nach Art. 50 Abs. 2a der Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] KONTROLLPLAN
RHEINLAND-PFALZ 2023
nach Art. 50 Abs. 2a der Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA)
Impressum
Herausgeber: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM)
Titelfoto: Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
© MKUEM, Mai 2023 Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers.
INHALT
1.Einleitung4
2.Geographisches Gebiet und Planungszeitraum4
3.Ziele und Prioritäten
3.1. Risiken bestimmter Abfallarten
3.2. Umweltbezogene Aspekte der Risikobewertung
3.3. Risiken durch die am Verbringungsvorgang beteiligten Akteure
3.4. Anreize durch hohe Profitabilität illegalen Handelns
3.5. Rheinland-Pfalz-spezifische Risikofaktoren
3.6. Aktuelle Risikofaktoren5
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4.Kontrollen
4.1. Kontrollen von Verbringungen
4.2. Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern
4.2.1. Kontrollen im Rahmen der Regelüberwachung von IED-Anlagen
4.2.2. Kontrollen im Rahmen der Überwachung von Nicht-IED-Anlagen
4.2.3. Kontrollen von in ASYS erfassten Erzeugern, Beförderern,
Sammlern, Händlern und Maklern7
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5.Aufgaben der beteiligten Behörden
5.1. SAM
5.2. LfU und SGD
5.3. Polizei
5.4. Zoll und BALM9
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6.Zusammenarbeit der beteiligten Behörden10
7.Schulung des Kontrollpersonals11
8.Ressourcen zur Umsetzung des Kontrollplans12
Kontrollplan Rheinland-Pfalz, Mai 2023
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1. Einleitung
Mit Art. 1 Nr. 3 Buchst. b der Verordnung (EU)
Nr. 660/2014 wurde ein neuer Art. 50 Abs. 2a
in die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die
Verbringung von Abfällen (nachfolgend VVA)
aufgenommen, wonach die Mitgliedstaaten für
ihr geografisches Gebiet im Hinblick auf die nach
Art. 50 Abs. 2 VVA durchzuführenden Kontrollen
erstmals bis zum 01.01.2017 einen oder mehrere
Kontrollpläne erstellen mussten, entweder ge-
trennt oder als klar abgegrenzter Teil von ande-
ren Plänen.
In Deutschland erfolgt die Erstellung der Kon-
trollpläne entsprechend der Zuständigkeit für
den Vollzug des Abfallrechts auf der Ebene der
Bundesländer. Der vorliegende Kontrollplan ist
landesintern mit allen zuständigen Behörden ab-
gestimmt. Nach dem Abfallverbringungsgesetz
(AbfVerbrG vom 19.07.2007 zuletzt geändert am
01.11.2016, BGBl. I S. 2452) müssen sich die Bun-
desländer zudem bei der Erstellung und Aktuali-
sierung ihrer Kontrollpläne untereinander beteili-
gen, soweit die Inhalte der Kontrollpläne andere
Bundesländer betreffen. Außerdem ist das Ein-
vernehmen mit den zuständigen Zollbehörden
und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität
(BALM; ehemaliges BAG) bezüglich der Inhal-
te der Kontrollpläne, welche die Zollbehörden
und das BALM betreffen, herbeizuführen. Der
vorliegende Kontrollplan wurde vor diesem Hin-
tergrund unter Beteiligung der anderen Bundes-
länder sowie im Benehmen mit den zuständigen
Zollbehörden und dem BALM erstellt.
Nach Art. 50 Abs. 2a VVA müssen die Kontroll-
pläne Folgendes umfassen:
■■ Ziele der Kontrollen,
■■ Prioritäten der Kontrollen, einschließlich einer
Beschreibung, wie diese Prioritäten ausge-
wählt wurden (z.B. Risikobewertung),
■■ das geografische Gebiet, für das der Kontroll-
plan gilt,
■■ Angaben zu den geplanten Kontrollen,
■■ die den an Kontrollen beteiligten Behörden
zugewiesenen Aufgaben,
■■ Regelungen für die Zusammenarbeit zwi-
schen den an Kontrollen beteiligten Behörden,
■■ Angaben zur Schulung der Kontrolleure im
Hinblick auf Kontrollen,
■■ Angaben zu den personellen, finanziellen und
sonstigen Ressourcen für die Umsetzung des
Kontrollplans.
Kontrollpläne unterliegen der Pflicht zur Veröf-
fentlichung nach dem Umweltinformationsge-
setz (UIG). Ferner sind Angaben zu den Kontroll-
plänen ab dem 01.01.2018 in den Bericht nach
Anhang IX der VVA aufzunehmen. Die Erstellung
des Kontrollplanes für Rheinland-Pfalz obliegt
ebenso wie der entsprechende Teil der Berichter-
stattung nach Anhang IX dem für die Abfallwirt-
schaft zuständigen Ministerium.
2. Geographisches Gebiet und Planungszeitraum
Der Kontrollplan umfasst das Gebiet des Lan-
des Rheinland-Pfalz. Er wird mindestens alle drei
Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
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Bei der Überprüfung wird bewertet, in welchem
Umfang die Ziele und anderen Elemente dieses
Kontrollplans umgesetzt wurden.
Kontrollplan Rheinland-Pfalz, Mai 2023
3. Ziele und Prioritäten
Zielsetzung des vorliegenden Kontrollplans sind
effiziente Kontrollen von Abfallverbringungen
unter Nutzung der vorhandenen personellen, fi-
nanziellen und sonstigen Ressourcen. Wichtige
Voraussetzung hierfür ist ein Informationsaus-
tausch der zuständigen Behörden, um Erkennt-
nisse über gegebenenfalls systematisch illegales
Verhalten zu erlangen. Die Überwachung von
Einrichtungen, Anlagen, Unternehmen, Händlern
und Maklern bis hin zu Verwertungs- oder Besei-
tigungsvorgängen einer Abfallverbringung bedarf
dabei einer Priorisierung der Kontrollaufgaben. In
erster Linie sollen solche Verbringungsvorgänge
überwacht werden, bei denen eine illegale Ver-
bringung am Wahrscheinlichsten zu erwarten ist
und/oder bei denen eine illegale Verbringung zu
erheblichen Umweltrisiken führt. Dem entspre-
chend muss der Kontrollplan gemäß Art. 50 Abs.
2a VVA auf einer Risikobewertung für spezifische
Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbrin-
gungen basieren. Damit soll unter anderem die
erforderliche Mindestzahl von Kontrollen ermit-
telt werden, einschließlich materieller Kontrol-
len von Einrichtungen, Unternehmen, Händlern,
Maklern und Abfallverbringungen oder von der
damit verbundenen Verwertung oder Beseiti-
gung. Bei der Risikobewertung sind insbesondere
Daten über Ermittlungen von Polizei und Zollbe-
hörden sowie Analysen krimineller Tätigkeiten
zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die Er-
gebnisse der Projekte des „European Union Net-
work for the Implementation and Enforcement
of Environmental Law“ (IMPEL). Hinzu kommen
besondere Risiken aus der spezifischen Situation
des Landes Rheinland-Pfalz.
3.1. Risiken bestimmter Abfallarten
Bei der Risikobewertung der Abfallarten spielen
die Zielregionen eine wichtige Rolle. Dabei ist
zwischen Verbringungen innerhalb der EU und
Verbringungen aus der EU zu unterscheiden.
■■ Ein überwiegender Teil der illegalen Vorgän-
ge entfällt auf Verbringungen innerhalb der
Kontrollplan Rheinland-Pfalz, Mai 2023
EU. Denn diese stellen den größten Teil der
Verbringungsvorgänge dar. Beim überwie-
genden Teil der Verstöße handelt es sich um
formale Verstöße, z.B. nicht mitgeführte Be-
gleitformulare oder nicht in der Notifizierung
aufgelistete Transporteure, fehlende oder un-
vollständig ausgefüllte Begleitpapiere nach
Anhang VII der VVA (sog. Anhang-VII-Doku-
mente) etc.
■■ Der überwiegende Teil der illegalen Verbrin-
gungsvorgänge bei Verbringungen aus der
EU sind Verstöße gegen Exportverbote. Dies
betrifft sowohl das Exportverbot für gefährli-
che Abfälle (hier hauptsächliche defekte Kühl-
und Bildschirmgeräte sowie akku-betriebene
Geräte) als auch von den Zielstaaten erlasse-
ne Verbote für den Import gewisser oder al-
ler grün gelisteter Abfälle. Ferner sind Konta-
minationen eigentlich grün gelisteter Abfälle
(z.B. verschmutzte Gelbe-Sack-Ware) Anlass
für Beanstandungen.
■■ Für Verstöße gegen die VVA sind bei Ver-
bringungen innerhalb der EU häufig andere
Abfallströme relevant als bei Verbringun-
gen aus der EU. Hauptschwerpunkte bei den
Abfallarten sind weiterhin Post-Consumer-
Kunststoffabfälle, Elektroaltgeräte und Alt-
fahrzeuge. Zukünftig könnten auch verstärkt
mineralische Abfälle – wie z.B. Boden und
Bauschutt mit Asbest-/KMF-Anteilen und
Gipsabfälle, die durch Export in potentiell
minderwertige Verwertungsmaßnahmen
verbracht werden – als weitere relevante Ab-
fallarten auftreten.
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Bei den Altkunststoffen haben sich mit zu-
nehmenden Beschränkungen in Richtung
Indonesien/Malaysia/Vietnam und später
der Türkei die Exporte insgesamt verrin-
gert. Zukünftig ist davon auszugehen, dass
Kunststoffabfälle vermehrt in Deutsch-
land bzw. innerhalb der EU verbleiben. Da-
her spielt inzwischen auch die Verbringung
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In Zusammenarbeit mit dem internationalen Forschungsinstitut METRO (Prof. Dr. Michael Faure) wurde im Auftrag der IMPEL (working group on criminal prosecution in environmental cases) ein Fragebogen zur Umsetzung des Strafrechts in bestimmten europaeischen Laendern (11 Laender) erarbeitet, der von national zustaendigen Institutionen beantwortet wurde. Diese Fragebogen wurden ausgewertet und waren die Grundlage fuer einen Forschungsbericht, der zur Verbesserung der transnationalen Zusammenarbeit in Europa erstellt wurde. Die Studie befasst sich nicht bloss mit den Umweltstraftatbestaenden, sondern auch mit der Rolle von Administrativbehoerden und Individuen bei der Einleitung von entsprechenden Strafverfahren, der Effizienz des nationalen Verwaltungsstrafrechts, grenzueberschreitenden Umweltbelastungen und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen sowie der Bedeutung von nationalen Sicherheitsdiensten bei der Verfolgung von Umweltkriminalitaet. Dieser fuer die europaeische Praxis auf englisch geschriebene Bericht wurde im Sommer 1998 abgeschlossen und ist druckfertig.
UVP- und IVU-Richtlinien zielen auf eine Vereinheitlichung der nationalen Zulassungsrechte in der EU ab. Die Verwirklichung dieses Ziels stoesst jedoch auf die Schwierigkeit, dass in den Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher Rechts- und Verwaltungstraditionen keine einheitliche Auffassung ueber die verfahrens- und materiellrechtlichen Konsequenzen des Intergrationskonzepts herrscht. Hinzu kommt, dass die Richtlinien kaum materiellrechtliche Vorgaben enthalten und es weitgehend den Mitgliedstaaten ueberlassen ist, sicherzustellen, dass verfahrensrechtliche Intergrationsmassnahmen im Rahmen nationaler Zulassungssysteme auch materiellrechtlich zu einem medienuebergreifenden Schutz der Umwelt fuehren. Angesichts dieser praktischen und konzeptionellen Schwierigkeiten bemuehen sich Europaeische Kommission und Mitgliedstaaten um eine verstaerkte Zusammenarbeit der Zulassungsverwaltungen im Rahmen des 'EU-Network for the Implementation and Enforcement of Environmental Law (IMPEL)'. Das Forschungsvorhaben soll auf diesen Aktivitaeten aufbauen und die Arbeit von IMPEL im Zulassungsbereich begleiten.
Für dieses Projekt erstellte Ecologic einen detaillierten Bericht geltender EG Gesetzgebung mit dem Ziel, herauszufinden, wo Schwierigkeiten in der Anwendung und Umsetzung entstehen, bsp. aus Gründen schlechter Syntax und Semantik oder unzureichender Begriffsbestimmungen. Besonderes Augenmerk wurde dabei auf die MCEI oder mit MCEI verbundene Gesetzgebung gelegt. Die Untersuchung beinhaltete auch die Durchführung eines Workshops sowie eine Umfrage bei den Mitgliedsstaaten. Daraus wurden sowohl Empfehlungen hinsichtlich der Qualität zukünftiger gesetzgeberischer Maßnahmen im Sinne von Abwendungs- und Umsetzungsfähigkeit hergeleitet, als auch ein Leitfaden und Tests zur Beurteilung erarbeitet.Hauptauftragnehmer: Institute for European Environmental Policy (IEEP); Paris; Frankreich.