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Kontrollplan Rheinland-Pfalz 2023

nach Art. 50 Abs. 2a der Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] KONTROLLPLAN RHEINLAND-PFALZ 2023 nach Art. 50 Abs. 2a der Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) Impressum Herausgeber: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM) Titelfoto: Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz © MKUEM, Mai 2023 Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers. INHALT 1.Einleitung4 2.Geographisches Gebiet und Planungszeitraum4 3.Ziele und Prioritäten 3.1. Risiken bestimmter Abfallarten 3.2. Umweltbezogene Aspekte der Risikobewertung 3.3. Risiken durch die am Verbringungsvorgang beteiligten Akteure 3.4. Anreize durch hohe Profitabilität illegalen Handelns 3.5. Rheinland-Pfalz-spezifische Risikofaktoren 3.6. Aktuelle Risikofaktoren5 5 6 6 7 7 7 4.Kontrollen 4.1. Kontrollen von Verbringungen 4.2. Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern 4.2.1. Kontrollen im Rahmen der Regelüberwachung von IED-Anlagen 4.2.2. Kontrollen im Rahmen der Überwachung von Nicht-IED-Anlagen 4.2.3. Kontrollen von in ASYS erfassten Erzeugern, Beförderern, Sammlern, Händlern und Maklern7 7 8 8 8 5.Aufgaben der beteiligten Behörden 5.1. SAM 5.2. LfU und SGD 5.3. Polizei 5.4. Zoll und BALM9 9 9 10 10 6.Zusammenarbeit der beteiligten Behörden10 7.Schulung des Kontrollpersonals11 8.Ressourcen zur Umsetzung des Kontrollplans12 Kontrollplan Rheinland-Pfalz, Mai 2023 9 3 1. Einleitung Mit Art. 1 Nr. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 660/2014 wurde ein neuer Art. 50 Abs. 2a in die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (nachfolgend VVA) aufgenommen, wonach die Mitgliedstaaten für ihr geografisches Gebiet im Hinblick auf die nach Art. 50 Abs. 2 VVA durchzuführenden Kontrollen erstmals bis zum 01.01.2017 einen oder mehrere Kontrollpläne erstellen mussten, entweder ge- trennt oder als klar abgegrenzter Teil von ande- ren Plänen. In Deutschland erfolgt die Erstellung der Kon- trollpläne entsprechend der Zuständigkeit für den Vollzug des Abfallrechts auf der Ebene der Bundesländer. Der vorliegende Kontrollplan ist landesintern mit allen zuständigen Behörden ab- gestimmt. Nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG vom 19.07.2007 zuletzt geändert am 01.11.2016, BGBl. I S. 2452) müssen sich die Bun- desländer zudem bei der Erstellung und Aktuali- sierung ihrer Kontrollpläne untereinander beteili- gen, soweit die Inhalte der Kontrollpläne andere Bundesländer betreffen. Außerdem ist das Ein- vernehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM; ehemaliges BAG) bezüglich der Inhal- te der Kontrollpläne, welche die Zollbehörden und das BALM betreffen, herbeizuführen. Der vorliegende Kontrollplan wurde vor diesem Hin- tergrund unter Beteiligung der anderen Bundes- länder sowie im Benehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem BALM erstellt. Nach Art. 50 Abs. 2a VVA müssen die Kontroll- pläne Folgendes umfassen: ■■ Ziele der Kontrollen, ■■ Prioritäten der Kontrollen, einschließlich einer Beschreibung, wie diese Prioritäten ausge- wählt wurden (z.B. Risikobewertung), ■■ das geografische Gebiet, für das der Kontroll- plan gilt, ■■ Angaben zu den geplanten Kontrollen, ■■ die den an Kontrollen beteiligten Behörden zugewiesenen Aufgaben, ■■ Regelungen für die Zusammenarbeit zwi- schen den an Kontrollen beteiligten Behörden, ■■ Angaben zur Schulung der Kontrolleure im Hinblick auf Kontrollen, ■■ Angaben zu den personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen für die Umsetzung des Kontrollplans. Kontrollpläne unterliegen der Pflicht zur Veröf- fentlichung nach dem Umweltinformationsge- setz (UIG). Ferner sind Angaben zu den Kontroll- plänen ab dem 01.01.2018 in den Bericht nach Anhang IX der VVA aufzunehmen. Die Erstellung des Kontrollplanes für Rheinland-Pfalz obliegt ebenso wie der entsprechende Teil der Berichter- stattung nach Anhang IX dem für die Abfallwirt- schaft zuständigen Ministerium. 2. Geographisches Gebiet und Planungszeitraum Der Kontrollplan umfasst das Gebiet des Lan- des Rheinland-Pfalz. Er wird mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. 4 Bei der Überprüfung wird bewertet, in welchem Umfang die Ziele und anderen Elemente dieses Kontrollplans umgesetzt wurden. Kontrollplan Rheinland-Pfalz, Mai 2023 3. Ziele und Prioritäten Zielsetzung des vorliegenden Kontrollplans sind effiziente Kontrollen von Abfallverbringungen unter Nutzung der vorhandenen personellen, fi- nanziellen und sonstigen Ressourcen. Wichtige Voraussetzung hierfür ist ein Informationsaus- tausch der zuständigen Behörden, um Erkennt- nisse über gegebenenfalls systematisch illegales Verhalten zu erlangen. Die Überwachung von Einrichtungen, Anlagen, Unternehmen, Händlern und Maklern bis hin zu Verwertungs- oder Besei- tigungsvorgängen einer Abfallverbringung bedarf dabei einer Priorisierung der Kontrollaufgaben. In erster Linie sollen solche Verbringungsvorgänge überwacht werden, bei denen eine illegale Ver- bringung am Wahrscheinlichsten zu erwarten ist und/oder bei denen eine illegale Verbringung zu erheblichen Umweltrisiken führt. Dem entspre- chend muss der Kontrollplan gemäß Art. 50 Abs. 2a VVA auf einer Risikobewertung für spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbrin- gungen basieren. Damit soll unter anderem die erforderliche Mindestzahl von Kontrollen ermit- telt werden, einschließlich materieller Kontrol- len von Einrichtungen, Unternehmen, Händlern, Maklern und Abfallverbringungen oder von der damit verbundenen Verwertung oder Beseiti- gung. Bei der Risikobewertung sind insbesondere Daten über Ermittlungen von Polizei und Zollbe- hörden sowie Analysen krimineller Tätigkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die Er- gebnisse der Projekte des „European Union Net- work for the Implementation and Enforcement of Environmental Law“ (IMPEL). Hinzu kommen besondere Risiken aus der spezifischen Situation des Landes Rheinland-Pfalz. 3.1. Risiken bestimmter Abfallarten Bei der Risikobewertung der Abfallarten spielen die Zielregionen eine wichtige Rolle. Dabei ist zwischen Verbringungen innerhalb der EU und Verbringungen aus der EU zu unterscheiden. ■■ Ein überwiegender Teil der illegalen Vorgän- ge entfällt auf Verbringungen innerhalb der Kontrollplan Rheinland-Pfalz, Mai 2023 EU. Denn diese stellen den größten Teil der Verbringungsvorgänge dar. Beim überwie- genden Teil der Verstöße handelt es sich um formale Verstöße, z.B. nicht mitgeführte Be- gleitformulare oder nicht in der Notifizierung aufgelistete Transporteure, fehlende oder un- vollständig ausgefüllte Begleitpapiere nach Anhang VII der VVA (sog. Anhang-VII-Doku- mente) etc. ■■ Der überwiegende Teil der illegalen Verbrin- gungsvorgänge bei Verbringungen aus der EU sind Verstöße gegen Exportverbote. Dies betrifft sowohl das Exportverbot für gefährli- che Abfälle (hier hauptsächliche defekte Kühl- und Bildschirmgeräte sowie akku-betriebene Geräte) als auch von den Zielstaaten erlasse- ne Verbote für den Import gewisser oder al- ler grün gelisteter Abfälle. Ferner sind Konta- minationen eigentlich grün gelisteter Abfälle (z.B. verschmutzte Gelbe-Sack-Ware) Anlass für Beanstandungen. ■■ Für Verstöße gegen die VVA sind bei Ver- bringungen innerhalb der EU häufig andere Abfallströme relevant als bei Verbringun- gen aus der EU. Hauptschwerpunkte bei den Abfallarten sind weiterhin Post-Consumer- Kunststoffabfälle, Elektroaltgeräte und Alt- fahrzeuge. Zukünftig könnten auch verstärkt mineralische Abfälle – wie z.B. Boden und Bauschutt mit Asbest-/KMF-Anteilen und Gipsabfälle, die durch Export in potentiell minderwertige Verwertungsmaßnahmen verbracht werden – als weitere relevante Ab- fallarten auftreten. • Bei den Altkunststoffen haben sich mit zu- nehmenden Beschränkungen in Richtung Indonesien/Malaysia/Vietnam und später der Türkei die Exporte insgesamt verrin- gert. Zukünftig ist davon auszugehen, dass Kunststoffabfälle vermehrt in Deutsch- land bzw. innerhalb der EU verbleiben. Da- her spielt inzwischen auch die Verbringung 5

INSPIRE Verteilung der Vogel-Arten (G) in Deutschland - Verbreitung

Der INSPIRE Dienst Verteilung der Vogel-Arten (G) in Deutschland - Verbreitung stellt bundesweite Verbreitungsdatensätze gemäß den Vorgaben der INSPIRE Richtline Annex III Thema bereit. Die Verbreitungsdaten wurden vom Dachverband Deutscher Avifaunisten (DDA) zusammengestellt und mit den Vogelschutzwarten und Fachverbänden der Bundesländer abgestimmt. Die Verbreitungsdaten wurden im nationalen Vogelschutzbericht 2019 nach Art. 12 der Vogelschutzrichtlinie der EU übermittelt. Für die Verbreitungsdaten wurden Daten des Atlas deutscher Brutvogelarten (Gedeon et al. 2014), Angaben aus dem Internetportal www.ornitho.de sowie einzelne ergänzende Daten aus einzelnen Bundesländern zusammengeführt. Die Angaben sind methodisch unterschiedlich erhoben worden. Die Erhebungsdaten stammen aus dem Zeitraum 2005 – 2016. Der Dienst enthält keine Informationen zu sensiblen Arten.

Strafrechtliche Umsetzung des Umweltrechts in der Europaeischen Union

In Zusammenarbeit mit dem internationalen Forschungsinstitut METRO (Prof. Dr. Michael Faure) wurde im Auftrag der IMPEL (working group on criminal prosecution in environmental cases) ein Fragebogen zur Umsetzung des Strafrechts in bestimmten europaeischen Laendern (11 Laender) erarbeitet, der von national zustaendigen Institutionen beantwortet wurde. Diese Fragebogen wurden ausgewertet und waren die Grundlage fuer einen Forschungsbericht, der zur Verbesserung der transnationalen Zusammenarbeit in Europa erstellt wurde. Die Studie befasst sich nicht bloss mit den Umweltstraftatbestaenden, sondern auch mit der Rolle von Administrativbehoerden und Individuen bei der Einleitung von entsprechenden Strafverfahren, der Effizienz des nationalen Verwaltungsstrafrechts, grenzueberschreitenden Umweltbelastungen und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen sowie der Bedeutung von nationalen Sicherheitsdiensten bei der Verfolgung von Umweltkriminalitaet. Dieser fuer die europaeische Praxis auf englisch geschriebene Bericht wurde im Sommer 1998 abgeschlossen und ist druckfertig.

Integrierte Zulassungssysteme in der EU - Moeglichkeiten zur vollzugsvereinfachenden Fortentwicklung des nationalen Zulassungsrechts

UVP- und IVU-Richtlinien zielen auf eine Vereinheitlichung der nationalen Zulassungsrechte in der EU ab. Die Verwirklichung dieses Ziels stoesst jedoch auf die Schwierigkeit, dass in den Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher Rechts- und Verwaltungstraditionen keine einheitliche Auffassung ueber die verfahrens- und materiellrechtlichen Konsequenzen des Intergrationskonzepts herrscht. Hinzu kommt, dass die Richtlinien kaum materiellrechtliche Vorgaben enthalten und es weitgehend den Mitgliedstaaten ueberlassen ist, sicherzustellen, dass verfahrensrechtliche Intergrationsmassnahmen im Rahmen nationaler Zulassungssysteme auch materiellrechtlich zu einem medienuebergreifenden Schutz der Umwelt fuehren. Angesichts dieser praktischen und konzeptionellen Schwierigkeiten bemuehen sich Europaeische Kommission und Mitgliedstaaten um eine verstaerkte Zusammenarbeit der Zulassungsverwaltungen im Rahmen des 'EU-Network for the Implementation and Enforcement of Environmental Law (IMPEL)'. Das Forschungsvorhaben soll auf diesen Aktivitaeten aufbauen und die Arbeit von IMPEL im Zulassungsbereich begleiten.

Initiative zur Verbesserung der Gesetzgebungstätigkeit geltender EU Umweltgesetzgebung (IMPEL)

Für dieses Projekt erstellte Ecologic einen detaillierten Bericht geltender EG Gesetzgebung mit dem Ziel, herauszufinden, wo Schwierigkeiten in der Anwendung und Umsetzung entstehen, bsp. aus Gründen schlechter Syntax und Semantik oder unzureichender Begriffsbestimmungen. Besonderes Augenmerk wurde dabei auf die MCEI oder mit MCEI verbundene Gesetzgebung gelegt. Die Untersuchung beinhaltete auch die Durchführung eines Workshops sowie eine Umfrage bei den Mitgliedsstaaten. Daraus wurden sowohl Empfehlungen hinsichtlich der Qualität zukünftiger gesetzgeberischer Maßnahmen im Sinne von Abwendungs- und Umsetzungsfähigkeit hergeleitet, als auch ein Leitfaden und Tests zur Beurteilung erarbeitet.Hauptauftragnehmer: Institute for European Environmental Policy (IEEP); Paris; Frankreich.

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