaben für ein hochwertiges Recycling von Gewerbeabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen vor. Kernstück der neuen Verordnung ist die Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie, die dem Recycling einen klaren Vorrang zuweist. Die Verordnung setzt bereits beim Abfallerzeuger an und verpflichtet zur Getrennthaltung und zum Recycling von Gewerbeabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Unvermeidliche Abfallgemische müssen vorbehandelt und aufbereitet werden. Vorbehandlungsanlagen haben in Zukunft anspruchsvolle Anforderungen an die Sortierung der Abfälle zu erfüllen, damit auch Gemische hochwertig verwertet werden können. Da damit deutlich weniger Gewerbeabfälle thermisch verwertet werden dürfen, stehen zukünftig mehr Wertstoffe für das Recycling zur Verfügung, wie Kunststoffe, Holz und Bioabfälle. Auch im Bereich der Bauabfälle soll zukünftig ein höherwertiges Recycling insbesondere von mineralischen Bauabfällen und Gips erfolgen.
Jährlich fallen in Deutschland große Mengen mineralischer Abfälle an, wie z.B. Bauschutt und Bodenmaterial aus Baugruben sowie mineralische Abfälle aus industriellen Prozessen. Deren Verwertung (und ggf. Beseitigung) so zu steuern, dass der Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet wird, stellt eine zentrale umweltpolitische Aufgabe dar. Werden die mineralischen Ersatzbaustoffe nicht sachgerecht in den Stoffkreislauf zurückgeführt, kann es zur Freisetzung von Schadstoffen kommen, die die Umwelt und den Menschen gefährden. Bis heute besteht keine bundesweit einheitliche Regelung zum Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen. Diese Lücke soll durch die sogenannte Mantelverordnung (MantelV) – Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung - geschlossen werden. Damit werden die beiden wichtigsten Verwertungswege für mineralische Abfälle geregelt, nämlich die Aufbereitung und der nachfolgende Einbau in technische Bauwerke sowie die stoffliche Verwertung in Form der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen. Um die Regelungsinhalte der MantelV auf den Prüfstand zu stellen, wurde auf Basis des 3. Arbeitsentwurfs der MantelV vom 23. Juli 2015 ein Forschungsvorhaben aufgesetzt, dessen Ergebnisse nun mit dem Endbericht vorliegen. Dieses Vorhaben hatte zum Inhalt, die Regelungsinhalte der MantelV im Rahmen eines breit angelegten Dialogprozesses mit den betroffenen Akteuren hinsichtlich ihrer Praxistauglichkeit zu überprüfen. Auch sollten zu erwartenden Veränderungen von Verwertungs- gegenüber Beseitigungswegen durch eine Stoffstrommodellierung aufgezeigt werden. Da durch die MantelV ein neues Fachkonzept und Untersuchungsverfahren zur Abschätzung der Schadstoffkonzentration im Sickerwasser durch Auslaugung von Feststoffen eingeführt wird, war es für die Folgenabschätzung erforderlich, eine umfassende Analyse der IST-Situation bezüglich geltender Länderregelungen und Umweltqualitäten der betroffenen Materialien durchzuführen. Ebenfalls stand eine Ermittlung des zu erwartende Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung im Fokus. Die Ergebnisse des Vorhabens haben zur Fortentwicklung des 3. Arbeitsentwurfes zum Referenten- und schließlich zum Regierungsentwurf beigetragen. Mit dem Endbericht als Hauptteil liegt auch ein Anhang vor, der in gebündelter Form eine ausführliche Dokumentation des Planspielprozesses beinhaltet. Die Mantelverordnung wurde zwischenzeitlich zum Regierungsentwurf fortentwickelt, der am 3. Mai 2017 vom Bundeskabinett beschlossen worden ist und im Juni 2017 den Bundestag passiert hat. Nach einer ersten Beratung im Bundesrat stehen dort in der neuen Legislaturperiode noch weitere Beratungen aus. Veröffentlicht in Texte | 104/2017.
Die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung) ist in Kraft getreten. Die Verordnung erhöht insbesondere die Anforderungen an die Verwertung durch die Verpflichtung zu einer verbesserten Getrennthaltung und effektiveren Vorbehandlung.
Die Novellierung der GewAbfV war ein richtiger und wichtiger Impuls, um das Recycling von gewerblichen Abfällen zu stärken. Dennoch entfaltet die GewAbfV in der Praxis nicht die vom Gesetzgeber intendierte Wirkung. Im Rahmen des BMUV -geförderten Projektes wurde die Umsetzung der neu in der GewAbfV verankerten Getrenntsammlungspflicht gewerblicher Siedlungsabfälle in verschiedenen Bereichen analysiert. Des Weiteren waren die neu in § 6 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 GewAbfV festgelegten Sortier- und Recyclingquoten gemäß der Anforderung in § 6 Abs. 5 Satz 2 zu überprüfen. Die Erfüllung der Dokumentationspflichten der Erzeuger und Vorbehandlungsanlagen wurde untersucht. Anhand von Sortieranalysen der Gemische in fünf ausgewählten Vorbehandlungsanlagen nach dem Stand der Technik wurden aktuelle Informationen zur Zusammensetzung dieser Abfälle gewonnen. Abschließend wurden auf Basis der gewonnenen Ergebnisse Maßnahmen und Handlungsempfehlungen für eine Optimierung des Vollzuges sowie einer möglichen Fortentwicklung der GewAbfV erarbeitet. Veröffentlicht in Texte | 47/2023.
Das Projekt FKZ 3709 33 314 hat zum Ziel, das Aufkommen, den Verbleib und die Ressourcenrelevanz für die der Gewerbeabfallverordnung unterliegenden Gewerbeabfälle1 zu ermitteln. Wesentliche Teilziele sind die Erhebung und Darstellung - der Gewerbeabfallströme (Menge und Zusammensetzung), - der Verwertungs- und Beseitigungswege, - der aus Gewerbeabfällen hergestellten Sekundärrohstoffe sowie - das Aufzeigen von Problemfeldern und Optimierungspotenzialen zur effizienteren Nutzung der in Gewerbeabfällen enthaltenen Ressourcen. Für die Untersuchung wurden insbesondere statistischen Daten sowie mit Hilfe eines Fragebogens erhobene Primärdaten ausgewertet. Zusätzlich wurden drei Expertenpanels und vertiefende Einzelgespräche durchgeführt. Veröffentlicht in Texte | 19/2011.
Die sogenannte Mantelverordnung (Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung) ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. Damit gelten erstmals bundesweit einheitliche und verbindliche Regeln zur Herstellung und Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen (z.B. Recyclingbaustoffen, Schlacken) in technischen Bauwerken sowie für die Verwendung von Bodenmaterial. Der hier vorliegende erste Teilbericht umfasst eine Bestandsaufnahme, also Zahlen und Fakten zum Aufkommen und zur Nutzung mineralischer Ersatzbaustoffe in Nordrhein-Westfalen. Das Monitoring-Programm wird durch das Umweltministerium NRW in Kooperation mit dem LANUV und der Fachhochschule Münster durchgeführt. Ziel des Monitorings ist die Ermittlung der Auswirkungen des neuen Rechtsrahmens auf die relevanten Stoffströme der mineralischen Abfälle und Nebenprodukte in NRW. Die Fortführung der Datensammlung sowie die Ergebnisse einer Untersuchungskampagne mit Methodenvergleich werden die Basis für weitere Berichte zum diesem Monitoringprogramm bilden. Fachbericht 88 | LANUV 2018
Die Versatzverordnung ist ein weiterer Baustein in der Strategie zur Förderung der schadlosen und hochwertigen Verwertung von Abfällen. Nach der Gewerbeabfallverordnung, der Novelle der Altölverordnung und der Altholzverordnung werden der Abfallwirtschaft mit der Versatzverordnung weitere klare Rahmenbedingungen gesetzt. Die Bundesregierung zieht damit auch die Konsequenzen aus den Erfahrungen, dass die bisherigen rechtlich nicht verbindlichen Empfehlungen für den Bergversatz häufig nicht konsequent angewendet werden. Rechtsverbindliche Spielregeln liegen im Interesse der Ökologie, sind Basis für Investitionssicherheit und Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das VersatzV.
Überschreiten die Gesamtgehalte an Schadstoffen die Prüfwerte der BBodSchV in Bezug auf den Wirkungspfad Boden-Mensch (Direktpfad), sind weitere Sachverhaltsermittlungen vorgesehen. Im Rahmen dieser weiteren Sachverhaltsermittlungen stellt die Bestimmung der Resorptionsverfügbarkeit von bodengebundenen Schadstoffen ein adäquates Verfahren dar. Dabei wird im Labor bestimmt, inwieweit oral aufgenommene Schadstoffe im Magen-Darmtrakt freigesetzt werden, um über die Schleimhäute in den Stoffwechsel aufgenommen werden zu können. Das Verfahren ist in der DIN 19738 beschrieben. Im Entwurf der Verordnung der Bundesregierung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (Entwurf zur Mantelverordnung; in der Fassung der Kabinettsvorlage von 05/2017) wird das Verfahren explizit zur Ermittlung der resorptionsverfügbaren Anteile der Schadstoffe im Rahmen der Detailuntersuchung genannt. Die aktualisierte Fassung dieser Norm ist im Juni 2017 erschienen (DIN 19738:2017-06). Im Rahmen des Vorhabens wurde der Einfluss wesentlicher Verfahrensparameter auf die Resorptionsverfügbarkeit durch experimentelle Untersuchungen (Robustheitsuntersuchungen) überprüft und bewertet. Letztlich wird das Ziel verfolgt, die Vorgaben der Norm anzupassen, zu präzisieren und zu modifizieren, um verlässlichere Ergebnisse zu bekommen. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse wurde ein Ringversuch zur Validierung der aktualisierten Vorgaben der Norm durchgeführt und ausgewertet. Die Bearbeitung des Projektes erfolgte in enger Abstimmung mit dem zuständigen DIN Arbeitskreis Bioverfügbarkeit (NA 119-01-02-02-01). Quelle: Forschungsbericht
Das Projekt "Erarbeitung von Grundlagen für die Evaluierung der Gewerbeabfallverordnung" untersuchte den Stand der Umsetzung der im Jahr 2017 novellierten Gewerbeabfallverordnung. Besonderer Fokus wurde auf die Entwicklung der seit 2019 zu ermittelnden Sortier- und Recyclingquoten der Vorbehandlungsanlagen und deren Behandlungskonzepte sowie die derzeitige Praxis der Abfallerfassung in Gewerbebetrieben gelegt. In projektbegleitenden Fachdialogen wurden die Hemmnisse der Umsetzung mit sämtlichen Akteurinnen und Akteuren aus der Praxis und mit VertreterInnen der zuständigen Landesbehörden ermittelt und diskutiert. Es wurden Handlungsfelder identifiziert und mit Maßnahmen unterlegt, die zur Optimierung der Getrennthaltungs-, Vorbehandlungs- und Dokumentationspflichten beitragen können. Die Lösungsansätze adressieren u.a. den Gesetzgeber, um verpflichtende Standards weiter zu vereinheitlichen. Quelle: Forschungsbericht
Betreiberinformation für die Öffentlichkeit: Kammerfilterpresse, Sortieranlage, Behandlung nach Gewerbeabfall-Verordnung, Städte- und Industriereinigung, Entsorgungsdienstleistungen Berichtsjahr: 2022 Adresse: Neukühschwitz 27 95111 Rehau Bundesland: Bayern Flusseinzugsgebiet: Elbe/Labe Betreiber: Willy Böhme GmbH & Co. KG Haupttätigkeit: Beseitigung oder Verwertung v. gefährlichen Abfällen > 10 t/d
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